Ausgabe April 2015

04.15
DHPG
News aus Wirtschaft, Steuern, Recht
INHALT
EDITORIAL
► Top News
Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser! Allgemein bekannt, aber vergleichsweise stillschweigend
hingenommen, hat das Jahr 2015 die Einführung eines gesetzlichen, flächendeckenden und branchen-
Zur Freiberuflichkeit von Ärzten
2
Aufklärungspflichten eines
Anlageberaters
5
Zoll erfolgt und auch Bußgelder verhängt worden sind, nimmt das Thema Mindestlohn Fahrt auf; auch
Schätzungsbescheide
7
die mediale Präsenz des Themas nimmt zu. Was alle Unternehmen jetzt spüren und − zu Recht −
übergreifenden Mindestlohns mit sich gebracht. Nachdem inzwischen die ersten Prüfungen durch den
kritisieren, ist weniger der Mindestlohn als solcher; hier wird es durch die Politik kein Zurück mehr
geben. Es sind die unmittelbaren und mittelbaren „Nebenwirkungen“ des Mindestlohns, die drücken.
► News für Ihr Geschäft
Neben den aufwendigen Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten sind dies insbesondere die verschuldensunabhängige Haftung für nicht gezahlten Mindestlohn bei Auftragnehmern und diejenigen
Steuerfestsetzung und
Insolvenzplan
1
„Exit-Bonus“ eines GmbHGesellschafter-Geschäftsführers
3
Zahlung nach Eintritt der
Insolvenzreife
3
eigentlich für das Erreichen des Mindestlohns
Insolvenzverschleppung durch
faktischen Geschäftsführer?
4
fen. Damit Sie beim Mindestlohn keine Überra-
Vermögensverwaltende KG:
Verlustverrechnung
5
Für die Praxis: Der Umgang
mit dem Mindestlohn
6
Risiken bei Veräußerung von
vermieteten Immobilien
8
waltung (noch) nicht äußern. Hierzu zählt beispielsweise die Frage, welche Lohnbestandteile
zusammengerechnet werden können und dürschungen erleben, unterstützen wir Sie gerne.
Vorbehaltsnießbrauch von
GmbH-Anteil
8
Praxistipp: Betriebsprüfung −
Was wird dieses Jahr geprüft?
9
Werbungskosten und
Schuldzinsen
Fragestellungen, zu denen sich Politik bzw. Ver-
10
Zur Abziehbarkeit selbst
getragener Benzinkosten
10
Schenkungsteuer und
Vertragspartnerwechsel
11
► Kurz notiert
Ihr
Gereon Gemeinhardt
► Unternehmen
Solidaritätszuschlag wurden nach Abzug der
Steuerfestsetzung und
Insolvenzplan
Vorauszahlungen vom Finanzamt zur Insolvenztabelle angemeldet. Gegen den Bescheid legte
die Klägerin Einspruch ein, der Anmeldung der
Forderung zur Insolvenztabelle widersprach
Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden,
sie nicht. Im nachfolgenden, rechtskräftig
ob eine Änderung der Steuerfestsetzung nach
gewordenen Insolvenzplanverfahren wurde das
rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenz-
Finanzamt als Gläubiger der Gruppe 3 mit einer
plans noch möglich ist.
Quote bedient. Nach Planbestätigung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens reichte die
Kernaussage: Die Änderung der Steuer-
Klägerin den Jahresabschluss und die Steuer-
festsetzung ist nach rechtskräftiger Bestä-
erklärungen für das Jahr 2008 ein. Die Ände-
tigung eines Insolvenzplans, der die vom
rung des Bescheids wurde abgelehnt, die Klage
DHPG intern
3
Finanzamt angemeldete und vom Steuer-
und Revision blieben erfolglos.
Zahlungstermine
4
pflichtigen im Prüfungstermin nicht bestrit-
Entscheidung: Mit der Rechtskraft der
Veröffentlichungen
8
tene Steuerforderung enthält, nicht möglich.
Bestätigung eines Insolvenzplans treten die
Veranstaltungen
10
Sachverhalt: Über das Vermögen der Kläge-
in seinem gestaltenden Teil festgelegten Wir-
Impressum, Kontakt
12
rin, eine Aktiengesellschaft, war im September
kungen für und gegen alle Beteiligten ein. Das
2009 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Finanzamt wird im Insolvenzplanverfahren wie
Da keine Steuererklärungen für das Jahr 2008
andere Insolvenzgläubiger behandelt. Entspre-
abgegeben worden waren, schätzte das Finanz-
chend ist nach der rechtskräftigen Bestätigung
amt die Besteuerungsgrundlagen. Die daraufhin
eines Insolvenzplans und der damit verbunde-
festgesetzte Steuer und die Nachzahlung zum
nen Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine
Änderung der Steuerfestsetzung, die zum Weg-
(z.B. bei Patienten des angestellten Arztes)
fall der bereits in der Tabelle und dem Insol-
als „gewerblich“ eingestuft wird, droht wegen
venzplan festgestellten Forderung des Finanz-
der Abfärbewirkung für die gesamten Praxis-
amts führen soll, unzulässig. Einwendungen
einkünfte die Gewerbesteuer.
des Steuerpflichtigen gegen die Forderung sind
Sachverhalt: Eine Gemeinschaftspraxis für
durch Bestreiten im Prüfungstermin geltend zu
Anästhesie in der Rechtsform einer GbR geriet
machen. Der nachinsolvenzrechtlichen Ände-
in das Visier des Finanzamts. Die Gesellschafter
rung steht somit der rechtsgestaltende und
übten ihre Berufstätigkeit ohne eigene Pra-
abschließende Insolvenzplan entgegen. Wird
xisräume als mobiler Anästhesiebetrieb in der
die Forderung im Prüftermin des Insolvenz-
Praxis von fremden Ärzten bei deren Operati-
planverfahrens nicht bestritten, so hat der
onen unter Narkose aus. Dabei führte jeweils
Insolvenzplan urteilsgleiche Wirkung.
einer der Gesellschafter eine Voruntersuchung
Konsequenz: Forderungen des Finanz-
durch und schlug eine Behandlungsmethode
amts aus einem Steuerbescheid müssen im
vor, während die eigentliche Anästhesie von
Insolvenzplanverfahren spätestens im Prü-
einem anderen Arzt der Gemeinschaftspraxis
fungstermin bestritten werden, will man die
übernommen wurde. Solche Anästhesien nahm
rechtskräftige Festsetzung der Körperschaft-
auch eine angestellte Ärztin der GbR nach
steuer vermeiden. Ein Einspruch im Besteu-
den Voruntersuchungen der Gesellschafter in
erungsverfahren allein genügt nicht, denn
einfach gelagerten Fällen vor. Problematische
dieser gilt als zurückgenommen durch die
Fälle blieben den Gesellschaftern der GbR vor-
widerspruchslose Eintragung der Steuerfor-
behalten. Das Finanzamt sah die Tätigkeit der
derung in die Insolvenztabelle.
GbR wegen der Beschäftigung der angestellten
Ärztin als gewerblich an, verlor jedoch die
Klage vor dem Finanzgericht.
► Unternehmen
Entscheidung: Auch der Bundesfinanzhof
Zur Freiberuflichkeit von Ärzten
konnte sich der Auffassung des Finanzamts
Zu klären war vom Bundesfinanzhof die Frage,
qualifizierten Personals sei für die Freiberuf-
ob die Mithilfe qualifizierten Personals für die
lichkeit des Arztes unschädlich, wenn dieser bei
Freiberuflichkeit des Arztes schädlich ist.
der Erledigung der einzelnen Aufträge aufgrund
nicht anschließen und führte aus, die Mithilfe
eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverKernaussage:
2
DHPG aktuell, Ausgabe 04.15
Freiberufliche
Einkünfte
antwortlich tätig werde. Diese Anforderungen
unterscheiden sich von den gewerblichen Ein-
seien erfüllt, wenn durch regelmäßige und
künften vor allen Dingen dadurch, dass die
eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätig-
persönliche Arbeitsleistung im Vordergrund
keit des angestellten Fachpersonals Einfluss
steht und der Berufsträger dabei leitend und
genommen werde, so dass die patientenbezo-
eigenverantwortlich tätig wird. Mangelt es
gene Leistung den „Stempel der Persönlichkeit“
hieran, droht auch einem an sich typischen
des Freiberuflers trage. Dem sei Genüge getan,
Freiberufler die Einstufung als Gewerbe-
wenn die Voruntersuchung bei den Patienten
betrieb und die Belastung mit Gewerbesteuer.
durchgeführt, die Behandlungsmethode fest-
Das Problem der Eigenverantwortlichkeit wird
gelegt und sich im Einzelfall die Behandlung
insbesondere dann akut, wenn fachlich vor-
problematischer Fälle vorbehalten wurde.
gebildete Arbeitskräfte eingesetzt werden.
Darüber hinaus die unmittelbare Ausführung
Gerade das Berufsbild eines Arztes ist durch die
der Anästhesietätigkeit durch die Gesellschaf-
höchstpersönliche und individuelle Arbeitsleis-
ter zu verlangen, würde nach Auffassung des
tung am Patienten geprägt. Insoweit können
Bundesfinanzhofs den Bogen überspannen und
Zweifel an der Eigenverantwortlichkeit auf-
den Einsatz fachlich vorgebildeten Personals im
kommen, wenn in einer Arztpraxis angestellte
Bereich der Heilberufe faktisch ausschließen.
Ärzte beschäftigt werden. Verschärft wird das
Konsequenz: Die Frage der Eigenverant-
Problem in Gemeinschaftspraxen, denn wenn
wortlichkeit kann für verschiedene Berufsgrup-
hier auch nur ein kleiner Teil der Einnahmen
pen einen unterschiedlichen Inhalt haben. Ist
eine hohe Anzahl fachlich vorgebildeter Mit-
Klage. Er begründete diese mit der Ansicht,
arbeiter vorhanden, besteht die Gefahr, dass
dass auch der Bonus als „disquotaler Veräu-
der Freiberufler seiner Leitungsfunktion nicht
ßerungsgewinn“ dem Halbeinkünfteverfahren
mehr nachkommen kann. So lässt sich nach
unterliegen müsse.
der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der
Entscheidung: Die Klage wurde vom Finanz-
durch die Zahl der Aufträge und der angestell-
gericht Münster abgewiesen. Eine Revision beim
ten Mitarbeiter gekennzeichnete Umfang der
Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen. Nach
Praxis eines einzelnen Arztes nicht beliebig
Auffassung der Münsteraner Finanzrichter war
vergrößern, ohne dass seine Freiberuflichkeit
die Entscheidung des Finanzamts rechtmäßig,
in Frage gestellt ist. Zwar ist aufgrund des
den Exit-Bonus nicht als Bestandteil des Veräu-
technischen Fortschritts der Anteil der indi-
ßerungspreises zu behandeln. Der Bonus sei als
viduell freiberuflichen Arbeitsleistung kleiner
steuerpflichtige Tätigkeitsvergütung zu erfas-
geworden; allerdings entbindet das den Frei-
sen, da es sich nicht um einen originären Ver-
berufler nicht von dem Erfordernis der persön-
äußerungserlös handle. Nach den getroffenen
lichen Teilnahme an der praktischen Arbeit.
Vereinbarungen war der Bonus nicht für die Veräußerung der eigenen Anteile zu zahlen, sondern
► Unternehmen/GmbH-Geschäftsführer/Privat
„Exit-Bonus“ eines GmbHGesellschafter-Geschäftsführers
im Fall der Veräußerung der Anteile der Mehrheitsgesellschafter. Zu beachten sei allerdings,
dass es sich in jedem Fall um eine Vergütung für
eine mehrjährige Tätigkeit handelt und es somit
zur ermäßigten Besteuerung kommen muss.
Konsequenz: Das Urteil überrascht nicht. Da
Das Finanzgericht Münster hatte kürzlich zu
für den Erhalt der Bonuszahlung die Veräußerung
entscheiden, ob der „Exit-Bonus“ eines GmbH-
der eigenen Anteile überhaupt nicht erforderlich
Gesellschafter-Geschäftsführers als Veräuße-
war, bestand keine Kausalität zwischen der Ver-
rungserlös einzustufen ist.
äußerung der eigenen Anteile und der Bonuszahlung. Folglich konnte auch kein Veräußerungs-
Kernaussage: Wenn ein Geschäftsführer
erlös angenommen werden. Der entschiedene
in einem geringen Umfang an einer GmbH
Fall behandelte die Einkommensteuer des Jah-
beteiligt ist und zusätzlich zu seinem antei-
res 2006. Zu beachten ist, dass seit dem Veranla-
ligen Veräußerungserlös einen so genannten
gungszeitraum 2009 Veräußerungsergebnisse
Exit-Bonus von anderen veräußernden Gesell-
nicht mehr dem Halbeinkünfteverfahren, son-
schaftern erhält, unterliegt dieser nicht dem
dern dem Teileinkünfteverfahren unterliegen.
Halbeinkünfteverfahren.
Sachverhalt: Im Rahmen eines so genannten Management-Buy-out erwarben Investo-
► Unternehmen/GmbH-Geschäftsführer
ren sämtliche Anteile einer Holding-GmbH und
Zahlung nach Eintritt der
Insolvenzreife
machten jegliche Geschäftsführer zu Minderheitsgesellschaftern, welche bei einem Verkauf der Holding-Anteile am Verkaufserlös der
Investoren beteiligt werden sollten. Die Höhe
Streitig waren in dem vom Bundesgerichtshof zu
des so genannten Exit-Bonus richtete sich
entscheidenden Fall Fragen der Organhaftung
dabei nach dem Ergebnis der Gesellschaft,
bei Zahlung nach Eintritt der Insolvenzreife.
für die der jeweilige Geschäftsführer tätig
war. Im Jahr 2006 kam es zur Veräußerung
Kernaussage: Organe einer Gesellschaft,
aller Anteile. Den anteiligen Veräußerungs-
bei der keine natürliche Person Vollhafter ist,
erlös eines Geschäftsführers behandelte das
haben im Insolvenzfall solche Zahlungen an die
Finanzamt als hälftig steuerfreien Veräuße-
Insolvenzmasse zu erstatten, die noch nach
rungsgewinn. Der Exit-Bonus hingegen wurde
Eintritt der Insolvenzreife geleistet wurden.
als voll steuerpflichtiger Arbeitslohn einge-
Die Ersatzpflicht entfällt jedoch dann, wenn
stuft. Hiergegen erhob ein Geschäftsführer
die durch die Zahlung verursachte Schmäle-
► DHPG INTERN
StB Jörg Friedrichsen und StB
Matthias Kausemann (beide DHPG
Gummersbach) haben die Prüfung
zum „Fachberater für Controlling
und Finanzwirtschaft (DStV e.V.)“
erfolgreich abgelegt und ihre Anerkennungsurkunden erhalten.
Die Bilanzbuchhalterprüfung vor
der IHK Köln hat Nicole Gut (DHPG
Euskirchen) bestanden.
Wir gratulieren!
DHPG aktuell, Ausgabe 04.15
3
rung der Masse in einem unmittelbaren Zusam-
der die Zahlung ausgleichenden Gegenleistung
menhang mit ihr ausgeglichen wird. Der als
werden gegebenenfalls von einer Haftung für
Ausgleich erhaltene Gegenstand muss nicht bei
Insolvenzverschleppung erfasst.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch vorhanden sein. Entscheidend für die Bewertung
ist der Zeitpunkt, an dem die Masseverkürzung
► Unternehmen/GmbH-Geschäftsführer/Privat
durch einen Massezufluss ausgeglichen wird.
Insolvenzverschleppung durch
faktischen Geschäftsführer?
RWS berichtet:
Sachverhalt: Der Kläger ist Insolvenzver-
GoBD − Neue Regeln für die Buchführung
walter über das Vermögen einer GmbH & Co.
„Viele Unternehmen haben sich
bisher noch gar nicht mit den GoBD
beschäftigt. Nutzbar machen will die
Finanzverwaltung auch außersteuerliche Aufzeichnungspflichten, die
sie zu steuerrelevanten Daten oder
Nebensystemen erklärt. Betroffen sind
dadurch z.B. Apotheker oder Ärzte,
um nur einige Branchen mit besonderen gesetzlichen Aufzeichnungen zu
nennen.“
KG (Schuldnerin). Der Beklagte war Geschäfts-
ausgezahlt und kurze Zeit später von ihr wie-
Sachverhalt: Der Angeklagte X war als fak-
Thomas Nöthen, WP StB
der zurückbezahlt. Wenige Tage später wurden
tischer Geschäftsführer einer GmbH durch das
[email protected]
erneut 150.000 € unter Bezugnahme auf das
Landgericht wegen vorsätzlicher Insolvenzver-
DHPG Euskirchen
Darlehen von der Muttergesellschaft auf das
schleppung verurteilt worden. Der Angeklagte
www.dhpg.de ► Presseecho
Konto der Schuldnerin überwiesen. Der Insol-
Y war als Geschäftsführer dieser Gesellschaft
venzverwalter verlangte von dem Geschäfts-
wegen Beihilfe zur Insolvenzverschleppung ver-
führer eine Zahlung in Höhe von 150.000 €.
urteilt worden. Beide Angeklagten gingen hier-
Das Landgericht gab der Klage statt. Das Beru-
gegen in Revision vor dem Bundesgerichtshof.
führer der Komplementär-GmbH. Er hat für
Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden,
die Schuldnerin nach Eintritt der Zahlungsun-
ob die Strafvorschriften auch auf einen fak-
fähigkeit mit ihrer Muttergesellschaft einen
tischen Geschäftsführer Anwendung finden.
Darlehensvertrag geschlossen, wonach die
Schuldnerin einen Betrag von 150.000 € abge-
Kernaussage: Auch der faktische Ge-
rufen hat. Der Darlehensbetrag wurde auf ein
schäftsführer einer GmbH kann sich wegen
im Soll geführtes Bankkonto der Schuldnerin
Insolvenzverschleppung strafbar machen.
fungsgericht wies die Klage ab. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Auffassung.
Entscheidung: Die Ersatzpflicht des Organs
► ZAHLUNGSTERMINE
Steuern und Sozialversicherung
April 2015
10.4. (13.4.)
• Lohn- & Kirchensteuer
• Umsatzsteuer
28.4.
• Sozialversicherung
4
DHPG aktuell, Ausgabe 04.15
Entscheidung: Der Bundesgerichtshof entschied, dass die beiden Angeklagten zu Recht
verurteilt worden waren. Die in der Recht-
für Zahlungen nach Insolvenzreife bezweckt,
sprechung des Bundesgerichtshofs seit jeher
eine Masseverkürzung zu verhindern, und dient
anerkannte
nicht der Massebereicherung. Sie entfällt, wenn
Geschäftsführers bei unterlassener oder ver-
die durch die Zahlung verursachte Masseverkür-
späteter Konkurs- oder Insolvenzantragstellung
zung in einem unmittelbaren Zusammenhang mit
ist durch die Neuregelung im Zuge des Gesetzes
ihr anderweitig ausgeglichen wird. Der Erstat-
zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur
tungsanspruch gegen das Organ muss nicht nur
Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) nicht
bei Erfüllung durch das Organ entfallen, sondern
entfallen. Nach der neuen Norm haben die „Mit-
auch, wenn der Zweck der Ersatzpflicht durch
glieder des Vertretungsorgans“ bei Überschul-
anderweitigen Ausgleich erreicht ist. Der Zweck
dung oder Zahlungsunfähigkeit ohne schuldhaf-
der Vorschrift macht es jedoch nicht erforder-
tes Zögern, spätestens aber nach drei Wochen,
lich, dass der Gegenstand des Massezuflusses
den Insolvenzantrag zu stellen. Hiervon wird
auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch
nach dem Bundesgerichtshof auch der faktische
vorhanden ist. Es ist daher nicht erforderlich,
Geschäftsführer erfasst. Für die Strafbarkeit
dass die Gegenleistung ins Gesellschaftsvermö-
des faktischen Geschäftsführers spricht auch
gen gelangt ist und dort auch verbleibt. Jede
die Begründung des Gesetzentwurfs. Durch die
andere Betrachtung würde zu einer Verviel-
Neuregelung sollten die Vorschriften zur Insol-
fachung des zu erstattenden Betrags führen,
venzantragstellung aus verschiedenen Einzel-
obwohl die Masse nur einmal verkürzt wurde.
gesetzen rechtsformneutral geregelt und wort-
Strafbarkeit
des
faktischen
Konsequenz: Die Ersatzpflicht für Zahlun-
gleich erfasst werden. Eine Einschränkung der
gen nach Eintritt der Insolvenzreife wird durch
strafbewehrten Pflicht zur Antragstellung war
das Urteil eingeschränkt. Etwaige Schädigun-
mit dem MoMiG nicht bezweckt, vielmehr sollten
gen der Masse durch einen späteren Untergang
Schutzlücken vermieden werden. Auch ergibt
sich aus der Gesetzesbegründung, wonach durch
mit Einkünften verrechnet werden könnten, die
die vorgesehene Regelung zu der Fallgruppe der
ebenfalls aus der Vermietung und Verpachtung
führungslosen Gesellschaft „die Rechtsprechung
erzielt werden. Das Finanzgericht gab der hier-
zum faktischen Geschäftsführer und die weitere
gegen gerichteten Klage statt. Das Finanzamt
Rechtsentwicklung hierzu nicht berührt [wer-
ging in Revision.
den]“, dass der Gesetzgeber die Verantwort-
Entscheidung: Die Revision der Finanzbe-
lichkeit des faktischen Geschäftsführers nicht
hörde blieb vor dem Bundesfinanzhof erfolglos.
einschränken wollte.
Die Berechnung des Kapitalkontos einer vermö-
Konsequenz: Die Entscheidung bestätigt,
gensverwaltenden KG soll der Berechnung der
dass der faktische Geschäftsführer einer GmbH
gewerblichen KG angeglichen werden. Ein-
den gleichen Strafbarkeitsrisiken wie ein bestell-
künfte aus Veräußerungsgeschäften erhöhen
ter Geschäftsführer ausgesetzt ist, auch wenn es
das gewerbliche Kapitalkonto zwecks Rechts-
im Gesetzestext „Mitglieder des Vertretungs-
vorschrift. Die Idee einer Unterteilung des
organs“ heißt. Faktischer Geschäftsführer ist im
Kapitalkontos nach Einkünften ist weder prak-
strafrechtlichen Sinne, wer, ohne förmlich dazu
tisch noch durchführbar, da die Einlagen und
bestellt oder im Handelsregister eingetragen zu
Entnahmen regelmäßig alle Einkünfte betref-
sein, im Einverständnis der Gesellschafter die
fen würden. Da die anzuwendende Regelung
Stellung eines Geschäftsführers tatsächlich ein-
(§ 15a EStG) unabhängig von der Einkunftsart
nimmt, also Geschäftsführer-Aufgaben ausübt.
formuliert ist, knüpft die Verrechenbarkeit mit
künftigen Überschüssen allein an die gesellschaftsrechtliche Beteiligung an. Als Ergebnis
► Unternehmen/Privat
sind alle Überschüsse verrechnungsfähig, die
mit der Beteiligung im Zusammenhang stehen.
Vermögensverwaltende KG:
Verlustverrechnung
Konsequenz: Die Entscheidung zeigt, dass
Kapitalkonten keine Unterteilung nach Einkunftsarten kennen. Folglich können auf Kapi-
Klärungsbedürftig war die Frage, ob bei einer
talkonten regelmäßig Verluste und Gewinne
vermögensverwaltenden Kommanditgesell-
verschiedenster Einkünfte verrechnet werden.
schaft (KG) sämtliche Überschüsse mit Verlusten verrechnet werden können.
Kernaussage:
Verrechenbare
► Unternehmen/Privat
Verluste
eines Kommanditisten dürfen nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs mit sämt-
Aufklärungspflichten eines
Anlageberaters
lichen Einkünften der Folgejahre verrechnet
werden, die das Kapitalkonto des Kommandi-
Der Bundesgerichtshof entschied über die
tisten berühren. Es sind sämtliche Überschüsse
Aufklärungspflichten eines Anlageberaters im
verrechnungsfähig, die mit der Beteiligung in
Hinblick auf eine empfohlene Beteiligung an
Zusammenhang stehen.
einem Fonds.
Sachverhalt: Eine vermögensverwaltende
KG erzielte bis zum Kalenderjahr 2006 aus-
Kernaussage: Auch bei einer Begrenzung
schließlich Einkünfte aus Vermietung und
der wieder auflebenden Kommanditistenhaf-
Verpachtung.
zum
tung auf 10 % des Anlagebetrags besteht die
31.12.2006 erklärungsgemäß die verrechen-
Das
Finanzamt
stellte
Verpflichtung, über das Bestehen dieses Haf-
baren Verluste der Gesellschaft auf 277.427 €
tungsrisikos aufzuklären.
fest. Im Folgejahr erzielte die Gesellschaft Ein-
Sachverhalt: Nachdem seine Klage vor dem
künfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in
Landgericht und Oberlandesgericht erfolglos
Höhe von rund 2,5 Mio. €, die sie mit den vor-
blieb, legte der Kläger Revision beim Bundes-
getragenen Verlusten verrechnen wollte. Das
gerichtshof ein. Im Revisionsverfahren streiten
Finanzamt versagte die Verrechnung mit der
die Parteien um Schadensersatz im Zusammen-
Begründung, dass die Verluste wiederum nur
hang mit der Beteiligung des Klägers an einer
DHPG aktuell, Ausgabe 04.15
5
Kommanditgesellschaft (Fonds). Hieran hatte
nenfalls zurückgezahlt werden muss. Hierin
sich der Kläger auf Empfehlung des für die
bestehe der Unterschied zum allgemeinen
Beklagte tätigen selbstständigen Handelsvertre-
Verlustrisiko, über das ebenfalls aufgeklärt
ters beteiligt. Der Kläger stützt seinen Anspruch
werden müsse. Durch das Wiederaufleben der
auf Schadensersatz insbesondere darauf, dass
Kommanditistenhaftung könne die prognosti-
er über eine wieder auflebende Kommanditis-
zierte Rendite nachträglich wieder entfallen
tenhaftung nicht aufgeklärt worden sei.
oder verringert werden. Für die Entscheidung
Entscheidung: Der Bundesgerichtshof hob
eines Anlegers zugunsten einer Anlage sei aber
das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts
die Renditeerwartung grundsätzlich wesent-
auf und verwies die Sache zur erneuten Ver-
lich. Die vertraglich vereinbarte Begrenzung
handlung und Entscheidung an das Gericht
der wieder auflebenden Kommanditistenhaf-
zurück. Die Richter stellten klar, dass der
tung auf 10 % des Anlagebetrags vermag nach
Anlageberater in Bezug auf das Anlageobjekt
Ansicht der Richter hieran nichts zu ändern.
rechtzeitig, richtig sowie sorgfältig und dabei
Denn es müsse dem Anleger selbst anheimge-
für den Kunden verständlich und vollständig
stellt werden, welche Bedeutung er diesem
beraten muss. Insbesondere habe eine Unter-
Risiko bei seiner Anlageentscheidung zukom-
richtung über die Eigenschaften und Risiken
men lassen will.
zu erfolgen, die für die Anlageentscheidung
Konsequenz: Die Entscheidung verdeut-
wesentliche Bedeutung haben oder haben
licht, dass die Anforderungen, die die Recht-
können. Der Anlageberater habe daher den
sprechung an eine ordnungsgemäße Aufklä-
Anleger über das Wiederaufleben der Kom-
rung in Bezug auf eine Anlageentscheidung
manditistenhaftung und das Risiko eines Rück-
setzt, hoch sind. So müssen Kunden rechtzei-
forderungsanspruchs aufzuklären. Grund für
tig, richtig, sorgfältig sowie für sie verständ-
die Aufklärungspflicht sei, dass eine an den
lich und vollständig beraten werden, damit
Anleger erfolgte Auszahlung durch den Fonds
sie die Eigenschaften und Risiken ihrer Anlage
nicht sicher ist, sondern von diesem gegebe-
richtig einschätzen können.
► FÜR DIE PRAXIS: DER UMGANG MIT DEM MINDESTLOHN
Die Bundesarbeitsministerin hat jüngst in einer Talkshow geäußert, dass sich die offenen Fragen beim
Thema Mindestlohn in der nächsten Zeit „zurechtruckeln“ werden. Diese Aussage mag aus politischer
Sicht gelten. Unternehmen und Unternehmern, die
mit Prüfungen durch den Zoll und mit Bußgeldern
rechnen müssen, hilft sie nicht! Denn die Tücken
des Mindestlohns stecken in den Details.
In Unternehmen und Branchen, in denen monatliche Festlöhne gezahlt werden, sind die Bruttolöhne durch die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu dividieren. Liegt das Ergebnis über
8,50 € brutto je Arbeitsstunde, ist der Mindestlohn
gezahlt. Allerdings gilt: Überstunden sind in vollem
Umfang und für jeden Monat bei der tatsächlich
geleisteten Arbeitszeit zu berücksichtigen.
Gereon Gemeinhardt
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht,
Steuerberater, M.B.L.-HSG
[email protected]
DHPG Bornheim
6
DHPG aktuell, Ausgabe 04.15
Beispiel: Erhält der Arbeitnehmer ein monatliches Gehalt von 1.500 € brutto für 163 Sollstunden, dann ist der Mindestlohn eingehalten
(1.500 €/163 = 9,20 €). Erbringt der Arbeitnehmer
aber in einem Monat 20 Überstunden, die nicht
sofort ausgeglichen werden, wird der Mindestlohn
nicht eingehalten (1.500 €/183 = 8,20 €) und es
droht ein Bußgeld.
Abhilfe schafft hier die Auszahlung der Überstunden oder ein Arbeitszeitkonto im Sinne des Mindestlohngesetzes. Allerdings muss man ein solches
auch nachweisen können. Zugleich bergen Arbeitsverträge, die eine pauschale Abgeltung von Überstunden vorsehen, Gefahr.
Ebenfalls gefahrengeneigt sind Gehälter, die sich
aus einem geringeren Festbestandteil und verschiedenen Leistungskomponenten zusammensetzen. Hier gilt − weil die Verwaltung noch keine
Richtlinien bekannt gegeben hat, welche Gehaltsbestandteile für die Einhaltung des Mindestlohns
zusammengerechnet werden können − derzeit der
Grundsatz, dass nur verbindlich zugesagte Gehaltsbestandteile, die die Normalleistung abgelten, für
Zwecke des Mindestlohns ansatzfähig sind. (zu
► Unternehmen/Privat
aufgrund der bereits eingetretenen Bestands-
Schätzungsbescheide
kraft ab, die Revision vor dem Bundesfinanzhof
Streitig waren die Voraussetzungen der Nichtigkeit eines Schätzungsbescheids.
blieb gleichfalls erfolglos.
Entscheidung:
Die
Einkommensteuerbe-
scheide waren aufgrund der eingetretenen
Bestandskraft und mangels vorliegender Korrek-
Kernaussage: Schätzungen, die über den
turvorschriften nicht mehr änderbar. Bei einer
Schätzungsrahmen des Einzelfalls hinausge-
Schätzung der Besteuerungsgrundlage sind alle
hen, sind lediglich rechtswidrig und führen
bedeutsamen Umstände des Einzelfalls einzu-
nicht zu einer Nichtigkeit des Bescheids.
beziehen. Das Schätzungsergebnis muss ver-
Sachverhalt: Das klagende Ehepaar kam
nünftig, schlüssig und wirtschaftlich realisierbar
seiner Pflicht zur Abgabe seiner Einkommen-
sein. Werden keine Schätzungserwägungen
steuererklärungen nicht nach und wurde dem-
angestellt oder verlässt die Schätzung den durch
zufolge vom Finanzamt geschätzt. Die Einkünfte
die Umstände des Einzelfalls begrenzten Schät-
der Ehefrau, der Klägerin, aus Gewerbebetrieb
zungsrahmen, so ist der Bescheid rechtswidrig.
für das Jahr 2008 wurden auf 19.000 € und für
Er ist aber nicht allein deswegen rechtswidrig,
das Jahr 2009 auf 21.000 € geschätzt. Für das
weil die Schätzung von den tatsächlichen Ver-
Jahr 2007 hatte die Klägerin einen Verlust gel-
hältnissen abweicht. Solche Abweichungen sind
tend gemacht, der vom Finanzamt anerkannt
aufgrund von Unkenntnis oft zwingend mit einer
wurde. Die Schätzungsbescheide wurden nicht
Schätzung verbunden. Nichtigkeit besteht nur
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen.
bei subjektiv oder objektiv willkürlich erlasse-
Sie wurden am 2.2.2011 per Postzustellungs-
nen Hoheitsakten. Das Finanzamt darf den Steu-
urkunde in den Briefkasten der Kläger einge-
erpflichtigen nicht bewusst zu seinem Nachteil
worfen. Diese legten am 3.3.2011 Einspruch ein.
schätzen oder eminent von den tatsächlichen
Der Einspruch wurde vom Finanzamt verworfen.
Gegebenheiten abweichen. Schätzungserwä-
Das Finanzgericht wies die eingereichte Klage
gungen müssen erkennbar sein. Infolgedessen
anrechenbaren Lohnbestandteilen in Entscheidungsfällen, vgl. EuGH vom 12.2.2015, Urteil
C-396/13).
Unsere Erfahrungen zeigen, dass gerade diese
Tücken in den Details das Mindestlohngesetz zu
einem in der Praxis schwierigen Pflichtenkatalog
werden lassen, der erheblichen Verwaltungsaufwand verursacht und Unsicherheiten mit sich
bringt. Um Schäden für Unternehmen und Unternehmer vorzubeugen, sind die folgenden Maßnahmen, soweit noch nicht geschehen, unerlässlich:
Besonders gefahrengeneigt und aufwendig sind aber
die Dokumentationspflichten, die jedenfalls für alle
geringfügig und kurzfristig Beschäftigten gelten. Hier
müssen, wöchentlich genau, Aufzeichnungen über
den Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen
Arbeit getätigt werden. Bereits der Verstoß gegen
diese Aufzeichnungspflichten kann ein Bußgeld nach
sich ziehen. Hinzu kommt, dass die Sozialversicherungspflicht für geringfügig Beschäftigte droht, wenn
diesen der Mindestlohn nicht gezahlt wird.
Schließlich − und auch dies wird in der Praxis zunehmend bedeutsamer − trifft die Unternehmen eine
verschuldensunabhängige Haftung für nicht gezahlten Mindestlohn bei Auftragnehmern im Bereich von
Dienst- und Werkverträgen. Hier haben Unternehmen
damit begonnen, von ihren Vertragspartnern Bürgschaften zu verlangen, um diese Haftung aufzufangen.
1. Überprüfen Sie die Löhne Ihrer Arbeitnehmer,
insbesondere der geringfügig Beschäftigten.
2. Überprüfen Sie alle Arbeitsverträge und Arbeitszeitkonten.
3. Stellen Sie die Dokumentation von Beginn, Ende
und Dauer der Arbeitszeit für die bei Ihnen betroffenen Arbeitnehmer sicher und halten Sie diese bereit.
4. Identifizieren Sie Ihre Mindestlohnrisiken und
treffen Sie Vorsorgemaßnahmen.
Alexandra Hecht
Sie hierbei zu unterstützen ist unser Anliegen.
Sprechen Sie uns an.
Rechtsanwältin
[email protected]
DHPG Bornheim
DHPG aktuell, Ausgabe 04.15
7
waren
der
des Finanzamts lag keine GiG vor, da der Kläger
Kläger nicht nichtig. Es konnte dem Finanzamt
die
Einkommensteuerbescheide
„Grundstückshandel“ betreibe, der Erwerber
nicht angelastet werden, es hätte zum bewuss-
hingegen ein „Vermietungsunternehmen“. Der
ten Nachteil der Steuerpflichtigen gehandelt.
Erwerber führe damit das Unternehmen des
Konsequenz: Die Nichtigkeit von Schätzungsbescheiden ist selbst bei beträchtlich
Veräußerers nicht fort, was Voraussetzung für
die Annahme einer GiG sei.
erscheinenden Abweichungen so gut wie aus-
Entscheidung: Das Finanzgericht Berlin-
geschlossen. Es ist dringend zu empfehlen,
Brandenburg bestätigte die Auffassung des
den Vorbehalt der Nachprüfung zu prüfen bzw.
Finanzamts. Demnach ergibt sich bei einer
innerhalb der Einspruchsfrist zu handeln.
Gesamtwürdigung der Umstände, dass der Kläger
von Anfang an bereit war, das Grundstück bei sich
► Unternehmen/Privat
Risiken bei Veräußerung von
vermieteten Immobilien
bietender Gelegenheit zu verkaufen, und somit
im Hinblick auf die GiG als Grundstückshändler
und nicht als Vermieter zu qualifizieren ist.
Konsequenz: Der Fall zeigt, wie schwierig
es ist, die GiG von der „normalen“ Veräußerung
abzugrenzen. Er zeigt aber auch, dass selbst
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte
Unternehmen, die Grundstückshandel betrei-
zu entscheiden, ob bei der Veräußerung einer
ben, sich dieser Risiken nicht bewusst sind.
vermieteten Immobilie eine Geschäftsveräu-
Denn die Vorsteuerkorrektur hätte durch eine
ßerung im Ganzen vorlag.
entsprechende Umsatzklausel im Kaufvertrag
vermieden werden können. Unternehmen, die
Einführung: Die Veräußerung von Immobi-
Grundstücke verkaufen oder erwerben, sollten
lien ist steuerfrei. Der Veräußerer kann aber zur
daher immer steuerlichen Rat einholen. Die
Umsatzsteuer optieren, um zu verhindern, dass
Umsatzsteuer sollte dabei auf keinen Fall über-
sich Vorsteuerkorrekturen für die Vergangenheit
sehen werden, sonst kann es teuer werden.
ergeben, z.B. aus der Herstellung des Objekts.
Ist die Veräußerung jedoch als Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) zu qualifizieren, so gelten
► Unternehmen/Privat
die vorgenannten Grundsätze nicht. In diesem
Vorbehaltsnießbrauch von
GmbH-Anteil
Fall ist die Veräußerung nicht steuerbar. Vorsteuerkorrekturen für den Veräußerer ergeben
sich nicht, da der Erwerber diesbezüglich in die
► VERÖFFENTLICHUNGEN
RA Frank Dickmann, Schließung
steht ganz am Ende einer Eskalationsskala, in: CareKonkret, Ausgabe
10/2015, S. 7.
RA FASt StB Dr. Andreas Rohde, EuGHVorlage zum Freibetrag für Schenkung eines inländischen Grundstücks
durch ausländische Parteien, in:
EWiR, Heft 4/2015, S. 115 f.
8
DHPG aktuell, Ausgabe 04.15
„Fußstapfen“ des Veräußerers tritt. Die Abgren-
Zwischen den Parteien war streitig, wie eine Zah-
zung zwischen GiG und normaler Veräußerung ist
lung zum Zwecke der Ablösung eines Vorbehalts-
schwierig und birgt erhebliche Risiken.
nießbrauchs steuerrechtlich zu beurteilen ist.
Sachverhalt: Der Kläger erwarb im Dezember 2004 ein Gewerbegrundstück. Im folgenden
Kernaussage: Im Rahmen der Ermittlung
Monat schloss er mit M einen Mietvertrag über
der Einkünfte stellen Zahlungen für die Ablö-
ein auf diesem Grundstück noch zu errichtendes
sung eines (Vorbehalts-)Nießbrauchs an einer
Werkstattgebäude (Grundmietzeit 20 Jahre).
Beteiligung nachträgliche Anschaffungskosten
Nach Fertigstellung des Objekts wurde dies ab
auf die Beteiligung dar. Darüber hinaus liegt
November 2005 vermietet. Ab März 2006 ver-
auch bei der Übertragung eines Anteils an
suchte der Kläger, das Objekt zu veräußern, was
einer Kapitalgesellschaft unter Vorbehaltsnieß-
ihm auch im Laufe des Jahres gelang. Da der
brauch eine unentgeltliche Übertragung vor.
Erwerber das Objekt weitervermietete, behan-
Sachverhalt: Im Jahr 2004 übertrug ein
delte der Kläger den Vorgang als nicht steuer-
Vater seinem Sohn GmbH-Anteile zum Nenn-
bare Veräußerung. Dem folgte das Finanzamt
wert von insgesamt 23.700 € (Anschaffungs-
nicht. Es qualifizierte den Verkauf als steuerfreie
kosten: 293.700 €) und behielt sich ein lebens-
Veräußerung und korrigierte die Vorsteuer aus
längliches unentgeltliches Nießbrauchsrecht
der Herstellung um ca. 40.000 €. Nach Ansicht
an diesen vor. Zwei Jahre später verkaufte
der Sohn seine Anteile. Der Vater verzichtete
rungsgewinn entsprechend. Dies akzeptierte
in diesem Zuge auf sein Nießbrauchsrecht und
das Finanzamt nicht und beantragte die Revi-
erhielt hierfür eine Zahlung in Höhe von 1,6
sion vor dem Bundesfinanzhof.
Mio. € unmittelbar durch den Käufer. Bei der
Entscheidung: Die Revision des Finanzamts
Ermittlung des Veräußerungsgewinns kam es
blieb vor dem Bundesfinanzhof erfolglos. Die
zwischen Sohn und Finanzamt zum Streit um
Münchener Richter folgten der Argumentation
den durch den Sohn begehrten Ansatz der 1,6
des Klägers, wonach auch bei der Übertragung
Mio. € als nachträgliche Anschaffungskosten.
von mit einem Nießbrauch belasteten Anteilen
Im ersten Rechtszug gab das Finanzgericht der
eine unentgeltliche Rechtsnachfolge eintrete.
Klage des Sohnes statt. Diese Entscheidung
Darüber hinaus teilte der Bundesfinanzhof die
wurde zunächst durch den Bundesfinanzhof
Ansicht des Klägers und berücksichtigte die
aufgehoben, da noch nähere Feststellungen
Ablösezahlung an den Vater des Klägers als
zum wirtschaftlichen Eigentum an den mit
nachträgliche Anschaffungskosten.
einem Nießbrauch belasteten Anteilen im Jahr
Konsequenz: Da die Finanzämter bei
2006 erforderlich waren. Das Finanzgericht
der Ablösung eines unentgeltlichen Nieß-
klärte die Frage dahingehend, dass bereits mit
brauchs an einem vermieteten Grundstück
der Übertragung im Jahr 2004 das wirtschaft-
die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers
liche Eigentum an den belasteten Anteilen dem
nur anteilig berücksichtigen, ist das Urteil
Sohn zugestanden habe. Hierdurch seien ihm
für den Kläger durchaus positiv. Gegen Steu-
die Anschaffungskosten des Vaters als Rechts-
erbescheide, in denen lediglich eine anteilige
nachfolger zuzurechnen. Das Finanzgericht
Berücksichtigung der Anschaffungskosten des
rechnete daraufhin bei der Ermittlung der
Rechtsvorgängers erfolgte, sollte nach Prüfung
Einkünfte die nachträglichen Anschaffungskos-
der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten Ein-
ten in Höhe von 1,6 Mio. € den ursprünglichen
spruch eingelegt werden. Zu beachten ist in
Anschaffungskosten des Vaters in Höhe von
diesem Kontext, dass die Zahlungen aus Sicht
293.700 € hinzu und minderte den Veräuße-
des Rechtsvorgängers als Entschädigung für
► PRAXISTIPP: BETRIEBSPRÜFUNG - WAS WIRD DIESES JAHR GEPRÜFT?
Sowohl Steuerberater als auch ihre Mandanten stellen sich die Frage, welche Schwerpunkte die
Betriebsprüfer bei ihren Außenprüfungen dieses Jahr wohl setzen werden. Im Gegensatz zu anderen
Bundesländern − gibt die Oberfinanzverwaltung Nordrhein-Westfalen dies bekannt. Sie hat hierzu
am 21.1.2015 eine Liste mit den für sie wichtigsten Feldern im Jahr 2015 veröffentlicht. Zentrales
Prüffeld, welches für alle Finanzämter gilt, ist im Jahr 2015 die steuerliche Behandlung von Gewinnen und Verlusten im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung im Erstjahr. Daneben
bestehen dezentrale Schwerpunkte für die einzelnen Finanzämter. Nach dieser Liste sind beispielsweise beim Finanzamt Bonn Innenstadt Prüfungsschwerpunkte bei der Einkommensteuer:
• die Prüfung der Sonderausgaben nach § 10 EStG (Altersvorsorgeaufwendungen/
sonstige Vorsorgeaufwendungen (Alterseinkünftegesetz)),
• die Gewinneinkünfte nach § 17 EStG (Anteilsveräußerung),
• Sonderausgaben (Dauernde Last und Renten) sowie
• Gewinneinkünfte nach §§ 15/18 EStG (Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG).
• Im Rahmen der Prüfung der Gewerbesteuer liegt danach ein Schwerpunkt auf
der Prüfung der Gewerbeverluste nach § 10a GewStG.
Auch wenn diese Aufstellung nur für den Bereich der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen gilt, so kann
sie auch für andere Bundesländer wichtige Anhaltspunkte liefern, worauf die Prüfer in diesem Jahr besonders achten werden. Abschließend ist anzumerken, dass die Prüfer neben diesen Schwerpunkten selbstverständlich auch andere Sachverhalte aufgreifen dürfen und dies in der Regel wohl auch tun werden.
Autorin: Kathrin Kreß, Rechtsanwältin, [email protected], DHPG Bonn
DHPG aktuell, Ausgabe 04.15
9
entgangene Dividendenansprüche der Steuer-
Entscheidung: Die Revision des Finanzamts
pflicht unterliegen könnten. Dies war in dem
vor dem Bundesfinanzhof blieb erfolglos. Das
Verfahren aber nicht entscheidungserheblich.
Finanzgericht berücksichtigte die vorab entstandenen Schuldzinsen im Jahr 2008 rechtmä-
► Privat
Werbungskosten und
Schuldzinsen
ßig als Werbungskosten. Nach Auffassung des
Finanzgerichts, die der Bundesfinanzhof bestätigte, hatte der Kläger auch eine Überschusserzielungsabsicht. Denn er habe − bezogen auf die
gesamte Dauer der Festgeldanlage − einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
Streitig war zwischen den Parteien, ob der
in Höhe von (30.000 € Festgeldzinsen/10.300 €
Kläger zu Recht Schuldzinsen als Werbungs-
Schuldzinsen) 19.500 € erzielt. Darüber hinaus
kosten ansetzen durfte.
sei der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten
im Jahr 2008 möglich, da das allgemeine Wer-
Kernaussage: Im Veranlagungszeitraum 2008
angefallene Schuldzinsen im Zusammenhang
bungskostenabzugsverbot erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden sei.
mit einer teilweise kreditfinanzierten Festgeld-
Konsequenz: Die Entscheidung ist positiv
anlage können als Werbungskosten abgezogen
aufzufassen. Die Berücksichtigungsfähigkeit von
werden, auch wenn die Zinsen aus der Fest-
vorab entstandenen Werbungskosten richtet sich
geldanlage erst im Jahr 2009 zufließen und der
nach dem Zu-/Abflussprinzip. Da im Jahr des
Abgeltungsteuer unterliegen. Die Anwendung
Abflusses keine Abzugsbeschränkung bestand,
des Abzugsverbots für Werbungskosten ist erst-
mussten die Aufwendungen als Werbungskos-
malig ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gültig.
ten anerkannt werden. Sollten entsprechende
Sachverhalt: Die Kläger sind Eheleute, die
Streitverfahren mit den Finanzämtern noch
im Jahr 2008 zusammen zur Einkommensteuer
nicht entschieden worden sein, kann nun unter
veranlagt wurden. Im Mai 2008 kam es durch
Bezugnahme auf das Urteil eine Abhilfe zuguns-
den Kläger zur Kreditaufnahme von 300.000 €
ten der Steuerpflichtigen begehrt werden.
bei einem Kreditinstitut mit Verpfändung einer
Festgeldanlage als Sicherheit in Höhe von ebenfalls 300.000 €. Der Kläger legte den Darlehens-
► Privat
betrag sowie einen zusätzlichen Geldbetrag
Zur Abziehbarkeit selbst
getragener Benzinkosten
in Höhe von 600.000 € zusammen auf einem
Festgeldkonto mit Fälligkeit zum 30.1.2009 an
und erhielt am Tag der Fälligkeit 30.000 € Zinsen abzüglich Abgeltungsteuer und Solidaritäts-
Das Finanzgericht Düsseldorf weicht mit die-
zuschlag ausbezahlt. Mit diesem Geld tilgte er
ser Entscheidung von der bisherigen Recht-
den Kredit anschließend vollständig. Im Jahr
sprechung des Bundesfinanzhofs ab.
2008 zahlte der Kläger Zinsen in Höhe von ins-
► VERANSTALTUNGEN
RA FASt Dr. Heinrich J. Watermeyer
referiert am 21.4.2015 in Hannover in dem „Expertenseminar für
Berater von Kapitalgesellschaften“,
veranstaltet durch den Steuerberaterverband Niedersachsen SachsenAnhalt e.V.
10
DHPG aktuell, Ausgabe 04.15
gesamt rund 10.300 € und setzte diese in seiner
Kernaussage: Die Überlassung eines Firmen-
Einkommensteuer für den Veranlagungszeit-
fahrzeugs an einen Arbeitnehmer zur privaten
raum 2008 in voller Höhe als Werbungskosten
Nutzung stellt einen geldwerten Vorteil dar, des-
bei den Einkünften aus Kapitalvermögen an. Das
sen lohnsteuerliche Erfassung entweder nach
Finanzamt widersprach dieser Vorgehensweise
der Fahrtenbuchmethode oder typisierend nach
wegen fehlender Überschusserzielungsabsicht.
der sogenannten 1-Prozent-Regelung zuzüglich
Im Änderungsbescheid stützte das Finanzamt
monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden
die Versagung des Schuldzinsabzugs schließlich
Entfernungskilometer für Fahrten zwischen
auf das allgemeine Werbungskostenabzugsver-
Wohnung und Arbeitsstätte erfolgt. Leistet der
bot in der Fassung des Veranlagungszeitraums
Arbeitnehmer Zuzahlungen zu den Anschaf-
2009. Das Finanzgericht gab der Klage statt und
fungskosten des Pkw, sind diese unabhängig von
dem Kläger Recht. Hiergegen legte das Finanz-
der Berechnungsmethode steuerlich abzugsfä-
amt Revision beim Bundesfinanzhof ein.
hig. Gleiches gilt für Leasingsonderzahlungen.
Dagegen ist bei individuellen Zuzahlungen (z.B.
Anzahl der für diese Fahrten zurückgelegten
Benzin) Folgendes zu unterscheiden: Bei der
Kilometer dürften nach deren Einschätzung auch
Fahrtenbuchmethode ist ein Werbungskostenab-
ohne Fahrtenbuch leicht feststellbar sein.
zug möglich. Dagegen scheitert bei Bewertung
Konsequenz: Die Revision beim Bundes-
nach der 1-Prozent-Methode der Werbungskos-
finanzhof wurde zugelassen. Allen hiervon
tenabzug, weil der Bundesfinanzhof dies sys-
betroffenen Arbeitnehmern ist zu empfehlen,
tembedingt ausschließt. Diese Rechtsprechung
Einsprüche einzulegen und diese durch Ruhen
ist jedoch nunmehr wieder auf dem Prüfstand.
des Verfahrens offenzuhalten.
Sachverhalt: Ein im Außendienst tätiger
Arbeitnehmer erhielt von seinem Arbeitgeber
einen Firmenwagen, dessen Benzinkosten er aber
► Privat
selbst zu tragen hatte. Weil auch die Privatnut-
Schenkungsteuer und
Vertragspartnerwechsel
zung gestattet war, ermittelte der Arbeitgeber
den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung
nach der 1-Prozent-Regel. Wegen Einsatzwechseltätigkeit unterblieb zu Recht eine Besteue-
Vom Finanzgericht Münster war zu klären,
rung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit.
wie der Stichtag der Schenkung einer Lebens-
Im
versicherung zu bestimmen ist.
Rahmen
der
Einkommensteuererklärung
machte der Außendienstler sämtliche von ihm
getragenen Benzinkosten in Höhe von 5.599 €
Kernaussage: Erbschaft- und Schenkung-
als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt ver-
steuer sind stichtagsbezogene Steuern. Die Erb-
sagte mit Hinweis auf das Nichtvorliegen eines
schaftsteuer entsteht und wird berechnet auf
ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs und die Recht-
den Todestag. Die Schenkungsteuer entsteht und
sprechung des Bundesfinanzhofs den Abzug.
wird berechnet auf den Zeitpunkt des Bewirkens
Entscheidung: Im Klageverfahren hat das
der Leistung. Das Finanzgericht Münster hat jetzt
Finanzgericht Düsseldorf ein überraschendes
in einer Entscheidung, bei der das Finanzgericht
Urteil gesprochen, denn es wich von der bishe-
selbst die Revision zum Bundesfinanzhof zuge-
rigen Rechtsprechung ab. Nach Auffassung der
lassen hat, über den Stichtag von Schenkungen
Finanzrichter sind die persönlich getragenen Ben-
entschieden, die in Form der Übertragung eines
zinkosten trotz Bewertung nach der 1-Prozent-
Vertrags (hier: Lebensversicherung) erfolgen.
Regel vollständig als Werbungskosten abziehbar.
Sachverhalt: Der Vater hatte der Kläge-
Das gilt für die auf berufliche Fahrten entfallen-
rin im August 2004 aufschiebend bedingt auf
den Benzinkosten, weil sie zur Erzielung des in
spätestens den 2.1.2006 die Stellung des Ver-
Barlohn bemessenen Teils des Arbeitslohns auf-
sicherungsnehmers einer Lebensversicherung
gewendet wurden. Aber auch die Aufwendungen
übertragen (= aufschiebend bedingte Schenkung
für Privatfahrten sind zum Erwerb von Sachlohn
der Lebensversicherung). Der Lebensversicherer
in Gestalt der privaten Kfz-Nutzung verausgabt
hatte dieser Übertragung erst mit Schreiben
worden und deswegen zu berücksichtigen. Wenn
vom 15.11.2006 zugestimmt. Neben Fragen,
ein Arbeitnehmer Erwerbsaufwand gehabt hat,
wie Vorschenkungen steuerlich zu berücksichti-
kann dessen Abzugsfähigkeit ohne ausdrückli-
gen waren, war im Verfahren insbesondere der
che gesetzliche Regelung nicht zusätzlich von
Stichtag der Schenkung der Lebensversicherung
der Methode der Bewertung der Einnahme oder
streitig. Die Klägerin nahm den 2.1.2006 als
der Art der Werbungskosten (pauschalen Nut-
Stichtag an, weil es insbesondere auch nach den
zungsentgelten oder anderen Aufwendungen)
„Allgemeinen Versicherungsbedingungen“ keiner
abhängig gemacht werden. Eine Aufteilung kann
Zustimmung zur Vertragsübertragung bedurfte.
höchstens (anders als im Urteilsfall) wegen der
Das beklagte Finanzamt nahm den 15.11.2006
Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale
als Stichtag an, weil erst zu diesem Zeitpunkt die
für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit in
Zustimmung des Versicherers erteilt worden sei.
Betracht kommen; auch diesen Umstand sehen
Entscheidung: Das Finanzgericht gab dem
die Richter als nicht weiter problematisch an,
Finanzamt Recht. Das Steuerrecht folge bei
denn die Gesamtjahresfahrleistung und die
der Bestimmung des Zeitpunkts der Ausführung
DHPG aktuell, Ausgabe 04.15
11
► IMPRESSUM
einer Schenkung in Form der Vertragsüber-
desfinanzhof
tragung dem Zivilrecht. Hier gelte nach den
Schenkungen, die in Form der Übertragung
zivilgerichtlichen Entscheidungen, dass der
eines Vertrags erfolgen, erst mit Erteilung der
gesetzlich nicht geregelte Fall der Vertragsüber-
Zustimmung zur Übertragung durch die andere
tragung so zu behandeln sei, dass der Vertrag
Vertragspartei wirksam werden. Damit kann
erst dann wirksam übertragen sei, wenn der
sich der Zeitpunkt, zu dem die Wirksamkeit
jeweils andere Vertragspartner der Übertragung
einer solchen Schenkung angenommen wird,
zugestimmt habe. Einen Zustimmungsverzicht
verschieben; insbesondere wenn die Zustim-
konnte das Finanzgericht in den „Allgemeinen
mung zur Übertragung zivilrechtlich gar nicht
Versicherungsbedingungen“ nicht erkennen.
angefragt worden ist. Auch wenn die Entschei-
−
davon
auszugehen,
Konsequenz: Mit der Entscheidung des
dung zum alten Erbschaft- und Schenkungsteu-
Finanzgerichts Münster ist − bis zu einer
errecht (vor dem 1.1.2009) ergangen ist, gilt
anderweitigen Entscheidung durch den Bun-
sie ebenfalls für die derzeitige Rechtslage.
Immer in Ihrer Nähe:
Herausgeber:
DHPG Dr. Harzem & Partner KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Marie-Kahle-Allee 2
D-53113 Bonn
www.dhpg.de
Redaktion:
Dr. Andreas Rohde (verantwortlich),
Dr. Lutz Engelsing, Brigitte Schultes
E−Mail: [email protected]
Konzeption:
conovo media GmbH, Köln
Layout, Grafik & Herstellung:
DCM Druck Center
Meckenheim GmbH
Fotos/Illustrationen:
Oliver Schmauch, Fotolia
Eine Haftung für den Inhalt kann
trotz sorgfältiger Bearbeitung
nicht übernommen werden.
DHPG aktuell erscheint monatlich
DHPG−Standorte
D-53113 Bonn
Marie-Kahle-Allee 2
Tel: +49 (228) 81 000-0; Fax: -20
[email protected]
D-60439 Frankfurt
Lurgiallee 16
Tel: +49 (69) 57 005-0; Fax: -190
[email protected]
D-51429 Bergisch Gladbach
Buddestraße 18−20
Tel: +49 (2204) 76 788-0; Fax: -88
[email protected]
D-51647 Gummersbach
Bunsenstraße 10a
Tel: +49 (2261) 81 95-0; Fax: -199
[email protected]
D-10117 Berlin
Taubenstraße 20
Tel: +49 (30) 20 30 15-0; Fax: -20
[email protected]
D-50667 Köln
Brückenstraße 5−11
Tel: +49 (221) 33 636-0; Fax: -36
[email protected]
D-53332 Bornheim
Adenauerallee 45−49
Tel: +49 (2222) 70 07-0; Fax: -199
[email protected]
D-54290 Trier
Simeonstiftplatz 1
Tel: +49 (651) 200 68 53-0; Fax: -60
[email protected]
D-53879 Euskirchen
Carmanstraße 48
Tel: +49 (2251) 70 09-0; Fax: -50
[email protected]
D-65183 Wiesbaden
Kranzplatz 11
Tel: +49 (611) 99 930-0; Fax: -30
[email protected]
und kann auch als PDF−Datei
bezogen werden.
Nationale und internationale Kooperation
12
DHPG aktuell, Ausgabe 04.15
dass
NEXIA Deutschland GmbH
NEXIA International
Sprecher der Geschäftsführung und
Chairman of the Board of Directors:
www.nexia.de • www.nexia.com
Prof. Dr. Norbert Neu, DHPG Bonn