Deutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. | Charlottenstraße 47 | 10117 Berlin Basel Committee on Banking Supervision Task Force on the Standardised Approach Centralbahnplatz 2 4051 Basel Switzerland Kontakt: Michael Engelhard Telefon: +49 30 20225- 5331 Fax: +49 30 20225- 5325 E-Mail: [email protected] Unsere Zeichen: AZ DK: BASEL AZ DSGV: 6015 BCBS Consultation Paper “Revisions to the Standardised Approach for credit risk” (BCBS 307) / Comments of the German Banking Industry Committee 27. März 2015 Sehr geehrte Damen und Herren, wir bedanken uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Anlage 1 Konsultationspapier des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht zur Überarbeitung des Kreditrisiko-Standardansatzes (KSA). Das vorliegende Konsultationspapier ist im Kontext der umfänglichen Überarbeitung der verschiedenen Elemente des Baseler Rahmenwerks zu sehen, welche insbesondere auf Basis der Erkenntnisse aus der Finanzmarktkrise beruhen. Es ist daher grundsätzlich nachvollziehbar, dass der Baseler Ausschuss auch im KSA Änderungsbedarf identifiziert hat. Das Ziel, den neuen KSA dabei so auszugestalten, dass er einerseits risikosensitiver als der bisherige KSA ist, anderseits aber weiterhin einfach anzuwenden bleibt, ist grundsätzlich zu begrüßen. Der Aspekt der Einfachheit des KSA ist dabei besonders hervorzuheben, damit im Ergebnis der Standardansatz für die Vielzahl kleinerer Institute weiterhin mit einem vertretbaren Aufwand anwendbar bleibt. Auch ist der Ansatz, die Kapitalanforderungen insgesamt nicht erhöhen zu wollen, zu begrüßen. Gleichwohl haben wir den Eindruck, dass die ursprünglich vom Ausschuss gesetzten Ziele nur teilweise erreicht wurden. So scheinen die Kapitalanforderungen insgesamt, besonders in den Forderungsklassen Banken und Unternehmen, bei immobilienbesicherten Krediten, bei Beteiligungen sowie bei außerbilanziellen Positionen, deutlich zu steigen. Unseres Erachtens handelt es sich nicht nur um eine Verschiebung der Kapitalanforderungen in den einzelnen Forderungsklassen. Federführer: Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. Charlottenstraße 47 | 10117 Berlin Telefon: +49 30 20225-0 Telefax: +49 30 20225-250 www.die-deutsche-kreditwirtschaft.de Seite 2 von 3 Besonders wichtig ist aus unserer Sicht die Arbeitsprämisse des Ausschusses, den KSA nur in den Fällen anzupassen, in denen diese auch hinreichend begründet, d.h. notwendig sind. Vor diesem Hintergrund ist auch das Bestreben zu beurteilen, die Verwendung externer Ratings zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen weitgehend zu eliminieren. Dies scheint von der politischen Forderung unter dem Eindruck der Finanz- und Staatsschuldenkrise geprägt zu sein, die Abhängigkeit von externen Ratings im Regelwerk zu verringern. Externe Ratings jedoch vollständig zu verbannen, stand nach unserem Verständnis nicht zur Disposition. Dies wäre auch nicht sinnvoll und verfehlt, da Ratingagenturen sowie Aufseher bereits umfangreiche Konsequenzen aus den Fehlentwicklungen bei externen Ratings gezogen haben – beispielsweise bei Verbriefungstransaktionen. Auch ist der Baseler Ausschuss selbst bei der Überarbeitung des Verbriefungsrahmenwerks nicht so weit gegangen, auf externe Ratings vollständig zu verzichten. Die externen Bonitätsbeurteilungen für andere Schuldner – wie zum Beispiel Banken und Unternehmen – haben in Krise keine nachweisbaren Schwächen gezeigt und bleiben daher ein vorzugswürdiger Ansatz gegenüber einem „Zwei-Faktoren-Modell“, wie es vom Baseler Ausschuss nunmehr vorgeschlagen wird. So beinhaltet ein Rating einer anerkannten Ratingagentur weitaus mehr Informationen als es die im Konsultationspapier vorgeschlagenen Risikotreiber auch nur annähernd leisten können. Ein wesentlicher Vorteil externer Ratings ist die Tatsache, dass dort durchgängig bestimmte zukunftsgerichtete Komponenten Berücksichtigung finden. Damit spiegeln Ratings das Risiko eines Exposures bedeutend genauer wider. Wir plädieren daher nachdrücklich für eine Beibehaltung externer Ratings im KSA. Wenn kein externes Rating vorhanden ist bzw. keine Ratingagentur benannt wurde, sollte die Ermittlung des Risikogewichts von Bankenforderungen auf der Sitzstaatmethode basieren und Ermittlung des Risikogewichts von Unternehmensforderungen auf Basis von neuen und einfach zu ermittelnden Parametern abgeleitet werden. Um die Risikosensitivität des Regelwerks zu erhöhen, haben wir in unseren beigefügten ausführlichen Anmerkungen ein alternatives Modell für die Forderungsklasse Unternehmen entworfen. Auch wir sehen den Loan-to-Value (LTV) grundsätzlich als ein geeignetes Maß an, welches das Risiko von immobilienbesicherten Forderungen widerspiegelt. Jedoch ist es aus Risikogesichtspunkten gerechtfertigt, entgegen des aktuellen Vorschlags im Konsultationspapier, die immobilienbesicherten Forderungen in einen besicherten (z.B. LTV von bis zu 60%) und einen unbesicherten Teil aufzuspalten und somit ein sogenanntes Realkreditsplitting zuzulassen. Aus unserer Sicht ist der Debt Service Coverage-Ratio (DSC ratio) auf Grund diverser konzeptioneller Schwächen kein geeigneter Indikator, um wohnimmobilienbesicherte Forderungen risikoadäquat abzubilden. Wir regen daher an, anstelle des DSC das Kriterium „Hard Test“ 1 zu verwenden. Ist das Hard-Test Kriterium erfüllt, liegt ein hochentwickelter und seit Langem etablierter Immobilienmarkt vor, so dass ein pauschales Risikogewicht von 35% weiterhin gerechtfertigt ist. Für gewerbeimmobilienbesicherte Forderungen würden wir eine Kombination aus Option A und B bevorzugen. Der in Option A genannte Ausnahmetatbestand für hochentwickelte und seit Langem etablierte Immobilienmärkte – nachgewiesen mittels des Hard Tests – sollte in die Option B integriert werden. D.h. im Falle einer Erfüllung des Hard-Test-Kriteriums käme unabhängig von der jeweiligen LTV ein Risikogewicht von 50% zur Anwendung. 1 Vgl. Fußnote 59 Spiegelstrich 4 Konsultationspapier. Seite 3 von 3 Da die Änderungen von fundamentaler Natur sind, sind wir dankbar, dass die Vorschläge durch eine umfassende Auswirkungsstudie (QIS) evaluiert werden sollen. Allerdings ist zu befürchten, dass die parallel durchgeführte QIS letztlich nur eine erste Indikation für die weitere Kalibrierung sein kann. Zum einen sind einige der derzeit gewählten Risikotreiber aus unserer Sicht keine geeigneten Indikatoren. Zum anderen liegen die Daten in den Instituten zwar grundsätzlich vor, jedoch nicht in den für die QIS maßgeblichen Meldesystemen. Eine manuelle Erhebung ist zudem in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit und mit Blick auf die damit verbundenen Aufwände für die Institute nicht sinnvoll darstellbar. Den konstruktiven Prozess, den der Ausschuss für die KSA-Überarbeitung vorgesehen hat, begrüßen wir ausdrücklich. So halten wir es für richtig und wichtig, die auf die vorliegende Konsultation eingehenden Stellungnahmen sorgfältig zu prüfen und auf dieser Basis die überarbeiteten Vorschläge erneut zu konsultieren und einer zweiten Auswirkungsstudie zu unterziehen. Unsere detaillierten Antworten und Vorschläge zu den vom Ausschuss aufgeworfenen Fragen entnehmen Sie bitte der Anlage. Gern stehen wir dem Ausschuss und den Mitgliedern der Task Force on the Standardised Approach für eine weitere Erörterung unserer Stellungnahme zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen für Die Deutsche Kreditwirtschaft Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. i.A. i.V. Peter Konesny Michael Engelhard
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