TITEL DATUM VERANSTALTUNGSORT THEMEN Neugestaltung von Selektivverträgen und Aufsichtsrecht durch das GKV-VSG 7. Mai 2015 Prof. Dr. Peter Wigge Rolf Stuppardt Dr. Peter Schichtel Golden Tulip Berlin Hotel — Die »besondere Versorgung« als zentrale Selektivvertragsform — Neue Spielräume bei Satzungsregelungen Uwe Deh — Erleichterung des Abschlusses von Selektivverträgen — Umfang der Beteiligung von KVen und Managementgesellschaften — Prüfung von Selektivverträgen durch die Aufsichtsbehörden – Qualitätskontrolle und/oder -hemmnis? Antje Domscheit — Innovationsfonds – Förderung innovativer Versorgungsprojekte? Prof. Dr. h.c. Herbert Rebscher IN KOOPERATION MIT Dr. Thorsten Pilgrim MODERATOREN REFERENTEN Prof. Dr. Peter Wigge, Partner, Rechtsanwälte Wigge; Honorarprofessor, Westfälische Wilhelms-Universität, Münster Rolf Stuppardt, Herausgeber, Welt der Krankenversicherung; Inhaber, StuppardtPartner, Overrath —— Dr. Peter Schichtel, Leiter der Abteilung D – Sozialversicherung, Sozialberichterstattung, Gesundheits- und Pflegeberufe, Krankenhauswesen, Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Saarlands, Saarbrücken —— Uwe Deh, Geschäftsführender Vorstand, AOK-Bundesverband, Berlin —— Antje Domscheit, Leiterin des Referats 215 – Vertragsangelegenheiten der Kranken- und Pflegekassen, Bundesversicherungsamt, Bonn —— Prof. Dr. h. c. Herbert Rebscher, Vorstandsvorsitzender, DAK-Gesundheit, Hamburg —— Dr. Thorsten Pilgrim, Geschäftsführer AnyCare GmbH, Stuttgart HINTERGRUND Im Rahmen des vom Bundeskabinett am 17. Dezember 2014 beschlossenen GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes sollen Krankenkassen mehr Freiräume erhalten, um im Wettbewerb gute Verträge abzuschließen. Das scheint auch geboten zu sein, denn die Aufgaben und Befugnisse und somit auch die Gestaltungsmöglichkeiten der Krankenkassen im Bereich der sogenannten Selektivverträge, insbesondere nach den §§ 140a ff. SGB V, wurden in den letzten Jahren zunehmend eingeschränkt. Seit dem 1. Januar 2012 sind die Krankenkassen verpflichtet, Verträge zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung und zur integrierten Versorgung der zuständigen Aufsichtsbehörde des Landes oder des Bundes vorzulegen. Viele Kassen klagen über verschwimmende Grenzen zwischen Fach- und Rechtsaufsicht. Es fehle der Qualitätswettbewerb durch mangelnde Gestaltungsmöglichkeiten. Bis zum vergangenen Frühjahr wurden vom BVA 28 Verträge förmlich beanstandet; in fünf Fällen sind gegen die Beanstandungen vor den Landessozialgerichten Klagen anhängig. Nun werden die an unterschiedlichen Stellen geregelten Voraussetzungen für selektive Vertragsabschlüsse der Krankenkassen neu strukturiert und in den §§ 140a ff. SGB V zusammengefasst. Es wird klargestellt, dass auch Leistungen, die nicht zur Regelversorgung zählen, sowie Managementverträge Gegenstand der Selektivverträge sein können. Die Möglichkeiten der Aufsichtsbehörden, rechtswidrige Verträge zu beanstanden, werden effektiver ausgestaltet. Zur Entwicklung neuer Versorgungsformen, die über die bestehende Regelversorgung hinausgehen, wird zudem ein Innovationsfonds mit einem Finanzvolumen von 300 Millionen Euro jährlich in den Jahren 2016 bis 2019 geschaffen. Welche Chancen bieten die neuen Regelungen wirklich? Was ist zu beachten und was eher kritisch zu sehen? Auf dieser WOKwissen-Fachkonferenz stehen ausgewiesene Experten als Referenten und Diskutanten zur Verfügung. Wir freuen uns auf Sie! MEDIENPARTNER: www.wokwissen.de Programm LEITUNG Prof. Dr. Peter Wigge und Rolf Stuppardt AB 08:30 UHR 09:30 UHR Check-in Begrüßung durch Dr. Monika Degen (WOKwissen) 09:45 UHR Prof. Dr. Peter Wigge Wie weit geht zukünftig die Vertragskompetenz der Krankenkassen? — Zukünftiges Verhältnis zwischen Kollektiv- und Selektivverträgen — Die Neuregelungen im Lichte der BSG-Rechtsprechung — Managementverträge als Beitrag zur Versorgungsverbesserung — Beteiligungsrechte der KVen — Anwendung des Wettbewerbs- und Kartellrechts 10:30 UHR Dr. Peter Schichtel Aufsichtsrechtliche Befugnisse im Bereich von Selektivverträgen — Kompetenzen nach § 89 SGB IV — Umfang des Prüf- und Unterrichtungsrechts nach § 88 SGB IV — einheitliche Rechtsanwendung — Aufsichtsmittel und Grenzen der rechtsaufsichtlichen Kontrolle — Förderung innovativer Versorgungsformen durch den Innovationsfonds — Überführung von Versorgungsinnovationen aus der Selektivversorgung in die Regelversorgung 11:15 UHR Kaffeepause 11:45 UHR Uwe Deh (Stichpunkte unter Vorbehalt) Unterstützen oder behindern die Rahmenbedingungen ein wettbewerblich orientiertes Krankenversicherungssystem — Möglichkeiten durch die neuen Rahmenbedingungen für Selektivverträge? — Wie erfolgt der Übergang zur Regelversorgung? — Qualität als zentraler Vertragsinhalt? — Die Rolle des Erlaubnisvorbehalt nach § 30 SGB IV — Divergierende Aufsichtspraxis durch Landes- und Bundesaufsicht 12:30 UHR 12:45 UHR Fragen und Diskussion Mittagessen 13:45 UHR Antje Domscheit Die Rolle der Bundesaufsicht bei der Prüfung neuer Versorgungsverträge — Zukünftige Aufsichtspraxis bei veränderten gesetzlichen Rahmenbedingungen — Welche Prüfmaßstäbe ergeben sich für die Aufsichtsbehörden bei der Bewertung von Selektivverträgen? — Verbesserung der kassenübergreifenden Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Umsetzung von innovativen Versorgungskonzepten 14:30 UHR Prof. Dr. h. c. Herbert Rebscher Unterstützen die neuen Rahmenbedingungen die Gestaltung der Krankenkassen im Wettbewerb? — Gestaltungsspielräume der Krankenkassen für die Einführung von Innovationen — Innovationshürden für Selektivverträge durch Aufsichtsrecht, insbesondere im ambulanten ärztlichen Bereich — Vorteile einer nachgelagerten Wirtschaftlichkeitsbetrachtung – was bringt die Vierjahresfrist für Wirtschaftlichkeitsnachweise? — Erwartungen an das BVA bei der Prüfung neuer Verträge — Förderung durch den Innovationsfonds 15:15 UHR 15:45 UHR Fragen und Diskussion Kaffeepause 16:15 UHR Dr. Thorsten Pilgrim Selektivverträge in der Praxis — Was erwarten Managementgesellschaften von den Neuregelungen – auch im Verhältnis zu den Aufsichtsbehörden? — Welche besonderen Versorgungsangebote sollten im Rahmen von Managementverträgen entwickelt werden? — Welche Versorgungsprojekte eignen sich für den Innovationsfonds? 17:00 UHR 17:30 UHR Fragen und Diskussion Ende der Konferenz Programmänderungen vorbehalten | Stand: 23. Februar 2015 WOKwissen Palisadenstraße 48 10243 Berlin T +49 (0)30.49 85 50.77 F +49 (0)30.49 85 50.78 [email protected] »Neugestaltung von Selektivverträgen und Aufsichtsrecht durch das GKV-VSG«, 7. Mai 2015 Golden Tulip Berlin Hotel, Landgrafenstraße 4, 10787 Berlin Faxanmeldung: +49 (0)30.49 85 50.78 Onlineanmeldung: www.wokwissen.de Ich melde mich verbindlich zum Tarif in Höhe von 695,00 EUR (zzgl. 19 % MwSt.) an. In der Teilnahmegebühr sind Kaffeepausen, Mittagessen und Konferenzunterlagen enthalten. Ab dem 2. Teilnehmer derselben Einrichtung beträgt die Teilnahmegebühr 395,00 EUR (zzgl. 19 % MwSt.). Ich melde verbindlich als zweite Person an: Begleitperson Zahlung und Hotelbuchung Sie erhalten nach Eingang der Anmeldung eine Rechnung. Im Veranstaltungshotel ist ein Zimmerkontingent unter dem Stichwort »WOKwissen« eingerichtet. Anreise Sonderkonditionen zur Anreise mit der Deutschen Bahn sowie weitere Informationen zur Anfahrt finden Sie auf der Konferenzwebseite. Teilnahmebedingungen Diese Anmeldung ist verbindlich, aber jederzeit übertragbar. Für die Bearbeitung von Stornierungen, die schriftlich bis 4 Wochen vor Veranstaltung an die Adresse des Konferenzbüros mitgeteilt werden müssen, erheben wir eine Gebühr von 150,00 EUR (zzgl. 19 % MwSt.). Bei Nichterscheinen oder Stornierung ab diesem Datum wird die volle Teilnahmegebühr in Rechnung gestellt. Dies gilt auch dann, wenn die Anmeldung innerhalb von 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei uns eingeht. Der Veranstalter behält sich zeitliche und inhaltliche Programmänderungen aus dringendem Anlass vor. Herr Frau Titel Vorname Name Funktion Institution/Firma Straße, Hausnummer PLZ, Ort Telefon Fax E-Mail (Erforderlich für den Erhalt der Tagungsbeiträge im Anschluss an die Konferenz) Datum, Unterschrift Mit meiner Unterschrift erkenne ich die genannten Teilnahmebedingungen an. Ohne Unterschrift ist die Anmeldung nicht gültig.
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