04.15 DHPG News aus Wirtschaft, Steuern, Recht INHALT EDITORIAL ► Top News Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser! Allgemein bekannt, aber vergleichsweise stillschweigend hingenommen, hat das Jahr 2015 die Einführung eines gesetzlichen, flächendeckenden und branchen- Zur Freiberuflichkeit von Ärzten 2 Aufklärungspflichten eines Anlageberaters 5 Zoll erfolgt und auch Bußgelder verhängt worden sind, nimmt das Thema Mindestlohn Fahrt auf; auch Schätzungsbescheide 7 die mediale Präsenz des Themas nimmt zu. Was alle Unternehmen jetzt spüren und − zu Recht − übergreifenden Mindestlohns mit sich gebracht. Nachdem inzwischen die ersten Prüfungen durch den kritisieren, ist weniger der Mindestlohn als solcher; hier wird es durch die Politik kein Zurück mehr geben. Es sind die unmittelbaren und mittelbaren „Nebenwirkungen“ des Mindestlohns, die drücken. ► News für Ihr Geschäft Neben den aufwendigen Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten sind dies insbesondere die verschuldensunabhängige Haftung für nicht gezahlten Mindestlohn bei Auftragnehmern und diejenigen Steuerfestsetzung und Insolvenzplan 1 „Exit-Bonus“ eines GmbHGesellschafter-Geschäftsführers 3 Zahlung nach Eintritt der Insolvenzreife 3 eigentlich für das Erreichen des Mindestlohns Insolvenzverschleppung durch faktischen Geschäftsführer? 4 fen. Damit Sie beim Mindestlohn keine Überra- Vermögensverwaltende KG: Verlustverrechnung 5 Für die Praxis: Der Umgang mit dem Mindestlohn 6 Risiken bei Veräußerung von vermieteten Immobilien 8 waltung (noch) nicht äußern. Hierzu zählt beispielsweise die Frage, welche Lohnbestandteile zusammengerechnet werden können und dürschungen erleben, unterstützen wir Sie gerne. Vorbehaltsnießbrauch von GmbH-Anteil 8 Praxistipp: Betriebsprüfung − Was wird dieses Jahr geprüft? 9 Werbungskosten und Schuldzinsen Fragestellungen, zu denen sich Politik bzw. Ver- 10 Zur Abziehbarkeit selbst getragener Benzinkosten 10 Schenkungsteuer und Vertragspartnerwechsel 11 ► Kurz notiert Ihr Gereon Gemeinhardt ► Unternehmen Solidaritätszuschlag wurden nach Abzug der Steuerfestsetzung und Insolvenzplan Vorauszahlungen vom Finanzamt zur Insolvenztabelle angemeldet. Gegen den Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein, der Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle widersprach Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, sie nicht. Im nachfolgenden, rechtskräftig ob eine Änderung der Steuerfestsetzung nach gewordenen Insolvenzplanverfahren wurde das rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenz- Finanzamt als Gläubiger der Gruppe 3 mit einer plans noch möglich ist. Quote bedient. Nach Planbestätigung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens reichte die Kernaussage: Die Änderung der Steuer- Klägerin den Jahresabschluss und die Steuer- festsetzung ist nach rechtskräftiger Bestä- erklärungen für das Jahr 2008 ein. Die Ände- tigung eines Insolvenzplans, der die vom rung des Bescheids wurde abgelehnt, die Klage DHPG intern 3 Finanzamt angemeldete und vom Steuer- und Revision blieben erfolglos. Zahlungstermine 4 pflichtigen im Prüfungstermin nicht bestrit- Entscheidung: Mit der Rechtskraft der Veröffentlichungen 8 tene Steuerforderung enthält, nicht möglich. Bestätigung eines Insolvenzplans treten die Veranstaltungen 10 Sachverhalt: Über das Vermögen der Kläge- in seinem gestaltenden Teil festgelegten Wir- Impressum, Kontakt 12 rin, eine Aktiengesellschaft, war im September kungen für und gegen alle Beteiligten ein. Das 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Finanzamt wird im Insolvenzplanverfahren wie Da keine Steuererklärungen für das Jahr 2008 andere Insolvenzgläubiger behandelt. Entspre- abgegeben worden waren, schätzte das Finanz- chend ist nach der rechtskräftigen Bestätigung amt die Besteuerungsgrundlagen. Die daraufhin eines Insolvenzplans und der damit verbunde- festgesetzte Steuer und die Nachzahlung zum nen Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine Änderung der Steuerfestsetzung, die zum Weg- (z.B. bei Patienten des angestellten Arztes) fall der bereits in der Tabelle und dem Insol- als „gewerblich“ eingestuft wird, droht wegen venzplan festgestellten Forderung des Finanz- der Abfärbewirkung für die gesamten Praxis- amts führen soll, unzulässig. Einwendungen einkünfte die Gewerbesteuer. des Steuerpflichtigen gegen die Forderung sind Sachverhalt: Eine Gemeinschaftspraxis für durch Bestreiten im Prüfungstermin geltend zu Anästhesie in der Rechtsform einer GbR geriet machen. Der nachinsolvenzrechtlichen Ände- in das Visier des Finanzamts. Die Gesellschafter rung steht somit der rechtsgestaltende und übten ihre Berufstätigkeit ohne eigene Pra- abschließende Insolvenzplan entgegen. Wird xisräume als mobiler Anästhesiebetrieb in der die Forderung im Prüftermin des Insolvenz- Praxis von fremden Ärzten bei deren Operati- planverfahrens nicht bestritten, so hat der onen unter Narkose aus. Dabei führte jeweils Insolvenzplan urteilsgleiche Wirkung. einer der Gesellschafter eine Voruntersuchung Konsequenz: Forderungen des Finanz- durch und schlug eine Behandlungsmethode amts aus einem Steuerbescheid müssen im vor, während die eigentliche Anästhesie von Insolvenzplanverfahren spätestens im Prü- einem anderen Arzt der Gemeinschaftspraxis fungstermin bestritten werden, will man die übernommen wurde. Solche Anästhesien nahm rechtskräftige Festsetzung der Körperschaft- auch eine angestellte Ärztin der GbR nach steuer vermeiden. Ein Einspruch im Besteu- den Voruntersuchungen der Gesellschafter in erungsverfahren allein genügt nicht, denn einfach gelagerten Fällen vor. Problematische dieser gilt als zurückgenommen durch die Fälle blieben den Gesellschaftern der GbR vor- widerspruchslose Eintragung der Steuerfor- behalten. Das Finanzamt sah die Tätigkeit der derung in die Insolvenztabelle. GbR wegen der Beschäftigung der angestellten Ärztin als gewerblich an, verlor jedoch die Klage vor dem Finanzgericht. ► Unternehmen Entscheidung: Auch der Bundesfinanzhof Zur Freiberuflichkeit von Ärzten konnte sich der Auffassung des Finanzamts Zu klären war vom Bundesfinanzhof die Frage, qualifizierten Personals sei für die Freiberuf- ob die Mithilfe qualifizierten Personals für die lichkeit des Arztes unschädlich, wenn dieser bei Freiberuflichkeit des Arztes schädlich ist. der Erledigung der einzelnen Aufträge aufgrund nicht anschließen und führte aus, die Mithilfe eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverKernaussage: 2 DHPG aktuell, Ausgabe 04.15 Freiberufliche Einkünfte antwortlich tätig werde. Diese Anforderungen unterscheiden sich von den gewerblichen Ein- seien erfüllt, wenn durch regelmäßige und künften vor allen Dingen dadurch, dass die eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätig- persönliche Arbeitsleistung im Vordergrund keit des angestellten Fachpersonals Einfluss steht und der Berufsträger dabei leitend und genommen werde, so dass die patientenbezo- eigenverantwortlich tätig wird. Mangelt es gene Leistung den „Stempel der Persönlichkeit“ hieran, droht auch einem an sich typischen des Freiberuflers trage. Dem sei Genüge getan, Freiberufler die Einstufung als Gewerbe- wenn die Voruntersuchung bei den Patienten betrieb und die Belastung mit Gewerbesteuer. durchgeführt, die Behandlungsmethode fest- Das Problem der Eigenverantwortlichkeit wird gelegt und sich im Einzelfall die Behandlung insbesondere dann akut, wenn fachlich vor- problematischer Fälle vorbehalten wurde. gebildete Arbeitskräfte eingesetzt werden. Darüber hinaus die unmittelbare Ausführung Gerade das Berufsbild eines Arztes ist durch die der Anästhesietätigkeit durch die Gesellschaf- höchstpersönliche und individuelle Arbeitsleis- ter zu verlangen, würde nach Auffassung des tung am Patienten geprägt. Insoweit können Bundesfinanzhofs den Bogen überspannen und Zweifel an der Eigenverantwortlichkeit auf- den Einsatz fachlich vorgebildeten Personals im kommen, wenn in einer Arztpraxis angestellte Bereich der Heilberufe faktisch ausschließen. Ärzte beschäftigt werden. Verschärft wird das Konsequenz: Die Frage der Eigenverant- Problem in Gemeinschaftspraxen, denn wenn wortlichkeit kann für verschiedene Berufsgrup- hier auch nur ein kleiner Teil der Einnahmen pen einen unterschiedlichen Inhalt haben. Ist eine hohe Anzahl fachlich vorgebildeter Mit- Klage. Er begründete diese mit der Ansicht, arbeiter vorhanden, besteht die Gefahr, dass dass auch der Bonus als „disquotaler Veräu- der Freiberufler seiner Leitungsfunktion nicht ßerungsgewinn“ dem Halbeinkünfteverfahren mehr nachkommen kann. So lässt sich nach unterliegen müsse. der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der Entscheidung: Die Klage wurde vom Finanz- durch die Zahl der Aufträge und der angestell- gericht Münster abgewiesen. Eine Revision beim ten Mitarbeiter gekennzeichnete Umfang der Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen. Nach Praxis eines einzelnen Arztes nicht beliebig Auffassung der Münsteraner Finanzrichter war vergrößern, ohne dass seine Freiberuflichkeit die Entscheidung des Finanzamts rechtmäßig, in Frage gestellt ist. Zwar ist aufgrund des den Exit-Bonus nicht als Bestandteil des Veräu- technischen Fortschritts der Anteil der indi- ßerungspreises zu behandeln. Der Bonus sei als viduell freiberuflichen Arbeitsleistung kleiner steuerpflichtige Tätigkeitsvergütung zu erfas- geworden; allerdings entbindet das den Frei- sen, da es sich nicht um einen originären Ver- berufler nicht von dem Erfordernis der persön- äußerungserlös handle. Nach den getroffenen lichen Teilnahme an der praktischen Arbeit. Vereinbarungen war der Bonus nicht für die Veräußerung der eigenen Anteile zu zahlen, sondern ► Unternehmen/GmbH-Geschäftsführer/Privat „Exit-Bonus“ eines GmbHGesellschafter-Geschäftsführers im Fall der Veräußerung der Anteile der Mehrheitsgesellschafter. Zu beachten sei allerdings, dass es sich in jedem Fall um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit handelt und es somit zur ermäßigten Besteuerung kommen muss. Konsequenz: Das Urteil überrascht nicht. Da Das Finanzgericht Münster hatte kürzlich zu für den Erhalt der Bonuszahlung die Veräußerung entscheiden, ob der „Exit-Bonus“ eines GmbH- der eigenen Anteile überhaupt nicht erforderlich Gesellschafter-Geschäftsführers als Veräuße- war, bestand keine Kausalität zwischen der Ver- rungserlös einzustufen ist. äußerung der eigenen Anteile und der Bonuszahlung. Folglich konnte auch kein Veräußerungs- Kernaussage: Wenn ein Geschäftsführer erlös angenommen werden. Der entschiedene in einem geringen Umfang an einer GmbH Fall behandelte die Einkommensteuer des Jah- beteiligt ist und zusätzlich zu seinem antei- res 2006. Zu beachten ist, dass seit dem Veranla- ligen Veräußerungserlös einen so genannten gungszeitraum 2009 Veräußerungsergebnisse Exit-Bonus von anderen veräußernden Gesell- nicht mehr dem Halbeinkünfteverfahren, son- schaftern erhält, unterliegt dieser nicht dem dern dem Teileinkünfteverfahren unterliegen. Halbeinkünfteverfahren. Sachverhalt: Im Rahmen eines so genannten Management-Buy-out erwarben Investo- ► Unternehmen/GmbH-Geschäftsführer ren sämtliche Anteile einer Holding-GmbH und Zahlung nach Eintritt der Insolvenzreife machten jegliche Geschäftsführer zu Minderheitsgesellschaftern, welche bei einem Verkauf der Holding-Anteile am Verkaufserlös der Investoren beteiligt werden sollten. Die Höhe Streitig waren in dem vom Bundesgerichtshof zu des so genannten Exit-Bonus richtete sich entscheidenden Fall Fragen der Organhaftung dabei nach dem Ergebnis der Gesellschaft, bei Zahlung nach Eintritt der Insolvenzreife. für die der jeweilige Geschäftsführer tätig war. Im Jahr 2006 kam es zur Veräußerung Kernaussage: Organe einer Gesellschaft, aller Anteile. Den anteiligen Veräußerungs- bei der keine natürliche Person Vollhafter ist, erlös eines Geschäftsführers behandelte das haben im Insolvenzfall solche Zahlungen an die Finanzamt als hälftig steuerfreien Veräuße- Insolvenzmasse zu erstatten, die noch nach rungsgewinn. Der Exit-Bonus hingegen wurde Eintritt der Insolvenzreife geleistet wurden. als voll steuerpflichtiger Arbeitslohn einge- Die Ersatzpflicht entfällt jedoch dann, wenn stuft. Hiergegen erhob ein Geschäftsführer die durch die Zahlung verursachte Schmäle- ► DHPG INTERN StB Jörg Friedrichsen und StB Matthias Kausemann (beide DHPG Gummersbach) haben die Prüfung zum „Fachberater für Controlling und Finanzwirtschaft (DStV e.V.)“ erfolgreich abgelegt und ihre Anerkennungsurkunden erhalten. Die Bilanzbuchhalterprüfung vor der IHK Köln hat Nicole Gut (DHPG Euskirchen) bestanden. Wir gratulieren! DHPG aktuell, Ausgabe 04.15 3 rung der Masse in einem unmittelbaren Zusam- der die Zahlung ausgleichenden Gegenleistung menhang mit ihr ausgeglichen wird. Der als werden gegebenenfalls von einer Haftung für Ausgleich erhaltene Gegenstand muss nicht bei Insolvenzverschleppung erfasst. Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch vorhanden sein. Entscheidend für die Bewertung ist der Zeitpunkt, an dem die Masseverkürzung ► Unternehmen/GmbH-Geschäftsführer/Privat durch einen Massezufluss ausgeglichen wird. Insolvenzverschleppung durch faktischen Geschäftsführer? RWS berichtet: Sachverhalt: Der Kläger ist Insolvenzver- GoBD − Neue Regeln für die Buchführung walter über das Vermögen einer GmbH & Co. „Viele Unternehmen haben sich bisher noch gar nicht mit den GoBD beschäftigt. Nutzbar machen will die Finanzverwaltung auch außersteuerliche Aufzeichnungspflichten, die sie zu steuerrelevanten Daten oder Nebensystemen erklärt. Betroffen sind dadurch z.B. Apotheker oder Ärzte, um nur einige Branchen mit besonderen gesetzlichen Aufzeichnungen zu nennen.“ KG (Schuldnerin). Der Beklagte war Geschäfts- ausgezahlt und kurze Zeit später von ihr wie- Sachverhalt: Der Angeklagte X war als fak- Thomas Nöthen, WP StB der zurückbezahlt. Wenige Tage später wurden tischer Geschäftsführer einer GmbH durch das [email protected] erneut 150.000 € unter Bezugnahme auf das Landgericht wegen vorsätzlicher Insolvenzver- DHPG Euskirchen Darlehen von der Muttergesellschaft auf das schleppung verurteilt worden. Der Angeklagte www.dhpg.de ► Presseecho Konto der Schuldnerin überwiesen. Der Insol- Y war als Geschäftsführer dieser Gesellschaft venzverwalter verlangte von dem Geschäfts- wegen Beihilfe zur Insolvenzverschleppung ver- führer eine Zahlung in Höhe von 150.000 €. urteilt worden. Beide Angeklagten gingen hier- Das Landgericht gab der Klage statt. Das Beru- gegen in Revision vor dem Bundesgerichtshof. führer der Komplementär-GmbH. Er hat für Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, die Schuldnerin nach Eintritt der Zahlungsun- ob die Strafvorschriften auch auf einen fak- fähigkeit mit ihrer Muttergesellschaft einen tischen Geschäftsführer Anwendung finden. Darlehensvertrag geschlossen, wonach die Schuldnerin einen Betrag von 150.000 € abge- Kernaussage: Auch der faktische Ge- rufen hat. Der Darlehensbetrag wurde auf ein schäftsführer einer GmbH kann sich wegen im Soll geführtes Bankkonto der Schuldnerin Insolvenzverschleppung strafbar machen. fungsgericht wies die Klage ab. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Auffassung. Entscheidung: Die Ersatzpflicht des Organs ► ZAHLUNGSTERMINE Steuern und Sozialversicherung April 2015 10.4. (13.4.) • Lohn- & Kirchensteuer • Umsatzsteuer 28.4. • Sozialversicherung 4 DHPG aktuell, Ausgabe 04.15 Entscheidung: Der Bundesgerichtshof entschied, dass die beiden Angeklagten zu Recht verurteilt worden waren. Die in der Recht- für Zahlungen nach Insolvenzreife bezweckt, sprechung des Bundesgerichtshofs seit jeher eine Masseverkürzung zu verhindern, und dient anerkannte nicht der Massebereicherung. Sie entfällt, wenn Geschäftsführers bei unterlassener oder ver- die durch die Zahlung verursachte Masseverkür- späteter Konkurs- oder Insolvenzantragstellung zung in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ist durch die Neuregelung im Zuge des Gesetzes ihr anderweitig ausgeglichen wird. Der Erstat- zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur tungsanspruch gegen das Organ muss nicht nur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) nicht bei Erfüllung durch das Organ entfallen, sondern entfallen. Nach der neuen Norm haben die „Mit- auch, wenn der Zweck der Ersatzpflicht durch glieder des Vertretungsorgans“ bei Überschul- anderweitigen Ausgleich erreicht ist. Der Zweck dung oder Zahlungsunfähigkeit ohne schuldhaf- der Vorschrift macht es jedoch nicht erforder- tes Zögern, spätestens aber nach drei Wochen, lich, dass der Gegenstand des Massezuflusses den Insolvenzantrag zu stellen. Hiervon wird auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nach dem Bundesgerichtshof auch der faktische vorhanden ist. Es ist daher nicht erforderlich, Geschäftsführer erfasst. Für die Strafbarkeit dass die Gegenleistung ins Gesellschaftsvermö- des faktischen Geschäftsführers spricht auch gen gelangt ist und dort auch verbleibt. Jede die Begründung des Gesetzentwurfs. Durch die andere Betrachtung würde zu einer Verviel- Neuregelung sollten die Vorschriften zur Insol- fachung des zu erstattenden Betrags führen, venzantragstellung aus verschiedenen Einzel- obwohl die Masse nur einmal verkürzt wurde. gesetzen rechtsformneutral geregelt und wort- Strafbarkeit des faktischen Konsequenz: Die Ersatzpflicht für Zahlun- gleich erfasst werden. Eine Einschränkung der gen nach Eintritt der Insolvenzreife wird durch strafbewehrten Pflicht zur Antragstellung war das Urteil eingeschränkt. Etwaige Schädigun- mit dem MoMiG nicht bezweckt, vielmehr sollten gen der Masse durch einen späteren Untergang Schutzlücken vermieden werden. Auch ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, wonach durch mit Einkünften verrechnet werden könnten, die die vorgesehene Regelung zu der Fallgruppe der ebenfalls aus der Vermietung und Verpachtung führungslosen Gesellschaft „die Rechtsprechung erzielt werden. Das Finanzgericht gab der hier- zum faktischen Geschäftsführer und die weitere gegen gerichteten Klage statt. Das Finanzamt Rechtsentwicklung hierzu nicht berührt [wer- ging in Revision. den]“, dass der Gesetzgeber die Verantwort- Entscheidung: Die Revision der Finanzbe- lichkeit des faktischen Geschäftsführers nicht hörde blieb vor dem Bundesfinanzhof erfolglos. einschränken wollte. Die Berechnung des Kapitalkontos einer vermö- Konsequenz: Die Entscheidung bestätigt, gensverwaltenden KG soll der Berechnung der dass der faktische Geschäftsführer einer GmbH gewerblichen KG angeglichen werden. Ein- den gleichen Strafbarkeitsrisiken wie ein bestell- künfte aus Veräußerungsgeschäften erhöhen ter Geschäftsführer ausgesetzt ist, auch wenn es das gewerbliche Kapitalkonto zwecks Rechts- im Gesetzestext „Mitglieder des Vertretungs- vorschrift. Die Idee einer Unterteilung des organs“ heißt. Faktischer Geschäftsführer ist im Kapitalkontos nach Einkünften ist weder prak- strafrechtlichen Sinne, wer, ohne förmlich dazu tisch noch durchführbar, da die Einlagen und bestellt oder im Handelsregister eingetragen zu Entnahmen regelmäßig alle Einkünfte betref- sein, im Einverständnis der Gesellschafter die fen würden. Da die anzuwendende Regelung Stellung eines Geschäftsführers tatsächlich ein- (§ 15a EStG) unabhängig von der Einkunftsart nimmt, also Geschäftsführer-Aufgaben ausübt. formuliert ist, knüpft die Verrechenbarkeit mit künftigen Überschüssen allein an die gesellschaftsrechtliche Beteiligung an. Als Ergebnis ► Unternehmen/Privat sind alle Überschüsse verrechnungsfähig, die mit der Beteiligung im Zusammenhang stehen. Vermögensverwaltende KG: Verlustverrechnung Konsequenz: Die Entscheidung zeigt, dass Kapitalkonten keine Unterteilung nach Einkunftsarten kennen. Folglich können auf Kapi- Klärungsbedürftig war die Frage, ob bei einer talkonten regelmäßig Verluste und Gewinne vermögensverwaltenden Kommanditgesell- verschiedenster Einkünfte verrechnet werden. schaft (KG) sämtliche Überschüsse mit Verlusten verrechnet werden können. Kernaussage: Verrechenbare ► Unternehmen/Privat Verluste eines Kommanditisten dürfen nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs mit sämt- Aufklärungspflichten eines Anlageberaters lichen Einkünften der Folgejahre verrechnet werden, die das Kapitalkonto des Kommandi- Der Bundesgerichtshof entschied über die tisten berühren. Es sind sämtliche Überschüsse Aufklärungspflichten eines Anlageberaters im verrechnungsfähig, die mit der Beteiligung in Hinblick auf eine empfohlene Beteiligung an Zusammenhang stehen. einem Fonds. Sachverhalt: Eine vermögensverwaltende KG erzielte bis zum Kalenderjahr 2006 aus- Kernaussage: Auch bei einer Begrenzung schließlich Einkünfte aus Vermietung und der wieder auflebenden Kommanditistenhaf- Verpachtung. zum tung auf 10 % des Anlagebetrags besteht die 31.12.2006 erklärungsgemäß die verrechen- Das Finanzamt stellte Verpflichtung, über das Bestehen dieses Haf- baren Verluste der Gesellschaft auf 277.427 € tungsrisikos aufzuklären. fest. Im Folgejahr erzielte die Gesellschaft Ein- Sachverhalt: Nachdem seine Klage vor dem künfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Landgericht und Oberlandesgericht erfolglos Höhe von rund 2,5 Mio. €, die sie mit den vor- blieb, legte der Kläger Revision beim Bundes- getragenen Verlusten verrechnen wollte. Das gerichtshof ein. Im Revisionsverfahren streiten Finanzamt versagte die Verrechnung mit der die Parteien um Schadensersatz im Zusammen- Begründung, dass die Verluste wiederum nur hang mit der Beteiligung des Klägers an einer DHPG aktuell, Ausgabe 04.15 5 Kommanditgesellschaft (Fonds). Hieran hatte nenfalls zurückgezahlt werden muss. Hierin sich der Kläger auf Empfehlung des für die bestehe der Unterschied zum allgemeinen Beklagte tätigen selbstständigen Handelsvertre- Verlustrisiko, über das ebenfalls aufgeklärt ters beteiligt. Der Kläger stützt seinen Anspruch werden müsse. Durch das Wiederaufleben der auf Schadensersatz insbesondere darauf, dass Kommanditistenhaftung könne die prognosti- er über eine wieder auflebende Kommanditis- zierte Rendite nachträglich wieder entfallen tenhaftung nicht aufgeklärt worden sei. oder verringert werden. Für die Entscheidung Entscheidung: Der Bundesgerichtshof hob eines Anlegers zugunsten einer Anlage sei aber das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts die Renditeerwartung grundsätzlich wesent- auf und verwies die Sache zur erneuten Ver- lich. Die vertraglich vereinbarte Begrenzung handlung und Entscheidung an das Gericht der wieder auflebenden Kommanditistenhaf- zurück. Die Richter stellten klar, dass der tung auf 10 % des Anlagebetrags vermag nach Anlageberater in Bezug auf das Anlageobjekt Ansicht der Richter hieran nichts zu ändern. rechtzeitig, richtig sowie sorgfältig und dabei Denn es müsse dem Anleger selbst anheimge- für den Kunden verständlich und vollständig stellt werden, welche Bedeutung er diesem beraten muss. Insbesondere habe eine Unter- Risiko bei seiner Anlageentscheidung zukom- richtung über die Eigenschaften und Risiken men lassen will. zu erfolgen, die für die Anlageentscheidung Konsequenz: Die Entscheidung verdeut- wesentliche Bedeutung haben oder haben licht, dass die Anforderungen, die die Recht- können. Der Anlageberater habe daher den sprechung an eine ordnungsgemäße Aufklä- Anleger über das Wiederaufleben der Kom- rung in Bezug auf eine Anlageentscheidung manditistenhaftung und das Risiko eines Rück- setzt, hoch sind. So müssen Kunden rechtzei- forderungsanspruchs aufzuklären. Grund für tig, richtig, sorgfältig sowie für sie verständ- die Aufklärungspflicht sei, dass eine an den lich und vollständig beraten werden, damit Anleger erfolgte Auszahlung durch den Fonds sie die Eigenschaften und Risiken ihrer Anlage nicht sicher ist, sondern von diesem gegebe- richtig einschätzen können. ► FÜR DIE PRAXIS: DER UMGANG MIT DEM MINDESTLOHN Die Bundesarbeitsministerin hat jüngst in einer Talkshow geäußert, dass sich die offenen Fragen beim Thema Mindestlohn in der nächsten Zeit „zurechtruckeln“ werden. Diese Aussage mag aus politischer Sicht gelten. Unternehmen und Unternehmern, die mit Prüfungen durch den Zoll und mit Bußgeldern rechnen müssen, hilft sie nicht! Denn die Tücken des Mindestlohns stecken in den Details. In Unternehmen und Branchen, in denen monatliche Festlöhne gezahlt werden, sind die Bruttolöhne durch die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu dividieren. Liegt das Ergebnis über 8,50 € brutto je Arbeitsstunde, ist der Mindestlohn gezahlt. Allerdings gilt: Überstunden sind in vollem Umfang und für jeden Monat bei der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu berücksichtigen. Gereon Gemeinhardt Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Steuerberater, M.B.L.-HSG [email protected] DHPG Bornheim 6 DHPG aktuell, Ausgabe 04.15 Beispiel: Erhält der Arbeitnehmer ein monatliches Gehalt von 1.500 € brutto für 163 Sollstunden, dann ist der Mindestlohn eingehalten (1.500 €/163 = 9,20 €). Erbringt der Arbeitnehmer aber in einem Monat 20 Überstunden, die nicht sofort ausgeglichen werden, wird der Mindestlohn nicht eingehalten (1.500 €/183 = 8,20 €) und es droht ein Bußgeld. Abhilfe schafft hier die Auszahlung der Überstunden oder ein Arbeitszeitkonto im Sinne des Mindestlohngesetzes. Allerdings muss man ein solches auch nachweisen können. Zugleich bergen Arbeitsverträge, die eine pauschale Abgeltung von Überstunden vorsehen, Gefahr. Ebenfalls gefahrengeneigt sind Gehälter, die sich aus einem geringeren Festbestandteil und verschiedenen Leistungskomponenten zusammensetzen. Hier gilt − weil die Verwaltung noch keine Richtlinien bekannt gegeben hat, welche Gehaltsbestandteile für die Einhaltung des Mindestlohns zusammengerechnet werden können − derzeit der Grundsatz, dass nur verbindlich zugesagte Gehaltsbestandteile, die die Normalleistung abgelten, für Zwecke des Mindestlohns ansatzfähig sind. (zu ► Unternehmen/Privat aufgrund der bereits eingetretenen Bestands- Schätzungsbescheide kraft ab, die Revision vor dem Bundesfinanzhof Streitig waren die Voraussetzungen der Nichtigkeit eines Schätzungsbescheids. blieb gleichfalls erfolglos. Entscheidung: Die Einkommensteuerbe- scheide waren aufgrund der eingetretenen Bestandskraft und mangels vorliegender Korrek- Kernaussage: Schätzungen, die über den turvorschriften nicht mehr änderbar. Bei einer Schätzungsrahmen des Einzelfalls hinausge- Schätzung der Besteuerungsgrundlage sind alle hen, sind lediglich rechtswidrig und führen bedeutsamen Umstände des Einzelfalls einzu- nicht zu einer Nichtigkeit des Bescheids. beziehen. Das Schätzungsergebnis muss ver- Sachverhalt: Das klagende Ehepaar kam nünftig, schlüssig und wirtschaftlich realisierbar seiner Pflicht zur Abgabe seiner Einkommen- sein. Werden keine Schätzungserwägungen steuererklärungen nicht nach und wurde dem- angestellt oder verlässt die Schätzung den durch zufolge vom Finanzamt geschätzt. Die Einkünfte die Umstände des Einzelfalls begrenzten Schät- der Ehefrau, der Klägerin, aus Gewerbebetrieb zungsrahmen, so ist der Bescheid rechtswidrig. für das Jahr 2008 wurden auf 19.000 € und für Er ist aber nicht allein deswegen rechtswidrig, das Jahr 2009 auf 21.000 € geschätzt. Für das weil die Schätzung von den tatsächlichen Ver- Jahr 2007 hatte die Klägerin einen Verlust gel- hältnissen abweicht. Solche Abweichungen sind tend gemacht, der vom Finanzamt anerkannt aufgrund von Unkenntnis oft zwingend mit einer wurde. Die Schätzungsbescheide wurden nicht Schätzung verbunden. Nichtigkeit besteht nur unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen. bei subjektiv oder objektiv willkürlich erlasse- Sie wurden am 2.2.2011 per Postzustellungs- nen Hoheitsakten. Das Finanzamt darf den Steu- urkunde in den Briefkasten der Kläger einge- erpflichtigen nicht bewusst zu seinem Nachteil worfen. Diese legten am 3.3.2011 Einspruch ein. schätzen oder eminent von den tatsächlichen Der Einspruch wurde vom Finanzamt verworfen. Gegebenheiten abweichen. Schätzungserwä- Das Finanzgericht wies die eingereichte Klage gungen müssen erkennbar sein. Infolgedessen anrechenbaren Lohnbestandteilen in Entscheidungsfällen, vgl. EuGH vom 12.2.2015, Urteil C-396/13). Unsere Erfahrungen zeigen, dass gerade diese Tücken in den Details das Mindestlohngesetz zu einem in der Praxis schwierigen Pflichtenkatalog werden lassen, der erheblichen Verwaltungsaufwand verursacht und Unsicherheiten mit sich bringt. Um Schäden für Unternehmen und Unternehmer vorzubeugen, sind die folgenden Maßnahmen, soweit noch nicht geschehen, unerlässlich: Besonders gefahrengeneigt und aufwendig sind aber die Dokumentationspflichten, die jedenfalls für alle geringfügig und kurzfristig Beschäftigten gelten. Hier müssen, wöchentlich genau, Aufzeichnungen über den Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeit getätigt werden. Bereits der Verstoß gegen diese Aufzeichnungspflichten kann ein Bußgeld nach sich ziehen. Hinzu kommt, dass die Sozialversicherungspflicht für geringfügig Beschäftigte droht, wenn diesen der Mindestlohn nicht gezahlt wird. Schließlich − und auch dies wird in der Praxis zunehmend bedeutsamer − trifft die Unternehmen eine verschuldensunabhängige Haftung für nicht gezahlten Mindestlohn bei Auftragnehmern im Bereich von Dienst- und Werkverträgen. Hier haben Unternehmen damit begonnen, von ihren Vertragspartnern Bürgschaften zu verlangen, um diese Haftung aufzufangen. 1. Überprüfen Sie die Löhne Ihrer Arbeitnehmer, insbesondere der geringfügig Beschäftigten. 2. Überprüfen Sie alle Arbeitsverträge und Arbeitszeitkonten. 3. Stellen Sie die Dokumentation von Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit für die bei Ihnen betroffenen Arbeitnehmer sicher und halten Sie diese bereit. 4. Identifizieren Sie Ihre Mindestlohnrisiken und treffen Sie Vorsorgemaßnahmen. Alexandra Hecht Sie hierbei zu unterstützen ist unser Anliegen. Sprechen Sie uns an. Rechtsanwältin [email protected] DHPG Bornheim DHPG aktuell, Ausgabe 04.15 7 waren der des Finanzamts lag keine GiG vor, da der Kläger Kläger nicht nichtig. Es konnte dem Finanzamt die Einkommensteuerbescheide „Grundstückshandel“ betreibe, der Erwerber nicht angelastet werden, es hätte zum bewuss- hingegen ein „Vermietungsunternehmen“. Der ten Nachteil der Steuerpflichtigen gehandelt. Erwerber führe damit das Unternehmen des Konsequenz: Die Nichtigkeit von Schätzungsbescheiden ist selbst bei beträchtlich Veräußerers nicht fort, was Voraussetzung für die Annahme einer GiG sei. erscheinenden Abweichungen so gut wie aus- Entscheidung: Das Finanzgericht Berlin- geschlossen. Es ist dringend zu empfehlen, Brandenburg bestätigte die Auffassung des den Vorbehalt der Nachprüfung zu prüfen bzw. Finanzamts. Demnach ergibt sich bei einer innerhalb der Einspruchsfrist zu handeln. Gesamtwürdigung der Umstände, dass der Kläger von Anfang an bereit war, das Grundstück bei sich ► Unternehmen/Privat Risiken bei Veräußerung von vermieteten Immobilien bietender Gelegenheit zu verkaufen, und somit im Hinblick auf die GiG als Grundstückshändler und nicht als Vermieter zu qualifizieren ist. Konsequenz: Der Fall zeigt, wie schwierig es ist, die GiG von der „normalen“ Veräußerung abzugrenzen. Er zeigt aber auch, dass selbst Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte Unternehmen, die Grundstückshandel betrei- zu entscheiden, ob bei der Veräußerung einer ben, sich dieser Risiken nicht bewusst sind. vermieteten Immobilie eine Geschäftsveräu- Denn die Vorsteuerkorrektur hätte durch eine ßerung im Ganzen vorlag. entsprechende Umsatzklausel im Kaufvertrag vermieden werden können. Unternehmen, die Einführung: Die Veräußerung von Immobi- Grundstücke verkaufen oder erwerben, sollten lien ist steuerfrei. Der Veräußerer kann aber zur daher immer steuerlichen Rat einholen. Die Umsatzsteuer optieren, um zu verhindern, dass Umsatzsteuer sollte dabei auf keinen Fall über- sich Vorsteuerkorrekturen für die Vergangenheit sehen werden, sonst kann es teuer werden. ergeben, z.B. aus der Herstellung des Objekts. Ist die Veräußerung jedoch als Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) zu qualifizieren, so gelten ► Unternehmen/Privat die vorgenannten Grundsätze nicht. In diesem Vorbehaltsnießbrauch von GmbH-Anteil Fall ist die Veräußerung nicht steuerbar. Vorsteuerkorrekturen für den Veräußerer ergeben sich nicht, da der Erwerber diesbezüglich in die ► VERÖFFENTLICHUNGEN RA Frank Dickmann, Schließung steht ganz am Ende einer Eskalationsskala, in: CareKonkret, Ausgabe 10/2015, S. 7. RA FASt StB Dr. Andreas Rohde, EuGHVorlage zum Freibetrag für Schenkung eines inländischen Grundstücks durch ausländische Parteien, in: EWiR, Heft 4/2015, S. 115 f. 8 DHPG aktuell, Ausgabe 04.15 „Fußstapfen“ des Veräußerers tritt. Die Abgren- Zwischen den Parteien war streitig, wie eine Zah- zung zwischen GiG und normaler Veräußerung ist lung zum Zwecke der Ablösung eines Vorbehalts- schwierig und birgt erhebliche Risiken. nießbrauchs steuerrechtlich zu beurteilen ist. Sachverhalt: Der Kläger erwarb im Dezember 2004 ein Gewerbegrundstück. Im folgenden Kernaussage: Im Rahmen der Ermittlung Monat schloss er mit M einen Mietvertrag über der Einkünfte stellen Zahlungen für die Ablö- ein auf diesem Grundstück noch zu errichtendes sung eines (Vorbehalts-)Nießbrauchs an einer Werkstattgebäude (Grundmietzeit 20 Jahre). Beteiligung nachträgliche Anschaffungskosten Nach Fertigstellung des Objekts wurde dies ab auf die Beteiligung dar. Darüber hinaus liegt November 2005 vermietet. Ab März 2006 ver- auch bei der Übertragung eines Anteils an suchte der Kläger, das Objekt zu veräußern, was einer Kapitalgesellschaft unter Vorbehaltsnieß- ihm auch im Laufe des Jahres gelang. Da der brauch eine unentgeltliche Übertragung vor. Erwerber das Objekt weitervermietete, behan- Sachverhalt: Im Jahr 2004 übertrug ein delte der Kläger den Vorgang als nicht steuer- Vater seinem Sohn GmbH-Anteile zum Nenn- bare Veräußerung. Dem folgte das Finanzamt wert von insgesamt 23.700 € (Anschaffungs- nicht. Es qualifizierte den Verkauf als steuerfreie kosten: 293.700 €) und behielt sich ein lebens- Veräußerung und korrigierte die Vorsteuer aus längliches unentgeltliches Nießbrauchsrecht der Herstellung um ca. 40.000 €. Nach Ansicht an diesen vor. Zwei Jahre später verkaufte der Sohn seine Anteile. Der Vater verzichtete rungsgewinn entsprechend. Dies akzeptierte in diesem Zuge auf sein Nießbrauchsrecht und das Finanzamt nicht und beantragte die Revi- erhielt hierfür eine Zahlung in Höhe von 1,6 sion vor dem Bundesfinanzhof. Mio. € unmittelbar durch den Käufer. Bei der Entscheidung: Die Revision des Finanzamts Ermittlung des Veräußerungsgewinns kam es blieb vor dem Bundesfinanzhof erfolglos. Die zwischen Sohn und Finanzamt zum Streit um Münchener Richter folgten der Argumentation den durch den Sohn begehrten Ansatz der 1,6 des Klägers, wonach auch bei der Übertragung Mio. € als nachträgliche Anschaffungskosten. von mit einem Nießbrauch belasteten Anteilen Im ersten Rechtszug gab das Finanzgericht der eine unentgeltliche Rechtsnachfolge eintrete. Klage des Sohnes statt. Diese Entscheidung Darüber hinaus teilte der Bundesfinanzhof die wurde zunächst durch den Bundesfinanzhof Ansicht des Klägers und berücksichtigte die aufgehoben, da noch nähere Feststellungen Ablösezahlung an den Vater des Klägers als zum wirtschaftlichen Eigentum an den mit nachträgliche Anschaffungskosten. einem Nießbrauch belasteten Anteilen im Jahr Konsequenz: Da die Finanzämter bei 2006 erforderlich waren. Das Finanzgericht der Ablösung eines unentgeltlichen Nieß- klärte die Frage dahingehend, dass bereits mit brauchs an einem vermieteten Grundstück der Übertragung im Jahr 2004 das wirtschaft- die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers liche Eigentum an den belasteten Anteilen dem nur anteilig berücksichtigen, ist das Urteil Sohn zugestanden habe. Hierdurch seien ihm für den Kläger durchaus positiv. Gegen Steu- die Anschaffungskosten des Vaters als Rechts- erbescheide, in denen lediglich eine anteilige nachfolger zuzurechnen. Das Finanzgericht Berücksichtigung der Anschaffungskosten des rechnete daraufhin bei der Ermittlung der Rechtsvorgängers erfolgte, sollte nach Prüfung Einkünfte die nachträglichen Anschaffungskos- der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten Ein- ten in Höhe von 1,6 Mio. € den ursprünglichen spruch eingelegt werden. Zu beachten ist in Anschaffungskosten des Vaters in Höhe von diesem Kontext, dass die Zahlungen aus Sicht 293.700 € hinzu und minderte den Veräuße- des Rechtsvorgängers als Entschädigung für ► PRAXISTIPP: BETRIEBSPRÜFUNG - WAS WIRD DIESES JAHR GEPRÜFT? Sowohl Steuerberater als auch ihre Mandanten stellen sich die Frage, welche Schwerpunkte die Betriebsprüfer bei ihren Außenprüfungen dieses Jahr wohl setzen werden. Im Gegensatz zu anderen Bundesländern − gibt die Oberfinanzverwaltung Nordrhein-Westfalen dies bekannt. Sie hat hierzu am 21.1.2015 eine Liste mit den für sie wichtigsten Feldern im Jahr 2015 veröffentlicht. Zentrales Prüffeld, welches für alle Finanzämter gilt, ist im Jahr 2015 die steuerliche Behandlung von Gewinnen und Verlusten im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung im Erstjahr. Daneben bestehen dezentrale Schwerpunkte für die einzelnen Finanzämter. Nach dieser Liste sind beispielsweise beim Finanzamt Bonn Innenstadt Prüfungsschwerpunkte bei der Einkommensteuer: • die Prüfung der Sonderausgaben nach § 10 EStG (Altersvorsorgeaufwendungen/ sonstige Vorsorgeaufwendungen (Alterseinkünftegesetz)), • die Gewinneinkünfte nach § 17 EStG (Anteilsveräußerung), • Sonderausgaben (Dauernde Last und Renten) sowie • Gewinneinkünfte nach §§ 15/18 EStG (Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG). • Im Rahmen der Prüfung der Gewerbesteuer liegt danach ein Schwerpunkt auf der Prüfung der Gewerbeverluste nach § 10a GewStG. Auch wenn diese Aufstellung nur für den Bereich der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen gilt, so kann sie auch für andere Bundesländer wichtige Anhaltspunkte liefern, worauf die Prüfer in diesem Jahr besonders achten werden. Abschließend ist anzumerken, dass die Prüfer neben diesen Schwerpunkten selbstverständlich auch andere Sachverhalte aufgreifen dürfen und dies in der Regel wohl auch tun werden. Autorin: Kathrin Kreß, Rechtsanwältin, [email protected], DHPG Bonn DHPG aktuell, Ausgabe 04.15 9 entgangene Dividendenansprüche der Steuer- Entscheidung: Die Revision des Finanzamts pflicht unterliegen könnten. Dies war in dem vor dem Bundesfinanzhof blieb erfolglos. Das Verfahren aber nicht entscheidungserheblich. Finanzgericht berücksichtigte die vorab entstandenen Schuldzinsen im Jahr 2008 rechtmä- ► Privat Werbungskosten und Schuldzinsen ßig als Werbungskosten. Nach Auffassung des Finanzgerichts, die der Bundesfinanzhof bestätigte, hatte der Kläger auch eine Überschusserzielungsabsicht. Denn er habe − bezogen auf die gesamte Dauer der Festgeldanlage − einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten Streitig war zwischen den Parteien, ob der in Höhe von (30.000 € Festgeldzinsen/10.300 € Kläger zu Recht Schuldzinsen als Werbungs- Schuldzinsen) 19.500 € erzielt. Darüber hinaus kosten ansetzen durfte. sei der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten im Jahr 2008 möglich, da das allgemeine Wer- Kernaussage: Im Veranlagungszeitraum 2008 angefallene Schuldzinsen im Zusammenhang bungskostenabzugsverbot erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden sei. mit einer teilweise kreditfinanzierten Festgeld- Konsequenz: Die Entscheidung ist positiv anlage können als Werbungskosten abgezogen aufzufassen. Die Berücksichtigungsfähigkeit von werden, auch wenn die Zinsen aus der Fest- vorab entstandenen Werbungskosten richtet sich geldanlage erst im Jahr 2009 zufließen und der nach dem Zu-/Abflussprinzip. Da im Jahr des Abgeltungsteuer unterliegen. Die Anwendung Abflusses keine Abzugsbeschränkung bestand, des Abzugsverbots für Werbungskosten ist erst- mussten die Aufwendungen als Werbungskos- malig ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gültig. ten anerkannt werden. Sollten entsprechende Sachverhalt: Die Kläger sind Eheleute, die Streitverfahren mit den Finanzämtern noch im Jahr 2008 zusammen zur Einkommensteuer nicht entschieden worden sein, kann nun unter veranlagt wurden. Im Mai 2008 kam es durch Bezugnahme auf das Urteil eine Abhilfe zuguns- den Kläger zur Kreditaufnahme von 300.000 € ten der Steuerpflichtigen begehrt werden. bei einem Kreditinstitut mit Verpfändung einer Festgeldanlage als Sicherheit in Höhe von ebenfalls 300.000 €. Der Kläger legte den Darlehens- ► Privat betrag sowie einen zusätzlichen Geldbetrag Zur Abziehbarkeit selbst getragener Benzinkosten in Höhe von 600.000 € zusammen auf einem Festgeldkonto mit Fälligkeit zum 30.1.2009 an und erhielt am Tag der Fälligkeit 30.000 € Zinsen abzüglich Abgeltungsteuer und Solidaritäts- Das Finanzgericht Düsseldorf weicht mit die- zuschlag ausbezahlt. Mit diesem Geld tilgte er ser Entscheidung von der bisherigen Recht- den Kredit anschließend vollständig. Im Jahr sprechung des Bundesfinanzhofs ab. 2008 zahlte der Kläger Zinsen in Höhe von ins- ► VERANSTALTUNGEN RA FASt Dr. Heinrich J. Watermeyer referiert am 21.4.2015 in Hannover in dem „Expertenseminar für Berater von Kapitalgesellschaften“, veranstaltet durch den Steuerberaterverband Niedersachsen SachsenAnhalt e.V. 10 DHPG aktuell, Ausgabe 04.15 gesamt rund 10.300 € und setzte diese in seiner Kernaussage: Die Überlassung eines Firmen- Einkommensteuer für den Veranlagungszeit- fahrzeugs an einen Arbeitnehmer zur privaten raum 2008 in voller Höhe als Werbungskosten Nutzung stellt einen geldwerten Vorteil dar, des- bei den Einkünften aus Kapitalvermögen an. Das sen lohnsteuerliche Erfassung entweder nach Finanzamt widersprach dieser Vorgehensweise der Fahrtenbuchmethode oder typisierend nach wegen fehlender Überschusserzielungsabsicht. der sogenannten 1-Prozent-Regelung zuzüglich Im Änderungsbescheid stützte das Finanzamt monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden die Versagung des Schuldzinsabzugs schließlich Entfernungskilometer für Fahrten zwischen auf das allgemeine Werbungskostenabzugsver- Wohnung und Arbeitsstätte erfolgt. Leistet der bot in der Fassung des Veranlagungszeitraums Arbeitnehmer Zuzahlungen zu den Anschaf- 2009. Das Finanzgericht gab der Klage statt und fungskosten des Pkw, sind diese unabhängig von dem Kläger Recht. Hiergegen legte das Finanz- der Berechnungsmethode steuerlich abzugsfä- amt Revision beim Bundesfinanzhof ein. hig. Gleiches gilt für Leasingsonderzahlungen. Dagegen ist bei individuellen Zuzahlungen (z.B. Anzahl der für diese Fahrten zurückgelegten Benzin) Folgendes zu unterscheiden: Bei der Kilometer dürften nach deren Einschätzung auch Fahrtenbuchmethode ist ein Werbungskostenab- ohne Fahrtenbuch leicht feststellbar sein. zug möglich. Dagegen scheitert bei Bewertung Konsequenz: Die Revision beim Bundes- nach der 1-Prozent-Methode der Werbungskos- finanzhof wurde zugelassen. Allen hiervon tenabzug, weil der Bundesfinanzhof dies sys- betroffenen Arbeitnehmern ist zu empfehlen, tembedingt ausschließt. Diese Rechtsprechung Einsprüche einzulegen und diese durch Ruhen ist jedoch nunmehr wieder auf dem Prüfstand. des Verfahrens offenzuhalten. Sachverhalt: Ein im Außendienst tätiger Arbeitnehmer erhielt von seinem Arbeitgeber einen Firmenwagen, dessen Benzinkosten er aber ► Privat selbst zu tragen hatte. Weil auch die Privatnut- Schenkungsteuer und Vertragspartnerwechsel zung gestattet war, ermittelte der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der 1-Prozent-Regel. Wegen Einsatzwechseltätigkeit unterblieb zu Recht eine Besteue- Vom Finanzgericht Münster war zu klären, rung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit. wie der Stichtag der Schenkung einer Lebens- Im versicherung zu bestimmen ist. Rahmen der Einkommensteuererklärung machte der Außendienstler sämtliche von ihm getragenen Benzinkosten in Höhe von 5.599 € Kernaussage: Erbschaft- und Schenkung- als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt ver- steuer sind stichtagsbezogene Steuern. Die Erb- sagte mit Hinweis auf das Nichtvorliegen eines schaftsteuer entsteht und wird berechnet auf ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs und die Recht- den Todestag. Die Schenkungsteuer entsteht und sprechung des Bundesfinanzhofs den Abzug. wird berechnet auf den Zeitpunkt des Bewirkens Entscheidung: Im Klageverfahren hat das der Leistung. Das Finanzgericht Münster hat jetzt Finanzgericht Düsseldorf ein überraschendes in einer Entscheidung, bei der das Finanzgericht Urteil gesprochen, denn es wich von der bishe- selbst die Revision zum Bundesfinanzhof zuge- rigen Rechtsprechung ab. Nach Auffassung der lassen hat, über den Stichtag von Schenkungen Finanzrichter sind die persönlich getragenen Ben- entschieden, die in Form der Übertragung eines zinkosten trotz Bewertung nach der 1-Prozent- Vertrags (hier: Lebensversicherung) erfolgen. Regel vollständig als Werbungskosten abziehbar. Sachverhalt: Der Vater hatte der Kläge- Das gilt für die auf berufliche Fahrten entfallen- rin im August 2004 aufschiebend bedingt auf den Benzinkosten, weil sie zur Erzielung des in spätestens den 2.1.2006 die Stellung des Ver- Barlohn bemessenen Teils des Arbeitslohns auf- sicherungsnehmers einer Lebensversicherung gewendet wurden. Aber auch die Aufwendungen übertragen (= aufschiebend bedingte Schenkung für Privatfahrten sind zum Erwerb von Sachlohn der Lebensversicherung). Der Lebensversicherer in Gestalt der privaten Kfz-Nutzung verausgabt hatte dieser Übertragung erst mit Schreiben worden und deswegen zu berücksichtigen. Wenn vom 15.11.2006 zugestimmt. Neben Fragen, ein Arbeitnehmer Erwerbsaufwand gehabt hat, wie Vorschenkungen steuerlich zu berücksichti- kann dessen Abzugsfähigkeit ohne ausdrückli- gen waren, war im Verfahren insbesondere der che gesetzliche Regelung nicht zusätzlich von Stichtag der Schenkung der Lebensversicherung der Methode der Bewertung der Einnahme oder streitig. Die Klägerin nahm den 2.1.2006 als der Art der Werbungskosten (pauschalen Nut- Stichtag an, weil es insbesondere auch nach den zungsentgelten oder anderen Aufwendungen) „Allgemeinen Versicherungsbedingungen“ keiner abhängig gemacht werden. Eine Aufteilung kann Zustimmung zur Vertragsübertragung bedurfte. höchstens (anders als im Urteilsfall) wegen der Das beklagte Finanzamt nahm den 15.11.2006 Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale als Stichtag an, weil erst zu diesem Zeitpunkt die für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit in Zustimmung des Versicherers erteilt worden sei. Betracht kommen; auch diesen Umstand sehen Entscheidung: Das Finanzgericht gab dem die Richter als nicht weiter problematisch an, Finanzamt Recht. Das Steuerrecht folge bei denn die Gesamtjahresfahrleistung und die der Bestimmung des Zeitpunkts der Ausführung DHPG aktuell, Ausgabe 04.15 11 ► IMPRESSUM einer Schenkung in Form der Vertragsüber- desfinanzhof tragung dem Zivilrecht. Hier gelte nach den Schenkungen, die in Form der Übertragung zivilgerichtlichen Entscheidungen, dass der eines Vertrags erfolgen, erst mit Erteilung der gesetzlich nicht geregelte Fall der Vertragsüber- Zustimmung zur Übertragung durch die andere tragung so zu behandeln sei, dass der Vertrag Vertragspartei wirksam werden. Damit kann erst dann wirksam übertragen sei, wenn der sich der Zeitpunkt, zu dem die Wirksamkeit jeweils andere Vertragspartner der Übertragung einer solchen Schenkung angenommen wird, zugestimmt habe. Einen Zustimmungsverzicht verschieben; insbesondere wenn die Zustim- konnte das Finanzgericht in den „Allgemeinen mung zur Übertragung zivilrechtlich gar nicht Versicherungsbedingungen“ nicht erkennen. angefragt worden ist. Auch wenn die Entschei- − davon auszugehen, Konsequenz: Mit der Entscheidung des dung zum alten Erbschaft- und Schenkungsteu- Finanzgerichts Münster ist − bis zu einer errecht (vor dem 1.1.2009) ergangen ist, gilt anderweitigen Entscheidung durch den Bun- sie ebenfalls für die derzeitige Rechtslage. Immer in Ihrer Nähe: Herausgeber: DHPG Dr. Harzem & Partner KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Marie-Kahle-Allee 2 D-53113 Bonn www.dhpg.de Redaktion: Dr. Andreas Rohde (verantwortlich), Dr. Lutz Engelsing, Brigitte Schultes E−Mail: [email protected] Konzeption: conovo media GmbH, Köln Layout, Grafik & Herstellung: DCM Druck Center Meckenheim GmbH Fotos/Illustrationen: Oliver Schmauch, Fotolia Eine Haftung für den Inhalt kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. 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Nationale und internationale Kooperation 12 DHPG aktuell, Ausgabe 04.15 dass NEXIA Deutschland GmbH NEXIA International Sprecher der Geschäftsführung und Chairman of the Board of Directors: www.nexia.de • www.nexia.com Prof. Dr. Norbert Neu, DHPG Bonn
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