dhpg aktuell Januar 2017

Neues aus Wirtschaft,
Steuern und Recht
aktuell
01 17
Übernahme einer
Gewerbesteuerpflicht
Schönheitsreparaturen
Pensionsverpflichtung
bei Gesellschafter-
als anschaffungsnahe
ist kein Arbeitslohn
wechsel revidiert
Aufwendungen
Inhalt
Tipps zum Jahresbeginn
04 Neuheiten 2017: Was es nun zu beachten gilt
Top News
06 Übernahme einer Pensionsverpflichtung ist kein Arbeitslohn
06 Gewerbesteuerpflicht bei Gesellschafterwechsel
07 Schönheitsreparaturen als anschaffungsnahe Aufwendungen
Interview
08 Mit dhpg das Unternehmen absichern
News für Ihr Geschäft
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Gewinnunabhängige Ausschüttung bei Auflösung einer stillen Gesellschaft
Wirtschaftliche Einheit von Anteilsübertragung und Treuhandvertrag
Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot
Risiken bei innergemeinschaftlichem Erwerb
Vorsteuerabzug und Emissionszertifikate
Vertrauensschutz bei fehlerhaften Rechnungen
Werklohnanspruch trotz Nichtigkeit des Vertrags
Praxistipp: Behörden prüfen stichprobenartig den Schutz personenbezogener Daten in Unternehmen
dhpg kommentiert
14 EU-Kommission legt Entwurf für ein vorgerichtliches Sanierungsverfahren vor
Kurz notiert
15 Veröffentlichungen, dhpg intern, Presse, Veranstaltungen, Zahlungstermine
Impressum
Herausgeber
dhpg Dr. Harzem & Partner mbB
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Marie-Kahle-Allee 2
53113 Bonn
Redaktion
Dr. Andreas Rohde
(verantwortlich),
Dr. Lutz Engelsing,
Brigitte Schultes
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Herstellung
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Bernd Roselieb
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trotz sorgfältiger Bearbeitung
nicht übernommen werden.
dhpg aktuell erscheint monatlich
und kann auch als PDF-Datei
bezogen werden.
Editorial
Katrin Volkmer
ist Partner, Wirtschaftsprüferin
und Steuerberaterin bei der dhpg.
Als Leiterin des Berliner Büros berät
sie in allen Fragen des Unternehmenssteuerrechts ebenso wie bei
Umstrukturierungen und Nachfolgeplanungen. Sie ist zudem als
IFRS-Spezialistin zertifiziert.
Ein gutes neues Jahr
wünscht Ihre dhpg
Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,
kennen Sie das auch? Mit dem neuen Jahr kommen die
guten Vorsätze. Neben den ganz privaten Vorsätzen, wieder einmal mehr für sich zu tun – sei es mehr Zeit für die
Familie oder einfach nur für sich selbst –, gibt es auch die
unternehmerischen Ziele für ein neues Jahr. Spricht man
die Unternehmen darauf an, so steht im Zeitalter der Digitalisierung die Verbesserung der IT-Nutzungen sowie deren Sicherheit bei mittelständischen Betrieben ganz oben
auf der Agenda. Dabei sind es nicht immer die medienwirksamen Hackerangriffe, vielmehr geht es darum, effiziente und zugleich belastbare Prozesse zu schaffen und
hier vor allem die eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
zu sensibilisieren. Für die IT-Sicherheit im Unternehmen
kann man in vielerlei Hinsicht Vorsorge treffen. Dazu finden Sie in diesem Heft ganz pragmatische Hinweise.
Welche Rolle Daten und zielgruppengesteuerte Botschaften spielen, haben wir im abgelaufenen amerikanischen
Wahlkampf gesehen. Als Leiterin des Berliner Büros der
dhpg bin ich sehr gespannt, inwieweit diese Art von Kampagnen auch unser Wahlverhalten beeinflussen werden.
Auch wenn ein Kabinett zum Ende einer Regierungsperiode bekanntermaßen nicht mehr ganz so produktiv
ist, so hat der Gesetzgeber auch 2017 einige Neuerungen
für uns, die wir mit Beginn des Jahres zu beachten und
umzusetzen haben. Eine Auflistung finden Sie auf den beiden nachfolgenden Seiten und natürlich im Web unter
www.dhpg.de. Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Sicherlich steht uns ein spannendes Jahr bevor. Auf eine
neue Bundesregierung wartet eine ganze Reihe an Herausforderungen – national wie international. Sie wird
sich wohl auch mit den ethischen Fragen einer Netzwerkgesellschaft zu befassen haben.
Ihre
Katrin Volkmer
Tipps zum Jahresbeginn
Neuheiten 2017:
Was es nun
zu beachten gilt
Trotz der anstehenden Bundestagswahl wartet der Gesetzgeber 2017 wieder mit einer Reihe neuer Regelungen
für Unternehmen auf. Als mittelständisches Beratungsunternehmen mit den Kernbereichen Wirtschaftsprüfung,
Steuer- und Rechtsberatung sowie Insolvenzverwaltung
und Sanierungsberatung stellen wir Ihnen hier einige wichtige praxisrelevante Gesetzesänderungen vor.
wie das Equal-Pay-Prinzip, nach dem Leiharbeiter spätestens nach neun Monaten Einsatz den gleichen Lohn wie
Stammbeschäftigte erhalten müssen. Für tarifgebundene
Unternehmen sind in beiden Fällen Ausnahmen möglich.
Durch Einführung von Fristenkontrollen wird ein erheblicher Verwaltungsmehraufwand für Unternehmen erwartet.
Keine Belege für Steuererklärung nötig
Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
wird verpflichtend
In Zukunft müssen mit der Steuererklärung nicht mehr
zwingend Belege eingereicht werden. Allerdings kann das
Finanzamt die Unterlagen anfordern, sollte die Notwendigkeit bestehen. Tipp: Bei ungewöhnlichen oder hohen
Posten kann es nach wie vor empfehlenswert sein, die
Belege direkt mit einzureichen; dies erleichtert und beschleunigt eventuelle Abstimmungen mit dem Finanzamt.
Gesetz zum Schutz gegen Kassenmanipulation
Ab 2017 müssen alle Gewerbetreibenden, die Bücher führen, sämtliche elektronischen Daten ihrer Kassensysteme
digital speichern. Die alleinige Aufbewahrung von Kassenabschlussbelegen auf Papier ist dann nicht mehr ausreichend. Registrierkassen ohne Datenexportschnittstelle,
Einzelaufzeichnungs- und Speichermöglichkeit, die bauartbedingt den Anforderungen des Finanzamts nicht oder
nur teilweise genügen, müssen bis zum 31.12.2016 aufgerüstet oder ausgetauscht worden sein. Die Vorgaben
gelten nicht für mechanische Kassensysteme.
Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember beginnen, ist das neue Bilanzierungsrecht für Unternehmen
verpflichtend. Falls das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr
entspricht, müssen die neuen Vorschriften also erstmals
für das am 31.12.2016 endende Geschäftsjahr angewendet
werden. Hintergrund des BilRUG ist eine Richtlinie der Europäischen Union (EU) mit der Maßgabe, nationales Recht
an EU-Recht anzupassen und so Jahres- und Konzernabschlüsse innerhalb der EU vergleichbarer zu machen.
Das BilRUG schafft eine Reihe von Erleichterungen gerade für kleinere Unternehmen, beispielsweise durch die
Anhebung von Schwellenwerten. Dadurch entfallen für
eine Reihe von mittelgroßen Unternehmen die Pflicht zur
Abschlussprüfung und bestimmte Offenlegungspflichten.
Auch die Reduzierung bzw. Anpassung der geforderten
Anhangangaben soll kleinere Unternehmen entlasten. Für
mittelgroße und große Kapitalgesellschaften steigen aber
die Anforderungen.
Neues Erbschaftsteuergesetz
Neues Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
Mit der Novelle des AÜG soll der missbräuchliche Einsatz
von Leiharbeit und Werkverträgen verhindert werden. Zu
den wichtigsten Neuerungen ab dem 1.4.2017 zählen die
Begrenzung der Höchstverleihdauer auf 18 Monate so4
dhpg aktuell 01/17
Am 14.10.2016 stimmte der Bundesrat nach einem langen
politischen Tauziehen der aktuellen Erbschaftsteuerreform
zu. Auch in Zukunft können Unternehmen von der Steuer befreit bleiben, wenn sie lange genug fortgeführt werden und damit zum Erhalt von Arbeitsplätzen beitragen.
Ungünstig können sich die Neuregelungen zum Verwaltungsvermögen auswirken. Neu ist auch ein Kapitalisierungsfaktor von 13,75 für die Unternehmensbewertung. In
Fällen, in denen ein Erbe finanziell nicht in der Lage ist,
die Erbschaftsteuer zu begleichen, wird sie zunächst für
ein Jahr zinslos, dann für sechs Jahre verzinst gestundet.
Bei großen Betrieben über 26 Mio. € wird es künftig ein
Wahlrecht geben. Ein Erbe kann dann entweder die Steuerschuld aus seinem Privatvermögen bezahlen, oder der
Steuernachlass auf das Betriebsvermögen wird bis zu einem Maximalbetrag von 90 Mio. € abgeschmolzen – danach entfällt er ganz.
Bundestag verabschiedet
„BEPS-Umsetzungsgesetz 1“
Uwe Stengert
ist Partner, Wirtschaftsprüfer und
Steuerberater bei der dhpg. Sein
spezieller Fokus liegt auf der
betriebswirtschaftlichen Beratung –
von der Unternehmensplanung und
Finanzierung bis zur Gestaltung der
Unternehmensnachfolge einschließlich Stiftungslösungen.
Der Bundestag hat am 1.12.2016 das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinien und von
weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen verabschiedet. Mit dem Gesetz werden erste
Teile des so genannten BEPS-Projektes („Base Erosion
and Profit Shifting“) in nationales Recht umgesetzt. Die
OECD-Initiative zielt insbesondere darauf ab, durch das
Schließen von Besteuerungslücken und die Schaffung
erhöhter Transparenz der künstlichen Gewinnverlagerung
durch multinationale Unternehmen entgegenzuwirken.
Die Anforderungen an die Dokumentation grenzüberschreitender Verrechnungspreise werden geändert und
Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mindestens 750 Mio. € haben jährlich einen länderbezogenen Bericht an die Finanzverwaltung
zu übermitteln. Mit dem Gesetz setzt der Bundestag auch
einige Ergänzungswünsche des Bundesrates um (z.B. Vermeidung eines grenzüberschreitenden Doppelabzugs von
Aufwendungen bei Personengesellschaften, gesetzliche
Entschärfung des § 50i EStG).
Neuregelung zur Verlustverrechnung vom
Bundestag beschlossen
Unternehmen mit steuerlichen Verlusten, die einen Anteilseignerwechsel planen oder bereits vollzogen haben,
dürfen auf den Erhalt ihrer Verluste hoffen. Der Bundestag hat am 1.12.2016 das Gesetz zur Weiterentwicklung
der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften
verabschiedet. Danach bleiben Verluste, die nach der
bisherigen Regelung durch den Anteilseignerwechsel
untergehen würden, auf Antrag erhalten, wenn derselbe
Geschäftsbetrieb unverändert fortgeführt wird. Die Neuregelung ist für alle Beteiligungserwerbe ab dem 1.1.2016
anzuwenden.
Dr. Andreas Rohde
ist Partner, Rechtsanwalt und
Steuerberater bei der dhpg. Er berät
mittelständische Unternehmen bei
gesellschafts- und steuerrechtlichen
Fragestellungen in den Fällen von
Umstrukturierung, Kauf sowie
Verkauf oder Nachfolge.
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Top News
Unternehmen, GmbH-Geschäftsführer, Privat
Übernahme einer Pensionsverpflichtung ist kein
Arbeitslohn
Der Bundesfinanzhof hatte in einem von WP StB
Klaus Altendorf, Partner der dhpg, vorgelegten Fall
darüber zu entscheiden, ob die Übertragung einer
Pensionszusage zum Zufluss von Arbeitslohn beim
Arbeitnehmer führt.
Kernaussage
Die Schuldübernahme einer vom Arbeitgeber erteilten
Pensionszusage durch einen Dritten gegen Zahlung eines
Ablösebetrags führt beim Arbeitnehmer nicht zum Zufluss
von Arbeitslohn, wenn er kein Wahlrecht hat, die Auszahlung an sich selbst gegen Verzicht zu verlangen.
pflichtung gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Betriebsrentengesetzes für den Arbeitnehmer nicht zu einem lohnsteuerlich
relevanten Vorgang führt. Als alleiniger Geschäftsführer
und Mehrheitsgesellschafter der A-GmbH fiel A jedoch gerade nicht in den persönlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Die Rechtsprechungsgrundsätze erleichtern
die Umsetzung von Unternehmensnachfolgen bzw. -veräußerungen, da belastende Pensionsverpflichtungen von
einem Dritten übernommen werden können, ohne den
Zufluss von Arbeitslohn auszulösen.
Unternehmen, GmbH-Geschäftsführer
Gewerbesteuerpflicht bei
Gesellschafterwechsel
Die Finanzverwaltung hat ihre Aussagen zur
Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags bei
einem unterjährigen Gesellschafterwechsel
revidiert.
Kernaussage
Sachverhalt
A war Alleingesellschafter sowie Geschäftsführer der
A-GmbH — gegenüber der er einen Pensionsanspruch
hatte — und der A-Sport-GmbH. Es wurde beabsichtigt,
die Anteile an der A-GmbH zu veräußern, vorher allerdings
zwecks erleichterter Findung eines Erwerbers alle Rechte und Pflichten aus der Pensionszusage gegen Zahlung
eines Ablösebetrags auf die A-Sport-GmbH zu übertragen. A und seine Frau stimmten der Schuldübernahme
zu. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Köln
qualifizierten diesen Übertragungsvorgang als Zufluss von
Arbeitslohn bei A.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hat der hiergegen gerichteten Klage
nun stattgegeben. So führe das Innehaben von Ansprüchen
nach ständiger Rechtsprechung den Zufluss von Einnahmen regelmäßig nicht herbei und begründe damit auch
noch keinen gegenwärtigen Zufluss von Arbeitslohn. Vielmehr sei der Zufluss grundsätzlich erst mit der tatsächlichen
Erbringung der geschuldeten Leistung anzunehmen. Durch
die Zahlung des Ablösebetrags habe die A-GmbH einen
Anspruch gegenüber der A-Sport-GmbH erfüllt und nicht
einen Anspruch gegenüber A. Der bloße Schuldneraustausch bewirke noch keinen Zufluss von Arbeitslohn. Das
Gericht hält jedoch weiterhin an seinem Urteil aus dem Jahr
2007 fest, wonach die Ablösung einer Pensionszusage zum
Zufluss von Arbeitslohn führt, wenn dem Pensionsberechtigten ein Wahlrecht zwischen der Zahlung an sich selbst
gegen Verzicht oder an einen Dritten gegen Übernahme
der Pensionsverpflichtung eingeräumt wird.
Hinweis
Allgemeiner Konsens besteht bislang darüber, dass ein
Schuldnerwechsel durch Übernahme einer Pensionsver6
dhpg aktuell 01/17
Erfolgt bei einer Mitunternehmerschaft unterjährig ein Gesellschafterwechsel, ist der Anteil am Gewerbesteuermessbetrag der Gesellschaft nur für diejenigen Gesellschafter
festzustellen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Gewerbesteuer (= Ablauf des Erhebungszeitraums) Mitunternehmer
der fortbestehenden Personengesellschaft als Schuldnerin
der Gewerbesteuer sind („zeitpunktbezogene Aufteilung“).
Hintergrund
Anfang des Jahres 2016 stellte der Bundesfinanzhof fest,
dass es keine gesetzliche Grundlage für die Zurechnung
von Anteilen am Gewerbesteuermessbetrag an unterjährig
ausgeschiedene Gesellschafter einer Personengesellschaft
gebe, und erteilte damit der Aufteilungsmethode der Finanzverwaltung eine Absage. Danach wurde der Gewerbesteuermessbetrag zeitanteilig auch auf ausgeschiedene
Gesellschafter verteilt. Die Finanzverwaltung hat sich nun
in ihrem überarbeiteten Schreiben zur „Steuerermäßigung
bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb gem. § 35 EStG“
vom 3.11.2016 der Auffassung des Gerichts angeschlossen.
Schreiben des Bundesfinanzministeriums
So heißt es darin, dass für Zwecke der Berechnung der
Steuerermäßigung der für den Erhebungszeitraum festgestellte Gewerbesteuermessbetrag auf die Gesellschafter
aufzuteilen ist, die zum Ende des gewerbesteuerrechtlichen Erhebungszeitraums noch an der Gesellschaft
beteiligt sind. Aufteilungsmaßstab sei der zum Ende des
gewerbesteuerrechtlichen Erhebungszeitraums geltende
allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel. Unterjährig ausgeschiedenen Gesellschaftern sei kein anteiliger Gewerbesteuermessbetrag zuzurechnen. Somit verschlechtert
sich für ausscheidende Gesellschafter die einkommensteuerliche Situation, da eine Anrechnung von Gewerbesteuer zukünftig nicht mehr möglich ist.
Übergangsregelung
Das neue Schreiben des Bundesfinanzministeriums sieht
allerdings eine Übergangsregelung vor, wonach die alte
„zeitanteilige Aufteilungsmethode“ bis zum Veranlagungszeitraum 2017 weiterhin anzuwenden ist, wenn alle zum
Ende des gewerbesteuerrechtlichen Erhebungszeitraums
noch beteiligten Gesellschafter dies einheitlich beantragen. Ansonsten können unter Umständen vertragliche
Vereinbarungen Abhilfe schaffen.
Privat
Schönheitsreparaturen
als anschaffungsnahe
Aufwendungen
Der Bundesfinanzhof hatte zu klären, wie Schönheitsreparaturen zu behandeln sind, wenn sie im
Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entstehen.
Kernaussage
Fallen im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Aufwendungen an, sind diese
entweder als sofort abzugsfähige Werbungskosten oder
als (nachträgliche) Anschaffungs- oder Herstellungskosten anteilig über die Nutzungsdauer als Abschreibungen
mit Laufzeiten bis zu 50 Jahren zu qualifizieren. Instandhaltungsmaßnahmen sind als Werbungskosten sofort abziehbar, während tiefergehende bauliche Veränderungen
des Gebäudes zu nachträglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten führen können. Entsprechendes gilt bei
einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes, die der
Bundesfinanzhof in seiner Rechtsprechung dann annimmt,
wenn mindestens drei der von ihm als „wesentliche Bereiche“ angesehenen Maßnahmen für Sanitär-, Elektro- und
Heizungsanlagen sowie Fenster anfallen. Ein weiteres Problemfeld stellen anschaffungsnahe Aufwendungen dar.
Nach gesetzlicher Definition gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu den Herstellungskosten, die innerhalb von drei
Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt
werden, wenn die Aufwendungen netto 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Hiervon sind Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen, ausdrücklich ausgenommen und können
weiterhin sofort abgezogen werden. Bisher war nicht eindeutig geklärt, wie Schönheitsreparaturen in diesem Kontext zu behandeln sind. Hierzu hat der Bundesfinanzhof
nun in drei Urteilen Stellung genommen.
Sachverhalt
In allen entschiedenen Fällen wurden zeitnah nach dem
Erwerb von vermieteten bebauten Grundstücken in größerem Umfang Umbau- und Renovierungsmaßnahmen
durchgeführt. Die dabei angefallenen Aufwendungen
machten die Vermieter in ihren Einkommensteuererklä-
rungen als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend,
während die Finanzämter hierin überwiegend anschaffungsnahe Herstellungskosten sahen und die Kosten über
die Nutzungsdauer abschrieben. Die Aufwendungen betrafen unter anderem die Baderneuerung, das Verputzen
und Streichen von Wänden, das Verlegen von Fußböden,
das Anbringen von Rigipsdecken und Einziehen von Trennwänden, Dachdecker- und Spenglerarbeiten, Aufwendungen für die energetische Sanierung und den Austausch
von Fenstern oder die Erneuerung der Gasleitung und der
Heizungsanlage. Im Klageverfahren wurde von den Vermietern insbesondere vorgetragen, dass die getätigten
Schönheitsreparaturen (z.B. Streichen der Wände) nicht in
die Ermittlung der 15 %-Grenze einzubeziehen und damit
sofort abzugsfähig seien, da kein räumlicher, zeitlicher und
sachlicher Zusammenhang zu den übrigen Renovierungsmaßnahmen bestehe.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch Schönheitsreparaturen als bauliche Maßnahme anzusehen und
grundsätzlich in die Ermittlung der 15 %-Grenze einzubeziehen sind. Entgegen seiner früheren Rechtsprechung
ist ein enger räumlicher, zeitlicher und sachlicher Zusammenhang der Schönheitsreparaturen im Rahmen einer
einheitlichen Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahme nicht mehr erforderlich. Als Schönheitsreparaturen
sieht der Bundesfinanzhof insbesondere das Tapezieren,
Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper, der Innen- und Außentüren sowie der Fenster an. Soweit Erstattungen für Material und Fertigungsleistungen von dritter Seite erfolgen,
ist nur der Saldobetrag zwischen dem vom Steuerpflichtigen getragenen und dem von dritter Seite erstatteten Aufwand in die Berechnung der 15 %-Grenze einzubeziehen.
Somit mindern die Erstattungsbeträge die anschaffungsnahen Herstellungskosten und dementsprechend die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Absetzung für
Abnutzung (AfA). Sofort als Werbungskosten abzugsfähig
sieht der Bundesfinanzhof jedoch weiterhin solche Erhaltungsaufwendungen an, die jährlich üblicherweise anfallen. Hierzu zählen z.B. die Kosten für regelmäßige Wartungsarbeiten an Heizungs- und Aufzugsanlagen, für die
Beseitigung von Rohrverstopfungen und -verkalkungen
sowie für Zählerablesungen.
Konsequenz
Die ersten drei Jahre nach dem Erwerb einer Immobilie
sind für den Vermieter ein kritischer Zeitraum, wenn er den
sofortigen steuerlichen Abzug der Kosten für Erhaltungsund sonstige Modernisierungsaufwendungen einplant.
Soweit es wirtschaftlich sinnvoll ist, sollte geprüft werden,
ob einzelne Maßnahmen zeitlich gestreckt werden können, um die Qualifizierung als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu vermeiden. Im Dreijahreszeitraum gilt die
Durchführung der Baumaßnahme, nicht die Zahlung. Zeiträume sollten dennoch sicherheitshalber großzügig bemessen werden, damit das Finanzamt keinen Gesamtplan
und eine Sanierung in Raten unterstellt.
7
Interview
Mit dhpg das
Unternehmen
absichern
Interview: Prof. Dr. Andreas Blum
prozesse abzusichern. Denn die größte Schwachstelle in
deutschen Unternehmen ist aufgrund von mangelnden
IT-Kenntnissen oftmals der Faktor „Mensch“.
Wie können Unternehmen Mitarbeiter für den
richtigen Umgang mit der IT und ihren potenziellen Risiken schulen?
Bedarfsgerechte Sicherheitsrichtlinien und regelmäßige
Informationen über aktuelle Gefährdungspotenziale können Mitarbeitern bereits helfen, mehr auf die IT-Sicherheit
zu achten und Risiken bewusster wahrzunehmen. Zudem
gilt es, Angestellte zu Themen wie Phishing-Mails oder
Downloads regelmäßig zu schulen, sodass Betrüger keine
Chance haben, die „Schwachstelle Mensch“ auszunutzen.
Darüber hinaus sollten Unternehmen aber auch prozessintegrierte Kontrollmaßnahmen treffen, um Unachtsamkeit
oder möglicherweise sogar eine absichtliche Manipulation
zu vermeiden.
Welche prozessintegrierten Kontrollmaßnahmen
empfehlen Sie Ihren Mandanten?
Für die Verarbeitung laufender Geschäftsvorfälle und für
Programmmodifikationen oder andere Änderungen an
der IT-Infrastruktur sollten Unternehmen differenzierte
Benutzerberechtigungsprofile anlegen. So können sie
einen unbefugten Zugriff auf kritische Unternehmensinformationen verhindern. Zudem sollte kein Angestellter
Datensätze wie im Zahlungsverkehrsmanagement alleine
bearbeiten können. Bevor dieser Prozess fortgeführt werden kann, sind ein weiterer Mitarbeiter und die betreffende
Fachabteilung für die Freigabe der Datenänderungen einzubeziehen.
Prof. Dr. Andreas Blum
ist Partner, Wirtschaftsprüfer und
Steuerberater bei der dhpg. Innerhalb der dhpg verantwortet er die
Entwicklung innovativer IT-Dienstleistungen. So berät er Unternehmen in
allen Fragen rund um IT-Compliance
und -Sicherheit, den Einsatz moderner Analyseverfahren und die Zertifizierung von Softwareprodukten.
Auch Unternehmen gehen mit neuen Vorsätzen ins
neue Jahr. Angesichts der ansteigenden Cyberrisiken nehmen einige Unternehmen sich vor allem
vor, die IT-Sicherheit zu verbessern.
Obwohl Unternehmen verstärkt Cyber-Attacken
vorbeugen, ist der Schutz oftmals nicht ausreichend. Was ist der Grund dafür?
Viele Unternehmen verbessern lediglich ihre technische
Infrastruktur. Doch abseits der technischen Ausstattung
gilt es auch, jegliche Kommunikationswege und Arbeits8
dhpg aktuell 01/17
Eine neue IT-Schwachstelle entsteht auch durch
den ansteigenden privaten und geschäftlichen
Gebrauch von mobilen Endgeräten wie Smartphones oder Notebooks. Wie können Unternehmen dafür den Datenschutz und die -sicherheit
gewährleisten?
Eine wichtige Maßnahme ist die Installation eines Datencontainers auf dem Endgerät. Er enthält alle Unternehmensdaten sowie Zugänge in verschlüsselter Form und
erfordert eine Authentifizierung des Nutzers. So haben weder dritte Personen noch private Anwendungen Zugriff auf
die geschäftlichen Daten. Zudem ist der Ausschluss von
Applikationen notwendig, die durch ihre Funktionsweise
oder Rechte eine Gefahr für die IT-Sicherheit darstellen.
So sollte etwa von einer Installation des Instant-Messaging-Dienstes WhatsApp, der Nutzerdaten für kommerzielle Zwecke einsetzt, abgesehen werden. Der richtige
Umgang mit der privaten und geschäftlichen Nutzung von
mobilen Endgeräten sollte natürlich auch den Mitarbeitern
vermittelt und in regelmäßigen IT-Schulungen berücksichtigt werden.
Vielen Dank.
News für Ihr Geschäft
Unternehmen, GmbH-Geschäftsführer, Privat
Gewinnunabhängige
Ausschüttung bei Auflösung
einer stillen Gesellschaft
Stille Gesellschafter sind bei Auflösung einer stillen
Gesellschaft zur Rückzahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen an den Geschäftsinhaber
verpflichtet.
Kernaussage
Der Bundesgerichtshof hat aktuell klargestellt, dass die stillen Gesellschafter bei Auflösung einer stillen Gesellschaft
zur Rückzahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen an den Geschäftsinhaber verpflichtet sind, soweit der
Rückzahlungsanspruch im Gesellschaftsvertrag geregelt
ist.
Sachverhalt
Der Beklagte hat sich mit Beitrittserklärung vom 9.12.2002
an der A-AG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte
GmbH & Co. KG ist, beteiligt. Das durch ihn gewählte Beteiligungsprogramm „Classic“ forderte eine Einmaleinlage
in Höhe von 20.000 € zuzüglich eines Agios. Die Beiträge
wurden in vollem Umfang eingezahlt. Der atypisch stille
Gesellschaftsvertrag enthielt die Regelungen, dass die stillen Gesellschafter verpflichtet sind, die Schulden des Geschäftsinhabers, soweit sie auf das Unternehmen entfielen,
an dem sie beteiligt sind, möglichst auszugleichen (§§ 9, 16
des Vertrags). Alle stillen Gesellschafter sollten demnach
dem Geschäftsherrn die Schuldentilgung durch die Rückzahlung der Gelder ermöglichen, die sie nicht als Gewinn
erhielten. An den Beklagten wurden in den Jahren 2003
bis 2005 gewinnunabhängige Ausschüttungen in Höhe
von 4.166 € gezahlt. Am 11.12.2009 wurde durch die stillen
Gesellschafter mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen, die stille Gesellschaft zum 15.12.2009 zu „liquidieren“.
Das Kapitalkonto des Beklagten wies am 31.12.2009 einen
Negativsaldo in Höhe von 7.812 € auf, von welchem die
Klägerin den darin enthaltenen Ausschüttungsbetrag von
4.166 € gemäß § 16 des Vertrags geltend machte.
schäftsinhabers. Die stillen Gesellschafter sollen dem Geschäftsinhaber die Schuldentilgung ermöglichen, indem
sie die Gelder zurückzahlen, die sie nicht als Gewinn, sondern gerade zulasten des Unternehmensvermögens erhalten haben. § 16 des Vertrags stellt ferner klar, dass diese
Pflicht jeden Gesellschafter trifft, der derartige Zahlungen
aus dem Unternehmensvermögen erhalten hat, gleich aus
welchem Grund die Gesellschafterstellung entfällt. In § 16
des Vertrags wird darüber hinaus ausdrücklich auf die Einzelheiten der Berechnung hingewiesen.
Konsequenz
Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen dieser Entscheidung keinen Grund gesehen, von seiner bisherigen
Rechtsprechung zur Auslegung der Regelungen in den
§§ 9, 16 des Vertrags abzuweichen. Insofern kann für die
Zukunft weiterhin auf den Bestand dieser Linie vertraut
werden.
Entscheidung
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Beklagte zur
Rückzahlung in Höhe von 4.166 € verpflichtet ist. Bei
Auflösung einer stillen Gesellschaft sind die stillen Gesellschafter zur Rückzahlung der gewinnunabhängigen
Ausschüttungen an den Geschäftsinhaber verpflichtet,
soweit der Rückzahlungsanspruch im Gesellschaftsvertrag
geregelt ist. In den §§ 9, 16 des Vertrags wurde ebendiese
Regelung getroffen. Den stillen Gesellschaftern oblag damit das wirtschaftliche Risiko des Unternehmens des Ge-
v. l. n. r.: WP StB Ulrich Weiler, WP Björn Pauli,
Simon Kerres
9
Unternehmen, GmbH-Geschäftsführer, Privat
Wirtschaftliche Einheit von
Anteilsübertragung und
Treuhandvertrag
Konsequenz
Die Entscheidung stellt klar, dass nicht grundsätzlich von
einer rechtlichen Einheit zweier Verträge ausgegangen
werden kann. Ganz im Gegenteil muss ein Einheitlichkeitswille gegeben sein, wenn eine rechtliche Einheit zwischen zwei Verträgen gewollt ist. Dieser muss aber nicht
ausdrücklich geäußert werden.
Zu klären war, ob Anteilsübertragung und Treuhandvertrag eine rechtliche Einheit bilden können.
Unternehmen, GmbH-Geschäftsführer
Kernaussage
Ein Anteilsübertragungsvertrag kann mit einem Treuhandvertrag eine wirtschaftliche Einheit bilden. Wird der
Treuhandvertrag nicht beurkundet, die Anteilsübertragung
hingegen schon, berührt die Formnichtigkeit des Treuhandvertrags nicht die Wirksamkeit der Anteilsübertragung.
Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot
Sachverhalt
Ein Liquidator kann nur bei Legitimation durch
Satzung von den Beschränkungen des § 181 BGB
befreit werden.
Die klagende GmbH wurde durch einen Treuhänder errichtet, der den Geschäftsanteil für einen Treugeber hielt,
welcher ebenfalls Geschäftsführer der GmbH war. Der
Treugeber übertrug drei Grundstücke auf die GmbH. Der
Treugeber bat später seinen Steuerberater, den Geschäftsanteil nun für ihn treuhänderisch zu halten aufgrund gesundheitlicher Probleme des bisherigen Treuhänders. Bei
der Übertragung des Geschäftsanteils vom bisherigen
Treuhänder auf den neuen Treuhänder war der Treugeber
zugegen. Der Notar wies darauf hin, dass der Treuhandvertrag mit dem neuen Treuhänder beurkundet werden müsse. Hierauf verzichtete der Treugeber aufgrund der Vertrauensstellung des Steuerberaters als neuer Treuhänder.
Ferner sei auch der bisherige Treuhandvertrag nicht beurkundet worden. Nach der Übertragung des Geschäftsanteils auf den Steuerberater bestellte sich dieser als neuer
Geschäftsführer der Klägerin und übertrug die drei Grundstücke an seine Ehefrau. Die Klägerin, der Treugeber und
der alte Treuhänder fochten daraufhin die Übertragung
der Grundstücke auf die Ehefrau sowie die Übertragung
des Geschäftsanteils auf den Steuerberater aufgrund arglistiger Täuschung an. Die Klägerin verlangt von dem Notar
nun die Kosten der Rechtsverfolgung. Dieser habe auf der
Beurkundung der Treuhandabrede bestehen oder die Anteilsübertragung verweigern müssen.
Kernaussage
Ein Liquidator kann nur von den Beschränkungen des
§ 181 BGB (Selbstkontrahierungsverbot) befreit werden,
wenn dies ausdrücklich in der Satzung vorgesehen ist oder
durch die Gesellschafter beschlossen wurde und der Gesellschafterbeschluss durch die Satzung gestattet ist.
Sachverhalt
Die Antragstellerin war eine Ein-Personen-GmbH, die durch
den Gesellschafterbeschluss des Alleingesellschafters aufgelöst wurde. Der Alleingesellschafter beschloss ferner, dass
der bisherige Geschäftsführer zum alleinvertretungsberechtigten Liquidator bestellt werden und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden sollte. Die Satzung
bestimmte, dass Geschäftsführern die Alleinvertretungsbefugnis erteilt werden kann und sie von den Beschränkungen
des § 181 BGB befreit werden können. Darüber, dass dies
auch bei Liquidatoren möglich ist, traf die Satzung keine
Regelung. Die Eintragung der Auflösung der Antragstellerin
sowie die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
in das Handelsregister wurden beim Registergericht beantragt. Das Registergericht hat die Eintragung abgelehnt.
Entscheidung
Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat die Haftung des Notars abgelehnt. Ein Notar dürfe nicht ein nichtiges Geschäft
beurkunden, allerdings sei die Übertragung des Geschäftsanteils nicht nichtig. Zwar sei die Treuhandabrede
formnichtig, da sie nicht beurkundet wurde, jedoch berühre dies nicht die Anteilsübertragung. Treuhandabrede
und Anteilsübertragung bilden zwar eine wirtschaftliche,
aber keine rechtliche Einheit. Von einer solchen kann nur
ausgegangen werden, wenn die beiden Geschäfte miteinander stehen und fallen sollen. Aufgrund des Verzichts auf
die Beurkundung ist nicht davon auszugehen, dass eine
rechtliche Einheit gewollt war.
10
dhpg aktuell 01/17
Das Kölner Oberlandesgericht entschied, dass ein Liquidator nur von den Beschränkungen des § 181 BGB
befreit werden kann, wenn dies ausdrücklich in der Satzung vorgesehen ist oder durch die Gesellschafter beschlossen wurde. Dass der bestellte Liquidator früherer
Geschäftsführer war, ist insoweit irrelevant. Die Satzung
muss eine ausdrückliche Regelung in Bezug auf den
Liquidator treffen.
Konsequenz
Die Entscheidung setzt die bereits durch die Oberlandesgerichte Hamm und Frankfurt gezeichnete Linie fort. Mit
Blick darauf erscheint es angebracht, dass die Gesellschafter einer GmbH diesen Problemkreis in ihrer Satzung regeln, um dem für die Zukunft vorzubeugen sowie Kosten
und Mühen zu sparen.
Unternehmen, GmbH-Geschäftsführer
Was ist zu tun?
Risiken bei innergemeinschaftlichem Erwerb
Schon vor Abschluss solcher grenzüberschreitender Geschäfte muss die umsatzsteuerliche Erfassung geklärt sein.
Gegebenenfalls kann so eine Registrierung im EU-Ausland
noch durch Änderung der Lieferwege verhindert werden.
Ist dies nicht möglich, so können die entstehenden Kosten
einkalkuliert und die steuerlichen Pflichten im EU-Ausland
rechtzeitig erfüllt werden.
Es ist darauf zu achten, dass ein innergemeinschaftlicher Erwerb immer dort zu versteuern
ist, wo sich die Ware am Ende der Beförderung
befindet.
Einführung
Unternehmer, die Waren aus der übrigen EU im Rahmen
einer innergemeinschaftlichen Lieferung beziehen, sind
verpflichtet, hierfür einen innergemeinschaftlichen Erwerb
zu versteuern. Soweit die Lieferung nach Deutschland
erfolgt, ist dies für hier ansässige Unternehmer unproblematisch. Sie verwenden ihre deutsche UmsatzsteuerIdentifikationsnummer (USt-IdNr.) und versteuern den innergemeinschaftlichen Erwerb. Schwierig wird es, wenn
die Lieferung in einen anderen EU-Staat erfolgt.
Unternehmen, GmbH-Geschäftsführer
Vorsteuerabzug und
Emissionszertifikate
Unternehmen, die Zertifikate von Betrügern
gekauft haben, wird vom Fiskus der Vorsteuer-/
abzug gestrichen.
Die § 3d-Falle
Einführung
Der innergemeinschaftliche Erwerb ist dort zu versteuern, wo sich die Ware am Ende der Beförderung befindet
(§ 3d S. 1 UStG). Lässt sich z.B. ein Unternehmer mit Sitz in
Deutschland Waren aus Frankreich nach Polen liefern, so
ist der innergemeinschaftliche Erwerb in Polen zu erklären.
Dies setzt jedoch eine Registrierung und Deklaration in Polen voraus. In der Praxis verwenden viele Unternehmer in
einem solchen Fall ihre deutsche USt-IdNr., zum Teil in Ermangelung einer polnischen USt-IdNr. oder im Glauben,
so die Registrierung in Polen legal vermeiden zu können.
Fakt ist jedoch, dass trotz Verwendung der deutschen
USt-IdNr. die Pflicht zur Deklaration in Polen bestehen
bleibt, so dass hier Sanktionen drohen. Doch dies ist nicht
alles. Aufgrund der Verwendung der deutschen USt-IdNr.
ist in Deutschland so lange ein zusätzlicher innergemeinschaftlicher Erwerb zu versteuern, bis der Nachweis der
Deklaration in Polen erbracht wird (§ 3d S. 2 UStG). Im Gegensatz zum „normalen“ innergemeinschaftlichen Erwerb
berechtigt dieser nicht zum Vorsteuerabzug. Der Abnehmer bleibt auf der Umsatzsteuer sitzen.
Beim Handel mit Emissionszertifikaten wurden in der
Vergangenheit Unsummen an Umsatzsteuer hinterzogen. In einem Fall, in den auch Mitarbeiter der Deutschen
Bank verwickelt waren, betrug der Steuerschaden allein
850 Mio €. Da bei den Tätern in der Regel nichts mehr
zu holen ist, versucht der Fiskus den Schaden in Grenzen
zu halten, indem er Unternehmern, die Zertifikate von den
Betrügern gekauft haben, den Vorsteuerabzug streicht.
Doch ganz so einfach geht das nicht.
Konsequenzen
Die § 3d-Falle findet in der Praxis bisher wenig Beachtung.
Ein Grund hierfür dürfte sein, dass derartige Fälle bislang
kaum Gegenstand von Betriebsprüfungen waren, da die
Regelung erst 2011 ins Gesetz aufgenommen wurde.
Doch die Finanzverwaltung wartet nur darauf, diese Sachverhalte aufzudecken. Hierfür gibt es mehrere Gründe:
Aufgrund der Globalisierung nimmt die Zahl betroffener
Geschäftsvorfälle, z.B. Reihengeschäfte, stetig zu. Die Fälle
sind relativ leicht zu entdecken, in der Regel lukrativ und
eine Chance, der Versagung des Vorsteuerabzugs zu entgehen, gibt es so lange nicht, bis im EU-Ausland nachdeklariert wird.
Fall (vereinfacht)
Der Kläger handelte mit Emissionszertifikaten. Er kaufte
diese unter anderem bei dem Händler H ein, der aus Sicht
des Finanzamts lediglich als Strohmann fungierte. Es versagte daher den Vorsteuerabzug aus der Rechnung des H.
Ferner wies es darauf hin, dass dem Kläger selbst dann kein
Vorsteuerabzug zustehe, wenn die Rechnung korrekt wäre,
da er hätte wissen müssen, dass er in einen Steuerbetrug
involviert war. Der Kläger entgegnete dem, dass er ordentliche Verträge mit H abgeschlossen habe und er von dem
Steuerbetrug beziehungsweise von der Tätigkeit des H als
Strohmann erst im Zuge der Steuerfahndung erfahren habe.
Ferner habe er alles Zumutbare unternommen, um nicht in
einen Steuerbetrug einbezogen zu werden. Er habe unter
anderem zu H eine Auskunft in Steuersachen, den Handelsregisterauszug sowie einen Zwischenbericht einer bekannten Steuerkanzlei eingeholt; er sei daher gutgläubig.
Urteil
Das Finanzgericht Köln sieht die Voraussetzungen für
den Vorsteuerabzug als gegeben an. Aufgrund des Vertrags zwischen dem Kläger und H sei H als leistender Unternehmer anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn H als
Strohmann fungiere, soweit er gegenüber dem Kläger im
eigenen Namen auftritt und es sich nicht um einen Scheinvertrag handelt. Zwar könnte dem Kläger der Vorsteuerabzug verwehrt werden, wenn er von dem Betrug hätte wissen müssen; diese Sanktion sei aber nur zu rechtfertigen,
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wenn die Finanzverwaltung anhand objektiver Umstände
nachweise, dass der Kläger das Recht auf Vorsteuerabzug
missbraucht habe; hieran fehlte es jedoch.
Unternehmen, GmbH-Geschäftsführer
Zunächst ist zu beachten, dass in solchen Fällen der Vorsteuerabzug nur im Billigkeitswege zu erreichen ist. Ein
Einspruch allein gegen die Veranlagung hilft nicht weiter.
Aber selbst wenn dies beachtet wird, ist es unwahrscheinlich, dass die Finanzverwaltung einem solchen Antrag
stattgibt. Besonders günstige Angebote sollten deswegen
nicht ausgeschlagen werden. Ist die Abwicklung jedoch
ungewöhnlich oder handelt es sich um neue beziehungsweise unbekannte Geschäftspartner, sollten die Unternehmen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass sie
nicht in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen werden.
Geht es dann dennoch schief, so besteht noch etwas
Hoffnung. Denn der Europäische Gerichtshof muss noch
entscheiden, ob die Gewährung des Vertrauensschutzes
tatsächlich davon abhängig ist, dass die Unternehmen alles Zumutbare unternommen haben, um die Richtigkeit
der Angaben zu prüfen, oder ob es schon ausreicht, dass
die Unternehmen nicht in den Betrug involviert sind.
Vertrauensschutz bei
fehlerhaften Rechnungen
Unternehmen, GmbH-Geschäftsführer
Konsequenzen
Das Urteil schützt Unternehmer, die ohne ihr Wissen in einen Umsatzsteuerbetrug geraten. Allerdings ist dies kein
Freibrief für Sorglosigkeit. Gerade Unternehmer, die in
betrugsanfälligen Branchen tätig sind, müssen prüfen, mit
wem sie Geschäfte machen. Denn ist die Rechnung nicht
korrekt, kann der Vorsteuerabzug nur im Wege des Vertrauensschutzes gewährt werden. Die Hürden hierfür sind
wesentlich höher, wie der Beitrag zum „Vertrauensschutz
bei fehlerhaften Rechnungen“ zeigt.
In Fällen unbewusster Umsatzsteuerhinterziehung
ist der Vorsteuerabzug nur im Billigkeitswege zu
erreichen.
Einführung
Welcher Unternehmer freut sich nicht über Einkaufskonditionen, die unter dem üblichen Marktniveau liegen? Doch
die Freude währt nicht lange, wenn das günstige Angebot
auf einer Umsatzsteuerhinterziehung des Lieferanten beruht.
Fall (vereinfacht)
Der Kläger kaufte Spielekonsolen ca. 10 % unter dem
Marktpreis ein. Die Einkäufe wurden ihm von einem Bekannten vermittelt, der angab, dass er als Handelsvertreter
der A-AG handele, von deren Lager auch die Belieferung
erfolgte. Die Abrechnung der Konsolen wurde jedoch
durch zwei andere Firmen erstellt, die sich später als
Scheinfirmen entpuppten. Ein Vorsteuerabzug im Rahmen
des Festsetzungsverfahrens war damit ausgeschlossen.
Strittig war jedoch, ob dem Kläger der Vorsteuerabzug im
Billigkeitswege zu gewähren ist.
Urteil
Nach Ansicht des Finanzgerichts München war es zulässig,
dass das Finanzamt den Vorsteuerabzug im Billigkeitswege
abgelehnt hat. Unter anderem die Kenntnis des Klägers,
dass seine Branche anfällig für Umsatzsteuerbetrug sei, der
Preis auch dem Kläger günstig vorgekommen sei und die
Abrechnung nicht durch die vom Handelsvertreter vertretene A-AG erfolgte, hätte den Kläger veranlassen müssen,
zu prüfen, ob die Angaben in der Rechnung zutreffend
sind. Das Finanzamt müsse dem Kläger nicht nachweisen,
dass er den Vorsteuerabzug in betrügerischer Absicht geltend gemacht habe.
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Konsequenzen
dhpg aktuell 01/17
Werklohnanspruch trotz
Nichtigkeit des Vertrags
Bei der Bewertung des durch die Schwarzarbeit
Erlangten kann nicht mehr berechnet werden, als
mit dem Auftraggeber vereinbart wurde.
Kernaussage
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass dem
Werkunternehmer nach dem Grundsatz von Treu und
Glauben ein Werklohnanspruch gegen den Besteller trotz
Nichtigkeit des Vertrags zusteht. Bei Bemessung der Höhe
des durch die Leistung Erlangten muss indes beachtet
werden, dass nicht mehr berechnet werden kann, als mit
dem Auftraggeber vereinbart wurde. Ganz im Gegenteil
sind aufgrund der mit der Schwarzarbeit verbundenen
Risiken erhebliche Abzüge vorzunehmen.
Sachverhalt
Der Kläger hatte ab März 2015 eine Wohnung in Unterhaching an den Beklagten für 440 € monatlich vermietet.
Der Beklagte erklärte sich auf Nachfrage des Klägers bereit,
Schwarzarbeit für diesen in einem anderen Haus zu verrichten. Der Beklagte behielt infolgedessen zwei Monatsmieten ein, woraufhin der Kläger dem Beklagten fristlos
kündigte und Räumungsklage erhob. Der Beklagte vertrat
die Ansicht, Schwarzarbeit im Umfang von 60 Stunden an
den Kläger geleistet zu haben, für die er 1.200 € berechnete und mit den Mietforderungen des Klägers – wie abgesprochen – verrechnete. Der Kläger hingegen vertrat die
Auffassung, er habe die Forderung des Beklagten mit der
Kautionsforderung in Höhe von 700 € verrechnet, welche
der Beklagte noch nicht geleistet hatte. Außerdem habe
der Beklagte lediglich 25 Stunden für einen Stundenlohn
in Höhe von 20 € gearbeitet.
Entscheidung
Die Münchener Richter entschieden, dass der zwischen
den Parteien geschlossene Werkvertrag zwar nichtig sei.
Dennoch bestehe aufgrund des Grundsatzes von Treu und
Glauben ein Anspruch des Werkunternehmers auf Vergütung aus Bereicherungsrecht. Bei der Bemessung der
Höhe des durch die Schwarzarbeit Erlangten ist aber zu
beachten, dass der Beklagte nicht mehr verlangen kann,
als er mit dem Besteller tatsächlich vereinbart hat. Aufgrund der mit der Schwarzarbeit verbundenen Risiken –
insbesondere das Ausscheiden von Mängelgewährleistungsansprüchen – sind grundsätzlich nicht unerhebliche
Abzüge vorzunehmen. Ein Anspruch des Klägers scheidet
aufgrund der Verrechnung mit der Kautionsforderung aus.
Auch werden lediglich 25 Arbeitsstunden berechnet, mangels Nachweis, dass mehr Stunden gearbeitet wurden.
Das Urteil des Amtsgerichts München entspricht somit
der alten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den
„Schwarzarbeiterfällen“. Es bleibt daher abzuwarten, ob die
nächste Instanz angerufen werden wird.
Konsequenz
Die Entscheidung des Amtsgerichts München ist insofern
verwunderlich, als dass der Bundesgerichtshof mit Urteil
vom 10.4.2014 (VII ZR 241/13) seine Rechtsprechung dahingehend geändert hat, dass im Falle von Schwarzarbeit
weder dem Besteller Mängelgewährleistungsansprüche,
noch dem Unternehmer ein Werklohnanspruch zustehen.
StB Rolf Kuhl
Praxistipp
Behörden prüfen stichprobenartig den Schutz personenbezogener
Daten in Unternehmen
Viele Unternehmen nutzen heute die Möglichkeit, personenbezogene Daten – sei es von Kunden und Mitarbeitern – über Cloud-Dienste zu verarbeiten oder zu
speichern. Geschieht dies auf Servern außerhalb der Europäischen Union, muss mit Blick auf die sensiblen Daten
ein gewisses Schutzniveau eingehalten werden. Grundsätzlich gelten hierfür die Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Anbieter von Online-Office-Anwendungen haben meist
ihren Sitz in den USA. Daher geschieht die Übertragung
der Daten bei der Nutzung solcher Dienste oft unbeabsichtigt oder unbewusst auf Servern in den USA.
Mit dem Ziel, Unternehmen für diese Thematik zu sensibilisieren, wenden sich die Datenschutzbeauftragten
aus zehn Bundesländern aktuell an 500 Unternehmen
verschiedenster Größenordnungen. Sie möchten herausfinden, welche Dienste die Unternehmen konkret nutzen
und auf welcher rechtlichen Grundlage diese operieren.
Außerdem möchten die Datenschützer in Erfahrung bringen, ob Standard-Vertragsklauseln verwendet werden
und die Einwilligung der Betroffenen zur Übertragung der
Daten eingeholt wurde.
Die angeschriebenen Unternehmen sind zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung verpflichtet. Sofern im Einzelfall Mängel festgestellt werden, haben die Behörden
angekündigt, weitergehende Prüfungen zu veranlassen.
Im Vordergrund steht jedoch die Zusammenarbeit und
nicht die Verhängung von Bußgeldern.
Wenn Sie Fragen dazu oder zum Datenschutz im Unternehmen ganz allgemein haben, berät Sie die dhpg umfassend.
RA Markus Feinendegen,
externer Datenschutzbeauftragter,
[email protected]
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dhpg kommentiert
EU-Kommission legt Entwurf
für ein vorgerichtliches
Sanierungsverfahren vor
Anders als die meisten EU-Staaten verfügt Deutschland
nicht über ein vorgerichtliches Sanierungsverfahren. Dies
könnte sich bald ändern. Die dhpg begrüßt diesen Schritt,
empfiehlt allen Beteiligten, sich aber frühzeitig mit dem
Vorschlag zu beschäftigen.
Der vor Kurzem vorgelegte Entwurf der EU-Kommission
für ein vorgerichtliches Sanierungsverfahren ist Teil des
Aktionsplans zur Schaffung einer Kapitalmarktunion und
der Binnenmarktstrategie der EU. Ziel des vorgerichtlichen Sanierungsverfahrens ist die nachhaltige Sanierung
angeschlagener Unternehmen. Bei Insolvenzverfahren in
Deutschland gelingt dies bisher nur selten; dem Statistischen Bundesamt zufolge erfolgte im Zeitraum 2009 bis
2013 nur in 4,8 % der Fälle tatsächlich eine Sanierung.
Hierdurch soll nicht zuletzt auch die Finanzstabilität der
einzelnen Volkswirtschaften geschützt werden, da durch
ein effizientes Umstrukturierungsverfahren die Kapitaldienstfähigkeit der betroffenen Unternehmen erhalten
oder wiederhergestellt werden soll. Die Regelungen des
Entwurfs gewähren den Mitgliedstaaten einen erheblichen
Spielraum bei der Umsetzung. Nach dem Entwurf soll die
Mitwirkung und Kontrolle durch Gerichte und Behörden
beschränkt werden.
Der nun von der EU vorgelegte Entwurf stellt aus Sicht der
dhpg alle Beteiligten vor neue Herausforderungen. Dies
betrifft die Kreditwirtschaft ebenso wie die Berater:
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dhpg aktuell 01/17
1. Die Einführung so genannter „Early Warning Tools“
als Bestandteil von Darlehensverträgen sowie Buchführung- und Überwachungspflichten für Unternehmen dürften den administrativen Aufwand erhöhen.
2. Durch die vorgesehene Regelung, dass Lösungsklauseln im vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahren kein
Recht zur Beendigung des Vertragsverhältnisses geben
sollen, werden zudem alle weiteren Vertragspartner eines Unternehmens für den Erfolg eines Sanierungsverfahrens mit in die Haftung genommen.
Dirk Obermüller, Partner, Insolvenzverwalter und
zertifizierter Restrukturierungsberater bei der dhpg,
nimmt Stellung zum Gesetzesentwurf: „Wir empfehlen allen Stakeholdern bereits jetzt, sich intensiv mit den
Auswirkungen der Initiative zu befassen und die erforderliche Anpassung der Prozesse vorzunehmen. Der jetzt
vorgelegte Entwurf sieht Maßnahmen vor, die prinzipiell
geeignet sind, Sanierungen qualitativ zu verbessern und
effizienter zu gestalten. Zu diesem Zweck sieht der Entwurf eine Abkehr von bisher im deutschen Insolvenzrecht
geltenden Grundsatz vor, dass ausnahmslos alle Gläubiger
in die Restrukturierung mit einzubeziehen sind. Anders
als bisher dürfen die am Sanierungsplan nicht beteiligten
Gläubiger im gewöhnlichen Geschäftsgang weiter bedient
werden. Das Verfahren soll bereits zur Verfügung stehen,
bevor ein Insolvenzgrund nach nationalem deutschen
Recht eingetreten ist. Zwar haben sich die durch Einführung des ESUG eingeführten Sanierungsverfahren in der
Praxis bewährt, allerdings werden die Förmlichkeit des
Verfahrens und die Aufsicht der Insolvenzgerichte vielfach
als hinderlich empfunden.“
Kurz notiert
Veröffentlichungen
RA FAStR StB Dr. Andreas Rohde
und Marko Vraetz
Erbschaftsteuerreform:
Was lange währt, wird nicht
immer gut.
StuB 2016, S. 903 ff.
dhpg intern
StB Philipp Niedermayer unterstützt
als weiterer Geschäftsführer die dhpg
in Wiesbaden. Sein Studium zum
Bachelor of Laws in Accounting
and Taxation absolvierte er an der
Fachhochschule Wiesbaden (heute:
Wiesbaden Business School). Dem
schloss sich ein Studium zum Master
of Science in Accounting and Taxation der Mannheim Business School
an. Seit 2013 gehört er zum Team der
dhpg Wiesbaden und berät dort in
steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen.
Die dhpg-Auszubildende Stefanie
Stangenberg hat ihren Abschluss als
Kauffrau für Büromanagement mit
der Note „sehr gut“ bestanden und
wurde im Rahmen einer feierlichen
Ehrung durch die IHK Bonn-RheinSieg als „Kammerbeste im Prüfungsjahr 2016“ ausgezeichnet.
Wir gratulieren!
Presse
Frankfurter Allgemeine Zeitung
Finance Magazin
Technische IT-Sicherheitsmaßnahmen reichen nicht aus
„Mittelständische Unternehmen
müssen sich umfassender gegen
Cyberattacken schützen. Dazu
bedarf es mehr als der Installation
eines Virenschutzprogramms oder
einer Firewall.“
WP StB Prof. Dr. Andreas Blum,
[email protected]
FINANCE-Ratgeber: So umgehen
Unternehmen die Publizitätspflicht
WP StB Andreas Stamm im Gespräch
mit der Finance zu den Befürchtungen des Mittelstands zur Veröffentlichung seiner Zahlen:
„Dort reicht ein Blick in den Abschluss, um Margen ablesen zu
können. Für Wettbewerber, Lieferanten und Kunden sind das wichtige
Informationen, die zu einem echten
Wettbewerbsnachteil für das Unternehmen werden können.“
[email protected]
impulse online
Geschenke an Geschäftspartner –
So vermeiden Sie Ärger mit der
Steuer
„Seit 2007 gilt: Wenn ein Unternehmen seinen Geschäftspartnern,
Kunden oder Arbeitnehmern
Geschenke macht, müssen die
Empfänger diese versteuern. Doch
es gibt eine Alternative: Unternehmen können die Eintrittskarte oder
den Wein auch selbst versteuern –
und zwar laut § 37b EStG pauschal
mit einem Steuersatz von 30 Prozent
(zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Mit der Pauschalsteuer
ist die Steuerpflicht des Empfängers
abgegolten.“
StB Dr. Lutz Engelsing,
[email protected]
Veranstaltungen
Die dhpg freut sich am 11.1.2017
darauf, interessierte Studenten
und Studentinnen sowie Absolventen und Absolventinnen im
Rahmen des Unternehmenstages
unplugged in der Hochschule
Bonn-Rhein-Sieg am Standort
Sankt Augustin, veranstaltet durch
die Hochschule Bonn-Rhein-Sieg,
kennenzulernen.
INDat Report
Nach fast fünf Jahren ESUG steht die
Evaluation an
„Unsere Erfahrungen mit dem ESUG
sind überwiegend positiv; es hat
die Arbeit der Unternehmenssanierer und Insolvenzverwalter spürbar belebt und zu einer stärkeren
Ausrichtung der Branche in Richtung
Sanierung geführt; anfängliche
Unsicherheiten in Teilfragen, z.B. die
Begründung von Masseverbindlichkeiten, sind zu weiten Teilen von
der Rechtsprechung geklärt, sollten
jedoch klarstellend in das Gesetz
aufgenommen werden.“
RAin FAInso Christine Frosch,
[email protected]
Zahlungstermine
Januar 2017
Steuern und Sozialversicherung
10.1.2017
Lohn- & Kirchensteuer
Umsatzsteuer
27.1.2017
Sozialversicherung
www.dhpg.de
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Wir beraten Sie persönlich
dhpg Standorte
Bonn
Marie-Kahle-Allee 2
53113 Bonn
T +49 228 81000 0
F +49 228 81000 20
E [email protected]
Bornheim
Adenauerallee 45−49
53332 Bornheim
T +49 2222 7007 0
F +49 2222 7007 199
E [email protected]
Köln
Brückenstraße 5−11
50667 Köln
T +49 221 33636 0
F +49 221 33636 36
E [email protected]
Aachen
Adalbertsteinweg 34
52070 Aachen
T +49 241 8874783 0
F +49 241 8874783 20
E [email protected]
Euskirchen
Carmanstraße 48
53879 Euskirchen
T +49 2251 7009 0
F +49 2251 7009 50
E [email protected]
Trier
Simeonstiftplatz 1
54290 Trier
T +49 651 2006853 0
F +49 651 2006853 60
E [email protected]
Bergisch Gladbach
Buddestraße 18−20
51429 Bergisch Gladbach
T +49 2204 76788 0
F +49 2204 76788 88
E [email protected]
Frankfurt am Main
Lurgiallee 16
60439 Frankfurt am Main
T +49 69 57005 0
F +49 69 57005 190
E [email protected]
Wiesbaden
Kranzplatz 11
65183 Wiesbaden
T +49 611 99930 0
F +49 611 99930 30
E [email protected]
Berlin
Taubenstraße 20
10117 Berlin
T +49 30 203015 0
F +49 30 203015 20
E [email protected]
Gummersbach
Bunsenstraße 10a
51647 Gummersbach
T +49 2261 8195 0
F +49 2261 8195 199
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