Antworten auf häufig gestellte Fragen

Antworten auf häufig gestellte Fragen
(Stand: 26.05.2015)
FAQ (Jahresbeitragserhebung 2015)
Nr.
Frage
Antwort
1.
Was sind die Rechtsgrundlagen für die Berechnung und
Erhebung der Bankenabgabe im Jahr 2015?
Die Berechnung und Erhebung der Beiträge sind in der Delegierten
Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014
(nachfolgend
„DV“
genannt),
im
Restrukturierungsfondsgesetz
(RStruktFG) und der Restrukturierungsfonds-Verordnung in der Fassung
des Verordnungsentwurfs der Bundesregierung vom 15. April 2015
(RStruktFV-E) geregelt.
2.
Wer ist bei einer Fusion im laufenden Beitragsjahr
meldepflichtig?
Bei einer Fusion im laufenden Beitragsjahr vor Ablauf der Meldefrist (im
Beitragsjahr 2015 erfolgt die Meldung bis spätestens 1. September 2015)
muss das übernehmende Unternehmen für das übernommene Institut eine
Meldung in Bezug auf dessen relevanten Bilanzstichtag (in der Regel: 31.
Dezember 2013) abgeben. Die Meldung erfolgt für das übernommene
Institut über seine alte Gebernummer. Das übernehmende Unternehmen
erhält für das übernommene Institut einen separaten Bescheid.
3.
Wer ist bei einer Fusion im Jahr 2014 meldepflichtig?
Fusionieren zwei Institute im Jahr 2014, so dass in 2015 nur noch ein
beitragspflichtiges Institut vorhanden ist, meldet nur das übernehmende
beitragspflichtige Institut seine Daten zum relevanten Meldestichtag. Die
Daten des übernommenen Instituts bleiben in diesem Fall unberücksichtigt.
4.
Sind Institute, die ihre Erlaubnis nach dem
Kreditwesengesetz im laufenden Kalenderjahr erhalten
haben, melde- und beitragspflichtig und wenn ja, in welchem
Umfang?
Institute, die ihre Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz erst im Laufe des
Kalenderjahres erhalten haben, sind in dem laufenden Kalenderjahr für die
Zahl der vollen Beitragsmonate, in denen das Institut der Beaufsichtigung
unterliegt, beitragspflichtig (vgl. Art. 12 Abs. 1 DV). Die anteilige
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Beitragspflicht ergibt sich auf Basis der Berechnung für den folgenden
Beitragszeitraum und ist im folgenden Beitragszeitraum zusammen mit der
regulären Bankenabgabe zu entrichten. Für die neuen Institute resultiert
damit im laufenden Kalenderjahr keine Meldepflicht.
5.
Was beinhaltet eine vollständige Meldung?
Das Meldeverfahren beinhaltet eine elektronische und eine papierhafte
Meldung. Die elektronische Meldung erfolgt im Rahmen der vorhandenen
Infrastruktur des bankaufsichtlichen Meldewesens der Bundesbank
(ExtraNet). Es ist darauf zu achten, dass sämtliche Felder zu füllen sind,
auch Nullbeträge sind zu erfassen. Die Meldedaten sind über die
vorhandene Quittungsfunktion auszudrucken, die Meldung ist zu
unterschreiben, ggf. von einem Abschlussprüfer zu bestätigen (zur
Abschlussprüfer-Bestätigung siehe Fragen Nr. 6 bis 8) und der FMSA
zuzuleiten. Der papierhaften Meldung ist zudem der festgestellte
Jahresabschluss mit Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers (vgl. Art.
14 Abs. 1 DV) bzw. die Planbilanz (vgl. § 6 Abs. 7 RStruktFV-E)
beizufügen.
6.
Wie sieht die Abschlussprüfer-Bestätigung aus?
Diesbezüglich verweisen wir auf ein einheitliches Muster des Instituts der
Wirtschaftsprüfer, welches auf der Homepage des IDW veröffentlicht wird.
7.
Von welchen Instituten verlangt die FMSA eine
Abschlussprüfer-Bestätigung?
Die FMSA verlangt eine Abschlussprüfer-Bestätigung von Instituten mit
einer Bilanzsumme von mehr als 3 Mrd. Euro sowie von Instituten mit
einer Bilanzsumme von bis zu 3 Mrd. Euro und Passiva minus Eigenmittel
und gedeckter Einlagen von mehr als 300 Mio. Euro (vgl. § 6 Abs. 5
RStruktFV-E).
8.
Müssen bestimmte Wertpapierfirmen und
Unionszweigstellen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2
RStruktFV-E eine Abschlussprüfer-Bestätigung bei der
Nein (vgl. § 6 Abs. 5 RStruktFV-E).
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FMSA einreichen?
9.
Bis wann ist die vollständige Meldung an die FMSA zu
übermitteln?
Die Meldungen sind der FMSA im Beitragsjahr 2015 bis spätestens 1.
September 2015 zu übermitteln (vgl. Art. 14 Abs. 4 i. V. m. Art. 20 Abs. 3
DV). Eine Nachmeldefrist existiert nicht. Bei Nichteinreichung von
Meldungen oder bei fehlerhaften bzw. lückenhaften Meldungen siehe
Fragen Nr. 10 und 11.
10.
Was geschieht, wenn die Meldung eines Instituts nicht
fristgerecht erfolgt?
Erfolgt die Meldung eines Instituts nicht fristgerecht, legt die FMSA bei der
Berechnung des Jahresbeitrags des betreffenden Instituts Schätzungen
oder eigene Annahmen zugrunde (vgl. Art. 17 Abs. 1 DV); zudem kann die
FMSA dem Institut den höchsten Risikoanpassungsmultiplikator von 1,5
zuweisen (vgl. Art. 17 Abs. 2 DV).
11.
Wie kann eine Korrekturmeldung abgegeben werden?
Aktualisierungen bzw. Korrekturen der Meldedaten sind der FMSA
unverzüglich zu übermitteln (vgl. Art. 14 Abs. 5 DV). Bitte wenden Sie sich
in einem solchen Fall zuvor an die FMSA. Aktualisierte Informationen
werden gemäß Art. 17 Abs. 3 und 4 DV berücksichtigt.
12.
Welcher Jahresabschluss dient als Berechnungsgrundlage?
Maßgeblich für die Berechnung des Jahresbeitrags 2015 ist grundsätzlich
der letzte festgestellte HGB-Einzelabschluss, der am 31. Dezember 2014
verfügbar war (vgl. Art. 14 Abs. 1 DV). Für das Beitragsjahr 2015 ist dies in
der Regel der Abschluss zum 31.12.2013. Zur Planbilanz siehe die
nachfolgende Frage.
13.
Auf welche Daten hat ein neues Institut zurückzugreifen?
Kann ein Institut den maßgeblichen Jahresabschluss nach Art. 14 Abs. 1
DV nicht vorlegen, da es zu diesem Zeitpunkt noch nicht tätig war, ist die
Planbilanz heranzuziehen. Ergeben sich erforderlichen Daten nicht aus
der Planbilanz, hat das Institut diese geschätzt an die FMSA zu
übermitteln (vgl. § 6 Abs. 7 RStruktFV-E).
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14.
Wie wird das Zielvolumen der Bankenabgabe für das Jahr
2015 festgelegt?
Das Zielvolumen für das Beitragsjahr 2015 ist die rechnerische Größe aus
einem Zehntel von 1% der gedeckten Einlagen aller beitragspflichtigen
Institute in Deutschland. Der Stichtag für die Höhe der gedeckten Einlagen
ist der 31. Juli 2015 (vgl. Art. 20 Abs. 4 DV).
15.
Zu welchem Stichtag müssen die gedeckten Einlagen
gemeldet werden?
Soweit kein abweichendes Geschäftsjahr vorliegt, müssen die beitragspflichtigen Institute für das Beitragsjahr 2015 ihre gedeckten Einlagen per
31. Dezember 2013 sowie per 31. Juli 2015 an die FMSA melden. Falls
die Institute die gedeckten Einlagen per 31. Dezember 2013 nicht ermitteln
können, müssen sie zusätzlich zu dem Wert der gedeckten Einlagen per
31. Juli 2015 die Verbindlichkeiten gegenüber Kunden per 31. Dezember
2013 sowie die Verbindlichkeiten gegenüber Kunden per 31. Juli 2015
melden, auf deren Basis die FMSA die gedeckten Einlagen per 31.
Dezember 2013 näherungsweise ermittelt (vgl. § 3 Abs. 2 RStruktFV-E).
16.
Ist bei der Meldung der Ersatzgröße Verbindlichkeiten
gegenüber Kunden die Deckungsgrenze von 100.000 EUR
pro Kunde relevant?
Nein.
17.
Umfasst die Definition der Derivate gemäß Art. 3 Satz 2 Nr.
22 DV auch Kreditderivate? Werden Kreditderivate im
Grundbeitrag berücksichtigt?
Die Definition der Derivate gemäß Art. 3 Satz 2 Nr. 22 DV verweist auf den
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und dieser auf Anhang I,
Abschnitt C Nr. 4 bis 7, Nr. 9 und 10 der Richtlinie 2004/39/EG. Die unter
Nr. 8 in der Richtlinie 2004/39/EG genannten Derivate auf Kreditrisiken
sind in der Verordnung 575/2013 explizit nicht erwähnt und sind somit für
die Berechnung des Grundbeitrags irrelevant.
18.
Was ist ein Risikoanpassungsmultiplikator?
Der Risikoanpassungsmultiplikator wird pro Institut bestimmt und
errechnet sich aus der Gewichtung der gemeldeten Risikoindikatoren
innerhalb der Risikofelder sowie der Gewichtung der einzelnen
Risikofelder gemäß Art. 7 DV. Der Risikoanpassungsmultiplikator beträgt
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gemäß Art. 9 Abs. 3 DV zwischen 0,8 und 1,5. Er dient zur Bemessung
der institutseigenen Risiken und beeinflusst die Höhe der Bankenabgabe.
Meldet ein Institut gegenüber der FMSA seine Daten nicht fristgerecht,
kann die FMSA dem betreffenden Institut den höchsten
Risikoanpassungsmultiplikator zuweisen (vgl. Art. 17 Abs. 2 DV).
19.
Werden im Rahmen der Beitragsberechnung auch Derivate
berücksichtigt, deren Nominalvolumen nicht in Euro lautet,
sondern sich bspw. auf eine Fremdwährung, auf Rohstoffe
oder auf Wertpapiere bezieht?
Im Rahmen der Beitragsberechnung sind alle gemäß § 36 RechKredV in
den Anhang zum Jahresabschluss aufzunehmenden Derivate zu
berücksichtigen. Somit auch solche, deren Nominalvolumen nicht in Euro
lautet, sondern sich bspw. auf eine Fremdwährung, auf Rohstoffe oder auf
Wertpapiere bezieht. Das nicht auf Euro lautende Nominalvolumen ist auf
der Basis der jeweiligen Marktpreise zum Bilanzstichtag (soweit
vorhanden: Börsen- bzw. Devisenmittelkurse) in einen Euro-Wert
umzurechnen.
20.
Was beinhaltet die „Waiver“-Regelung?
Institute, die einem Konzern angehören, dürfen bei der Ermittlung der zu
meldenden Indikatoren den einschlägigen Indikator auf konsolidierter
Ebene anwenden (vgl. Art. 8 Abs. 1 DV). Die Anwendung der „Waiver“Regelung beschränkt sich für die Meldeperiode 2015 auf die
Liquiditätskennzahl der Institute.
21.
Was geschieht mit den an die FMSA für das Beitragsjahr
2015 entrichteten Beiträgen?
Die Beiträge werden, mit Ausnahme derjenigen von Unionszweigstellen
und CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht, im Januar 2016 auf den
europäischen einheitlichen Abwicklungsfonds übertragen.
22.
Vermindert sich der Jahresbeitrag für ein Institut bei
Aufhebung oder Erlöschen der Erlaubnis nach dem
Kreditwesengesetz im laufenden Beitragsjahr?
Nein, die Beitragspflicht besteht in voller Höhe. Gemäß § 2 Satz 2
RStruktFG endet die Beitragspflicht eines Instituts mit Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Erlaubnis des Instituts erlischt oder
aufgehoben wird.
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23.
Was geschieht, wenn der Jahresbeitrag nicht oder nicht
rechtzeitig entrichtet wird?
Der Mahnprozess beginnt sofort nach Fälligkeit des Beitrags. Ab dem
Datum der Fälligkeit wird gemäß Art. 13 Abs. 4 DV ein Zwangsgeld
erhoben bzw. bei Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich der
DV fallen, Säumniszuschläge entsprechend § 16 des
Bundesgebührengesetzes. Nicht fristgerecht entrichtete Beträge werden
nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
beigetrieben.
24.
Wann wird ein Sonderbeitrag erhoben? Wie hoch darf er
sein?
Soweit die FMSA feststellt, dass die in dem Restrukturierungsfonds
verfügbaren Mittel nicht zur Deckung des Bedarfs im Zusammenhang mit
einer Maßnahme nach § 3a RStruktFG ausreichen, kann die FMSA
Sonderbeiträge erheben. Die FMSA kann Sonderbeiträge außerdem zur
Deckung von Tilgung, Zinsen und Kosten aus der Aufnahme von Krediten
erheben. Die Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen besteht für alle
beitragspflichtigen Institute. Die in einem Kalenderjahr insgesamt
erhobenen Sonderbeiträge dürfen das Dreifache des festgesetzten
Jahresbeitrags des Instituts nicht übersteigen (vgl. § 12c Abs. 1, 2 und 3
RStruktFG).
25.
Meldung der Einlagensicherungssysteme
Die Einlagensicherungssysteme müssen gemäß Art. 16 i. V. m. Art. 20
Abs. 4 DV bis zum 1. September 2015 die Höhe der gedeckten Einlagen
per 31. Juli 2015 an die FMSA melden. Die Meldedaten sollen auf
Einzelebene, d.h. pro Institut erfolgen. Dazu wird ein von der FMSA
bereitgestellter Meldebogen ausgefüllt und in elektronischer Form
eingereicht.
Obwohl die nachfolgenden Informationen mit großer Sorgfalt zusammengestellt wurden, kann die FMSA keine Gewähr für deren Vollständigkeit
und Richtigkeit übernehmen.
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