Fall 24: Anspruch des B gegen den A aus § 433 I 1 BGB auf Übergabe und Übereignung einer Schachtel Zigaretten zum Preis von 4 € 1. Wirksamer Kaufvertrag a) Angebot des A könnte im Aufstellen des Zigarettenautomaten liegen → Offerte ad incertas personas? andere Möglichkeit: Angebot könnte im Geldeinwurf des B zu sehen sein; Annahme darin, dass der Zigarettenautomat die Schachtel Zigaretten auswirft Problempunkt 1: Vorrat A will nur solange einen Vertrag schließen, als im Automaten Zigaretten vorhanden sind; Lösung: das Angebot des A ist dahingehend auszulegen, dass es nur solange gilt, wie der Vorrat reicht. Problempunkt 2: Zahlungsfähigkeit des Kunden beim Warenautomaten: kein Problem, wenn man die Annahme gerade im Einwurf des Geldes sieht z.T. wird vertreten: der Automatenaufsteller wolle sich erst mit der Ausgabe der Ware vertraglich binden, weil erst dann feststeht, dass der Automat auch wirklich funktioniert (daher keine Offerte an einen unbestimmten Personenkreis) Ergebnis: es liegt eine auf den Vorrat beschränkte und unter dem Vorbehalt der Funktionstüchtigkeit des Automaten stehende Offerte ad incertas personas vor, und zwar zum Kaufpreis von 4 € (altes Preisschild) b) Annahme des B liegt im Einwurf der 4 € c) Ergebnis 2 wirksamer Kaufvertrag vorhanden, und zwar zum Kaufpreis von 4 € 2. Anfechtung durch den A, § 142 I BGB A klärt den B über den gesamten Hergang auf und verweist in auf den neuen Preis; darin könnte eine wirksame Anfechtung liegen aber: A hatte nicht genügend neue Preisschilder und hat daher ganz bewusst den alten Preis an dem Automaten stehen lassen; es liegen daher weder ein Inhalts- noch ein Erklärungsirrtum des A vor Ergebnis: keine wirksame Anfechtung 3. Gesamtergebnis B hat gemäß § 433 I 1 BGB gegen den A einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung einer Zigarettenschachtel zum Preis von 4 €
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