APRIL 2015 M A N DA N T E N I N F O R M AT I O N EDITORIAL I N H A LT Die Liebe ist ein seltsames Spiel... FÜR ALLE STEUERPFLICHTIGEN Sehr verehrte Mandanten, in der Abteilung „Klatsch & Tratsch“ wurde vor einigen Tagen vermeldet, dass die Ehe unseres Altkanzlers Gerhard Schröder mit seiner Frau Doris vor dem Aus stehen soll. Für unsere beiden Beteiligten ist da der Ohrwurm „Die Liebe ist ein seltsames Spiel, sie kommt und geht von einem zum andern“ sicher nur ein schwacher Trost. Keine Sorge: Wir wollen mit Ihnen nicht die philosophische Seite dieses schönen Schlagers beleuchten. Nein – uns geht es wieder einmal nur um die steuerlichen Aspekte! Zusammengedampft in der Frage: „Was passiert eigentlich im Einkommensteuerrecht, wenn es mit der Liebe vorbei ist?“ Leistet Gerhard Unterhalt an seine Doris, kann er diese Zahlungen als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von € 13.805 pro Jahr abziehen. Allerdings gibt es im Einkommensteuergesetz den Grundsatz des Gebens und des Nehmens. Folge: Die Unterhaltsleistungen sind bei Doris als Empfängerin als Sonstige Einkünfte einkommensteuerpflichtig. Und wie verhält es sich mit Unterhaltszahlungen, die Gerhard vielleicht noch an seine drei weiteren geschiedenen Verflossenen leisten muss? Die Leistungen sind an jede von ihnen bis zum Höchstbetrag abziehbar! Bei so viel Verständnis unseres Steuergesetzgebers für die Untiefen des Lebens, kann man beinahe auf die Idee kommen, dem Altkanzler und seiner (Noch-) Frau als kleines Trostpflaster entgegen zu summen: „Liebeskummer lohnt sich doch, my Darling!“ Wenn es kompliziert wird im Leben, stehen wir steuerlich gerne an Ihrer Seite. Genießen Sie den Frühling Erstausbildung nun definiert Beibehaltung des Wohnsitzes im Inland bei mehrjährigem Auslandsstudium Steuerliche Berücksichtigung im Rahmen des Versorgungsausgleichs Berücksichtigung nachträglich vorgelegter Freistellungsaufträge Kein Vertrauensschutz auf frühere Befreiung von der Pflicht zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes Kein erneuter Einspruch nach einer Teileinspruchsentscheidung möglich Keine Verzinsung von an Steuerzahler erstatteten Nachzahlungszinsen Schenkungsteuerliche Behandlung von Lebensversicherungszahlungen für Dritte FÜR UNTERNEHMER UND FREIBERUFLER Bagatellgrenze für die Nichtanwendung der Abfärberegelung Steuerschuldnerschaft bei Metalllieferungen Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers Vorsteuerabzug bei Totalverlust der Rechnungen Keine Verlängerung des Zeitraums „kurze Zeit“ bei Zahlung der Umsatzsteuer Monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Vorratsgesellschaften Erweiterung der Mitteilungspflichten der Finanzbehörden zur Bekämpfung der Geldwäsche FÜR PERSONEN– UND KAPITALGESELLSCHAFTEN Teilabzugsverbot bei Auflösungsverlust Teilabzugsverbot auch für Wertminderungen aus Gesellschafterdarlehen Kein Halbabzugsverbot bei fehlenden Einnahmen FÜR ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER Steuerfreie Arbeitgeberleistungen für bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf FÜR HAUSEIGENTÜMER Ihr Werbungskostenabzug für ein Disagio Amtliche Bescheinigung über Baudenkmal muss objektbezogen sein TERMINE FÜR STEUERZAHLUNGEN Michael Sackmann Termine für Mai 2015 Mandanteninformation April 2015 Seite 2 FÜR ALLE STEUERPFLICHTIGEN Erstausbildung nun definiert Aufwendungen für eine Erstausbildung sind nur bis zu 6.000 € als Sonderausgaben abziehbar, für eine Zweitausbildung ist hingegen der unbegrenzte Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben möglich. Eine Erstausbildung liegt grundsätzlich vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. Beibehaltung des Wohnsitzes im Inland bei mehrjährigem Auslandsstudium Voraussetzung für einen Kindergeldanspruch ist u. a. ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland. Absolviert ein Kind ein Studium im Ausland, kann man nicht ohne weiteres von der Beibehaltung des Inlandswohnsitzes ausgehen. Steht die elterliche Wohnung dem Kind weiterhin zur Verfügung und nutzt das Kind diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten, sind die Voraussetzungen für einen Inlandswohnsitz gegeben. Dagegen reichen kurze Besuche bei den Eltern regelmäßig nicht aus. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn sich das Kind nur zwei bis drei Wochen im Jahr besuchsweise dort aufhält. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Steuerliche Berücksichtigung im Rahmen des Versorgungsausgleichs Zahlungen im Rahmen einer Ehescheidung oder Auflösung einer Lebenspartnerschaft an den Aus- gleichsberechtigten als Gegenleistung für dessen Verzicht auf den Versorgungsausgleich sind nun als Sonderausgaben abziehbar. Beim Empfänger sind die Leistungen zu versteuern. Berücksichtigung nachträglich vorgelegter Freistellungsaufträge Bei der Kapitalertragsteuer ist der Abzugsschuldner (in der Regel die Bank) seit 1.1.2015 verpflichtet, auch nachträglich vorgelegte Nichtveranlagungsbescheinigungen und Freistellungsaufträge zu berücksich- tigen. Das gilt längstens bis zur Ausstellung der Steuerbescheinigung. Kein Vertrauensschutz auf frühere Befreiung von der Pflicht zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes Steuerzahler hatten im Jahr 2001 mittels Einkommensteuerbescheid die Nachricht erhalten: „Die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung entfällt ab dem Veranlagungsjahr 2001, soweit sich Ihre Einkommensverhältnisse nicht gravierend ändern.“ Die Rentner lehn- ten die Aufforderung, für 2010 eine Einkommensteuererklärung abzugeben ab, sodass das Finanzamt schätzte. Letztlich entschied der Bundesfinanzhof, dass in dem entschiedenen Fall spätestens ab Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes kein Vertrauensschutz auf frühere Befreiung von der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen mehr bestand. Durch das Alterseinkünftegesetz war die Besteuerung der Renten zum 1.1.2005 neu geordnet worden. Seite 3 Kein erneuter Einspruch nach einer Teileinspruchsentscheidung möglich Eheleute wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Das Finanzamt berücksichtigte in dem Bescheid nur zum Teil vom Ehemann geltend gemachte Reisekosten. Mit dem eingelegten Einspruch beantragte das Ehepaar lediglich, als außergewöhnliche Belastung geltend gemachte Krankheitskosten ohne eine zumutbare Belastung anzuerkennen. Noch während der laufenden Einspruchsfrist lehnte das Finanzamt diesen Antrag durch eine Teileinspruchsentscheidung ab. Nachfolgend, aber auch noch innerhalb der Einspruchsfrist, legten die Eheleute nochmals Einspruch gegen den ursprünglichen Einkommen- steuerbescheid ein, um die erklärungsgemäße vollständige Berücksichtigung der Reisekosten zu beantragen. Das Finanzamt lehnte den Antrag durch eine erneute Einspruchsentscheidung als unzulässig ab. Ein Einspruch gegen eine Einspruchsentscheidung sei unzulässig, auch wenn er noch innerhalb der noch nicht abgelaufenen Rechtsbehelfsfrist eingelegt werde. scheidung abgeschlossen. Letztere kann nur noch mit der Klage angefochten werden. Gegenstand der Klage ist der Einkommensteuerbescheid unter Berücksichtigung der Ergebnisse, die das Finanzamt in der vorherigen Teileinspruchsentscheidung der Einkommensbesteuerung zu Grunde gelegt hat. Der Bundesfinanzhof folgte dieser Beurteilung. Ein Einspruchsverfahren wird durch einen Abhilfebescheid oder eine Einspruchsent- Keine Verzinsung von an Steuerzahler erstatteten Nachzahlungszinsen Aufgrund einer geänderten Einkommensteuerfestsetzung musste das Finanzamt nach acht Jahren 58.000 € gezahlte Nachzahlungszinsen erstatten. Die betroffenen Steuerzahler verlangten darauf Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat, somit knapp 28.000 €. Sie meinten, der Staat sei verpflichtet, einen ungerechtfertigt erhaltenen Betrag zu verzinsen. Dieser Auffassung folgte der Bundesfinanzhof nicht. Der Ausschluss der Verzinsung zu erstattender Nachzahlungszinsen ergibt sich aus Wortlaut und Sinn des Gesetzes. Nach der Abgabenordnung werden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Das Gesetz sieht weiter vor, dass Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen und die entsprechenden Erstattungsansprüche nicht verzinst werden. Zu den steuerlichen Nebenleistungen gehören u. a. die Zinsen und damit auch Nachzahlungszinsen. Die Nichtverzinsung von Nachzahlungszinsen führt auch nicht zu einer Ungleichbehandlung der Steuerzahler im Vergleich zum Fiskus. Sämtliche steuerlichen Nebenleistungen und damit auch deren Erstattungen sind von der Verzinsung ausgenommen. Weder Steuerzahler noch Fiskus haben einen Anspruch auf Verzinsung für zu Unrecht geleistete Zinsen oder andere Nebenleistungen. Es besteht keine einseitige Verzinsungspflicht zugunsten des Staates. Schenkungsteuerliche Behandlung von Lebensversicherungszahlungen für Dritte Zahlt eine Person Versicherungsbeiträge ohne eine Gegenleistung für die Lebensversicherung eines anderen Versicherungsnehmers, handelt es sich um Schenkungen. Sie sind mit dem Nennwert zu bewerten. Der Bundesfinanzhof lehnt es ab, die Beitragszahlungen mit einem 2/3–Wert als anteilige Erhöhung des späteren Lebensversicherungsanspruchs zu bewerten. Mandanteninformation April 2015 Seite 4 FÜR UNTERNEHMER UND FREIBERUFLER Bagatellgrenze für die Nichtanwendung der Abfärberegelung Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entfaltet eine Personengesellschaft nur dann eine Tätigkeit, die die Ausübung eines freien Berufs im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellt, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen. Die Voraussetzungen der Freiberuflichkeit können nicht von der Personengesellschaft selbst, sondern nur von natürlichen Personen erfüllt werden. Das Handeln der Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit und damit das Handeln der Gesellschaft darf kein Element einer nicht freiberuflichen Tätigkeit enthalten. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Einkünfte einer GbR, die hauptsächlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt und daneben in geringem Umfang eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, dann nicht insgesamt zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert werden (sog. Abfärbewirkung), wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze in Höhe von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 € im Veranla- gungszeitraum nicht übersteigen. Im Streitfall waren die Gesellschafter der GbR als Rechtsanwälte und Insolvenzverwalter tätig. In einem weiteren Fall hatte eine Karnevalsgruppe Merchandisingartikel in Höhe von 5.000 € verkauft. Auch in dem Fall überstiegen die Umsätze aus gewerblicher Tätigkeit nicht die neu festgesetzten Grenzen. Steuerschuldnerschaft bei Metalllieferungen Die mit Wirkung zum 1.10.2014 eingeführte Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Metalllieferungen wird eingeschränkt. Selen und Gold sowie Draht, Stangen, Bänder, Folien, Bleche und andere flachgewalzte Erzeugnisse und Profile aus unedlen Metallen sind nicht mehr erfasst. Außerdem wurde für Metalllieferungen gemäß der Anlage 4 zum Umsatzsteuergesetz (wie für die Lieferung von Mobilfunkgeräten) eine Bagatellgrenze von 5.000 € eingeführt und so der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers eingeschränkt. Hinweis: Mit einem aktuellen Schreiben erweitert das Bundesministerium der Finanzen die Nichtbeanstandungsregelung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers: Bei Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets nach dem 30.9.2014 und vor dem 1.7.2015 wird es nicht beanstandet, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgegangen sind oder wenn die Vertragspartner einvernehmlich die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers angewendet haben, obwohl der leistende Unternehmer Steuerschuldner wäre. Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers Bei Vorliegen konkreter Hinweise auf unvermittelt auftretende schwerwiegende Betrugsfälle, die einen größeren Steuerschaden zur Folge hätten, kann das Bundesmi- nisterium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats regeln, dass für die Dauer von maximal neun Monaten die Reverse-Charge-Regelung (d. h. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers) auch für diese Fallgruppen gilt. Seite 5 Vorsteuerabzug bei Totalverlust der Rechnungen Ein Unternehmer kann sein Recht auf Vorsteuerabzug erst dann ausüben, wenn er im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist. Er trägt die Darlegungs- und Feststellungslast, muss bei Verlust der Rechnung also nachweisen, dass er Leistungen von einem Unternehmer für sein Unternehmen bezogen hat und eine ordnungsgemäße Rechnung in Besitz hatte. Dafür stehen ihm alle nach der Finanzgerichtsordnung verfahrensrechtlich zulässigen Beweismittel offen (z. B. Kopien oder Zeugen). Ein Beweisantrag auf Vernehmung von Zeugen ist nur dann hinreichend substantiiert, wenn er sich auf das Vorliegen einer Originalrechnung für eine konkret bezeichnete Eingangsleistung bezieht. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Keine Verlängerung des Zeitraums „kurze Zeit“ bei Zahlung der Umsatzsteuer Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerzahler kurze Zeit (10 Tage) vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres angefallen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören, gelten als in diesem Kalenderjahr abgeflossen. Ein Freiberufler war der Ansicht, dass eine am 11.1.2010 gezahlte Umsatzsteuervorauszahlung für das 4. Quartal 2009 als Betriebsausgabe bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit für das Jahr 2009 zu berücksichtigen war. Das Finanzamt erkannte einen Betriebsausgabenabzug nicht an, da die Umsatzsteuervorauszahlung erst im Jahr 2010 abgeflossen sei. kommt. Fällt die Zahlungsfrist für die Umsatzsteuer auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so verlängert sie sich bis zum nächsten Werktag. Wenn dieser dann außerhalb des Zehn-Tage-Zeitraums liegt, ist die Regelung für wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben nicht anzuwenden. Der Bundesfinanzhof hat klar gestellt, dass eine Verlängerung des Zehn-Tage-Zeitraums nicht in Frage Monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Vorratsgesellschaften Bei Übernahme einer Vorratsgesellschaft oder eines Firmenmantels besteht seit 1.1.2015 im Jahr der Übernahme und im folgenden Jahr die Pflicht zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Erweiterung der Mitteilungspflichten der Finanzbehörden zur Bekämpfung der Geldwäsche Die Finanzbehörden wurden berechtigt und verpflichtet, den im Bereich Geldwäsche zuständigen Aufsichtsbehörden Anhaltspunkte für die Durchführung eines Bußgeldverfahrens gegen nach dem Geldwäschegesetz Verpflichtete des Nichtfinanzsektors mitzuteilen. Mitzuteilen sind nur Tatsachen, die im Rahmen des Besteuerungsverfahrens bekannt geworden sind. Die Finanzbehörden müssen nicht mehr prüfen, ob eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Geldwäschegesetzes vorliegen könnte. Zum Nichtfinanzsektor gehören beispielsweise Versicherungsvermittler, Treuhänder, Autohändler, Juweliere, Immobilienmakler. Mandanteninformation April 2015 Seite 6 F Ü R P E R S O N E N – U N D K A P I TA L G E S E L L S C H A F T E N Teilabzugsverbot bei Auflösungsverlust Wird aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung oder bei Auflösung der Gesellschaft ein Verlust erzielt, dürfen die im Zusammenhang mit dieser Beteiligung angefallenen Kosten auch nur zu 60 % abgezogen werden. Dies gilt seit 2011, da es hier nur noch auf die Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensvermehrung oder Einnahmen ankommt. Der Bundesfinanzhof hat keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlichen Neuregelung. Bis 2010 war dies anders zu beurteilen. Wenn aus einer solchen wesentlichen Beteiligung keinerlei Einnahmen erzielt wurden, fand das damalige Halbabzugsverbot keine Anwendung. Teilabzugsverbot auch für Wertminderungen aus Gesellschafterdarlehen Bisher unterliegen Wertminderungen von im Betriebsvermögen gewährten Gesellschafterdarlehen auch dann nicht dem Abzugsverbot, wenn die Darlehensüberlassung nicht fremdüblich und damit durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war. Die Beteiligung an der Körperschaft einerseits und das Darlehen andererseits sind selbstständige Wirtschaftsgüter. Das Abzugsverbot bezieht sich nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut nur auf die Beteiligung an der Körperschaft selbst, nicht aber auf die Fälle von Substanzverlusten aufgrund der Hingabe von Darlehen an die Körperschaft. Nun ist das Abzugsverbot auch auf die Fälle von Substanzverlusten aufgrund der Hingabe von Darlehen an die Körperschaft zu gesellschaftsrechtlich motivierten, nicht fremdüblichen Konditionen ausgedehnt. Außerdem wurde geregelt, dass bei einer aus gesellschaftsrechtlichen Gründen nicht fremdüblichen Überlassung von Wirtschaftsgütern an eine Kapitalgesellschaft, an der der Überlassende zu mindestens 25 % beteiligt ist (insbesondere in Betriebsaufspaltungsfällen), das Teilabzugsverbot auch für die Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten (Refinanzierungskosten, Unterhaltungsaufwendungen des Besitzunternehmens) eingreift. Die Neuregelung gilt für ab dem 1.1.2015 beginnende Wirtschaftsjahr. Kein Halbabzugsverbot bei fehlenden Einnahmen Das Halbabzugsverbot gilt bei der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung dann nicht, wenn keinerlei Einnahmen aus den veräußerten Anteilen erzielt wurden. Keine Einnahmen werden z. B. dann erzielt, wenn objektiv wertlose Anteile zu einem Kaufpreis von 0 € veräu- ßert werden. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn vorher bereits Anteile gegen Entgelt veräußert wurden, die dem Halbeinkünfteverfahren unterlegen haben. Dies gilt bis einschließlich 2010. Ab 2011 kommt auf der Grundlage einer gesetzlichen Neuregelung das Teilabzugsverbot zur Anwendung. Danach kommt es für die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nur noch auf die Absicht zur Erzielung von Einnahmen an. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Seite 7 FÜR ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER Steuerfreie Arbeitgeberleistungen für bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf Bestimmte Leistungen des Arbeitgebers, die der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf dienen, sind ab dem Veranlagungszeitraum 2015 steuerfrei. Dabei handelt es sich zum einen um Vermittlungs- und Beratungsleistungen durch ein vom Arbeitgeber beauftragtes Dienstleis- tungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt. Daneben kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern auch bestimmte Betreuungskosten, die kurzfristig aus zwingenden beruflich veranlassten Gründen entstehen und die den üblicherweise erforderlichen regelmäßigen Betreuungsbedarf übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 600 € pro Jahr ersetzen. FÜR HAUSEIGENTÜMER Werbungskostenabzug für ein Disagio Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind Ausgaben für das Kalenderjahr als Werbungskosten abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung (z. B. entgeltliche Überlassung von Kapital) von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlungen geleistet sind. Diese Verteilungspflicht gilt nicht für ein Damnum oder Disagio, sofern das Damnum oder Disagio marktüblich ist. Von einer Marktüblichkeit ist auszugehen, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren ein Damnum (Disagio) i. H. v. bis zu 5 % vereinbart worden ist. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bestätigte dies und entschied, dass bei einem Disagio bis zu einer Höhe von 5 % von einem marktüblichen und somit sofort als Werbungskos- ten abziehbaren Disagio gesprochen werden kann. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden. Amtliche Bescheinigung über Baudenkmal muss objektbezogen sein Für inländische Gebäude, die Baudenkmäler sind, können Baumaßnahmen die zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zur sinnvollen Nutzung erforderlich sind, steuerlich begünstigt sein. Die steuerlichen Vergünstigungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen hierfür durch eine Bescheinigung der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Stelle nachgewiesen werden. Diese Bescheinigung ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs aber objektbezogen auszustellen. Im entschiedenen Fall hatte der Erwerber einer Eigentumswohnung in einem denkmalgeschützten Gebäude zur Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen eine Bescheinigung der Behörde vorgelegt, die sich auf das gesamte Objekt bezog und nicht auf die von ihm erworbene Eigentumswohnung. Der Erwerber konnte die Steuervergünstigung deshalb nicht geltend machen. T E R M IN E F Ü R ST E U E R ZA H LUN G E N Folgende Steuern werden im Mai 2015 fällig: Fälligkeit 1) Montag, 11.05.2015 Freitag, 15.05.2015 Steuerart Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 2) Ende der Zahlungs-Schonfrist 14.05.2015 Umsatzsteuer3) 14.05.2015 Gewerbesteuer 18.05.2015 Grundsteuer 4) 18.05.2015 Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden. 1) Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können. 2) Für den abgelaufenen Monat. 3) Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 1. Kalendervierteljahr. 4) Vierteljahresbetrag IMPRESSUM Herausgeber Jantzen Vissing Sackmann & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Lise-Meitner-Straße 6 28359 Bremen T 0421.36 300-0 F 0421.36 300-36 [email protected] www.wp-jet.de Verantwortlich für die Redaktion: WP StB Michael Sackmann
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