MANDANTENINFORMATION

APRIL 2015
M A N DA N T E N I N F O R M AT I O N
EDITORIAL
I N H A LT
Die Liebe ist ein seltsames Spiel...
FÜR ALLE STEUERPFLICHTIGEN
Sehr verehrte Mandanten,
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in der Abteilung „Klatsch &
Tratsch“ wurde vor einigen Tagen
vermeldet, dass die Ehe unseres
Altkanzlers Gerhard Schröder mit
seiner Frau Doris vor dem Aus stehen soll.
Für unsere beiden Beteiligten ist da der Ohrwurm
„Die Liebe ist ein seltsames Spiel, sie kommt und
geht von einem zum andern“ sicher nur ein schwacher Trost.
Keine Sorge: Wir wollen mit Ihnen nicht die philosophische Seite dieses schönen Schlagers beleuchten.
Nein – uns geht es wieder einmal nur um die steuerlichen Aspekte! Zusammengedampft in der Frage:
„Was passiert eigentlich im Einkommensteuerrecht,
wenn es mit der Liebe vorbei ist?“
Leistet Gerhard Unterhalt an seine Doris, kann er
diese Zahlungen als Sonderausgaben bis zu einem
Höchstbetrag von € 13.805 pro Jahr abziehen. Allerdings gibt es im Einkommensteuergesetz den Grundsatz des Gebens und des Nehmens. Folge: Die Unterhaltsleistungen sind bei Doris als Empfängerin als
Sonstige Einkünfte einkommensteuerpflichtig.
Und wie verhält es sich mit Unterhaltszahlungen, die
Gerhard vielleicht noch an seine drei weiteren geschiedenen Verflossenen leisten muss? Die Leistungen sind an jede von ihnen bis zum Höchstbetrag
abziehbar!
Bei so viel Verständnis unseres Steuergesetzgebers
für die Untiefen des Lebens, kann man beinahe auf
die Idee kommen, dem Altkanzler und seiner (Noch-)
Frau als kleines Trostpflaster entgegen zu summen:
„Liebeskummer lohnt sich doch, my Darling!“
Wenn es kompliziert wird im Leben, stehen wir steuerlich gerne an Ihrer Seite.
Genießen Sie den Frühling
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Erstausbildung nun definiert
Beibehaltung des Wohnsitzes im Inland bei mehrjährigem Auslandsstudium
Steuerliche Berücksichtigung im Rahmen des Versorgungsausgleichs
Berücksichtigung nachträglich vorgelegter Freistellungsaufträge
Kein Vertrauensschutz auf frühere Befreiung von der Pflicht zur
Abgabe von Einkommensteuererklärungen seit Inkrafttreten des
Alterseinkünftegesetzes
Kein erneuter Einspruch nach einer Teileinspruchsentscheidung
möglich
Keine Verzinsung von an Steuerzahler erstatteten Nachzahlungszinsen
Schenkungsteuerliche Behandlung von Lebensversicherungszahlungen für Dritte
FÜR UNTERNEHMER UND FREIBERUFLER
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Bagatellgrenze für die Nichtanwendung der Abfärberegelung
Steuerschuldnerschaft bei Metalllieferungen
Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
Vorsteuerabzug bei Totalverlust der Rechnungen
Keine Verlängerung des Zeitraums „kurze Zeit“ bei Zahlung der
Umsatzsteuer
 Monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Vorratsgesellschaften
 Erweiterung der Mitteilungspflichten der Finanzbehörden zur
Bekämpfung der Geldwäsche
FÜR PERSONEN– UND KAPITALGESELLSCHAFTEN
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Teilabzugsverbot bei Auflösungsverlust
Teilabzugsverbot auch für Wertminderungen aus Gesellschafterdarlehen
Kein Halbabzugsverbot bei fehlenden Einnahmen
FÜR ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER
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Steuerfreie Arbeitgeberleistungen für bessere Vereinbarkeit von
Familie und Beruf
FÜR HAUSEIGENTÜMER
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Ihr
Werbungskostenabzug für ein Disagio
Amtliche Bescheinigung über Baudenkmal muss objektbezogen
sein
TERMINE FÜR STEUERZAHLUNGEN
Michael Sackmann
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Termine für Mai 2015
Mandanteninformation April 2015
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FÜR ALLE STEUERPFLICHTIGEN
Erstausbildung nun definiert
Aufwendungen für eine Erstausbildung sind nur bis zu 6.000 € als Sonderausgaben abziehbar, für eine
Zweitausbildung ist hingegen der
unbegrenzte Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben möglich. Eine Erstausbildung liegt grundsätzlich vor, wenn eine geordnete
Ausbildung mit einer Mindestdauer
von zwölf Monaten bei vollzeitiger
Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.
Beibehaltung des Wohnsitzes im Inland bei mehrjährigem Auslandsstudium
Voraussetzung für einen Kindergeldanspruch ist u. a. ein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Inland.
Absolviert ein Kind ein Studium im
Ausland, kann man nicht ohne weiteres von der Beibehaltung des Inlandswohnsitzes ausgehen.
Steht die elterliche Wohnung dem
Kind weiterhin zur Verfügung und
nutzt das Kind diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten, sind die Voraussetzungen für einen Inlandswohnsitz gegeben. Dagegen reichen kurze
Besuche bei den Eltern regelmäßig
nicht aus. Dies ist z. B. dann der Fall,
wenn sich das Kind nur zwei bis
drei Wochen im Jahr besuchsweise
dort aufhält.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Steuerliche Berücksichtigung im Rahmen des Versorgungsausgleichs
Zahlungen im Rahmen einer Ehescheidung oder Auflösung einer Lebenspartnerschaft an den Aus-
gleichsberechtigten als Gegenleistung für dessen Verzicht auf den
Versorgungsausgleich sind nun als
Sonderausgaben abziehbar. Beim
Empfänger sind die Leistungen zu
versteuern.
Berücksichtigung nachträglich vorgelegter Freistellungsaufträge
Bei der Kapitalertragsteuer ist der
Abzugsschuldner (in der Regel die
Bank) seit 1.1.2015 verpflichtet,
auch nachträglich vorgelegte Nichtveranlagungsbescheinigungen und
Freistellungsaufträge zu berücksich-
tigen. Das gilt längstens bis zur Ausstellung der Steuerbescheinigung.
Kein Vertrauensschutz auf frühere Befreiung von der Pflicht zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes
Steuerzahler hatten im Jahr 2001
mittels Einkommensteuerbescheid
die Nachricht erhalten: „Die Pflicht
zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung entfällt ab dem Veranlagungsjahr 2001, soweit sich Ihre
Einkommensverhältnisse nicht gravierend ändern.“ Die Rentner lehn-
ten die Aufforderung, für 2010 eine
Einkommensteuererklärung abzugeben ab, sodass das Finanzamt
schätzte.
Letztlich entschied der Bundesfinanzhof, dass in dem entschiedenen
Fall spätestens ab Inkrafttreten des
Alterseinkünftegesetzes kein Vertrauensschutz auf frühere Befreiung
von der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen mehr bestand. Durch
das Alterseinkünftegesetz war die
Besteuerung der Renten zum
1.1.2005 neu geordnet worden.
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Kein erneuter Einspruch nach einer Teileinspruchsentscheidung möglich
Eheleute wurden zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt. Das
Finanzamt berücksichtigte in dem
Bescheid nur zum Teil vom Ehemann geltend gemachte Reisekosten. Mit dem eingelegten Einspruch
beantragte das Ehepaar lediglich,
als außergewöhnliche Belastung
geltend gemachte Krankheitskosten
ohne eine zumutbare Belastung anzuerkennen. Noch während der laufenden Einspruchsfrist lehnte das
Finanzamt diesen Antrag durch eine
Teileinspruchsentscheidung ab.
Nachfolgend, aber auch noch innerhalb der Einspruchsfrist, legten die
Eheleute nochmals Einspruch gegen
den ursprünglichen Einkommen-
steuerbescheid ein, um die erklärungsgemäße vollständige Berücksichtigung der Reisekosten zu beantragen.
Das Finanzamt lehnte den Antrag
durch eine erneute Einspruchsentscheidung als unzulässig ab. Ein Einspruch gegen eine Einspruchsentscheidung sei unzulässig, auch wenn
er noch innerhalb der noch nicht
abgelaufenen Rechtsbehelfsfrist
eingelegt werde.
scheidung abgeschlossen. Letztere
kann nur noch mit der Klage angefochten werden. Gegenstand der
Klage ist der Einkommensteuerbescheid unter Berücksichtigung der
Ergebnisse, die das Finanzamt in der
vorherigen Teileinspruchsentscheidung der Einkommensbesteuerung
zu Grunde gelegt hat.
Der Bundesfinanzhof folgte dieser
Beurteilung. Ein Einspruchsverfahren wird durch einen Abhilfebescheid oder eine Einspruchsent-
Keine Verzinsung von an Steuerzahler erstatteten Nachzahlungszinsen
Aufgrund einer geänderten Einkommensteuerfestsetzung musste das
Finanzamt nach acht Jahren
58.000 € gezahlte Nachzahlungszinsen erstatten. Die betroffenen Steuerzahler verlangten darauf Zinsen in
Höhe von 0,5 % pro Monat, somit
knapp 28.000 €. Sie meinten, der
Staat sei verpflichtet, einen ungerechtfertigt erhaltenen Betrag zu
verzinsen.
Dieser Auffassung folgte der Bundesfinanzhof nicht. Der Ausschluss
der Verzinsung zu erstattender
Nachzahlungszinsen ergibt sich aus
Wortlaut und Sinn des Gesetzes.
Nach der Abgabenordnung werden
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur verzinst, soweit dies
gesetzlich vorgeschrieben ist. Das
Gesetz sieht weiter vor, dass Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen und die entsprechenden
Erstattungsansprüche nicht verzinst
werden. Zu den steuerlichen Nebenleistungen gehören u. a. die Zinsen
und damit auch Nachzahlungszinsen.
Die Nichtverzinsung von Nachzahlungszinsen führt auch nicht zu einer Ungleichbehandlung der Steuerzahler im Vergleich zum Fiskus.
Sämtliche steuerlichen Nebenleistungen und damit auch deren Erstattungen sind von der Verzinsung
ausgenommen. Weder Steuerzahler
noch Fiskus haben einen Anspruch
auf Verzinsung für zu Unrecht geleistete Zinsen oder andere Nebenleistungen. Es besteht keine einseitige Verzinsungspflicht zugunsten des
Staates.
Schenkungsteuerliche Behandlung von Lebensversicherungszahlungen für Dritte
Zahlt eine Person Versicherungsbeiträge ohne eine Gegenleistung für
die Lebensversicherung eines anderen Versicherungsnehmers, handelt
es sich um Schenkungen. Sie sind
mit dem Nennwert zu bewerten.
Der Bundesfinanzhof lehnt es ab,
die Beitragszahlungen mit einem
2/3–Wert als anteilige Erhöhung des
späteren Lebensversicherungsanspruchs zu bewerten.
Mandanteninformation April 2015
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FÜR UNTERNEHMER UND FREIBERUFLER
Bagatellgrenze für die Nichtanwendung der Abfärberegelung
Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs entfaltet eine Personengesellschaft nur dann eine
Tätigkeit, die die Ausübung eines
freien Berufs im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellt, wenn
sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen.
Die Voraussetzungen der Freiberuflichkeit können nicht von der
Personengesellschaft selbst, sondern nur von natürlichen Personen
erfüllt werden. Das Handeln der
Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit und damit
das Handeln der Gesellschaft darf
kein Element einer nicht freiberuflichen Tätigkeit enthalten.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Einkünfte einer GbR,
die hauptsächlich Einkünfte aus
selbstständiger Arbeit erzielt und
daneben in geringem Umfang eine
gewerbliche Tätigkeit ausübt, dann
nicht insgesamt zu gewerblichen
Einkünften umqualifiziert werden
(sog. Abfärbewirkung), wenn die
gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze in Höhe von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich
den Betrag von 24.500 € im Veranla-
gungszeitraum nicht übersteigen.
Im Streitfall waren die Gesellschafter der GbR als Rechtsanwälte
und Insolvenzverwalter tätig.
In einem weiteren Fall hatte eine
Karnevalsgruppe Merchandisingartikel in Höhe von 5.000 € verkauft.
Auch in dem Fall überstiegen die
Umsätze aus gewerblicher Tätigkeit
nicht die neu festgesetzten Grenzen.
Steuerschuldnerschaft bei Metalllieferungen
Die mit Wirkung zum 1.10.2014 eingeführte Steuerschuldnerschaft des
Leistungsempfängers bei Metalllieferungen wird eingeschränkt. Selen
und Gold sowie Draht, Stangen,
Bänder, Folien, Bleche und andere
flachgewalzte Erzeugnisse und Profile aus unedlen Metallen sind nicht
mehr erfasst.
Außerdem wurde für Metalllieferungen gemäß der Anlage 4 zum
Umsatzsteuergesetz (wie für die
Lieferung von Mobilfunkgeräten)
eine Bagatellgrenze von 5.000 € eingeführt und so der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des
Leistungsempfängers eingeschränkt.
Hinweis:
Mit einem aktuellen Schreiben erweitert das
Bundesministerium der Finanzen die
Nichtbeanstandungsregelung zur
Steuerschuldnerschaft des
Leistungsempfängers: Bei Lieferungen von
Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und
Cermets nach dem 30.9.2014 und vor dem
1.7.2015 wird es nicht beanstandet,
 wenn die Vertragspartner
einvernehmlich noch von der
Steuerschuldnerschaft des leistenden
Unternehmers ausgegangen sind oder
 wenn die Vertragspartner
einvernehmlich die
Steuerschuldnerschaft des
Leistungsempfängers angewendet
haben, obwohl der leistende
Unternehmer Steuerschuldner wäre.
Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
Bei Vorliegen konkreter Hinweise
auf unvermittelt auftretende
schwerwiegende Betrugsfälle, die
einen größeren Steuerschaden zur
Folge hätten, kann das Bundesmi-
nisterium der Finanzen durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrats regeln, dass für die
Dauer von maximal neun Monaten
die Reverse-Charge-Regelung (d. h.
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers) auch für diese
Fallgruppen gilt.
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Vorsteuerabzug bei Totalverlust der Rechnungen
Ein Unternehmer kann sein Recht
auf Vorsteuerabzug erst dann ausüben, wenn er im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist. Er
trägt die Darlegungs- und Feststellungslast, muss bei Verlust der
Rechnung also nachweisen, dass er
Leistungen von einem Unternehmer
für sein Unternehmen bezogen hat
und eine ordnungsgemäße Rechnung in Besitz hatte. Dafür stehen
ihm alle nach der Finanzgerichtsordnung verfahrensrechtlich zulässigen
Beweismittel offen (z. B. Kopien oder Zeugen). Ein Beweisantrag auf
Vernehmung von Zeugen ist nur
dann hinreichend substantiiert,
wenn er sich auf das Vorliegen einer
Originalrechnung für eine konkret
bezeichnete Eingangsleistung bezieht.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Keine Verlängerung des Zeitraums „kurze Zeit“ bei Zahlung der Umsatzsteuer
Ausgaben sind für das Kalenderjahr
abzusetzen, in dem sie geleistet
worden sind. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem
Steuerzahler kurze Zeit (10 Tage)
vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres angefallen sind, zu dem sie wirtschaftlich
gehören, gelten als in diesem Kalenderjahr abgeflossen.
Ein Freiberufler war der Ansicht,
dass eine am 11.1.2010 gezahlte
Umsatzsteuervorauszahlung für das
4. Quartal 2009 als Betriebsausgabe
bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit für das Jahr 2009 zu berücksichtigen war. Das Finanzamt
erkannte einen Betriebsausgabenabzug nicht an, da die Umsatzsteuervorauszahlung erst im Jahr 2010
abgeflossen sei.
kommt. Fällt die Zahlungsfrist für
die Umsatzsteuer auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so verlängert sie sich bis zum nächsten
Werktag. Wenn dieser dann außerhalb des Zehn-Tage-Zeitraums liegt,
ist die Regelung für wiederkehrende
Einnahmen oder Ausgaben nicht
anzuwenden.
Der Bundesfinanzhof hat klar gestellt, dass eine Verlängerung des
Zehn-Tage-Zeitraums nicht in Frage
Monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Vorratsgesellschaften
Bei Übernahme einer Vorratsgesellschaft oder eines Firmenmantels
besteht seit 1.1.2015 im Jahr der
Übernahme und im folgenden Jahr
die Pflicht zur monatlichen Abgabe
von Umsatzsteuer-Voranmeldungen.
Erweiterung der Mitteilungspflichten der Finanzbehörden zur Bekämpfung der Geldwäsche
Die Finanzbehörden wurden berechtigt und verpflichtet, den im
Bereich Geldwäsche zuständigen
Aufsichtsbehörden Anhaltspunkte
für die Durchführung eines Bußgeldverfahrens gegen nach dem Geldwäschegesetz Verpflichtete des
Nichtfinanzsektors mitzuteilen.
Mitzuteilen sind nur Tatsachen, die
im Rahmen des Besteuerungsverfahrens bekannt geworden sind. Die
Finanzbehörden müssen nicht mehr
prüfen, ob eine Ordnungswidrigkeit
im Sinne des Geldwäschegesetzes
vorliegen könnte.
Zum Nichtfinanzsektor gehören beispielsweise Versicherungsvermittler, Treuhänder, Autohändler, Juweliere, Immobilienmakler.
Mandanteninformation April 2015
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F Ü R P E R S O N E N – U N D K A P I TA L G E S E L L S C H A F T E N
Teilabzugsverbot bei Auflösungsverlust
Wird aus der Veräußerung einer
wesentlichen Beteiligung oder bei
Auflösung der Gesellschaft ein Verlust erzielt, dürfen die im Zusammenhang mit dieser Beteiligung angefallenen Kosten auch nur zu 60 %
abgezogen werden. Dies gilt seit
2011, da es hier nur noch auf die
Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensvermehrung oder Einnahmen ankommt. Der Bundesfinanzhof hat keine Bedenken an der
Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlichen Neuregelung.
Bis 2010 war dies anders zu beurteilen. Wenn aus einer solchen wesentlichen Beteiligung keinerlei Einnahmen erzielt wurden, fand das
damalige Halbabzugsverbot keine
Anwendung.
Teilabzugsverbot auch für Wertminderungen aus Gesellschafterdarlehen
Bisher unterliegen Wertminderungen von im Betriebsvermögen gewährten Gesellschafterdarlehen
auch dann nicht dem Abzugsverbot,
wenn die Darlehensüberlassung
nicht fremdüblich und damit durch
das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war. Die Beteiligung an der
Körperschaft einerseits und das Darlehen andererseits sind selbstständige Wirtschaftsgüter. Das Abzugsverbot bezieht sich nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut nur auf die
Beteiligung an der Körperschaft
selbst, nicht aber auf die Fälle von
Substanzverlusten aufgrund der
Hingabe von Darlehen an die Körperschaft.
Nun ist das Abzugsverbot auch auf
die Fälle von Substanzverlusten aufgrund der Hingabe von Darlehen an
die Körperschaft zu gesellschaftsrechtlich motivierten, nicht fremdüblichen Konditionen ausgedehnt.
Außerdem wurde geregelt, dass bei
einer aus gesellschaftsrechtlichen
Gründen nicht fremdüblichen Überlassung von Wirtschaftsgütern an
eine Kapitalgesellschaft, an der der
Überlassende zu mindestens 25 %
beteiligt ist (insbesondere in Betriebsaufspaltungsfällen), das Teilabzugsverbot auch für die Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten
(Refinanzierungskosten, Unterhaltungsaufwendungen des Besitzunternehmens) eingreift.
Die Neuregelung gilt für ab dem
1.1.2015 beginnende Wirtschaftsjahr.
Kein Halbabzugsverbot bei fehlenden Einnahmen
Das Halbabzugsverbot gilt bei der
Veräußerung einer wesentlichen
Beteiligung dann nicht, wenn keinerlei Einnahmen aus den veräußerten Anteilen erzielt wurden. Keine
Einnahmen werden z. B. dann erzielt, wenn objektiv wertlose Anteile
zu einem Kaufpreis von 0 € veräu-
ßert werden. An dieser Beurteilung
ändert sich auch nichts, wenn vorher bereits Anteile gegen Entgelt
veräußert wurden, die dem Halbeinkünfteverfahren unterlegen haben.
Dies gilt bis einschließlich 2010.
Ab 2011 kommt auf der Grundlage
einer gesetzlichen Neuregelung das
Teilabzugsverbot zur Anwendung.
Danach kommt es für die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens
nur noch auf die Absicht zur Erzielung von Einnahmen an.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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FÜR ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER
Steuerfreie Arbeitgeberleistungen für bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Bestimmte Leistungen des Arbeitgebers, die der besseren Vereinbarkeit
von Familie und Beruf dienen, sind
ab dem Veranlagungszeitraum 2015
steuerfrei. Dabei handelt es sich
zum einen um Vermittlungs- und
Beratungsleistungen durch ein vom
Arbeitgeber beauftragtes Dienstleis-
tungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung
von Kindern oder pflegebedürftigen
Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt. Daneben kann der Arbeitgeber seinen
Arbeitnehmern auch bestimmte
Betreuungskosten, die kurzfristig
aus zwingenden beruflich veranlassten Gründen entstehen und die den
üblicherweise erforderlichen regelmäßigen Betreuungsbedarf übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag
von 600 € pro Jahr ersetzen.
FÜR HAUSEIGENTÜMER
Werbungskostenabzug für ein Disagio
Bei den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung sind Ausgaben für
das Kalenderjahr als Werbungskosten abzusetzen, in dem sie geleistet
worden sind. Werden Ausgaben für
eine Nutzungsüberlassung (z. B. entgeltliche Überlassung von Kapital)
von mehr als fünf Jahren im Voraus
geleistet, sind sie insgesamt auf den
Zeitraum gleichmäßig zu verteilen,
für den die Vorauszahlungen geleistet sind. Diese Verteilungspflicht gilt
nicht für ein Damnum oder Disagio,
sofern das Damnum oder Disagio
marktüblich ist. Von einer Marktüblichkeit ist auszugehen, wenn für ein
Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf
Jahren ein Damnum (Disagio) i. H. v.
bis zu 5 % vereinbart worden ist.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz
bestätigte dies und entschied, dass
bei einem Disagio bis zu einer Höhe
von 5 % von einem marktüblichen
und somit sofort als Werbungskos-
ten abziehbaren Disagio gesprochen
werden kann.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Amtliche Bescheinigung über Baudenkmal muss objektbezogen sein
Für inländische Gebäude, die Baudenkmäler sind, können Baumaßnahmen die zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zur
sinnvollen Nutzung erforderlich
sind, steuerlich begünstigt sein. Die
steuerlichen Vergünstigungen können nur in Anspruch genommen
werden, wenn die Voraussetzungen
hierfür durch eine Bescheinigung
der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Stelle nachgewiesen werden.
Diese Bescheinigung ist nach einem
Urteil des Bundesfinanzhofs aber
objektbezogen auszustellen. Im entschiedenen Fall hatte der Erwerber
einer Eigentumswohnung in einem
denkmalgeschützten Gebäude zur
Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen eine Bescheinigung
der Behörde vorgelegt, die sich auf
das gesamte Objekt bezog und nicht
auf die von ihm erworbene Eigentumswohnung. Der Erwerber konnte die Steuervergünstigung deshalb
nicht geltend machen.
T E R M IN E F Ü R ST E U E R ZA H LUN G E N
Folgende Steuern werden im Mai 2015 fällig:
Fälligkeit
1)
Montag, 11.05.2015
Freitag, 15.05.2015
Steuerart
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag
2)
Ende der Zahlungs-Schonfrist
14.05.2015
Umsatzsteuer3)
14.05.2015
Gewerbesteuer
18.05.2015
Grundsteuer
4)
18.05.2015
Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei
Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
1) Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2) Für den abgelaufenen Monat.
3) Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 1. Kalendervierteljahr.
4) Vierteljahresbetrag
IMPRESSUM
Herausgeber
Jantzen Vissing Sackmann & Partner
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Lise-Meitner-Straße 6
28359 Bremen
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F 0421.36 300-36
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Verantwortlich für die Redaktion:
WP StB Michael Sackmann