PROKON • Kirchoffstraße 3 • 25524 Itzehoe An die Gläubiger und Geschäftspartner der PROKON Regenerative Energien GmbH Itzehoe, den 19.05.2015 Gläubigerversammlung findet am 2. Juli 2015 in Hamburg statt Sehr geehrte Damen und Herren, in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PROKON Regenerative Energien GmbH („PROKON“) hat das Amtsgericht Itzehoe den Termin für die Gläubigerversammlung festgesetzt, in der die beiden vorgelegten Insolvenzpläne und das Stimmrecht der Beteiligten erörtert werden und anschließend über die Insolvenzpläne abgestimmt wird (Erörterungs- und Abstimmungstermin). Bei den Insolvenzplänen handelt es sich um den Genossenschafts-Insolvenzplan, den ich gemäß dem Auftrag der Gläubigerversammlung vom 22. Juli 2014 erstellt habe, sowie den Investoren-Insolvenzplan mit EnBW als dem ausgewählten Bieter aus dem von mir durchgeführten M&A-Prozess. Der Beschluss des Amtsgerichts ist dieser Verfahrensinformation als Anlage beigefügt. Die Gläubigerversammlung findet am Donnerstag, den 2. Juli 2015, 11.00 Uhr, in der Hamburg Messe, Halle B5/B6 (Eingang Süd), Karolinenstraße 1, 20355 Hamburg, statt. Die rd. 100.000 Gläubiger werden im Vorwege zwei Postsendungen erhalten: Mit einem ersten Brief werden allen Gläubigern ihre Einlasskarte sowie weitere Informationen zur Gläubigerversammlung übermittelt; die Genussrechtsinhaber werden dann auch ein Formular für die rechtsverbindliche Erklärung bekommen, mit der sie sich für eine Beteiligung an einer PROKON Genossenschaft im Rahmen des GenossenschaftsInsolvenzplans entscheiden können. Mit einem zweiten Brief werden beide Insolvenzpläne zugesandt. Beide Postsendungen sollen bis Anfang Juni zugestellt werden. Bereits Ende Mai werden die Gläubiger zudem über ihre Persönliche Identifikationsnummer (PIN), die ich im Rahmen der Forderungsanmeldung individuell mitgeteilt hatte, über das sog. Gläubigerinformationssystem (GIS) elektronisch Einsicht in die Insolvenzpläne und die übersandten Anlagen nehmen können. Über den weiteren Fortgang werde ich Sie gern unterrichtet halten. Mit freundlichen Grüßen Dr. Dietmar Penzlin Insolvenzverwalter Rechtsanwalt / Fachanwalt für Insolvenzrecht PROKON Regenerative Energien GmbH i. I. Kirchhoffstraße 3 25524 Itzehoe Telefon 04821 6855-100 Fax 04821 6855-200 Volks- und Raiffeisenbank eG Itzehoe BLZ 222 900 31 Konto-Nr. 6 400 450 IBAN DE49 2229 0031 0006 4004 50 BIC/SWIFT: GENODEF1VIT Amtsgericht Pinneberg HR B 8556 PI Steuernummer 18 290 90359 USt.-IdNr. DE268311932 Insolvenzverwalter: Dr. Dietmar Penzlin - Seite 1 von 1 - Quelle: www.insolvenzbekanntmachungen.de - 28 IE 1/14 (vormals 28 IN 11/14 P) Beschluss In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PROKON Regenerative Energien GmbH, Kirchhoffstraße 3, 25524 Itzehoe, eingetragener Sitz: Itzehoe, Registergericht Pinneberg (HRB 8556 PI), vertreten durch den Geschäftsführer Kai Peppmeier, c/o Turnaround Management Consult GmbH, Joseph-vonFraunhofer-Straße 29, 44227 Dortmund, Geschäftszweig: Projektierung, Erwerb und Betrieb von Windparks u.a., hat der Insolvenzverwalter zwei Insolvenzpläne vorgelegt. Diese sowie die dazu bisher eingegangenen Stellungnahmen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes eingesehen werden (§ 235 Abs. 2 InsO). Die Vorlage der Pläne ist zulässig. Es wird Termin, in dem die vorgelegten Insolvenzpläne und das Stimmrecht der Beteiligten erörtert werden und anschließend über die Insolvenzpläne abgestimmt wird (Erörterungsund Abstimmungstermin), bestimmt auf Donnerstag, 2. Juli 2015, 11.00 Uhr, Hamburg Messe, Halle B5/B6 (Eingang Süd), Karolinenstraße 1, 20355 Hamburg. Dieser Beschluss gilt zugleich als Ladung zu dem Erörterungs- und Abstimmungstermin. Es besteht für die Gläubiger keine Anwesenheitspflicht. Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, die absonderungsberechtigten Gläubiger, der Insolvenzverwalter, die Schuldnerin, die an der Schuldnerin beteiligten Personen und der Betriebsrat werden gesondert geladen. Mit der Zustellung an die vorgenannten Personen unter Beachtung des § 235 Abs. 3 S. 2 InsO wird der Insolvenzverwalter beauftragt (§ 8 Abs. 3 InsO). Eine Ablichtung der vorgelegten Insolvenzpläne wird allen Gläubigern mit gesonderter Post des Insolvenzverwalters zugesandt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass sowohl vor dem Termin als auch noch in dem Erörterungs- und Abstimmungstermin inhaltliche Änderungen an den Plänen vorgenommen werden können (§ 240 InsO). Nach der Annahme eines Insolvenzplans im Termin bedarf dieser der Bestätigung durch das Insolvenzgericht (§ 248 abs. 1 InsO). Eine sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des Insolvenzplans ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und gegen den Plan gestimmt hat. I. Eventualpläne Der Insolvenzverwalter hat zwei Insolvenzpläne zugleich vorgelegt, mit der Maßgabe, dass über den zweiten Insolvenzplan (Investoren-Insolvenzplan) nur dann abgestimmt werden soll, wenn der erste Insolvenzplan (Genossenschaftsinsolvenzplan) nicht zur Abstimmung gelangt oder nicht angenommen wird. Die Vorlage der so vorgelegten Insolvenzpläne ist zulässig. Bei der Maßgabe, dass über den zweiten Insolvenzplan nur dann abgestimmt werden soll, wenn der erste nicht zur Abstimmung gelangt oder nicht angenommen wird, handelt es sich um eine zulässige innerprozessuale Bedingung, sodass die Vorlage prozessual grundsätzlich zulässig ist. Aber auch aus den insolvenzrechtlichen Vorschriften ergeben sich keine Hinweise, die gegen die Zulässigkeit von Eventualplänen sprechen (vgl. Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., § 218, Rn. 131 ff. m.w.N.; Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 5. Aufl., § 218, Rn. 5) . Der Gesetzgeber hat einen Wettbewerb um die beste Art der Masseverwertung ausdrücklich beabsichtigt (BT Drucks. 12/2443, S. 92). Ein solcher Wettbewerb kann insbesondere auch dadurch gefördert werden, dass derselbe Initiativberechtigte mehrere Insolvenzpläne vorlegt. Auch die Insolvenzordnung setzt voraus, dass derselbe Vorlageberechtigte grundsätzlich mehrere Insolvenzpläne jedenfalls nacheinander vorlegen darf (§ 231 Abs. 2 InsO). Die Verfahrensökonomie spricht dafür, auch die gleichzeitige Vorlage mehrere Insolvenzpläne zuzulassen, wenn keine Rechtsunsicherheit über den jeweils zur Abstimmung anstehenden Plan besteht. Denn durch die gleichzeitige Vorlage mehrere Insolvenzpläne wird eine Konzentration sämtlicher Schritte des aufwendigen Insolvenzplanverfahrens ermöglicht. Ein praktisches Bedürfnis für die gleichzeitige Vorlage mehrerer Insolvenzpläne kann sich insbesondere dann ergeben, wenn dem Insolvenzverwalter gem. § 157 S. 2 InsO ein Auftrag zur Erstellung eines bestimmten Insolvenzplans erteilt wurde, der Insolvenzverwalter aber auch nicht ausschließen kann, dass eine andere Art der Masseverwertung eher die erforderliche Zustimmung der Beteiligten findet. II. Zustimmungserklärungen Hinsichtlich des Genossenschaftsinsolvenzplanes sind durch den Insolvenzverwalter mit Vorlage des Insolvenzplans bereits einige Zustimmungserklärungen hinsichtlich der Wandlung eines Teils der Insolvenzforderung in Genossenschaftsanteile vorgelegt worden. Die bisher eingereichten Zustimmungserklärungen führen noch nicht zu der erforderlichen Mindestwandlungssumme. Dem Insolvenzverwalter wird aufgegeben, dem sog. Genossenschafts-Insolvenzplan die Zustimmungserklärungen derjenigen Gläubiger, deren Forderungen nach Maßgabe des gestaltenden Teils des Genossenschafts-Insolvenzplans in Anteilsrechte an der Schuldnerin umgewandelt werden sollen, spätestens bis zum Beginn des Erörterungs- und Abstimmungstermins als Anlage beizufügen. Die beizufügenden Zustimmungserklärungen müssen in Summe mindestens Forderungen in der Höhe betreffen, die als Wirksamkeitsbedingung im gestaltenden Teil des Genossenschafts-Insolvenzplans bestimmt ist, §§ 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 230 Abs. 2 InsO. Der bei Vorlage des Plans vorhandene Mangel gem. § 230 Abs. 2 InsO ist behebbar und kann bis zum Beginn der Gläubigerversammlung noch behoben werden. Der Genossenschafts-Insolvenzplan eröffnet den Genussrechteinhabern die Möglichkeit, Gesellschafter der Schuldnerin zu werden. Insofern entspricht der GenossenschaftsInsolvenzplan dem Auftrag der ersten Gläubigerversammlung an den Insolvenzverwalter. Im Rahmen einer unverbindlichen Umfrage haben Genussrechteinhaber mit Forderungen in ausreichender Höhe erklärt, an einer derartigen Beteiligung interessiert zu sein. Die Nachfristsetzung zur Einreichung der Zustimmungserklärungen dient der Gläubigerautonomie. Erst mit der Ladung zum Erörterungs- und Abstimmungstermin und der damit verbundenen Vorlage der Insolvenzpläne können die Gläubiger umfassend über die Verwertungsmöglichkeiten informiert werden, so dass die Tragweite einer Zustimmungserklärung bewertet werden kann. Itzehoe, 15.5.2015 Das Amtsgericht Wudtke Direktorin des Amtsgerichts
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