Antworten auf häufig gestellte Fragen (Stand: 26.05.2015) FAQ (Jahresbeitragserhebung 2015) Nr. Frage Antwort 1. Was sind die Rechtsgrundlagen für die Berechnung und Erhebung der Bankenabgabe im Jahr 2015? Die Berechnung und Erhebung der Beiträge sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 (nachfolgend „DV“ genannt), im Restrukturierungsfondsgesetz (RStruktFG) und der Restrukturierungsfonds-Verordnung in der Fassung des Verordnungsentwurfs der Bundesregierung vom 15. April 2015 (RStruktFV-E) geregelt. 2. Wer ist bei einer Fusion im laufenden Beitragsjahr meldepflichtig? Bei einer Fusion im laufenden Beitragsjahr vor Ablauf der Meldefrist (im Beitragsjahr 2015 erfolgt die Meldung bis spätestens 1. September 2015) muss das übernehmende Unternehmen für das übernommene Institut eine Meldung in Bezug auf dessen relevanten Bilanzstichtag (in der Regel: 31. Dezember 2013) abgeben. Die Meldung erfolgt für das übernommene Institut über seine alte Gebernummer. Das übernehmende Unternehmen erhält für das übernommene Institut einen separaten Bescheid. 3. Wer ist bei einer Fusion im Jahr 2014 meldepflichtig? Fusionieren zwei Institute im Jahr 2014, so dass in 2015 nur noch ein beitragspflichtiges Institut vorhanden ist, meldet nur das übernehmende beitragspflichtige Institut seine Daten zum relevanten Meldestichtag. Die Daten des übernommenen Instituts bleiben in diesem Fall unberücksichtigt. 4. Sind Institute, die ihre Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz im laufenden Kalenderjahr erhalten haben, melde- und beitragspflichtig und wenn ja, in welchem Umfang? Institute, die ihre Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz erst im Laufe des Kalenderjahres erhalten haben, sind in dem laufenden Kalenderjahr für die Zahl der vollen Beitragsmonate, in denen das Institut der Beaufsichtigung unterliegt, beitragspflichtig (vgl. Art. 12 Abs. 1 DV). Die anteilige 1 Antworten auf häufig gestellte Fragen (Stand: 26.05.2015) Nr. Frage Antwort Beitragspflicht ergibt sich auf Basis der Berechnung für den folgenden Beitragszeitraum und ist im folgenden Beitragszeitraum zusammen mit der regulären Bankenabgabe zu entrichten. Für die neuen Institute resultiert damit im laufenden Kalenderjahr keine Meldepflicht. 5. Was beinhaltet eine vollständige Meldung? Das Meldeverfahren beinhaltet eine elektronische und eine papierhafte Meldung. Die elektronische Meldung erfolgt im Rahmen der vorhandenen Infrastruktur des bankaufsichtlichen Meldewesens der Bundesbank (ExtraNet). Es ist darauf zu achten, dass sämtliche Felder zu füllen sind, auch Nullbeträge sind zu erfassen. Die Meldedaten sind über die vorhandene Quittungsfunktion auszudrucken, die Meldung ist zu unterschreiben, ggf. von einem Abschlussprüfer zu bestätigen (zur Abschlussprüfer-Bestätigung siehe Fragen Nr. 6 bis 8) und der FMSA zuzuleiten. Der papierhaften Meldung ist zudem der festgestellte Jahresabschluss mit Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers (vgl. Art. 14 Abs. 1 DV) bzw. die Planbilanz (vgl. § 6 Abs. 7 RStruktFV-E) beizufügen. 6. Wie sieht die Abschlussprüfer-Bestätigung aus? Diesbezüglich verweisen wir auf ein einheitliches Muster des Instituts der Wirtschaftsprüfer, welches auf der Homepage des IDW veröffentlicht wird. 7. Von welchen Instituten verlangt die FMSA eine Abschlussprüfer-Bestätigung? Die FMSA verlangt eine Abschlussprüfer-Bestätigung von Instituten mit einer Bilanzsumme von mehr als 3 Mrd. Euro sowie von Instituten mit einer Bilanzsumme von bis zu 3 Mrd. Euro und Passiva minus Eigenmittel und gedeckter Einlagen von mehr als 300 Mio. Euro (vgl. § 6 Abs. 5 RStruktFV-E). 8. Müssen bestimmte Wertpapierfirmen und Unionszweigstellen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 RStruktFV-E eine Abschlussprüfer-Bestätigung bei der Nein (vgl. § 6 Abs. 5 RStruktFV-E). 2 Antworten auf häufig gestellte Fragen (Stand: 26.05.2015) Nr. Frage Antwort FMSA einreichen? 9. Bis wann ist die vollständige Meldung an die FMSA zu übermitteln? Die Meldungen sind der FMSA im Beitragsjahr 2015 bis spätestens 1. September 2015 zu übermitteln (vgl. Art. 14 Abs. 4 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 DV). Eine Nachmeldefrist existiert nicht. Bei Nichteinreichung von Meldungen oder bei fehlerhaften bzw. lückenhaften Meldungen siehe Fragen Nr. 10 und 11. 10. Was geschieht, wenn die Meldung eines Instituts nicht fristgerecht erfolgt? Erfolgt die Meldung eines Instituts nicht fristgerecht, legt die FMSA bei der Berechnung des Jahresbeitrags des betreffenden Instituts Schätzungen oder eigene Annahmen zugrunde (vgl. Art. 17 Abs. 1 DV); zudem kann die FMSA dem Institut den höchsten Risikoanpassungsmultiplikator von 1,5 zuweisen (vgl. Art. 17 Abs. 2 DV). 11. Wie kann eine Korrekturmeldung abgegeben werden? Aktualisierungen bzw. Korrekturen der Meldedaten sind der FMSA unverzüglich zu übermitteln (vgl. Art. 14 Abs. 5 DV). Bitte wenden Sie sich in einem solchen Fall zuvor an die FMSA. Aktualisierte Informationen werden gemäß Art. 17 Abs. 3 und 4 DV berücksichtigt. 12. Welcher Jahresabschluss dient als Berechnungsgrundlage? Maßgeblich für die Berechnung des Jahresbeitrags 2015 ist grundsätzlich der letzte festgestellte HGB-Einzelabschluss, der am 31. Dezember 2014 verfügbar war (vgl. Art. 14 Abs. 1 DV). Für das Beitragsjahr 2015 ist dies in der Regel der Abschluss zum 31.12.2013. Zur Planbilanz siehe die nachfolgende Frage. 13. Auf welche Daten hat ein neues Institut zurückzugreifen? Kann ein Institut den maßgeblichen Jahresabschluss nach Art. 14 Abs. 1 DV nicht vorlegen, da es zu diesem Zeitpunkt noch nicht tätig war, ist die Planbilanz heranzuziehen. Ergeben sich erforderlichen Daten nicht aus der Planbilanz, hat das Institut diese geschätzt an die FMSA zu übermitteln (vgl. § 6 Abs. 7 RStruktFV-E). 3 Antworten auf häufig gestellte Fragen (Stand: 26.05.2015) Nr. Frage Antwort 14. Wie wird das Zielvolumen der Bankenabgabe für das Jahr 2015 festgelegt? Das Zielvolumen für das Beitragsjahr 2015 ist die rechnerische Größe aus einem Zehntel von 1% der gedeckten Einlagen aller beitragspflichtigen Institute in Deutschland. Der Stichtag für die Höhe der gedeckten Einlagen ist der 31. Juli 2015 (vgl. Art. 20 Abs. 4 DV). 15. Zu welchem Stichtag müssen die gedeckten Einlagen gemeldet werden? Soweit kein abweichendes Geschäftsjahr vorliegt, müssen die beitragspflichtigen Institute für das Beitragsjahr 2015 ihre gedeckten Einlagen per 31. Dezember 2013 sowie per 31. Juli 2015 an die FMSA melden. Falls die Institute die gedeckten Einlagen per 31. Dezember 2013 nicht ermitteln können, müssen sie zusätzlich zu dem Wert der gedeckten Einlagen per 31. Juli 2015 die Verbindlichkeiten gegenüber Kunden per 31. Dezember 2013 sowie die Verbindlichkeiten gegenüber Kunden per 31. Juli 2015 melden, auf deren Basis die FMSA die gedeckten Einlagen per 31. Dezember 2013 näherungsweise ermittelt (vgl. § 3 Abs. 2 RStruktFV-E). 16. Ist bei der Meldung der Ersatzgröße Verbindlichkeiten gegenüber Kunden die Deckungsgrenze von 100.000 EUR pro Kunde relevant? Nein. 17. Umfasst die Definition der Derivate gemäß Art. 3 Satz 2 Nr. 22 DV auch Kreditderivate? Werden Kreditderivate im Grundbeitrag berücksichtigt? Die Definition der Derivate gemäß Art. 3 Satz 2 Nr. 22 DV verweist auf den Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und dieser auf Anhang I, Abschnitt C Nr. 4 bis 7, Nr. 9 und 10 der Richtlinie 2004/39/EG. Die unter Nr. 8 in der Richtlinie 2004/39/EG genannten Derivate auf Kreditrisiken sind in der Verordnung 575/2013 explizit nicht erwähnt und sind somit für die Berechnung des Grundbeitrags irrelevant. 18. Was ist ein Risikoanpassungsmultiplikator? Der Risikoanpassungsmultiplikator wird pro Institut bestimmt und errechnet sich aus der Gewichtung der gemeldeten Risikoindikatoren innerhalb der Risikofelder sowie der Gewichtung der einzelnen Risikofelder gemäß Art. 7 DV. Der Risikoanpassungsmultiplikator beträgt 4 Antworten auf häufig gestellte Fragen (Stand: 26.05.2015) Nr. Frage Antwort gemäß Art. 9 Abs. 3 DV zwischen 0,8 und 1,5. Er dient zur Bemessung der institutseigenen Risiken und beeinflusst die Höhe der Bankenabgabe. Meldet ein Institut gegenüber der FMSA seine Daten nicht fristgerecht, kann die FMSA dem betreffenden Institut den höchsten Risikoanpassungsmultiplikator zuweisen (vgl. Art. 17 Abs. 2 DV). 19. Werden im Rahmen der Beitragsberechnung auch Derivate berücksichtigt, deren Nominalvolumen nicht in Euro lautet, sondern sich bspw. auf eine Fremdwährung, auf Rohstoffe oder auf Wertpapiere bezieht? Im Rahmen der Beitragsberechnung sind alle gemäß § 36 RechKredV in den Anhang zum Jahresabschluss aufzunehmenden Derivate zu berücksichtigen. Somit auch solche, deren Nominalvolumen nicht in Euro lautet, sondern sich bspw. auf eine Fremdwährung, auf Rohstoffe oder auf Wertpapiere bezieht. Das nicht auf Euro lautende Nominalvolumen ist auf der Basis der jeweiligen Marktpreise zum Bilanzstichtag (soweit vorhanden: Börsen- bzw. Devisenmittelkurse) in einen Euro-Wert umzurechnen. 20. Was beinhaltet die „Waiver“-Regelung? Institute, die einem Konzern angehören, dürfen bei der Ermittlung der zu meldenden Indikatoren den einschlägigen Indikator auf konsolidierter Ebene anwenden (vgl. Art. 8 Abs. 1 DV). Die Anwendung der „Waiver“Regelung beschränkt sich für die Meldeperiode 2015 auf die Liquiditätskennzahl der Institute. 21. Was geschieht mit den an die FMSA für das Beitragsjahr 2015 entrichteten Beiträgen? Die Beiträge werden, mit Ausnahme derjenigen von Unionszweigstellen und CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht, im Januar 2016 auf den europäischen einheitlichen Abwicklungsfonds übertragen. 22. Vermindert sich der Jahresbeitrag für ein Institut bei Aufhebung oder Erlöschen der Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz im laufenden Beitragsjahr? Nein, die Beitragspflicht besteht in voller Höhe. Gemäß § 2 Satz 2 RStruktFG endet die Beitragspflicht eines Instituts mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erlaubnis des Instituts erlischt oder aufgehoben wird. 5 Antworten auf häufig gestellte Fragen (Stand: 26.05.2015) Nr. Frage Antwort 23. Was geschieht, wenn der Jahresbeitrag nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet wird? Der Mahnprozess beginnt sofort nach Fälligkeit des Beitrags. Ab dem Datum der Fälligkeit wird gemäß Art. 13 Abs. 4 DV ein Zwangsgeld erhoben bzw. bei Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich der DV fallen, Säumniszuschläge entsprechend § 16 des Bundesgebührengesetzes. Nicht fristgerecht entrichtete Beträge werden nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. 24. Wann wird ein Sonderbeitrag erhoben? Wie hoch darf er sein? Soweit die FMSA feststellt, dass die in dem Restrukturierungsfonds verfügbaren Mittel nicht zur Deckung des Bedarfs im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach § 3a RStruktFG ausreichen, kann die FMSA Sonderbeiträge erheben. Die FMSA kann Sonderbeiträge außerdem zur Deckung von Tilgung, Zinsen und Kosten aus der Aufnahme von Krediten erheben. Die Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen besteht für alle beitragspflichtigen Institute. Die in einem Kalenderjahr insgesamt erhobenen Sonderbeiträge dürfen das Dreifache des festgesetzten Jahresbeitrags des Instituts nicht übersteigen (vgl. § 12c Abs. 1, 2 und 3 RStruktFG). 25. Meldung der Einlagensicherungssysteme Die Einlagensicherungssysteme müssen gemäß Art. 16 i. V. m. Art. 20 Abs. 4 DV bis zum 1. September 2015 die Höhe der gedeckten Einlagen per 31. Juli 2015 an die FMSA melden. Die Meldedaten sollen auf Einzelebene, d.h. pro Institut erfolgen. Dazu wird ein von der FMSA bereitgestellter Meldebogen ausgefüllt und in elektronischer Form eingereicht. Obwohl die nachfolgenden Informationen mit großer Sorgfalt zusammengestellt wurden, kann die FMSA keine Gewähr für deren Vollständigkeit und Richtigkeit übernehmen. 6
© Copyright 2024 ExpyDoc