Kurzinformation zur Verbraucherinsolvenz - besser-mit

Kurzinformationen zur Durchführung
des Verbraucherinsolvenzverfahrens
Anwaltskanzlei Björn Rüschenbaum
Tel.: 0 23 73 / 1 77 93 90
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Rechtsanwalt Björn Rüschenbaum . Kaiserstraße 6 . 58706 Menden . Tel.: 0 23 73 / 1 77 93 90
E-Mail: [email protected] . Internet: www.besser-mit-anwalt.de
Kurzinformationen zur Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens
1. Stufe:
Außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan
Voraussetzung zur Durchführung eines gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens ist die
vorherige Durchführung eines außergerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens zusammen mit
ihren Gläubigern zwecks Erstellung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungs-plans. Der
Vorschlag kann jede erdenkliche Vereinbarung umfassen, jedoch vor dem Hintergrund einer
vernünftigen Einigungsmöglichkeit.
Im Rahmen des außergerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens müssen jedoch sämtliche
Gläubiger dem unterbreiteten Plan zustimmen.
Wichtig !!: Es müssen alle Gläubiger berücksichtigt werden !!
Unberücksichtigte Gläubiger können aus ihren weiterhin bestehenden Forderungen in vollem
Umfang gegen Sie vorgehen im Wege der Zwangsvollstreckung. Dies kann den gesamten
(außergerichtlichen) Schuldenbereinigungsplan in Frage stellen und führt zwangsläufig zum
Scheitern !
Die genaue Aufstellung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungs-plans werden wir für Sie in
die Hand nehmen und ausführlich mit Ihnen besprechen. Insoweit bestehen viele
Handlungsalternativen.
Aber: Wir sind auf Ihre zeitnahe Mithilfe angewiesen. Und Zeit ist oft Geld!
Sollte mit Ihren Gläubigern erfolgreich ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan erstellt
werden, würden Sie bei planentsprechender Zahlung am Ende der Laufzeit schuldenfrei sein.
Ist eine Einigung nicht zu erzielen, werden wir für Sie als „geeignete Stelle“ das Scheitern des
außergerichtlichen Insolvenzverfahrens bescheinigen und die Durchführung des gerichtlichen
Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragen.
2. Stufe:
Gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan
Bei Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans besteht die Möglichkeit der
Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens direkt am Insolvenzgericht.
Das Gericht kann jedoch auch nach seiner freien Überzeugung aufgrund des außergerichtlichen
Plans direkt zur dritten Stufe, dem eigentlichen Insolvenzverfahren übergehen, wenn keine
Aussicht auf eine erfolgreiche Annahme des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans besteht.
In dieser Phase besteht nunmehr seitens des Gerichtes bei Vorliegen der entsprechenden
Voraussetzungen auf Antrag hin die Möglichkeit der Ersetzung der Zustimmung einzelner
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Kurzinformationen zur Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens
Gläubiger. Hier müssen also nicht zwangsläufig alle Gläubiger dem vorgelegten Plan zustimmen.
Die Zustimmung einzelner, den Plan ablehnende Gläubiger kann ersetzt werden.
Die Annahme und Erfüllung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans führt zum
Schuldenerlass. Bei erneuter mehrheitlicher Ablehnung mündet das Verfahren in die 3. Stufe, dem
vereinfachten gerichtlichen Insolvenzverfahren mit dem sich anschließenden Verfahren zur
Restschuldbefreiung.
3. Stufe:
Restschuldbefreiung
Hier prüft das Insolvenzgericht zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens. Sind diese erfüllt, bestimmt das Gericht einen Treuhänder
(Insolvenzverwalter), der die Gläubiger auffordert, ihre Forderungen anzumelden. Erst in dieser
Phase besteht ein allgemeines Vollstreckungsverbot und die nachträgliche Möglichkeit der
Anfechtung bereits durchgeführter Pfändungen.
Der Insolvenzverwalter bewertet sodann ihr pfändbares Vermögen. In eine Insolvenztabelle
werden die dem Verwalter angemeldeten Forderungen eingetragen. Die bei der Verwertung des
Vermögens erzielten Erlöse werden unter Abzug der Verfahrenskosten an die Gläubiger
entsprechend ihrer Quote ausgezahlt.
Nach Antrag eines Gläubigers prüft das Gericht, ob etwaige Versagungsgründe für die
Restschuldbefreiung vorliegen.
Sobald das vorhandene Vermögen des Schuldners verwertet worden ist, wird das
Insolvenzverfahren aufgehoben und die Restschuldbefreiung angekündigt. Es schließt sich die
sechsjährige Wohlverhaltensperiode an.
Hiernach wird auch diese durch Beschluss aufgehoben, die Restschuldbefreiung wird
ausgesprochen.
Sie haben es geschafft !!
Es besteht jedoch auch hier noch die Möglichkeit des nachträglichen Widerrufs auf Antrag eines
Gläubigers bei erst später bekannt gewordenen Obliegenheitsverletzungen.
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Drei Wege zur Schuldenbefreiung
1. Stufe: Außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan
außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan durch z.B. Rechtsanwalt
Zustimmung aller Gläubiger erforderlich
Ablehnung
2. Stufe:
Gerichtlicher
Schuldenbereinigungsplan
gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan mit
Ersetzungsbefugnis
(-) wenn keine Aussicht auf erfolgreiche Durchführung
Ablehnung
Zahlung
im Sinne
des Plans
3. Stufe: Insolvenzverfahren
und Restschuldbefreiung
Zahlung
im Sinne
des Plans
Zahlung des pfändbaren Vermögens
binnen sechs Jahren
Gläubigerzustimmung nicht
erforderlich
„redliche“ Erfüllung der
Obliegenheiten
schuldenfrei
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