Geschäftsordnung für den Kreistag des Kreises Schleswig

Geschäftsordnung für den Kreistag des Kreises Schleswig-Flensburg
i.d.F. des Kreistagsbeschlusses vom 25.03.2015
Aufgrund der §§ 29 Abs. 2 und 41 Abs. 12 der Kreisordnung für Schleswig-Holstein (KrO) hat
der Kreistag des Kreises Schleswig-Flensburg folgende Geschäftsordnung beschlossen:
§1
Kreistagsabgeordnete
(zu beachten: § 27 KrO)
(1)
Die Abgeordneten sind gehalten, an den Sitzungen des Kreistages und der Ausschüsse regelmäßig teilzunehmen. Ihre Verhinderung haben sie dem Kreispräsidenten bzw. dem Ausschussvorsitzenden möglichst 48 Stunden vor Sitzungsbeginn
mitzuteilen.
(2)
Mitteilungen nach § 27 Abs. 3 KrO in Verbindung mit § 22 Abs. 4 Satz 1 GO (Ausschließungsgründe) sind spätestens vor Eintritt in die Beratung der betreffenden
Angelegenheit unaufgefordert gegenüber dem Kreispräsidenten oder dem jeweiligen Ausschussvorsitzenden abzugeben.
(3)
Die Anzeige gemäß § 27 Abs. 4 KrO (berufliche und ehrenamtliche Tätigkeiten) ist
dem Kreispräsidenten spätestens 14 Tage nach der konstituierenden Sitzung des
Kreistages zuzuleiten. Im Laufe der Wahlperiode eintretende Veränderungen sind
unverzüglich anzuzeigen. Ob der Beruf oder die vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeit für die Ausübung des Mandats von Bedeutung sein kann, entscheiden die
Mitglieder des Kreistages und der Ausschüsse in eigener Verantwortung nach
pflichtgemäßem Ermessen. Der Kreispräsident veröffentlicht die Angaben zu Beginn
der Wahlzeit in der durch die Hauptsatzung vorgesehenen Form für öffentliche Bekanntmachungen. Gleiches gilt für Änderungen während der Wahlzeit.
§2
Kreispräsident
(zu beachten: §§ 28 und 32 KrO)
Der Kreispräsident vertritt den Kreistag. Er hat das Recht des Kreistages zu wahren und seine Arbeiten zu fördern. Er hat die Verhandlungen gerecht und unparteiisch zu leiten und auf
die Würde des Hauses zu achten.
§3
Ältestenrat
(1)
An den Sitzungen des Ältestenrates nehmen der Landrat und die von ihm bestimmten Mitarbeiter der Verwaltung sowie die fraktionslosen Kreistagsabgeordneten teil.
(2)
Über die Sitzungen des Ältestenrates ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen. Die
Empfehlungen des Ältestenrates teilt der Kreispräsident dem Kreistag mit.
go-kt 25.03.15
-2§4
Anregungen und Beschwerden
(zu beachten: § 16 d KrO)
(1)
Anregungen oder Beschwerden, die sich an den Kreistag richten, sind schriftlich
oder zur Niederschrift einzureichen.
(2)
Sie sind unverzüglich über den Kreispräsidenten dem zuständigen Ausschussvorsitzenden zu übermitteln. Der Ausschuss erarbeitet einen Entscheidungsvorschlag für
den Kreistag. Der Vorschlag soll spätestens bis zur übernächsten Sitzung des Kreistages vorliegen.
(3)
Ist dem Ausschuss die Entscheidungsbefugnis in der betreffenden Angelegenheit
übertragen, berät und beschließt er spätestens in seiner übernächsten Sitzung. Er
kann die Beschlussfassung einmal vertagen. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet
den Kreispräsidenten über die Entscheidung des Ausschusses.
(4)
Der anregenden oder beschwerdeführenden Person ist unverzüglich mitzuteilen,
wann sich der Kreistag, im Falle des Absatzes 3 der Ausschuss, voraussichtlich mit
der Angelegenheit befassen wird.
§5
Tagungen des Kreistages
(zu beachten: § 29 KrO)
(1)
Der Kreistag tagt am Sitz der Kreisverwaltung, wenn nicht der Kreistag oder der
Kreispräsident nach Beratung mit dem Landrat einen anderen Sitzungsort bestimmt
hat.
(2)
Die Kreistagsabgeordneten sind 14 Tage vor der Sitzung unter Beifügung der Tagesordnung einzuladen. Anträge und, soweit erforderlich, Vorlagen sind der Einladung beizufügen.
§6
Tagesordnung
(zu beachten: § 29 KrO)
In die Tagesordnung sind regelmäßig die Einwohnerfragestunde, der Verwaltungsbericht des
Landrates und Anfragen aufzunehmen. Die Beratung erfolgt in der durch die Tagesordnung
festgelegten Reihenfolge. Der Kreispräsident kann die Reihenfolge der Beratungsgegenstände ändern, wenn kein Kreistagsabgeordneter widerspricht.
§7
Protokollführer
Den Protokollführer bestellt der Kreispräsident im Einvernehmen mit dem Ältestenrat. Protokollführer ist in der Regel ein Mitarbeiter des Kreises.
-3§8
Einwohnerfragestunde
(zu beachten: § 16 b Abs. 1 KrO)
(1)
Am Anfang jeder Sitzung des Kreistages findet eine öffentliche Einwohnerfragestunde statt. Sie dauert höchstens 30 Minuten. Ihre Durchführung obliegt dem
Kreispräsidenten.
(2)
Jeder Einwohner darf eine Frage und eine Zusatzfrage stellen sowie einen Vorschlag oder eine Anregung vorbringen. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen
sind sachlich und möglichst kurz vorzutragen. Die Redezeit beträgt zwei Minuten.
(3)
Die Fragen, Vorschläge und Anregungen sollen mündlich vorgetragen werden. Sie
werden vom Kreispräsidenten, von dem zuständigen Ausschussvorsitzenden oder
vom Landrat mündlich beantwortet. Die Fraktionsvorsitzenden und ggf. der Landrat
sind befugt, die Antworten zu ergänzen.
(4)
Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, erfolgt sie schriftlich. Die schriftliche
Antwort ist auch den Mitgliedern des Kreistages bekannt zu geben. Eine Aussprache über die Antworten findet nicht statt.
§9
Verwaltungsbericht des Landrats
(zu beachten: § 31 KrO)
Der Landrat gibt dem Kreistag gegenüber einen mündlichen Verwaltungsbericht ab. Dieser
umfasst einen Überblick über die wichtigsten Verwaltungsangelegenheiten. Außerdem hat
der Landrat wichtige Anordnungen der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Dem Verwaltungsbericht schließt sich eine Aussprache an.
§ 10
Anfragen
(zu beachten: § 31 Abs. 2 KrO)
(1)
Anfragen nach § 31 Abs. 2 Satz 1 KrO sollen kurz und sachlich gefasst sein. Sie
dürfen sich nur auf einen Gegenstand beziehen und sind dem Landrat spätestens
14 Tage vor Beginn der Sitzung schriftlich einzureichen.
(2)
Die Fragen werden durch den Landrat oder durch einen von ihm bestimmten Mitarbeiter beantwortet. In eine Erörterung der Angelegenheit wird nicht eingetreten. Nur
zur Ergänzung oder Berichtigung der Fragen kann der Fragesteller, bei Anfragen
von mehreren Kreistagsabgeordneten ein Fragesteller das Wort verlangen. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, entscheidet der Kreispräsident endgültig.
§ 11
Anhörung
(zu beachten: § 16 b Abs. 2 KrO)
Die Durchführung einer Anhörung obliegt dem Kreispräsidenten. Alle Mitglieder des Kreistages können Fragen an die Einwohner sowie an die Sachkundigen richten.
-4§ 12
Aktuelle Stunde
(1)
Eine Fraktion oder mindestens 10 Kreistagsabgeordnete können beim Kreispräsidenten zu einem Thema eine „aktuelle Stunde“ für eine Aussprache in der Sitzung
des Kreistages anmelden. Aktuell ist ein kommunales Thema, das auf einem unvorhersehbaren Ereignis beruht, welches zwischen Absendung der Einladung und der
Kreistagssitzung eingetreten ist. Die Formulierung des Themas muss kurz und
sachlich gefasst sein. Sie darf keine Wertung oder Unterstellung enthalten.
(2)
Über die Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet der Kreispräsident nach Anhörung des Ältestenrates. Über die vom Kreispräsidenten getroffene Entscheidung ist
eine Aussprache nicht zulässig. Die Entscheidung darf auch nicht bei der Beratung
anderer Tagesordnungspunkte erörtert werden.
(3)
Die Dauer der Aussprache in der „aktuellen Stunde“ soll 60 Minuten nicht überschreiten.
(4)
Die Redezeit beträgt für jeden Redner höchstens fünf Minuten. Der Kreispräsident
kann nach Anhörung des Ältestenrates die Gesamtredezeit der Fraktionen begrenzen. Dabei ist auf die Größe der Fraktion Rücksicht zu nehmen.
(5)
Anträge zur Sache können im Zusammenhang mit der „aktuellen Stunde“ nicht gestellt werden.
§ 13
Anträge
(zu beachten: § 29 KrO)
(1)
Anträge nach § 29 Abs. 4 Satz 3 KrO sind dem Kreispräsidenten 21 Tage vor der
Sitzung des Kreistages schriftlich einzureichen. Er setzt sie auf die Tagesordnung
des nächsten Kreistages. Den Anträgen sind Beschlussvorschläge beizufügen. Sollte die Frist nach Satz 1 versäumt werden, kann eine Fraktion oder ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten verlangen, dass die Angelegenheit nicht
beraten wird. Das gilt nicht für Dringlichkeitsanträge.
(2)
Beim Eintritt in die Beratung des Antrages erhält der Antragsteller das Wort zur Begründung. Dies gilt auch, wenn ein Antrag auf Absetzung des Punktes von der Tagesordnung vorliegt.
(3)
Jedes Mitglied des Kreistages ist berechtigt, zu vorliegenden Beschlussvorschlägen
Änderungsanträge zu stellen. Änderungsanträge sind vor Schluss der Debatte einzubringen. Sie sind dem Kreispräsidenten schriftlich vorzulegen.
§ 14
Redeordnung
(1)
Kein Sitzungsteilnehmer darf das Wort ergreifen, ohne es vorher vom Kreispräsidenten erhalten zu haben.
-5(2)
Der Kreispräsident erteilt das Wort in der Regel in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
(3)
„Zur Geschäftsordnung“ muss das Wort jederzeit gegeben werden. Eine Rede darf
jedoch nicht unterbrochen werden. Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen sich
nur auf Verfahrensfragen beziehen und nicht länger als drei Minuten dauern.
(4)
„Persönliche Bemerkungen“ sind erst nach Schluss der Beratung eines Gegenstandes zulässig. Sie dürfen nur Angriffe auf die eigene Person zurückweisen oder eigene Ausführungen berichtigen.
(5)
Jede Fraktion kann zu jedem Gegenstand der Tagesordnung für einen Redner 10
Minuten Redezeit beanspruchen. Diese Redezeit steht auch jedem fraktionslosen
Abgeordneten zu. Jede weitere Rede darf nicht länger als fünf Minuten dauern. Sind
über die Beratung eines Gegenstandes 90 Minuten vergangen, können Abgeordnete nur noch einen Kurzbeitrag von bis zu drei Minuten leisten. Spricht ein Abgeordneter länger, so entzieht ihm der Kreispräsident nach einmaliger Mahnung das Wort.
(6)
Der Kreistag kann auf Vorschlag des Kreispräsidenten für einzelne Beratungsgegenstände die Beschränkungen in der Redezeit aufheben oder ändern. Der Kreistag
beschließt darüber ohne Beratung.
(7)
Vor Erschöpfung der Rednerliste kann, wenn jede Fraktion und jeder fraktionslose
Abgeordnete Gelegenheit hatte, zur Sache zu sprechen, von jedem Abgeordneten,
der nicht an der Aussprache teilgenommen hat, der Antrag
1.
auf Schluss der Rednerliste oder
2.
auf Schluss der Aussprache
gestellt werden. Über den Antrag entscheidet der Kreistag, nachdem je ein Redner
für und gegen den Antrag gesprochen hat.
(8)
Der Kreispräsident erklärt die Beratung für geschlossen, wenn die Rednerliste erschöpft ist und sich niemand mehr zu Wort meldet.
(9)
Der Kreistag kann die Beratung unterbrechen, vertagen oder schließen.
§ 15
Beschlussfassung
(zu beachten: § 34 KrO)
(1)
Im Rahmen der Beschlussfassung wird in folgender Reihenfolge abgestimmt:
1.
über Anträge zur Geschäftsordnung,
2.
über Anträge auf Verweisung eines Beratungsgegenstandes in einen Ausschuss oder mehrere Ausschüsse. Enthält ein Verweisungsantrag inhaltliche Vorgaben, ist er vor einem allgemeinen Verweisungsantrag zur Abstimmung zu stellen,
3.
über den Beschlussvorschlag und etwaige Änderungsanträge. Dabei ist der
inhaltlich am weitesten gehende Vorschlag (Ursprungs- oder Änderungsvorschlag) zuerst zur Abstimmung zu stellen. Findet er keine Mehrheit, folgt
der nächst weit gehende Vorschlag usf. Der Kreispräsident entscheidet,
welcher Vorschlag der weitest gehende bzw. weiter gehende ist.
(2)
Auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Kreistagsabgeordneten
ist die Abstimmung namentlich durchzuführen. Sie erfolgt durch Namensaufruf und
Aufnahme der Namen in die Niederschrift.
-6(3)
Sofort nach jeder Abstimmung wird das Ergebnis vom Kreispräsidenten festgestellt
und verkündet.
§ 16
Wahlen
(zu beachten: § 35 KrO)
Zur Wahl durch Stimmzettel bildet der Kreistag einen Ausschuss von drei Abgeordneten, die
einen von ihnen zum Obmann bestimmen. Der Obmann lässt an die Abgeordneten gleiche
Stimmzettel verteilen. Der Wahlausschuss sammelt, zählt die Stimmzettel und stellt das Ergebnis fest. Ein unbeschriebener Stimmzettel gilt für die Stimmenzählung als Enthaltung, ein
unrichtig ausgefüllter als ungültige Stimme. Das Wahlergebnis ist vom Obmann dem Kreispräsidenten mitzuteilen, der es dem Kreistag verkündet.
§ 17
Niederschrift
(zu beachten: § 36 KrO)
(1)
Über die Verhandlungen und die Beschlüsse des Kreistages und der Ausschüsse ist
eine Niederschrift aufzunehmen; sie muss enthalten:
1.
die Zeit und den Ort der Sitzung,
2.
die Namen des Vorsitzenden, der anwesenden Sitzungsteilnehmer und des
Schriftführers,
3.
die Tagesordnung,
4.
bei wichtigeren Gegenständen der Tagesordnung einen kurzen Bericht
über den Gang der Verhandlungen,
5.
den genauen Wortlaut der Anträge und der gefassten Beschlüsse unter
Angabe des Stimmenverhältnisses oder unter Angabe, ob die Entscheidung einstimmig, mehrheitlich oder bei Enthaltungen ergangen ist.
(2)
Jeder Abgeordnete hat das Recht, sein Abstimmungsverhalten in der Niederschrift
vermerken zu lassen.
(3)
Die Niederschrift wird vom Kreispräsidenten bzw. Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet.
(4)
Abschriften der Niederschriften über die Kreistagssitzungen und jener über die Ausschusssitzungen sind auf der Homepage des Kreises in das Internet einzustellen.
Dabei ist sicherzustellen, dass diejenigen Teile der Niederschriften, die sich auf
nichtöffentlich behandelte Angelegenheiten beziehen, nur befugten Empfängern zugänglich sind. Auf Wunsch sind die Niederschriften den Kreistagsabgeordneten und
bürgerlichen Mitgliedern des jeweiligen Ausschusses zuzusenden.
(5)
Der Sitzungsverlauf ist auf Tonträger aufzunehmen. Kreistagsabgeordnete erhalten
auf Antrag einen schriftlichen Auszug von bestimmten Teilen der Aufzeichnungen.
Die Tonträger sind aufzubewahren und ein Jahr nach Ablauf der Wahlperiode dem
Kreisarchiv zu überlassen.
-7§ 18
Ordnungsbestimmungen
(zu beachten: § 37 KrO)
(1)
Der Kreispräsident kann Redner, die vom Beratungsgegenstand abschweifen, „zur
Sache“ rufen. Ist das in derselben Rede dreimal ohne Erfolg geschehen, beschließt
der Kreistag, ob dem Redner das Wort zu entziehen ist. Nach dem zweiten Ruf „zur
Sache“ weist der Kreispräsident auf diese Folge hin. Ist einem Redner das Wort
entzogen worden, so darf er es erst nach Aufruf des nächsten Tagesordnungspunktes wieder erhalten.
(2)
Wenn der Kreispräsident einen Abgeordneten nach § 37 KrO zur Ordnung ruft,
weist er ihn beim zweiten Ordnungsruf darauf hin, dass er nach dem dritten Ordnungsruf von der Sitzung ausgeschlossen werden kann.
(3)
Ist der Ausschluss von der Sitzung nach § 37 KrO erfolgt, hat der Ausgeschlossene
den Sitzungssaal sofort zu verlassen. Folgt er einer entsprechenden Aufforderung
nicht, so ist der Kreispräsident berechtigt, von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen.
§ 19
Ordnung im Sitzungssaal
(zu beachten: § 32 KrO)
(1)
Wenn im Kreistag störende Unruhe entsteht, kann der Kreispräsident die Sitzung
auf unbestimmte Zeit unterbrechen oder ganz aufheben; dies geschieht gegebenenfalls dadurch, dass er sich von seinem Platz entfernt.
(2)
Wer im Zuhörerraum Beifall oder Missbilligung äußert, die Ordnung oder den Anstand verletzt oder in anderer Weise stört, kann sofort entfernt werden.
(3)
Entsteht störende Unruhe im Zuhörerraum, so kann ihn der Kreispräsident räumen
lassen.
(4)
Die Benutzung von Tonbandgeräten, Fernseh- und Videokameras sowie sonstigen
Aufzeichnungs- und Übertragungsgeräten ist nur mit ausdrücklicher, jederzeit widerruflicher Zustimmung des Kreispräsidenten zulässig. Benutzer haben sicherzustellen, dass die Sitzung durch den Gebrauch der Geräte nicht gestört wird.
§ 20
Ausschüsse
(zu beachten: §§ 40, 40 a, 40 b und 41 KrO)
(1)
Abweichend von § 5 Abs. 2 beträgt die Ladungsfrist für die Ausschüsse eine Woche, die Frist für Anträge abweichend von § 13 Abs. 1 Satz 1 zwei Wochen. Im Übrigen gelten für die Ausschüsse die Vorschriften über den Kreistag mit Ausnahme
der §§ 10 und 17 Abs. 5 entsprechend.
(2)
Die Ausschüsse teilen Zeit, Ort und Tagesordnung jeder Sitzung dem Kreispräsidenten, dem Landrat, den Fraktionsvorsitzenden sowie den fraktionslosen Abgeordneten rechtzeitig mit.
(3)
Zu den Sitzungen des Hauptausschusses, des Werkausschusses, des Gesundheits- und Brandschutzausschusses, des Sozialausschusses und des Regionalent-
-8wicklungsausschusses sind ein von der Arbeitsgemeinschaft der Seniorenbeiräte im
Kreis Schleswig-Flensburg benannter Vertreter sowie ein Vertreter einzuladen, den
die im Kreis Schleswig-Flensburg aktiven Organisationen von Menschen mit Behinderungen gemeinsam benannt haben; die Tagesordnung und die Vorlagen für in öffentlicher Sitzung zu behandelnde Tagesordnungspunkte sind diesen Vertretern zuzuleiten. Sie sollen in allen Angelegenheiten, die die Belange von Senioren bzw.
Menschen mit Behinderungen berühren können, nach Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 11 angehört werden. Ihre Wünsche sollen vom Ausschussvorsitzenden als Anträge übernommen werden.
(4)
Berät ein Fachausschuss einen Gegenstand, der die Festlegung oder Änderung von
Zielen und Grundsätzen für die Verwaltung des Kreises beinhaltet, so hat er die Sache dem Hauptausschuss mit einer Empfehlung vorzulegen.
(5)
Der Hauptausschuss koordiniert die Arbeit der Fachausschüsse durch die Bestimmung des federführenden Ausschusses, gegebenenfalls auch mit Maßgaben
grundsätzlicher Art.
§ 21
Abweichungen von der Geschäftsordnung
Abweichungen von der Geschäftsordnung können im Einzelfall durch Beschluss des Kreistages zugelassen werden, wenn kein Abgeordneter widerspricht und gesetzliche Vorschriften
nicht entgegenstehen.
§ 22
Auslegungsbestimmungen
(1)
Zweifelsfragen über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet der Kreispräsident.
(2)
Wird gegen die Entscheidung des Kreispräsidenten Einspruch erhoben, so entscheidet der Kreistag.
§ 23
Personenbezeichnungen
Die Bezeichnung von Personen in dieser Geschäftsordnung gilt für Frauen und Männer gleichermaßen.
-9§ 24
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 01.04.2003 in Kraft.1
Schleswig, 25.03.2015
gez. Unterschrift
Ulrich Brüggemeier
Kreispräsident
1
Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Ursprungsfassung der Geschäftsordnung. Die Änderungen
treten mit Beschlussfassung am 25.03.2015 in Kraft.