Kurzinformationen zur Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens Anwaltskanzlei Björn Rüschenbaum Tel.: 0 23 73 / 1 77 93 90 __________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Björn Rüschenbaum . Kaiserstraße 6 . 58706 Menden . Tel.: 0 23 73 / 1 77 93 90 E-Mail: [email protected] . Internet: www.besser-mit-anwalt.de Kurzinformationen zur Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens 1. Stufe: Außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan Voraussetzung zur Durchführung eines gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens ist die vorherige Durchführung eines außergerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens zusammen mit ihren Gläubigern zwecks Erstellung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungs-plans. Der Vorschlag kann jede erdenkliche Vereinbarung umfassen, jedoch vor dem Hintergrund einer vernünftigen Einigungsmöglichkeit. Im Rahmen des außergerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens müssen jedoch sämtliche Gläubiger dem unterbreiteten Plan zustimmen. Wichtig !!: Es müssen alle Gläubiger berücksichtigt werden !! Unberücksichtigte Gläubiger können aus ihren weiterhin bestehenden Forderungen in vollem Umfang gegen Sie vorgehen im Wege der Zwangsvollstreckung. Dies kann den gesamten (außergerichtlichen) Schuldenbereinigungsplan in Frage stellen und führt zwangsläufig zum Scheitern ! Die genaue Aufstellung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungs-plans werden wir für Sie in die Hand nehmen und ausführlich mit Ihnen besprechen. Insoweit bestehen viele Handlungsalternativen. Aber: Wir sind auf Ihre zeitnahe Mithilfe angewiesen. Und Zeit ist oft Geld! Sollte mit Ihren Gläubigern erfolgreich ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan erstellt werden, würden Sie bei planentsprechender Zahlung am Ende der Laufzeit schuldenfrei sein. Ist eine Einigung nicht zu erzielen, werden wir für Sie als „geeignete Stelle“ das Scheitern des außergerichtlichen Insolvenzverfahrens bescheinigen und die Durchführung des gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragen. 2. Stufe: Gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan Bei Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans besteht die Möglichkeit der Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens direkt am Insolvenzgericht. Das Gericht kann jedoch auch nach seiner freien Überzeugung aufgrund des außergerichtlichen Plans direkt zur dritten Stufe, dem eigentlichen Insolvenzverfahren übergehen, wenn keine Aussicht auf eine erfolgreiche Annahme des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans besteht. In dieser Phase besteht nunmehr seitens des Gerichtes bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auf Antrag hin die Möglichkeit der Ersetzung der Zustimmung einzelner __________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Björn Rüschenbaum . Kaiserstraße 6 . 58706 Menden . Tel.: 0 23 73 / 1 77 93 90 E-Mail: [email protected] . Internet: www.besser-mit-anwalt.de Kurzinformationen zur Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens Gläubiger. Hier müssen also nicht zwangsläufig alle Gläubiger dem vorgelegten Plan zustimmen. Die Zustimmung einzelner, den Plan ablehnende Gläubiger kann ersetzt werden. Die Annahme und Erfüllung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans führt zum Schuldenerlass. Bei erneuter mehrheitlicher Ablehnung mündet das Verfahren in die 3. Stufe, dem vereinfachten gerichtlichen Insolvenzverfahren mit dem sich anschließenden Verfahren zur Restschuldbefreiung. 3. Stufe: Restschuldbefreiung Hier prüft das Insolvenzgericht zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sind diese erfüllt, bestimmt das Gericht einen Treuhänder (Insolvenzverwalter), der die Gläubiger auffordert, ihre Forderungen anzumelden. Erst in dieser Phase besteht ein allgemeines Vollstreckungsverbot und die nachträgliche Möglichkeit der Anfechtung bereits durchgeführter Pfändungen. Der Insolvenzverwalter bewertet sodann ihr pfändbares Vermögen. In eine Insolvenztabelle werden die dem Verwalter angemeldeten Forderungen eingetragen. Die bei der Verwertung des Vermögens erzielten Erlöse werden unter Abzug der Verfahrenskosten an die Gläubiger entsprechend ihrer Quote ausgezahlt. Nach Antrag eines Gläubigers prüft das Gericht, ob etwaige Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung vorliegen. Sobald das vorhandene Vermögen des Schuldners verwertet worden ist, wird das Insolvenzverfahren aufgehoben und die Restschuldbefreiung angekündigt. Es schließt sich die sechsjährige Wohlverhaltensperiode an. Hiernach wird auch diese durch Beschluss aufgehoben, die Restschuldbefreiung wird ausgesprochen. Sie haben es geschafft !! Es besteht jedoch auch hier noch die Möglichkeit des nachträglichen Widerrufs auf Antrag eines Gläubigers bei erst später bekannt gewordenen Obliegenheitsverletzungen. __________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Björn Rüschenbaum . Kaiserstraße 6 . 58706 Menden . Tel.: 0 23 73 / 1 77 93 90 E-Mail: [email protected] . Internet: www.besser-mit-anwalt.de Drei Wege zur Schuldenbefreiung 1. Stufe: Außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan durch z.B. Rechtsanwalt Zustimmung aller Gläubiger erforderlich Ablehnung 2. Stufe: Gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan mit Ersetzungsbefugnis (-) wenn keine Aussicht auf erfolgreiche Durchführung Ablehnung Zahlung im Sinne des Plans 3. Stufe: Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiung Zahlung im Sinne des Plans Zahlung des pfändbaren Vermögens binnen sechs Jahren Gläubigerzustimmung nicht erforderlich „redliche“ Erfüllung der Obliegenheiten schuldenfrei __________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Björn Rüschenbaum . Kaiserstraße 6 . 58706 Menden . Tel.: 0 23 73 / 1 77 93 90 E-Mail: [email protected] . Internet: www.besser-mit-anwalt.de
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