Begleitbrief zur DK-Stellungnahme, deutsch

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Basel Committee on Banking Supervision
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BCBS Consultation Paper “Revisions to the Standardised Approach
for credit risk” (BCBS 307) / Comments of the German Banking
Industry Committee
27. März 2015
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bedanken uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum
Anlage 1
Konsultationspapier des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht zur
Überarbeitung des Kreditrisiko-Standardansatzes (KSA).
Das vorliegende Konsultationspapier ist im Kontext der umfänglichen
Überarbeitung der verschiedenen Elemente des Baseler Rahmenwerks zu
sehen, welche insbesondere auf Basis der Erkenntnisse aus der
Finanzmarktkrise beruhen. Es ist daher grundsätzlich nachvollziehbar, dass
der Baseler Ausschuss auch im KSA Änderungsbedarf identifiziert hat. Das
Ziel, den neuen KSA dabei so auszugestalten, dass er einerseits
risikosensitiver als der bisherige KSA ist, anderseits aber weiterhin einfach
anzuwenden bleibt, ist grundsätzlich zu begrüßen. Der Aspekt der
Einfachheit des KSA ist dabei besonders hervorzuheben, damit im Ergebnis
der Standardansatz für die Vielzahl kleinerer Institute weiterhin mit einem
vertretbaren Aufwand anwendbar bleibt.
Auch ist der Ansatz, die Kapitalanforderungen insgesamt nicht erhöhen
zu wollen, zu begrüßen. Gleichwohl haben wir den Eindruck, dass die
ursprünglich vom Ausschuss gesetzten Ziele nur teilweise erreicht wurden. So
scheinen die Kapitalanforderungen insgesamt, besonders in den
Forderungsklassen Banken und Unternehmen, bei immobilienbesicherten
Krediten, bei Beteiligungen sowie bei außerbilanziellen Positionen, deutlich
zu steigen. Unseres Erachtens handelt es sich nicht nur um eine
Verschiebung der Kapitalanforderungen in den einzelnen
Forderungsklassen.
Federführer:
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Besonders wichtig ist aus unserer Sicht die Arbeitsprämisse des Ausschusses, den KSA nur in den Fällen
anzupassen, in denen diese auch hinreichend begründet, d.h. notwendig sind. Vor diesem Hintergrund ist
auch das Bestreben zu beurteilen, die Verwendung externer Ratings zur Berechnung der
Eigenkapitalanforderungen weitgehend zu eliminieren. Dies scheint von der politischen Forderung unter
dem Eindruck der Finanz- und Staatsschuldenkrise geprägt zu sein, die Abhängigkeit von externen
Ratings im Regelwerk zu verringern. Externe Ratings jedoch vollständig zu verbannen, stand nach
unserem Verständnis nicht zur Disposition. Dies wäre auch nicht sinnvoll und verfehlt, da
Ratingagenturen sowie Aufseher bereits umfangreiche Konsequenzen aus den Fehlentwicklungen bei
externen Ratings gezogen haben – beispielsweise bei Verbriefungstransaktionen. Auch ist der Baseler
Ausschuss selbst bei der Überarbeitung des Verbriefungsrahmenwerks nicht so weit gegangen, auf
externe Ratings vollständig zu verzichten. Die externen Bonitätsbeurteilungen für andere Schuldner – wie
zum Beispiel Banken und Unternehmen – haben in Krise keine nachweisbaren Schwächen gezeigt und
bleiben daher ein vorzugswürdiger Ansatz gegenüber einem „Zwei-Faktoren-Modell“, wie es vom Baseler
Ausschuss nunmehr vorgeschlagen wird. So beinhaltet ein Rating einer anerkannten Ratingagentur
weitaus mehr Informationen als es die im Konsultationspapier vorgeschlagenen Risikotreiber auch nur
annähernd leisten können. Ein wesentlicher Vorteil externer Ratings ist die Tatsache, dass dort
durchgängig bestimmte zukunftsgerichtete Komponenten Berücksichtigung finden. Damit spiegeln Ratings
das Risiko eines Exposures bedeutend genauer wider. Wir plädieren daher nachdrücklich für eine
Beibehaltung externer Ratings im KSA. Wenn kein externes Rating vorhanden ist bzw. keine
Ratingagentur benannt wurde, sollte die Ermittlung des Risikogewichts von Bankenforderungen auf der
Sitzstaatmethode basieren und Ermittlung des Risikogewichts von Unternehmensforderungen auf Basis
von neuen und einfach zu ermittelnden Parametern abgeleitet werden.
Um die Risikosensitivität des Regelwerks zu erhöhen, haben wir in unseren beigefügten ausführlichen
Anmerkungen ein alternatives Modell für die Forderungsklasse Unternehmen entworfen.
Auch wir sehen den Loan-to-Value (LTV) grundsätzlich als ein geeignetes Maß an, welches das Risiko von
immobilienbesicherten Forderungen widerspiegelt. Jedoch ist es aus Risikogesichtspunkten gerechtfertigt,
entgegen des aktuellen Vorschlags im Konsultationspapier, die immobilienbesicherten Forderungen in
einen besicherten (z.B. LTV von bis zu 60%) und einen unbesicherten Teil aufzuspalten und somit ein
sogenanntes Realkreditsplitting zuzulassen.
Aus unserer Sicht ist der Debt Service Coverage-Ratio (DSC ratio) auf Grund diverser konzeptioneller
Schwächen kein geeigneter Indikator, um wohnimmobilienbesicherte Forderungen risikoadäquat
abzubilden. Wir regen daher an, anstelle des DSC das Kriterium „Hard Test“ 1 zu verwenden. Ist das
Hard-Test Kriterium erfüllt, liegt ein hochentwickelter und seit Langem etablierter Immobilienmarkt vor,
so dass ein pauschales Risikogewicht von 35% weiterhin gerechtfertigt ist.
Für gewerbeimmobilienbesicherte Forderungen würden wir eine Kombination aus Option A und B
bevorzugen. Der in Option A genannte Ausnahmetatbestand für hochentwickelte und seit Langem
etablierte Immobilienmärkte – nachgewiesen mittels des Hard Tests – sollte in die Option B integriert
werden. D.h. im Falle einer Erfüllung des Hard-Test-Kriteriums käme unabhängig von der jeweiligen LTV
ein Risikogewicht von 50% zur Anwendung.
1
Vgl. Fußnote 59 Spiegelstrich 4 Konsultationspapier.
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Da die Änderungen von fundamentaler Natur sind, sind wir dankbar, dass die Vorschläge durch eine
umfassende Auswirkungsstudie (QIS) evaluiert werden sollen. Allerdings ist zu befürchten, dass die
parallel durchgeführte QIS letztlich nur eine erste Indikation für die weitere Kalibrierung sein
kann. Zum einen sind einige der derzeit gewählten Risikotreiber aus unserer Sicht keine geeigneten
Indikatoren. Zum anderen liegen die Daten in den Instituten zwar grundsätzlich vor, jedoch nicht in den
für die QIS maßgeblichen Meldesystemen. Eine manuelle Erhebung ist zudem in der Kürze der zur
Verfügung stehenden Zeit und mit Blick auf die damit verbundenen Aufwände für die Institute nicht
sinnvoll darstellbar.
Den konstruktiven Prozess, den der Ausschuss für die KSA-Überarbeitung vorgesehen hat, begrüßen wir
ausdrücklich. So halten wir es für richtig und wichtig, die auf die vorliegende Konsultation eingehenden
Stellungnahmen sorgfältig zu prüfen und auf dieser Basis die überarbeiteten Vorschläge erneut zu
konsultieren und einer zweiten Auswirkungsstudie zu unterziehen.
Unsere detaillierten Antworten und Vorschläge zu den vom Ausschuss aufgeworfenen Fragen entnehmen
Sie bitte der Anlage.
Gern stehen wir dem Ausschuss und den Mitgliedern der Task Force on the Standardised Approach für
eine weitere Erörterung unserer Stellungnahme zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
für Die Deutsche Kreditwirtschaft
Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V.
i.A.
i.V.
Peter Konesny
Michael Engelhard