Fall 24: Anspruch des B gegen den A aus § 433 I 1 BGB auf

Fall 24:
Anspruch des B gegen den A aus § 433 I 1 BGB auf Übergabe und Übereignung einer Schachtel Zigaretten
zum Preis von 4 €
1. Wirksamer Kaufvertrag
a) Angebot des A
könnte im Aufstellen des Zigarettenautomaten liegen → Offerte ad incertas personas?
andere Möglichkeit: Angebot könnte im Geldeinwurf des B zu sehen sein; Annahme darin, dass der Zigarettenautomat die Schachtel Zigaretten auswirft
Problempunkt 1: Vorrat
A will nur solange einen Vertrag schließen, als im Automaten Zigaretten vorhanden sind;
Lösung: das Angebot des A ist dahingehend auszulegen, dass es nur solange gilt, wie der Vorrat reicht.
Problempunkt 2: Zahlungsfähigkeit des Kunden
beim Warenautomaten: kein Problem, wenn man die Annahme gerade im Einwurf des Geldes sieht
z.T. wird vertreten: der Automatenaufsteller wolle sich erst mit der Ausgabe der Ware vertraglich binden,
weil erst dann feststeht, dass der Automat auch wirklich funktioniert (daher keine Offerte an einen unbestimmten Personenkreis)
Ergebnis: es liegt eine auf den Vorrat beschränkte und unter dem Vorbehalt der Funktionstüchtigkeit des Automaten stehende Offerte ad incertas personas vor, und zwar zum Kaufpreis von 4 € (altes Preisschild)
b) Annahme des B
liegt im Einwurf der 4 €
c) Ergebnis
2
wirksamer Kaufvertrag vorhanden, und zwar zum Kaufpreis von 4 €
2. Anfechtung durch den A, § 142 I BGB
A klärt den B über den gesamten Hergang auf und verweist in auf den neuen Preis; darin könnte eine wirksame Anfechtung liegen
aber: A hatte nicht genügend neue Preisschilder und hat daher ganz bewusst den alten Preis an dem Automaten stehen lassen; es liegen daher weder ein Inhalts- noch ein Erklärungsirrtum des A vor
Ergebnis: keine wirksame Anfechtung
3. Gesamtergebnis
B hat gemäß § 433 I 1 BGB gegen den A einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung einer Zigarettenschachtel zum Preis von 4 €