Neugestaltung von Selektivverträgen und Aufsichtsrecht durch das

TITEL
DATUM
VERANSTALTUNGSORT
THEMEN
Neugestaltung von
Selektivverträgen und
Aufsichtsrecht durch
das GKV-VSG
7. Mai 2015
Prof. Dr. Peter Wigge
Rolf Stuppardt
Dr. Peter Schichtel
Golden Tulip Berlin Hotel
— Die »besondere Versorgung« als zentrale Selektivvertragsform
— Neue Spielräume bei Satzungsregelungen
Uwe Deh
— Erleichterung des Abschlusses von Selektivverträgen
— Umfang der Beteiligung von KVen und Managementgesellschaften
— Prüfung von Selektivverträgen durch die Aufsichtsbehörden –
Qualitätskontrolle und/oder -hemmnis?
Antje Domscheit
— Innovationsfonds – Förderung innovativer Versorgungsprojekte?
Prof. Dr. h.c. Herbert Rebscher
IN KOOPERATION MIT
Dr. Thorsten Pilgrim
MODERATOREN
REFERENTEN
Prof. Dr. Peter Wigge, Partner, Rechtsanwälte Wigge; Honorarprofessor, Westfälische Wilhelms-Universität, Münster
Rolf Stuppardt, Herausgeber, Welt der Krankenversicherung; Inhaber, StuppardtPartner, Overrath
—— Dr. Peter Schichtel, Leiter der Abteilung D – Sozialversicherung, Sozialberichterstattung, Gesundheits- und
Pflegeberufe, Krankenhauswesen, Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Saarlands, Saarbrücken
—— Uwe Deh, Geschäftsführender Vorstand, AOK-Bundesverband, Berlin
—— Antje Domscheit, Leiterin des Referats 215 – Vertragsangelegenheiten der Kranken- und Pflegekassen, Bundesversicherungsamt, Bonn
—— Prof. Dr. h. c. Herbert Rebscher, Vorstandsvorsitzender, DAK-Gesundheit, Hamburg
—— Dr. Thorsten Pilgrim, Geschäftsführer AnyCare GmbH, Stuttgart
HINTERGRUND
Im Rahmen des vom Bundeskabinett am 17. Dezember 2014 beschlossenen GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes
sollen Krankenkassen mehr Freiräume erhalten, um im Wettbewerb gute Verträge abzuschließen. Das scheint auch
geboten zu sein, denn die Aufgaben und Befugnisse und somit auch die Gestaltungsmöglichkeiten der
Krankenkassen im Bereich der sogenannten Selektivverträge, insbesondere nach den §§ 140a ff. SGB V,
wurden in den letzten Jahren zunehmend eingeschränkt.
Seit dem 1. Januar 2012 sind die Krankenkassen verpflichtet, Verträge zur besonderen ambulanten ärztlichen
Versorgung und zur integrierten Versorgung der zuständigen Aufsichtsbehörde des Landes oder des Bundes
vorzulegen. Viele Kassen klagen über verschwimmende Grenzen zwischen Fach- und Rechtsaufsicht. Es fehle der
Qualitätswettbewerb durch mangelnde Gestaltungsmöglichkeiten. Bis zum vergangenen Frühjahr wurden vom BVA
28 Verträge förmlich beanstandet; in fünf Fällen sind gegen die Beanstandungen vor den Landessozialgerichten
Klagen anhängig.
Nun werden die an unterschiedlichen Stellen geregelten Voraussetzungen für selektive Vertragsabschlüsse der
Krankenkassen neu strukturiert und in den §§ 140a ff. SGB V zusammengefasst. Es wird klargestellt, dass auch
Leistungen, die nicht zur Regelversorgung zählen, sowie Managementverträge Gegenstand der Selektivverträge sein
können. Die Möglichkeiten der Aufsichtsbehörden, rechtswidrige Verträge zu beanstanden, werden effektiver
ausgestaltet. Zur Entwicklung neuer Versorgungsformen, die über die bestehende Regelversorgung hinausgehen,
wird zudem ein Innovationsfonds mit einem Finanzvolumen von 300 Millionen Euro jährlich in den Jahren 2016 bis
2019 geschaffen.
Welche Chancen bieten die neuen Regelungen wirklich? Was ist zu beachten und was eher kritisch zu sehen?
Auf dieser WOKwissen-Fachkonferenz stehen ausgewiesene Experten als Referenten und Diskutanten zur Verfügung.
Wir freuen uns auf Sie!
MEDIENPARTNER:
www.wokwissen.de
Programm
LEITUNG
Prof. Dr. Peter Wigge und Rolf Stuppardt
AB 08:30 UHR
09:30 UHR
Check-in
Begrüßung durch Dr. Monika Degen (WOKwissen)
09:45 UHR
Prof. Dr. Peter Wigge
Wie weit geht zukünftig die
Vertragskompetenz der Krankenkassen?
— Zukünftiges Verhältnis zwischen Kollektiv- und
Selektivverträgen
— Die Neuregelungen im Lichte der
BSG-Rechtsprechung
— Managementverträge als Beitrag zur
Versorgungsverbesserung
— Beteiligungsrechte der KVen
— Anwendung des Wettbewerbs- und
Kartellrechts
10:30 UHR
Dr. Peter Schichtel
Aufsichtsrechtliche Befugnisse im Bereich
von Selektivverträgen
— Kompetenzen nach § 89 SGB IV
— Umfang des Prüf- und Unterrichtungsrechts
nach § 88 SGB IV
— einheitliche Rechtsanwendung
— Aufsichtsmittel und Grenzen der
rechtsaufsichtlichen Kontrolle
— Förderung innovativer Versorgungsformen
durch den Innovationsfonds
— Überführung von Versorgungsinnovationen aus
der Selektivversorgung in die Regelversorgung
11:15 UHR
Kaffeepause
11:45 UHR
Uwe Deh (Stichpunkte unter Vorbehalt)
Unterstützen oder behindern die
Rahmenbedingungen ein wettbewerblich
orientiertes Krankenversicherungssystem
— Möglichkeiten durch die neuen
Rahmenbedingungen für Selektivverträge?
— Wie erfolgt der Übergang zur
Regelversorgung?
— Qualität als zentraler Vertragsinhalt?
— Die Rolle des Erlaubnisvorbehalt nach
§ 30 SGB IV
— Divergierende Aufsichtspraxis durch
Landes- und Bundesaufsicht
12:30 UHR
12:45 UHR
Fragen und Diskussion
Mittagessen
13:45 UHR
Antje Domscheit
Die Rolle der Bundesaufsicht bei der Prüfung
neuer Versorgungsverträge
— Zukünftige Aufsichtspraxis bei veränderten
gesetzlichen Rahmenbedingungen
— Welche Prüfmaßstäbe ergeben sich für die
Aufsichtsbehörden bei der Bewertung von
Selektivverträgen?
— Verbesserung der kassenübergreifenden Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Umsetzung von innovativen Versorgungskonzepten
14:30 UHR
Prof. Dr. h. c. Herbert Rebscher
Unterstützen die neuen Rahmenbedingungen
die Gestaltung der Krankenkassen im
Wettbewerb?
— Gestaltungsspielräume der Krankenkassen für
die Einführung von Innovationen
— Innovationshürden für Selektivverträge durch
Aufsichtsrecht, insbesondere im ambulanten
ärztlichen Bereich
— Vorteile einer nachgelagerten Wirtschaftlichkeitsbetrachtung – was bringt die Vierjahresfrist für Wirtschaftlichkeitsnachweise?
— Erwartungen an das BVA bei der Prüfung neuer
Verträge
— Förderung durch den Innovationsfonds
15:15 UHR
15:45 UHR
Fragen und Diskussion
Kaffeepause
16:15 UHR
Dr. Thorsten Pilgrim
Selektivverträge in der Praxis
— Was erwarten Managementgesellschaften von
den Neuregelungen – auch im Verhältnis zu
den Aufsichtsbehörden?
— Welche besonderen Versorgungsangebote
sollten im Rahmen von Managementverträgen
entwickelt werden?
— Welche Versorgungsprojekte eignen sich für
den Innovationsfonds?
17:00 UHR
17:30 UHR
Fragen und Diskussion
Ende der Konferenz
Programmänderungen vorbehalten | Stand: 23. Februar 2015
WOKwissen
Palisadenstraße 48
10243 Berlin
T +49 (0)30.49 85 50.77
F +49 (0)30.49 85 50.78
[email protected]
»Neugestaltung von Selektivverträgen und Aufsichtsrecht durch das GKV-VSG«, 7. Mai 2015
Golden Tulip Berlin Hotel, Landgrafenstraße 4, 10787 Berlin
Faxanmeldung: +49 (0)30.49 85 50.78
Onlineanmeldung: www.wokwissen.de
Ich melde mich verbindlich zum Tarif in Höhe von 695,00 EUR (zzgl. 19 % MwSt.) an.
In der Teilnahmegebühr sind Kaffeepausen, Mittagessen und Konferenzunterlagen enthalten.
Ab dem 2. Teilnehmer derselben Einrichtung beträgt die Teilnahmegebühr 395,00 EUR (zzgl. 19 % MwSt.).
Ich melde verbindlich als zweite Person an:
Begleitperson
Zahlung und Hotelbuchung Sie erhalten nach Eingang der Anmeldung eine Rechnung. Im Veranstaltungshotel ist ein Zimmerkontingent unter dem Stichwort »WOKwissen« eingerichtet.
Anreise Sonderkonditionen zur Anreise mit der Deutschen Bahn sowie weitere Informationen zur Anfahrt finden Sie auf der
Konferenzwebseite.
Teilnahmebedingungen Diese Anmeldung ist verbindlich, aber jederzeit übertragbar. Für die Bearbeitung von Stornierungen,
die schriftlich bis 4 Wochen vor Veranstaltung an die Adresse des Konferenzbüros mitgeteilt werden müssen, erheben wir eine
Gebühr von 150,00 EUR (zzgl. 19 % MwSt.). Bei Nichterscheinen oder Stornierung ab diesem Datum wird die volle Teilnahmegebühr in Rechnung gestellt. Dies gilt auch dann, wenn die Anmeldung innerhalb von 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei uns
eingeht. Der Veranstalter behält sich zeitliche und inhaltliche Programmänderungen aus dringendem Anlass vor.
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E-Mail (Erforderlich für den Erhalt der Tagungsbeiträge im Anschluss an die Konferenz)
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Mit meiner Unterschrift erkenne ich die genannten Teilnahmebedingungen an. Ohne Unterschrift ist die Anmeldung nicht gültig.