Satzung § 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen „Jugendblasorchester Rescheid“, im Falle einer Eintragung ins Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“ (abgekürzt: JBO), und hat den Sitz in 53940 Hellenthal – Rescheid. § 2 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein Jugendblasorchester Rescheid vertritt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. 2. Sämtliche Aufgaben im Verein werden selbstlos verrichtet, und verfolgen keine eigenwirtschaftlichen Interessen. 3. Die Vereinsmittel dienen ausschließlich satzungsmäßigen Zwecken. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. § 3 Zweck und Aufgaben des Vereins 1. Das JBO vertritt den Zweck, Musikfreunden, insbesondere Jugendlichen, eine gemeinschaftliche, musikalische Freizeitgestaltung zu bieten. 2. Es hat die Aufgabe, im Rahmen kirchlicher und weltlicher Anlässe, musikalische Beiträge, Konzerte, etc. darzubieten und damit die Blasmusik als Kulturgut zu pflegen. § 4 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Jugendblasorchesters kann jeder ohne Rücksicht auf sein Alter werden, der bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Der Aufnahmeantrag ist Schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand. Werden von einem Vorstandsmitglied ernsthafte Bedenken zum Aufnahmeantrag vorgebracht, ist die Mitgliederversammlung hierzu zu hören. Hiernach entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. 2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod des Mitglieds bzw. Auflösung des Vereins oder durch Ausschluss aus dem Verein. 3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Es ist eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. 4. Dar Ausschluss kann nur bei groben Verstößen gegen die Vereinsziele, sowie grober Vernachlässigung der satzungsmäßigen Pflichten erfolgen. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandbeschluss. Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats seit Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung beträgt zwei Monate ab Eingang des Einspruchs. Hält der Vorstand diese Frist nicht ein, ist der Ausschließungsbeschluss wirkungslos. 5. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Ersatzanspruch auf eingezahlte Einlagen und das Vereinsvermögen. § 5 Inaktive Mitgliedschaft 1. Der Verein kann jederzeit Inaktive Mitglieder aufnehmen. Sie dienen Ausschließlich der Förderung des Vereins. 2. Inaktive Mitglieder sind diejenigen, die sich ausdrücklich als solche schriftlich anmelden. 3. Für inaktive Mitglieder zählen dieselben Mitgliedschaftsvoraussetzungen wie in §4. Ihr Jahresbeitrag wird bei der Mitgliederversammlung festgesetzt. 4. Inaktive Mitglieder haben keinerlei Stimmrecht, dürfen bei der Versammlung aber anwesend sein. 5. Der Verein kann jederzeit Ehrenmitglieder ernennen. Dies erfolgt bei der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder werden für ehrenvolle Tätigkeiten für den Verein ernannt und haben weder Aufgaben noch Pflichten im Verein. Sie brauchen im Verein nicht angemeldet zu sein. § 6 Rechte der aktiven Mitglieder Jedes aktive Mitglied hat das Recht a.) An den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, aktives und passives Wahlrecht sowie aktives Stimmrecht zu genießen, Vorschläge zu machen, Niederschriften und die Jahresrechnung einzusehen. b.) die Einrichtungen und Möglichkeiten des Vereins zu nutzen. §7 Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied hat die Pflicht a.) die Vereinsbelange zu fördern und die Satzung sowie die Beschlüsse der Organe zu beachten. b.) Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu entrichten. Der Beitrag wird bei der Mitgliederversammlung zu Anfang jedes Geschäftsjahres festgelegt. § 8 Organe des Vereins Die Vereinsorgane des Jugendblasorchesters sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. §9 Die Mitgliederversammlung 1. Die ordentlichen Mitgliederversammlungen finden einmal im Jahr, wenn möglich im ersten Viertel des Kalenderjahres, statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand nach bedarf einberufen werden. Eine Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat zu erfolgen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies dem Vorstand unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich beantragt. Die Einladungsfrist für die Mitgliedsversammlungen beträgt 14 Tage. Alle aktiven Mitglieder des Vereins müssen fristgerecht und schriftlich zur Versammlung eingeladen werden. 2. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle wesentlichen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere über a.) Wahl des Vorstands (in geheimer Wahl) b.) c.) d.) e.) f.) g.) Wahl von 2 Kassenprüfern Festsetzung von Beiträgen Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes Planung des Vereinsvorhaben Satzungsänderungen ( mit ¾ Mehrheit ) Auflösung des Vereins( mit ¾ Mehrheit ) 3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern form.- und fristgerecht eingeladen wurde. 4. Der Schriftführer verfasst die Protokolle der Mitgliederversammlungen. Er und der Versammlungsleiter müssen die Protokolle durch Unterschrift beurkunden. § 10 Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus: dem 1. Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden dem Schriftführer dem Kassenführer und drei Beisitzern 2. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der 2. Vorsitzende, vertritt den Verein und den Vorstand nach außen, lädt zu Sitzungen und Versammlungen ein und leitet diese. Er ist der erste Ansprechpartner des Dirigenten. Sind beide Vorsitzende verhindert, kann die Versammlung einem anderen Vorstandsmitglied die Versammlungsleitung übertragen. 3. Der Schriftführer verwaltet die Chronik und führt bei sämtlichen Sitzungen Protokoll. 4. Der Kassenführer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über alle Ein- und Ausgaben des Vereins. Sämtliche Eingriffe in der Kasse werden mit seiner Unterschrift versehen. 5. Die Beisitzer sind Stimmberechtigt. Zwei von ihnen sind Vertreter von Kassenführer und Schriftführer. 6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er entscheidet selbstständig über alle regelmäßig zu leistenden Ausgaben und über besondere Ausgaben bis 300,00 DM 7. Bei der Mitgliederversammlung wird der Vorstand für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt immer so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. 8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom ersten oder bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Der Vorstand ist bei vier Anwesenden beschlussfähig. 9. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand das Recht, einen Vertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestimmen. 10. Den gesetzlichen Vorstand im Sinne des §26 BGB bilden der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzender; jeder hat Alleinvertretungsmacht. Intern wird vereinbart, dass der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden von seiner Vertretungsmacht Gebraucht macht. § 11 Musikproben Der Dirigent leitet die Proben und Aufführungen. Er bestimmt, im Benehmen mit dem Vorstand, die Auswahl der Musikstücke. § 12 Nachwuchs Der Vorstand organisiert die Nachwuchsarbeit und sucht Vereineinsmitglieder zum Unterrichten aus. Vom Beitrag der jeweiligen Neuanfänger erhalten die Lehrer eine angemessene Anerkennungsgebühr. Eine unverhältnismäßig hohe Vergütung ist verboten. Der Rest fliest in die Vereinskasse. § 13 Auflösung Im Falle einer Auflösung (siehe §9, Absatz 2, Satz g) oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke wird das vorhandene Vereinsvermögen dem Bistum Aachen zur Verfügung gestellt, das es unmittelbar und ausschließlich für einen gemeinnützigen Zweck in Kolumbien, dem Patenland des Bistums, zu verwenden hat.
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