Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz

WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG)1 vom 10. Juli 1961 (BGBl. I S. 831) Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften 1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-­‐Gesellschaften, gemischte Finanzholding-­‐Gesellschaften und gemischte Unternehmen sowie Finanzunternehmen2 § 1 Begriffsbestimmungen (1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankge-­‐
schäfte sind 1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber-­‐ oder Orderschuldverschrei-­‐
bungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagenge-­‐
schäft), 1a. die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte (Pfandbriefgeschäft); 2. die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft); 3. der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft), 4. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für frem-­‐
de Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft), 5. die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft), 6. (weggefallen) 7. die Eingehung der Verpflichtung, zuvor veräußerte Darlehensforderungen vor Fälligkeit zu-­‐
rückzuerwerben, 8. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft), 9. die Durchführung des bargeldlosen Scheckeinzugs (Scheckeinzugsgeschäft), des Wechse-­‐
leinzugs (Wechseleinzugsgeschäft) und die Ausgabe von Reisechecks (Reisescheckgeschäft), 10. die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Plazierung oder die Über-­‐
nahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft), 11. (weggefallen) 12. die Tätigkeit als zentrale Gegenpartei im Sinne von Absatz 31. 1 ÄNDERUNGEN 01.07.2002.—Artikel 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) hat die Kurzbezeichnung und die Abkürzung eingefügt. 2 ÄNDERUNGEN 01.01.1993.—Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2211) hat die Zwischenüberschrift neu gefasst. Die Zwischenüberschrift lautete: „1. Kreditinstitute“. 01.01.1998.—Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518) hat die Zwischenüberschrift neu gefasst. Die Zwischenüberschrift lautete: „1. Kreditinstitute und Finanzinstitute“. 01.01.2005.—Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3610) hat die Zwischen-­‐
überschrift neu gefasst. Die Zwischenüberschrift lautete: „1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinsti-­‐
tute, Finanzholding-­‐Gesellschaften und Finanz-­‐unternehmen“. 04.07.2013.—Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862) hat die Zwischenüber-­‐
schrift neu gefasst. Die Zwischenüberschrift lautete: „1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-­‐Gesellschaften, gemischte Finanzholding-­‐Gesellschaften, Finanzkonglomerate, gemisch-­‐
te Unternehmen und Finanzunternehmen“. Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 1 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN (1a) Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. Finanzdienstleistungen sind 1. die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzin-­‐
strumenten (Anlagevermittlung), 1a. die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet darge-­‐
stellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öf-­‐
fentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung), 1b. der Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines multilateralen Handelssystems), 1c. das Platzieren von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Platzierungs-­‐
geschäft), 2. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlußvermittlung), 3. die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Ent-­‐
scheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung), 4. das a) kontinuierliche Anbieten des Kaufs oder Verkaufs von Finanzinstrumenten an einem or-­‐
ganisierten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem zu selbst gestellten Prei-­‐
sen, b) häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene Rechnung au-­‐
ßerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems, indem ein für Dritte zugängliches System angeboten wird, um mit ihnen Geschäfte durchzufüh-­‐
ren, c) Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleis-­‐
tung für andere oder d) Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als unmittelbarer oder mittelbarer Teilnehmer eines inländischen organisierten Marktes oder multilatera-­‐
len Handelssystems mittels einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik, die gekennzeichnet ist durch die Nutzung von Infrastrukturen, die darauf abzielen, Latenzzei-­‐
ten zu minimieren, durch die Entscheidung des Systems über die Einleitung, das Erzeu-­‐
gen, das Weiterleiten oder die Ausführung eines Auftrags ohne menschliche Intervention für einzelne Geschäfte oder Aufträge und durch ein hohes untertägiges Mitteilungsauf-­‐
kommen in Form von Aufträgen, Quotes oder Stornierungen, auch ohne Dienstleistung für andere (Eigenhandel), 5. die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäi-­‐
schen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung), 6. (weggefallen) 7. der Handel mit Sorten (Sortengeschäft), 8. (weggefallen) 9. der laufende Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff (Factoring), 10. der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber und die Verwaltung von Objektgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 17 außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs (Finan-­‐
zierungsleasing), Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 2 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN 11. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs für ei-­‐
ne Gemeinschaft von Anlegern, die natürliche Personen sind, mit Entscheidungsspielraum bei der Auswahl der Finanzinstrumente, sofern dies ein Schwerpunkt des angebotenen Pro-­‐
duktes ist und zu dem Zweck erfolgt, dass diese Anleger an der Wertentwicklung der erwor-­‐
benen Finanzinstrumente teilnehmen (Anlageverwaltung), 12. die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren ausschließlich für alternative In-­‐
vestmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs (eingeschränk-­‐
tes Verwahrgeschäft). Die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, die nicht Ei-­‐
genhandel im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 ist (Eigengeschäft), gilt als Finanzdienstleis-­‐
tung, wenn das Eigengeschäft von einem Unternehmen betrieben wird, das 1. dieses Geschäft, ohne bereits aus anderem Grunde Institut zu sein, gewerbsmäßig oder in ei-­‐
nem Umfang betreibt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb er-­‐
fordert, und 2. einer Instituts-­‐, einer Finanzholding-­‐ oder gemischten Finanzholding-­‐Gruppe oder einem Fi-­‐
nanzkonglomerat angehört, der oder dem ein CRR-­‐Kreditinstitut angehört. Ein Unternehmen, das als Finanzdienstleistung geltendes Eigengeschäft nach Satz 3 betreibt, gilt als Finanzdienstleistungsinstitut. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Abwicklungsanstalten nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes. (1b) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute. (2) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Ge-­‐
setz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Insti-­‐
tuts in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen sind. In Ausnahmefällen kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) auch eine andere mit der Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich als Geschäftsleiter bezeichnen, wenn sie zuverlässig ist und die erforderliche fachliche Eignung hat; § 25c Absatz 1 ist anzuwenden. (3) Finanzunternehmen sind Unternehmen, die keine Institute und keine Kapitalverwaltungsge-­‐
sellschaften oder extern verwaltete Investmentgesellschaften sind und deren Haupttätigkeit darin besteht, 1. Beteiligungen zu erwerben und zu halten, 2. Geldforderungen entgeltlich zu erwerben, 3. Leasing-­‐Objektgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 17 zu sein, 4. (weggefallen) 5. mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zu handeln, 6. andere bei der Anlage in Finanzinstrumenten zu beraten, 7. Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen diese zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten oder 8. Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte). Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung weitere Unternehmen als Finanzunternehmen bezeichnen, deren Haupttätigkeit in einer Tätigkeit besteht, um welche die Liste im Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU des Europäi-­‐
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstitu-­‐
ten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtli-­‐
nie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/47/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013 S. 338) erweitert wird. (3a) (weggefallen) (3b) (weggefallen) (3c) (weggefallen) Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 3 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN (3d) CRR-­‐Kreditinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-­‐
tes vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1). CRR-­‐Wertpa-­‐
pierfirmen im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Num-­‐
mer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. CRR-­‐Institute im Sinne dieses Gesetzes sind CRR-­‐Kredit-­‐
institute und CRR-­‐Wertpapierfirmen. Wertpapierhandelsunternehmen sind Institute, die keine CRR-­‐Kreditinstitute sind und die Bankgeschäfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 betrei-­‐
ben oder Finanzdienstleistungen im Sinne des Absatzes 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 erbringen, es sei denn, die Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beschränken sich auf Devisen oder Rechnungsein-­‐
heiten. Wertpapierhandelsbanken sind Kreditinstitute, die keine CRR-­‐Kreditinstitute sind und die Bankgeschäfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 betreiben oder Finanzdienstleistungen im Sinne des Absatzes 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 erbringen. E-­‐Geld-­‐Institute sind Unternehmen im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes. (3e) Wertpapier-­‐ oder Terminbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapier-­‐ oder Termin-­‐
märkte, die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden, regelmäßig stattfinden und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich sind, einschließlich 1. ihrer Betreiber, wenn deren Haupttätigkeit im Betreiben von Wertpapier-­‐ oder Terminmärk-­‐
ten besteht, und 2. ihrer Systeme zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte an diesen Märkten (Clearingstellen), die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden. (4) Herkunftsstaat ist der Staat, in dem die Hauptniederlassung eines Instituts zugelassen ist. (5) Als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt 1. die Europäische Zentralbank, soweit sie in Ausübung ihrer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchsta-­‐
be a bis i und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Okto-­‐
ber 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) übertra-­‐
genen Aufgaben handelt und diese Aufgaben nicht gemäß Artikel 6 Absatz 6 dieser Verord-­‐
nung durch die Bundesanstalt wahrgenommen werden, 2. die Bundesanstalt, soweit nicht die Europäische Zentralbank nach Nummer 1 als Aufsichtsbe-­‐
hörde im Sinne dieses Gesetzes gilt. (5a) Der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne dieses Gesetzes umfaßt die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind alle anderen Staaten. (6) (weggefallen) (7) Schwesterunternehmen sind Unternehmen, die ein gemeinsames Mutterunternehmen haben. (8) (weggefallen) (9) Eine bedeutende Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist eine qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung. Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 21 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, § 22 Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 und § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie § 94 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs entsprechend. Unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute im Rahmen des Emissi-­‐
onsgeschäfts nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert. (10) (weggefallen) (11) Finanzinstrumente im Sinne der Absätze 1 bis 3 und 17 sowie im Sinne des § 2 Absatz 1 und 6 sind Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 4 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN 1. Aktien und andere Anteile an in-­‐ oder ausländischen juristischen Personen, Personengesell-­‐
schaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie Zertifikate, die Aktien oder Aktien vergleichbare Anteile vertreten, 2. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes mit Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes, 3. Schuldtitel, insbesondere Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldver-­‐
schreibungen und diesen Schuldtiteln vergleichbare Rechte, die ihrer Art nach auf den Kapi-­‐
talmärkten handelbar sind, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, sowie Zertifikate, die diese Schuldtitel vertreten, 4. sonstige Rechte, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Rechten nach den Nummern 1 und 3 berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit von solchen Rechten, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, von Waren, Indices oder Messgrößen be-­‐
stimmt wird, 5. Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, 6. Geldmarktinstrumente, 7. Devisen oder Rechnungseinheiten sowie 8. Derivate. Geldmarktinstrumente sind alle Gattungen von Forderungen, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten. Derivate sind 1. als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeit-­‐
lich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswertes ableitet (Termingeschäfte) mit Bezug auf die folgenden Basiswerte: a) Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, b) Devisen oder Rechnungseinheiten, c) Zinssätze oder andere Erträge, d) Indices der Basiswerte des Buchstaben a, b oder c, andere Finanzindices oder Finanzmess-­‐
größen oder e) Derivate; 2. Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze, Emissionsberechtigungen, Klima-­‐ oder andere physikalische Variablen, Inflationsraten oder andere volkswirtschaftliche Variablen oder sonstige Vermögenswerte, Indices oder Messwerte als Basiswerte, sofern sie a) durch Barausgleich zu erfüllen sind oder einer Vertragspartei das Recht geben, einen Bar-­‐
ausgleich zu verlangen, ohne dass dieses Recht durch Ausfall oder ein anderes Beendi-­‐
gungsereignis begründet ist, b) auf einem organisierten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem geschlossen werden oder c) nach Maßgabe des Artikels 38 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Par-­‐
laments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) Merkmale anderer Derivate aufweisen und nicht kommerziellen Zwecken dienen und nicht die Voraussetzungen des Artikels 38 Abs. 4 dieser Verordnung gegeben sind, und sofern sie keine Kassageschäfte im Sinne des Artikels 38 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 sind; 3. finanzielle Differenzgeschäfte; 4. als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeit-­‐
lich verzögert zu erfüllen sind und dem Transfer von Kreditrisiken dienen (Kreditderivate); 5. Termingeschäfte mit Bezug auf die in Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 genann-­‐
ten Basiswerte, sofern sie die Bedingungen der Nummer 2 erfüllen. (12) (weggefallen) Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 5 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN (13) (weggefallen) (14) (weggefallen) (15) (weggefallen) (16) Ein System im Sinne von § 24b ist eine schriftliche Vereinbarung nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs-­‐ sowie Wertpapierliefer-­‐ und -­‐abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist, einschließlich der Vereinbarung zwischen einem Teilnehmer und einem indirekt teilnehmenden Kreditinstitut, die von der Deutschen Bundesbank oder der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums der Europäischen Wertpapier-­‐ und Marktaufsichtsbehörde gemeldet wurde. Systeme aus Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Systemen gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 2 Buch-­‐
stabe a der Richtlinie 98/26/EG angeführten Voraussetzungen entsprechen. System im Sinne des Satzes 1 ist auch ein System, dessen Betreiber eine Vereinbarung mit dem Betreiber eines anderen Systems oder den Betreibern anderer Systeme geschlossen hat, die eine Ausführung von Zahlungs-­‐ oder Übertragungsaufträgen zwischen den betroffenen Systemen zum Gegenstand hat (interoperab-­‐
les System); auch die anderen an der Vereinbarung beteiligten Systeme sind interoperable Systeme. (16a) Systembetreiber im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der für den Betrieb des Systems rechtlich verantwortlich ist. (16b) Der Geschäftstag eines Systems umfasst Tag-­‐ und Nachtabrechnungen und beinhaltet alle Ereignisse innerhalb des üblichen Geschäftszyklus eines Systems. (17) Finanzsicherheiten im Sinne dieses Gesetzes sind Barguthaben, Geldbeträge, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente sowie Kreditforderungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe o der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsi-­‐
cherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist, und Geldforderungen aus einer Vereinbarung, auf Grund de-­‐
rer ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einen Kredit in Form eines Darlehens gewährt hat, jeweils einschließlich jeglicher damit in Zusam-­‐
menhang stehender Rechte oder Ansprüche, die als Sicherheit in Form eines beschränkten dingli-­‐
chen Sicherungsrechts oder im Wege der Überweisung oder Vollrechtsübertragung auf Grund einer Vereinbarung zwischen einem Sicherungsnehmer und einem Sicherungsgeber, die einer der in Arti-­‐
kel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e der Richtlinie 2002/47/EG, die durch die Richtlinie 2009/44/EG ge-­‐
ändert worden ist, aufgeführten Kategorien angehören, bereitgestellt werden; bei von Versiche-­‐
rungsunternehmen gewährten Kreditforderungen gilt dies nur, wenn der Sicherungsgeber seinen Sitz im Inland hat. Gehört der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtli-­‐
nie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so liegt eine Finanzsicherheit nur vor, wenn die Sicherheit der Besicherung von Verbindlichkeiten aus Verträgen oder aus der Vermittlung von Verträgen über a) die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten, b) Pensions-­‐, Darlehens-­‐ sowie vergleichbare Geschäfte auf Finanzinstrumente oder c) Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dient. Gehört der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so sind eigene Anteile des Sicherungsgebers oder Anteile an verbundenen Unternehmen im Sinne von § 290 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches keine Finanzsi-­‐
cherheiten; maßgebend ist der Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheit. Sicherungsgeber aus Dritt-­‐
staaten stehen den in Satz 1 genannten Sicherungsgebern gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e aufgeführten Körperschaften, Finanzinstituten und Einrichtungen entsprechen. (18) Branchenvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind die Rechtsvorschriften der Europäi-­‐
schen Union im Bereich der Finanzaufsicht, insbesondere die Richtlinien 73/239/EWG, 98/78/EG, 2004/39/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG sowie Anhang V Teil A der Richtlinie Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 6 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN 2002/83/EG, die darauf beruhenden inländischen Gesetze, insbesondere dieses Gesetz, das Versi-­‐
cherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapierhandelsgesetz, das Kapitalanlagegesetzbuch, das Pfand-­‐
briefgesetz, das Gesetz über Bausparkassen, das Geldwäschegesetz einschließlich der dazu ergan-­‐
genen Rechtsverordnungen sowie der sonstigen im Bereich der Finanzaufsicht erlassenen Rechts-­‐ und Verwaltungsvorschriften. (19) Finanzbranche im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Branchen: 1. die Banken-­‐ und Wertpapierdienstleistungsbranche; dieser gehören Kreditinstitute im Sinne des Absatzes 1, Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 des Kapitalanlagegesetz-­‐
buchs, extern verwaltete Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 13 des Kapitalan-­‐
lagegesetzbuchs, Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des Absatzes 1a, Finanzunterneh-­‐
men im Sinne des Absatzes 3, Anbieter von Nebendienstleistungen im Sinne des Absatzes 3c oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie E-­‐Geld-­‐Institute im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes an; 2. die Versicherungsbranche; dieser gehören Erstversicherungsunternehmen, Rückversiche-­‐
rungsunternehmen im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Ver-­‐
sicherungs-­‐Holdinggesellschaften im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 des Versicherungsauf-­‐
sichtsgesetzes oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland an. (20) Finanzkonglomerat ist eine Gruppe oder Untergruppe von Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-­‐Aufsichtsgesetzes. (21) (weggefallen) (22) (weggefallen) (23) (weggefallen) (24) Refinanzierungsunternehmen sind Unternehmen, die Gegenstände oder Ansprüche auf de-­‐
ren Übertragung aus ihrem Geschäftsbetrieb an folgende Unternehmen zum Zwecke der eigenen Refinanzierung oder der Refinanzierung des Übertragungsberechtigten veräußern oder für diese treuhänderisch verwalten: 1. Zweckgesellschaften, 2. Refinanzierungsmittler, 3. Kreditinstitute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, 4. Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, 5. Pensionsfonds oder Pensionskassen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betriebli-­‐
chen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) oder 6. eine in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3a genannte Einrichtung. Unschädlich ist, wenn die Refinanzierungsunternehmen daneben wirtschaftliche Risiken weiterge-­‐
ben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht. (25) Refinanzierungsmittler sind Kreditinstitute, die von Refinanzierungsunternehmen oder an-­‐
deren Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunter-­‐
nehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung erwerben, um diese an Zweckgesellschaften oder Refinanzierungsmittler zu veräußern; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht. (26) Zweckgesellschaften sind Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darin besteht, durch Emission von Finanzinstrumenten oder auf sonstige Weise Gelder aufzunehmen oder andere ver-­‐
mögenswerte Vorteile zu erlangen, um von Refinanzierungsunternehmen oder Refinanzierungs-­‐
mittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprü-­‐
che auf deren Übertragung zu erwerben; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken übernehmen, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht. (27) Interne Ansätze im Sinne dieses Gesetzes sind die Ansätze nach Artikel 143 Absatz 1, Arti-­‐
kel 221, 225 und 259 Absatz 3, Artikel 283, 312 Absatz 2 und Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung. Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 7 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN (28) Hartes Kernkapital im Sinne dieses Gesetzes ist das harte Kernkapital gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung. (29) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft, 1. die keine CRR-­‐Institute oder Finanzdienstleistungsinstitute sind und keine Beteiligung an ei-­‐
nem Institut oder Finanzunternehmen besitzen, 2. deren Unternehmensgegenstand überwiegend darin besteht, den eigenen Wohnungs-­‐ bestand zu bewirtschaften, 3. die daneben als Bankgeschäft ausschließlich das Einlagengeschäft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 betreiben, jedoch beschränkt auf a) die Entgegennahme von Spareinlagen, b) die Ausgabe von Namensschuldverschreibungen und c) die Begründung von Bankguthaben mit Zinsansammlung zu Zwecken des § 1 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-­‐Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322) in der jeweils geltenden Fassung, und 4. die kein Handelsbuch führen, es sei denn, a) der Anteil des Handelsbuchs überschreitet in der Regel nicht 5 Prozent der Gesamtsumme der bilanz-­‐ und außerbilanzmäßigen Geschäfte, b) die Gesamtsumme der einzelnen Positionen des Handelsbuchs überschreitet in der Regel nicht den Gegenwert von 15 Millionen Euro und c) der Anteil des Handelsbuchs überschreitet zu keiner Zeit 6 Prozent der Gesamtsumme der bilanz-­‐ und außerbilanzmäßigen Geschäfte und die Gesamtsumme aller Positionen des Handelsbuchs überschreitet zu keiner Zeit den Gegenwert von 20 Millionen Euro. Spareinlagen im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe a sind 1. unbefristete Gelder, die a) durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparbuchs, als Spareinlagen ge-­‐
kennzeichnet sind, b) nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt sind, c) nicht von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, wirtschaftlichen Vereinen, Personen-­‐
handelsgesellschaften oder von Unternehmen mit Sitz im Ausland mit vergleichbarer Rechtsform angenommen werden, es sei denn, diese Unternehmen dienen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken oder bei den von diesen Unternehmen angenomme-­‐
nen Geldern handelt es sich um Sicherheiten gemäß § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, und d) eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten aufweisen; 2. Einlagen, deren Sparbedingungen dem Kunden das Recht einräumen, über seine Einlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten bis zu einem bestimmten Betrag, der je Sparkonto und Kalendermonat 2 000 Euro nicht überschreiten darf, ohne Kündigung zu verfügen; 3. Geldbeträge, die auf Grund von Vermögensbildungsgesetzen geleistet werden. (30) Das Risiko einer übermäßigen Verschuldung im Sinne dieses Gesetzes ist das Risiko, das aus der Anfälligkeit eines Instituts auf Grund einer Verschuldung oder bedingten Verschuldung er-­‐
wächst, die unvorhergesehene Korrekturen des Geschäftsplans erforderlich machen könnte, ein-­‐
schließlich einer durch eine Notlage erzwungenen Veräußerung von Bilanzaktiva, die zu Verlusten oder zu Bewertungsanpassungen für die verbleibenden Bilanzaktiva führen könnte. (31) Eine zentrale Gegenpartei ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Ver-­‐
ordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-­‐
Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. (32) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist 1. die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 8 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN a) eine Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs, oder b) eine andere der in Artikel 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. EG Nr. L 164 S. 3) umschriebenen Strafta-­‐
ten zu begehen oder zu einer solchen Tat anzustiften oder Beihilfe zu leisten sowie 2. die Begehung einer Tat nach § 89c des Strafgesetzbuchs oder die Teilnahme an einer solchen Tat. (33) Systemisches Risiko ist das Risiko einer Störung im Finanzsystem, die schwerwiegende ne-­‐
gative Auswirkungen für das Finanzsystem und die Realwirtschaft haben kann. (34) Modellrisiko ist der mögliche Verlust, den ein Institut als Folge von im Wesentlichen auf der Grundlage von Ergebnissen interner Modelle getroffenen Entscheidungen erleiden kann, die in der Entwicklung, Umsetzung oder Anwendung fehlerhaft sind. (35) Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses Gesetzes die Definitionen aus Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5, 6, 8, 13 bis 18, 20 bis 22, 29 bis 31, 33, 35, 37, 38, 43, 44, 48, 51, 54, 57, 61, 67, 73, 74, 82 und 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.3 3 ÄNDERUNGEN 21.03.1975.—Artikel 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) hat in Abs. 1 Satz 3 „für Wirtschaft“ durch „der Finanzen“ ersetzt. 01.01.1985.—Artikel 1 Nr. 1 lit. a des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1693) hat in Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 „ vom 16. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 378) “ nach „Kapitalanlagegesellschaften“ gestri-­‐
chen. Artikel 1 Nr. 1 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 2 Satz 1 „ , Geschäftsführer von Kreditgenossenschaf-­‐
ten auch dann, wenn sie nicht dem Vorstand angehören“ am Ende gestrichen. 01.01.1993.—Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2211) hat Abs. 3 bis 9 eingefügt. 31.12.1995.—Nr. 2 lit. a des Gesetzes vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2735) hat in Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 jeweils „Der Bundesminister“ durch „Das Bundesministerium“ ersetzt. Nr. 2 lit. e desselben Gesetzes hat in Abs. 4 und 5 jeweils „Wirtschaftsgemeinschaft“ durch „Gemein-­‐
schaft“ ersetzt. Nr. 3 lit. a desselben Gesetzes hat Abs. 3a, 3b und 3c eingefügt. Nr. 3 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 5a eingefügt. Nr. 3 lit. c desselben Gesetzes hat in Abs. 7 „ ; als Tochterunternehmen gelten auch Unternehmen, auf die ein beherrschender Einfluß ausgeübt werden kann“ am Ende eingefügt. 01.01.1998.—Nr. 3 lit. a des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518) hat Abs. 1 neu gefasst. Abs. 1 lautete: „(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte betreiben, wenn der Umfang dieser Ge-­‐
schäfte einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind 1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft); 2. die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft); 3. der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft); 4. die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapieren für andere (Effektengeschäft); 5. die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft); 6. die in § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften bezeichneten Geschäfte (Investmentge-­‐
schäft); 7. die Eingehung der Verpflichtung, Darlehensforderungen vor Fälligkeit zu erwerben; 8. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Garan-­‐
tiegeschäft); 9. die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs (Giroge-­‐
schäft). Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechts-­‐
verordnung weitere Geschäfte als Bankgeschäfte bezeichnen, wenn dies nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung des mit diesem Gesetz verfolgten Aufsichtszweckes gerechtfertigt ist.“ Nr. 3 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 1a und 1b eingefügt. Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 9 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN Nr. 3 lit. c litt. aa desselben Gesetzes hat in Abs. 2 Satz 1 und 4 jeweils „Kreditinstituts“ durch „Instituts“ ersetzt. Nr. 3 lit. c litt. bb desselben Gesetzes hat in Abs. 2 Satz 2 „(§ 5)“ durch „(Bundesaufsichtsamt)“ ersetzt. Nr. 3 lit. c litt. cc desselben Gesetzes hat in Abs. 2 Satz 3 „Kreditinstitut“ durch „Institut“ ersetzt. Nr. 3 lit. d desselben Gesetzes hat Abs. 3, 3a, 3b und 3c neu gefasst. Abs. 3, 3a, 3b und 3c lauteten: „(3) Finanzinstitute sind Unternehmen, die nicht Kreditinstitute im Sinne des Absatzes 1 sind und deren Haupttätigkeit darin besteht, 1. Beteiligungen zu erwerben, 2. Geldforderungen entgeltlich zu erwerben, 3. Leasingverträge abzuschließen, 4. Kreditkarten oder Reiseschecks auszugeben oder zu verwalten, 5. ausländische Zahlungsmittel für eigene Rechnung oder im Auftrag von Kunden zu handeln oder zu wechseln (Sortengeschäft), 6. mit Wertpapieren für eigene Rechnung zu handeln, 7. mit Terminkontrakten, Optionen, Wechselkurs-­‐ oder Zinssatzinstrumenten für eigene Rech-­‐
nung oder im Auftrag von Kunden zu handeln, 8. an Wertpapieremissionen teilzunehmen und damit verbundene Dienstleistungen zu erbringen, 9. Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen diese zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten, 10. Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte) oder 11. in Wertpapieren oder in Instrumenten nach Nummer 7 angelegtes Vermögen für andere zu verwalten oder andere bei der Anlage in diesen Vermögenswerten zu beraten. Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechts-­‐
verordnung weitere Unternehmen als Finanzinstitute bezeichnen, um welche die Liste im Anhang der Richtlinie 89/646/EWG vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts-­‐ und Verwaltungsvor-­‐
schriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG – ABl. EG Nr. L 386 S. 1 – (Zweite Bankrechtskoordinierungsrichtlinie) erwei-­‐
tert wird. (3a) Finanzholding-­‐Gesellschaften sind Finanzinstitute, deren Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Kreditinstitute oder Finanzinstitute sind, wobei mindestens ein Tochterunterneh-­‐
men ein Kreditinstitut ist, das Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegen-­‐
nimmt und das Kreditgeschäft betreibt. (3b) Gemischte Unternehmen sind Unternehmen, die weder Finanzholding-­‐Gesellschaften noch Kreditinstitute sind, mit mindestens einem Kreditinstitut als Tochterunternehmen. (3c) Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten sind Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin besteht, Immobilien zu verwalten, Rechenzentren zu betreiben oder andere Tätigkeiten auszuführen, die Hilfstätigkeiten im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Kreditinstitute sind.“ Nr. 3 lit. e desselben Gesetzes hat Abs. 3d und 3e eingefügt. Nr. 3 lit. f desselben Gesetzes hat Abs. 4, 5 und 5a neu gefasst. Abs. 4, 5 und 5a lauteten: „(4) Herkunftsmitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in dem die Haupt-­‐
niederlassung eines Kreditinstituts zugelassen ist. (5) Aufnahmemitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in dem ein Kredit-­‐
institut außerhalb des Herkunftsmitgliedstaats eine Zweigstelle unterhält oder Dienstleistungen er-­‐
bringt. (5a) Zone A bezeichnet alle Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, alle Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die anderen Vollmitgliedstaaten der Or-­‐
ganisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie die Länder, die mit dem Inter-­‐
nationalen Währungsfonds besondere Kreditabkommen im Zusammenhang mit dessen Allgemeinen Kreditvereinbarungen getroffen haben. Zone B bezeichnet alle übrigen Länder.“ Nr. 3 lit. g desselben Gesetzes hat Abs. 5b eingefügt. Nr. 3 lit. h desselben Gesetzes hat in Abs. 6 „oder die einen beherrschenden Einfluß ausüben können“ nach „gelten“ eingefügt. Nr. 3 lit. i desselben Gesetzes hat Abs. 7 neu gefasst. Abs. 7 lautete: Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 10 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN „(7) Tochterunternehmen sind Unternehmen, die als Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten, ohne daß es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt; als Tochterunter-­‐
nehmen gelten auch Unternehmen, auf die ein beherrschender Einfluß ausgeübt werden kann.“ Nr. 3 lit. j litt. aa desselben Gesetzes hat in Abs. 9 Satz 1 „zehn vom Hundert“ durch „10 vom Hundert“ ersetzt. Nr. 3 lit. j litt. bb desselben Gesetzes hat Satz 2 in Abs. 9 neu gefasst. Satz 2 lautete: „Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gilt Artikel 7 Satz 1 der Richtlinie 88/627/EWG vom 12. Dezember 1988 über die bei Erwerb und Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesell-­‐
schaft zu veröffentlichenden Informationen (ABl. EG Nr. L 348 S. 62).“ Nr. 3 lit. k desselben Gesetzes hat Abs. 10 bis 12 eingefügt. 01.04.1998.—Artikel 16 Nr. 2 lit. a des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) hat in Abs. 9 Satz 1 „oder ein gleichwertiges Verhältnis oder durch Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unter-­‐
nehmen“ nach „Tochterunternehmen“ eingefügt. Artikel 16 Nr. 2 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 9 Satz 3 „dem mittelbar beteiligten“ durch „den mittelbar beteiligten Personen und“ ersetzt. 01.01.2002.—Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822) hat in Abs. 9 Satz 2 „und 3“ durch „bis 3“ ersetzt. 01.05.2002.—Artikel 2 Nr. 2 lit. a des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) hat in Abs. 2 Satz 2 „das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt)“ durch „die Bundesanstalt für Fi-­‐
nanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 2 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 12 Satz 5 jeweils „dem Bundesaufsichtamt“ durch „der Bundesanstalt“ ersetzt. 01.07.2002.—Artikel 6 Nr. 3 lit. a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) hat Nr. 11 und 12 in Abs. 1 Satz 2 durch Nr. 11 ersetzt. Nr. 11 und 12 lauteten: „11. die Ausgabe vorausbezahlter Karten zu Zahlungszwecken, es sei denn, der Kartenemittent ist auch der Leistungserbringer, der die Zahlung aus der Karte erhält (Geldkartengeschäft), und 12. die Schaffung und die Verwaltung von Zahlungseinheiten in Rechnernetzen (Netzgeldge-­‐
schäft).“ Artikel 6 Nr. 3 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 „und“ durch ein Komma ersetzt, in Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 den Punkt durch „und“ ersetzt und Abs. 1a Satz 2 Nr. 8 eingefügt. Artikel 6 Nr. 3 lit. c litt. aa desselben Gesetzes hat Nr. 4 in Abs. 3 Satz 1 aufgehoben. Nr. 4 lautete: „4. Kreditkarten oder Reiseschecks auszugeben oder zu verwalten,“. Artikel 6 Nr. 3 lit. c litt. bb desselben Gesetzes hat in Abs. 3 Satz 2 „Anhang der Richtlinie 89/646/EWG vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts-­‐ und Verwaltungsvorschriften über die Auf-­‐
nahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG – ABl. EG Nr. L 386 S. 1 – (Zweite Bankrechtskoordinierungsrichtlinie)“ durch „Anhang I der Richtlinie 2000/12/EG vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute – ABl. EG Nr. L 126 S. 1 – (Bankenrichtlinie), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/28/EG vom 18. September 2000 zur Änderung der Richtlinie 2000/12/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute – ABl. EG Nr. L 275 S. 37“ ersetzt. Artikel 6 Nr. 3 lit. d desselben Gesetzes hat Abs. 3d Satz 4 eingefügt. Artikel 6 Nr. 3 lit. e desselben Gesetzes hat Satz 1 in Abs. 9 neu gefasst. Satz 1 lautete: „Eine bedeutende Beteiligung besteht, wenn unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen o-­‐
der ein gleichartiges Verhältnis oder durch Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unterneh-­‐
men mindestens 10 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens gehalten werden oder wenn auf die Geschäftsführung des Unternehmens, an dem eine Beteiligung besteht, ein maßgeblicher Einfluß ausgeübt werden kann.“ Artikel 6 Nr. 3 lit. f desselben Gesetzes hat in Abs. 10 Nr. 1 „durch ein oder mehrere Tochterunterneh-­‐
men oder Treuhänder“ nach „Halten“ eingefügt. Artikel 6 Nr. 3 lit. g desselben Gesetzes hat Satz 3 in Abs. 12 neu gefasst. Satz 3 lautete: „Ihm sind nicht Devisen, Rechnungseinheiten und Derivate im Sinne des Absatzes 11 Satz 4 Nr. 5 zuzurechnen.“ Artikel 6 Nr. 3 lit. h desselben Gesetzes hat Abs. 13 bis 15 eingefügt. 01.01.2004.—Artikel 10 Nr. 1 lit. a des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) hat in Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 „§ 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften“ durch „§ 7 Abs. 2 des Investmentgeset-­‐
zes“ ersetzt. Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 11 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN Artikel 10 Nr. 1 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 11 Satz 2 Nr. 2 „Anteilscheine“ durch „Anteile an Investmentvermögen“ ersetzt. 09.04.2004.—Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) hat Abs. 16 und 17 einge-­‐
fügt. 01.01.2005.—Artikel 1 Nr. 3 lit. a des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3610) hat in Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 „unbedingt“ nach „anderer“ eingefügt. Artikel 1 Nr. 3 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 „und zu halten“ am Ende eingefügt. Artikel 1 Nr. 3 lit. c und d desselben Gesetzes hat Abs. 3a und 3b neu gefasst. Abs. 3a und 3b lauteten: „(3a) Finanzholding-­‐Gesellschaften sind Finanzunternehmen, deren Tochterunternehmen aus-­‐
schließlich oder hauptsächlich Institute oder Finanzunternehmen sind und die mindestens ein Einla-­‐
genkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen zum Tochterunternehmen haben. (3b) Gemischte Unternehmen sind Unternehmen, die keine Finanzholding-­‐Gesellschaften oder Insti-­‐
tute sind und die mindestens ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen zum Tochterunternehmen haben.“ Artikel 1 Nr. 3 lit. e desselben Gesetzes hat in Abs. 3d Satz 1 „unbedingt“ nach „andere“ eingefügt. Artikel 1 Nr. 3 lit. f desselben Gesetzes hat Abs. 18 bis 23 eingefügt. 19.07.2005.—Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373) hat Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a eingefügt. 28.09.2005.—Artikel 4a Nr. 2 lit. a des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) hat Nr. 7 in Abs. 1 Satz 2 neu gefasst. Nr. 7 lautete: „7. die Eingehung der Verpflichtung, Darlehensforderungen vor Fälligkeit zu erwerben,“. Artikel 4a Nr. 2 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 24 bis 26 eingefügt. 01.01.2007.—Artikel 1 Nr. 2 lit. a des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) hat in Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 den Punkt durch ein Komma ersetzt und Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 eingefügt. Artikel 1 Nr. 2 lit. b desselben Gesetzes hat Satz 2 in Abs. 3 neu gefasst. Satz 2 lautete: „Das Bundesmi-­‐
nisterium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung wei-­‐
tere Unternehmen als Finanzunternehmen bezeichnen, um welche die Liste im Anhang I der Richtlinie 2000/12/EG vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute – ABl. EG Nr. L 126 S. 1 – (Bankenrichtlinie), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/28/EG vom 18. September 2000 zur Änderung der Richtlinie 2000/12/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute – ABl. EG Nr. L 275 S. 37 erweitert wird.“ Artikel 1 Nr. 2 lit. c desselben Gesetzes hat Abs. 3c neu gefasst. Abs. 3c lautete: „(3c) Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten sind Unternehmen, die keine Institute oder Finanzunternehmen sind und deren Haupttätigkeit darin besteht, Immobilien zu verwalten Rechenzen-­‐
tren zu betreiben oder andere Tätigkeiten auszuführen, die Hilfstätigkeiten im Verhältnis zur Haupttä-­‐
tigkeit eines oder mehrerer Institute sind.“ Artikel 1 Nr. 2 lit. d desselben Gesetzes hat Abs. 3e neu gefasst. Abs. 3e lautete: „(3e) Wertpapier-­‐ oder Terminbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapier-­‐ oder Terminmärk-­‐
te, die von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht werden, regelmäßig stattfinden und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich sind, einschließlich ihrer Systeme zur Siche-­‐
rung der Erfüllung der Geschäfte an diesen Märkten (Clearingstellen), die von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht werden.“ Artikel 1 Nr. 2 lit. e desselben Gesetzes hat Abs. 5b aufgehoben. Abs. 5b lautete: „(5b) Zone A umfaßt die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die Vollmitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, sofern sie nicht innerhalb der letz-­‐
ten fünf Jahre ihre Auslandsschulden umgeschuldet oder vor vergleichbaren Zahlungsschwierigkeiten gestanden haben, sowie die Staaten, die mit dem internationalen Währungsfonds besondere Kreditab-­‐
kommen im Zusammenhang mit dessen Allgemeinen Kreditvereinbarungen getroffen haben. Zone B umfaßt alle anderen Staaten.“ Artikel 1 Nr. 2 lit. f desselben Gesetzes hat Abs. 7a, 7b, 7c und 7d eingefügt. Artikel 1 Nr. 2 lit. g desselben Gesetzes hat in Abs. 11 Satz 1 „dieses Gesetzes sind“ durch „der Absätze 1 bis 3 sind abweichend von § 1a Abs. 3“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 2 lit. h desselben Gesetzes hat Abs. 12 aufgehoben. Abs. 12 lautete: „(12) Dem Handelsbuch im Sinne dieses Gesetzes sind zum Zweck der Ermittlung und der Anrech-­‐
nung von Handelsbuch-­‐Risikopositionen zuzurechnen Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 12 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN 1. Finanzinstrumente, handelbare Forderungen und Anteile, die das Institut zum Zweck des Wie-­‐
derverkaufs im Eigenbestand hält oder von dem Institut übernommen werden, um bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen den Kauf-­‐ und Verkaufspreisen oder Preis-­‐ und Zins-­‐
schwankungen kurzfristig zu nutzen, damit ein Eigenhandelserfolg erzielt wird, 2. Bestände und Geschäfte zur Absicherung von Marktrisiken des Handelsbuchs und damit im Zu-­‐
sammenhang stehende Refinanzierungsgeschäfte, 3. Aufgabegeschäfte sowie 4. Forderungen im Form von Gebühren, Provisionen, Zinsen, Dividenden und Einschüssen, die mit den Positionen des Handelsbuchs unmittelbar verknüpft sind. Dem Handelsbuch sind auch Pensions-­‐, Darlehens-­‐ sowie vergleichbare Geschäfte auf Positionen des Handelsbuchs zuzurechnen. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zur Abgrenzung des Handelsbuchs im Rahmen der Vorgaben durch das Recht der Europäischen Gemeinschaften erlassen und weitere handelbare Positionen dem Handelsbuch zurechnen; es kann die Ermächtigung durch Rechtsverord-­‐
nung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Das Anlagebuch bilden alle Geschäfte eines Instituts, die nicht dem Handelsbuch zuzurechnen sind. Die Einbeziehung in das Handelsbuch hat nach institutsintern festgelegten nachprüfbaren Kriterien zu erfolgen, die der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-­‐
bank mitzuteilen sind; Änderungen der Kriterien sind der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-­‐
bank unverzüglich unter Darlegung der Gründe anzuzeigen. Die Umwidmung von Positionen in das Handelsbuch oder Anlagebuch ist in den Unterlagen des Instituts nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen. Die Einhaltung der institutsintern festgelegten Kriterien hat der Abschlußprüfer im Rahmen der Jahresabschlußprüfung zu überprüfen und zu bestätigen.“ Artikel 1 Nr. 2 lit. i desselben Gesetzes hat Satz 1 in Abs. 17 neu gefasst. Satz 1 lautete: „Finanzsicherhei-­‐
ten im Sinne dieses Gesetzes sind Barguthaben, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente sowie sonstige Schuldscheindarlehen einschließlich jeglicher damit in Zusammenhang stehender Rechte oder Ansprü-­‐
che, die als Sicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts oder im Wege der Voll-­‐
rechtsübertragung auf Grund einer Vereinbarung zwischen einem Sicherungsnehmer und einem Siche-­‐
rungsgeber, die einer der in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e der Richtlinie 2002/47/EG des Europäi-­‐
schen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. EG Nr. L 168 S. 43) aufgeführten Kategorien angehören, bereitgestellt werden.“ Artikel 1 Nr. 2 lit. j desselben Gesetzes hat in Abs. 18 „Hypothekenbankgesetz“ durch „Pfandbriefgesetz“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 2 lit. k desselben Gesetzes hat in Abs. 19 Nr. 1 „Satz 2 Nr. 1 bis 4“ nach „Absatzes 1a“ ge-­‐
strichen und „Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten“ durch „Anbieter von Nebendienstleis-­‐
tungen“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 2 lit. l desselben Gesetzes hat Abs. 27 bis 31 eingefügt. 20.01.2007.—Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10) hat in Abs. 9 Satz 2 „sowie 3a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5“ nach „bis 3“ und „entsprechend“ am Ende ein-­‐
gefügt. 01.11.2007.—Artikel 3 Nr. 2 lit. a litt. aa littt. aaa des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) hat in Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 „oder deren Nachweis“ nach „Finanzinstrumenten“ gestrichen. Artikel 3 Nr. 2 lit. a litt. aa littt. bbb desselben Gesetzes hat Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a, 1b und 1c eingefügt. Artikel 3 Nr. 2 lit. a litt. aa littt. ccc desselben Gesetzes hat Nr. 4 in Abs. 1a Satz 2 neu gefasst. Nr. 4 lautete: „4. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im Wege des Eigenhandels für andere (Eigenhandel),“. Artikel 3 Nr. 2 lit. a litt. bb desselben Gesetzes hat Abs. 1a Satz 3 eingefügt. Artikel 3 Nr. 2 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 „(Anlageberatung)“ am Ende gestri-­‐
chen. Artikel 3 Nr. 2 lit. c desselben Gesetzes hat in Abs. 3d Satz 2 „ , Rechnungseinheiten oder Derivate im Sinne des Absatzes 11 Satz 4 Nr. 5“ durch „oder Rechnungseinheiten“ ersetzt. Artikel 3 Nr. 2 lit. d desselben Gesetzes hat in Abs. 5a Satz 1 „Staaten der Europäischen Gemeinschaf-­‐
ten“ durch „Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ und „Staaten des“ durch „anderen Vertragsstaa-­‐
ten des“ ersetzt. Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 13 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN Artikel 3 Nr. 2 lit. e desselben Gesetzes hat Abs. 11 neu gefasst. Abs. 11 lautete: „(11) Finanzinstrumente im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind abweichend von § 1a Abs. 3 Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen oder Rechnungseinheiten sowie Derivate. Wertpapiere sind, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind, 1. Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten, Schuldverschreibungen, Genußscheine, Optionsscheine und 2. andere Wertpapiere, die mit Aktien oder Schuldverschreibungen vergleichbar sind, wenn sie an einem Markt gehandelt werden können; Wertpapiere sind auch Anteile an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausge-­‐
geben werden. Geldmarktinstrumente sind Forderungen, die nicht unter Satz 2 fallen und übli-­‐
cherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden. Derivate sind als Festgeschäfte oder Options-­‐
geschäfte ausgestaltete Termingeschäfte, deren Preis unmittelbar oder mittelbar abhängt von 1. dem Börsen-­‐ oder Marktpreis von Wertpapieren, 2. dem Börsen-­‐ oder Marktpreis von Geldmarktinstrumenten, 3. dem Kurs von Devisen oder Rechnungseinheiten, 4. Zinssätzen oder anderen Erträgen oder 5. dem Börsen-­‐ oder Marktpreis von Waren oder Edelmetallen.“ Artikel 3 Nr. 2 lit. f desselben Gesetzes hat Satz 3 in Abs. 17 aufgehoben. Satz 3 lautete: „Finanzinstru-­‐
mente im Sinne dieser Vorschrift sind auch Termingeschäfte, deren Preis von anderen als den in Ab-­‐
satz 11 Satz 4 Nr. 1 bis 5 genannten Basiswerten abhängt.“ Artikel 3 Nr. 2 lit. g desselben Gesetzes hat in Abs. 18 „Richtlinien 73/239/EWG, 85/611/EWG, 98/78/EG, 93/6/EWG, 93/22/EWG und 2000/12/EG“ durch „Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 85/611/EWG, 98/78/EG, 2004/39/EG, 2006/48/EG und 2006/49/EG sowie Anhang V Teil A der Richtlinie 2002/83/EG“ ersetzt. 28.12.2007.—Artikel 2 Nr. 1 lit. a des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) hat Nr. 6 in Abs. 1 Satz 2 aufgehoben. Nr. 6 lautete: „6. die in § 7 Abs. 2 des Investmentgesetzes bezeichneten Geschäfte (Investmentgeschäft),“. Artikel 2 Nr. 1 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 3 Satz 1 „und keine Kapitalanlagegesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften“ nach „Institute“ eingefügt. Artikel 2 Nr. 1 lit. c desselben Gesetzes hat in Abs. 3a Satz 1 „ , ein Wertpapierhandelsunternehmen oder eine Kapitalanlagegesellschaft“ durch „oder ein Wertpapierhandelsunternehmen“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 1 lit. d desselben Gesetzes hat in Abs. 3b Satz 1 „ , ein Wertpapierhandelsunternehmen oder eine Kapitalanlagegesellschaft“ durch „oder ein Wertpapierhandelsunternehmen“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 1 lit. e desselben Gesetzes hat in Abs. 19 Nr. 1 „Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes, Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 des Invest-­‐
mentgesetzes,“ nach „Absatzes 1a,“ und „und Investmentaktiengesellschaften“ nach „gelten Kapitalan-­‐
lagegesellschaften“ eingefügt. Artikel 2 Nr. 1 lit. f desselben Gesetzes hat in Abs. 27 Nr. 14 „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt, in Abs. 27 Nr. 15 den Punkt durch ein Komma ersetzt und Abs. 27 Nr. 16 und 17 eingefügt. 25.12.2008.—Artikel 27 Nr. 2 lit. a des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) hat in Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 „und“durch ein Komma ersetzt, in Abs. 1a Satz 2 Nr. 8 den Punkt durch ein Komma ersetzt und Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 und 10 eingefügt. Artikel 27 Nr. 2 lit. b desselben Gesetzes hat Nr. 3 in Abs. 3 Satz 1 neu gefasst. Nr. 3 lautete: „3. Leasingverträge abzuschließen,“. 18.03.2009.—Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470) hat Satz 2 in Abs. 9 durch die Sätze 2 und 3 ersetzt. Satz 2 lautete: „Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gilt § 22 Abs. 1 bis 3 sowie 3a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 des Wertpapierhan-­‐
delsgesetzes entsprechend.“ 26.03.2009.—Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) hat in Abs. 1a Satz 2 Nr. 10 den Punkt durch ein Komma ersetzt und Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 eingefügt. Artikel 2 Nr. 3 desselben Gesetzes hat Abs. 24 geändert. Abs. 24 lautete: „(24) Refinanzierungsunternehmen sind Unternehmen, die zum Zwecke der Refinanzierung Gegen-­‐
stände oder Ansprüche auf deren Übertragung aus ihrem Geschäftsbetrieb an Zweckgesellschaften, Re-­‐
finanzierungsmittler oder Pfandbriefbanken im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Pfandbriefgesetz veräußern; Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 14 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechts-­‐
übergang einhergeht.“ 31.10.2009.—Artikel 2 Nr. 1 lit. a des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) hat Nr. 9 in Abs. 1 Satz 2 neu gefasst. Nr. 9 lautete: „9. die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs (Giroge-­‐
schäft),“. Artikel 2 Nr. 1 lit. b desselben Gesetzes hat Nr. 6 und 8 in Abs. 1a Satz 2 aufgehoben. Nr. 6 und 8 laute-­‐
ten: „6. die Besorgung von Zahlungsaufträgen (Finanztransfergeschäft), 8. Kreditkarten und Reiseschecks auszugeben oder zu verwalten (Kreditkartengeschäft), es sei denn, der Kartenemittent ist auch der Erbringer der dem Zahlungsvorgang zugrunde liegenden Leistung,“. Artikel 2 Nr. 1 lit. c desselben Gesetzes hat in Abs. 19 Nr. 1 „sowie Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ nach „Ausland“ eingefügt. 01.08.2009.—Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2305) hat in Abs. 1a Satz 3 „Sat-­‐
zes 1“ durch „Satzes 2“ ersetzt. 04.08.2009.—Artikel 4 Abs. 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) hat Abs. 32 einge-­‐
fügt. 31.12.2010.—Artikel 1 Nr. 2 lit. a litt. aa des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) hat Nr. 4 in Abs. 1a Satz 2 neu gefasst. Nr. 4 lautete: „4. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienst-­‐
leistung für andere (Eigenhandel),“. Artikel 1 Nr. 2 lit. a litt. bb desselben Gesetzes hat Satz 3 in Abs. 1a aufgehoben. Satz 3 lautete: „Als Fi-­‐
nanzdienstleistung gilt auch eine Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, die keine Dienstleistung für andere im Sinne des Satzes 2 Nr. 4 darstellt (Eigengeschäft).“ Artikel 1 Nr. 2 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 7a „ , oder eine Kapitalanlagegesellschaft ein Zah-­‐
lungsinstitut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder ein Finanzunternehmen“ nach „Abs. 4“ eingefügt. Artikel 1 Nr. 2 lit. c desselben Gesetzes hat in Abs. 15 Satz 1 „und 3“ durch „bis 4“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 2 lit. g desselben Gesetzes hat Satz 2 in Abs. 29 neu gefasst. Satz 2 lautete: „Satz 1 gilt nicht für Anlageberater und Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanz-­‐
dienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln.“ 30.06.2011.—Artikel 1 Nr. 2 lit. d litt. aa des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) hat in Abs. 16 Satz 1 „(ABl. EG Nr. L 166 S. 45)“ durch „(ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45), die durch die Richt-­‐
linie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist,“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 2 lit. d litt. bb desselben Gesetzes hat Abs. 16 Satz 3 eingefügt. Artikel 1 Nr. 2 lit. e desselben Gesetzes hat Abs. 16a und 16b eingefügt. Artikel 1 Nr. 2 lit. f desselben Gesetzes hat in Abs. 17 Satz 1 „sonstige Schuldscheindarlehen“ durch „Kreditforderungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe o der Richtlinie 2002/47/EG des Euro-­‐
päischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert wor-­‐
den ist,“ und „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. EG Nr. L 168 S. 43)“ durch die Wörter „ , die durch die Richtlinie 2009/44/EG geändert worden ist,“ ersetzt. 30.04.2011.—Artikel 2 Nr. 2 lit. a des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) hat Nr. 11 in Abs. 1 Satz 2 aufgehoben. Nr. 11 lautete: „11. die Ausgabe und die Verwaltung von elektronischem Geld (E-­‐Geld-­‐Geschäft),“. Artikel 2 Nr. 2 lit. b litt. aa desselben Gesetzes hat Satz 1 in Abs. 3a neu gefasst. Satz 1 lautete: „Finanz-­‐
holding-­‐Gesellschaften sind Finanzunternehmen, die keine gemischten Finanzholding-­‐Gesellschaften sind und deren Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Institute oder Finanzunter-­‐
nehmen sind und die mindestens ein Einlagenkreditinstitut, ein E-­‐Geld-­‐Institut oder ein Wertpapier-­‐
handelsunternehmen zum Tochterunternehmen haben.“ Artikel 2 Nr. 2 lit. b litt. bb desselben Gesetzes hat in Abs. 3a Satz 3 „E-­‐Geld-­‐Institute,“ nach „Einlagen-­‐
kreditinstitute,“ gestrichen. Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 15 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN Artikel 2 Nr. 2 lit. c desselben Gesetzes hat in Abs. 3b Satz 1 „ , ein E-­‐Geld-­‐Institut“ nach „Einlagenkredit-­‐
institut“ gestrichen. Artikel 2 Nr. 2 lit. d litt. aa desselben Gesetzes hat Satz 1 in Abs. 3d neu gefasst. Satz 1 lautete: „Einla-­‐
genkreditinstitute sind Kreditinstitute, die Einlagen oder andere unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen und das Kreditgeschäft betreiben.“ Artikel 2 Nr. 2 lit. d litt. bb desselben Gesetzes hat Satz 4 in Abs. 3d neu gefasst. Satz 4 lautete: „E-­‐Geld-­‐
Institute sind Kreditinstitute, die nur das E-­‐Geld-­‐Geschäft betreiben.“ Artikel 2 Nr. 2 lit. e desselben Gesetzes hat Abs. 14 aufgehoben. Abs. 14 lautete: „(14) Elektronisches Geld sind Werteinheiten in Form einer Forderung gegen die ausgebende Stelle, die 1. auf elektronischen Datenträgern gespeichert sind, 2. gegen Entgegennahme eines Geldbetrags ausgegeben werden und 3. von Dritten als Zahlungsmittel angenommen werden, ohne gesetzliches Zahlungsmittel zu sein.“ Artikel 2 Nr. 2 lit. f desselben Gesetzes hat in Abs. 19 Nr. 1 „sowie E-­‐Geld-­‐Institute im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ nach „Ausland“ eingefügt. 01.07.2011.—Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) hat in Abs. 18 „85/611/ EWG, 98/78/EG, 2004/39/EG, 2006/48/EG und 2006/49/EG“ durch „98/78/EG, 2004/39/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG“ ersetzt. 01.01.2012.—Artikel 1 Nr. 2 lit. a des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427) hat in Abs. 16 Satz 1 „Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ durch „Europäischen Wertpapier-­‐ und Markt-­‐
aufsichtsbehörde“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 2 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 18 „Gemeinschaften“ durch „Union“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 2 lit. c desselben Gesetzes hat in Abs. 28 Nr. 1 „Gemeinschaft“ durch „Union“ ersetzt. 01.06.2012.—Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) hat in Abs. 11 Satz 1 „Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes mit Ausnahme von An-­‐
teilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes,“ nach „Wertpapiere,“ ein-­‐
gefügt. 16.02.2013.—Artikel 1 Nr. 2 lit. a des Gesetzes vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 174) hat in Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 „zentraler Kontrahent“ durch „zentrale Gegenpartei“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 2 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 31 neu gefasst. Abs. 31 lautete: „(31) Ein zentraler Kontrahent ist ein Unternehmen, das bei Kaufverträgen innerhalb eines oder mehrerer Finanzmärkte zwischen den Käufer und den Verkäufer geschaltet wird, um als Vertrags-­‐
partner für jeden der beiden zu dienen, und dessen Forderungen aus Kontrahentenausfallrisiken ge-­‐
genüber allen Teilnehmern an seinen Systemen auf Tagesbasis hinreichend besichert sind.“ 15.05.2013.—Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1162) hat Nr. 4 in Abs. 1a Satz 2 neu gefasst. Nr. 4 lautete: „4. das kontinuierliche Anbieten des Kaufs oder Verkaufs von Finanzinstrumenten an einem organi-­‐
sierten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem zu selbst gestellten Preisen, das häu-­‐
fige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene Rechnung außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems, indem ein für Dritte zugängli-­‐
ches System angeboten wird, um mit ihnen Geschäfte durchzuführen, oder die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere (Ei-­‐
genhandel),“. 04.07.2013.—Artikel 2 Nr. 3 lit. a des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862) hat Satz 3 in Abs. 3a aufgehoben. Satz 3 lautete: „Beaufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen sind konglomeratsange-­‐
hörige Einlagenkreditinstitute, Wertpapierhandelsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen im Sinne des § 104k Nr. 2 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Kapitalanlagegesellschaften oder andere Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne des Artikels 2 Nr. 5 und des Artikels 30 der Richtlinie 2002/87/EG.“ Artikel 2 Nr. 3 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 7a „noch einer Finanzholding-­‐Gesellschaft“ durch „ , einer Finanzholding-­‐Gesellschaft noch einer gemischten Finanzholding-­‐Gesellschaft“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 3 lit. c desselben Gesetzes hat in Abs. 7b „noch einer Finanzholding-­‐Gesellschaft“ durch „ , einer Finanzholding-­‐Gesellschaft noch einer gemischten Finanzholding-­‐Gesellschaft“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 3 lit. d desselben Gesetzes hat in Abs. 7c „noch einer Finanzholding-­‐Gesellschaft“ durch „ , einer Finanzholding-­‐Gesellschaft noch einer gemischten Finanzholding-­‐Gesellschaft“ ersetzt. Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 16 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN Artikel 2 Nr. 3 lit. e desselben Gesetzes hat in Abs. 7d „noch einer Finanzholding-­‐Gesellschaft“ durch „ , einer Finanzholding-­‐Gesellschaft noch einer gemischten Finanzholding-­‐Gesellschaft“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 3 lit. f desselben Gesetzes hat Abs. 7e und 7f eingefügt. Artikel 2 Nr. 3 lit. g litt. aa desselben Gesetzes hat in Abs. 19 Nr. 1 „ ; für die Zwecke der §§ 51a und 51c gelten Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften als nicht dieser Branche ange-­‐
hörig;“ am Ende durch ein Semikolon ersetzt. Artikel 2 Nr. 3 lit. g litt. bb und cc desselben Gesetzes hat in Abs. 19 Nr. 2 das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und Nr. 3 in Abs. 19 aufgehoben. Nr. 3 lautete: „3. eine weitere aus den gemischten Finanzholding-­‐Gesellschaften gebildete Branche.“ Artikel 2 Nr. 3 lit. h desselben Gesetzes hat Abs. 20 neu gefasst. Abs. 20 lautete: „(20) Ein Finanzkonglomerat im Sinne dieses Gesetzes ist vorbehaltlich des § 51a Abs. 2 bis 6 eine Gruppe von Unternehmen, 1. die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an de-­‐
nen das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, besteht, o-­‐
der aus Unternehmen, die zu einer horizontalen Unternehmensgruppe zusammengefasst sind; 2. an deren Spitze ein beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen steht, bei dem es sich um ein Mutterunternehmen eines Unternehmens der Finanzbranche, ein Unternehmen, das eine Be-­‐
teiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält, oder ein Unternehmen, das mit einem anderen Unternehmen der Banken-­‐ und Wertpapierdienstleistungsbranche oder der Versiche-­‐
rungsbranche zu einer horizontalen Unternehmensgruppe zusammengefasst ist, handelt; steht kein beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen an der Spitze der Gruppe, weist die Gruppe jedoch mindestens eines dieser Unternehmen als Tochterunternehmen auf, ist die Grup-­‐
pe ein Finanzkonglomerat, wenn sie vorwiegend in der Finanzbranche tätig ist; 3. der mindestens ein Unternehmen der Versicherungsbranche sowie mindestens ein Unterneh-­‐
men der Banken-­‐ und Wertpapierdienstleistungsbranche angehören und 4. in der die konsolidierte oder aggregierte Tätigkeit beziehungsweise die konsolidierte und aggre-­‐
gierte Tätigkeit der Unternehmen der Gruppe sowohl in der Versicherungsbranche als auch in der Banken-­‐ und Wertpapierdienstleistungsbranche erheblich ist. Als Finanzkonglomerat gilt auch eine Untergruppe einer Gruppe im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, sofern die-­‐
se selbst die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 erfüllt.“ Artikel 2 Nr. 3 lit. i desselben Gesetzes hat Abs. 22 und 23 aufgehoben. Abs. 22 und 23 lauteten: „(22) Gruppeninterne Transaktionen innerhalb eines Finanzkonglomerats im Sinne dieses Gesetzes sind Transaktionen, bei denen sich beaufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit direkt oder indirekt auf andere Unternehmen innerhalb desselben Finanzkonglomerats oder auf natürliche oder juristische Personen stützen, die mit den Unternehmen der Gruppe durch enge Verbindungen verbunden sind, wobei unerheblich ist, ob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher oder auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Grundlage erfolgt. (23) Risikokonzentrationen im Sinne dieses Gesetzes sind alle mit einem Ausfallrisiko behafteten Engagements der Unternehmen eines Finanzkonglomerats, die groß genug sind, die Solvabilität oder die allgemeine Finanzlage der beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen zu gefährden, wobei die Ausfallgefahr auf einem Adressenausfallrisiko, einem Kreditrisiko, einem Anlagerisiko, einem Versi-­‐
cherungsrisiko, einem Marktrisiko, einem sonstigen Risiko, einer Kombination dieser Risiken oder auf Wechselwirkungen zwischen diesen Risiken beruht oder beruhen kann.“ 22.07.2013.—Artikel 17 Nr. 2 lit. a litt. aa des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) hat in Abs. 1a Satz 2 Nr. 10 „Abs. 6 Satz 1 Nr. 17“ durch „Absatz 6 Satz 1 Nummer 17 außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt. Artikel 17 Nr. 2 lit. a litt. bb desselben Gesetzes hat in Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 „außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ nach „Finanzin-­‐
strumenten“ eingefügt und den Punkt durch ein Komma ersetzt. Artikel 17 Nr. 2 lit. a litt. cc desselben Gesetzes hat Abs. 1a Satz 2 Nr. 12 eingefügt. Artikel 17 Nr. 2 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 3 Satz 1 „Kapitalanlagegesellschaften oder Invest-­‐
mentaktiengesellschaften“ durch „Kapitalverwaltungsgesellschaften oder extern verwaltete Invest-­‐
mentgesellschaften“ ersetzt. Artikel 17 Nr. 2 lit. c desselben Gesetzes hat die Sätze 1 bis 3 in Abs. 11 durch die Sätze 1 und 2 ersetzt. Die Sätze 1 bis 3 lauteten: „Finanzinstrumente im Sinne der Absätze 1 bis 3 und 17 sowie im Sinne des Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 17 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 2 Abs. 1 und 6 sind abweichend von § 1a Abs. 3 Wertpapiere, Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Ab-­‐
satz 2 des Vermögensanlagengesetzes mit Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes, Geldmarktinstrumente, Devisen oder Rechnungseinheiten sowie Derivate. Wertpapiere sind, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind, alle Gattungen von übertragbaren Wertpapieren mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, die ihrer Art nach auf den Ka-­‐
pitalmärkten handelbar sind, insbesondere 1. Aktien und andere Anteile an in-­‐ oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaf-­‐
ten und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie Zertifikate, die Ak-­‐
tien vertreten, 2. Schuldtitel, insbesondere Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldver-­‐
schreibungen und Zertifikate, die diese Schuldtitel vertreten, 3. sonstige Wertpapiere, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Wertpapieren nach den Nummern 1 und 2 berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit von Wert-­‐
papieren, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, von Waren, Indices oder Messgrö-­‐
ßen bestimmt wird, 4. Anteile an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländi-­‐
schen Investmentgesellschaft ausgegeben werden. Geldmarktinstrumente sind alle Gattungen von Forderungen, die nicht unter Satz 1 fallen und die übli-­‐
cherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten.“ Artikel 17 Nr. 2 lit. d desselben Gesetzes hat in Abs. 19 Nr. 1 „Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes, Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 des Invest-­‐
mentgesetzes“ durch „Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 des Kapitalanlagegesetz-­‐
buchs, extern verwaltete Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 13 des Kapitalanlagegesetz-­‐
buchs“ ersetzt. 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 2 lit. a des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) hat die Sätze 3 und 4 in Abs. 2 aufgehoben. Die Sätze 3 und 4 lauteten: „Wird das Institut von einem Einzelkaufmann betrieben, so kann in Ausnahmefällen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 eine von dem Inhaber mit der Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich als Ge-­‐
schäftsleiter bezeichnet werden. Beruht die Bezeichnung einer Person als Geschäftsleiter auf einem An-­‐
trag des Instituts, so ist sie auf Antrag des Instituts oder des Geschäftsleiters zu widerrufen.“ Artikel 1 Nr. 2 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 3 Satz 2 „Liste in Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EU Nr. L 177 S. 1) (Bankenrichtlinie)“ durch „Liste in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/ 87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl.L 176 vom 27.6.2013, S. 338)“ersetzt. Artikel 1 Nr. 2 lit. c und. d desselben Gesetzes hat Abs. 3a bis 3c aufgehoben. Abs. 3a bis 3c lauteten: „(3a) Finanzholding-­‐Gesellschaften sind Finanzunternehmen, E-­‐Geld-­‐Institute und Zahlungsinstitu-­‐
te, die keine gemischten Finanzholding-­‐Gesellschaften sind und deren Tochterunternehmen aus-­‐
schließlich oder hauptsächlich Institute, Finanzunternehmen, E-­‐Geld-­‐Institute oder Zahlungsinstitute sind und die mindestens ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen zum Tochterunternehmen haben. Gemischte Finanzholding-­‐Gesellschaften sind Mutterunternehmen, die keine beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen sind, und die zusammen mit ihren Tochterun-­‐
ternehmen, von denen mindestens ein Unternehmen ein beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunter-­‐
nehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, und ande-­‐
ren Unternehmen ein Finanzkonglomerat bilden. (3b) Gemischte Unternehmen sind Unternehmen, die keine Finanzholding-­‐Gesellschaften, gemischte Finanzholding-­‐Gesellschaften oder Institute sind und die mindestens ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen zum Tochterunternehmen haben. Eine gemischte Unternehmens-­‐
gruppe besteht aus einem gemischten Unternehmen und seinen Tochterunternehmen. (3c) Anbieter von Nebendienstleistungen sind Unternehmen, die keine Institute oder Finanzunter-­‐
nehmen sind und deren Haupttätigkeit darin besteht, Immobilien zu verwalten, Rechenzentren zu be-­‐
treiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuführen, die Nebentätigkeiten im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Institute sind.“ Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 18 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN Artikel 1 Nr. 2 lit. e litt. aa desselben Gesetzes hat Satz 1 in Abs. 3d durch die Sätze 1 bis 3 ersetzt. Satz 1 lautete: „Einlagenkreditinstitute sind Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Banken-­‐
richtlinie.“ Artikel 1 Nr. 2 lit. e litt. bb desselben Gesetzes hat im neuen Abs. 3d Satz 4 und 5 jeweils „Einlagenkre-­‐
ditinstitute“ durch „CRR-­‐Kreditinstitute“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 2 lit. f desselben Gesetzes hat Abs. 5 und 6 aufgehoben. Abs. 5 und 6 lauteten: „(5) Aufnahmestaat ist der Staat, in dem ein Institut außerhalb seines Herkunftsstaats eine Zweig-­‐
niederlassung unterhält oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig wird. (6) Mutterunternehmen sind Unternehmen, die als Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder die einen beherrschenden Einfluß ausüben können, ohne daß es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt.“ Artikel 1 Nr. 2 lit. g desselben Gesetzes hat Abs. 7 neu gefasst. Abs. 7 lautete: „(7) Tochterunternehmen sind Unternehmen, die als Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder auf die ein beherrschender Einfluß ausgeübt werden kann, ohne daß es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt. Schwesterunternehmen sind Unternehmen, die ein ge-­‐
meinsames Mutterunternehmen haben.“ Artikel 1 Nr. 2 lit. h desselben Gesetzes hat Abs. 7a bis 8 aufgehoben. Abs. 7a bis 8 lauteten: „(7a) Mutterinstitute in einem Mitgliedstaat sind Institute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, denen ein Institut im Sinne von § 10a Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4, oder eine Kapitalan-­‐
lagegesellschaft, ein Zahlungsinstitut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder ein Finanz-­‐
unternehmen nachgeordnet ist und die selbst weder einem Institut, einer Finanzholding-­‐Gesellschaft noch einer gemischten Finanzholding-­‐Gesellschaft mit Sitz im gleichen Staat des Europäischen Wirt-­‐
schaftsraums nachgeordnet sind. (7b) Mutterfinanzholding-­‐Gesellschaften in einem Mitgliedstaat sind Finanzholding-­‐Gesellschaften, die selbst weder Tochterunternehmen eines Instituts, einer Finanzholding-­‐Gesellschaft noch einer ge-­‐
mischten Finanzholding-­‐Gesellschaft mit Sitz im gleichen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums sind. (7c) EU-­‐Mutterinstitute sind Mutterinstitute in einem Mitgliedstaat, die selbst weder einem Institut, einer Finanzholding-­‐Gesellschaft noch einer gemischten Finanzholding-­‐Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums im Sinne von § 10a Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 nachgeordnet sind. (7d) EU-­‐Mutterfinanzholding-­‐Gesellschaften sind Mutterfinanzholding-­‐Gesellschaften in einem Mit-­‐
gliedstaat, die selbst weder Tochterunternehmen eines Instituts, einer Finanzholding-­‐Gesellschaft noch einer gemischten Finanzholding-­‐Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschafts-­‐
raums sind. (7e) Gemischte Mutterfinanzholding-­‐Gesellschaften sind gemischte Finanzholding-­‐Gesellschaften in einem Mitgliedstaat, die selbst nicht Tochterunternehmen eines Instituts, einer gemischten Finanzhol-­‐
ding-­‐Gesellschaft oder einer Finanzholding-­‐Gesellschaft mit Sitz im gleichen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums sind. (7f) Gemischte EU-­‐Mutterfinanzholding-­‐Gesellschaften sind gemischte Mutterfinanzholding-­‐
Gesellschaften in einem Mitgliedstaat, die selbst nicht Tochterunternehmen eines Instituts, einer ge-­‐
mischten Finanzholding-­‐Gesellschaft oder einer Finanzholding-­‐Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes sind. (8) Eine Kontrolle besteht, wenn ein Unternehmen im Verhältnis zu einem anderen Unternehmen als Mutterunternehmen gilt oder wenn zwischen einer natürlichen oder einer juristischen Person und einem Unternehmen ein gleichartiges Verhältnis besteht. Artikel 1 Nr. 2 lit. i desselben Gesetzes hat Abs. 9 neu gefasst. Abs. 9 lautete: „(9) Eine bedeutende Beteiligung besteht, wenn unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis oder im Zusammenwirken mit anderen Perso-­‐
nen oder Unternehmen mindestens 10 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte eines dritten Unternehmens im Eigen-­‐ oder Fremdinteresse gehalten werden oder wenn auf die Geschäftsführung eines anderen Unternehmens ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann. Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 21 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3, § 22 Abs. 1 bis 3a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 und § 23 des Wertpapierhan-­‐
delsgesetzes sowie § 32 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1 des Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 19 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN Investmentgesetzes entsprechend. Unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 10 halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert. Die mittelbar gehaltenen Beteiligungen sind den mittelbar beteiligten Personen und Unternehmen in vol-­‐
lem Umfang zuzurechnen.“ Artikel 1 Nr. 2 lit. j desselben Gesetzes hat Abs. 10 aufgehoben. Abs. 10 lautete: „(10) Eine enge Verbindung besteht, wenn ein Institut und eine andere natürliche Person oder ein anderes Unternehmen verbunden sind 1. durch das unmittelbare oder mittelbare Halten durch ein oder mehrere Tochterunternehmen oder Treuhänder von mindestens 20 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte oder 2. als Mutter-­‐ und Tochterunternehmen, mittels eines gleichartigen Verhältnisses oder als Schwes-­‐
terunternehmen.“ Artikel 1 Nr. 12 lit. k desselben Gesetzes hat Abs. 13 und 15 aufgehoben. Abs. 13 und 15 lauteten: „(13) Risikomodelle im Sinne dieses Gesetzes sind zeitbezogene stochastische Darstellungen der Veränderungen von Marktkursen, -­‐preisen oder -­‐werten oder -­‐zinssätzen und ihrer Auswirkungen auf den Marktwert einzelner Finanzinstrumente oder Gruppen von Finanzinstrumenten (potentielle Risi-­‐
kobeträge) auf der Basis der Empfindlichkeit (Sensitivität) dieser Finanzinstrumente oder Finanzin-­‐
strumentsgruppen gegenüber Veränderungen der für sie maßgeblichen risikobestimmenden Faktoren. Sie beinhalten mathematisch-­‐statistische Strukturen und Verteilungen zur Ermittlung risikobeschrei-­‐
bender Kennzahlen, insbesondere des Ausmaßes und Zusammenhangs von Kurs-­‐, Preis-­‐ und Zinssatz-­‐
schwankungen (Volatilität und Korrelation) sowie der Sensitivität der Finanzinstrumente und Finan-­‐
zinstrumentsgruppen, die durch angemessene EDV-­‐gestützte Verfahren, insbesondere Zeitreihenanaly-­‐
sen, ermittelt werden. (15) Eine qualifizierte Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes besteht, wenn eine Person oder ein Un-­‐
ternehmen an einem anderen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Toch-­‐
terunternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis mindestens 10 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte hält oder auf die Geschäftsführung des anderen Unternehmens einen maßgeblichen Ein-­‐
fluss ausüben kann; Absatz 9 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Anteile, die nicht dazu bestimmt sind, durch die Herstellung einer dauernden Verbindung dem eigenen Geschäftsbetrieb zu dienen, sind in die Be-­‐
rechnung der Höhe der Beteiligung nicht einzubeziehen.“ Artikel 1 Nr. 2 lit. l desselben Gesetzes hat in Abs. 17 Satz 1 „und Geldforderungen aus einer Vereinba-­‐
rung, auf Grund derer ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Versicherungsauf-­‐
sichtsgesetzes einen Kredit in Form eines Darlehens gewährt hat, jeweils“ nach „(ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist,“ und „ ; bei von Versicherungsunternehmen gewährten Kredit-­‐
forderungen gilt dies nur, wenn der Sicherungsgeber seinen Sitz im Inland hat“ am Ende eingefügt. Artikel 1 Nr. 2 lit. m desselben Gesetzes hat Abs. 21 aufgehoben. Abs. 21 lautete: „(21) Eine horizontale Unternehmensgruppe im Sinne dieses Gesetzes ist eine Gruppe, in der ein Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen in der Weise verbunden ist, dass 1. sie gemeinsam auf Grund einer Satzungsbestimmung oder eines Vertrages unter einheitlicher Leitung stehen, oder 2. sich ihre Verwaltungs-­‐, Leitungs-­‐ oder Aufsichtsorgane mehrheitlich aus denselben Personen zu-­‐
sammensetzen, die während des Geschäftsjahres und bis zum Ablauf des in § 290 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs bestimmten Zeitraums im Amt sind, wenn sie einen konsolidierten Ab-­‐
schluss aufzustellen haben oder hätten.“ Artikel 1 Nr. 2 lit. n desselben Gesetzes hat Abs. 24 neu gefasst. Abs. 24 lautete: „(24) Refinanzierungsunternehmen sind Unternehmen, die zum Zwecke der eigenen Refinanzierung oder der Refinanzierung des Übertragungsberechtigten Gegenstände oder Ansprüche auf deren Über-­‐
tragung aus ihrem Geschäftsbetrieb an Zweckgesellschaften, Refinanzierungsmittler, ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder an eine in § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3a genannte Einrichtung veräußern; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken weiterge-­‐
ben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.“ Artikel 1 Nr. 2 lit. o desselben Gesetzes hat Abs. 27 bis 30 neu gefasst. Abs. 27 bis 30 lauteten: „(27) Multilaterale Entwicklungsbanken im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 20 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN 2. Internationale Finanz-­‐Corporation, 3. Multilaterale Investitionsgarantie-­‐Agentur, 4. Interamerikanische Entwicklungsbank, 5. Afrikanische Entwicklungsbank, 6. Asiatische Entwicklungsbank, 7. Karibische Entwicklungsbank, 8. Nordische Investitionsbank, 9. Entwicklungsbank des Europarates, 10. Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, 11. Europäische Investitionsbank, 12. Europäischer Investitionsfonds, 13. Interamerikanische Investitionsgesellschaft, 14. Schwarzmeer-­‐Handels-­‐ und Entwicklungsbank, 15. Zentralamerikanische Bank für wirtschaftliche Integration, 16. Islamische Entwicklungsbank und 17. Internationale Finanzierungsfazilität für Impfungen. (28) Internationale Organisationen im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Europäische Union, 2. Internationaler Währungsfonds und 3. Bank für Internationalen Zahlungsausgleich. (29) Anerkannte Wertpapierhandelsunternehmen aus Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapierhandelsunternehmen, die in einem Drittstaat zugelassen sind und einem Aufsichtssystem unterliegen, das dem Aufsichtssystem für Handelsbuchinstitute nach den Bestimmungen dieses Geset-­‐
zes gleichwertig ist. Satz 1 gilt nicht für die von § 2 Absatz 8 erfassten Anlageberater, Anlagevermittler, Abschlussvermittler, Betreiber multilateraler Handelssysteme, Unternehmen, die das Platzierungsge-­‐
schäft betreiben, und sonstigen Unternehmen. (30) Einrichtungen des öffentlichen Bereichs im Sinne dieses Gesetzes sind Verwaltungseinrichtun-­‐
gen, die keine Erwerbszwecke verfolgen und ausschließlich Zentralregierungen, Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften unterstehen und deren Aufgaben wahrnehmen. Zu den Einrich-­‐
tungen des öffentlichen Bereichs zählen auch nicht wettbewerbswirtschaftlich tätige, rechtlich selb-­‐
ständige Förderinstitute im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die auch von einer inländischen Gebiets-­‐
körperschaft getragen werden und für deren Zahlungsverpflichtungen mindestens eine inländische Ge-­‐
bietskörperschaft die Haftung übernommen hat. Artikel 1 Nr. 2 lit. p desselben Gesetzes hat Abs. 33 bis 35 eingefügt. 31.01.2014.—Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3090) hat Abs. 1a Satz 3 und 4 eingefügt. 19.07.2014.—Artikel 1 Nr. 1 lit. a des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) hat in Abs. 2 Satz 2 „§ 33 Abs. 2“ durch „§ 25c Absatz 1“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 1 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 9 Satz 2 und 3 eingefügt. Artikel 1 Nr. 1 lit. c desselben Gesetzes hat in Abs. 18 „Investmentgesetz“ durch „Kapitalanlagegesetz-­‐
buch“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 1 lit. d desselben Gesetzes hat in Abs. 19 Nr. 2 „im Sinne des § 104k Nr. 2 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ nach „Erstversicherungsunternehmen“ gestrichen. Artikel 1 Nr. 1 lit. e desselben Gesetzes hat Satz 2 in Abs. 31 aufgehoben. Satz 2 lautete: „Abweichend von Satz 1 gilt als eine zentrale Gegenpartei bezüglich der Beurteilung von Kontrahentenpositionen im Bereich der §§ 10 bis 22 ein Unternehmen, das bei Kaufverträgen innerhalb eines oder mehrerer Fi-­‐
nanzmärkte zwischen den Käufer und den Verkäufer geschaltet wird, um als Vertragspartner für jeden der beiden zu dienen, und dessen Forderungen aus Kontrahentenausfallrisiken gegenüber allen Teil-­‐
nehmern an seinen Systemen auf Tagesbasis hinreichend besichert sind.“ 19.12.2014.—Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) hat Abs. 5 einge-­‐
fügt. 20.06.2015.—Artikel 2 Abs. 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2015 (BGBl. I S. 926) hat in Abs. 32 Nr. 2 „§ 89a Abs. 1 in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4“ durch „§ 89c“ ersetzt. 01.01.2016.—Artikel 2 Abs. 39 Nr. 1 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) hat in Abs. 19 Nr. 2 „Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 3 des Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 21 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 1a Geltung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EG) Nr. 1060/2009 für Kredit-­‐ und Finanzdienstleistungsinstitute (1) Für Kreditinstitute, die keine CRR-­‐Institute und keine Wohnungsunternehmen mit Sparein-­‐
richtung sind, gelten vorbehaltlich § 2 Absatz 8a, 9, 9a, 9b und 9c die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte, die Bestimmungen dieses Geset-­‐
zes, die auf Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verweisen, sowie die in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 1 so, als seien diese Kreditinstitute CRR-­‐Kreditinstitute. (2) Für Finanzdienstleistungsinstitute, die keine CRR-­‐Institute sind, gelten vorbehaltlich § 2 Ab-­‐
satz 7 bis 9 die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der auf ihrer Grundlage erlasse-­‐
nen Rechtsakte, die Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verweisen, sowie die in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 1 so, als seien diese Finanzdienst-­‐
leistungsinstitute CRR-­‐Wertpapierfirmen. (3) Für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, die keine CRR-­‐Institute und keine Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung sind, gelten die Vorgaben von Artikel 4 Absatz 1 Un-­‐
terabsatz 1, Artikel 5a Absatz 1, der Artikel 8b bis 8d der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Eu-­‐
ropäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl. L 146 vom 31.5. 2013, S. 1) geändert worden ist, und die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte so, als seien die-­‐
se Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute CRR-­‐Institute.4 Versicherungsaufsichtsgesetzes, Versicherungs-­‐Holdinggesellschaften im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland an“ durch „Erst-­‐ und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 des Versicherungsaufsichts-­‐
gesetzes, Versicherungs-­‐Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31 des Versicherungsauf-­‐
sichtsgesetzes oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland an; zu den Versicherungsunter-­‐
nehmen im Sinne des ersten Halbsatzes gehören weder die Sterbekassen noch die in § 1 Absatz 4 und § 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Unternehmen und Einrichtungen“ ersetzt. 4 QUELLE 23.11.2006.—Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) hat die Vorschrift eingefügt. ÄNDERUNGEN 01.01.2007.—Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) hat Abs. 1 bis 8 eingefügt. 04.07.2013.—Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862) hat in Abs. 9 Satz 1 „und Finanzholding-­‐Gruppen“ durch „ , Finanzholding-­‐Gruppen und gemischten Finanzholding-­‐Gruppen“ er-­‐
setzt. 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: „§ 1a Handelsbuch und Anlagebuch (1) Dem Handelsbuch eines Instituts im Sinne dieses Gesetzes sind zum Zweck der Ermittlung und der Anrechnung von Handelsbuch-­‐Risikopositionen folgende Positionen zuzurechnen: 1. Finanzinstrumente im Sinne des Absatzes 3 und Waren, die das Institut zum Zweck des kurzfris-­‐
tigen Wiederverkaufs im Eigenbestand hält oder die von dem Institut übernommen werden, um bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen den Kauf-­‐ und Verkaufspreisen oder Schwankungen von Marktkursen, -­‐preisen, -­‐werten oder -­‐zinssätzen kurzfristig zu nutzen, damit ein Eigenhandelserfolg erzielt wird (Handelsabsicht), 2. Finanzinstrumente im Sinne des Absatzes 3 sowie Waren zur Absicherung von Marktrisiken des Handelsbuchs und damit im Zusammenhang stehende Refinanzierungsgeschäfte, 3. Pensions-­‐ und Darlehensgeschäfte auf Positionen des Handelsbuchs sowie Geschäfte, die mit Pensions-­‐ und Darlehensgeschäften auf Positionen des Handelsbuchs vergleichbar sind, 4. Aufgabegeschäfte sowie Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 22 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN 5. Forderungen in Form von Gebühren, Provisionen, Zinsen, Dividenden und Einschüssen, die mit den Positionen des Handelsbuchs unmittelbar verknüpft sind. Finanzinstrumente und Waren, die nach Satz 1 Nr. 1 oder nach Satz 1 Nr. 2 dem Handelsbuch zuge-­‐
rechnet werden, dürfen entweder keinerlei einschränkenden Bestimmungen in Bezug auf ihre Handel-­‐
barkeit unterliegen oder müssen ihrerseits absicherbar sein. (2) Das Anlagebuch bilden alle Geschäfte eines Instituts, die nicht dem Handelsbuch zuzurechnen sind. (3) Finanzinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind, vorbehaltlich § 1 Abs. 11, alle Verträge, die für eine der beteiligten Seiten einen finanziellen Vermögenswert und für die andere Seite eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein Eigenkapitalinstrument schaffen. (4) Die Einbeziehung in das Handelsbuch hat nach institutsintern festgelegten nachprüfbaren Krite-­‐
rien zu erfolgen, die der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank mitzuteilen sind; Änderungen der Kriterien sind der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich unter Darlegung der Gründe anzuzeigen. Die Institute haben die Einhaltung dieser Kriterien regelmäßig zu überwachen so-­‐
wie vollständig und nachvollziehbar in ihren Unterlagen zu dokumentieren. Eine Umwidmung von Po-­‐
sitionen des Handelsbuchs in das Anlagebuch oder von Positionen des Anlagebuchs in das Handelsbuch ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Zurechnung der entsprechenden Position zum Handelsbuch oder zum Anlagebuch entfallen sind. Ansonsten darf eine Umwidmung von Positionen des Handelsbuchs in das Anlagebuch oder von Positionen des Anlagebuchs in das Handelsbuch nur dann erfolgen, wenn für die Umwidmung ein schlüssiger Grund vorliegt. Die Umwidmung ist in den Unterla-­‐
gen des Instituts vollständig zu dokumentieren sowie nachvollziehbar und hinreichend zu begründen. (5) Die Institute müssen über klar formulierte Konzepte und Vorgaben zur Führung und Verwaltung ihres Handelsbuchs verfügen, die ausdrücklich auch auf die Einschätzung der Institute zur Handelbar-­‐
keit und Absicherbarkeit der von ihnen gehaltenen verschiedenen Arten von Handelsbuchpositionen eingehen. Insbesondere haben die Institute geeignete Kontrollprozesse einzurichten und ständig fort-­‐
zuführen, anhand derer sie tatsächliche und rechtliche Beschränkungen der Handelbarkeit und der Ab-­‐
sicherbarkeit ihrer Handelsbuchpositionen verlässlich feststellen und die Zuverlässigkeit der Bewer-­‐
tung ihrer Handelsbuchpositionen angemessen beurteilen können. (6) Bei Positionen des Handelsbuchs, die mit Handelsabsicht gehalten werden, muss sich die Han-­‐
delsabsicht anhand einer von der Geschäftsleitung genehmigten Handelsstrategie sowie eindeutig ver-­‐
fasster Vorgaben zur aktiven Steuerung und zur Überwachung der Handelsbuchpositionen des Instituts auf Übereinstimmung mit der Handelsstrategie des Instituts nachweisen lassen. Die Ausgestaltung und Dokumentation der Handelsstrategie sowie die institutsinternen Vorgaben zur Steuerung und Überwa-­‐
chung der Handelsbuchpositionen auf Übereinstimmung mit der Handelsstrategie muss die in Anhang VII, Teil A der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. EU Nr. L 177 S. 201) (Kapitaladäquanzrichtlinie) niedergelegten Anforderungen erfüllen. Die Handelsstra-­‐
tegie kann dabei Teil der in § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 geforderten Strategien sein. (7) Institutsinterne Sicherungsgeschäfte sind Geschäfte, die der wesentlichen oder vollständigen Absicherung einer oder mehrerer Anlagebuchpositionen dienen. Sie dürfen nur dann dem Handelsbuch zugerechnet werden, wenn sie zu Marktbedingungen durchgeführt sowie konsistent für die Absiche-­‐
rung von Anlagebuchpositionen des Instituts eingesetzt werden und das Institut sie ebenso wie ver-­‐
gleichbare Handelsbuchpositionen, die keine institutsinternen Sicherungsgeschäfte sind, in die Steue-­‐
rung und Überwachung seiner Handelsbuchpositionen einbezieht. Die Absätze 4, 5 und 8 gelten ent-­‐
sprechend. Des Weiteren setzt die Zurechnung derartiger Sicherungsgeschäfte zum Handelsbuch vo-­‐
raus, dass diese Sicherungsgeschäfte gemäß den Vorgaben, die die Geschäftsleitung des Instituts für die Vornahme derartiger Sicherungsgeschäfte genehmigt hat, getätigt und ständig durch hierfür eingerich-­‐
tete, institutsinterne Kontrollverfahren überwacht werden. Die Einbeziehung institutsinterner Siche-­‐
rungsgeschäfte in das Handelsbuch ist in den Unterlagen des Instituts nachvollziehbar zu dokumentie-­‐
ren. Die Zurechnung institutsinterner Sicherungsgeschäfte zum Handelsbuch lässt die Zurechnung der durch diese Sicherungsgeschäfte abgesicherten Anlagebuchpositionen zum Anlagebuch sowie die auf Grund dessen für diese Anlagebuchpositionen geltenden Eigenkapitalanforderungen unberührt. Dem-­‐
gegenüber kann ein Institut unter den Voraussetzungen und in der Weise, die die Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 vorsieht, ein Kreditderivat, das es von einem Dritten erworben hat und zur Ab-­‐
sicherung einer Anlagebuchposition einsetzt, selbst dann für die Ermittlung der Eigenkapitalanforde-­‐
Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 23 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 1b5 rungen in Bezug auf diese Anlagebuchposition berücksichtigen, wenn es dieses Kreditderivat dem Han-­‐
delsbuch zuordnet. Dabei darf das Institut dieses Kreditderivat aber nur insoweit berücksichtigen, wie es dieses Kreditderivat durch ein internes Sicherungsgeschäft in das Anlagebuch durchleitet. (8) Die Institute haben Handelsbuchpositionen täglich zu Marktpreisen zu bewerten, die aus unab-­‐
hängigen Quellen bezogen werden. Ist eine solche direkte Bewertung zu Marktpreisen nicht möglich, darf das Institut den Marktwert der Handelsbuchpositionen mit Hilfe von Bewertungsmodellen schät-­‐
zen, die sich auf am Markt beobachtete Referenzpreise stützen. Für die Bewertung von Handelsbuchpo-­‐
sitionen haben die Institute geeignete Systeme und Kontrollprozesse einzurichten und ständig fortzu-­‐
führen. Diese Systeme und Kontrollprozesse müssen über schriftlich niedergelegte Vorgaben und Ver-­‐
fahrensweisen für den Bewertungsprozess der Handelsbuchpositionen verfügen und gewährleisten, dass die Handelsbuchpositionen vorsichtig und zuverlässig bewertet werden. Bei der Bewertung ihrer Handelsbuchpositionen haben die Institute insbesondere das Risiko zu berücksichtigen, dass im Falle einer kurzfristigen Veräußerung oder Absicherung dieser Handelsbuchpositionen nicht ihr zuletzt be-­‐
obachteter Marktpreis oder Schätzwert, sondern lediglich ein ungünstigerer Wert erzielt wird. (9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zur Zusammensetzung, Führung und Verwal-­‐
tung des Handelsbuchs der Institute sowie zur Anwendung von Vorschriften über das Handelsbuch in Institutsgruppen, Finanzholding-­‐Gruppen und gemischten Finanzholding-­‐Gruppen im Sinne von § 10a Abs. 1 bis 5 zu erlassen, insbesondere 1. zur Zuordnung von weiteren handelbaren Positionen zum Handelsbuch, 2. zum Ausschluss von Positionen von der Zurechnung zum Handelsbuch, 3. zur Abgrenzung der Handelsbuchinstitute von Nichthandelsbuchinstituten, 4. zu den Anforderungen an das Handelsbuch und die darin einbezogenen Positionen, 5. zur Steuerung der Handelsbuchpositionen und der Risiken des Handelsbuchs sowie 6. zur Bewertung von Handelsbuchpositionen und zu den Anforderungen an die hierfür institutsin-­‐
tern vorzuhaltenden Systeme und Kontrollprozesse. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundes-­‐
anstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhö-­‐
ren.“ 19.07.2014.—Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) hat in Abs. 1 „und 9e“ durch „und 9c“ ersetzt. 19.12.2014.—Artikel 2 Nr. 2 lit. a des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2085) hat die Über-­‐
schrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: „Geltung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Kredit-­‐ und Finanzdienstleistungsinstitute“. Artikel 2 Nr. 2 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 3 eingefügt. 5 QUELLE 31.12.2010.—Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) hat die Vorschrift eingefügt. AUFHEBUNG 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) hat die Vorschrift auf-­‐
gehoben. Die Vorschrift lautete: „§ 1b Begriffsbestimmungen für Verbriefungen (1) Eine Verbriefungstransaktion liegt vor, wenn 1. das Adressenausfallrisiko aus einem verbrieften Portfolio anfänglich in wenigstens zwei Verbrie-­‐
fungstranchen aufgeteilt wird, 2. Zahlungsansprüche oder Zahlungsverpflichtungen der Halter von Risikopositionen in den Ver-­‐
briefungstranchen vertraglich von der Realisierung des Adressenausfallrisikos ausschließlich des verbrieften Portfolios abhängen, 3. die Verbriefungstranchen in einem Subordinationsverhältnis stehen und diese Rangfolge die Reihenfolge und die Höhe bestimmt, in der Zahlungen oder Verluste bei einer Realisierung des Adressenausfallrisikos des verbrieften Portfolios den Haltern von Positionen in den Verbrie-­‐
fungstranchen zugewiesen werden (Wasserfall-­‐Prinzip), und Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 24 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN 4. eine Leistungsstörung nicht bereits dann als eingetreten gilt, wenn für eine im Rang nachgehen-­‐
de Verbriefungstranche derselben Transaktion auf Grund der vertraglich festgelegten Zuweisung von Verlusten oder Nichtzuweisung von Zahlungen ein wirtschaftliches Kreditereignis eingetre-­‐
ten ist. Als Verbriefungstransaktion gilt auch ein Verbriefungsprogramm, das die in Satz 1 genannten Voraus-­‐
setzungen erfüllt. (2) Eine Verbriefungstranche ist ein vertraglich abgegrenzter Teil des mit einem verbrieften Portfo-­‐
lio verbundenen Adressenausfallrisikos, sofern eine Position in dem betreffenden Teil ein Verlustrisiko beinhaltet, das entweder höher oder niedriger ist als das Verlustrisiko einer Position über denselben Betrag in jedem anderen Teil. Sicherungsinstrumente, die dem Inhaber der Position von Dritten direkt zur Verfügung gestellt worden sind, bleiben hierbei unberücksichtigt. (3) Eine Verbriefungsposition ist eine Risikoposition in einer Verbriefungstranche. Als Risikopositi-­‐
onen im Sinne des Satzes 1 gelten auch 1. derivative Adressenausfallrisikopositionen aus der Absicherung von Zins-­‐ und Währungsrisiken, wenn sie in das Wasserfall-­‐Prinzip einbezogen sind, 2. bilanzielle oder außerbilanzielle Adressenausfallrisikopositionen, die ein Institut begründet, in-­‐
dem es Verbriefungs-­‐Liquiditätsfazilitäten im Sinne des Satzes 3, Kreditverbesserungen im Sinne des Satzes 4 oder Gewährleistungen oder Sicherheiten für Verbriefungstranchen oder Teile von Verbriefungstranchen bereitstellt, und 3. vom Originator zu berücksichtigende Investorenanteile im Sinne der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 9. Eine Verbriefungs-­‐Liquiditätsfazilität ist eine Verbriefungsposition, die aus der vertraglichen Verpflich-­‐
tung entstanden ist, finanzielle Mittel zur Sicherstellung der termingerechten Weiterleitung von Zah-­‐
lungen an Investoren bereitzustellen. Eine Kreditverbesserung ist jede vertragliche Vereinbarung, die darauf gerichtet ist, die Kreditqualität des verbrieften Portfolios, einer Verbriefungstransaktion, einer Verbriefungstranche oder einer Verbriefungsposition zu erhöhen, insbesondere durch Nachordnung von Zahlungsansprüchen. (4) Eine Wiederverbriefung ist eine Verbriefungstransaktion, in deren verbrieftem Portfolio min-­‐
destens eine Verbriefungsposition enthalten ist. (5) Eine Wiederverbriefungsposition ist eine Verbriefungsposition in einer Wiederverbriefung. Die Bundesanstalt kann einzelne Verbriefungspositionen von der Einstufung als Wiederverbriefungspositi-­‐
onen ausnehmen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art und der Struktur der zugrunde liegenden Geschäfte, angezeigt ist. Die Ausnahme kann auf Antrag eines Instituts oder von Amts wegen erfolgen. (6) Ein durch eine Verbriefungstransaktion verbrieftes Portfolio ist die Gesamtheit derjenigen Ad-­‐
ressenausfallrisikopositionen, deren Adressenausfallrisiko durch diese Verbriefungstransaktion über-­‐
tragen werden soll. (7) Ein Institut gilt für eine Verbriefungstransaktion als Originator, wenn das verbriefte Portfolio Adressenausfallrisikopositionen enthält, die für Rechnung des Instituts begründet oder zum Zwecke der Verbriefung angekauft oder im Auftrag des Instituts verbrieft wurden. Überträgt ein Institut Adres-­‐
senausfallrisikopositionen durch eine Verbriefungstransaktion auf eine andere Person mit dem Zweck der Weiterverbriefung, gilt das Institut auch für die weiteren Verbriefungstransaktionen als Originator, wenn die von dem Institut auf die andere Person übertragenen Adressenausfallrisikopositionen min-­‐
destens 50 Prozent der Bemessungsgrundlage oder mindestens 50 Prozent der risikogewichteten Posi-­‐
tionswerte sämtlicher Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios der weiteren Verbrie-­‐
fungstransaktionen zum Zeitpunkt ihres Abschlusses ausmachen. Für die Bestimmung nach Satz 2 sind diejenigen im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen unberücksichtigt zu lassen, die nach der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 9 als Hilfsgeschäfte gelten. (8) Ein Institut gilt für eine Verbriefungstransaktion als Sponsor, wenn die Verbriefungstransaktion ein forderungsgedecktes Geldmarktpapierprogramm oder anderes Verbriefungsprogramm ist, das Institut dieses Geldmarktpapierprogramm oder andere Verbriefungsprogramm auflegt und verwaltet und das Institut nicht Originator dieser Verbriefungstransaktion ist. Ein forderungsgedecktes Geld-­‐
marktpapierprogramm im Sinne des Satzes 1 ist ein Verbriefungsprogramm, in dessen Rahmen fortlau-­‐
fend Wertpapiere überwiegend in der Form von Geldmarktpapieren mit einer Ursprungslaufzeit von längstens einem Jahr begeben werden (ABCP-­‐Programm). Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 25 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 2 Ausnahmen (1) Als Kreditinstitut gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht 1. die Deutsche Bundesbank; 2. die Kreditanstalt für Wiederaufbau; 3. die Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit; 3a. die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes, eines seiner Sondervermögen, eines Landes oder eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums und deren Zentralbanken, sofern diese nicht fremde Gelder als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publi-­‐
kums annimmt oder das Kreditgeschäft betreibt; 3b. Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete Investmentgesellschaften, sofern sie die kollektive Vermögensverwaltung erbringen oder neben der kollektiven Vermögens-­‐
verwaltung ausschließlich die in § 20 Absatz 2 und 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs aufge-­‐
führten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen als Bankgeschäfte betreiben; 3c. EU-­‐Verwaltungsgesellschaften und ausländische AIF-­‐Verwaltungsgesellschaften, sofern sie die kollektive Vermögensverwaltung oder neben der kollektiven Vermögensverwaltung aus-­‐
schließlich die in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG oder die in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen als Bankgeschäfte betreiben; 4. private und öffentlich-­‐rechtliche Versicherungsunternehmen; 5. Unternehmen des Pfandleihgewerbes, soweit sie dieses durch Gewährung von Darlehen ge-­‐
gen Faustpfand betreiben; 6. Unternehmen, die auf Grund des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften als Unternehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannt sind; 7. Unternehmen, die Bankgeschäfte ausschließlich mit ihrem Mutterunternehmen oder ihren Tochter-­‐ oder Schwesterunternehmen betreiben; 8. Unternehmen, die, ohne grenzüberschreitend tätig zu werden, als Bankgeschäft ausschließ-­‐
lich das Finanzkommissionsgeschäft an inländischen Börsen oder in inländischen multilate-­‐
ralen Handelssystemen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1b, an oder in denen De-­‐
rivate gehandelt werden (Derivatemärkte), für andere Mitglieder dieser Märkte oder Han-­‐
delssysteme betreiben, sofern für die Erfüllung der Verträge, die diese Unternehmen an die-­‐
sen Märkten oder in diesen Handelssystemen schließen, Clearingmitglieder derselben Märk-­‐
te oder Handelssysteme haften; 9. Unternehmen, die Finanzkommissionsgeschäfte nur im Bezug auf Derivate im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 und 5 erbringen, sofern a) sie nicht Teil einer Unternehmensgruppe sind, deren Haupttätigkeit in der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 oder Bankgeschäf-­‐
ten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 8 besteht, b) Finanzkommissionsgeschäfte, Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 in Bezug auf Derivate im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 und 5 und Eigenge-­‐
schäfte in Finanzinstrumenten auf Ebene der Unternehmensgruppe von untergeordneter Bedeutung im Verhältnis zur Haupttätigkeit sind und c) die Finanzkommissionsgeschäfte nur für Kunden ihrer Haupttätigkeit im sachlichen Zu-­‐
sammenhang mit Geschäften der Haupttätigkeit erbracht werden; (9) Ein Institut gilt für eine Verbriefungstransaktion als Investor, wenn es weder Originator noch Sponsor dieser Verbriefungstransaktion ist und 1. eine oder mehrere Verbriefungspositionen aus dieser Verbriefungstransaktion hält oder 2. von anderen gehaltene Verbriefungspositionen aus dieser Verbriefungstransaktion gewährleis-­‐
tet oder absichert.“ Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 26 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN 10. Unternehmen, die das Finanzkommissionsgeschäft ausschließlich als Dienstleistung für An-­‐
bieter oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensan-­‐
lagengesetzes oder von geschlossenen AIF im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagege-­‐
setzbuchs betreiben; 11. Unternehmen, die das Emissionsgeschäft ausschließlich als Übernahme gleichwertiger Ga-­‐
rantien im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 für Anbieter oder Emittenten von Ver-­‐
mögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes oder von ge-­‐
schlossenen AIF im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs betreiben; 12. Unternehmen, die das Depotgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ausschließ-­‐
lich für AIF betreiben und damit das eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Ab-­‐
satz 1a Satz 2 Nummer 12 erbringen. (2) Für die Kreditanstalt für Wiederaufbau gelten die §§ 14, 22a bis 22o, 53b Absatz 7 und die auf Grund von § 46 Absatz 1 Nummer 2 und § 46h getroffenen Regelungen; für die Sozialversicherungs-­‐
träger, für die Bundesagentur für Arbeit, für Versicherungsunternehmen sowie für Unternehmens-­‐
beteiligungsgesellschaften gilt § 14. (3) Für Unternehmen der in Absatz 1 Nr. 4 bis 6 bezeichneten Art gelten die Vorschriften dieses Gesetzes insoweit, als sie Bankgeschäfte betreiben, die nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäf-­‐
ten gehören. (4) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann im Einzelfall be-­‐
stimmen, daß auf ein Institut die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 dieses Gesetzes insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Unterneh-­‐
men wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht bedarf; auf der Grundlage einer Freistellung nach Halbsatz 1 kann sie auch bestimmen, dass auf das Institut auch § 6a und § 24c nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm be-­‐
triebenen Geschäfte auch insoweit nicht der Aufsicht bedarf. Die Entscheidung ist im Bundesanzei-­‐
ger bekanntzumachen. (5) (weggefallen) (6) Als Finanzdienstleistungsinstitute gelten nicht 1. die Deutsche Bundesbank; 2. die Kreditanstalt für Wiederaufbau; 3. die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes, eines seiner Sondervermögen, eines Landes oder eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums und deren Zentralbanken; 4. private und öffentlich-­‐rechtliche Versicherungsunternehmen; 5. Unternehmen, die Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 ausschließlich in-­‐
nerhalb der Unternehmensgruppe erbringen; 5a. Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete Investmentgesellschaften, sofern sie die kollektive Vermögensverwaltung erbringen oder neben der kollektiven Vermögens-­‐
verwaltung ausschließlich die in § 20 Absatz 2 und 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs aufge-­‐
führten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen als Finanzdienstleistungen erbringen; 5b. EU-­‐Verwaltungsgesellschaften und ausländische AIF-­‐Verwaltungsgesellschaften, sofern sie die kollektive Vermögensverwaltung erbringen oder neben der kollektiven Vermögensver-­‐
waltung ausschließlich die in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG oder die in Arti-­‐
kel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienst-­‐
leistungen als Finanzdienstleistungen erbringen; 6. Unternehmen, deren Finanzdienstleistung für andere ausschließlich in der Verwaltung eines Systems von Arbeitnehmerbeteiligungen an den eigenen oder an mit ihnen verbundenen Unternehmen besteht; 7. Unternehmen, die ausschließlich Finanzdienstleistungen im Sinne sowohl der Nummer 5 als auch der Nummer 6 erbringen; 8. Unternehmen, die als Finanzdienstleistungen für andere ausschließlich die Anlageberatung und die Anlagevermittlung zwischen Kunden und Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 27 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN a) inländischen Instituten, b) Instituten oder Finanzunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, die die Voraussetzungen nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 erfüllen, c) Unternehmen, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 53c gleichgestellt oder frei-­‐
gestellt sind, d) Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften, EU-­‐Ver-­‐
waltungsgesellschaften oder ausländischen AIF-­‐Verwaltungsgesellschaften oder e) Anbietern oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermö-­‐
gensanlagengesetzes betreiben, sofern sich diese Finanzdienstleistungen auf Anteile oder Aktien an inländischen Investmentvermögen, die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft ausgegeben werden, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung erhalten hat, die für den in § 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorgese-­‐
henen Zeitraum noch fortbesteht oder eine Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder §§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs erhalten hat oder auf Anteile oder Aktien an EU-­‐Investmentver-­‐
mögen oder ausländischen AIF, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen, oder auf Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengeset-­‐
zes beschränken und die Unternehmen nicht befugt sind, sich bei der Erbringung dieser Fi-­‐
nanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu ver-­‐
schaffen, es sei denn, das Unternehmen beantragt und erhält eine entsprechende Erlaubnis nach § 32 Abs. 1; Anteile oder Aktien an Hedgefonds im Sinne von § 283 des Kapitalanlage-­‐
gesetzbuchs gelten nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne dieser Vorschrift; 9. Unternehmen, die, ohne grenzüberschreitend tätig zu werden, Eigengeschäfte an Derivate-­‐
märkten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 8 betreiben und an Kassamärkten nur zur Absicherung dieser Positionen handeln, Eigenhandel im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buch-­‐
stabe a bis c oder Abschlussvermittlung nur für andere Mitglieder dieser Derivatemärkte er-­‐
bringen oder als Market Maker im Sinne des § 23 Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes im Wege des Eigenhandels im Sinne des § 4 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a Preise für andere Mitglieder dieser Derivatemärkte stellen, sofern für die Erfüllung der Verträge, die diese Unternehmen schließen, Clearingmitglieder derselben Märkte oder Handelssysteme haften; 10. Angehörige freier Berufe, die Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 nur gelegentlich im Rahmen eines Mandatsverhältnisses als Freiberufler erbringen und einer Berufskammer in der Form der Körperschaft des öffentlichen Rechts angehören, deren Berufsrecht die Erbringung von Finanzdienstleistungen nicht ausschließt; 11. Unternehmen, die Eigengeschäfte in Finanzinstrumenten betreiben oder Finanzdienstleis-­‐
tungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 Buchstabe a bis c nur in Bezug auf Derivate im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 und 5 erbringen, sofern a) sie nicht Teil einer Unternehmensgruppe sind, deren Haupttätigkeit in der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 oder Bankgeschäf-­‐
ten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 8 besteht, b) diese Finanzdienstleistungen auf Ebene der Unternehmensgruppe von untergeordneter Bedeutung im Verhältnis zur Haupttätigkeit sind und c) die Finanzdienstleistungen in Bezug auf Derivate im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 und 5 nur für Kunden ihrer Haupttätigkeit im sachlichen Zusammenhang mit Geschäften der Haupttätigkeit erbracht werden, 12. (weggefallen) 13. Unternehmen, soweit sie als Haupttätigkeit Eigengeschäfte und Eigenhandel im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis c mit Waren oder Derivaten im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 im Bezug auf Waren betreiben, sofern sie nicht einer Unternehmens-­‐
Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 28 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN gruppe angehören, deren Haupttätigkeit in der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 oder dem Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 8 besteht; 14. Unternehmen, die als einzige Finanzdienstleistung Eigengeschäfte oder Eigenhandel betrei-­‐
ben, sofern sie nicht a) an einem organisierten Markt oder in einem multilateralen Handelsystem kontinuierlich den Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten zu selbst gestellten Preisen anbieten oder b) in organisierter und systematischer Weise häufig für eigene Rechnung außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems Handel treiben, indem sie ein für Dritte zugängliches System anbieten, um mit ihnen Geschäfte durchzuführen; 15. Unternehmen, die als Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 ausschließlich die Anlageberatung im Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit erbringen, ohne sich die An-­‐
lageberatung besonders vergüten zu lassen; 16. Betreiber organisierter Märkte, die neben dem Betrieb eines multilateralen Handelssystems keine anderen Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 erbringen; 17. Unternehmen, die als einzige Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 das Finan-­‐
zierungsleasing betreiben, falls sie nur als Leasing-­‐Objektgesellschaft für ein einzelnes Lea-­‐
singobjekt tätig werden, keine eigenen geschäftspolitischen Entscheidungen treffen und von einem Institut mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum verwaltet werden, das nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates zum Betrieb des Finanzierungsleasing zugelassen ist; 18. Unternehmen, die als Finanzdienstleistung nur die Anlageverwaltung betreiben und deren Mutterunternehmen die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder ein Institut im Sinne des Sat-­‐
zes 2 ist. Institut im Sinne des Satzes 1 ist ein Finanzdienstleistungsinstitut, das die Erlaub-­‐
nis für die Anlageverwaltung hat, oder ein CRR-­‐Institut mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1, das in seinem Herkunfts-­‐
mitgliedstaat über eine Erlaubnis für mit § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 vergleichbare Geschäfte verfügt, oder ein Institut mit Sitz in einem Drittstaat, das für die in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 genannten Geschäfte nach Absatz 4 von der Erlaubnispflicht nach § 32 freigestellt ist; 19. Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft ausschließlich für Anbieter oder für Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes oder von geschlossenen AIF im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs erbringen, und 20. Unternehmen, die außer der Finanzportfolioverwaltung und der Anlageverwaltung keine Finanzdienstleistungen erbringen, sofern die Finanzportfolioverwaltung und Anlageverwal-­‐
tung nur auf Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes oder von geschlossenen AIF im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs be-­‐
schränkt erbracht werden. Für Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 und 4 gelten die Vorschriften die-­‐
ses Gesetzes insoweit, als sie Finanzdienstleistungen erbringen, die nicht zu den ihnen eigentümli-­‐
chen Geschäften gehören. (7) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die außer der Drittstaateneinlagenvermittlung und dem Sortengeschäft keine weiteren Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 erbringen, sind die §§ 10, 10c bis 10i, 11 bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 9, die §§ 24a, 25a Absatz 5, die §§ 26a und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die §§ 45 und 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 und die §§ 46b und 46c dieses Gesetzes sowie die Artikel 24 bis 403 und 411 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden. (7a) Auf Unternehmen, die ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder Nummer 10 erbringen, sind die §§ 10, 10c bis 10i, 11 bis 13c, 15 bis 18 und 24 Ab-­‐
satz 1 Nummer 4, 6, 9, 11, 14, 14a, 16 und 17, Absatz 1a Nummer 5, die §§ 25, 25a Absatz 5, §§ 26a und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die §§ 45 und 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 und die §§ 46b Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 29 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN und 46c dieses Gesetzes sowie die Artikel 24 bis 455 und 465 bis 519 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden. (8) Auf 1. Anlageberater und Anlagevermittler die jeweils a) nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Be-­‐
sitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und b) nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, sowie 2. Unternehmen, die auf Grund der Rückausnahme für die Erbringung grenzüberschreitender Geschäfte in Absatz 1 Nummer 8 oder Absatz 6 Nummer 9 als Institute einzustufen sind, sind die §§ 10, 10c bis 10i, 11, 13, 14 bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 14, 14a, 16 und 17, Absatz 1a Nummer 5, § 25a Absatz 2 und 5, die §§ 26a und 45 dieses Gesetzes sowie die Artikel 39, 41, 50 bis 403 und 411 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden. (8a) Die Anforderungen des § 25a Absatz 5, des § 26a und der Artikel 39, 41, 89 bis 386 der Ver-­‐
ordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, vorbehaltlich des § 64h Absatz 7, nicht für die Institute, deren Haupttätigkeit ausschließlich im Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanz-­‐
dienstleistungen im Zusammenhang mit Derivaten nach § 1 Absatz 11 Satz 4 Nummer 2, 3 und 5 besteht. (8b) Auf Finanzportfolioverwalter, Abschlussvermittler und Anlageverwalter, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumen-­‐
ten handeln, ist § 10 Absatz 1, die §§ 10c bis 10i, 11, 13, 24 Absatz 1 Nummer 14, 14a und 16, Ab-­‐
satz 1a Nummer 5, § 25a Absatz 2 und 5 und § 26a dieses Gesetzes und die Artikel 41 sowie 89 bis 91, 95 Absatz 1 und 3, die Artikel 96, 98 bis 403 und 411 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden. (9) Die Artikel 387 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind nicht anzuwenden auf Fi-­‐
nanzkommissionäre und Eigenhändler, die für eigene Rechnung ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung oder Ausführung eines Kundenauftrags oder des möglichen Zugangs zu einem Abwick-­‐
lungs-­‐ und Verrechnungssystem oder einer anerkannten Börse handeln, sofern sie im eigenen Na-­‐
men für fremde Rechnung tätig sind oder einen Kundenauftrag ausführen. (9a) Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer zent-­‐
ralen Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auszuüben, sind die §§ 2c, 6b, 10, 10c bis 10i, 11, 12a bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 6, 10, 14, 14a, 16, Absatz 1a Nummer 4 bis 8, die §§ 24a, 24c, 25 Absatz 1 Satz 2, die §§ 25a bis 25e, 26a, 32, 33, 34, 36 Absatz 3 Satz 1 und 2, die §§ 45 und 45b dieses Gesetzes sowie die Artikel 25 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden. § 24 Absatz 1 Nummer 9 gilt mit der Maßgabe, dass das Absinken des Anfangs-­‐
kapitals unter die Mindestanforderungen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 648/ 2012 anzu-­‐
zeigen ist. (9b) Sofern ein Kreditinstitut sowohl Tätigkeiten im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 ausübt als auch weitere nach diesem Gesetz erlaubnispflichtige Bankgeschäfte betreibt oder Fi-­‐
nanzdienstleistungen erbringt, ist auf die Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 der Absatz 9a anzuwenden; diese Kreditinstitute haben dafür Sorge zu tragen, dass sowohl die Anforde-­‐
rungen nach diesem Gesetz als auch die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 einge-­‐
halten werden. Bezüglich der Anforderungen an das Anfangskapital nach § 33 Absatz 1 sowie nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 haben die betroffenen Kreditinstitute die im jeweiligen Einzelfall höheren Anforderungen zu erfüllen. Anzeige-­‐ und Informationspflichten, die sowohl nach § 2c Absatz 1 als auch nach Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestehen, können in einer gemeinsamen Anzeige oder Mitteilung zusammengefasst werden. (9c) Die §§ 10d und 24 Absatz 1 Nummer 16 dieses Gesetzes und die Artikel 411 bis 430 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind nicht auf Bürgschaftsbanken im Sinne des § 5 Absatz 1 Num-­‐
mer 17 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden. Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 30 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN (9d) Die Artikel 411 bis 428 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind nicht auf CRR-­‐Wertpapier-­‐
firmen anzuwenden. (10) Ein Unternehmen, das keine Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 betreibt und als Finanzdienstleistungen nur die Anlagevermittlung, das Platzierungsgeschäft oder die Anlagebera-­‐
tung ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines CRR-­‐Kreditinstituts oder eines Wert-­‐
papierhandelsunternehmens, das seinen Sitz im Inland hat oder nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 im Inland tätig ist, erbringt (vertraglich gebundener Vermittler), gilt nicht als Finanzdienstleistungs-­‐
institut, sondern als Finanzunternehmen, wenn das CRR-­‐Kreditinstitut oder Wertpapierhandelsun-­‐
ternehmen als das haftende Unternehmen dies der Bundesanstalt anzeigt. Die Tätigkeit des vertrag-­‐
lich gebundenen Vermittlers wird dem haftenden Unternehmen zugerechnet. Ändern sich die von dem haftenden Unternehmen angezeigten Verhältnisse, sind die neuen Verhältnisse unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen. Für den Inhalt der Anzeigen nach den Sätzen 1 und 3 und die beizu-­‐
fügenden Unterlagen und Nachweise können durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 nähere Best-­‐
immungen getroffen werden. Die Bundesanstalt übermittelt die Anzeigen nach den Sätzen 1 und 3 der Deutschen Bundesbank. Die Bundesanstalt führt über die ihr angezeigten vertraglich gebunde-­‐
nen Vermittler nach diesem Absatz ein öffentliches Register im Internet, das das haftende Unter-­‐
nehmen, die vertraglich gebundenen Vermittler, das Datum des Beginns und des Endes der Tätig-­‐
keit nach Satz 1 ausweist. Für die Voraussetzungen zur Aufnahme in das Register, den Inhalt und die Führung des Registers können durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 nähere Bestimmungen getroffen werden, insbesondere kann dem haftenden Unternehmen ein schreibender Zugriff auf die für dieses Unternehmen einzurichtende Seite des Registers eingeräumt und ihm die Verantwort-­‐
lichkeit für die Richtigkeit und Aktualität dieser Seite übertragen werden. Die Bundesanstalt kann einem haftenden Unternehmen, das die Auswahl oder Überwachung seiner vertraglich gebundenen Vermittler nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat oder die ihm im Zusammenhang mit der Füh-­‐
rung des Registers übertragenen Pflichten verletzt hat, untersagen, vertraglich gebundene Vermitt-­‐
ler im Sinne der Sätze 1 und 2 in das Unternehmen einzubinden. (11) (weggefallen) (12) Für Betreiber organisierter Märkte mit Sitz im Ausland, die als einzige Finanzdienstleistung ein multilaterales Handelssystem im Inland betreiben, gelten die Anforderungen der §§ 25a, 25b und 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie die Anzeigepflichten nach § 2c Abs. 1 und 4 sowie § 24 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 11 und Abs. 1a Nr. 2 entsprechend. Die in Satz 1 genannten Anforderungen gelten entsprechend auch für Träger einer inländischen Börse, die außer dem Freiverkehr als einzige Finanzdienstleis-­‐
tung ein multilaterales Handelsystem im Inland betreiben. Es wird vermutet, dass Geschäftsführer einer inländischen Börse und Personen, die die Geschäfte eines ausländischen organisierten Mark-­‐
tes tatsächlich leiten, den Anforderungen nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genügen. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den §§ 2c und 25a Absatz 2 Satz 1 sowie den §§ 44 bis 46h gelten entsprechend. Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genannten Personen den Betrieb eines multilateralen Han-­‐
delssystems in den Fällen des § 35 Absatz 2 Nummer 4 und 6 sowie dann untersagen, wenn sie die Anforderungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 nicht erfüllen. Die in Satz 1 genannten Personen haben der Bundesanstalt die Aufnahme des Betriebs unverzüglich anzuzeigen.6 6 ÄNDERUNGEN 01.01.1973.—§ 20 Abs. 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. November 1972 (BGBl. I S. 2097) hat Nr. 6 in Abs. 1 aufgehoben und Nr. 7 bis 9 in Nr. 6 bis 8 umnummeriert. Nr. 6 lautete: „6. private Bausparkassen und Geschäftsbetriebe, die diesen gemäß § 112 Abs. 2 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen gleichge-­‐
stellt sind, sowie öffentlich-­‐rechtliche Bausparkassen;“. 01.01.1985.—Artikel 1 Nr. 2 lit. a des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1693) hat in Abs. 1 Nr. 6 „in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 437)“ vor „als“ gestrichen. Artikel 1 Nr. 2 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 2 Satz 2 „§ 14 und“ nach „gelten“ eingefügt. Artikel 1 Nr. 2 lit. c desselben Gesetzes hat Abs. 4 neu gefasst. Abs. 4 lautete: Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 31 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN „(4) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen kann im Einzelfall bestimmen, daß auf ein Unter-­‐
nehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 die Vorschriften der §§ 10 bis 20, 24 bis 38, 45, 46 und 51 Abs. 1 insge-­‐
samt nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Ge-­‐
schäfte insoweit nicht der Aufsicht bedarf.“ 01.01.1987.—§ 31 Nr. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2488) hat in Abs. 1 Nr. 8 den Punkt durch ein Semikolon ersetzt und Abs. 1 Nr. 9 eingefügt. § 31 Nr. 2 desselben Gesetzes hat in Abs. 2 Satz 2 „Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung sowie für Versicherungsunternehmen“ durch „Arbeit, für Versicherungsunternehmen sowie für Unter-­‐
nehmensbeteiligungsgesellschaften“ ersetzt. 01.01.1990.—Artikel 23 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093) hat Nr. 6 und 7 in Abs. 1 aufgehoben. Nr. 6 und 7 lauteten: „6. Unternehmen, die auf Grund des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes als gemeinnützige Woh-­‐
nungsunternehmen anerkannt sind; 7. Unternehmen, die auf Grund des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes als Organe der staatli-­‐
chen Wohnungspolitik anerkannt sind und nicht überwiegend Bankgeschäfte betreiben;“. 01.01.1993.—Nr. 4 lit. b des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2211) hat Satz 1 in Abs. 2 aufgehoben. Satz 1 lautete: „Die Deutsche Bundespost unterliegt hinsichtlich des Postscheck-­‐ und Post-­‐
sparverkehrs den §§ 21 und 22 sowie den auf Grund der §§ 23, 47 Abs. 1 Nr. 2 und des § 48 getroffenen Regelungen.“ 01.01.1995.—Nr. 4 lit. a des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2211) hat Nr. 2 in Abs. 1 neu gefasst. Nr. 2 lautete: „2. die Deutsche Bundespost;“. 31.12.1995.—Nr. 4 des Gesetzes vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2735) hat in Abs. 4 „§§ 10 bis 20, 24 bis 38, 45“ durch „§§ 10 bis 20, 24 bis 38, 45, 46“ ersetzt. 01.01.1998.—Nr. 4 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: „(1) Als Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht 1. die Deutsche Bundesbank; 2. (weggefallen) 3. die Kreditanstalt für Wiederaufbau; 4. die Sozialversicherungsträger und die Bundesanstalt für Arbeit; 5. private und öffentlich-­‐rechtliche Versicherungsunternehmen; 6. (weggefallen) 7. (weggefallen) 8. Unternehmen des Pfandleihgewerbes, soweit sie dieses durch Hingabe von Darlehen gegen Faustpfand betreiben; 9. Unternehmen, die auf Grund des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften vom 17. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2488) als Unternehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannt sind. (2) Für die Kreditanstalt für Wiederaufbau gelten § 14 und die auf Grund von § 47 Abs. 1 Nr. 2 und § 48 getroffenen Regelungen; für die Sozialversicherungsträger, für die Bundesanstalt für Arbeit, für Versicherungsunternehmen sowie für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften gilt § 14. (3) Für Unternehmen der in Absatz 1 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Art gelten die Vorschriften dieses Gesetzes insoweit, als sie Bankgeschäfte betreiben, die nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören. (4) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen kann im Einzelfall bestimmen, daß auf ein Unter-­‐
nehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 die Vorschriften der §§ 10 bis 20, 24 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie § 112 Abs. 2 der Vergleichsordnung insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht bedarf. Die Entscheidung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.“ 01.04.1998.—Artikel 16 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) hat Satz 2 in Abs. 2 auf-­‐
gehoben. Satz 2 lautete: „Von der Kreditanstalt für Wiederaufbau aufgenommene Darlehen, begebene Schuldverschreibungen, als Festgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte, Rechte aus Optionen und an-­‐
dere Kredite an die Kreditanstalt für Wiederaufbau, sowie von ihr gewährleistete Kredite an Dritte ste-­‐
hen entsprechenden Krediten an den Bund gleich.“ Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 32 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN 01.01.1999.—Artikel 79 Nr. 2 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) in der Fassung des Artikels 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) hat in Abs. 4 Satz 1 „sowie § 112 Abs. 2 der Vergleichsordnung“ nach „Gesetzes“ gestrichen. 11.12.1999.—Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2384) hat in Abs. 4 „§§ 10 bis 18, 24“ durch „§§ 10 bis 18, 24, 24a, 25“ ersetzt. 01.01.2002.—Artikel 3 Abs. 12 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) hat in Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 und 3 jeweils „ECU“ durch „Euro“ ersetzt. 01.05.2002.—Artikel 2 Nr. 3 lit. a des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) hat in Abs. 4 Satz 1 „Das Bundesaufsichtsamt“ durch „Die Bundesanstalt“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 3 lit. b litt. aa desselben Gesetzes hat in Abs. 5 Satz 1 „Das Bundesaufsichtsamt“ durch „Die Bundesanstalt“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 3 lit. b litt. bb desselben Gesetzes hat in Abs. 5 Satz 4 „das Bundesaufsichtsamt“ durch „die Bundesanstalt“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 3 lit. c litt. aa desselben Gesetzes hat in Abs. 10 Satz 1 und 3 jeweils „dem Bundesaufsichts-­‐
amt“ durch „der Bundesanstalt“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 3 lit. c litt. bb desselben Gesetzes hat in Abs. 10 Satz 4 „Das Bundesaufsichtsamt“ durch „Die Bundesanstalt“ ersetzt und „und dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel“ am Ende ge-­‐
strichen. Artikel 2 Nr. 3 lit. d desselben Gesetzes hat in Abs. 11 Satz 4 „dem Bundesaufsichtsamt“ durch „der Bundesanstalt“ ersetzt. 01.07.2002.—Artikel 6 Nr. 4 lit. a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) hat Abs. 1 Nr. 3a eingefügt. Artikel 6 Nr. 4 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 4 Satz 1 „§§ 10“ durch „§§ 2b, 10“ ersetzt. Artikel 6 Nr. 4 lit. c desselben Gesetzes hat Satz 1 in Abs. 5 neu gefasst. Satz 1 lautete: „Die Bundesan-­‐
stalt kann im Einzelfall im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank bestimmen, daß auf ein Unter-­‐
nehmen, das nur das Geldkartengeschäft betreibt, die §§ 10 bis 18, 24, 32 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie § 112 Abs. 2 der Vergleichsordnung insgesamt nicht anzuwenden sind, so-­‐
fern im Hinblick auf die begrenzte Nutzung und Verbreitung der vorausbezahlten Karten eine Gefähr-­‐
dung des Zahlungsverkehrs nicht zu erwarten ist.“ Artikel 6 Nr. 4 lit. d desselben Gesetzes hat Abs. 7 neu gefasst. Abs. 7 lautete: „(7) Die Vorschriften des § 2a Abs. 2, der §§ 10 bis 18 und 24 Abs. 1 Nr. 10, der §§ 24a und 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, des § 35 Abs. 2 Nr. 5 und der §§ 45 und 46 bis 46c sind nicht anzuwenden auf Finanz-­‐
dienstleistungsinstitute, die außer der Drittstaateneinlagenvermittlung, dem Finanztransfergeschäft und dem Sortengeschäft keine weitere Finanzdienstleistung erbringen.“ Artikel 6 Nr. 4 lit. e desselben Gesetzes hat in Abs. 8 „und 24 Abs. 1 Nr. 10“ durch „und 35 Abs. 2 Nr. 5“ und „der §§ 45 und 46 bis 46c“ durch „des § 45“ ersetzt. Artikel 6 Nr. 4 lit. f desselben Gesetzes hat in Abs. 10 Satz 1 „und“ nach „erbringen,“ gestrichen und „und wenn das haftungsübernehmende Institut für jedes unter seiner Haftung tätige Unternehmen eine ge-­‐
eignete Versicherung im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes nachweist“ am Ende eingefügt. 01.01.2004.—Artikel 10 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) hat in Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 „Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften“ durch „Anteile an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben werden,“ und das Semikolon durch „ ; dies gilt nicht für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes.“ ersetzt sowie „Aus-­‐
landinvestment-­‐Gesetz“ durch „Investmentgesetz öffentlich“ ersetzt, „ , Anteilscheinen“ nach „Geldern“ gestrichen. Artikel 71 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) hat in Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 jeweils „Bundesanstalt“ durch „Bundesagentur“ ersetzt. 01.01.2005.—Artikel 1 Nr. 4 lit. a des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3610) hat in Abs. 4 Satz 2 „elektronischen“ nach „im“ eingefügt. Artikel 1 Nr. 4 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 5 Satz 2 „elektronischen“ nach „im“ eingefügt. 28.09.2005.—Artikel 4a Nr. 3 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) hat in Abs. 2 „§ 14“ durch „die §§ 14, 22a bis 22o“ ersetzt. 01.01.2007.—Artikel 1 Nr. 4 lit. a des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) hat in Abs. 4 und 5 Satz 1 jeweils „§§ 2b“ durch „§§ 2c“ ersetzt. Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 33 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN Artikel 1 Nr. 4 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 7 Satz 1 „Nr. 10“ durch „Nr. 9“ und „§ 2a“ durch „§ 2b“ sowie in Abs. 8 „§ 2a“ durch „§ 2b“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 4 lit. c desselben Gesetzes hat Abs. 8a eingefügt. 01.11.2007.—Artikel 3 Nr. 3 lit. a litt. aa des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) hat in Abs. 1 Nr. 3a „Gelddarlehen oder Akzeptkredite gewährt“ durch „das Kreditgeschäft betreibt“ ersetzt. Artikel 3 Nr. 3 lit. a litt. bb desselben Gesetzes hat Nr. 8 in Abs. 1 neu gefasst. Nr. 8 lautete: „8. Unternehmen, die das Finanzkommissionsgeschäft ausschließlich an einer Börse, an der aus-­‐
schließlich Derivate gehandelt werden, für andere Mitglieder dieser Börse betreiben und deren Verbindlichkeiten durch ein System zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte an dieser Börse abgedeckt sind.“ Artikel 3 Nr. 3 lit. a litt. cc desselben Gesetzes hat Abs. 1 Nr. 9 eingefügt. Artikel 3 Nr. 3 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 6 neu gefasst. Abs. 6 lautete: „(6) Als Finanzdienstleistungsinstitute gelten nicht 1. die Deutsche Bundesbank; 2. die Kreditanstalt für Wiederaufbau; 3. die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes, eines seiner Sondervermögen, eines Landes oder eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums und deren Zentralbanken; 4. private und öffentlich-­‐rechtliche Versicherungsunternehmen; 5. Unternehmen, die Finanzdienstleistungen ausschließlich für ihr Mutterunternehmen oder ihre Tochter-­‐ oder Schwesterunternehmen erbringen; 6. Unternehmen deren Finanzdienstleistung ausschließlich in der Verwaltung eines Systems von Arbeitnehmerbeteiligungen an den eigenen oder an mit ihnen verbundenen Unternehmen be-­‐
steht; 7. Unternehmen, die ausschließlich Finanzdienstleistungen im Sinne sowohl der Nummer 5 als auch der Nummer 6 erbringen; 8. Unternehmen, die als Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 aus-­‐
schließlich die Anlage-­‐ und Abschlußvermittlung zwischen Kunden und a) einem Institut, b) einem nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 tätigen Unternehmen; c) einem Unternehmen, das auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 53c gleichgestellt oder freigestellt ist, oder d) einer ausländischen Investmentgesellschaft betreiben, sofern sich diese Finanzdienstleistungen auf Anteile an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben werden, oder auf ausländische Investmentan-­‐
teile, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, beschränken und die Unternehmen nicht befugt sind, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Ei-­‐
gentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen; dies gilt nicht für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes. 9. Unternehmen, die Finanzdienstleistungen ausschließlich an einer Börse, an der ausschließlich Derivate gehandelt werden, für andere Mitglieder dieser Börse erbringen und deren Verbind-­‐
lichkeiten durch ein System zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte an dieser Börse abge-­‐
deckt sind; 10. Angehörige freier Berufe, die Finanzdienstleistungen nur gelegentlich im Rahmen ihrer Berufs-­‐
tätigkeit erbringen und einer Berufskammer in der Form der Körperschaft des öffentlichen Rechts angehören, deren Berufsrecht die Erbringung von Finanzdienstleistungen nicht aus-­‐
schließt; 11. Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin besteht, Geschäfte über Rohwaren mit gleichartigen Unternehmen, mit den Erzeugern oder den gewerblichen Verwendern der Rohwaren zu täti-­‐
gen, und die Finanzdienstleistungen nur für diese Personen und nur insoweit erbringen, als es für ihre Haupttätigkeit erforderlich ist; 12. Unternehmen, deren einzige Finanzdienstleistung der Handel mit Sorten ist, sofern ihre Haupt-­‐
tätigkeit nicht im Sortengeschäft besteht. Für Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 und 4 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes insoweit, als sie Finanzdienstleistungen erbringen, die nicht zu den ihnen eigentümlichen Ge-­‐
schäften gehören.“ Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 34 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN Artikel 3 Nr. 3 lit. c desselben Gesetzes hat in Abs. 7 Satz 1 „im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2“ nach „Finanzdienstleistung“ und in Abs. 7 Satz 2 „im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2“ nach „Finanzdienstleis-­‐
tung“ eingefügt. Artikel 3 Nr. 3 lit. d desselben Gesetzes hat in Abs. 8 „Anlagevermittler und Abschlussvermittler“ durch „Anlageberater, Anlagevermittler, Abschlussvermittler, Betreiber multilateraler Handelssysteme und Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft betreiben“ ersetzt und „ , sowie auf Unternehmen, die auf Grund der Rückausnahme für die Erbringung grenzüberschreitender Geschäfte in Absatz 1 Nr. 8 oder Absatz 6 Nr. 9 als Institute einzustufen sind“ am Ende eingefügt. Artikel 3 Nr. 3 lit. e desselben Gesetzes hat in Abs. 8a „Warenderivaten nach § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 5“ durch „Derivaten nach § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2, 3 und 5“ ersetzt. Artikel 3 Nr. 3 lit. f desselben Gesetzes hat Abs. 9 aufgehoben. Abs. 9 lautete: „(9) Auf Anlagevermittler und Abschlußvermittler, die anstelle des Anfangskapitals den Abschluß einer geeigneten Versicherung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 nachweisen, finden die Vorschriften des § 24a über die Errichtung einer Zweigniederlassung und den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr keine Anwendung.“ Artikel 3 Nr. 3 lit. g desselben Gesetzes hat Abs. 10 neu gefasst. Abs. 10 lautete: „(10) Ein Unternehmen gilt nicht als Finanzdienstleistungsinstitut, wenn es die Anlage-­‐ oder Ab-­‐
schlußvermittlung ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines Einlagenkreditinstituts oder Wertpapierhandelsunternehmens mit Sitz im Inland oder eines nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 tätigen Unternehmens oder unter der gesamtschuldnerischen Haftung solcher Institute oder Un-­‐
ternehmen ausübt, ohne andere Finanzdienstleistungen zu erbringen, wenn dies der Bundesanstalt von einem dieser haftenden Institute oder Unternehmen angezeigt wird und wenn das haftungsüberneh-­‐
mende Institut für jedes unter seiner Haftung tätige Unternehmen eine geeignete Versicherung im Sin-­‐
ne des § 33 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes nachweist. Seine Tätigkeit wird den Instituten oder Unter-­‐
nehmen zugerechnet, für deren Rechnung und unter deren Haftung es tätig wird. Ändern sich die von den haftenden Instituten oder Unternehmen angezeigten Verhältnisse, sind die neuen Verhältnisse un-­‐
verzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen. Die Bundesanstalt übermittelt die Anzeigen nach den Sät-­‐
zen 1 und 3 der Deutschen Bundesbank.“ Artikel 3 Nr. 3 lit. h desselben Gesetzes hat Abs. 12 eingefügt. 28.12.2007.—Artikel 2 Nr. 2 lit. a des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) hat Abs. 1 Nr. 3b eingefügt. Artikel 2 Nr. 2 lit. b litt. aa desselben Gesetzes hat Abs. 6 Satz 1 Nr. 5a eingefügt. Artikel 2 Nr. 2 lit. b litt. bb desselben Gesetzes hat Buchstabe d in Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 neu gefasst. Buch-­‐
stabe d lautete: „d) ausländischen Investmentgesellschaften“. Artikel 2 Nr. 2 lit. b litt. bb desselben Gesetzes hat in Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 „bis 111“ durch „bis 111a“ er-­‐
setzt. 19.08.2008.—Artikel 6 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672) hat Abs. 1 Satz 1 Nr. 6a ein-­‐
gefügt. 25.12.2008.—Artikel 27 Nr. 3 lit. a des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) hat in Abs. 6 Satz 1 Nr. 16 den Punkt durch ein Semikolon ersetzt und Abs. 6 Satz 1 Nr. 17 eingefügt. Artikel 27 Nr. 3 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 7 Satz 2 eingefügt. 26.03.2009.—Artikel 2 Nr. 4 lit. a des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) hat Abs. 6 Satz 1 Nr. 5b eingefügt. Artikel 2 Nr. 4 lit. b desselben Gesetzes in Abs. 6 Satz 1 Nr. 17 den Punkt durch ein Semikolon ersetzt und Abs. 6 Satz 1 Nr. 18 eingefügt. 30.06.2009.—Artikel 2 Nr. 2 lit. a des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) hat in Abs. 4 Satz 1 „§§ 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25“ durch „§§ 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a, 26“ ersetzt. 31.10.2009.—Artikel 2 Nr. 2 lit. b litt. aa des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) hat in Abs. 7 Satz 1 „dem Kreditkartengeschäft, der Drittstaateneinlagenvermittlung, dem Finanztransfergeschäft“ durch „der Drittstaateneinlagenvermittlung“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 2 lit. b litt. bb desselben Gesetzes hat Satz 3 in Abs. 7 aufgehoben. Satz 3 lautete: „Die Bun-­‐
desanstalt kann im Einzelfall ein Finanzdienstleistungsinstitut, das als einzige Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 das Kreditkartengeschäft oder das Finanztransfergeschäft betreibt, von den Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 35 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN Bestimmungen dieses Gesetzes freistellen, solange es wegen der Art und Weise der Abwicklung der be-­‐
triebenen Geschäfte nicht der Aufsicht bedarf.“ 31.12.2010.—Artikel 1 Nr. 4 lit. a des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) hat in Abs. 1 Nr. 8 „Abs. 1a Satz 2 Nr. 1c“ durch Absatz 1a Satz 2 Nummer 1b“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 4 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 5 Satz 1 „§§ 2c, 10 bis 18, 24, 32 bis 38, 45 und 46a bis 46c“ durch „§§ 2c, 10 bis 18, 24, 26a, 32 bis 38, 45 und 46a“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 4 lit. c desselben Gesetzes hat Nr. 14 in Abs. 6 Satz 1 aufgehoben. Nr. 14 lautete: „14. Unternehmen, deren einzige Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 der Handel mit Sorten ist, sofern ihre Haupttätigkeit nicht im Sortengeschäft besteht;“. Artikel 1 Nr. 4 lit. d desselben Gesetzes hat Satz 2 in Abs. 7 neu gefasst. Satz 2 lautete: „Auf Unterneh-­‐
men, die ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 oder Nr. 10 erbringen, sind die Vorschriften des § 2b Abs. 2, der §§ 10, 11 bis 13d, der §§ 15 bis 18 und 24 Abs. 1 Nr. 6, 9, 11 und 13, der §§ 25 und 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, des § 35 Abs. 2 Nr. 5 und der §§ 45, 46a bis 46c nicht an-­‐
zuwenden.“ Artikel 1 Nr. 4 lit. e desselben Gesetzes hat in Abs. 8 „§§ 13, 13a, 14 bis 18 und 35“ durch „§§ 13, 13a, 14 bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 14, 16, Absatz 1a Nummer 5, des § 25a Absatz 1 Satz 7, der §§ 26a und 35“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 4 lit. e desselben Gesetzes hat Abs. 8a neu gefasst. Abs. 8a lautete: „(8a) Die Anforderungen des § 10 gelten, vorbehaltlich des § 64h Abs. 7, nicht für Institute, deren Haupttätigkeit ausschließlich im Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienst-­‐
leistungen im Zusammenhang mit Derivaten nach § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2, 3 und 5 besteht.“ Artikel 1 Nr. 4 lit. f desselben Gesetzes hat Abs. 8b und 9 eingefügt. 01.01.2011.—Artikel 2 Nr. 2 lit. a des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) hat in Abs. 5 Satz 1 „und 46a“ durch „und 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 2 lit. b litt. aa desselben Gesetzes hat in Abs. 7 Satz 1 „§§ 45, 46a bis 46c“ durch „§§ 45, 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 sowie der §§ 46b und 46c“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 2 lit. b litt. bb desselben Gesetzes hat in Abs. 7 Satz 2 „§§ 45 und 46a bis 46c“ durch „§§ 45 und 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 sowie der §§ 46 und 46c“ ersetzt. 30.04.2011.—Artikel 2 Nr. 3 lit. a des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) hat in Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe a „Nr. 1, 2, 8 oder 11“ durch „Nr. 1, 2 oder 8“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 3 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 4 Satz 1 „ ; auf der Grundlage einer Freistellung nach Halbsatz 1 kann sie auch bestimmen, dass auf das Institut auch § 6a und § 24c nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte auch insoweit nicht der Aufsicht bedarf“ am Ende eingefügt. Artikel 2 Nr. 3 lit. c desselben Gesetzes hat Abs. 5 aufgehoben. Abs. 5 lautete: „(5) Die Bundesanstalt kann im Einzelfall im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank bestimmen, dass auf ein Unternehmen, das nur das E-­‐Geld-­‐Geschäft betreibt, die §§ 2c, 10 bis 18, 24, 26a, 32 bis 38, 45 und 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 dieses Gesetzes insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art oder des Umfangs der von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht bedarf. Die Entscheidung ist im elektronischen Bundesanzeiger bekanntzumachen. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch eine im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu er-­‐
lassende Rechtsverordnung nähere Bestimmungen für die Freistellung nach Satz 1 erlassen. Das Bun-­‐
desministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, daß die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundes-­‐
bank ergeht.“ Artikel 2 Nr. 3 lit. d litt. aa desselben Gesetzes hat in Abs. 6 Satz 1 Nr. 11 Buchstabe a „Nr. 1, 2, 8 oder 11“ durch „Nr. 1, 2 oder 8“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 3 lit. d litt. bb desselben Gesetzes hat in Abs. 6 Satz 1 Nr. 13 „Nr. 1, 2, 8 oder 11“ durch „Nr. 1, 2 oder 8“ ersetzt. 01.04.2012.—Artikel 2 Abs. 72 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) hat in Abs. 4 Satz 2 „elektronischen“ nach „im“ gestrichen. 01.06.2012.—Artikel 4 Nr. 3 lit. a des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) hat in Abs. 1 Nr. 9 den Punkt durch ein Semikolon ersetzt und Abs. 1 Nr. 10 und 11 eingefügt. Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 36 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN Artikel 4 Nr. 3 lit. b litt. aa desselben Gesetzes hat in Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe c „oder“ am Ende ge-­‐
strichen, in Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe d „oder“ am Ende eingefügt und Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 Buchsta-­‐
be e eingefügt. Artikel 4 Nr. 3 lit. b litt. bb und cc desselben Gesetzes hat in Abs. Satz 1 Nr. 18 den Punkt durch ein Se-­‐
mikolon ersetzt und Abs. 6 Satz 1 Nr. 19 und 20 eingefügt. 30.06.2012.—Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) hat Nr. 20 in Abs. 6 Satz 1 neu gefasst. Nr. 20 lautete: „20. Unternehmen, die als Finanzdienstleistung ausschließlich die Finanzportfolioverwaltung und die Anlageverwaltung für Anbieter oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes erbringen.“ 16.02.2013.—Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 174) hat Abs. 9a und 9b ein-­‐
gefügt. 15.05.2013.—Artikel 2 Nr. 3 lit. a des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1162) hat in Abs. 6 Satz 1 Nr. 9 „im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis c“ nach „Eigenhandel“ und „im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a“ nach „Eigenhandels“ eingefügt. Artikel 2 Nr. 3 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 6 Satz 1 Nr. 11 „Buchstabe a bis c“ nach „bis 4“ einge-­‐
fügt. Artikel 2 Nr. 3 lit. c desselben Gesetzes hat in Abs. 6 Satz 1 Nr. 13 „im Sinne des § 2 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis c“ nach „Eigenhandel“ eingefügt. 04.07.2013.—Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862) hat in Abs. 7 Satz 2 „bis 13d“ durch „bis 13c“ ersetzt. 22.07.2013.—Artikel 17 Nr. 3 lit. a litt. aa des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) hat Nr. 3b in Abs. 1 neu gefasst. Nr. 3b lautete: „3b. Kapitalanlagegesellschaften, selbst wenn sie Investmentanteile für andere nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Nr. 4 des Investmentgesetzes verwalten und verwahren und Investmentaktiengesell-­‐
schaften;“. Artikel 17 Nr. 3 lit. a litt. bb desselben Gesetzes hat Abs. 1 Nr. 3c eingefügt. Artikel 17 Nr. 3 lit. a litt. cc desselben Gesetzes hat in Abs. 1 Nr. 10 „betreiben, und“ durch „oder von ge-­‐
schlossenen AIF im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs betreiben;“ ersetzt. Artikel 17 Nr. 3 lit. a litt. dd desselben Gesetzes hat in Abs. 1 Nr. 11 „betreiben.“ durch „oder von ge-­‐
schlossenen AIF im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs betreiben;“ ersetzt. Artikel 17 Nr. 3 lit. a litt. ee desselben Gesetzes hat Abs. 1 Nr. 12 eingefügt. Artikel 17 Nr. 3 lit. b litt. aa und bb desselben Gesetzes hat Nr. 5a und 5b in Abs. 6 Satz 1 neu gefasst. Nr. 5a und 5b lauteten: „5a. Kapitalanlagegesellschaften, selbst wenn sie Investmentanteile für andere nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Nr. 4 des Investmentgesetzes verwalten und verwahren und Investmentaktiengesell-­‐
schaften; 5b. ausländische Investmentgesellschaften, soweit sie ausländische Investmentanteile im Sinne des § 2 Abs. 9 des Investmentgesetzes ausgeben;“. Artikel 17 Nr. 3 lit. b litt. cc littt. aaa desselben Gesetzes hat Buchstabe d in Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 neu ge-­‐
fasst. Buchstabe d lautete: „d) Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften und ausländische Investmentge-­‐
sellschaften oder“. Artikel 17 Nr. 3 lit. b litt. cc littt. bbb desselben Gesetzes hat in Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 „Anteile an Invest-­‐
mentvermögen, die von einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesell-­‐
schaft im Sinne der §§ 96 bis 111a des Investmentgesetzes ausgegeben werden, oder auf ausländische Investmentanteile, die nach dem Investmentgesetz öffentlich“ durch „Anteile oder Aktien an inländi-­‐
schen Investmentvermögen, die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft ausgegeben werden, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung erhalten hat, die für den in § 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum noch fortbesteht o-­‐
der eine Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder §§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs erhalten hat oder auf Anteile oder Aktien an EU-­‐Investmentvermögen oder ausländischen AIF, die nach dem Kapitalanla-­‐
gegesetzbuch“ und „Anteile an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentge-­‐
Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 37 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN setzes“ durch „Anteile oder Aktien an Hedgefonds im Sinne von § 283 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt. Artikel 17 Nr. 3 lit. b litt. dd desselben Gesetzes hat in Abs. 6 Satz 1 Nr. 19 und 20 jeweils „oder von ge-­‐
schlossenen AIF im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ nach „Vermögensanlagenge-­‐
setzes“ eingefügt. 13.08.2013.—Artikel 1 Nr. 2 lit. a des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3090) hat in Abs. 2 Satz 1 „§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und § 48“ durch „§ 46g Absatz 1 Nummer 2 und § 46h“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 2 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 12 Satz 4 „bis 48“ durch „bis 46h“ ersetzt. 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 5 lit. a des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) hat in Abs. 2 „bis 22o“ durch „bis 22o, 53b Absatz 7“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 5 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 4 Satz 1 „Bundesanstalt“ durch „Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)“ und „§§ 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Abs. 1“ durch „§§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 5 lit. c litt. aa desselben Gesetzes hat in Abs. 6 Satz 1 Nr. 17 „Herkunftsstaates“ durch „Her-­‐
kunftsmitgliedstaates“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 5 lit. c litt. bb desselben Gesetzes hat in Abs. 6 Satz 1 Nr. 18 „Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen“ durch „CRR-­‐Institut“ und „Herkunftsstaat“ durch „Herkunftsmit-­‐
gliedstaat“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 5 lit. d desselben Gesetzes hat Abs. 7 durch Abs. 7 und 7a ersetzt. Abs. 7 lautete: „(7) Die Vorschriften des § 2b Abs. 2, der §§ 10, 11 bis 18 und 24 Abs. 1 Nr. 9, der §§ 24a und 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, des § 35 Abs. 2 Nr. 5 und der §§ 45, 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 sowie der §§ 46b und 46c sind nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, die außer der Drittstaaten-­‐
einlagenvermittlung und dem Sortengeschäft keine weiteren Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 erbringen. Auf Unternehmen, die ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Ab-­‐
satz 1a Satz 2 Nummer 9 oder Nummer 10 erbringen, sind die §§ 1a und 2b Absatz 2, die §§ 10, 11 bis 13c, 15 bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 4, 6, 9, 11, 14, 16, Absatz 1a Nummer 5, die §§ 25, 26a und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 35 Absatz 2 Nummer 5 und die §§ 45 und 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 sowie der §§ 46b und 46c nicht anzuwenden.“ Artikel 1 Nr. 5 lit. e desselben Gesetzes hat Abs. 8 neu gefasst. Abs. 8 lautete: „(8) Die Vorschriften des § 2b Abs. 2, der §§ 10, 11 und 12 Abs. 1, der §§ 13, 13a, 14 bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 14, 16, Absatz 1a Nummer 5, des § 25a Absatz 1 Satz 7, der §§ 26a und 35 Abs. 2 Nr. 5 und des § 45 sind nicht anzuwenden auf Anlageberater, Anlagevermittler, Abschlussvermittler, Betreiber multilateraler Handelssysteme und Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft betreiben, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstru-­‐
menten handeln, sowie auf Unternehmen, die auf Grund der Rückausnahme für die Erbringung grenz-­‐
überschreitender Geschäfte in Absatz 1 Nr. 8 oder Absatz 6 Nr. 9 als Institute einzustufen sind.“ Artikel 1 Nr. 5 lit. f desselben Gesetzes hat in Abs. 8a „der §§ 10 und 26a“ durch „des § 26a und der Arti-­‐
kel 39, 41, 89 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 5 lit. g desselben Gesetzes hat Abs. 8b neu gefasst. Abs. 8b lautete: „(8b) § 10 Absatz 1 Satz 9, die §§ 13, 13a und 24 Absatz 1 Nummer 14, 16 und Absatz 1a Nummer 5, § 25a Absatz 1 Satz 7 und § 26a sowie die Solvabilitätsverordnung sind nicht anzuwenden auf Finanz-­‐
portfolioverwalter, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rech-­‐
nung mit Finanzinstrumenten handeln.“ Artikel 1 Nr. 5 lit. h desselben Gesetzes hat in Abs. 9 „§§ 13 und 13a gelten nicht für“ durch „Artikel 387 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind nicht anzuwenden auf“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 5 lit. i desselben Gesetzes hat in Abs. 9a „§§ 24a, 24c, 25a, 26a, 32, 33, 34, 36“ durch „§§ 24a, 24c, 25 Absatz 1 Satz 2, die §§ 25a bis 25e, 26a, 32, 33, 34, 36“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 5 lit. j desselben Gesetzes hat Abs. 9c bis 9e eingefügt. Artikel 1 Nr. 5 lit. k desselben Gesetzes hat in Abs. 10 Satz 1 „Einlagenkreditinstituts“ durch „CRR-­‐Kre-­‐
ditinstituts“ und „Einlagenkreditinstitut“ durch „CRR-­‐Kreditinstitut“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 5 lit. l desselben Gesetzes hat Abs. 11 aufgehoben. Abs. 1 lautete: Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 38 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 2a Ausnahmen für gruppenangehörige Institute und Institute, die institutsbezogenen Sicherungssystemen angehören „(11) Ein Institut braucht die Vorschriften dieses Gesetzes über das Handelsbuch nicht anzuwenden, sofern 1. der Anteil des Handelsbuchs des Instituts in der Regel 5 vom Hundert der Gesamtsumme der bi-­‐
lanz-­‐ und außerbilanzmäßigen Geschäfte nicht überschreitet, 2. die Gesamtsumme der einzelnen Positionen des Handelsbuchs in der Regel den Gegenwert von 15 Millionen Euro nicht überschreitet und 3. der Anteil des Handelsbuchs zu keiner Zeit 6 vom Hundert der Gesamtsumme der bilanz-­‐ und außerbilanzmäßigen Geschäfte und die Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs zu kei-­‐
ner Zeit den Gegenwert von 20 Millionen Euro überschreiten.“ Artikel 1 Nr. 5 lit. m litt. aa desselben Gesetzes hat in Abs. 12 Satz 1 „§§ 25a“ durch „§§ 25a, 25b“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 5 lit. m litt. bb desselben Gesetzes hat in Abs. 12 Satz 4 „Abs. 1 Satz 7“ durch „Absatz 1 Satz 2“ ersetzt. 19.07.2014.—Artikel 1 Nr. 3 lit. a des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) hat Nr. 6a in Abs. 1 aufgehoben. Nr. 6a lautete: „6a. Unternehmen, die auf Grund des Gesetzes über Wagniskapitalbeteiligungen als Wagniskapital-­‐
beteiligungsgesellschaften anerkannt sind;“. Artikel 1 Nr. 3 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 6 Nr. 8 „Anlage-­‐ und Abschlussvermittlung“ durch „Anlagevermittlung“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 3 lit. c desselben Gesetzes hat in Abs. 7 „§§ 24a“ durch „§§ 24a, 25a Absatz 5, die §§ 26a“ ersetzt und „ , § 35 Absatz 2 Nummer 5“ nach „Nummer 1“ eingefügt. Artikel 1 Nr. 3 lit. d desselben Gesetzes hat in Abs. 7a „Nummer 4, 6, 9, 11, 14, 16“ durch „Nummer 4, 6, 9, 11, 14, 14a, 16“ und „§§ 25, 26a“ durch „§§ 25, 25a Absatz 5, §§ 26a“ ersetzt sowie „§ 35 Absatz 2 Nummer 5,“ nach „Nummer 1,“ gestrichen. Artikel 1 Nr. 3 lit. e litt. aa desselben Gesetzes hat in Abs. 8 Nr. 1 „ , Anlagevermittler, Abschlussvermitt-­‐
ler, Betreiber multilateraler Handelssysteme und Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft betrei-­‐
ben,“ durch „und Anlagevermittler“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 3 lit. e litt. bb bis dd desselben Gesetzes hat in Abs. 8 „Nummer 14, 16“ durch „Nummer 14, 14a, 16“ und „und 35 Absatz 2 Nummer 5 und § 45“ durch „und und 45“ ersetzt sowie „und 5“ nach „Absatz 2“ eingefügt. Artikel 1 Nr. 3 lit. f desselben Gesetzes hat in Abs. 8a „des § 25a Absatz 5,“ nach „Anforderungen“ einge-­‐
fügt. Artikel 1 Nr. 3 lit. g desselben Gesetzes hat in Abs. 8b „ , Abschlussvermittler“ nach „Finanzportfo-­‐
lioverwalter“ und „und 5“ nach „Absatz 2“ eingefügt sowie „Nummer 14“ durch „Nummer 14, 14a“ und „Artikel 39, 41 sowie 89 bis 96“ durch „Artikel 41 sowie 89 bis 91, 95 Absatz 1 und 3, die Artikel 96“ er-­‐
setzt. Artikel 1 Nr. 3 lit. h desselben Gesetzes hat Satz 1 in Abs. 9a neu gefasst. Satz 1 lautete: „Auf Kreditinsti-­‐
tute, die ausschließlich über eine Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auszuüben, sind die §§ 2c, 10, 10c, 11, 12, 12a bis 18b, 20a bis 20c, 24 Ab-­‐
satz 1 Nummer 6, 10, 14, 16, Absatz 1a Nummer 4 und 5, §§ 24a, 24c, 25 Absatz 1 Satz 2, die §§ 25a bis 25e, 26a, 32, 33, 34, 36 Absatz 3 Satz 1 und 2, §§ 45 und 45b dieses Gesetzes nicht anzuwenden.“ Artikel 1 Nr. 3 lit. i desselben Gesetzes hat Abs. 9e aufgehoben. Abs. 9e lautete: „(9e) Die Vorschriften über Kapitalpuffer in den §§ 10c bis 10i sind nicht anwendbar auf Anlage-­‐
vermittler gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 1; Anlageberater gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 1a; Betreiber multilateraler Handelssysteme gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 1b; Betreiber des Platzierungsgeschäfts gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 1c; Abschlussvermittler gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 2; Finanzportfo-­‐
lioverwalter gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 5; Betreiber des Sortengeschäfts gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 9; Betreiber des Finanzierungsleasinggeschäfts gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 10 und Anlage-­‐
verwalter gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 11.“ Artikel 1 Nr. 3 lit. j desselben Gesetzes hat in Abs. 10 Satz 1 „Anlage-­‐ oder Abschlussvermittlung“ durch „Anlagevermittlung“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 3 lit. k desselben Gesetzes hat in Abs. 12 Satz 5 „Abs. 2 Nr. 4, 5“ durch „Absatz 2 Num-­‐
mer 4“ ersetzt. Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 39 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN (1) Institute können eine Freistellung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung bei der Aufsichtsbehörde beantragen. Dem Antrag sind geeignete Unter-­‐
lagen beizufügen, die nachweisen, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorliegen. (2) Sofern die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorliegen, kann die Aufsichtsbehörde Institute auf Antrag für das Management von Risiken mit Ausnahme des Liquiditätsrisikos von den Anforderungen gemäß § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe b und c bezüglich der Risikocontrolling-­‐Funktion freistellen. Dem Antrag sind geeignete Unterlagen beizufügen, die nachweisen, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen. (3) Institute können eine Freistellung nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung bei der Aufsichtsbehörde beantragen. Dem Antrag sind geeignete Unter-­‐
lagen beizufügen, die nachweisen, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorliegen. (4) Sofern die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorliegen und eine Freistellung nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewährt wird, kann die Aufsichtsbehörde Institute auf Antrag für das Management von Liquiditäts-­‐
risiken von den Anforderungen gemäß § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe b und c bezüglich der Risikocontrolling-­‐Funktion freistellen. Dem Antrag sind geeignete Unterlagen beizu-­‐
fügen, die nachweisen, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen. (5) Für Institute und übergeordnete Unternehmen, die von der Regelung im Sinne des § 2a Ab-­‐
satz 1, 5 oder 6 in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung Gebrauch gemacht haben, gilt die Freistellung nach Absatz 1 oder 2 als gewährt. (6) Die Aufsichtsbehörde kann das Institut oder das übergeordnete Unternehmen auch nach ei-­‐
ner nach den Absätzen 1 bis 4 gewährten oder nach einer nach Absatz 5 fortgeltenden Freistellung auffordern, die erforderlichen Nachweise für die Einhaltung der Voraussetzungen vorzulegen. Sie kann sie auch dazu auffordern, Vorkehrungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, beste-­‐
hende Mängel zu beseitigen und hierfür eine angemessene Frist bestimmen. Werden die Nachweise nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt oder werden die Mängel nicht oder nicht fristgerecht beho-­‐
ben, kann die Aufsichtsbehörde die Freistellung aufheben oder anordnen, dass das Institut die Vor-­‐
schriften, auf die sich die Freistellung bezog, wieder anzuwenden hat.7 7 ÄNDERUNGEN 01.05.1976.—Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. März 1976 (BGBl. I S. 725) hat die Vorschrift einge-­‐
fügt. 01.01.1998.—Nr. 5 lit. b des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518) hat Abs. 2 eingefügt. UMNUMMERIERUNG 01.01.2007.—Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) hat § 2a in § 2b umnummeriert. QUELLE 01.01.2007.—Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) hat die Vorschrift eingefügt. ÄNDERUNGEN 31.12.2010.—Artikel 1 Nr. 5 lit. a litt. aa des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) hat in Abs. 1 „Errichtung eines internen Kontrollverfahrens“ durch „Ermittlung und Sicherstellung der Risiko-­‐
tragfähigkeit, Festlegung von Strategien, Einrichtung von Prozessen zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation von Risiken“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 5 lit. a litt. bb desselben Gesetzes hat in Abs. 1 Nr. 1 und 2 jeweils „Institut“ durch „Unter-­‐
nehmen“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 5 lit. a litt. cc desselben Gesetzes hat Nr. 3 in Abs. 1 neu gefasst. Nr. 3 lautete: „3. die Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwachung und Kommunikati-­‐
on der Risiken des übergeordneten Instituts das nachgeordnete Institut einschließen,“. Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 40 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN Artikel 1 Nr. 5 lit. a litt. dd desselben Gesetzes hat in Abs. 1 Nr. 4 „Institut“ durch „Unternehmen“ er-­‐
setzt. Artikel 1 Nr. 5 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 4 Satz 2 „Errichtung eines internen Kontrollsystems“ durch „Festlegung von Strategien, zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit und zur Einrichtung von Prozessen zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Kommunika-­‐
tion von Risiken“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 5 lit. c desselben Gesetzes hat Abs. 6 neu gefasst. Abs. 6 lautete: „(6) Ein übergeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 3 mit Sitz im Inland kann davon absehen, die Vorschriften des § 10, der §§ 13 und 13a sowie des § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 zur Errichtung eines internen Kontrollverfahrens anzuwenden, wenn 1. weder ein rechtliches noch ein bedeutendes tatsächliches Hindernis für die unverzügliche Über-­‐
tragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das übergeordnete Institut vorhanden oder abzusehen ist und 2. das übergeordnete Unternehmen in die für eine Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis genutzten Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwachung und Kom-­‐
munikation der Risiken einbezogen ist. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Macht ein übergeordnetes Unternehmen von der Ausnahme nach Satz 1 Gebrauch, unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Stellen in den anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums hierüber.“ 04.07.2013.—Artikel 2 Nr. 6 lit. a des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862) hat in Abs. 5 „oder einer gemischten Finanzholding-­‐Gruppe nach § 10a Absatz 3a“ nach „Abs. 3“ und „oder gemischte Fi-­‐
nanzholding-­‐Gesellschaft“ nach „Finanzholding-­‐Gesellschaft“ eingefügt. Artikel 2 Nr. 6 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 6 „bis 3“ durch „bis 3a“ ersetzt. 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: „§ 2a Ausnahmen für gruppenangehörige Institute (1) Ein Institut mit Sitz im Inland, das nachgeordnetes Unternehmen einer Institutsgruppe nach § 10a Abs. 1 oder 2 ist, kann davon absehen, die Vorschriften des § 10, der §§ 13 und 13a sowie des § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit, Festlegung von Stra-­‐
tegien, Einrichtung von Prozessen zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation von Risiken anzuwenden, wenn 1. das übergeordnete Unternehmen über 50 vom Hundert der mit den Anteilen des nachgeordne-­‐
ten Instituts verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung und/oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des nachgeordneten Instituts berechtigt ist, 2. die aufsichtsrechtliche Führung des nachgeordneten Instituts durch das übergeordnete Unter-­‐
nehmen den Anforderungen der Bundesanstalt genügt, 3. die Strategien, die Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit und die Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwachung und Kommunikation der Risiken des übergeordneten Unternehmens das nachgeordnete Institut einschließen und dies durch gruppenintern vereinbarte Durchgriffsrechte sichergestellt ist, 4. weder ein rechtliches noch ein bedeutendes tatsächliches Hindernis für die unverzügliche Über-­‐
tragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das übergeordnete Unternehmen vorhanden oder abzusehen ist und 5. das übergeordnete Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt verbindlich erklärt hat, dass es für die von dem nachgeordneten Institut eingegangenen bestehenden und künftigen Verpflich-­‐
tungen einsteht, oder wenn die durch das nachgeordnete Institut verursachten Risiken von un-­‐
tergeordneter Bedeutung sind. (2) Das Institut zeigt der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich an, dass und in welchem Umfang es von der Ausnahme nach Absatz 1 Gebrauch macht. Das Institut weist der Bun-­‐
desanstalt und der Deutschen Bundesbank das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 durch ge-­‐
eignete Unterlagen nach. (3) Das Institut überprüft anlassbezogen, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 noch vorliegen und dokumentiert das Ergebnis schriftlich. Die Dokumentation ist der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank auf Anforderung vorzulegen. Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 41 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 2b Rechtsform (1) Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 benötigen, dürfen nicht in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden. (2) Bei Wertpapierhandelsunternehmen in der Rechtsform des Einzelkaufmanns oder der Per-­‐
sonenhandelsgesellschaft sind die Risikoaktiva des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesell-­‐
schafter in die Beurteilung der Solvenz des Instituts gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzubeziehen; das freie Vermögen des Inhabers oder der Gesellschafter bleibt jedoch bei der Berechnung der Eigenmittel des Instituts unberücksichtigt. Wird ein solches Institut in der Rechtsform eines Einzelkaufmanns betrieben, hat der Inhaber angemessene Vorkehrungen für den Schutz seiner Kunden für den Fall zu treffen, daß auf Grund seines Todes, seiner Geschäftsunfähig-­‐
keit oder aus anderen Gründen das Institut seine Geschäftstätigkeit einstellt.8 (4) Wird das Vorliegen der Voraussetzung nach Absatz 1 nicht nachgewiesen, kann die Bundesan-­‐
stalt das Institut oder das übergeordnete Unternehmen auffordern, die erforderlichen Nachweise vor-­‐
zulegen oder Vorkehrungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, die bestehenden Mängel zu beseitigen; die Bundesanstalt kann dafür eine angemessene Frist bestimmen. Werden die Nachweise nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt oder werden die Mängel nicht oder nicht fristgerecht behoben, kann die Bundesanstalt anordnen, dass das Institut die Vorschriften der §§ 10, 13 und 13a sowie des § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 zur Festlegung von Strategien, zur Ermittlung und Sicherstellung der Risiko-­‐
tragfähigkeit und zur Einrichtung von Prozessen zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwa-­‐
chung und Kommunikation von Risiken wieder anzuwenden hat. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Institute mit Sitz im Inland, die nachgeordnetes Unternehmen einer Finanzholding-­‐Gruppe nach § 10a Abs. 3 oder einer gemischten Finanzholding-­‐
Gruppe nach § 10a Absatz 3a sind, wenn die Finanzholding-­‐Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-­‐
Gesellschaft ihren Sitz ebenfalls im Inland hat. (6) Ein übergeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 bis 3a mit Sitz im Inland kann auf Einzelinstitutsebene davon absehen, die §§ 10, 13, 13a und § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 zur Ermitt-­‐
lung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit, Festlegung von Strategien, Einrichtung von Prozessen zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation von Risiken anzuwen-­‐
den, wenn 1. weder ein rechtliches noch ein bedeutendes tatsächliches Hindernis für die unverzügliche Über-­‐
tragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das übergeordnete Un-­‐
ternehmen vorhanden oder abzusehen ist und 2. in angemessener Weise für die Gruppe auf zusammengefasster Basis Strategien festgelegt wor-­‐
den sind, Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit vorhanden sind sowie Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation von Risiken eingerichtet worden sind und die Einbeziehung der gruppenangehörigen Unter-­‐
nehmen durch gruppenintern vereinbarte Durchgriffsrechte sichergestellt ist; in begründeten Ausnahmefällen können nach Zustimmung der Bundesanstalt einzelne Tochterunternehmen von der Vereinbarung von Durchgriffsrechten ausgenommen werden, sofern und solange die ausge-­‐
nommenen Tochterunternehmen insgesamt für das Gesamtrisikoprofil der Gruppe unwesentlich sind.“ 19.07.2014.—Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) hat in Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 jeweils „an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 1“ durch „gemäß § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe b und c bezüglich der Risikocontrolling-­‐
Funktion“ ersetzt. 19.12.2014.—Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) hat in Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 und 3 jeweils „Bundesanstalt“ durch „Auf-­‐
sichtsbehörde“ ersetzt. 8 QUELLE 01.01.1993.—Nr. 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2211) hat die Vorschrift eingefügt. ÄNDERUNGEN 31.12.1995.—Nr. 2 lit. e des Gesetzes vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2735) hat in Abs. 3 und 5 Satz 1 jeweils „Wirtschaftsgemeinschaft“ durch „Gemeinschaft“ ersetzt. Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 42 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN Nr. 5 lit. a desselben Gesetzes hat in Abs. 1 Satz 5 „Nr. 1“ nach „Satz 2“ eingefügt. Nr. 5 lit. b litt. aa desselben Gesetzes hat in Abs. 5 Satz 1 „die Entscheidung über“ nach „hat“ gestrichen und „auszusetzen“ durch „vorläufig zu untersagen“ ersetzt. Nr. 5 lit. b litt. bb desselben Gesetzes hat in Abs. 5 Satz 2 „Aussetzung“ durch „vorläufige Untersagung“ ersetzt. 01.01.1998.—Nr. 6 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: „(1) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einem Kreditinstitut zu erwerben, hat dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und der Deutschen Bundesbank die Höhe der beabsichtigten Beteiligung unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige hat er die für die Beurteilung seiner Zuverlässig-­‐
keit wesentlichen Tatsachen, die durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu bestimmen sind, anzugeben; auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes sind die in § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e genannten Unterlagen einzureichen. Ist der Erwerber eine juristische Person oder Personenhan-­‐
delsgesellschaft, muß die Anzeige die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter wesentlichen Tatsachen enthalten; solange die bedeutende Beteiligung besteht, ist jeder neu bestellte gesetzliche Vertreter oder neue persönlich haftende Gesell-­‐
schafter mit den für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen unverzüglich anzu-­‐
zeigen. Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank ferner unverzüglich anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, den Betrag der bedeutenden Betei-­‐
ligung so zu erhöhen, daß die Schwellen von 20 vom Hundert, 33 vom Hundert oder 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder daß das Kreditinstitut zu einem Tochterunternehmen wird. Das Bundesaufsichtsamt kann innerhalb von drei Monaten nach Ein-­‐
gang der Anzeige den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung unter-­‐
sagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der Anzeigende oder, wenn er juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft ist, gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesell-­‐
schafter nicht zuverlässig sind; dies gilt auch, wenn andere Tatsachen vorliegen, die das Bundesauf-­‐
sichtsamt zu einer Versagung der Erlaubnis nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a oder Satz 2 Nr. 1 berechtig-­‐
ten. Wird der Erwerb nicht untersagt, kann das Bundesaufsichtsamt einen Zeitraum bestimmen, nach dessen Ablauf der Anzeigende das Bundesaufsichtsamt unverzüglich zu unterrichten hat, wenn er die nach den Sätzen 1 oder 4 angezeigte Absicht nicht verwirklicht hat. (2) Das Bundesaufsichtsamt kann dem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung die Ausübung seiner Stimmrechte untersagen, wenn 1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der vom Inhaber oder von gesetzlichen Vertre-­‐
tern oder persönlich haftenden Gesellschaftern des beteiligten Unternehmens ausgeübte Einfluß sich schädlich auf das Kreditinstitut auswirken kann, 2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß bei einer bedeutenden Beteiligung an dem Kre-­‐
ditinstitut der Inhaber oder gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter des beteiligten Unternehmens nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts zu stellenden Ansprüchen genügen; das ist insbesondere der Fall, wenn sie nicht zuverlässig sind, 3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß das Kreditinstitut mit dem Inhaber der bedeu-­‐
tenden Beteiligung verbunden ist (§ 15 des Aktiengesetzes) und wegen dieser Unternehmens-­‐
verbindung oder der Struktur der Unternehmensverbindung des Inhabers der bedeutenden Be-­‐
teiligung mit anderen Unternehmen eine wirksame Aufsicht über das Kreditinstitut nicht mög-­‐
lich ist oder 4. die Beteiligung trotz einer vollziehbaren Untersagung nach Absatz 1 Satz 5 erworben oder er-­‐
höht worden ist. In den Fällen des Satzes 1 kann die Ausübung der Stimmrechte auf einen Treuhänder übertragen wer-­‐
den. Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und umsich-­‐
tigen Führung des Kreditinstituts Rechnung zu tragen. Der Treuhänder wird auf Antrag des Kreditinsti-­‐
tuts, eines an ihm Beteiligten oder des Bundesaufsichtsamtes vom Gericht des Sitzes des Kreditinstituts bestellt. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 entfallen, hat das Bundesaufsichtsamt den Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu beantragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Aus-­‐
lagen und die Vergütung fest; die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Der Bund schießt die Ausla-­‐
Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 43 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN gen und die Vergütung vor; für seine Aufwendungen haften dem Bund der betroffene Inhaber der be-­‐
deutenden Beteiligung und das Kreditinstitut gesamtschuldnerisch. (3) Vor Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 1 hat das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft an-­‐
zuhören, wenn es sich bei dem Erwerber der bedeutenden Beteiligung um ein in dem anderen Mitglied-­‐
staat zugelassenes Kreditinstitut, um ein Mutterunternehmen eines in dem anderen Mitgliedstaat zuge-­‐
lassenen Kreditinstituts oder um eine Person handelt, die ein in dem anderen Mitgliedstaat zugelasse-­‐
nes Kreditinstitut kontrolliert, und wenn das Kreditinstitut, an dem der Erwerber eine Beteiligung zu halten beabsichtigt, durch den Erwerb zu einem Tochterunternehmen oder vom Erwerber kontrolliert würde. (4) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einem Kreditinstitut aufzugeben oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen von 20 vom Hundert, 33 vom Hundert oder 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals abzusenken oder die Beteiligung so zu verändern, daß das Kreditinstitut nicht mehr Tochterunternehmen ist, hat dies dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen; dabei ist die verbleibende Höhe der Beteiligung anzugeben. (5) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen hat den Erwerb einer unmittelbaren oder mittel-­‐
baren Beteiligung an einem Kreditinstitut, durch den das Kreditinstitut zu einem Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft würde, vorläufig zu untersa-­‐
gen oder zu beschränken, wenn ein entsprechender Beschluß der Kommission oder des Rates der Eu-­‐
ropäischen Gemeinschaften vorliegt, der nach Artikel 22 Abs. 2 der Zweiten Bankrechtskoordinie-­‐
rungsrichtlinie zustande gekommen ist. Die vorläufige Untersagung oder Beschränkung darf drei Mona-­‐
te vom Zeitpunkt des Beschlusses an nicht überschreiten. Beschließt der Rat der Europäischen Gemein-­‐
schaften die Verlängerung der Frist nach Satz 2, so hat das Bundesaufsichtsamt die Fristverlängerung zu beachten.“ 01.04.1998.—Artikel 16 Nr. 4 lit. a litt. aa des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) hat Satz 2 in Abs. 1 neu gefasst. Satz 2 lautete: „In der Anzeige nach Satz 1 hat er die für die Beurteilung seiner Zu-­‐
verlässigkeit wesentlichen Tatsachen, die durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1 näher zu be-­‐
stimmen sind, anzugeben.“ Artikel 16 Nr. 4 lit. a litt. bb desselben Gesetzes hat in Abs. 1 Satz 6 „zu einem Tochterunternehmen wird“ durch „unter seine Kontrolle kommt“ ersetzt. Artikel 16 Nr. 4 lit. a litt. cc desselben Gesetzes hat die Sätze 8 bis 10 in Abs. 1 aufgehoben. Die Sätze 8 bis 10 lauteten: „Das Bundesaufsichtsamt kann innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anzeige den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsa-­‐
chen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der Anzeigende oder, wenn er juristische Person oder Perso-­‐
nenhandelsgesellschaft ist, ein gesetzlicher Vertreter oder persönlich haftender Gesellschafter nicht zuverlässig ist; dies gilt auch, wenn andere Tatsachen vorliegen, die das Bundesaufsichtsamt zu einer Versagung der Erlaubnis nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 3 Nr. 1 bis 3 berechtigen. Wird der Er-­‐
werb nicht untersagt, kann das Bundesaufsichtsamt eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf die Person oder Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Satz 1 oder 6 erstattet hat, den Vollzug oder den Nichtvollzug des beabsichtigten Erwerbs an das Bundesaufsichtsamt anzuzeigen hat. Nach Ablauf der Frist hat die Person oder Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Satz 1 oder 6 erstattet hat, die Anzeige unverzüglich beim Bundesaufsichtsamt einzureichen.“ Artikel 16 Nr. 4 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 1a eingefügt. Artikel 16 Nr. 4 lit. c litt. aa desselben Gesetzes hat Satz 1 in Abs. 2 neu gefasst. Satz 1 lautete: „Das Bun-­‐
desaufsichtsamt kann dem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung die Ausübung seiner Stimmrechte untersagen, wenn 1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der vom Inhaber oder von gesetzlichen Vertre-­‐
tern oder persönlich haftenden Gesellschaftern des beteiligten Unternehmens ausgeübte Einfluß sich schädlich auf das Institut auswirken kann; 2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß bei einer bedeutenden Beteiligung an dem Insti-­‐
tut der Inhaber oder ein gesetzlicher Vertreter oder persönlich haftender Gesellschafter des be-­‐
teiligten Unternehmens nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Insti-­‐
tuts zu stellenden Ansprüchen genügen; das ist insbesondere der Fall, wenn er nicht zuverlässig ist; Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 44 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN 3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß das Institut mit dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung verbunden ist (§ 15 des Aktiengesetzes) und diese Unternehmensverbindung oder die Struktur der Unternehmensverbindung des Inhabers der bedeutenden Beteiligung mit ande-­‐
ren Unternehmen geeignet ist, eine wirksame Aufsicht über das Institut zu vereiteln; 4. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung seiner Pflicht nach Absatz 1 zur vorherigen Unterrich-­‐
tung des Bundesaufsichtsamtes und der Deutschen Bundesbank nicht nachgekommen ist und diese Unterrichtung innerhalb einer vom Bundesaufsichtsamt gesetzten Frist nicht nachgeholt hat; 5. die Beteiligung entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach Absatz 1 Satz 8 erworben oder erhöht worden ist.“ Artikel 16 Nr. 4 lit. c litt. bb desselben Gesetzes hat in Abs. 2 Satz 2 „ ; er hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts Rechnung zu tragen“ am Ende eingefügt. Artikel 16 Nr. 4 lit. c litt. cc desselben Gesetzes hat Satz 3 in Abs. 2 neu gefasst. Satz 3 lautete: „Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und umsichtigen Füh-­‐
rung des Instituts Rechnung zu tragen.“ Artikel 16 Nr. 4 lit. d litt. aa desselben Gesetzes hat in Abs. 3 „Absatz 1 Satz 8 und Absatz 2“ durch „Ab-­‐
satz 1a“ ersetzt und „zu einem Tochterunternehmen des Erwerbers würde oder“ nach „Erwerb“ gestri-­‐
chen. Artikel 16 Nr. 4 lit. d litt. bb desselben Gesetzes hat Abs. 3 Satz 2 eingefügt. Artikel 16 Nr. 4 lit. e desselben Gesetzes hat in Abs. 4 Satz 1 „Tochterunternehmen“ durch „kontrollier-­‐
tes Unternehmen“ ersetzt. 01.05.2002.—Artikel 2 Nr. 4 lit. a litt. aa des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) hat in Abs. 1 Satz 1, 5 und 6 jeweils „dem Bundesaufsichtsamt“ durch „der Bundesanstalt“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 4 lit. a litt. bb desselben Gesetzes hat in Abs. 1 Satz 3 „des Bundesaufsichtsamtes“ durch „der Bundesanstalt“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 4 lit. a litt. cc desselben Gesetzes hat Satz 7 in Abs. 1 aufgehoben. Satz 7 lautete: „Das Bun-­‐
desaufsichtsamt übermittelt jeweils eine Ausfertigung der Anzeigen nach den Sätzen 1 und 6 an das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel.“ Artikel 2 Nr. 4 lit. b litt. aa littt. aaa desselben Gesetzes hat in Abs. 1a Satz 1 „Das Bundesaufsichtsamt“ durch „Die Bundesanstalt“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 4 lit. b litt. aa littt. bbb desselben Gesetzes hat in Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 „dem Bundesauf-­‐
sichtsamt“ durch „der Bundesanstalt“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 4 lit. b litt. bb desselben Gesetzes hat in Abs. 1a Satz 2 „das Bundesaufsichtsamt“ durch „die Bundesanstalt“ und „dem Bundesaufsichtsamt“ durch „der Bundesanstalt“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 4 lit. b litt. cc desselben Gesetzes hat in Abs. 1a Satz 3 „beim Bundesaufsichtsamt“ durch „bei der Bundesanstalt“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 4 lit. c litt. aa littt. aaa und bbb desselben Gesetzes hat in Abs. 2 Satz 1 „Das Bundesauf-­‐
sichtsamt“ durch „Die Bundesanstalt“ und „seiner“ durch „ihrer“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 4 lit. c litt. aa littt. ccc desselben Gesetzes hat Nr. 2 in Abs. 2 Satz 1 neu gefasst. Nr. 2 lautete: „2. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung seiner Pflicht nach Absatz 1 zur vorherigen Unterrich-­‐
tung des Bundesaufsichtsamtes und der Deutschen Bundesbank nicht nachgekommen ist und diese Unterrichtung innerhalb einer vom Bundesaufsichtsamt gesetzten Frist nicht nachgeholt hat oder“. Artikel 2 Nr. 4 lit. c litt. bb desselben Gesetzes hat in Abs. 2 Satz 3 „das Bundesaufsichtsamt“ durch „die Bundesanstalt“ und „dem Bundesaufsichtsamt nicht innerhalb einer von diesem“ durch „ihr nicht in-­‐
nerhalb einer von ihr“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 4 lit. c litt. cc desselben Gesetzes hat in Abs. 2 Satz 4 „des Bundesaufsichtsamtes“ durch „der Bundesanstalt“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 4 lit. c litt. dd desselben Gesetzes hat in Abs. 2 Satz 5 „das Bundesaufsichtsamt“ durch „die Bundesanstalt“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 4 lit. d litt. aa desselben Gesetzes hat in Abs. 3 Satz 1 und 2 jeweils „das Bundesaufsichts-­‐
amt“ durch „die Bundesanstalt“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 4 lit. d litt. bb desselben Gesetzes hat in Abs. 3 Satz 2 „es soll“ durch „sie soll“ ersetzt. Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 45 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN Artikel 2 Nr. 4 lit. e litt. aa desselben Gesetzes hat in Abs. 4 Satz 1 „dem Bundesaufsichtsamt“ durch „der Bundesanstalt“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 4 lit. e litt. bb desselben Gesetzes hat in Abs. 4 Satz 2 „hat es“ durch „ist“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 4 lit. e litt. cc desselben Gesetzes hat Satz 3 in Abs. 4 neu gefasst. Satz 3 lautete: „Das Bun-­‐
desaufsichtsamt kann eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf die Person oder Personenhandelsgesell-­‐
schaft, welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat, den Vollzug oder den Nichtvollzug der beabsichtig-­‐
ten Absenkung oder Veränderung an das Bundesaufsichtsamt anzuzeigen hat.“ Artikel 2 Nr. 4 lit. e litt. dd desselben Gesetzes hat in Abs. 4 Satz 4 „beim Bundesaufsichtsamt“ durch „bei der Bundesanstalt“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 5 lit. f litt. aa desselben Gesetzes hat in Abs. 5 Satz 1 „Das Bundesaufsichtsamt“ durch „Die Bundesanstalt“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 5 lit. f litt. bb desselben Gesetzes hat in Abs. 5 Satz 3 „das Bundesaufsichtsamt“ durch „die Bundesanstalt“ ersetzt. 01.07.2002.—Artikel 6 Nr. 5 lit. a litt. aa des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) hat in Abs. 1 Satz 1 „dies“ nach „hat“ eingefügt, „die Höhe der beabsichtigten Beteiligung“ nach „Bundesbank“ gestri-­‐
chen und „der Sätze und 4“ durch „das Satzes 2“ ersetzt. Artikel 6 Nr. 5 lit. a litt. bb desselben Gesetzes hat in Abs. 1 Satz 2 „nach Satz 1“ nach „Anzeige“ gestri-­‐
chen und „Beurteilung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen, die durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1“ durch „Höhe der Beteiligung und die für die Begründung des maßgeblichen Einflusses, die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und die Prüfung der weiteren Untersagungsgründe nach Absatz 1a Satz 1 wesentlichen Tatsachen und Unterlagen, die durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4“ ersetzt. Artikel 6 Nr. 5 lit. a litt. cc und dd desselben Gesetzes hat die Sätze 3 und 4 in Abs. 1 durch die Sätze 3 bis 5 ersetzt. Die Sätze 3 und 4 lauteten: „Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die in § 32 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 Buchstabe d und e genannten Unterlagen einzureichen. Ist der Erwerber eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, hat er in der Anzeige nach Satz 1 die für die Beurteilung der Zuver-­‐
lässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter wesentlichen Tatsachen anzugeben.“ Artikel 6 Nr. 5 lit. a litt. ee desselben Gesetzes hat im neuen Abs. 1 Satz 6 „Solange die bedeutende Betei-­‐
ligung besteht, hat er“ durch „Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat“ ersetzt und „oder sat-­‐
zungsmäßigen“ nach „gesetzlichen“ eingefügt. Artikel 6 Nr. 5 lit. b litt. aa desselben Gesetzes hat in Abs. 1a Satz 1 „Satz 1 oder 6“ nach „Absatz 1“ ge-­‐
strichen. Artikel 6 Nr. 5 lit. b litt. bb desselben Gesetzes hat Nr. 1 bis 3 in Abs. 1a Satz 1 neu gefasst. Nr. 1 bis 3 lauteten: „1. der Anzeigende oder, wenn er eine juristische Person ist, ein gesetzlicher Vertreter, wenn er eine Personenhandelsgesellschaft ist, ein Gesellschafter, nicht zuverlässig ist oder aus anderen Grün-­‐
den nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts zu stellenden Ansprüchen genügt, 2. das Institut durch die Begründung oder Erhöhung der bedeutenden Beteiligung mit dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung in einen Unternehmensverbund eingebunden würde, der eine wirksame Aufsicht über das Institut beeinträchtigt, oder 3. das Institut durch die Begründung oder Erhöhung der bedeutenden Beteiligung Tochterunter-­‐
nehmen eines Instituts mit Sitz im Ausland würde, das im Staat seines Sitzes oder seiner Haupt-­‐
verwaltung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer be-­‐
friedigenden Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt nicht bereit ist.“ Artikel 6 Nr. 5 lit. c desselben Gesetzes hat Abs. 1b eingefügt. Artikel 6 Nr. 5 lit. d litt. aa desselben Gesetzes hat in Abs. 2 Satz 2 „er“ durch „dieser“ ersetzt. Artikel 6 Nr. 5 lit. d litt. bb desselben Gesetzes hat in Abs. 2 Satz 3 „Nr. 1 und 3“ nach „Satzes 1“ gestri-­‐
chen. Artikel 6 Nr. 5 lit. d1 desselben Gesetzes hat in Abs. 4 Satz 4 „einzureichen“ durch „zu erstatten“ ersetzt. Artikel 6 Nr. 5 lit. e desselben Gesetzes hat in Abs. 5 Satz 1 „außerhalb der Europäischen Gemeinschaft“ durch „in einem Drittstaat“ und „Artikel 22 Abs. 2 der Zweiten Bankrechtskoordinierungs-­‐Richtlinie“ durch „Artikel 60 Abs. 2 der Bankenrichtlinie“ ersetzt. Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 46 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 2c Inhaber bedeutender Beteiligungen (1) Wer beabsichtigt, allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen eine bedeutende Beteiligung an einem Institut zu erwerben (interessierter Erwerber), hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des Satzes 2 unverzüglich schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige hat der interessierte Erwerber die für die Höhe der Beteiligung und die für die Begründung des maßgeblichen Einflusses, die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und die Prüfung der weiteren Untersagungsgründe nach Absatz 1b Satz 1 wesentlichen Tatsachen und Un-­‐
terlagen, die durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu bestimmen sind, sowie die Perso-­‐
nen oder Unternehmen anzugeben, von denen er die entsprechenden Anteile erwerben will. In der Rechtsverordnung kann, insbesondere auch als Einzelfallentscheidung oder allgemeine Regelung, vorgesehen werden, dass der interessierte Erwerber die in § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e genannten Unterlagen vorzulegen hat. Ist der interessierte Erwerber eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, hat er in der Anzeige die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit seiner gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter we-­‐
sentlichen Tatsachen anzugeben. Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat jeden neu bestell-­‐
ten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder neuen persönlich haftenden Gesellschafter mit den für die Beurteilung von dessen Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Inhaber einer bedeuten-­‐
den Beteiligung hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank ferner unverzüglich schrift-­‐
lich anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen den Betrag der bedeutenden Beteiligung so zu erhöhen, dass die Schwellen von 20 vom Hundert, 30 vom Hundert oder 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder dass das Institut unter seine Kontrolle kommt. Die Bundesanstalt hat den Eingang einer vollständigen Anzeige nach Satz 1 oder Satz 6 umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Zugang schriftlich gegenüber dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen. (1a) Die Bundesanstalt hat die Anzeige nach Absatz 1 innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem Da-­‐
tum des Schreibens, mit dem sie den Eingang der vollständigen Anzeige schriftlich bestätigt hat, zu beurteilen (Beurteilungszeitraum). In der Bestätigung nach Absatz 1 Satz 7 hat die Bundesanstalt dem Anzeigepflichtigen den Tag mitzuteilen, an dem der Beurteilungszeitraum endet. Bis spätestens zum 50. Arbeitstag innerhalb des Beurteilungszeitraums kann die Bundesanstalt schriftlich weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Die Anforderung ergeht schriftlich unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen. Die Bundesanstalt hat den Eingang der weiteren Informationen umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Zugang schriftlich gegenüber dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen. Der Beurteilungs-­‐
zeitraum ist vom Zeitpunkt der Anforderung der weiteren Informationen bis zu deren Eingang bei 01.01.2004.—Artikel 10 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) hat Abs. 3 Satz 3 eingefügt. 01.01.2005.—Artikel 1 Nr. 5 lit. a des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3610) hat in Abs. 1a Satz 2 „oder 6“ durch „oder 7“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 5 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 3 Satz 1 „oder Wertpapierhandelsunternehmen“ jeweils durch „ , E-­‐Geld-­‐Institut, Wertpapierhandelsunternehmen oder Erstversicherungsunterneh-­‐
men“ und „oder Wertpapierhandelsunternehmens“ durch „ , E-­‐Geld-­‐Instituts, Wertpapierhandelsunter-­‐
nehmens oder Erstversicherungsunternehmens“ ersetzt. UMNUMMERIERUNG 01.01.2007.—Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) hat § 2b in § 2c und § 2a in § 2b umnummeriert. ÄNDERUNGEN 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) hat in Abs. 2 Satz 1 „§ 10 Abs. 1“ durch „Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt. Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 47 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN der Bundesanstalt gehemmt. Der Beurteilungszeitraum beträgt im Falle einer Hemmung nach Satz 6 höchstens 80 Arbeitstage. Die Bundesanstalt kann Ergänzungen oder Klarstellungen zu diesen In-­‐
formationen anfordern; dies führt nicht zu einer erneuten Hemmung des Beurteilungszeitraums. Abweichend von Satz 7 kann der Beurteilungszeitraum im Falle einer Hemmung auf höchstens 90 Arbeitstage ausgedehnt werden, wenn der Anzeigepflichtige 1. außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist oder beaufsichtigt wird oder 2. eine nicht der Beaufsichtigung nach der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts-­‐ und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32), der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koor-­‐
dinierung der Rechts-­‐ und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung, der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen, der Richtlinie 2004/39/EG des Eu-­‐
ropäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, der Richtlinie 2005/68/EG des Rates vom 16. November 2002 über die Rückversicherung oder der Richtlinie 2013/36/EU unterliegende natürliche Person oder Unternehmen ist. Soweit es sich bei der Anzeige um den Erwerb einer bedeutenden Beteiligung an einem CRR-­‐Kredit-­‐
institut handelt, legt die Bundesanstalt nach Abschluss ihrer Beurteilung der Europäischen Zentral-­‐
bank einen Beschlussentwurf gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vor. Auf diesen Beschlussentwurf der Bundesanstalt ist Absatz 1b entsprechend anzuwenden. (1b) Die Aufsichtsbehörde kann innerhalb des Beurteilungszeitraums den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme recht-­‐
fertigen, daß 1. der Anzeigepflichtige oder, wenn er eine juristische Person ist, auch ein gesetzlicher oder sat-­‐
zungsmäßiger Vertreter, oder, wenn er eine Personenhandelsgesellschaft ist, auch ein Gesell-­‐
schafter, nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts zu stellenden Ansprüchen genügt; dies gilt im Zweifel auch dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die von ihm aufgebrachten Mittel für den Erwerb der bedeutenden Beteiligung durch eine Handlung erbracht hat, die ob-­‐
jektiv einen Straftatbestand erfüllt; 2. das Institut nicht in der Lage sein oder bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen insbesonde-­‐
re nach der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils gel-­‐
tenden Fassung, der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-­‐Geld-­‐Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG, der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parla-­‐
ments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Än-­‐
derung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Auf-­‐
hebung der Richtlinie 97/5/EG, der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und der Richt-­‐
linie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die an-­‐
gemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten zu genügen oder das Institut durch die Begründung oder Erhöhung der bedeutenden Beteiligung mit dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung in einen Unternehmensverbund eingebunden würde, der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechtes oder mangelhafte wirtschaftliche Transpa-­‐
renz eine wirksame Aufsicht über das Institut oder einen wirksamen Austausch von Informa-­‐
tionen zwischen den zuständigen Stellen oder die Festlegung der Aufteilung der Zuständigkei-­‐
ten zwischen diesen beeinträchtigt; 3. das Institut durch die Begründung oder Erhöhung der bedeutenden Beteiligung Tochterun-­‐
ternehmen eines Instituts mit Sitz in einem Drittstaat würde, das im Staat seines Sitzes oder Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 48 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN seiner Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen zuständige Aufsichts-­‐
stelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde nicht bereit ist; 4. der künftige Geschäftsleiter nicht zuverlässig oder nicht fachlich geeignet ist; 5. im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb oder der Erhöhung der Beteiligung Geld-­‐
wäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG stattfinden, stattgefunden haben, diese Straftaten versucht wurden oder der Erwerb oder die Erhöhung das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte oder 6. der Anzeigepflichtige nicht über die notwendige finanzielle Solidität verfügt; dies ist insbe-­‐
sondere dann der Fall, wenn der Anzeigepflichtige auf Grund seiner Kapitalausstattung oder Vermögenssituation nicht den besonderen Anforderungen gerecht werden kann, die von Ge-­‐
setzes wegen an die Eigenmittel und die Liquidität eines Instituts gestellt werden. Die Aufsichtsbehörde kann den Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung auch untersagen, wenn die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 6 oder die zusätzlich nach Absatz 1a Satz 3 angeforder-­‐
ten Informationen unvollständig oder nicht richtig sind oder nicht den Anforderungen der Rechts-­‐
verordnung nach § 24 Abs. 4 entsprechen. Die Aufsichtsbehörde darf weder Vorbedingungen an die Höhe der zu erwerbenden Beteiligung oder der beabsichtigten Erhöhung der Beteiligung stellen noch darf sie bei ihrer Prüfung auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abstellen. Ent-­‐
scheidet die Bundesanstalt nach Abschluss der Beurteilung, den Erwerb oder die Erhöhung der Be-­‐
teiligung zu untersagen, teilt sie dem Anzeigepflichtigen die Entscheidung innerhalb von zwei Ar-­‐
beitstagen und unter Einhaltung des Beurteilungszeitraums schriftlich unter Angabe der Gründe mit. Bemerkungen und Vorbehalte der für den Anzeigepflichtigen zuständigen Stellen sind in der Entscheidung wiederzugeben; die Untersagung darf nur auf Grund der in den Sätzen 1 und 2 ge-­‐
nannten Gründe erfolgen. Wird der Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung nicht innerhalb des Beurteilungszeitraums schriftlich untersagt, kann der Erwerb oder die Erhöhung vollzogen werden; die Rechte der Bundesanstalt nach Absatz 2 bleiben unberührt. Die Aufsichtsbehörde kann eine Frist setzen, nach deren Ablauf ihr der Anzeigepflichtige den Vollzug oder den Nichtvollzug des be-­‐
absichtigten Erwerbs oder der Erhöhung anzuzeigen hat. Nach Ablauf der Frist hat der Anzeige-­‐
pflichtige die Anzeige unverzüglich bei der Bundesanstalt einzureichen. (2) Die Bundesanstalt kann dem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung sowie den von ihm kon-­‐
trollierten Unternehmen die Ausübung der Stimmrechte untersagen und anordnen, daß über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfügt werden darf, wenn 1. die Voraussetzungen für eine Untersagungsverfügung nach Absatz 1b Satz 1 oder Satz 2 vor-­‐
liegen, 2. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung seiner Pflicht nach Absatz 1 zur vorherigen Unter-­‐
richtung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank nicht nachgekommen ist und die-­‐
se Unterrichtung innerhalb einer von ihr gesetzten Frist nicht nachgeholt hat oder 3. die Beteiligung entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach Absatz 1b Satz 1 oder Satz 2 erworben oder erhöht worden ist. Im Falle einer Untersagung nach Satz 1 bestellt das Gericht am Sitz des Instituts auf Antrag der Bun-­‐
desanstalt, des Instituts oder eines an ihm Beteiligten einen Treuhänder, auf den es die Ausübung der Stimmrechte überträgt. Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts Rechnung zu tragen. Über die Maßnahmen nach Satz 1 hinaus kann die Bundesanstalt den Treuhänder mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen, beauftragen, wenn der Inhaber der bedeutenden Betei-­‐
ligung ihr nicht innerhalb einer von ihr bestimmten angemessenen Frist einen zuverlässigen Er-­‐
werber nachweist; die Inhaber der Anteile haben bei der Veräußerung in dem erforderlichen Um-­‐
fang mitzuwirken. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 entfallen, hat die Bundesanstalt den Wi-­‐
derruf der Bestellung des Treuhänders zu beantragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest; die Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfest-­‐
setzung ist ausgeschlossen. Für die Kosten, die durch die Bestellung des Treuhänders entstehen, die Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 49 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN diesem zu gewährenden Auslagen sowie die Vergütung haften das Institut und der betroffene Inha-­‐
ber der bedeutenden Beteiligung als Gesamtschuldner. Die Bundesanstalt schießt die Auslagen und die Vergütung vor. (3) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einem Institut aufzugeben oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen von 20 vom Hundert, 30 vom Hundert oder 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals abzusenken oder die Beteiligung so zu verändern, daß das Institut nicht mehr kontrolliertes Unternehmen ist, hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dabei ist die beabsichtigte verbleiben-­‐
de Höhe der Beteiligung anzugeben. Die Bundesanstalt kann eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf ihr die Person oder Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat, den Vollzug oder den Nichtvollzug der beabsichtigten Absenkung oder Veränderung anzuzeigen hat. Nach Ablauf der Frist hat die Person oder Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat, die Anzeige unverzüglich bei der Bundesanstalt zu erstatten. (4) Die Aufsichtsbehörde hat den Erwerb einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem Institut, durch den das Institut zu einem Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat würde, vorläufig zu untersagen oder zu beschränken, wenn ein entsprechender Beschluß der Kommission vorliegt, der nach Artikel 147 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU oder Artikel 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. EU Nr. L 145 S. 1, 2005 Nr. L 45 S. 18) (Fi-­‐
nanzmarktrichtlinie) zustande gekommen ist. Die vorläufige Untersagung oder Beschränkung darf drei Monate vom Zeitpunkt des Beschlusses an nicht überschreiten. Beschließt der Rat die Verlän-­‐
gerung der Frist nach Satz 2, hat die Aufsichtsbehörde die Fristverlängerung zu beachten und die vorläufige Untersagung oder Beschränkung entsprechend zu verlängern.9 9 QUELLE 01.01.2005.—Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3610) hat die Vorschrift eingefügt. UMNUMMERIERUNG 01.01.2007.—Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) hat § 2c in § 2d und § 2b in § 2c umnummeriert. ÄNDERUNGEN 01.11.2007.—Artikel 3 Nr. 4 lit. a des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) hat in Abs. 3 Satz 1 „einer Entscheidung über“ nach „Vor“ eingefügt. Artikel 3 Nr. 4 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 5 Satz 1 „oder des Rates der Europäischen Gemein-­‐
schaften“ nach „Kommission“ gestrichen und „Artikel 60 Abs. 2 der Bankenrichtlinie oder Artikel 7 Abs. 5 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen – ABl. EG Nr. L 141 S. 27 – (Wertpapierdienstleistungsrichtlinie)“ durch „Artikel 151 Abs. 2 der Bankenrichtli-­‐
nie oder Artikel 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-­‐
tes vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. EU Nr. L 145 S. 1, 2005 Nr. L 45 S. 18) (Finanzmarktrichtlinie)“ ersetzt. 28.12.2007.—Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) hat Satz 3 in Abs. 3 aufgehoben. Satz 3 lautete: „Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verwaltungsgesellschaften im Sinne des Artikels 1a Nr. 2 der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordi-­‐
nierung der Rechts-­‐ und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 (ABl. EG Nr. L 41 S. 35) – (Investmentrichtlinie).“ 18.03.2009.—Artikel 1 Nr. 3 lit. a des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470) hat Abs. 1 umfassend geändert. Abs. 1 lautete: „(1) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einem Institut zu erwerben, hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des Satzes 2 unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige hat er die für die Höhe der Beteiligung und die für die Begründung des maßgeblichen Ein-­‐
flusses, die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und die Prüfung der weiteren Untersagungsgründe nach Absatz 1a Satz 1 wesentlichen Tatsachen und Unterlagen, die durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 50 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN näher zu bestimmen sind, sowie die Personen oder Unternehmen anzugeben, von denen er die entspre-­‐
chenden Anteile erwerben will. „In der Rechtsverordnung kann, insbesondere auch als Einzelfallent-­‐
scheidung oder allgemeine Regelung, vorgesehen werden, dass der Anzeigepflichtige die in § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e genannten Unterlagen vorzulegen hat. Die Bundesanstalt kann über die Vorgaben der Rechtsverordnung hinausgehende Angaben und Vorlage von weiteren Unterlagen ver-­‐
langen, falls dies für die Beurteilung der Zuverlässigkeit oder die Prüfung der weiteren Untersagungs-­‐
gründe nach Absatz 1a Satz 1 erforderlich ist. Ist der Anzeigepflichtige eine juristische Person oder Per-­‐
sonenhandelsgesellschaft, hat er in der Anzeige die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit seiner ge-­‐
setzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter wesentlichen Tat-­‐
sachen anzugeben. Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat jeden neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder neuen persönlich haftenden Gesellschafter mit den für die Beur-­‐
teilung von dessen Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen der Bundesanstalt und der Deutschen Bun-­‐
desbank unverzüglich anzuzeigen. Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank ferner unverzüglich anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, den Betrag der bedeutenden Beteiligung so zu erhöhen, daß die Schwellen von 20 vom Hundert, 33 vom Hundert oder 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder daß das Institut unter seine Kontrolle kommt.“ Artikel 1 Nr. 3 lit. b bis d desselben Gesetzes hat Abs. 1b aufgehoben, Abs. 1a in Abs. 1b umnummeriert und Abs. 1a eingefügt. Abs. 1b lautete: „(1b) Die Bundesanstalt hat die Auskunfts-­‐ und Vorlagerechte nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 auch nach Ablauf der Frist des Absatzes 1a Satz 1.“ Artikel 1 Nr. 3 lit. c litt. aa littt. aaa desselben Gesetzes hat im neuen Abs. 1b Satz 1 „von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Anzeige nach Absatz 1“ durch „des Beurteilungszeitraums“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 3 lit. c litt. aa littt. bbb desselben Gesetzes hat Nr. 2 im neuen Abs. 1b Satz 1 neu gefasst. Nr. 2 lautete: „2. das Institut durch die Begründung oder Erhöhung der bedeutenden Beteiligung mit dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung in einen Unternehmensverbund eingebunden würde, der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechtes oder mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksa-­‐
me Aufsicht über das Institut beeinträchtigt;“. Artikel 1 Nr. 3 lit. c litt. aa littt. ccc und ddd desselben Gesetzes hat im neuen Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 den Punkt durch ein Semikolon ersetzt und Abs. 1b Satz 1 Nr. 4 bis 6 eingefügt. Artikel 1 Nr. 3 lit. c litt. bb bis dd desselben Gesetzes hat die Sätze 2 und 3 im neuen Abs. 1b durch die Sätze 2 bis 8 ersetzt. Die Sätze 2 und 3 lauteten: „Wird der Erwerb nicht untersagt, kann die Bundesan-­‐
stalt eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf die Person oder Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 oder 7 erstattet hat, den Vollzug oder den Nichtvollzug des beabsichtigten Erwerbs der Bundesanstalt anzuzeigen hat. Nach Ablauf der Frist hat diese Person oder Personenhan-­‐
delsgesellschaft die Anzeige unverzüglich bei der Bundesanstalt einzureichen.“ Artikel 1 Nr. 3 lit. e desselben Gesetzes hat Abs. 2 umfassend geändert. Abs. 2 lautete: „(2) Die Bundesanstalt kann dem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung sowie den von ihm kon-­‐
trollierten Unternehmen die Ausübung der Stimmrechte untersagen und anordnen, daß über die Antei-­‐
le nur mit ihrer Zustimmung verfügt werden darf, wenn 1. die Voraussetzungen für eine Untersagungsverfügung nach Absatz 1a Satz 1 vorliegen, 2. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung seiner Pflicht nach Absatz 1 zur vorherigen Unterrich-­‐
tung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank nicht nachgekommen ist und diese Un-­‐
terrichtung innerhalb einer von ihr gesetzten Frist nicht nachgeholt hat oder 3. die Beteiligung entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach Absatz 1a Satz 1 erworben oder erhöht worden ist. In den Fällen des Satzes 1 kann die Ausübung der Stimmrechte auf einen Treuhänder übertragen wer-­‐
den; dieser hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und umsichtigen Füh-­‐
rung des Instituts Rechnung zu tragen. In den Fällen des Satzes 1 kann die Bundesanstalt über die Maßnahmen nach Satz 1 hinaus einen Treuhänder mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine be-­‐
deutende Beteiligung begründen, beauftragen, wenn der Inhaber der bedeutenden Beteiligung ihr nicht innerhalb einer von ihr bestimmten angemessenen Frist einen zuverlässigen Erwerber nachweist; die Inhaber der Anteile haben bei der Veräußerung in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken. Der Treu-­‐
händer wird auf Antrag des Instituts, eines an ihm Beteiligten oder der Bundesanstalt vom Gericht des Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 51 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 2d Leitungsorgane von Finanzholding-­‐Gesellschaften und gemischten Finanzholding-­‐Gesellschaften Sitzes des Instituts bestellt. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 entfallen, hat die Bundesanstalt den Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu beantragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz an-­‐
gemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhän-­‐
ders die Auslagen und die Vergütung fest; die Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung ist ausgeschlossen. Der Bund schießt die Auslagen und die Vergütung vor; für seine Aufwendungen haften dem Bund der betroffene Inhaber der bedeutenden Beteiligung und das Institut gesamtschuldnerisch.“ Artikel 1 Nr. 3 lit. f bis h desselben Gesetzes hat Abs. 4 aufgehoben und Abs. 4 und 5 in Abs. 3 und 4 umnummeriert. Abs. 3 lautete: „(3) Vor einer Entscheidung über Maßnahmen nach Absatz 1a hat die Bundesanstalt die zuständi-­‐
gen Stellen des anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums anzuhören, wenn es sich bei dem Erwerber der bedeutenden Beteiligung um ein in dem anderen Staat zugelassenes Einlagenkreditinsti-­‐
tut, E-­‐Kredit-­‐Institut, Wertpapierhandelsunternehmen oder Erstversicherungsunternehmen, um ein Mutterunternehmen eines in dem anderen Staat zugelassenen Einlagenkreditinstituts, E-­‐Geld-­‐Instituts, Wertpapierhandelsunternehmens oder Erstversicherungsunternehmens oder um eine Person handelt, die ein in dem anderen Staat zugelassenes Einlagenkreditinstitut, E-­‐Geld-­‐Institut, Wertpapierhandels-­‐
unternehmen oder Erstversicherungsunternehmen kontrolliert, und wenn das Institut, an dem der Er-­‐
werber eine Beteiligung zu halten beabsichtigt, durch den Erwerb unter dessen Kontrolle käme. Von Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 gegenüber Erwerbern im Sinne des Satzes 1 hat das Bundesauf-­‐
sichtsamt die zuständigen Stellen des anderen Staates zu unterrichten; sie soll sie vorher anhören, wenn nicht zu befürchten ist, daß durch die Verzögerung die Wirksamkeit der Maßnahme vereitelt oder wesentlich beeinträchtigt wird.“ Artikel 1 Nr. 3 lit. g desselben Gesetzes hat im neuen Abs. 3 Satz 1 „33 vom Hundert“ durch „30 vom Hundert“ ersetzt und „schriftlich“ nach „unverzüglich“ eingefügt. 01.09.2009.—Artikel 95 Nr. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) hat in Abs. 2 Satz 7 „weitere Beschwerde“ durch „Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung“ ersetzt. 30.04.2011.—Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) hat in Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 „2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnah-­‐
me, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-­‐Geldinstituten“ durch „2009/110/EG des Euro-­‐
päischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beauf-­‐
sichtigung der Tätigkeit von E-­‐Geld-­‐Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG, der Richtlinie 2007/64/EG des Europäi-­‐
schen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG“ ersetzt. 01.07.2011.—Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) hat in Abs. 1a Satz 8 Nr. 2 „85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechtsund Verwaltungsvor-­‐
schriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)“ durch „2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts-­‐ und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32)“ ersetzt. 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 8 lit. a des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) hat in Abs. 1a Satz 9 Nr. 2 „Bankenrichtlinie“ durch „Richtlinie 2013/36/EU“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 8 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 „Bankenrichtlinie“ durch „Richtli-­‐
nie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 8 lit. c desselben Gesetzes hat in Abs. 4 Satz 1 „Artikel 151 Abs. 2 der Bankenrichtlinie“ durch „Artikel 147 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU“ ersetzt. 19.12.2014.—Artikel 2 Nr. 4 lit. a des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) hat Abs. 1a Satz 10 eingefügt. Artikel 2 Nr. 4 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 1b Satz 1, Abs. 1b Satz 1 Nr. 3, Satz 2, 3, 4 und 7 und Abs. 4 Satz 1 und 3 jeweils „Bundesanstalt“ durch „Aufsichtsbehörde“ ersetzt. Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 52 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN (1) Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-­‐Gesellschaft oder einer gemischten Finanz-­‐
holding-­‐Gesellschaft tatsächlich führen, müssen zuverlässig sein, die zur Führung der Gesellschaft erforderliche fachliche Eignung haben und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen. (2) Bei Finanzholding-­‐Gesellschaften und gemischten Finanzholding-­‐Gesellschaften, die nach § 10a Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 als übergeordnetes Unternehmen bestimmt worden sind, kann die Bundesanstalt die Abberufung der Personen im Sinne des Absatzes 1 verlangen und ihnen die Aus-­‐
übung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn 1. sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen oder 2. sie vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmung dieses Gesetzes, gegen die zur Durch-­‐
führung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Bundesan-­‐
stalt verstoßen haben und trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt dieses Verhalten fort-­‐
setzen.10 § 2e Ausnahmen für gemischte Finanzholding-­‐Gesellschaften (1) Unterliegt eine gemischte Finanzholding-­‐Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risi-­‐
kobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe der Richtlinie 2006/48/ EG, so kann die Bundesanstalt nach Konsultation der für die Beaufsichtigung von Tochterunterneh-­‐
men zuständigen Stellen auf die gemischte Finanzholding-­‐Gesellschaft nur die einschlägigen Best-­‐
immungen der Richtlinie 2002/87/EG anwenden. (2) Unterliegt eine gemischte Finanzholding-­‐Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risi-­‐
kobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe der Richtlinie 2006/48/ EG und der Richtlinie 2009/138/EG, so kann die Bundesanstalt im Einvernehmen mit der für die Gruppenaufsicht im Versicherungswesen zuständigen Stelle auf die gemischte Finanzholding-­‐
Gesellschaft nur die Bestimmungen der Richtlinie 2006/48/EG in Bezug auf die am stärksten vertre-­‐
tene Finanzbranche im Sinne des § 8 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-­‐Aufsichtsgesetzes anwen-­‐
den.11 § 3 Verbotene Geschäfte (1) Verboten sind 10 UMNUMMERIERUNG 01.01.2007.—Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) hat § 2c in § 2d umnummeriert. 26.03.2009.—Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: „Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-­‐Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-­‐
Gesellschaft tatsächlich führen, müssen zuverlässig sein und die zur Führung der Geschäfte erforderli-­‐
che fachliche Eignung haben.“ 04.07.2013.—Artikel 2 Nr. 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862) hat in Abs. 2 „§ 10b Abs. 3 Satz 8“ durch „§ 10a Absatz 3a Satz 6 oder 7“ ersetzt. 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 9 lit. a des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) hat Abs. 1 neu gefasst. Abs. 1 lautete: „(1) Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-­‐Gesellschaft oder einer gemischten Finanzhol-­‐
ding-­‐Gesellschaft tatsächlich führen, müssen zuverlässig sein und die zur Führung der Gesellschaft er-­‐
forderliche fachliche Eignung haben.“ Artikel 1 Nr. 9 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 2 „Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 oder § 10a Abs. 3 Satz 6 oder 7“ durch „Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3“ ersetzt. 11 ÄNDERUNGEN 04.07.2013.—Artikel 2 Nr. 8 des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862) hat die Vorschrift einge-­‐
fügt. Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 53 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN 1. der Betrieb des Einlagengeschäftes, wenn der Kreis der Einleger überwiegend aus Betriebs-­‐
angehörigen des Unternehmens besteht (Werksparkassen) und nicht sonstige Bankgeschäfte betrieben werden, die den Umfang dieses Einlagengeschäftes übersteigen; 2. die Annahme von Geldbeträgen, wenn der überwiegende Teil der Geldgeber einen Rechtsan-­‐
spruch darauf hat, daß ihnen aus diesen Geldbeträgen Darlehen gewährt oder Gegenstände auf Kredit verschafft werden (Zwecksparunternehmen); dies gilt nicht für Bausparkassen; 3. der Betrieb des Kreditgeschäftes oder des Einlagengeschäftes, wenn es durch Vereinbarung oder geschäftliche Gepflogenheit ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist, über den Kre-­‐
ditbetrag oder die Einlagen durch Barabhebung zu verfügen. (2) CRR-­‐Kreditinstituten und Unternehmen, die einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-­‐
Gruppe, einer gemischten Finanzholding-­‐Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehören, der oder dem ein CRR-­‐Kreditinstitut angehört, ist das Betreiben der in Satz 2 genannten Geschäfte nach Ablauf von 12 Monaten nach Überschreiten eines der folgenden Schwellenwerte verboten, wenn 1. bei nach internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne des § 315a des Handelsge-­‐
setzbuchs bilanzierenden CRR-­‐Kreditinstituten und Institutsgruppen, Finanzholding-­‐
Gruppen, gemischten Finanzholding-­‐Gruppen oder Finanzkonglomeraten, denen ein CRR-­‐
Kreditinstitut angehört, die in den Kategorien als zu Handelszwecken und zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte eingestuften Positionen im Sinne des Artikels 1 in Verbindung mit Nummer 9 IAS 39 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Eu-­‐
ropäischen Kommission vom 3. November 2008 in der jeweils geltenden Fassung zum Ab-­‐
schlussstichtag des vorangegangenen Geschäftsjahrs den Wert von 100 Milliarden Euro über-­‐
steigen oder, wenn die Bilanzsumme des CRR-­‐Kreditinstituts oder der Institutsgruppe, Fi-­‐
nanzholding-­‐Gruppe, gemischten Finanzholding-­‐Gruppe oder des Finanzkonglomerats, der oder dem ein CRR-­‐Kreditinstitut angehört, zum Abschlussstichtag der letzten drei Geschäfts-­‐
jahre jeweils mindestens 90 Milliarden Euro erreicht, 20 Prozent der Bilanzsumme des CRR-­‐
Kreditinstituts, der Institutsgruppe, Finanzholding-­‐Gruppe, gemischten Finanzholding-­‐
Gruppe oder des Finanzkonglomerats, der oder dem ein CRR-­‐Kreditinstitut angehört, des vo-­‐
rausgegangenen Geschäftsjahrs übersteigen, es sei denn, die Geschäfte werden in einem Fi-­‐
nanzhandelsinstitut im Sinne des § 25f Absatz 1 betrieben, oder 2. bei den sonstigen der Rechnungslegung des Handelsgesetzbuchs unterliegenden CRR-­‐
Kreditinstituten und Institutsgruppen, Finanzholding-­‐Gruppen, gemischten Finanzholding-­‐
Gruppen oder Finanzkonglomeraten, denen ein CRR-­‐Kreditinstitut angehört, die dem Han-­‐
delsbestand nach § 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs und der Liquiditätsreserve nach § 340e Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs zuzuordnenden Positionen zum Abschluss-­‐
stichtag des vorangegangenen Geschäftsjahrs den Wert von 100 Milliarden Euro übersteigen oder, wenn die Bilanzsumme des CRR-­‐Kreditinstituts oder der Institutsgruppe, Finanzhol-­‐
ding-­‐Gruppe, gemischten Finanzholding-­‐Gruppe oder des Finanzkonglomerats, der oder dem ein CRR-­‐Kreditinstitut angehört, zum Abschlussstichtag der letzten drei Geschäftsjahre je-­‐
weils mindestens 90 Milliarden Euro erreicht, 20 Prozent der Bilanzsumme des CRR-­‐Kredit-­‐
instituts, der Institutsgruppe, Finanzholding-­‐Gruppe, gemischten Finanzholding-­‐Gruppe oder des Finanzkonglomerats, der oder dem ein CRR-­‐Kreditinstitut angehört, des vorausgegange-­‐
nen Geschäftsjahrs übersteigen, es sei denn, die Geschäfte werden in einem Finanzhandels-­‐
institut im Sinne des § 25f Absatz 1 betrieben. Nach Maßgabe von Satz 1 verbotene Geschäfte sind 1. Eigengeschäfte; 2. Kredit-­‐ und Garantiegeschäfte mit a) Hedgefonds im Sinne des § 283 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches oder Dach-­‐
Hedgefonds im Sinne des § 225 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches oder, sofern die Geschäfte im Rahmen der Verwaltung eines Hedgefonds oder Dach-­‐Hedgefonds getätigt werden, mit deren Verwaltungsgesellschaften; Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 54 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN b) EU-­‐AIF oder ausländischen AIF im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches, die im beträchtli-­‐
chem Umfang Leverage im Sinne des Artikels 111 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtli-­‐
nie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1) einsetzen, oder, sofern die Geschäfte im Rahmen der Verwaltung des EU-­‐AIF oder ausländischen AIF getätigt wer-­‐
den, mit deren EU-­‐AIF-­‐Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF-­‐Verwaltungsge-­‐
sellschaften; 3. der Eigenhandel im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe d mit Ausnahme der Market-­‐Making-­‐Tätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1) (Market-­‐Making-­‐Tätigkeiten); die Ermächtigung der Bundesanstalt zu Einzelfallregelungen nach Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt. Nicht unter die Geschäfte im Sinne des Satzes 2 fallen: 1. Geschäfte zur Absicherung von Geschäften mit Kunden außer AIF oder Verwaltungsgesell-­‐
schaften im Sinne von Satz 2 Nummer 2; 2. Geschäfte, die der Zins-­‐, Währungs-­‐, Liquiditäts-­‐, und Kreditrisikosteuerung des CRR-­‐Kredit-­‐
instituts, der Institutsgruppe, der Finanzholding-­‐Gruppe, der gemischten Finanzholding-­‐
Gruppe oder des Verbundes dienen; einen Verbund in diesem Sinne bilden Institute, die dem-­‐
selben institutsbezogenen Sicherungssystem im Sinne des Artikels 113 Nummer 7 Buchsta-­‐
be c der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderun-­‐
gen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen angehören; 3. Geschäfte im Dienste des Erwerbs und der Veräußerung langfristig angelegter Beteiligungen sowie Geschäfte, die nicht zu dem Zweck geschlossen werden, bestehende oder erwartete Un-­‐
terschiede zwischen den Kauf-­‐ und Verkaufspreisen oder Schwankungen von Marktkursen, -­‐
preisen, -­‐werten oder Zinssätzen kurzfristig zu nutzen, um so Gewinne zu erzielen. (3) CRR-­‐Kreditinstitute und Unternehmen, die einer Institutsgruppe, einer Finanzholdinggruppe, einer gemischten Finanzholdinggruppe oder einem Finanzkonglomerat angehören, der oder dem ein CRR-­‐Kreditinstitut angehört, und die einen der Schwellenwerte des § 3 Absatz 2 Satz 1 Num-­‐
mer 1 oder Nummer 2 überschreiten, haben 1. binnen sechs Monaten nach dem Überschreiten eines der Schwellenwerte anhand einer Risi-­‐
koanalyse zu ermitteln, welche ihrer Geschäfte im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 verboten sind, und 2. binnen 12 Monaten nach dem Überschreiten eines der Schwellenwerte die nach Satz 1 Num-­‐
mer 1 ermittelten bereits betriebenen verbotenen Geschäfte zu beenden oder auf ein Finanz-­‐
handelsinstitut zu übertragen. Die Risikoanalyse nach Satz 1 Nummer 1 hat plausibel, umfassend und nachvollziehbar zu sein und ist schriftlich zu dokumentieren. Die Bundesanstalt kann die Frist nach Satz 1 Nummer 2 im Einzel-­‐
fall um bis zu 12 Monate verlängern; der Antrag ist zu begründen. (4) Die Bundesanstalt kann einem CRR-­‐Kreditinstitut oder einem Unternehmen, das einer Insti-­‐
tutsgruppe, einer Finanzholding-­‐Gruppe, einer gemischten Finanzholding-­‐Gruppe oder einem Fi-­‐
nanzkonglomerat angehört, der oder dem auch ein CRR-­‐Kreditinstitut angehört, unabhängig davon, ob die Geschäfte nach Absatz 2 den Wert nach Absatz 2 Satz 1 überschreiten, die nachfolgenden Geschäfte verbieten und anordnen, dass die Geschäfte einzustellen oder auf ein Finanzhandelsinsti-­‐
tut im Sinne des § 25f Absatz 1 zu übertragen sind, wenn zu besorgen ist, dass diese Geschäfte, ins-­‐
besondere gemessen am sonstigen Geschäftsvolumen, am Ertrag oder an der Risikostruktur des CRR-­‐Kreditinstituts oder des Unternehmens, das einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-­‐
Gruppe, einer gemischten Finanzholding-­‐Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehört, der oder dem auch ein CRR-­‐Kreditinstitut angehört, die Solvenz des CRR-­‐Kreditinstituts oder des Unterneh-­‐
mens, das einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-­‐Gruppe, einer gemischten Finanzholding-­‐
Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 55 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehört, der oder dem auch ein CRR-­‐Kreditinstitut ange-­‐
hört, zu gefährden drohen: 1. Market-­‐Making-­‐Tätigkeiten; 2. sonstige Geschäfte im Sinne von Absatz 2 Satz 2 oder Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die ihrer Art nach in der Risikointensität mit den Geschäften des Absatzes 2 Satz 2 oder des Sat-­‐
zes 1 Nummer 1 vergleichbar sind. Die Bundesanstalt hat bei Anordnung im Sinne des Satzes 1 dem Institut eine angemessene Frist einzuräumen.12 § 4 Entscheidung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen den Vorschriften dieses Ge-­‐
setzes unterliegt. Ihre Entscheidungen binden die Verwaltungsbehörden.13 2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht14 § 515 12 ÄNDERUNGEN 01.01.1973.—§ 20 Abs. 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. November 1972 (BGBl. I S. 2097) hat Nr. 2 neu gefasst. Nr. 2 lautete: „2. der Betrieb des Einlagengeschäftes, wenn der überwiegende Teil der Einleger einen Rechtsan-­‐
spruch darauf hat, daß ihnen aus diesen Einlagen Darlehen gewährt oder Gegenstände auf Kredit verschafft werden (Zwecksparunternehmen); dies gilt nicht für Bausparkassen;“. 31.01.2014.—Artikel 2 Nr. 3 lit. b des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3090) hat Abs. 2 bis 4 eingefügt. 13 ÄNDERUNGEN 01.01.1998.—Nr. 7 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518) hat in Satz 1 „für das Kredit-­‐
wesen“ nach „Bundesaufsichtsamt“ gestrichen. 01.05.2002.—Artikel 2 Nr. 5 lit. a des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) hat in der Über-­‐
schrift „des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen“ durch „der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-­‐
tungsaufsicht“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 5 lit. b desselben Gesetzes hat in Satz 1 „Das Bundesaufsichtsamt“ durch „Die Bundesan-­‐
stalt“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 5 lit. c desselben Gesetzes hat in Satz 2 „Seine“ durch „Ihre“ ersetzt. 14 ÄNDERUNGEN 01.05.2002.—Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) hat die Zwischenüber-­‐
schrift neu gefasst. Die Zwischenüberschrift lautete: „2. Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen“. 15 ÄNDERUNGEN 21.03.1975.—Artikel 10 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) hat in Abs. 1 Satz 1 „im Geschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft“ nach „Bundesoberbehörde“ gestrichen. 07.05.1994.—§ 7 Abs. 1 lit. c des Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918) hat Abs. 1 neu gefasst. Abs. 1 lautete: „(1) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) wird als eine selbständige Bundesoberbehörde errichtet. Es hat seinen Sitz in Berlin.“ 01.01.1998.—Nr. 8 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518) hat in Abs. 1 Satz 1 „für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt)“ nach „Bundesaufsichtsamt“ gestrichen. AUFHEBUNG 01.05.2002.—Artikel 2 Nr. 7 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) hat die Vorschrift aufge-­‐
hoben. Die Vorschrift lautete: „§ 5 Organisation (1) Das Bundesaufsichtsamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde. Es hat seinen Sitz in Bonn. (2) Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes wird auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten ernannt; die Bundesregierung hat bei ihrem Vorschlag die Deutsche Bundesbank anzuhören.“ Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 56 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 6 Aufgaben (1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Institute nach den Vorschriften dieses Gesetzes, den dazu erlassenen Rechtsverordnungen, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils gel-­‐
tenden Fassung und der auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtli-­‐
nie 2013/36/EU erlassenen Rechtsakte sowie nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. Ap-­‐
ril 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-­‐Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1) aus. Die Bundesanstalt ist die zuständige Behörde für die Anwendung des Artikels 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die zuständige Behörde nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU, soweit nicht die Europäische Zentralbank nach der Verord-­‐
nung (EU) Nr. 1024/2013 als zuständige Behörde gilt. Die Deutsche Bundesbank ist zuständige Stel-­‐
le nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU im Rahmen der ihr nach § 7 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 1a zugewiesenen Aufgaben, soweit nicht die Europäische Zentralbank nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 als zuständige Behörde gilt. (1a) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über zentrale Gegenparteien zusätzlich auch nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten aus. (1b) Für CRR-­‐Institute ist die Bundesanstalt sektoral zuständige Behörde im Sinne des Arti-­‐
kels 25a der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung und setzt die Einhal-­‐
tung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung durch, soweit nicht § 17 des Wertpapierhandelsgesetzes anzuwenden ist. (2) Die Bundesanstalt hat Mißständen im Kredit-­‐ und Finanzdienstleistungswesen entgegenzu-­‐
wirken, welche die Sicherheit der den Instituten anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die ord-­‐
nungsmäßige Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführen können. (3) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gegenüber den Instituten und ihren Geschäftsleitern Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen zu verhindern oder zu unterbinden oder um Missstände in einem Institut zu verhindern oder zu beseitigen, welche die Sicherheit der dem Insti-­‐
tut anvertrauten Vermögenswerte gefährden können oder die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen. Die Anordnungsbefugnis nach Satz 1 besteht auch gegenüber Finanzholding-­‐Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-­‐Gesellschaf-­‐
ten sowie gegenüber den Personen, die die Geschäfte dieser Gesellschaften tatsächlich führen. (4) Die Bundesanstalt hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben in angemessener Weise die mögli-­‐
chen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den jeweils be-­‐
troffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zu berücksichtigen.16 16 ÄNDERUNGEN 01.01.1985.—Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1693) hat Abs. 3 einge-­‐
fügt. 01.01.1998.—Nr. 9 lit. a des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518) hat in Abs. 1 „Kreditinsti-­‐
tute“ durch „Institute“ ersetzt. Nr. 9 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 2 neu gefasst. Abs. 2 lautete: „(2) Das Bundesaufsichtsamt hat Mißständen im Kreditwesen entgegenzuwirken, die die Sicherheit der den Kreditinstituten anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die ordnungsmäßige Durchführung der Bankgeschäfte beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführen können.“ Nr. 9 lit. c und d desselben Gesetzes hat Abs. 3 in Abs. 4 umnummeriert und Abs. 3 eingefügt. 01.05.2002.—Artikel 2 Nr. 8 lit. a des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) hat in Abs. 1 „Das Bundesaufsichtsamt“ durch „Die Bundesanstalt“ ersetzt. Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 57 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 6a Besondere Aufgaben (1) Liegen Tatsachen vor, die darauf schließen lassen, dass von einem Institut angenommene Einlagen, sonstige dem Institut anvertraute Vermögenswerte oder eine Finanztransaktion der Ter-­‐
rorismusfinanzierung nach § 89c des Strafgesetzbuchs oder der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs dienen oder im Falle der Durchführung einer Finanztransaktion dienen würden, kann die Bundesanstalt 1. der Geschäftsführung des Instituts Anweisungen erteilen, 2. dem Institut Verfügungen von einem bei ihm geführten Konto oder Depot untersagen, 3. dem Institut die Durchführung von sonstigen Finanztransaktionen untersagen. Artikel 2 Nr. 8 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 2 „Das Bundesaufsichtsamt“ durch „Die Bundesan-­‐
stalt“ ersetzt und „ , soweit nicht das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel nach dem Wertpa-­‐
pierhandelsgesetz zuständig ist“ am Ende gestrichen. Artikel 2 Nr. 8 lit. c desselben Gesetzes hat in Abs. 3 „Das Bundesaufsichtsamt kann im Rahmen der ihm“ durch „Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 8 lit. d desselben Gesetzes hat Abs. 4 aufgehoben. Abs. 4 lautete: „(4) Das Bundesaufsichtsamt nimmt die ihm nach diesem Gesetz und nach anderen Gesetzen zuge-­‐
wiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr.“ 01.07.2002.—Artikel 6 Nr. 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) hat Abs. 3 neu gefasst. Abs. 3 lautete: „(3) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben gegenüber dem Institut und seinen Geschäftsleitern Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, Mißstände in dem Institut zu verhindern oder zu beseitigen, welche die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermö-­‐
genswerte gefährden können oder die ordnungsmäßige Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanz-­‐
dienstleistungen beeinträchtigen.“ 01.01.2005.—Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3610) hat Satz 2 in Abs. 3 neu gefasst. Satz 2 lautete: „Die Anordnungsbefugnis nach Satz 1 besteht auch gegenüber Finanzhol-­‐
ding-­‐Gesellschaften und deren Geschäftsleitern; § 1 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.“ 31.12.2010.—Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) hat Abs. 4 und 5 eingefügt. 01.01.2012.—Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427) hat Abs. 5 aufgeho-­‐
ben. Abs. 5 lautete: „(5) Die Bundesanstalt beteiligt sich an den Tätigkeiten des Ausschusses der europäischen Bankauf-­‐
sichtsbehörden und wendet die Leitlinien, Empfehlungen, Standards und andere vom Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden beschlossene Maßnahmen bei Anwendung dieses Gesetzes an und begründet gegenüber den Mitgliedern des Ausschusses, wenn sie davon abweicht.“ 16.02.2013.—Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 174) hat Abs. 1a eingefügt. 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 10 lit. a des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) hat Abs. 1 neu gefasst. Abs. 1 lautete: „(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Institute nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus.“ Artikel 1 Nr. 10 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 3 Satz 1 „zu verhindern oder“ nach „Bestimmungen“ eingefügt. 19.12.2014.—Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2085) hat Abs. 1b einge-­‐
fügt. Artikel 2 Nr. 5 lit. a des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) hat in Abs. 1 Satz 1 „sowie nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusam-­‐
menarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-­‐Rahmenver-­‐
ordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1)“ nach „Rechtsakte“ eingefügt. Artikel 2 Nr. 5 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 1 Satz 2 „ , soweit nicht die Europäische Zentralbank nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 als zuständige Behörde gilt“ am Ende eingefügt. Artikel 2 Nr. 5 lit. c desselben Gesetzes hat Satz 3 in Abs. 1 neu gefasst. Satz 3 lautete: „ Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 58 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN (2) Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 liegen in der Regel insbesondere dann vor, wenn es sich bei dem Inhaber eines Kontos oder Depots, dessen Verfügungsberechtigten oder dem Kunden eines Instituts um eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereini-­‐
gung handelt, deren Name in die im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus ange-­‐
nommene Liste des Rates der Europäischen Union zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates 2001/ 931/GASP vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. EG Nr. L 344 S. 93) in der jeweils geltenden Fassung aufgenommen wurde. (3) Die Bundesanstalt kann Vermögenswerte, die einer Anordnung nach Absatz 1 unterliegen, im Einzelfall auf Antrag der betroffenen natürlichen oder juristischen Person oder einer nicht rechtsfä-­‐
higen Personenvereinigung freigeben, soweit diese der Deckung des notwendigen Lebensunterhalts der Person oder ihrer Familienmitglieder, der Bezahlung von Versorgungsleistungen, Unterhalts-­‐
leistungen oder vergleichbaren Zwecken dienen. (4) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist aufzuheben, sobald und soweit der Anordnungsgrund nicht mehr vorliegt. (5) Gegen eine Anordnung nach Absatz 1 kann das Institut oder ein anderer Beschwerter Wider-­‐
spruch erheben. (6) Die Möglichkeit zur Anordnung von Beschränkungen des Kapital-­‐ und Zahlungsverkehrs nach § 4 Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.17 § 6b Aufsichtliche Überprüfung und Beurteilung (1) Im Rahmen der Beaufsichtigung beurteilt die Aufsichtsbehörde die Regelungen, Strategien, Verfahren und Prozesse, die ein Institut zur Einhaltung der aufsichtlichen Anforderungen geschaf-­‐
fen hat, und beurteilt 1. die Risiken, denen es ausgesetzt ist oder sein könnte, insbesondere auch die Risiken, die unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätigkeit eines Insti-­‐
tuts bei Stresstests festgestellt wurden, sowie 2. die Risiken, die es nach Maßgabe der Ermittlung und Messung des Systemrisikos gemäß Arti-­‐
kel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Empfehlungen des European Systemic Risk Board (ESRB) für das Finanzsystem darstellt. Die Bundesanstalt arbeitet hierbei mit der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des § 7 zusam-­‐
men. (2) Die Aufsichtsbehörde bewertet anhand der Überprüfung und Beurteilung zusammenfassend und zukunftsgerichtet, ob die von einem Institut geschaffenen Regelungen, Strategien, Verfahren und Prozesse sowie seine Liquiditäts-­‐ und Eigenmittelausstattung ein angemessenes und wirksa-­‐
mes Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung gewährleisten. Neben Kreditrisiken, Marktrisiken und operationellen Risiken berücksichtigt sie dabei insbesondere 17 QUELLE 06.11.2003.—Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2146) hat die Vorschrift eingefügt. ÄNDERUNGEN 04.08.2009.—Artikel 4 Abs. 8 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) hat in Abs. 1 „Fi-­‐
nanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a auch in Verbindung mit § 129b des Strafge-­‐
setzbuches“ durch „Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a Abs. 1, 2 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs oder der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs“ ersetzt. 01.09.2013.—Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) hat in Abs. 6 „§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1“ durch „§ 4 Absatz 1“ ersetzt. 20.06.2015.—Artikel 2 Abs. 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2015 (BGBl. I S. 926) hat in Abs. 1 „Vorbe-­‐
reitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a Abs. 1, 2 Nr. 4“ durch „Terrorismusfi-­‐
nanzierung nach § 89c“ ersetzt. Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 59 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN 1. die Ergebnisse der internen Stresstests eines Instituts, das einen IRB-­‐Ansatz verwendet oder das zur Berechnung der in den Artikeln 362 bis 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko ein internes Modell verwendet; 2. die Fähigkeit eines Instituts, auf Grund von gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung vorgenommenen Bewertungskorrekturen seine Positionen des Handelsbuchs unter normalen Marktbedingungen kurzfristig ohne we-­‐
sentliche Verluste zu veräußern oder abzusichern; 3. das Ausmaß, in dem ein Institut Risikokonzentrationen ausgesetzt ist, und deren Steuerung durch das Institut, einschließlich der Erfüllung der aufsichtlichen Anforderungen; 4. die Auswirkung von Diversifikationseffekten und auf welche Art und Weise sie in das Risi-­‐
komesssystem eines Instituts einbezogen werden; 5. die Robustheit, Eignung und Art der Anwendung der Grundsätze und Verfahren, die ein Institut für das Management des Risikos eingeführt hat, das trotz des Einsatzes anerkannter Kreditrisikominderungstechniken bei dem Institut verbleibt; 6. die Angemessenheit der Eigenmittel, die ein Institut für Verbriefungen hält, für die es als Originator gilt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Substanz der Transaktion und des Grads an erreichter Risikoübertragung; die Aufsichtsbehörde überwacht in diesem Zu-­‐
sammenhang, ob ein Institut außervertragliche Unterstützung für eine Transaktion leistet; 7. die Liquiditätsrisiken, denen ein Institut ausgesetzt ist, sowie deren Beurteilung und Steue-­‐
rung einschließlich der Entwicklung von Alternativszenarioanalysen und wirksamer Not-­‐
fallpläne sowie der Steuerung risikomindernder Faktoren, insbesondere Höhe, Zusammen-­‐
setzung und Qualität von Liquiditätspuffern; 8. die Ergebnisse aufsichtlicher Stresstests nach Absatz 3 oder nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010; 9. die geografische Verteilung der eingegangenen Risiken eines Instituts; 10. das Geschäftsmodell; 11. das Zinsänderungsrisiko eines Instituts aus Geschäften, die nicht unter das Handelsbuch fal-­‐
len; 12. die Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit eines Instituts nach § 25a; 13. das Risiko einer übermäßigen Verschuldung eines Instituts, wie es aus den Indikatoren für eine übermäßige Verschuldung hervorgeht, wozu auch die gemäß Artikel 429 der Verord-­‐
nung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung bestimmte Verschuldungsquote zählt; bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verschuldungsquote eines Instituts und der vom Institut zur Steuerung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung eingeführten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen berücksichtigt die Aufsichtsbehörde das Geschäftsmodell des Instituts; 14. die Regelungen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung eines Instituts, die Art und Weise ihrer Implementierung und praktischen Durchführung sowie die Fähig-­‐
keit der Mitglieder des Leitungsorgans zur Erfüllung ihrer Pflichten; 15. das nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bewertete systemische Risiko eines Instituts. (3) Die Aufsichtsbehörde kann ein Institut aufsichtlichen Stresstests unterziehen oder, soweit die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, die Deutsche Bundesbank hierzu beauftragen. Hierzu kann die Aufsichtsbehörde und, soweit die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, auch die Deutsche Bundes-­‐
bank 1. das Institut auffordern, seine Risiko-­‐, Eigenmittel-­‐ und Liquiditätspositionen unter Nutzung der institutseigenen Risikomanagement-­‐Methoden bei aufsichtlich vorgegebenen Szenarien zu berechnen und die Daten sowie die Ergebnisse an die Aufsichtsbehörde, die Deutsche Bun-­‐
desbank und, soweit Aufsichtsbehörde die Europäische Zentralbank ist, auch an die Bundes-­‐
anstalt zu übermitteln und Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 60 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN 2. die Auswirkungen von Schocks auf das Institut auf der Grundlage aufsichtlicher Stresstest-­‐
Methoden anhand der verfügbaren Daten bestimmen. (4) Die Aufsichtsbehörde bestimmt Häufigkeit und Intensität der Überprüfungen, Beurteilungen und möglicher aufsichtlicher Stresstests unter Berücksichtigung der Größe, der Systemrelevanz sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte eines Instituts. Die Überprüfungen und Beurteilungen werden mindestens einmal jährlich aktualisiert. Soweit die Bundesanstalt Auf-­‐
sichtsbehörde ist, nimmt sie die Aufgaben nach Satz 1 in Abstimmung mit der Deutschen Bundes-­‐
bank wahr.18 § 7 Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank (1) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes zu-­‐
sammen. Unbeschadet weiterer gesetzlicher Maßgaben umfasst die Zusammenarbeit die laufende Überwachung der Institute durch die Deutsche Bundesbank. Die laufende Überwachung beinhaltet insbesondere die Auswertung der von den Instituten eingereichten Unterlagen, der Prüfungsberich-­‐
te nach § 26 und der Jahresabschlussunterlagen sowie die Durchführung und Auswertung der bank-­‐
geschäftlichen Prüfungen zur Beurteilung der angemessenen Eigenkapitalausstattung und Risi-­‐
kosteuerungsverfahren der Institute und das Bewerten von Prüfungsfeststellungen. Die laufende Überwachung durch die Deutsche Bundesbank erfolgt in der Regel durch ihre Hauptverwaltungen. (1a) Innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn die Bundesanstalt die Europäische Zentralbank bei ihren Aufgaben im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 unterstützt. Bei der Zusammenarbeit nach Absatz 1 informieren sich die Bun-­‐
desanstalt und die Deutsche Bundesbank unverzüglich über Anfragen der Europäischen Zentral-­‐
bank und tauschen von dieser erhaltene Informationen aus. Übermittelt die Bundesanstalt oder die Deutsche Bundesbank im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Beobach-­‐
tungen, Feststellungen, Daten oder sonstige Informationen an die Europäische Zentralbank, über-­‐
mittelt sie diese zeitgleich auch an die jeweils andere Stelle. Die Absätze 2 bis 5 finden auch im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus entsprechende Anwendung. (2) Die Deutsche Bundesbank hat die Richtlinien der Bundesanstalt zu beachten. Die Richtlinien der Bundesanstalt zur laufenden Aufsicht ergehen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundes-­‐
18 QUELLE 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) hat die Vorschrift eingefügt. ÄNDERUNGEN 19.12.2014.—Artikel 2 Nr. 6 lit. a litt. aa des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) hat in Abs. 1 Satz 1 „Bundesanstalt“ durch „Aufsichtsbehörde“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 6 lit. a litt. bb desselben Gesetzes hat in Abs. 1 Satz 2 „Sie“ durch „Die Bundesanstalt“ er-­‐
setzt. Artikel 2 Nr. 6 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 2 Satz 1 und 2 Nummer 6 und 13 jeweils „Bundesan-­‐
stalt“ durch „Aufsichtsbehörde“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 6 lit. c desselben Gesetzes hat Abs. 3 neu gefasst. Abs. 3 lautete: „(3) Die Bundesanstalt kann ein Institut aufsichtlichen Stresstests unterziehen oder die Deutsche Bundesbank hierzu beauftragen. Hierzu kann die Bundesanstalt oder die Deutsche Bundesbank 1. das Institut auffordern, seine Risiko-­‐, Eigenmittel-­‐ und Liquiditätspositionen unter Nutzung der institutseigenen Risikomanagement-­‐Methoden bei aufsichtlich vorgegebenen Szenarien zu be-­‐
rechnen und die Daten sowie die Ergebnisse an die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank zu übermitteln, und 2. die Auswirkungen von Schocks auf das Institut auf der Grundlage aufsichtlicher Stresstest-­‐
Methoden anhand der verfügbaren Daten bestimmen.“ Artikel 2 Nr. 6 lit. d litt. aa desselben Gesetzes hat in Abs. 4 Satz 1 „Bundesanstalt bestimmt nach Ab-­‐
stimmung mit der Deutschen Bundesbank“ durch „Aufsichtsbehörde bestimmt“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 6 lit. d litt. bb desselben Gesetzes hat Abs. 4 Satz 3 eingefügt. Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 61 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN bank. Innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus beachtet die Bundesanstalt bei Erlass der Richtlinien die Vorgaben der Europäischen Zentralbank nach Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013. Kann ein Einvernehmen nicht innerhalb einer angemessenen Frist hergestellt werden, erlässt das Bundesministerium der Finanzen solche Richtlinien im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und unter Beachtung der innerhalb des einheitlichen Aufsichtsme-­‐
chanismus erlassenen Vorgaben der Europäischen Zentralbank nach Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013. Die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen, insbesondere Allge-­‐
meinverfügungen und Verwaltungsakte einschließlich Prüfungsanordnungen nach § 44 Absatz 1 Satz 2 und § 44b Absatz 2 Satz 1, trifft die Bundesanstalt gegenüber den Instituten. Die Bundesan-­‐
stalt legt die von der Deutschen Bundesbank getroffenen Prüfungsfeststellungen und Bewertungen in der Regel ihren aufsichtsrechtlichen Maßnahmen zugrunde. Die Bundesanstalt legt die von der Deutschen Bundesbank getroffenen Prüfungsfeststellungen und Bewertungen in der Regel ihren aufsichtsrechtlichen Maßnahmen zugrunde. (3) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank haben einander Beobachtungen und Fest-­‐
stellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Die Deutsche Bundes-­‐
bank hat insoweit der Bundesanstalt auch die Angaben zur Verfügung zu stellen, die jene auf Grund statistischer Erhebungen nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank erlangt. Sie hat vor Anordnung einer solchen Erhebung die Bundesanstalt zu hören; § 18 Satz 5 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank gilt entsprechend. (4) Die Zusammenarbeit nach den Absätzen 1 und 1a sowie die Mitteilungen nach Absatz 3 schließen die Übermittlung der zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlichen personenbezogenen Daten ein. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz dürfen die Bun-­‐
desanstalt und die Deutsche Bundesbank gegenseitig die bei der anderen Stelle jeweils gespeicher-­‐
ten Daten im automatisierten Verfahren abrufen. Die Deutsche Bundesbank hat bei jedem zehnten von der Bundesanstalt durchgeführten Abruf personenbezogener Daten den Zeitpunkt, die Anga-­‐
ben, welche die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie die für den Abruf ver-­‐
antwortliche Person zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen nur für Zwecke der Datenschutz-­‐
kontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsmäßigen Betriebs der Daten-­‐
verarbeitungsanlage verwendet werden. Sie sind am Ende des auf das Jahr der Protokollierung fol-­‐
genden Kalenderjahres zu löschen, soweit sie nicht für ein laufendes Kontrollverfahren benötigt werden. Die Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend für die Datenabrufe der Deutschen Bundesbank bei der Bundesanstalt. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes unbe-­‐
rührt. (5) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können gemeinsame Dateien einrichten. Je-­‐
de der beiden Stellen darf nur die von ihr eingegebenen Daten verändern, sperren oder löschen und ist nur hinsichtlich der von ihr eingegebenen Daten verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesda-­‐
tenschutzgesetzes. Hat eine der beiden Stellen Anhaltspunkte dafür, dass von der anderen Stelle eingegebene Daten unrichtig sind, teilt sie dies der anderen Stelle unverzüglich mit. Die andere Stel-­‐
le hat die Richtigkeit der Daten unverzüglich zu prüfen und die Daten erforderlichenfalls unverzüg-­‐
lich zu berichtigen, zu sperren und zu löschen. Bei der Errichtung einer gemeinsamen Datei ist fest-­‐
zulegen, welche Stelle die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 9 des Bundesda-­‐
tenschutzgesetzes zu treffen hat. Die nach Satz 5 bestimmte Stelle hat sicherzustellen, dass die Be-­‐
schäftigten Zugang zu personenbezogenen Daten nur in dem Umfang erhalten, der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Abrufe personenbezogener Daten, die nicht durch die eingebende Stelle erfolgen, sind in entsprechender Anwendung von Absatz 4 Satz 3 bis 5 zu protokollieren.19 19 ÄNDERUNGEN 01.01.1998.—Nr. 10 lit. a des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518) hat in Abs. 1 Satz 2 „der beiderseitigen Aufgaben von Bedeutung sein können“ durch „ihrer Aufgaben erforderlich sind“ ersetzt. Nr. 10 lit. b und c desselben Gesetzes hat Abs. 2 in Abs. 3 umnummeriert und Abs. 2 eingefügt. Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 62 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 7a Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission (1) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Kommission 1. das Erlöschen oder die Aufhebung einer Erlaubnis nach § 35 oder nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes unter Angabe der Gründe, die zur Aufhebung führten, 2. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 an die Zweigstelle eines Unternehmens im Sinne des § 53 mit Sitz außerhalb der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, 3. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nicht zustande gekommen ist, weil die Bundesanstalt die Angaben nach § 24a Absatz 1 Satz 2 nicht an die zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates weitergeleitet hat, 01.04.1998.—Artikel 16 Nr. 5 lit. a des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) hat Satz 2 in Abs. 2 neu gefasst. Satz 2 lautete: „Das Bundesaufsichtsamt darf bei der Deutschen Bundesbank die zur Erfül-­‐
lung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abrufen.“ Artikel 16 Nr. 5 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 2 Satz 6 eingefügt. 01.05.2002.—Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: „(1) Das Bundesaufsichtsamt und die Deutsche Bundesbank arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen. Die Deutsche Bundesbank und das Bundesaufsichtsamt haben einander Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Die Deutsche Bundesbank hat insoweit dem Bundesaufsichtsamt auch die Angaben zur Verfügung zu stellen, die sie auf Grund statistischer Erhebungen nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank erlangt. Sie hat vor Anordnung einer solchen Erhebung das Bundesaufsichtsamt zu hören; § 18 Satz 5 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank gilt entsprechend. (2) Die Zusammenarbeit und die Mitteilungen nach Absatz 1 schließen die Übermittlung personen-­‐
bezogener Daten ein. Das Bundesaufsichtsamt und die Deutsche Bundesbank dürfen gegenseitig die bei der anderen Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz jeweils gespeicherten Daten im au-­‐
tomatisierten Verfahren abrufen. Werden bei der Deutschen Bundesbank vom Bundesaufsichtsamt Da-­‐
ten abgerufen, hat sie bei jedem zehnten Abruf für Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die Angaben, welche die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie die für den Abruf verantwortliche Person zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Daten-­‐
schutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsmäßigen Betriebs der Da-­‐
tenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des auf die Speicherung folgenden Kalenderjahres zu löschen. Die Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend für den Datenabruf der Deutschen Bundesbank beim Bundesaufsichtsamt. (3) Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes, im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter, hat das Recht, an den Beratungen des Zentralbankrates der Deutschen Bundesbank teilzunehmen, soweit bei diesen Gegenstände seines Aufgabenbereichs behandelt werden. Er hat kein Stimmrecht, kann aber An-­‐
träge stellen.“ 19.12.2014.—Artikel 2 Nr. 7 lit. a des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) hat Abs. 1a eingefügt. Artikel 2 Nr. 7 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 2 geändert. Abs. 2 lautete: „(2) Die Deutsche Bundesbank hat dabei die Richtlinien der Bundesanstalt zu beachten. Die Richtli-­‐
nien der Bundesanstalt zur laufenden Aufsicht ergehen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundes-­‐
bank. Kann ein Einvernehmen nicht innerhalb einer angemessenen Frist hergestellt werden, erlässt das Bundesministerium der Finanzen solche Richtlinien im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank. Die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen, insbesondere Allgemeinverfügungen und Verwaltungsakte ein-­‐
schließlich Prüfungsanordnungen nach § 44 Abs. 1 Satz 2 und § 44b Abs. 2 Satz 1 trifft die Bundesan-­‐
stalt gegenüber den Instituten. Die Bundesanstalt legt die von der Deutschen Bundesbank getroffenen Prüfungsfeststellungen und Bewertungen in der Regel ihren aufsichtsrechtlichen Maßnahmen zugrun-­‐
de.“ Artikel 2 Nr. 7 lit. c desselben Gesetzes hat in Abs. 4 Satz 1 „Absatz 1 und“ durch „den Absätzen 1 und 1a sowie“ ersetzt. Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 63 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN 4. die Anzahl und Art der Fälle, in denen Maßnahmen nach § 53b Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 ergriffen wurden, 5. allgemeine Schwierigkeiten, die Wertpapierhandelsunternehmen bei der Errichtung von Zweigniederlassungen, der Gründung von Tochterunternehmen, beim Betreiben von Bankge-­‐
schäften, beim Erbringen von Finanzdienstleistungen oder bei Tätigkeiten nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 8 in einem Drittstaat haben, und 6. den Erlaubnisantrag des Tochterunternehmens eines Unternehmens mit Sitz in einem Dritt-­‐
staat, sofern die Kommission die Meldung solcher Antragseingänge verlangt hat. (2) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Kommission über 1. (weggefallen) 2. die Grundsätze, die sie im Einvernehmen mit den anderen zuständigen Stellen im Europäi-­‐
schen Wirtschaftsraum in Bezug auf die Überwachung von gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentrationen anwendet, 3. die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des § 53d Absatz 3 und 4. (weggefallen) 5. das Verfahren zur Vermeidung der Umgehung der zusätzlichen Kapitalanforderungen bei Überschreitung der Gesamtbuch-­‐Großkreditanforderungen. (3) Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Kommission Verzeichnisse der Finanzhol-­‐
ding-­‐Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-­‐Gesellschaften, bei denen die Bundesanstalt die Aufsicht auf zusammengefasster Basis ausübt.20 § 7b Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier-­‐ und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (1) Die Bundesanstalt beteiligt sich nach Maßgabe 1. der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Banken-­‐
aufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12), 2. der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpa-­‐
20 QUELLE 01.01.2012.—Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427) hat die Vorschrift eingefügt. ÄNDERUNGEN 04.07.2013.—Artikel 2 Nr. 9 lit. a litt. aa des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862) hat Nr. 1 in Abs. 2 aufgehoben. Nr. 1 lautete: „1. die Mitteilung der Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat nach § 51b Absatz 1 Satz 2,“. Artikel 2 Nr. 9 lit. a litt. bb desselben Gesetzes hat in Abs. 2 Nr. 4 „und Finanzholding-­‐Gruppen“ durch „ , Finanzholding-­‐Gruppen und gemischter Finanzholding-­‐Gruppen“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 9 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 3 eingefügt. 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 12 lit. a litt. aa des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) hat in Abs. 1 Nr. 1 „die Aufhebung einer Erlaubnis nach § 35 Absatz 2“ durch „das Erlöschen oder die Aufhe-­‐
bung einer Erlaubnis nach § 35“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 12 lit. a litt. bb desselben Gesetzes hat in Abs. 1 Nr. 3 „Aufnahmestaates“ durch „Aufnah-­‐
memitgliedstaates“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 12 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 2 Nr. 3 das Komma durch „und“ ersetzt und Nr. 4 in Abs. 2 aufgehoben. Nr. 4 lautete: „4. die Freistellung einzelner Institutsgruppen, Finanzholding-­‐Gruppen und gemischter Finanzhol-­‐
ding-­‐Gruppen nach § 31 Absatz 4 Satz 1 oder 2 von der Anforderung des § 10 Absatz 1 Satz 1 zur Ermittlung der Eigenmittelausstattung auf zusammengefasster Basis und“. Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 64 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN pier-­‐ und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84) sowie 3. dieses Gesetzes an den Tätigkeiten der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapier-­‐ und Marktaufsichtsbehörde sowie an den Aktivitäten der sie betreffenden Aufsichtskollegien. Hier-­‐
bei beteiligt sie die Deutsche Bundesbank nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 so-­‐
wie nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Bundesanstalt stellt der Europäischen Bankenaufsichtsbe-­‐
hörde nach Maßgabe des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Europäischen Wertpapier-­‐ und Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auf Verlangen unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen In-­‐
formationen zur Verfügung. Sie wendet die Leitlinien und Empfehlungen der Europäischen Banken-­‐
aufsichtsbehörde im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Europäi-­‐
schen Wertpapier-­‐ und Marktaufsichtsbehörde bei Anwendung dieses Gesetzes an. Weicht die Bun-­‐
desanstalt von diesen Leitlinien und Empfehlungen ab oder beabsichtigt sie dies, begründet sie dies gegenüber der betreffenden Europäischen Aufsichtsbehörde. (2) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde 1. die Erteilung der Erlaubnis nach § 32 Absatz 1, das Erlöschen oder die Aufhebung der Er-­‐
laubnis nach § 35 an ein CRR-­‐Kreditinstitut, 2. die in § 7a Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Sachverhalte, 3. die nach Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe g und h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung gesammelten Informationen, 4. die nach Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung gesammelten Informationen, 5. Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 6 Absatz 3 und nach § 10 Absatz 3, die darauf beru-­‐
hen, dass die Bundesanstalt festgestellt hat, dass ein CRR-­‐Institut, insbesondere auf Grund seines Geschäftsmodells oder der geografischen Verteilung der eingegangenen Risiken, ähn-­‐
lichen Risiken ausgesetzt ist oder sein könnte oder für das Finanzsystem ähnliche Risiken begründet, 6. die Funktionsweise der Überprüfungs-­‐ und Bewertungssysteme der Risiken, denen ein CRR-­‐
Institut ausgesetzt ist oder sein könnte, und der Risiken, die ein CRR-­‐Institut nach Maßgabe der Ermittlung und Messung des Systemrisikos gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in der jeweils geltenden Fassung für das Finanzsystem darstellt, sowie die Methodik, nach der auf der Grundlage dieser Überprüfung Maßnahmen getroffen werden, 7. die Ergebnisse aufsichtlicher Stresstests, soweit diese über die nach Artikel 32 der Verord-­‐
nung (EU) Nr. 1093/2010 in der jeweils geltenden Fassung durchgeführten Stresstests hin-­‐
aus erforderlich werden, um eine hinreichende Überprüfung und Überwachung des CRR-­‐
Instituts sicherzustellen, 8. Anordnungen der Bundesanstalt nach § 10 Absatz 3 Nummer 5 oder § 10 Absatz 6 unter An-­‐
gabe der Gründe, 9. alle sonstigen Maßnahmen, die die Bundesanstalt gegenüber einem CRR-­‐Institut trifft, wenn es gegen die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder die auf Grund der Richtlinie 2013/36/EU erlassenen Anforderungen verstößt oder voraussichtlich verstoßen wird, jeweils unter Angabe der Gründe und 10. alle nach § 56 Absatz 6 Nummer 1 verhängten rechtskräftig gewordenen Bußgelder, ein-­‐
schließlich aller dauerhaften Untersagungen insbesondere nach § 36. (3) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über 1. (weggefallen) 2. die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des § 53d Absatz 3, 3. das Verfahren zur Vermeidung der Umgehung der zusätzlichen Kapitalanforderungen bei Überschreitung der Gesamtbuch-­‐Großkreditanforderungen, Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 65 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN 4. Entscheidungen nach § 2e, 5. die Struktur von Institutsgruppen, Finanzholding-­‐Gruppen oder gemischten Finanzholding-­‐
Gruppen, bei denen die Bundesanstalt die Aufsicht auf zusammengefasster Basis ausübt; dazu gehören insbesondere Informationen über die rechtliche und organisatorische Struktur sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung der Gruppe, 6. die Stellen im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 4, der die Bundesanstalt Tatsachen offenbaren kann, ohne gegen ihre Verschwiegenheitspflicht zu verstoßen, und 7. die Genehmigung, ein weiteres Mandat in einem Verwaltungs-­‐ oder Aufsichtsorgan gemäß § 25c Absatz 2 Satz 4, § 25d Absatz 3 Satz 4 innezuhaben. (3a) Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde Verzeichnisse im Sinne des § 7a Absatz 3. (4) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Wertpapier-­‐ und Marktaufsichtsbehörde 1. die Erteilung sowie das Erlöschen oder die Aufhebung einer Erlaubnis, sofern ein Wertpa-­‐
pierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes betroffen ist, und 2. den in § 7a Absatz 1 Nummer 5 genannten Sachverhalt. (5) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswe-­‐
sen und die betriebliche Altersversorgung über die Entscheidungen nach § 2e.21 § 7c Zusammenarbeit mit dem Europäischen Bankenausschuss 21 QUELLE 01.01.2012.—Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427) hat die Vorschrift eingefügt. ÄNDERUNGEN 04.07.2013.—Artikel 2 Nr. 10 lit. a des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862) hat die Überschrift neu gefasst. Die Überschrift lautete: „Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapier-­‐ und Marktaufsichtsbehörde“. Artikel 2 Nr. 10 lit. b litt. aa desselben Gesetzes hat in Abs. 3 Nr. 1 „und Finanzholding-­‐Gruppen“ durch „ , Finanzholding-­‐Gruppen und gemischter Finanzholding-­‐Gruppen“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 10 lit. b litt. bb bis dd desselben Gesetzes hat in Abs. 3 Nr. 2 „und“ durch ein Komma er-­‐
setzt, in Abs. 3 Nr. 3 den Punkt durch „und“ ersetzt und Abs. 3 Nr. 4 und 5 eingefügt. Artikel 2 Nr. 10 lit. c desselben Gesetzes hat Abs. 3a eingefügt. Artikel 2 Nr. 10 lit. d desselben Gesetzes hat Abs. 5 eingefügt. 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 13 lit. a litt. aa des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) hat in Abs. 1 Satz 1 „sowie an den Aktivitäten der sie betreffenden Aufsichtskollegien“ am Ende eingefügt. Artikel 1 Nr. 13 lit. a litt. bb desselben Gesetzes hat in Abs. 1 Satz 4 „im Einklang mit Artikel 16 der Ver-­‐
ordnung (EU) Nr. 1093/2010“ nach „Bankenaufsichtsbehörde“ eingefügt. Artikel 1 Nr. 13 lit. a litt. cc desselben Gesetzes hat in Abs. 1 Satz 5 „oder beabsichtigt sie dies“ nach „ab“ eingefügt. Artikel 1 Nr. 13 lit. b litt. aa desselben Gesetzes hat Nr. 1 in Abs. 2 neu gefasst. Nr. 1 lautete: „1. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 an ein Einlagenkreditinstitut und“. Artikel 1 Nr. 13 lit. b litt. bb und cc desselben Gesetzes hat in Abs. 2 Nr. 2 den Punkt durch ein Komma ersetzt und Abs. 2 Nr. 3 bis 10 eingefügt. Artikel 1 Nr. 13 lit. c litt. aa desselben Gesetzes hat Nr. 1 in Abs. 3 aufgehoben. Nr. 1 lautete: „1. die Freistellung einzelner Institutsgruppen, Finanzholding-­‐Gruppen und gemischter Finanzhol-­‐
ding-­‐Gruppen nach § 31 Absatz 4 Satz 1 oder 2 von der Anforderung des § 10 Absatz 1 Satz 1 zur Ermittlung der Eigenmittelausstattung auf zusammengefasster Basis,“. Artikel 1 Nr. 13 lit. c litt. cc desselben Gesetzes hat in Abs. 3 Nr. 3 „und“ durch ein Komma ersetzt. Artikel 1 Nr. 13 lit. c litt. dd desselben Gesetzes hat Abs. 3 Nr. 6 und 7 eingefügt. 19.07.2014.—Artikel 1 Nr. 5 lit. a des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) hat in Abs. 3 Nr. 4 „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt. Artikel 1 Nr. 5 lit. c desselben Gesetzes hat in Abs. 3 Nr. 7 „die“ am Anfang eingefügt. Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 66 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN Die Bundesanstalt meldet dem Europäischen Bankenausschuss die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 an die Zweigstelle eines Unternehmens im Sinne des § 53 mit Sitz außerhalb der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums.22 § 7d Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken Die Bundesanstalt arbeitet eng mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken zusammen und berücksichtigt die von ihm nach Maßgabe von Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 erlassenen Warnungen und Empfehlungen. Die Bundesanstalt meldet dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken für jedes Quartal die Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer nach § 10d, die Berechnungsgrundlagen der Quote nach der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Num-­‐
mer 5 sowie die Anwendungsdauer der Quote und informiert über die Tatsache, dass die Bundesan-­‐
stalt bei der Festlegung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer Variablen im Sinne der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigt und die Quote ohne deren Berücksichtigung niedriger ausgefallen wäre.23 § 8 Zusammenarbeit mit anderen Stellen (1) (weggefallen) (2) Werden gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Instituten sowie gegen Inhaber bedeutender Beteiligungen von Instituten oder deren gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter oder gegen Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-­‐Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-­‐Gesellschaft tatsächlich führen, Steuerstrafverfahren eingelei-­‐
tet oder unterbleibt dies auf Grund einer Selbstanzeige nach § 371 der Abgabenordnung, so steht § 30 der Abgabenordnung Mitteilungen an die Bundesanstalt über das Verfahren und über den zu-­‐
grunde liegenden Sachverhalt nicht entgegen; das Gleiche gilt, wenn sich das Verfahren gegen Per-­‐
sonen richtet, die das Vergehen als Bedienstete eines Instituts oder eines Inhabers einer bedeuten-­‐
den Beteiligung an einem Institut begangen haben. (3) Die Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bun-­‐
desbank arbeiten bei der Aufsicht über Institute, die in einem anderen Staat des Europäischen Wirt-­‐
schaftsraums Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, sowie bei der Auf-­‐
sicht über Institutsgruppen, Finanzholding-­‐Gruppen oder gemischte Finanzholding-­‐Gruppen im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 mit den zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapier-­‐ und Marktaufsichts-­‐
behörde zusammen. Bei der Beurteilung nach § 2c Abs. 1a und 1b arbeitet die Bundesanstalt mit den zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum zusammen, wenn der Anzeigepflichtige 1. ein CRR-­‐Institut, ein Erst-­‐ oder Rückversicherungsunternehmen oder eine Verwaltungsgesell-­‐
schaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-­‐
Verwaltungsgesellschaft) ist, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist; 2. ein Mutterunternehmen eines CRR-­‐Instituts, eines Erst-­‐ oder Rückversicherungsunterneh-­‐
mens oder einer OGAW-­‐Verwaltungsgesellschaft ist, das beziehungsweise die in einem ande-­‐
ren Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelas-­‐
sen ist oder 3. eine natürliche oder juristische Person ist, die ein CRR-­‐Institut, ein Erst-­‐ oder Rückversiche-­‐
rungsunternehmen oder eine OGAW-­‐Verwaltungsgesellschaft kontrolliert, das beziehungs-­‐
22 QUELLE 01.01.2012.—Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427) hat die Vorschrift eingefügt. 23 QUELLE 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 14 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) hat die Vorschrift eingefügt. Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 67 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN weise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist. Vorbehaltlich des § 4b Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes tau-­‐
schen sie mit ihnen alle zweckdienlichen und grundlegenden Informationen aus, die für die Durch-­‐
führung der Aufsicht erforderlich sind. Grundlegende Informationen können auch ohne entspre-­‐
chende Anfrage der zuständigen Stelle weitergegeben werden. Als grundlegend in diesem Sinne gelten alle Informationen, die Einfluss auf die Beurteilung der Finanzlage eines Instituts in dem be-­‐
treffenden Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben können. Hierzu gehören insbesondere: 1. die Offenlegung der rechtlichen und organisatorischen Struktur sowie die Grundlagen einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung der Gruppe, einschließlich aller beaufsichtigten Unter-­‐
nehmen, nichtbeaufsichtigten Unternehmen, nichtbeaufsichtigten Tochtergesellschaften und bedeutender Zweigniederlassungen der Gruppe, sowie Ermittlung der jeweils für die Aufsicht zuständigen Stellen, 2. Verfahren für die Sammlung und Überprüfung von Informationen von gruppenangehörigen Instituten, 3. nachteilige Entwicklungen bei Instituten oder anderen Unternehmen einer Gruppe, die die In-­‐
stitute ernsthaft beeinträchtigen könnten, und 4. schwerwiegende oder außergewöhnliche bankaufsichtliche Maßnahmen, die die Bundesan-­‐
stalt nach Maßgabe dieses Gesetzes oder der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsver-­‐
ordnungen ergriffen hat. Die Bundesanstalt übermittelt der zuständigen Stelle im Aufnahmemitgliedstaat 1. alle Informationen für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Personen; 2. alle Informationen für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Inhaber einer bedeutenden Be-­‐
teiligung an Unternehmen derselben Gruppe mit Sitz im Inland, die erforderlich sind für die Erteilung einer Erlaubnis und die laufende Aufsicht über ein Unternehmen im Sinne des § 33b Satz 1, das beabsichtigt, im Aufnahmemitgliedstaat Bankgeschäfte entsprechend § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2, 4 und 10 oder Finanzdienstleistungen entsprechend § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 zu erbringen; 3. unverzüglich bei der Überwachung der Liquidität des Instituts gewonnene Informationen und Erkenntnisse, die für die Beaufsichtigung der Zweigstelle aus Gründen des Einleger-­‐ und An-­‐
legerschutzes oder der Finanzstabilität des Aufnahmemitgliedstaates notwendig sind, und 4. Informationen darüber, dass Liquiditätsschwierigkeiten auftreten oder aller Wahrscheinlich-­‐
keit nach zu erwarten sind, sowie Einzelheiten zur Planung und Umsetzung eines Sanierungs-­‐
plans und zu allen in diesem Zusammenhang ergriffenen aufsichtlichen Maßnahmen. Informationen nach Satz 6 Nummer 3 und 4 sind auch der zuständigen Stelle in dem Aufnahmemit-­‐
gliedstaat zu übermitteln, in dem ein CRR-­‐Kreditinstitut über Zweigniederlassungen verfügt, die als bedeutend eingestuft worden sind. Übermittelt eine zuständige Stelle in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums erforderliche Informationen nicht, kann die Bundesanstalt nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbe-­‐
hörde um Hilfe ersuchen. Sie kann ferner die Europäische Bankenaufsichtsbehörde oder die Euro-­‐
päische Wertpapier-­‐ und Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 um Hilfe ersuchen, wenn ein Ersu-­‐
chen um Zusammenarbeit, insbesondere um Informationsaustausch, von einer zuständigen Stelle zurückgewiesen oder einem solchen Ersuchen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachge-­‐
kommen wurde. (3a) Die zuständige Stelle im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 kann die Bundesanstalt um Zusammen-­‐
arbeit bei einer Überwachung, einer Prüfung oder Ermittlung ersuchen. Die Bundesanstalt macht bei Ersuchen im Sinne des Satzes 1 zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und entsprechender Bestimmungen dieser Staaten von allen ihr nach dem Gesetz zustehenden Be-­‐
fugnissen Gebrauch, soweit dies geeignet und erforderlich ist, den Ersuchen nachzukommen. Die Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 68 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN Bundesanstalt kann eine Untersuchung, die Übermittlung von Informationen oder die Teilnahme von Bediensteten dieser ausländischen Stellen an solchen Prüfungen verweigern, wenn 1. hierdurch die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt werden könnte oder 2. auf Grund desselben Sachverhaltes gegen die betreffenden Personen bereits ein gerichtliches Verfahren eingeleitet worden oder eine unanfechtbare Entscheidung ergangen ist. Kommt die Bundesanstalt einem entsprechenden Ersuchen nicht nach oder macht sie von ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, teilt sie dies der ersuchenden Stelle unverzüglich mit und legt die Gründe dar; im Falle einer Verweigerung nach Satz 3 Nr. 2 sind genaue Informationen über das ge-­‐
richtliche Verfahren oder die unanfechtbare Entscheidung zu übermitteln. (4) In den Fällen, in denen die Bundesanstalt für die Aufsicht über EU-­‐Mutterinstitute oder Insti-­‐
tute, die von einer EU-­‐Mutterfinanzholding-­‐Gesellschaft oder einer gemischten EU-­‐Mutterfinanzhol-­‐
ding-­‐Gesellschaft kontrolliert werden, zuständig ist, übermittelt sie den zuständigen Stellen in den anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die für die Aufsicht über Tochterunternehmen dieser Institute zuständig sind, auf Anfrage alle zweckdienlichen Informationen. Als zweckdienlich in diesem Sinne gelten alle Informationen, die die Beurteilung der finanziellen Solidität eines Insti-­‐
tuts in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums wesentlich beeinflussen können. Der Umfang der Informationspflicht richtet sich insbesondere nach der Bedeutung des Tochterun-­‐
ternehmens für das Finanzsystem des betreffenden Staates. (5) Mitteilungen der zuständigen Stellen eines anderen Staates dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden: 1. zur Prüfung der Zulassung zum Geschäftsbetrieb eines Instituts, 2. zur Überwachung der Tätigkeit der Institute auf Einzelbasis oder auf zusammengefasster Ba-­‐
sis, 3. für Anordnungen der Bundesanstalt sowie zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid-­‐
rigkeiten durch die Bundesanstalt, 4. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung der Bundesanstalt oder 5. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten, Insolvenzgerichten, Staatsanwaltschaf-­‐
ten oder für Straf-­‐ und Bußgeldsachen zuständigen Gerichten. (6) Vor der Entscheidung über folgende Sachverhalte hört die Bundesanstalt regelmäßig die zu-­‐
ständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum an, sofern die Entscheidung von Bedeutung für deren Aufsichtstätigkeit ist: 1. Änderungen in der Struktur der Inhaber, der Organisation oder der Geschäftsleitung grup-­‐
penangehöriger Institute, die der Zustimmung der Bundesanstalt bedürfen, 2. schwerwiegende oder außergewöhnliche bankaufsichtliche Maßnahmen. In diesen Fällen ist stets zumindest die für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständige Stelle anzuhö-­‐
ren, sofern diese Zuständigkeit nicht bei der Bundesanstalt liegt. Die Bundesanstalt kann bei Gefahr im Verzug von einer vorherigen Anhörung der zuständigen Stel-­‐
len absehen. Das Gleiche gilt, wenn die vorherige Anhörung die Wirksamkeit der Maßnahme ge-­‐
fährden könnte; in diesen Fällen informiert die Bundesanstalt die zuständigen Stellen unverzüglich nach Erlass oder Durchführung der Maßnahme. (7) Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht über eine Institutsgruppe, Finanzholding-­‐Gruppe oder gemischte Finanzholding-­‐Gruppe auf zusammengefasster Basis zuständig und tritt eine Krisensitua-­‐
tion auf, insbesondere bei widrigen Entwicklungen an den Finanzmärkten, die eine Gefahr für die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems eines Staates innerhalb des Europäischen Wirt-­‐
schaftsraums darstellt, in dem eines der gruppenangehörigen Unternehmen seinen Sitz hat oder eine Zweigniederlassung als bedeutend angesehen wurde, hat die Bundesanstalt unverzüglich das Bundesministerium der Finanzen, die Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, die Deutsche Bundesbank sowie die Zentralregierungen der anderen Mitgliedstaaten, sofern sie betroffen sind, zu unterrichten und ihnen alle für die Durchführung ihrer Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 69 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN Aufgaben wesentlichen Informationen zu übermitteln. Erhält die Bundesanstalt in sonstigen Fällen Kenntnis von einer Krisensituation im Sinne des Satzes 1, hat sie unverzüglich die für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über die betroffenen Institutsgruppen, Finanzholding-­‐Gruppen oder gemischte Finanzholding-­‐Gruppen zuständigen Stellen und die Europäische Bankenaufsichtsbehör-­‐
de zu unterrichten. § 9 bleibt unberührt. (8) Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates Maßnahmen mit, die sie ergreifen wird, um Verstöße eines Instituts gegen Rechtsvorschriften des Aufnahmemit-­‐
gliedstaates zu beenden, über die sie durch die zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates unterrichtet worden ist. (9) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Vorschriften die-­‐
ses Gesetzes, gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder entsprechende Vorschriften der Staa-­‐
ten des Europäischen Wirtschaftsraums, teilt sie diese der für die Zusammenarbeit bei der Aufsicht über Institute zuständigen Stelle mit, auf dessen Gebiet die vorschriftswidrige Handlung stattgefun-­‐
den hat. Erhält die Bundesanstalt eine entsprechende Mitteilung von zuständigen Stellen anderer Staaten, unterrichtet sie diese über die Ergebnisse daraufhin eingeleiteter Untersuchungen.24 24 ÄNDERUNGEN 01.01.1977.—Artikel 72 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341) hat in Abs. 2 „§ 22 der Reichsabgabenordnung“ durch „§ 30 der Abgabenordnung“ ersetzt. 01.01.1985.—Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1693) hat Abs. 3 einge-­‐
fügt. 01.01.1993.—Nr. 6 lit. a litt. aa des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2211) hat Satz 2 in Abs. 3 neu gefasst. Satz 2 lautete: „Mitteilungen der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaa-­‐
tes, welche die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis betreffen, dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden.“ Nr. 6 lit. a litt. bb desselben Gesetzes hat Abs. 3 Satz 3 eingefügt. Nr. 6 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 4 eingefügt. 31.12.1995.—Nr. 2 lit. e des Gesetzes vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2735) hat in Abs. 3 Satz 1 „Wirtschaftsgemeinschaft“ durch „Gemeinschaft“ ersetzt. Nr. 6 lit. a desselben Gesetzes hat in Abs. 3 Satz 1 „über Kreditinstitute auf zusammengefaßter Basis“ durch „nach Maßgabe der Richtlinie 92/30/EWG des Rates vom 6. April 1992 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis (ABl. EG Nr. L 110 S. 52 – Konsolidierungsrichtlinie)“ er-­‐
setzt. Nr. 6 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 „eines Kreditinstituts oder einer Kreditinstituts-­‐
gruppe“ durch „von Kreditinstituten auf Einzelbasis oder auf zusammengefaßter Basis“ ersetzt. 01.01.1998.—Nr. 11 lit. a des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518) hat in Abs. 2 „Geschäfts-­‐
leiter von Kreditinstituten“ durch „Geschäftsleiter von Instituten“ und „Bedienstete von Kreditinstitu-­‐
ten“ durch „Bedienstete eines Instituts“ ersetzt. Nr. 11 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 3 und 4 neu gefasst. Abs. 3 und 4 lauteten: „(3) Bei der Aufsicht über Kreditinstitute, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Bankgeschäfte betreiben, sowie bei der Aufsicht nach Maßgabe der Richtlinie 92/30/EWG des Rates vom 6. April 1992 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidier-­‐
ter Basis (ABl. EG Nr. L 110 S. 52 – Konsolidierungsrichtlinie) arbeiten das Bundesaufsichtsamt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bundesbank mit den zuständigen Be-­‐
hörden des betreffenden Mitgliedstaates zusammen. Mitteilungen der zuständigen Behörden eines an-­‐
deren Mitgliedstaats dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden: 1. zur Prüfung der Zulassung zum Geschäftsbetrieb eines Kreditinstituts, 2. zur Überwachung der Tätigkeit von Kreditinstituten auf Einzelbasis oder auf zusammengefaßter Basis, 3. für Anordnungen des Bundesaufsichtsamtes sowie zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-­‐
widrigkeiten durch das Bundesaufsichtsamt, 4. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung des Bun-­‐
desaufsichtsamtes oder Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 70 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN 5. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten, Insolvenzgerichten, Staatsanwaltschaften oder für Straf-­‐ und Bußgeldsachen zuständigen Gerichten. Wird die Erlaubnis eines Kreditinstituts zum Betreiben von Bankgeschäften aufgehoben, so unterrich-­‐
tet das Bundesaufsichtsamt die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen das Kre-­‐
ditinstitut Zweigstellen errichtet hat. (4) Verstößt ein Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 durch seine Tätigkeit über eine Zweigstelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder durch Dienstleistungen gegen Vorschrif-­‐
ten, deren Einhaltung durch das Bundesaufsichtsamt überwacht wird, so unterrichtet das Bundesauf-­‐
sichtsamt die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über die Maßnahmen, die es ergreifen wird, um diese Verstöße zu beenden. Das Bundesaufsichtsamt teilt den zuständigen Behörden des Aufnah-­‐
memitgliedstaats Maßnahmen mit, die es ergreifen wird, um Verstöße eines Kreditinstituts mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats zu beenden, über die das Bundesaufsichtsamt durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats unter-­‐
richtet worden ist.“ 01.05.2002.—Artikel 2 Nr. 10 lit. a des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) hat Abs. 1 aufge-­‐
hoben. Abs. 1 lautete: „(1) Das Bundesaufsichtsamt kann sich bei der Durchführung seiner Aufgaben anderer Personen und Einrichtungen bedienen.“ Artikel 2 Nr. 10 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 2 „das Bundesaufsichtsamt“ durch „die Bundesan-­‐
stalt“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 10 lit. c litt. aa desselben Gesetzes hat in Abs. 3 Satz 1 „das Bundesaufsichtsamt“ durch „die Bundesanstalt“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 10 lit. c litt. bb littt. aaa desselben Gesetzes hat in Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 „des Bundesaufsichts-­‐
amtes“ durch „der Bundesanstalt“ und „das Bundesaufsichtsamt“ durch „die Bundesanstalt“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 10 lit. c litt. bb littt. bbb desselben Gesetzes hat in Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 „des Bundesaufsichts-­‐
amtes“ durch „der Bundesanstalt“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 10 lit. c litt. cc desselben Gesetzes hat in Abs. 3 Satz 3 „das Bundesaufsichtsamt“ durch „die Bundesanstalt“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 10 lit. d desselben Gesetzes hat Abs. 4 neu gefasst. Abs. 4 lautete: „(4) Das Bundesaufsichtsamt teilt den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats Maßnahmen mit, die es ergreifen wird, um Verstöße eines Instituts gegen Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats zu been-­‐
den, über die das Bundesaufsichtsamt durch die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats unterrichtet worden ist.“ 01.07.2002.—Artikel 6 Nr. 7 lit. a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) hat Abs. 2 neu ge-­‐
fasst. Abs. 2 lautete: „(2) Werden gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Instituten Steuerstrafverfahren eingeleitet, so steht § 30 der Abgabenordnung Mitteilungen an die Bundesanstalt über das Verfahren und über den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht entgegen; das gleiche gilt, wenn sich das Verfahren gegen Perso-­‐
nen richtet, die das Vergehen als Bedienstete eines Instituten begangen haben.“ Artikel 6 Nr. 7 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 3 Satz 1 „der Richtlinie 92/30/EWG des Rates vom 6. April 1992 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis – ABl. EG Nr. L 110 S. 52 – (Konsolidierungsrichtlinie)“ durch „Bankenrichtlinie“ ersetzt. 01.01.2005.—Artikel 1 Nr. 8 lit. a des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3610) hat in Abs. 2 Satz 1 „oder gegen Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-­‐Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-­‐Gesellschaft tatsächlich führen,“ nach „Gesellschafter“ eingefügt. Artikel 1 Nr. 8 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 3 Satz 1 „über Institutsgruppen oder Finanzholding-­‐
Gruppen im Sinne des § 10a Abs. 2 bis 4“ nach „bei der Aufsicht“ eingefügt. 01.01.2007.—Artikel 1 Nr. 7 lit. a des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) hat Abs. 3 neu gefasst. Abs. 3 lautete: „(3) Bei der Aufsicht über Institute, die in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, sowie bei der Aufsicht über Instituts-­‐
gruppen oder Finanzholding-­‐Gruppen im Sinne des § 10a Abs. 2 bis 4 nach Maßgabe Bankenrichtlinie arbeiten die Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bun-­‐
desbank mit den zuständigen Stellen des betreffenden Staates zusammen. Mitteilungen der zuständigen Stellen des anderen Staates dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden: Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 71 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN 1. zur Prüfung der Zulassung zum Geschäftsbetrieb eines Instituts, 2. zur Überwachung der Tätigkeit der Institute auf Einzelbasis oder auf zusammengefaßter Basis, 3. für Anordnungen der Bundesanstalt sowie zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkei-­‐
ten durch die Bundesanstalt, 4. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung der Bun-­‐
desanstalt oder 5. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten, Insolvenzgerichten, Staatsanwaltschaften oder für Straf-­‐ und Bußgeldsachen zuständigen Gerichten. Wird die Erlaubnis eines Instituts zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanz-­‐
dienstleistungen aufgehoben, unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Stellen der anderen Staa-­‐
ten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen das Institut Zweigniederlassungen errichtet hat oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig gewesen ist.“ Artikel 1 Nr. 7 lit. b und c desselben Gesetzes hat Abs. 4 in Abs. 8 umnummeriert und Abs. 4 bis 7 einge-­‐
fügt. 01.11.2007.—Artikel 3 Nr. 5 lit. a des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) hat Abs. 3 Satz 6 ein-­‐
gefügt. Artikel 3 Nr. 5 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 3a eingefügt. Artikel 3 Nr. 5 lit. c desselben Gesetzes hat Abs. 9 eingefügt. 18.03.2009.—Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470) hat Abs. 3 Satz 2 einge-­‐
fügt. 31.12.2010.—Artikel 1 Nr. 7 lit. a des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) hat Abs. 3 Satz 8 eingefügt. Artikel 1 Nr. 7 lit. b desselben Gesetzes hat Satz 1 in Abs. 7 neu gefasst. Satz 1 lautete: „Ist die Bundes-­‐
anstalt für die Aufsicht über eine Institutsgruppe oder Finanzholding-­‐Gruppe auf zusammengefasster Basis zuständig und tritt in der Gruppe eine Krisensituation auf, die eine Gefahr für das Finanzsystem eines Staates innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums darstellt, in dem eines der gruppenange-­‐
hörigen Unternehmen seinen Sitz hat, unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich das Bundesministe-­‐
rium der Finanzen sowie die Deutsche Bundesbank.“ 30.04.2011.—Artikel 2 Nr. 5 lit. a des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) hat in Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 „ , ein E-­‐Geld-­‐Institut“ nach „Einlagenkreditinstitut“ gestrichen. Artikel 2 Nr. 5 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 „ , eines E-­‐Geld-­‐Instituts“ nach „Einla-­‐
genkreditinstituts“ gestrichen. Artikel 2 Nr. 5 lit. c desselben Gesetzes hat in Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 „ , ein E-­‐Geld-­‐Institut“ nach „Einlagen-­‐
kreditinstitut“ gestrichen. 01.07.2011.—Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) hat in Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 „Artikels 1a Nr. 2 der Richtlinie 85/611/EWG“ durch „Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG“ ersetzt. 01.01.2012.—Artikel 1 Nr. 5 lit. a litt. aa des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427) hat in Abs. 3 Satz 1 „sowie der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapier-­‐ und Marktaufsichtsbehörde“ nach „Wirtschaftsraum“ eingefügt. Artikel 1 Nr. 5 lit. a litt. bb desselben Gesetzes hat in Abs. 3 Satz 8 „oder E-­‐Geld-­‐Institut“ nach „Einla-­‐
genkreditinstitut“ gestrichen. Artikel 1 Nr. 5 lit. a litt. cc desselben Gesetzes hat Abs. 3 Satz 9 und 10 eingefügt. Artikel 1 Nr. 5 lit. b litt. aa desselben Gesetzes hat in Abs. 7 Satz 1 „ , die Europäische Bankenaufsichts-­‐
behörde, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken“ nach „Finanzen“ eingefügt. Artikel 1 Nr. 5 lit. b litt. bb desselben Gesetzes hat Abs. 7 Satz 2 eingefügt. 04.07.2013.—Artikel 2 Nr. 11 lit. a litt. aa des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862) hat in Abs. 3 Satz 1 „oder Finanzholding-­‐Gruppen“ durch „ , Finanzholding-­‐Gruppen oder gemischte Finanzholding-­‐
Gruppen“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 11 lit. a litt. bb desselben Gesetzes hat in Abs. 3 Satz 6 Nr. 1 „Ermittlung der Gruppenstruk-­‐
tur unter Einbeziehung aller wesentlichen Institute der Gruppe sowie“ durch „die Offenlegung der rechtlichen und organisatorischen Struktur sowie die Grundlagen einer ordnungsgemäßen Geschäfts-­‐
führung der Gruppe, einschließlich aller beaufsichtigten Unternehmen, nichtbeaufsichtigten Unter-­‐
nehmen, nichtbeaufsichtigten Tochtergesellschaften und bedeutender Zweigniederlassungen der Gruppe, sowie Ermittlung“ ersetzt. Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 72 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 8a Besondere Aufgaben bei der Aufsicht auf zusammengefasster Basis (1) Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-­‐Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-­‐Gruppe im Sinne des § 10a zustän-­‐
dig, an deren Spitze ein EU-­‐Mutterinstitut, eine EU-­‐Mutterfinanzholding-­‐Gesellschaft oder eine ge-­‐
mischte EU-­‐Mutterfinanzholding-­‐Gesellschaft steht, obliegen ihr neben den sonstigen, sich aus die-­‐
sem Gesetz ergebenden Aufgaben folgende Aufgaben: 1. Koordinierung der Sammlung und Verbreitung zweckdienlicher und grundlegender Informa-­‐
tionen nach § 8 Absatz 3 im Rahmen der laufenden Aufsicht und in Krisensituationen; dazu gehören auch die Sammlung und Weitergabe von Informationen über die rechtliche und or-­‐
ganisatorische Struktur sowie die Sammlung und Weitergabe der Grundsätze ordnungsgemä-­‐
ßer Geschäftsführung; 2. Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Rahmen der laufenden Aufsicht und in Krisensituationen, insbesondere bei widrigen Entwicklungen bei Instituten oder an den Fi-­‐
nanzmärkten; die Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bundesbank arbeiten hierbei, soweit erforderlich, mit den jeweils zuständigen Stel-­‐
len der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zusammen; im Rahmen der lau-­‐
fenden Aufsicht umfasst die Zusammenarbeit insbesondere die laufende Überwachung des Risikomanagements der Institute, grenzüberschreitende Prüfungen, Maßnahmen bei organi-­‐
satorischen Mängeln nach § 45b, die Offenlegung durch die Institute und die in den Artikel 76 bis 87 und 92 bis 96 der Richtlinie 2013/36/EU genannten technischen Vorgaben für die Or-­‐
ganisation und Behandlung von Risiken; in Krisensituationen, insbesondere bei widrigen Entwicklungen in Instituten oder an den Finanzmärkten, schließt die Zusammenarbeit die Artikel 2 Nr. 11 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 4 Satz 1 „oder einer gemischten EU-­‐Mutterfinanz-­‐
holding-­‐Gesellschaft“ nach „EU-­‐Mutterfinanzholding-­‐Gesellschaft“ eingefügt. Artikel 2 Nr. 11 lit. c litt. aa desselben Gesetzes hat in Abs. 7 Satz 1 „oder Finanzholding-­‐Gruppe“ durch „ , Finanzholding-­‐Gruppe oder gemischte Finanzholding-­‐Gruppe“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 11 lit. c litt. bb desselben Gesetzes hat in Abs. 7 Satz 2 „oder Finanzholding-­‐Gruppen“ durch „ , Finanzholding-­‐Gruppen oder gemischte Finanzholding-­‐Gruppen“ ersetzt. 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 15 lit. a litt. aa littt. aaa des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) hat in Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 „Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen“ durch „CRR-­‐Institut“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 15 lit. a litt. aa littt. bbb desselben Gesetzes hat in Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 „Einlagenkreditinsti-­‐
tuts oder eines Wertpapierhandelsunternehmens“ durch „CRR-­‐Instituts“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 15 lit. a litt. aa littt. ccc desselben Gesetzes hat in Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 „Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen“ durch „CRR-­‐Institut“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 15 lit. a litt. bb desselben Gesetzes hat Satz 7 in Abs. 3 neu gefasst. Satz 7 lautete: „Die Bun-­‐
desanstalt übermittelt der zuständigen Stelle im Aufnahmestaat alle Informationen für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Personen sowie für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an Unternehmen derselben Gruppe mit Sitz im Inland, die bei der Erteilung einer Erlaubnis und der laufenden Aufsicht über ein Un-­‐
ternehmen im Sinne des § 33b Satz 1, welches im Aufnahmestaat Bankgeschäfte entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4 und 10 oder Finanzdienstleistungen entsprechend § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 zu erbringen beabsichtigt, erforderlich sind.“ Artikel 1 Nr. 15 lit. a litt. cc desselben Gesetzes hat n Abs. 3 Satz 8 „Aufnahmestaat“ durch „Aufnah-­‐
memitgliedstaat“ und „Einlagenkreditinstitut“ durch „CRR-­‐Kreditinstitut“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 15 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 7 Satz 1 „sowie die Deutsche Bundesbank“ durch „ , die Deutsche Bundesbank sowie die Zentralregierungen der anderen Mitgliedstaaten, sofern sie be-­‐
troffen sind,“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 15 lit. c desselben Gesetzes hat in Abs. 8 jeweils „Aufnahmestaats“ durch „Aufnahmemit-­‐
gliedstaates“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 15 lit. d desselben Gesetzes hat in Abs. 9 Satz 1 „ , gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ nach „Gesetzes“ eingefügt. Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 73 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 45 bis 46b, die Ausarbeitung gemeinsamer Bewer-­‐
tungen, die Durchführung von Notfallkonzepten und die Kommunikation mit der Öffentlich-­‐
keit ein; 3. die Übersendung der Verzeichnisse im Sinne des § 7a Absatz 3 an die jeweils zuständigen Stel-­‐
len der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums. Arbeiten die zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums mit der Bundesanstalt nicht in dem Umfang zusammen, der zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 erfor-­‐
derlich ist, kann die Bundesanstalt nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/ 2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen. (2) Die Bundesanstalt und die zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum können in Kooperationsvereinbarungen die näheren Bestimmungen für die Beaufsichtigung von Instituts-­‐
gruppen, Finanzholding-­‐Gruppen oder gemischte Finanzholding-­‐Gruppen im Sinne von § 10a re-­‐
geln. In diesen Vereinbarungen können der jeweils für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständigen Stelle weitere Aufgaben übertragen und Verfahren für die Beschlussfassung und die Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden festgelegt werden. (3) Ist die Bundesanstalt für die Beaufsichtigung einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-­‐
Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-­‐Gruppe auf zusammengefasster Basis zuständig, an deren Spitze ein EU-­‐Mutterinstitut, eine EU-­‐Mutterfinanzholding-­‐Gesellschaft oder eine gemischte EU-­‐Mutterfinanzholding-­‐Gesellschaft steht, so soll sie mit den für die Beaufsichtigung der gruppen-­‐
angehörigen Unternehmen zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum eine gemeinsame Entscheidung treffen, 1. ob die Eigenmittelausstattung der Gruppe auf zusammengefasster Basis ihrer Finanzlage und ihrem Risikoprofil angemessen ist und 2. welche zusätzlichen Eigenmittelan-­‐
forderungen für jedes gruppenangehörige Unternehmen und auf zusammengefasster Basis erfor-­‐
derlich sind. Die Entscheidung ist schriftlich umfassend zu begründen und hat angemessen die von den jeweils zuständigen Stellen durchgeführte Risikobewertung der Tochterunternehmen zu be-­‐
rücksichtigen. Die Bundesanstalt stellt die Entscheidung dem übergeordneten Unternehmen der Gruppe zu. Stimmen nicht alle für die Beaufsichtigung der gruppenangehörigen Unternehmen zu-­‐
ständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum der Entscheidung der Bundesanstalt zu, betei-­‐
ligt die Bundesanstalt von sich aus oder auf Antrag einer der anderen zuständigen Stellen die Euro-­‐
päische Bankenaufsichtsbehörde. Deren Stellungnahme ist im weiteren Verfahren zu berücksichti-­‐
gen; erhebliche Abweichungen hiervon sind in der Entscheidung zu begründen. (4) Kommt innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung einer Risikobewertung der Gruppe an die zuständigen Stellen keine gemeinsame Entscheidung zustande, entscheidet die Bundesanstalt allein, ob die Eigenmittelausstattung der Institutsgruppe, Finanzholding-­‐Gruppe oder gemischten Finanzholding-­‐Gruppe auf zusammengefasster Basis sowie die Eigenmittelausstattung der grup-­‐
penangehörigen Unternehmen, die sie auf Einzelbasis oder unterkonsolidierter Basis beaufsichtigt, der Finanzlage und dem Risikoprofil angemessen sind oder ob zusätzliche Eigenmittelanforderun-­‐
gen erforderlich sind und gibt die Entscheidung dem übergeordneten Unternehmen der Gruppe bekannt. Dabei berücksichtigt die Bundesanstalt in angemessener Weise die von den jeweils zu-­‐
ständigen Stellen durchgeführten Risikobewertungen der Tochterunternehmen. Hat die Bundesan-­‐
stalt oder eine zuständige Stelle in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums bis zum Ablauf der Viermonatsfrist nach Satz 1 nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersucht, stellt die Bundesanstalt ihre Entscheidung nach Satz 1 bis zu einem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurück und entscheidet dann in Übereinstimmung mit einem solchen Beschluss. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr um Hilfe ersucht werden. Hinsichtlich der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung und der Notwendigkeit von zusätzlichen Eigenmittelanforderungen der gruppenangehörigen Un-­‐
ternehmen, die nicht von der Bundesanstalt auf Einzelbasis oder unterkonsolidierte Basis beauf-­‐
sichtigt werden, übermittelt die Bundesanstalt ihre Auffassung an die jeweils zuständige Stelle. Er-­‐
Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 74 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN hält die Bundesanstalt von einer anderen zuständigen Stelle eine begründete Entscheidung, die der Risikobewertung und den Auffassungen Rechnung trägt, die die anderen zuständigen Stellen inner-­‐
halb des Zeitraums von vier Monaten durchgeführt und geäußert haben, übermittelt sie dieses Do-­‐
kument allen betroffenen zuständigen Stellen sowie dem übergeordneten Unternehmen der Gruppe. (5) Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 4 sind in der Regel jährlich und ausnahmsweise dann unterjährig zu aktualisieren, wenn eine für die Beaufsichtigung eines gruppenangehörigen Unternehmens zuständige Stelle dies bei der Bundesanstalt schriftlich und umfassend begründet beantragt. In diesem Fall kann die Aktualisierung allein zwischen der Bundesanstalt und der zu-­‐
ständigen Stelle, die den Antrag gestellt hat, abgestimmt werden. (6) Ist die Bundesanstalt im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 für die Beaufsichtigung einer Instituts-­‐
gruppe, einer Finanzholding-­‐Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-­‐Gruppe zuständig, so hat sie eine gemeinsame Entscheidung im Sinne des Absatzes 3 über die von ihr beabsichtigten Maß-­‐
nahmen im Rahmen der Liquiditätsaufsicht und über institutsspezifische Liquiditätsanforderungen herbeizuführen; Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Kommt innerhalb eines Monats nach Übermittlung einer Bewertung des Liquiditätsrisikoprofils der Gruppe an die zuständigen Stellen keine gemeinsame Entscheidung zustande, entscheidet die Bundesanstalt allein über die Maßnah-­‐
men und gibt die Entscheidung dem übergeordneten Unternehmen der Gruppe bekannt. Hat die Bundesanstalt oder eine zuständige Stelle in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschafts-­‐
raums bis zum Ablauf der Einmonatsfrist nach Satz 1 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Hilfe ersucht, stellt die Bundesan-­‐
stalt ihre Entscheidung nach Satz 1 bis zu einem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbe-­‐
hörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurück und entscheidet dann in Übereinstimmung mit einem solchen Beschluss. Nach Ablauf der Einmonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr um Hilfe ersucht werden. Absatz 5 gilt entsprechend.25 25 QUELLE 31.12.1995.—Nr. 7 des Gesetzes vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2735) hat die Vorschrift eingefügt. ÄNDERUNGEN 01.01.1998.—Nr. 12 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: „(1) Das Bundesaufsichtsamt kann von der Beaufsichtigung einer Kreditinstitutsgruppe oder Fi-­‐
nanzholding-­‐Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 2 und 3 absehen und das übergeordnete Kreditinstitut von den Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis widerruf-­‐
lich freistellen, wenn 1. bei Kreditinstitutsgruppen das übergeordnete Kreditinstitut Tochterunternehmen eines Kredit-­‐
instituts mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist, das Einla-­‐
gen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennimmt und das Kreditgeschäft be-­‐
treibt, und dort in die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis gemäß der Konsolidierungs-­‐
richtlinie einbezogen ist oder 2. bei Finanzholding-­‐Gruppen diese von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates auf zusammengefaßter Basis gemäß der Konsolidierungsrichtlinie beaufsichtigt werden. (2) Das Bundesaufsichtsamt kann über die Fälle des § 10a Abs. 3 hinaus nach Maßgabe des Arti-­‐
kels 4 Abs. 2 bis 4 der Konsolidierungsrichtlinie eine Gruppe von Unternehmen als Finanzholding-­‐
Gruppe und ein Kreditinstitut der Gruppe mit Sitz im Inland als übergeordnetes Kreditinstitut bestim-­‐
men; die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden.“ 01.05.2002.—Artikel 2 Nr. 11 lit. a litt. aa des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) hat in Abs. 1 Satz 1 „Das Bundesaufsichtsamt“ durch „Die Bundesanstalt“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 11 lit. a litt. bb desselben Gesetzes hat in Abs. 1 Satz 2 „des Bundesaufsichtsamtes“ durch „der Bundesanstalt“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 11 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 2 „Das Bundesaufsichtsamt“ durch „Die Bundesan-­‐
stalt“ ersetzt. Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 75 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN 01.07.2002.—Artikel 6 Nr. 7a lit. a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) hat in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 jeweils „Konsolidierungsrichtlinie“ durch „Bankenrichtlinie“ ersetzt. Artikel 6 Nr. 7a lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 2 „Artikels 4 Abs. 2 bis 4 der Konsolidierungsricht-­‐
linie“ durch „Artikels 53 Abs. 2 bis 4 der Bankenrichtlinie“ ersetzt. UMNUMMERIERUNG 01.01.2005.—Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3610) hat § 8a in § 8b umnummeriert. QUELLE 01.01.2005.—Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3610) hat die Vorschrift eingefügt. UMNUMMERIERUNG 01.01.2007.—Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) hat § 8a in § 8b umnummeriert. QUELLE 01.01.2007.—Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) hat die Vorschrift eingefügt. ÄNDERUNGEN 31.12.2010.—Artikel 1 Nr. 8 lit. a des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) hat Nr. 2 in Abs. 1 neu gefasst. Nr. 2 lautete: „2. Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Rahmen der laufenden Aufsicht sowie in Krisensituationen. Die Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bundesbank arbeiten hierbei soweit erforderlich mit den jeweils zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zusammen. Dies gilt insbesondere bei der laufenden Überwachung des Risikomanagements der Institute sowie bei grenzüberschrei-­‐
tenden Prüfungen.“ Artikel 1 Nr. 8 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 3 bis 5 eingefügt. 01.01.2012.—Artikel 1 Nr. 6 lit. a des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427) hat Abs. 1 Satz 2 eingefügt. Artikel 1 Nr. 6 lit. b litt. aa desselben Gesetzes hat in Abs. 3 Satz 4 „den Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden“ durch „die Europäische Bankenaufsichtsbehörde“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 6 lit. b litt. bb desselben Gesetzes hat in Abs. 3 Satz 5 „Dessen“ durch „Deren“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 6 lit. c desselben Gesetzes hat Abs. 4 Satz 3 und 4 eingefügt. 04.07.2013.—Artikel 2 Nr. 12 lit. a des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862) hat Satz 1 in Abs. 1 neu gefasst. Satz 1 lautete: „Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über ei-­‐
ne Institutsgruppe oder eine Finanzholding-­‐Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 zuständig, an deren Spitze ein EU-­‐Mutterinstitut oder eine EU-­‐Mutterfinanzholding-­‐Gesellschaft steht, obliegen ihr neben den sonstigen, sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben folgende Aufgaben: 1. Koordinierung der Sammlung und Verbreitung zweckdienlicher und grundlegender Informatio-­‐
nen nach § 8 Abs. 3 im Rahmen der laufenden Aufsicht sowie in Krisensituationen und 2. Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Rahmen der laufenden Aufsicht sowie in Krisensituationen, insbesondere bei widrigen Entwicklungen bei Instituten oder an den Finanz-­‐
märkten. Die Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bundesbank arbeiten hierbei soweit erforderlich mit den jeweils zuständigen Stellen der ande-­‐
ren Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zusammen. Im Rahmen der laufenden Aufsicht umfasst die Zusammenarbeit insbesondere die laufende Überwachung des Risikomanagements der Institute, grenzüberschreitende Prüfungen, Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln nach § 45b, die Offenlegung durch die Institute und die in Anhang V der Bankenrichtlinie genannten technischen Vorgaben für die Organisation und Behandlung von Risiken. In Krisensituationen, insbesondere bei widrigen Entwicklungen in Instituten oder an den Finanzmärkten, schließt die Zusammenarbeit die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 45 bis 46b, die Ausarbeitung ge-­‐
meinsamer Bewertungen, die Durchführung von Notfallkonzepten und die Kommunikation mit der Öffentlichkeit ein.“ Artikel 2 Nr. 12 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 2 Satz 1 „oder Finanzholding-­‐Gruppen“ durch „ , Fi-­‐
nanzholding-­‐Gruppen oder gemischte Finanzholding-­‐Gruppen“ ersetzt. Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 76 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 8b26 Artikel 2 Nr. 12 lit. c desselben Gesetzes hat Satz 1 in Abs. 3 neu gefasst. Satz 1 lautete: „Ist die Bundes-­‐
anstalt für die Beaufsichtigung einer Institutsgruppe oder einer Finanzholding-­‐Gruppe auf zusammen-­‐
gefasster Basis zuständig, an deren Spitze ein EU-­‐Mutterinstitut oder eine EU-­‐Mutterfinanzholding-­‐
Gesellschaft steht, soll sie mit den für die Beaufsichtigung der gruppenangehörigen Unternehmen zu-­‐
ständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum eine gemeinsame Entscheidung treffen, ob die Ei-­‐
genmittelausstattung der Gruppe auf zusammengefasster Basis ihrer Finanzlage und ihrem Risikoprofil angemessen ist und welche zusätzliche Eigenmittelanforderungen für jedes gruppenangehörige Unter-­‐
nehmen und auf zusammengefasster Basis erforderlich sind.“ Artikel 2 Nr. 12 lit. d desselben Gesetzes hat in Abs. 4 Satz 1 „oder Finanzholding-­‐Gruppe“ durch „ , Fi-­‐
nanzholding-­‐Gruppe oder gemischten Finanzholding-­‐Gruppe“ ersetzt. 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 16 lit. a litt. aa des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) hat in Abs. 1 Satz 1 „Absatz 1 bis 5“ nach „§ 10a“ gestrichen. Artikel 1 Nr. 16 lit. a litt. bb desselben Gesetzes hat in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 „Anhang V der Bankenrichtli-­‐
nie“ durch „den Artikel 76 bis 87 und 92 bis 96 der Richtlinie 2013/36/EU“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 16 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 2 Satz 1 „Abs. 1 bis 5“ nach „§ 10a“ gestrichen. Artikel 1 Nr. 16 lit. c desselben Gesetzes hat Abs. 6 eingefügt. 26 UMNUMMERIERUNG 01.01.2005.—Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3610) hat § 8a in § 8b umnummeriert. ÄNDERUNGEN 01.01.2005.—Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3610) hat in Abs. 1 Satz 1 „bis 5“ durch „bis 4“ ersetzt. AUFHEBUNG 01.01.2007.—Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) hat die Vorschrift aufgehoben. Die Vorschrift lautete: „§ 8b Zuständigkeit für die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis (1) Die Bundesanstalt kann von der Beaufsichtigung einer Institutsgruppe oder Finanzholding-­‐
Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 2 bis 4 absehen und das übergeordnete Unternehmen von den Vor-­‐
schriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis widerruflich freistel-­‐
len, wenn 1. bei Institutsgruppen das übergeordnete Unternehmen Tochterunternehmen eines Einlagenkre-­‐
ditinstituts oder eines Wertpapierhandelsunternehmens mit Sitz in einem anderen Staat des Eu-­‐
ropäischen Wirtschaftsraums ist und dort in die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis gemäß der Bankenrichtlinie einbezogen ist oder 2. bei Finanzholding-­‐Gruppen diese von den zuständigen Stellen eines anderen Staates des Europä-­‐
ischen Wirtschaftsraums auf zusammengefaßter Basis gemäß der Bankenrichtlinie beaufsichtigt werden. Die Freistellung setzt eine Übereinkunft der Bundesanstalt mit den zuständigen Stellen des anderen Staates voraus. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist über das Bestehen und den In-­‐
halt derartiger Übereinkünfte zu unterrichten. (2) Die Bundesanstalt kann über die Fälle des § 10a Abs. 3 hinaus nach Maßgabe des Artikels 53 Abs. 2 bis 4 der Bankenrichtlinie eine Gruppe von Unternehmen als Finanzholding-­‐Gruppe und ein Institut der Gruppe als übergeordnetes Unternehmen bestimmen; die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden.“ UMNUMMERIERUNG 01.01.2007.—Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) hat § 8a in § 8b umnummeriert. ÄNDERUNGEN 01.01.2007.—Artikel 1 Nr. 9 lit. a des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) hat in Abs. 1 Satz 1 „Abs. 3 Satz 2“ durch „Abs. 5“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 9 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe b „Abs. 3“ durch „Abs. 5“ ersetzt. Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 77 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN 18.03.2009.—Artikel 1 Nr. 5 lit. a des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470) hat in Abs. 3 „§ 8d Abs. 2,“ nach „des“ eingefügt. Artikel 1 Nr. 5 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 3 Satz 2 und 3 eingefügt. 01.01.2011.—Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) hat in Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe c „Abs. 3“ durch „Absatz 4“ ersetzt. 30.04.2011.—Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) hat in Abs. 1 Satz 2 „E-­‐Geld-­‐Institut,“ nach „Einlagenkreditinstitut,“ gestrichen. 01.01.2012.—Artikel 1 Nr. 7 lit. a des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427) hat in Abs. 1 Satz 1 „und dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden“ nach „Wirtschafts-­‐
raums“ eingefügt. Artikel 1 Nr. 7 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 „und den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden“ nach „Wirtschaftsraums“ eingefügt. Artikel 1 Nr. 7 lit. c desselben Gesetzes hat Abs. 5 eingefügt. AUFHEBUNG 04.07.2013.—Artikel 2 Nr. 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862) hat die Vorschrift aufge-­‐
hoben. Die Vorschrift lautete: „§ 8b Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten (1) Die Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bundes-­‐
bank arbeiten bei der Ermittlung und Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen ei-­‐
nes Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU 2003 Nr. L 35 S. 1) mit den zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und dem Gemeinsamen Ausschuss der Euro-­‐
päischen Aufsichtsbehörden zusammen; § 8 Abs. 5 gilt entsprechend. Gehört ein Einlagenkreditinstitut, Wertpapierhandelsunternehmen oder eine Kapitalanlagegesellschaft einer grenzüberschreitend täti-­‐
gen Unternehmensgruppe an, die ein Finanzkonglomerat sein könnte, das noch nicht nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG als solches eingestuft wurde, teilt die Bundesanstalt dies den zuständigen Stel-­‐
len der anderen betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums mit. (2) Die Bundesanstalt bestimmt mit den zuständigen Stellen der anderen betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe des Artikels 10 der Richtlinie 2002/87/EG den nach diesem Gesetz für die zusätzliche Beaufsichtigung des Finanzkonglomerats zuständigen Koordinator. Ist die Bundesanstalt Koordinator, obliegen ihr nach Maßgabe des Artikels 11 der Richtli-­‐
nie 2002/87/EG insbesondere folgende Aufgaben: 1. Koordinierung der Sammlung und Verbreitung zweckdienlicher und grundlegender Informatio-­‐
nen bei der laufenden Beaufsichtigung sowie in Krisensituationen; 2. generelle Aufsicht und Beurteilung der Finanzlage eines Finanzkonglomerats; 3. Beurteilung der Einhaltung der Vorschriften über die Eigenmittelausstattung und der Bestim-­‐
mungen über Risikokonzentrationen und gruppeninterne Transaktionen nach Maßgabe der Ar-­‐
tikel 6 bis 8 der Richtlinie 2002/87/EG; 4. Beurteilung der Struktur, Organisation und internen Kontrollsysteme eines Finanzkonglomerats nach Maßgabe des Artikels 9 der Richtlinie 2002/87/EG; 5. Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten bei der laufenden Beaufsichtigung sowie in Krisensituationen in Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Stellen der anderen betroffe-­‐
nen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und 6. sonstige Aufgaben, Maßnahmen und Entscheidungen, die der Bundesanstalt durch die Richtli-­‐
nie 2002/87/EG oder in Anwendung ihrer Bestimmungen zugewiesen werden. Die Bundesanstalt als Koordinator 1. unterrichtet die zuständigen Stellen der anderen betroffenen Staaten des Europäischen Wirt-­‐
schaftsraums und den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden über die Mitteilung der Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat nach § 51b Abs. 1; 2. hört die zuständigen Stellen der anderen betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschafts-­‐
raums vorab an Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 78 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 8c Übertragung der Zuständigkeit für die Aufsicht über Institutsgruppen, Finanzholding-­‐Gruppen, gemischte Finanzholding-­‐Gruppen und gruppenangehörige Institute (1) Die Bundesanstalt kann von der Beaufsichtigung einer Institutsgruppe, Finanzholding-­‐
Gruppe oder gemischten Finanzholding-­‐Gruppe im Sinne des § 10a absehen und die Aufsicht auf zusammengefasster Basis widerruflich auf eine andere zuständige Stelle innerhalb des Europäi-­‐
schen Wirtschaftsraums übertragen, wenn die Beaufsichtigung durch die Bundesanstalt im Hinblick auf die betreffenden Institute und die Bedeutung ihrer Geschäftstätigkeit in dem anderen Staat un-­‐
angemessen wäre und wenn bei 1. Institutsgruppen das übergeordnete Unternehmen der Gruppe Tochterunternehmen eines CRR-­‐Instituts mit Sitz in dem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums und dort in die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen ist oder 2. Finanzholding-­‐Gruppen oder gemischte Finanzholding-­‐Gruppen diese von den zuständigen Stellen des anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums auf zusammengefasster Basis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beaufsichtigt werden. Die Bundesanstalt stellt in diesen Fällen das übergeordnete Unternehmen widerruflich von den Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis frei. Vor der Freistellung und der Übertragung der Zuständigkeit ist das übergeordnete Unternehmen anzuhö-­‐
ren. Die Europäische Kommission und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde sind über das Be-­‐
stehen und den Inhalt dieser Vereinbarungen zu unterrichten. (2) Übernimmt die Bundesanstalt auf Grund einer Übereinkunft mit einer zuständigen Stelle in-­‐
nerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über eine a) bei Entscheidungen nach § 10b Abs. 3 Satz 8, auch in Verbindung mit § 13d Abs. 1, und § 53d; b) bei Befreiungen nach § 31 Abs. 5 Satz 3; in dringenden Fällen kann die Bundesanstalt von der vorherigen Anhörung absehen; c) vor Maßnahmen nach § 10b Abs. 5, § 13d Abs. 4 Satz 5, § 45 Absatz 4 und § 45a Abs. 1 Satz 2, sofern dies für deren Aufsichtstätigkeit von Bedeutung ist; in dringenden Fällen oder bei Ge-­‐
fahr im Verzug kann die Bundesanstalt von der vorherigen Anhörung absehen. Sie hat die zu-­‐
ständigen Stellen der betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums hiervon un-­‐
verzüglich zu unterrichten; 3. unterbreitet den zuständigen Stellen der anderen betroffenen Staaten des Europäischen Wirt-­‐
schaftsraums Vorschläge für Entscheidungen zur a) Nichtberücksichtigung von konglomeratsangehörigen Unternehmen bei der Berechnung der Schwellenwerte nach § 51a Abs. 4; b) Aufhebung der Feststellung einer Unternehmensgruppe als Finanzkonglomerat und eines Un-­‐
ternehmens als übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen nach § 51b Abs. 3; c) Befreiungen nach § 51c Nr. 2. (3) In den Fällen des § 8d Abs. 2, § 10b Abs. 4, § 51a Abs. 4 und 6 Satz 4, § 51b Abs. 3 und § 51c ent-­‐
scheidet die Bundesanstalt im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen der anderen betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums. Zuständige Stellen im Sinne des Satzes 1 sowie des Absat-­‐
zes 2 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a, b und Nr. 3 sind nur die relevanten zuständigen Behörden. Relevante zu-­‐
ständige Behörden sind der Koordinator nach Absatz 2 Satz 1 und die anderen in Artikel 2 Nr. 17 der Richtlinie 2002/87/EG als relevante zuständige Behörden definierten oder im dort beschriebenen Ver-­‐
fahren bestimmten Stellen. (4) Die näheren Bestimmungen über die Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Finanzkon-­‐
glomeraten regelt die Bundesanstalt in Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Stellen der anderen betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums. (5) Die Bundesanstalt stellt dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden ge-­‐
mäß dem in Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vorgesehenen Verfahren unverzüglich alle zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigten Informationen zur Verfügung.“ Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 79 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN Institutsgruppe, eine Finanzholding-­‐Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-­‐Gruppe, kann sie ein Institut der Gruppe mit Sitz im Inland als übergeordnetes Unternehmen bestimmen. § 10a gilt entsprechend. (3) Die Bundesanstalt kann nach Maßgabe des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung eines Instituts, für dessen Zulassung sie zuständig ist, wi-­‐
derruflich auf eine andere zuständige Stelle innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums übertra-­‐
gen, wenn das Institut Tochterunternehmen eines Instituts ist, für dessen Zulassung und Beaufsich-­‐
tigung diese zuständige Stelle nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuständig ist. Vor der Übertragung der Zuständigkeit ist dieses Institut anzuhören. Die Europäische Bankenaufsichts-­‐
behörde ist über das Bestehen und den Inhalt dieser Vereinbarungen zu unterrichten.27 § 8d28 27 QUELLE 01.01.2005.—Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3610) hat die Vorschrift eingefügt. UMNUMMERIERUNG 01.01.2007.—Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) hat § 8c in § 8d umnummeriert. QUELLE 01.01.2007.—Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) hat die Vorschrift eingefügt. ÄNDERUNGEN 01.01.2012.—Artikel 1 Nr. 8 lit. a des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427) hat Satz 4 in Abs. 1 neu gefasst. Satz 4 lautete: „Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist über das Be-­‐
stehen und den Inhalt dieser Vereinbarungen zu unterrichten.“ Artikel 1 Nr. 8 lit. b litt. aa desselben Gesetzes hat in Abs. 3 Satz 1 „nach Maßgabe des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010“ nach „kann“ eingefügt. Artikel 1 Nr. 8 lit. b litt. bb desselben Gesetzes hat in Abs. 3 Satz 3 „Kommission der Europäischen Ge-­‐
meinschaften“ durch „Europäische Bankenaufsichtsbehörde“ ersetzt. 04.07.2013.—Artikel 2 Nr. 14 lit. a des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862) hat die Überschrift neu gefasst. Die Überschrift lautete: „Übertragung der Zuständigkeit für die Aufsicht über Instituts-­‐
gruppen, Finanzholding-­‐Gruppen und gruppenangehörige Institute“. Artikel 2 Nr. 14 lit. b litt. aa desselben Gesetzes hat in Abs. 1 Satz 1 „oder Finanzholding-­‐Gruppe“ durch „ , Finanzholding-­‐Gruppe oder gemischten Finanzholding-­‐Gruppe“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 14 lit. b litt. bb desselben Gesetzes hat in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 „oder gemischte Finanzhol-­‐
ding-­‐Gruppen“ nach „Finanzholding-­‐Gruppen“ eingefügt. Artikel 2 Nr. 14 lit. c desselben Gesetzes hat in Abs. 2 Satz 1 „oder eine Finanzholding-­‐Gruppe“ durch „ , eine Finanzholding-­‐Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-­‐Gruppe“ ersetzt. 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 17 lit. a litt. aa des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) hat in Abs. 1 Satz 1 „Abs. 1 bis 5“ nach „§ 10a“ gestrichen. Artikel 1 Nr. 17 lit. a litt. bb desselben Gesetzes hat in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 „Einlagenkreditinstituts oder eines Wertpapierhandelsunternehmens“ durch „CRR-­‐Instituts“ und „Bankenrichtlinie“ durch „Verord-­‐
nung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 17 lit. a litt. cc desselben Gesetzes hat in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 „Bankenrichtlinie“ durch „Ver-­‐
ordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 17 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 3 Satz 1 „Bankenrichtlinie“ durch „Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt. 28 UMNUMMERIERUNG 01.01.2007.—Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) hat § 8c in § 8d umnummeriert. AUFHEBUNG 04.07.2013.—Artikel 2 Nr. 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862) hat die Vorschrift aufge-­‐
hoben. Die Vorschrift lautete: „§ 8d Zuständigkeit für die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 80 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 8e Aufsichtskollegien (1) Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über eine Institutsgruppe, Finanzholding-­‐Gruppe oder gemischte Finanzholding-­‐Gruppe zuständig, richtet sie Aufsichtskolle-­‐
gien ein. Ziel der Einrichtung von Aufsichtskollegien ist es, die Aufgabenwahrnehmung nach § 8 Absatz 7, § 8a und den Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu erleichtern und eine angemessene Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen im Europäi-­‐
schen Wirtschaftsraum, zu denen auch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gehört, sowie mit den zuständigen Stellen in Drittstaaten zu gewährleisten. Die Aufsichtskollegien dienen 1. dem Austausch von Informationen, 2. gegebenenfalls der Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkei-­‐
ten, 3. der Festlegung aufsichtsrechtlicher Prüfungsprogramme auf der Grundlage der Risikobewer-­‐
tung einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-­‐Gruppe oder einer gemischten Finanzhol-­‐
ding-­‐Gruppe, 4. der Beseitigung unnötiger aufsichtsrechtlicher Doppelanforderungen, 5. der gleichmäßigen Anwendung der bestehenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen auf alle Unternehmen der Gruppe unter Berücksichtigung bestehender Ermessensspielräume und Wahlrechte sowie 6. der Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten in Vorbereitung auf und in Krisensi-­‐
tuationen unter Berücksichtigung der Arbeit (2) Die Bundesanstalt legt die Einrichtung und Funktionsweise des jeweiligen Aufsichtskollegi-­‐
ums im Benehmen mit den zuständigen Stellen schriftlich fest; § 8a Absatz 2 gilt entsprechend. Die Bundesanstalt leitet die Sitzungen des Aufsichtskollegiums und entscheidet, welche zuständigen Stellen neben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank an einer Sitzung oder Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums teilnehmen. Neben den für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen der Gruppe zuständigen Stellen und den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates einer bedeutenden Zweigniederlassung kann die Bundesanstalt auch über die Teilnahme von zuständigen Stellen aus Drittstaaten an dem Aufsichtskollegium entscheiden, sofern diese über Geheimhaltungs-­‐
vorschriften verfügen, die nach Auffassung aller am Kollegium beteiligten Stellen den Vorschriften des Titels VII Kapitel I Abschnitt II der Richtlinie 2013/36/EU gleichwertig sind. (3) Die Bundesanstalt informiert alle Mitglieder des Aufsichtskollegiums vorab laufend und um-­‐
fassend über die Organisation der Sitzungen, die wesentlichen zu erörternden Fragen und die in Betracht kommenden Tätigkeiten sowie rechtzeitig über das in den Sitzungen beschlossene Vorge-­‐
hen und die durchgeführten Maßnahmen. (1) Die Bundesanstalt kann von der Beaufsichtigung eines Finanzkonglomerats absehen und das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen von den Vorschriften dieses Gesetzes über die Beauf-­‐
sichtigung auf Konglomeratsebene widerruflich freistellen, wenn 1. das Finanzkonglomerat einem anderen Finanzkonglomerat nachgeordnet ist, dessen übergeord-­‐
netes Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirt-­‐
schaftsraums dort in die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene gemäß der Richtli-­‐
nie 2002/87/EG einbezogen ist, oder 2. dies unter Berücksichtigung der Struktur des Finanzkonglomerats und des relativen Gewichts seiner Tätigkeiten in verschiedenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums angemessen ist; dem übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (2) Die Bundesanstalt kann über die Fälle des § 1 Abs. 20 und des § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 hinaus nach Maßgabe des Artikels 2 Nr. 14 sowie der Artikel 3 und 5 der Richtlinie 2002/87/EG eine branchenübergreifend tätige Unternehmensgruppe als Finanzkonglomerat und ein Institut als übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen bestimmen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die zusätzliche Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten sind in diesem Fall entsprechend anzuwen-­‐
den.“ Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 81 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN (4) Die Bundesanstalt berücksichtigt bei ihren nach Absatz 2 zu treffenden Entscheidungen die Bedeutung der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeiten für die zuständigen Stel-­‐
len, insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betroffe-­‐
nen Staaten. (5) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über die Tätigkeit des Aufsichtskollegiums, insbesondere in Krisensituationen, und übermittelt ihr alle Informationen, die für die Zwecke der Vereinheitlichung der Aufsicht auf europäischer Ebene von besonderem Be-­‐
lang sind. Die Bediensteten der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde können sich nach Maßgabe des Artikels 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an den Aktivitäten der Aufsichtskollegien be-­‐
teiligen, einschließlich der Teilnahme an Prüfungen gemäß § 44 Absatz 1 und 2, wenn diese von der Bundesanstalt gemeinsam mit mindestens einer anderen zuständigen Stelle im Europäischen Wirt-­‐
schaftsraum vorgenommen werden. (6) In den Fällen, in denen die Bundesanstalt nicht für die Aufsicht über eine Institutsgruppe, Fi-­‐
nanzholding-­‐Gruppe oder gemischte Finanzholding-­‐Gruppe auf zusammengefasster Basis zuständig ist, aber CRR-­‐Kreditinstitute mit bedeutenden Zweigniederlassungen in anderen Staaten des Euro-­‐
päischen Wirtschaftsraums beaufsichtigt, richtet sie ein Aufsichtskollegium ein, um die Zusammen-­‐
arbeit mit den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates nach § 8 Absatz 3 sowie in Krisen-­‐
situationen zu erleichtern. Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. (7) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 6 arbeiten die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank zusammen.29 29 QUELLE 31.12.2010.—Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) hat die Vorschrift eingefügt. ÄNDERUNGEN 01.01.2012.—Artikel 1 Nr. 9 lit. a des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427) hat in Abs. 1 Satz 1 „ , zu denen auch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gehört,“ nach „Wirtschaftsraum“ ein-­‐
gefügt. Artikel 1 Nr. 9 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 5 „den Ausschuss der europäischen Bankaufsichts-­‐
behörden“ durch „die Europäische Bankenaufsichtsbehörde“ und „dem Ausschuss“ durch „ihr“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 9 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 5 Satz 2 eingefügt. Artikel 1 Nr. 9 lit. c desselben Gesetzes hat in Abs. 6 Satz 1 „oder E-­‐Geld-­‐Institute“ nach „Einlagenkredit-­‐
institute“ gestrichen. 04.07.2013.—Artikel 2 Nr. 16 lit. a des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862) hat Abs. 1 neu ge-­‐
fasst. Abs. 1 lautete: „(1) Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über eine Institutsgruppe oder Finanzholding-­‐Gruppe zuständig, richtet sie Aufsichtskollegien ein mit dem Ziel, die Aufgaben-­‐
wahrnehmung nach § 8 Absatz 7 und den §§ 8a und 10 Absatz 1a zu erleichtern sowie eine angemesse-­‐
ne Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum, zu denen auch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gehört, sowie in Drittstaaten zu gewährleisten. Die Aufsichtskol-­‐
legien dienen 1. dem Austausch von Informationen, 2. gegebenenfalls der Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten, 3. der Festlegung aufsichtsrechtlicher Prüfungsprogramme auf der Grundlage der Risikobewertung einer Institutsgruppe oder Finanzholding-­‐ Gruppe, 4. der Beseitigung unnötiger aufsichtsrechtlicher Doppelanforderungen, 5. der gleichmäßigen Anwendung der bestehenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen auf alle Unternehmen der Gruppe unter Berücksichtigung bestehender Ermessensspielräume und Wahl-­‐
rechte und 6. der Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten in Vorbereitung auf und in Krisensitua-­‐
tionen unter Berücksichtigung der Arbeit anderer Foren, die in diesem Bereich eingerichtet wer-­‐
den.“ Artikel 2 Nr. 16 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 6 Satz 1 „oder Finanzholding-­‐Gruppe“ durch „ , Fi-­‐
nanzholding-­‐Gruppe oder gemischte Finanzholding-­‐Gruppe“ ersetzt. Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 82 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 8f Zusammenarbeit bei der Aufsicht über bedeutende Zweigniederlassungen (1) Die Bundesanstalt stuft die Zweigniederlassung eines CRR-­‐Instituts in einem Aufnahmemit-­‐
gliedstaat oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums auf Verlangen der zuständigen Stel-­‐
le insbesondere dann als bedeutend ein, wenn die Zweigniederlassung die Anforderungen des § 53b Absatz 8 Satz 4 erfüllt; in diesem Fall übermittelt die Bundesanstalt der zuständigen Stelle 1. die Informationen nach § 8 Absatz 3 Satz 6 Nummer 3 und 4 und § 11 Absatz 3, 2. die Ergebnisse der Risikobewertungen des CRR-­‐Instituts und 3. die Entscheidungen über das erstmalige oder das weitere Verwenden interner Ansätze und über Maßnahmen nach § 6 Absatz 3, sofern sie Auswirkungen auf die bedeutende Zweignie-­‐
derlassung haben. Die Bundesanstalt plant und koordiniert die Aufsichtstätigkeiten im Sinne des § 8a Absatz 1 Num-­‐
mer 2 in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen im Sinne von Satz 1. (2) Die Bundesanstalt hört die zuständigen Stellen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 über Entschei-­‐
dungen im Hinblick auf den institutseigenen Plan zur Wiederherstellung der Liquidität an, wenn dies für Liquiditätsrisiken in Zusammenhang mit der Währung des Aufnahmemitgliedstaates oder des Staates des Europäischen Wirtschaftsraums relevant ist. Unterlässt sie dies oder hält die Bun-­‐
desanstalt an ihrer Auffassung fest, kann die zuständige Stelle die Europäische Bankenaufsichtsbe-­‐
hörde nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Hilfe ersuchen. (3) Erhält die Bundesanstalt Informationen und Erkenntnisse von der zuständigen Stelle im Sin-­‐
ne des Absatzes 1 Satz 1, hat die Bundesanstalt diese bei ihrer Prüfungsplanung zu berücksichtigen; sie hat hierbei der Stabilität des Finanzsystems des Aufnahmemitgliedstaates oder des Staates des Europäischen Wirtschaftsraums Rechnung zu tragen.30 § 9 Verschwiegenheitspflicht (1) Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und die nach § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistungs-­‐
aufsichtsgesetzes beauftragten Personen, die nach § 45c bestellten Sonderbeauftragten, die nach § 37 Satz 2 und § 38 Abs. 2 Satz 2 und 4 bestellten Abwickler sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts-­‐ und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Die von den beaufsichtigten Instituten und Unternehmen zu beachtenden Bestimmungen des Bun-­‐
desdatenschutzgesetzes bleiben unberührt. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstli-­‐
che Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an 1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf-­‐ und Bußgeldsachen zuständige Gerichte, 2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Instituten, Kapital-­‐
verwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften, EU-­‐Verwaltungs-­‐
01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 18 lit. a des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) hat in Abs. 1 Satz 1 „und den §§ 8a und 10 Absatz 1a“ durch „ , § 8a und den Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 18 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 2 Satz 3 „Aufnahmestaates“ durch „Aufnahmemit-­‐
gliedstaates“ und „Kapitels 1 Abschnitt 2 der Bankenrichtlinie“ durch „Titels VII Kapitel I Abschnitt II der Richtlinie 2013/36/EU“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 18 lit. c desselben Gesetzes hat in Abs. 6 Satz 1 „Einlagenkreditinstitute“ durch „CRR-­‐Kre-­‐
ditinstitute“ und „Aufnahmestaates“ durch „Aufnahmemitgliedstaates“ ersetzt. 30 QUELLE 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 19 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) hat die Vorschrift eingefügt. Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 83 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN gesellschaften oder ausländischen AIF-­‐Verwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, der Finanzmärkte oder des Zahlungsverkehrs oder mit der Geldwäscheprävention betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen, 3. mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Instituts befaßte Stellen, 4. mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Instituten oder Finanzunternehmen betraute Personen sowie Stellen, welche die vorgenannten Personen beaufsichtigen, 5. eine Einlagensicherungseinrichtung oder Anlegerentschädigungseinrichtung, 6. Wertpapier-­‐ oder Terminbörsen, 7. Zentralnotenbanken, 8. Betreiber von Systemen nach § 1 Abs. 16, 9. die zuständigen Stellen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums sowie in Drittstaaten, mit denen die Bundesanstalt im Rahmen von Aufsichtskollegien nach § 8e zu-­‐
sammenarbeitet, 10. die Europäische Zentralbank, das Europäische System der Zentralbanken, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische Wertpapier-­‐ und Marktaufsichtsbe-­‐
hörde, den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden, den Europäi-­‐
schen Ausschuss für Systemrisiken oder die Europäische Kommission, 11. Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs-­‐ und Abwicklungssysteme zuständig sind, 12. Parlamentarische Untersuchungsausschüsse nach § 1 des Untersuchungsausschussgesetzes auf Grund einer Entscheidung über ein Ersuchen nach § 18 Absatz 2 des Untersuchungsaus-­‐
schussgesetzes, 13. das Bundesverfassungsgericht, 14. den Bundesrechnungshof, sofern sich sein Untersuchungsauftrag auf die Entscheidungen und sonstigen Tätigkeiten der Bundesanstalt nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezieht, 15. Verwaltungsgerichte in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, in denen die Bundesanstalt Beklagte ist, mit Ausnahme von Klagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz, 16. die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich einschließlich der bei ihr ansässigen multila-­‐
teralen Gremien, insbesondere das Financial Stability Board (FSB), 17. den Internationalen Währungsfonds, soweit dies zur Erfüllung seines satzungsmäßigen Auf-­‐
trags oder besonderer von den Mitgliedern übertragener Aufgaben erforderlich ist, 18. den Ausschuss für Finanzstabilität oder den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, oder 19. die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung, das Gremium zum Finanzmarktstabilisie-­‐
rungsfonds im Sinne des § 10a Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes oder den Lenkungsausschuss im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungs-­‐
fondsgesetzes, soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei den in Satz 4 Nummer 1 bis 11 und 13 bis 19 genannten Stellen beschäftigten Personen und die von diesen Stellen beauftragten Personen sowie für die Mitglieder der in Satz 4 Nummer 12 und 19 genannten Ausschüsse gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. Befindet sich eine in Satz 4 Nummer 1 bis 11 und 16 bis 18 genannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und die von dieser Stelle beauftrag-­‐
ten Personen einer dem Satz 1 weitgehend entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die ausländische Stelle ist darauf hinzuweisen, daß sie Informationen nur zu dem Zweck verwenden darf, zu deren Erfüllung sie ihr übermittelt werden. „Informationen, die aus einem anderen Staat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Stellen, die diese Informatio-­‐
nen mitgeteilt haben, und nur für solche Zwecke weitergegeben werden, denen diese Stellen zuge-­‐
stimmt haben. Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 84 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN (2) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten von Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 liegt nicht vor, wenn die Ergebnisse von im Einklang mit Artikel 100 der Richtlinie 2013/36/EU oder Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in der jeweils geltenden Fassung durchgeführ-­‐
ten Stresstests veröffentlicht oder der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zur Veröffentlichung EU-­‐weiter Stresstestergebnisse übermittelt werden. (3) Betrifft die Weitergabe von Tatsachen nach Absatz 1 personenbezogene Daten, ist das Bun-­‐
desdatenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (4) Tritt eine Krisensituation ein, so kann die Bundesanstalt zu Aufsichtszwecken Tatsachen auch an die zuständigen Stellen in anderen Staaten weitergeben. (5) Die §§ 93, 97 und 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1 bezeichneten Personen, soweit sie zur Durch-­‐
führung dieses Gesetzes tätig werden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhän-­‐
genden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Inte-­‐
resse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 3 bezeichneten Personen durch die zuständige Aufsichtsstelle eines an-­‐
deren Staates oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind.31 31 ÄNDERUNGEN 01.01.1977.—Artikel 72 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341) hat Abs. 2 neu gefasst. Abs. 2 lautete: „(2) Die Vorschriften der §§ 175, 179, 188 Abs. 1 und des § 189 der Reichsabgabenordnung über Beistands-­‐ und Anzeigepflichten gegenüber den Finanzämtern gelten nicht für die in Absatz 1 bezeich-­‐
neten Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden.“ 01.01.1985.—Artikel 1 Nr. 5 lit. a litt. aa des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1693) hat in Abs. 1 Satz 1 „Abs. 2 Satz 2“ durch „Abs. 2 Satz 3“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 5 lit. a litt. bb desselben Gesetzes hat Abs. 1 Satz 3 eingefügt. Artikel 1 Nr. 5 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 2 Satz 3 eingefügt. 01.01.1993.—Nr. 7 lit. a des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2211) hat Satz 3 in Abs. 1 neu gefasst. Satz 3 lautete: „Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Weitergabe von Tatsachen an Bankauf-­‐
sichtsbehörden in anderen Staaten oder an von diesen beauftragte Personen, wenn diese Behörden oder Personen einer den Sätzen 1 und 2 entsprechenden Schweigepflicht unterliegen.“ Nr. 7 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 1 Satz 4 und 5 eingefügt. 01.01.1998.—Nr. 13 lit. a des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518) hat die Überschrift neu gefasst. Die Überschrift lautete: „Schweigepflicht“. Nr. 13 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 1 neu gefasst. Abs. 1 lautete: „(1) Die beim Bundesaufsichtsamt beschäftigten und die nach § 8 Abs. 1 oder § 30 Abs. 2 Satz 3 be-­‐
auftragten Personen, die nach § 46 Abs. 1 Satz 2 bestellten Aufsichtspersonen sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig wer-­‐
den, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Inte-­‐
resse des Kreditinstituts oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts-­‐ und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an 1. Staatsanwaltschaften oder für Straf-­‐ und Bußgeldsachen zuständige Gerichte, 2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Kreditinstituten, Finanzin-­‐
stituten oder Versicherungsunternehmen oder der Finanzmärkte betraute Stellen sowie von die-­‐
sen beauftragte Personen, 3. mit der Liquidation, dem Vergleich oder dem Konkurs über das Vermögen eines Kreditinstituts befaßte Stellen, 4. mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Kreditinstituten oder von Finanzinstitu-­‐
ten betraute Personen oder Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 85 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN 5. Einrichtungen zur Sicherung der Einlagen, soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stel-­‐
len beschäftigten Personen gilt die Schweigepflicht nach Satz 1 entsprechend. Befindet sich die Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn diese Stelle und die von ihr beauftragten Personen einer dem Satz 1 entsprechenden Schweigepflicht unterliegen.“ Nr. 13 lit. c desselben Gesetzes hat Satz 3 in Abs. 2 neu gefasst. Satz 3 lautete: „Satz 2 ist nicht anzuwen-­‐
den, soweit Tatsachen betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen durch eine Bankaufsichtsbehörde eines anderen Staates oder durch von dieser Behörde beauftragte Personen mitgeteilt worden sind.“ 01.01.1999.—Artikel 79 Nr. 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) in der Fassung des Artikels 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) hat in Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 „ , der Vergleich oder dem Konkurs“ durch „oder dem Insolvenzverfahren über das Vermögen“ ersetzt. 01.05.2002.—Artikel 2 Nr. 12 lit. a des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) hat in Abs. 1 Satz 1 „beim Bundesaufsichtsamt“ durch „bei der Bundesanstalt“ und „§ 8 Abs. 1“ durch „§ 4 Abs. 2 des Geset-­‐
zes zur Errichtung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 12 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 1 Satz 2 eingefügt. 01.07.2002.—Artikel 6 Nr. 8 lit. a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) hat in Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt, in Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 das Komma am Ende durch „oder“ ersetzt und Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 eingefügt. 01.01.2004.—Artikel 10 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) hat Satz 8 in Abs. 1 neu gefasst. Satz 8 lautete: „Die in Satz 3 Nr. 3 bis 6 genannten Stellen, die direkt oder indirekt In-­‐
formationen von zuständigen Stellen anderer Staaten erhalten, dürfen diese nur mit ausdrücklicher Zu-­‐
stimmung der übermittelnden Stellen weiterübermitteln.“ 01.01.2005.—Artikel 1 Nr. 12 lit. a des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3610) hat in Abs. 1 Satz 1 „Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ durch „Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 12 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 2 Satz 3 „oder 2“ durch „oder 3“ ersetzt. 26.03.2009.—Artikel 2 Nr. 5a des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) hat in Abs. 1 Satz 4 Nr. 6 „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt, in Abs. 1 Satz 4 Nr. 7 das Komma durch „oder“ ersetzt und Abs. 1 Satz 4 Nr. 8 eingefügt. 31.12.2010.—Artikel 1 Nr. 10 lit. a und c des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) hat in Abs. 1 Satz 4 Nr. 7 „oder“ durch ein Komma ersetzt und Abs. 1 Satz 4 Nr. 9 und 10 eingefügt. 01.01.2011.—Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) hat in Abs. 1 Satz 1 „§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bestellten Aufsichtspersonen“ durch „§ 45c bestellten Sonderbeauftragten“ er-­‐
setzt. 30.04.2011.—Artikel 2 Nr. 7 lit. a des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) hat in Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 „oder mit der Geldwäscheprävention“ nach „Zahlungsverkehrs“ eingefügt. Artikel 2 Nr. 7 lit. b bis d desselben Gesetzes hat in Abs. 1 Satz 4 Nr. 9 „oder“ am Ende gestrichen, in Abs. 1 Satz 4 Nr. 10 das Komma durch „oder“ ersetzt und Abs. 1 Satz 4 Nr. 11 eingefügt. 30.06.2011.—Artikel 1 Nr. 10 lit. b des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) hat in Abs. 1 Satz 4 Nr. 8 „Veranstalter“ durch „Betreiber“ ersetzt. 01.01.2012.—Artikel 1 Nr. 10 lit. a des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427) hat in Abs. 1 Satz 4 Nr. 10 „den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden“ durch „die Europäische Zent-­‐
ralbank, das Europäische System der Zentralbanken, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Eu-­‐
ropäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Eu-­‐
ropäische Wertpapier-­‐ und Marktaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken oder die Europäische Kommission“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 10 lit. b und c desselben Gesetzes hat die Sätze 5 und 6 in Abs. 1 neu gefasst. Die Sätze 5 und 6 lauteten: „Für die bei diesen Stellen beschäftigten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. Befindet sich die Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn diese Stelle und die von ihr beauftragten Personen einer dem Satz 1 ent-­‐
sprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.“ 22.07.2013.—Artikel 17 Nr. 4 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) hat in Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 „Investmentgesellschaften“ durch „Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investment-­‐
Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 86 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN Zweiter Abschnitt Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-­‐Gruppen, gemischte Finanzholding-­‐Gruppen und gemischte Unternehmen32 1. Eigenmittel und Liquidität33 § 10 Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-­‐Gruppen und gemischten Finanzholding-­‐Gruppen; Verordnungsermächtigung (1) Im Interesse der Erfüllung der Verpflichtungen der Institute, Institutsgruppen, Finanzhol-­‐
ding-­‐Gruppen und gemischten Finanzholding-­‐Gruppen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere im Interesse der Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-­‐
darf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/ 2013 nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenmittelausstattung (Solvabilität) der Insti-­‐
tute, Instituts-­‐gruppen, Finanzholding-­‐Gruppen und gemischten Finanzholding-­‐Gruppen zu erlas-­‐
sen, insbesondere 1. ergänzende Bestimmungen zu den Anforderungen für eine Zulassung interner Ansätze, 2. Bestimmungen zur laufenden Überwachung interner Ansätze durch die Aufsichtsbehörde, insbesondere zu Maßnahmen bei Nichteinhaltung von Anforderungen an interne Ansätze und zur Aufhebung der Zulassung interner Ansätze, 3. nähere Verfahrensbestimmungen zur Zulassung, zur laufenden Überwachung und zur Auf-­‐
hebung der Zulassung interner Ansätze, 4. nähere Bestimmungen zur Überprüfung der Anforderungen an interne Ansätze durch die Aufsichtsbehörde, insbesondere zu Eignungs-­‐ und Nachschauprüfungen, 5. nähere Bestimmungen zur a) Anordnung und Ermittlung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer nach § 10d, insbesondere zur Bestimmung eines Puffer-­‐Richtwerts, zum Verfahren der Anerkennung gesellschaften, EU-­‐Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF-­‐Verwaltungsgesellschaften“ er-­‐
setzt. 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 20 lit. a litt. aa des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) hat in Abs. 1 Satz 4 Nr. 10 „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt und Abs. 1 Satz 4 Nr. 12 bis 19 eingefügt. Artikel 1 Nr. 20 lit. a litt. bb desselben Gesetzes hat in Abs. 1 Satz 5 „bis 9 genannten Stellen beschäftig-­‐
ten Personen sowie von diesen Stellen beauftragten Personen“ durch „bis 11 und 13 bis 19 genannten Stellen beschäftigten Personen und die von diesen Stellen beauftragten Personen sowie für die Mitglie-­‐
der der in Satz 4 Nummer 12 und 19 genannten Ausschüsse“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 20 lit. a litt. cc desselben Gesetzes hat in Abs. 1 Satz 6 „bis 9“ durch „bis 11 und 16 bis 18“ ersetzt und „weitgehend“ nach „Satz 1“ eingefügt. Artikel 1 Nr. 20 lit. b und c desselben Gesetzes hat Abs. 2 in Abs. 5 umnummeriert und Abs. 2 bis 4 ein-­‐
gefügt. 32 ÄNDERUNGEN 01.01.1998.—Nr. 14 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518) hat in der Überschrift des Abschnitts „Kreditinstitute“ durch „Institute“ ersetzt. 01.01.2005.—Artikel 1 Nr. 13 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3610) hat die Über-­‐
schrift des Abschnitts neu gefasst. Die Überschrift lautete: „Vorschriften für die Institute“. 04.07.2013.—Artikel 2 Nr. 17 des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862) hat in der Überschrift des Abschnitts „Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-­‐Gesellschaften“ durch „gemischte Fi-­‐
nanzholding-­‐Gruppen“ ersetzt. 33 ÄNDERUNGEN 01.01.1998.—Nr. 15 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518) hat die Zwischenüberschrift neu gefasst. Die Zwischenüberschrift lautete: „1. Eigenkapital und Liquidität“. Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 87 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN antizyklischer Kapitalpuffer von Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und Dritt-­‐
staaten, zu den Veröffentlichungspflichten der Bundesanstalt und zur Berechnung der in-­‐
stitutsspezifischen Kapitalpufferquote, b) Anordnung und Ermittlung der Quote für den Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e, insbesondere zur Berücksichtigung systemischer oder makroprudenzieller Risi-­‐
ken, zur Bestimmung der zu berücksichtigenden Risikopositionen und deren Belegenheit und zum Verfahren der Anerkennung der Kapitalpuffer für systemische Risiken von Staa-­‐
ten des Europäischen Wirtschaftsraums und Drittstaaten, c) Anordnung und Ermittlung der Quote für den Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach § 10f, insbesondere zur Bestimmung der global systemrelevanten Institute und deren Zuordnung zu Größenklassen, zur Herauf-­‐ und Herabstufung zwischen den Größenklassen sowie zur Veröffentlichung der der quantitativen Analyse zugrunde lie-­‐
genden Indikatoren, d) Anordnung und Ermittlung der Quote für den Kapitalpuffer für anderweitig systemrele-­‐
vante Institute nach § 10g, insbesondere zur Bestimmung der anderweitig systemrele-­‐
vanten Institute und zur Festlegung der Quote auf Einzelinstitutsebene, konsolidierter oder unterkonsolidierter Ebene, e) Höhe und zu den näheren Einzelheiten der Berechnung des maximal ausschüttungsfähi-­‐
gen Betrags für die kombinierte Kapitalpufferanforderung nach § 10i, 6. nähere Bestimmungen zur Festsetzung der Prozentsätze und Faktoren nach Artikel 465 Ab-­‐
satz 2, Artikel 467 Absatz 3, Artikel 468 Absatz 3, Artikel 478 Absatz 3, Artikel 479 Absatz 4, Artikel 480 Absatz 3, Artikel 481 Absatz 5 und Artikel 486 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, 7. nähere Bestimmungen zu den in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Antrags-­‐ und Anzeigeverfahren und 8. Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts von Immobilien nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 74 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung, 9. nähere Bestimmungen zum aufsichtlichen Benchmarking bei der Anwendung interner An-­‐
sätze zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen, insbesondere nähere Bestimmungen zum Verfahren und zu Art, Umfang und Häufigkeit der von den Instituten vorzulegenden In-­‐
formationen sowie nähere Bestimmungen über die von der Aufsichtsbehörde vorzugeben-­‐
den Anforderungen an die Zusammensetzung besonderer Benchmarking-­‐Portfolien und 10. die Pflicht der CRR-­‐Institute zur Offenlegung der in § 26a Absatz 1 Satz 2 genannten Anga-­‐
ben auf konsolidierter Ebene sowie der Kapitalrendite nach § 26a Absatz 1 Satz 3 und 4, ein-­‐
schließlich des Gegenstands der Offenlegungsanforderung, sowie des Mediums, des Über-­‐
mittlungsweges, der Häufigkeit der Offenlegung und den Umfang der nach § 26a Absatz 1 Satz 5 vertraulich an die Europäische Kommission zu übermittelnden Daten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-­‐
desanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der In-­‐
stitute zu hören. (2) Institute dürfen personenbezogene Daten ihrer Kunden, von Personen, mit denen sie Ver-­‐
tragsverhandlungen über Adressenausfallrisiken begründende Geschäfte aufnehmen, sowie von Personen, die für die Erfüllung eines Adressenausfallrisikos einstehen sollen, für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der nach Absatz 1 Satz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung erheben und verwenden, soweit diese Daten 1. unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-­‐statistischen Ver-­‐
fahrens nachweisbar für die Bestimmung und Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken erheblich sind, Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 88 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN 2. zum Aufbau und Betrieb einschließlich der Entwicklung und Weiterentwicklung von internen Ratingsystemen für die Schätzung von Risikoparametern des Adressenausfallrisikos des Kre-­‐
ditinstituts oder der Wertpapierfirma erforderlich sind und 3. es sich nicht um Angaben zur Staatsangehörigkeit oder um Daten nach § 3 Absatz 9 des Bun-­‐
desdatenschutzgesetzes handelt. Betriebs-­‐ und Geschäftsgeheimnisse stehen personenbezogenen Daten gleich. Zur Entwicklung und Weiterentwicklung der Ratingsysteme dürfen abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch Daten erho-­‐
ben und verwendet werden, die bei nachvollziehbarer wirtschaftlicher Betrachtungsweise für die Bestimmung und Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken erheblich sein können. Für die Be-­‐
stimmung und Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken können insbesondere Daten erheblich sein, die den folgenden Kategorien angehören oder aus Daten der folgenden Kategorien gewonnen worden sind: 1. Einkommens-­‐, Vermögens-­‐ und Beschäftigungsverhältnisse sowie die sonstigen wirtschaftli-­‐
chen Verhältnisse, insbesondere Art, Umfang und Wirtschaftlichkeit der Geschäftstätigkeit des Betroffenen, 2. Zahlungsverhalten und Vertragstreue des Betroffenen, 3. vollstreckbare Forderungen sowie Zwangsvollstreckungsverfahren und -­‐maßnahmen gegen den Betroffenen, 4. Insolvenzverfahren über das Vermögen des Betroffenen, sofern diese eröffnet worden sind oder die Eröffnung beantragt worden ist. Diese Daten dürfen erhoben werden 1. beim Betroffenen, 2. bei Instituten, die derselben Institutsgruppe angehören, 3. bei Ratingagenturen und Auskunfteien und 4. aus allgemein zugänglichen Quellen. Institute dürfen anderen Instituten derselben Institutsgruppe und in pseudonymisierter Form auch von den mit dem Aufbau und Betrieb einschließlich der Entwicklung und Weiterentwicklung von Ratingsystemen beauftragten Dienstleistern nach Satz 1 erhobene personenbezogene Daten über-­‐
mitteln, soweit dies zum Aufbau und Betrieb einschließlich der Entwicklung und Weiterentwicklung von internen Ratingsystemen für die Schätzung von Risikoparametern des Adressenausfallrisikos erforderlich ist. (3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass ein Institut, eine Institutsgruppe, eine Finanzhol-­‐
ding-­‐Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-­‐Gruppe Eigenmittelanforderungen in Bezug auf nicht durch Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasste Risiken und Risikoelemente ein-­‐
halten muss, die über die Eigenmittelanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1 hinausgehen. Die Aufsichtsbehörde ordnet solche zusätz-­‐
lichen Eigenmittelanforderungen zumindest in den folgenden Fällen und zu folgenden Zwecken an: 1. wenn Risiken oder Risikoelemente nicht durch die Eigenmittelanforderungen nach der Ver-­‐
ordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1 abgedeckt sind oder die Anforderungen nach Artikel 393 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Ermittlung und Steuerung von Großkrediten nicht eingehalten werden, 2. wenn die Risikotragfähigkeit des Instituts, der Institutsgruppe, der Finanzholding-­‐Gruppe oder der gemischten Finanzholding-­‐Gruppe nicht gewährleistet ist, 3. wenn die Überprüfung nach § 6b Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 es wahrscheinlich erscheinen lässt, dass die vom Institut vorgenommenen Bewertungskorrekturen nicht ausreichen, um eine angemessene Eigenmittelausstattung zu gewährleisten, 4. wenn es wahrscheinlich erscheint, dass die Risiken trotz Einhaltung der Anforderungen nach diesem Gesetz, nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach den Rechtsverord-­‐
nungen nach Absatz 1 und nach § 13 Absatz 1 unterschätzt werden, 5. um den Aufbau eines zusätzlichen Eigenmittelpuffers für Perioden wirtschaftlichen Ab-­‐
schwungs sicherzustellen, Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 89 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN 6. um einer besonderen Geschäftssituation des Instituts, der Institutsgruppe, der Finanzhol-­‐ ding-­‐Gruppe oder der gemischten Finanzholding-­‐Gruppe, etwa bei Aufnahme der Geschäfts-­‐
tätigkeit, Rechnung zu tragen, 7. wenn ein Institut eine Verbriefung mehr als einmal stillschweigend unterstützt hat; zu die-­‐
sem Zwecke kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass der wesentliche Risikotransfer für sämtliche Verbriefungen, für die das Institut als Originator gilt, zur Berücksichtigung zu er-­‐
wartender weiterer stillschweigender Unterstützungen nicht oder nur teilweise bei der Be-­‐
rechnung der erforderlichen Eigenmittel anerkannt wird, 8. wenn die aus den Ergebnissen der Stresstests für das Korrelationshandelsportfolio nach Ar-­‐
tikel 377 Absatz 5 Satz 3, zweiter Halbsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 resultieren-­‐
den Eigenmittelanforderungen wesentlich über die Eigenmittelanforderungen für das Kor-­‐
relationshandelsportfolio gemäß Artikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinausge-­‐
hen, 9. andere Maßnahmen keine hinreichende Verbesserung der institutsinternen Verfahren, Pro-­‐
zesse und Methoden in einem angemessenen Zeithorizont er warten lassen, 10. wenn das Institut nicht über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 verfügt. Soweit Institute, die nach Einschätzung der Aufsichtsbehörde ähnliche Risikoprofile aufweisen, ähn-­‐
lichen Risiken ausgesetzt sein könnten oder für das Finanzsystem ähnliche Risiken begründen, kann die Aufsichtsbehörde Anordnungen nach Satz 1 für diese Institute einheitlich treffen. Bei Instituten, für die Aufsichtskollegien nach § 8e eingerichtet sind, berücksichtigt die Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung über eine Anordnung nach Satz 1 die Einschätzungen des jeweiligen Aufsichtskollegi-­‐
ums. (4) Die Bundesanstalt kann von einzelnen Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-­‐Gruppen und gemischten Finanzholding-­‐Gruppen oder von einzelnen Arten oder Gruppen von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-­‐Gruppen und gemischten Finanzholding-­‐Gruppen das Vorhalten von Eigenmitteln, die über die Eigenmittelanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1 hinausgehen, für einen begrenzten Zeitraum auch verlangen, wenn diese Kapitalstärkung erforderlich ist, 1. um einer drohenden Störung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes oder einer Gefahr für die Finanzmarktstabilität entgegenzuwirken und 2. um erhebliche negative Auswirkungen auf andere Unternehmen des Finanzsektors sowie auf das allgemeine Vertrauen der Einleger und anderer Marktteilnehmer in ein funktionsfähiges Finanzsystem zu vermeiden. Eine drohende Störung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes kann insbesondere dann gegeben sein, wenn auf Grund außergewöhnlicher Marktverhältnisse die Refinanzierungsfähigkeit mehrerer für den Finanzmarkt relevanter Institute beeinträchtigt zu werden droht. Soweit sie Aufsichtsbe-­‐
hörde ist, kann die Bundesanstalt in diesem Fall die Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmit-­‐
tel nach von der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und von der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ab-­‐
weichenden Maßstäben vornehmen, die diesen besonderen Marktverhältnissen Rechnung tragen. Zusätzliche Eigenmittel können insbesondere im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens auf Ebene der Europäischen Union zur Stärkung des Vertrauens in die Widerstandsfähigkeit des europäischen Bankensektors und zur Abwehr einer drohenden Gefahr für die Finanzmarktstabilität in Europa verlangt werden. Bei der Festlegung von Höhe und maßgeblicher Zusammensetzung der zusätzli-­‐
chen Eigenmittel und des maßgeblichen Zeitpunktes für die Einhaltung der erhöhten Eigenmittelan-­‐
forderungen berücksichtigt die Bundesanstalt die Standards, auf deren Anwendung sich die zustän-­‐
digen europäischen Stellen im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens auf Unionsebene verständigt haben. In diesem Rahmen kann die Bundesanstalt verlangen, dass die Institute in einem Plan nach-­‐
vollziehbar darlegen, durch welche Maßnahmen sie die erhöhten Eigenmittelanforderungen zu dem von der Bundesanstalt nach Satz 5 festgelegten Zeitpunkt einhalten werden. Soweit der Plan die Belange des Finanzmarktstabilisierungsfonds im Sinne des § 1 des Finanzmarktstabilisierungs-­‐
Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 90 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN fondsgesetzes berührt, erfolgt die Beurteilung des Plans im Einvernehmen mit dem Lenkungsaus-­‐
schuss nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes (Lenkungsausschuss). Die Bundesanstalt kann die kurzfristige Nachbesserung des vorgelegten Plans verlangen, wenn sie die angegebenen Maßnahmen und Umsetzungsfristen für nicht ausreichend hält oder das Institut sie nicht einhält. In diesem Fall haben die Institute auch die Möglichkeit eines Antrags auf Stabilisie-­‐
rungsmaßnahmen nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz zu prüfen, wenn keine alterna-­‐
tiven Maßnahmen zur Verfügung stehen. Sofern nach Feststellung der Bundesanstalt im Einver-­‐
nehmen mit dem Lenkungsausschuss keine oder nur eine unzureichende Nachbesserung des Plans erfolgt ist, kann die Bundesanstalt einen Sonderbeauftragten im Sinne des § 45c Absatz 1 bestellen und ihn mit der Aufgabe nach § 45c Absatz 2 Nummer 7a beauftragen. Zudem kann sie anordnen, dass Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter, die Ausschüttung von Gewinnen und die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile nicht zulässig sind, solange die angeordneten erhöh-­‐
ten Eigenmittelanforderungen nicht erreicht sind. Entgegenstehende Beschlüsse über die Gewinn-­‐
ausschüttung sind nichtig; aus entgegenstehenden Regelungen in Verträgen können keine Rechte hergeleitet werden. (5) Die §§ 313, 314, 489, 490, 723 bis 725, 727 und 728 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die §§ 132 und 135 des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden, wenn Zweck einer Kapitalüberlas-­‐
sung die Überlassung von Eigenmitteln im Sinne des Artikels 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist. (6) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein Institut der Deutschen Bundesbank häufigere oder auch umfangreichere Meldungen zu seiner Solvabilität einreicht als in den Artikeln 99 bis 101 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung vorgesehen. (7) Die Bundesanstalt kann auf die Eigenmittel nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/ 2013 in der jeweils geltenden Fassung einen Korrekturposten festsetzen. Wird der Korrekturposten festgesetzt, um noch nicht bilanzwirksam gewordene Kapitalveränderungen zu berücksichtigen, wird die Festsetzung mit der Feststellung des nächsten für den Schluss eines Geschäftsjahres aufge-­‐
stellten Jahresabschlusses gegenstandslos. Die Bundesanstalt hat die Festsetzung auf Antrag des Instituts aufzuheben, soweit die Voraussetzung für die Festsetzung wegfällt.34 34 ÄNDERUNGEN 01.01.1974.—Artikel 3 § 4 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973 (BGBl. I S. 1451) hat in Abs. 2 Nr. 3 „und ihre Ansprüche auf Auszahlung eines Anteils an dem in der Jahresbilanz nach § 33d Abs. 1 B II 2 des Ge-­‐
setzes betreffend die Erwerbs-­‐ und Wirtschaftsgenossenschaften gesondert ausgewiesenen Reserve-­‐
fonds der Genossenschaft “ nach „ausscheiden,“ eingefügt. 21.03.1975.—Artikel 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) hat in Abs. 2 Nr. 3 je-­‐
weils „für Wirtschaft“ durch „der Finanzen“ ersetzt. 01.01.1985.—Artikel 1 Nr. 6 lit. a des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1693) hat Abs. 2 Satz 2 und 3 eingefügt. Artikel 1 Nr. 6 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 4 und 5 durch Abs. 4 bis 8 ersetzt. Abs. 4 und 5 lauteten: „(4) Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter sind nur dann dem haftenden Eigenkapital zuzurech-­‐
nen, wenn sie bis zur vollen Höhe am Verlust teilnehmen, oder erst nach Befriedigung der Gläubiger des Kreditinstituts zurückgefordert werden können. Nachgewiesenes freies Vermögen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter kann auf Antrag in einem vom Bundesaufsichtsamt zu be-­‐
stimmenden Umfang als haftendes Eigenkapital berücksichtigt werden. (5) Maßgebend für die Bemessung des haftenden Eigenkapitals ist die letzte für den Schluß eines Geschäftsjahres festgestellte Bilanz. Kapitalveränderungen, die später in öffentliche Register eingetra-­‐
gen worden sind, sind zu berücksichtigen.“ 01.01.1986.—Artikel 7 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) hat in Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 „dem in der Jahresbilanz nach § 33d Abs. 1 B II 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs-­‐ und Wirt-­‐
schaftsgenossenschaften gesondert ausgewiesenen Reservefonds“ durch „der in der Bilanz nach § 73 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Erwerbs-­‐ und Wirtschaftsgenossenschaften von eingetragenen Ge-­‐
nossenschaften gesondert ausgewiesenen Ergebnisrücklage“ ersetzt. Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 91 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN 01.01.1993.—Nr. 8 lit. a des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2211) hat in Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 „die Rücklagen“ durch „der Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Ge-­‐
winns ausgestattet sind“ ersetzt. Nr. 8 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 3 Satz 1 „ ; entstandene Verluste sind von dem haftenden Ei-­‐
genkapital abzuziehen“ am Ende gestrichen. Nr. 8 lit. c desselben Gesetzes hat Nr. 2 in Abs. 4 Satz 1 neu gefasst. Nr. 2 lautete: „2. wenn sie erst nach Befriedigung der Gläubiger des Kreditinstituts zurückgefordert werden kön-­‐
nen,“. Nr. 8 lit. d desselben Gesetzes hat Abs. 4a, 4b und 4c eingefügt. Nr. 8 lit. e litt. aa desselben Gesetzes hat Nr. 1 bis 3 in Abs. 5 Satz 1 neu gefasst. Nr. 1 bis 3 lauteten: „1. wenn es bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt, 2. wenn es erst nach Befriedigung der Gläubiger des Kreditinstituts zurückgefordert werden kann, 3. wenn es dem Kreditinstitut mindestens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt worden ist,“. Nr. 8 lit. e litt. bb und cc desselben Gesetzes hat in Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 „und“ am Ende durch einen Punkt ersetzt und Nr. 6 in Abs. 5 Satz 1 aufgehoben. Nr. 6 lautete: „6. soweit das Genußrechtskapital fünfundzwanzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals nach den Absätzen 2 und 3 ohne einen Zuschlag nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 nicht übersteigt; das Bun-­‐
desaufsichtsamt kann Ausnahmen zulassen, wenn das Genußrechtskapital zum Ausgleich von Verlusten des haftenden Eigenkapitals geleistet wird.“ Nr. 8 lit. e litt. dd desselben Gesetzes hat in Abs. 5 Satz 3 „ , sofern nicht das Kapital durch die Einzah-­‐
lung anderen, zumindest gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt worden sind“ am Ende einge-­‐
fügt. Nr. 8 lit. e litt. ee desselben Gesetzes hat in Abs. 5 Satz 4 „nur“ nach „so ist“ eingefügt. Nr. 8 lit. e litt. ff desselben Gesetzes hat in Abs. 5 Satz 5 „zur Marktpflege darf das Kreditinstitut außer-­‐
dem bis zu drei vom Hundert des Gesamtnennbetrages einer Emission eigener Genußrechte erwerben, sofern die Genußrechte in notierten Wertpapieren verbrieft sind; die Absicht, von der Möglichkeit der Marktpflege Gebrauch zu machen, ist dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank anzu-­‐
zeigen“ am Ende eingefügt. Nr. 8 lit. e litt. gg desselben Gesetzes hat Abs. 5 Satz 6 eingefügt. Nr. 8 lit. f desselben Gesetzes hat Abs. 5a eingefügt. Nr. 8 lit. g desselben Gesetzes hat Abs. 6a und 6b eingefügt. Nr. 8 lit. h litt. aa desselben Gesetzes hat in Abs. 7 Satz 2 „Kapitalveränderungen“ durch „Veränderungen des haftenden Eigenkapitals“ ersetzt. Nr. 8 lit. h litt. bb desselben Gesetzes hat Abs. 7 Satz 3 bis 7 eingefügt. Nr. 8 lit. i desselben Gesetzes hat Satz 3 in Abs. 8 neu gefasst. Satz 3 lautete: „Das Bundesaufsichtsamt kann von den Kreditinstituten alle fünf Jahre einmal eine Sammelaufstellung der nach Satz 1 anzuzei-­‐
genden Kredite einfordern.“ 31.12.1995.—Nr. 2 lit. b des Gesetzes vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2735) hat in Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 „vom Bundesminister“ durch „vom Bundesministerium“ ersetzt. Nr. 2 lit. c desselben Gesetzes hat in Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 „der Bundesminister“ durch „das Bundesminis-­‐
terium“ ersetzt. Nr. 8 lit. a desselben Gesetzes hat Abs. 1 Satz 4 und 5 eingefügt. Nr. 8 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 4a Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc „mit Ausnah-­‐
me eines Spezialfonds“ nach „Grundstücks-­‐Sondervermögen“ eingefügt. Nr. 8 lit. c desselben Gesetzes hat in Abs. 5 Satz 5 „notierten“ nach „Genußrechte in“ gestrichen. Nr. 8 lit. d litt. aa desselben Gesetzes hat in Abs. 6a Satz 1 Nr. 3 „notierten“ nach „in“ gestrichen und „(Marktpflegepositionen)“ nach „Verbindlichkeiten“ eingefügt. Nr. 8 lit. d litt. bb desselben Gesetzes hat die Sätze 2 und 3 in Abs. 6a neu gefasst. Die Sätze 2 und 3 lau-­‐
teten: „Bezieht das Kreditinstitut alle Beteiligungen von mindestens zehn vom Hundert an Kreditinsti-­‐
tuten oder Finanzinstituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, in die Konsolidierung nach § 10a ein, braucht es für diese Unternehmen keine Abzüge nach Satz 1 Nr. 4 oder 5 vorzunehmen. § 10a Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.“ Nr. 8 lit. e litt. aa desselben Gesetzes hat in Abs. 6b Satz 1 „ , abzüglich der Marktpflegepositionen,“ nach „und 5a“ eingefügt. Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 92 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN Nr. 8 lit. e litt. bb desselben Gesetzes hat in Abs. 6b Satz 2 „ , abzüglich der Marktpflegepositionen,“ nach „Absatz 5a“ eingefügt. Nr. 8 lit. f desselben Gesetzes hat Abs. 7 Satz 8 eingefügt. 01.01.1998.—Nr. 16 lit. a des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518) hat die Überschrift neu gefasst. Die Überschrift lautete: „Eigenkapitalausstattung“. Nr. 16 lit. b litt. aa desselben Gesetzes hat Satz 1 in Abs. 1 neu gefasst. Satz 1 lautete: „Die Kreditinstitute müssen im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere zur Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, ein angemessenes haftendes Eigenkapital haben.“ Nr. 16 lit. b litt. bb desselben Gesetzes hat in Abs. 1 Satz 2 „Kreditinstitute“ durch „Institute“ ersetzt. Nr. 16 lit. b litt. cc desselben Gesetzes hat in Abs. 1 Satz 4 „Kreditinstitute“ durch „Institute“ und „Eigen-­‐
kapitalausstattung“ durch „Eigenmittelausstattung“ ersetzt. Nr. 16 lit. b litt. dd desselben Gesetzes hat Abs. 1 Satz 6 bis 8 eingefügt. Nr. 16 lit. c desselben Gesetzes hat Abs. 1a eingefügt. Nr. 16 lit. d desselben Gesetzes hat Abs. 2 neu gefasst. Abs. 2 lautete: „(2) Als haftendes Eigenkapital sind anzusehen 1. bei Einzelkaufleuten, offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften das Ge-­‐
schäftskapital und die Rücklagen nach Abzug der Entnahmen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter und der diesen gewährten Kredite sowie eines Schuldenüberhanges beim freien Vermögen des Inhabers; bei offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesell-­‐
schaften ist nur das eingezahlte Geschäftskapital zu berücksichtigen; 2. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit be-­‐
schränkter Haftung das eingezahlte Grund-­‐ oder Stammkapital abzüglich des Betrages der eige-­‐
nen Aktien oder Geschäftsanteile sowie der Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind; bei Kommanditgesellschaften auf Aktien ferner Vermögenseinlagen der persönlich haftenden Gesellschafter, die nicht auf das Grundkapital ge-­‐
leistet worden sind, unter Abzug der Entnahmen der persönlich haftenden Gesellschafter und der diesen gewährten Kredite; 3. bei eingetragenen Genossenschaften die Geschäftsguthaben und die Rücklagen zuzüglich eines vom Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung festzusetzenden Zuschlages, welcher der Haftsummenverpflichtung der Ge-­‐
nossen Rechnung trägt; Geschäftsguthaben von Genossen, die zum Schluß des Geschäftsjahres ausscheiden, und ihre Ansprüche auf Auszahlung eines Anteils an der in der Bilanz nach § 73 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Erwerbs-­‐ und Wirtschaftsgenossenschaften von eingetrage-­‐
nen Genossenschaften gesondert ausgewiesenen Ergebnisrücklage der Genossenschaft sind ab-­‐
zusetzen; das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung zum Erlaß von Rechts-­‐
verordnungen auf das Bundesaufsichtsamt übertragen; 4. bei öffentlich-­‐rechtlichen Sparkassen sowie bei Sparkassen des privaten Rechts, die als öffentli-­‐
che Sparkassen anerkannt sind, die Rücklagen; 5. bei Kreditinstituten des öffentlichen Rechts, die nicht unter Nummer 4 fallen, das eingezahlte Dotationskapital und die Rücklagen; 6. bei Kreditinstituten in einer anderen Rechtsform das eingezahlte Kapital und die Rücklagen. Kredite an den Kommanditisten, den Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, den Aktionär, den Kommanditaktionär oder an den Anteilseigner an einem Kreditinstitut des öffentlichen Rechts, dem mehr als fünfundzwanzig vom Hundert des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalan-­‐
teile) des Kreditinstituts gehören oder dem mehr als fünfundzwanzig vom Hundert der Stimmrechte zustehen, sind abzuziehen, wenn sie zu nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt werden oder soweit sie entgegen der Bankübung nicht ausreichend gesichert sind. Für die Berechnung des Vomhundertsat-­‐
zes nach Satz 2 gilt § 16 Abs. 2 bis 4 des Aktiengesetzes entsprechend.“ Nr. 16 lit. e desselben Gesetzes hat Abs. 2a, 2b und 2c eingefügt. Nr. 16 lit. f desselben Gesetzes hat Abs. 3 neu gefasst. Abs. 3 lautete: „(3) Dem haftenden Eigenkapital ist der Reingewinn zuzurechnen, soweit seine Zuweisung zum Geschäftskapital, zu den Rücklagen oder den Geschäftsguthaben beschlossen ist. Als Rücklagen im Sin-­‐
ne des Absatzes 2 gelten nur die als Rücklagen ausgewiesenen Beträge mit Ausnahme solcher Passiv-­‐
posten, die auf Grund steuerlicher Vorschriften erst bei ihrer Auflösung zu versteuern sind.“ Nr. 16 lit. g desselben Gesetzes hat Abs. 3a und 3b eingefügt. Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 93 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN Nr. 16 lit. h desselben Gesetzes hat Abs. 4 und 4a neu gefasst. Abs. 4 und 4a lauteten: „(4) Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter sind dem haftenden Eigenkapital nur zuzurechnen, 1. wenn sie bis zur vollen Höhe am Verlust teilnehmen, 2. wenn sie im Falle des Konkurses oder der Liquidation des Kreditinstituts erst nach Befriedigung aller Gläubiger zurückzuzahlen sind, 3. wenn sie dem Kreditinstitut mindestens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt worden sind, 4. solange der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Gesellschaftsvertrages fällig werden kann und 5. wenn das Kreditinstitut bei der Begründung der stillen Gesellschaft auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hingewiesen hat. Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht geändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem Kre-­‐
ditinstitut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren. Kredite an stille Gesellschafter, deren Vermögenseinlage mehr als fünfundzwanzig vom Hundert des haftenden Eigen-­‐
kapitals beträgt, sind vom haftenden Eigenkapital abzuziehen, wenn sie zu nicht marktmäßigen Bedin-­‐
gungen gewährt werden oder soweit sie entgegen der Bankübung nicht ausreichend gesichert sind. Für die Berechnung des Vomhundertsatzes nach Satz 4 gilt § 16 Abs. 4 des Aktiengesetzes entsprechend. (4a) Dem haftenden Eigenkapital können zugerechnet werden: 1. Vorsorgereserven nach § 340f des Handelsgesetzbuchs, 2. Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g des Handelsgesetzbuchs, 3. Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind, 4. nicht realisierte Reserven a) in Höhe von 45 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Buchwert und dem Be-­‐
leihungswert bei Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden; b) in Höhe von 35 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Buchwert und aa) dem Kurswert bei Wertpapieren, die an einer Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, der anerkannt und für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist (notierte Wertpapiere); bb) dem Wert, der nach § 11 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, bei nicht notierten Wertpapieren, die Anteile an zum Verbund der Kreditgenossenschaften oder der Sparkassen gehörenden Kapitalgesellschaften mit einer Bilanzsumme von min-­‐
destens 20 Millionen Deutsche Mark verbriefen; cc) dem veröffentlichten Rücknahmepreis von Anteilen an einem Wertpapier-­‐ oder Grund-­‐
stücks-­‐Sondervermögen mit Ausnahme eines Spezialfonds mit Ausnahme eines Spezial-­‐
fonds, die nach den Vorschriften des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, oder von Anteilen an einem Wertpapier-­‐Sondervermögen, die von einer Investmentgesell-­‐
schaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften nach den Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts-­‐ und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Orga-­‐
nismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABl. EG Nr. L 375 S. 3) ausgegeben werden; bei diesen Vermögenswerten gebildete Vorsorgereserven sind dem Buchwert hinzuzurechnen, 5. Rücklagen nach § 6b des Einkommensteuergesetzes in Höhe von 45 vom Hundert, soweit diese Rücklagen durch die Einstellung von Erlösen aus der Veräußerung von Grundstücken, grund-­‐
stücksgleichen Rechten und Gebäuden entstanden sind. Nicht realisierte Reserven können dem haftenden Eigenkapital nur zugerechnet werden, wenn die Summe der Eigenkapitalbestandteile nach den Absätzen 2 bis 4, nach Satz 1 Nr. 2 dieses Absatzes sowie nach den Absätzen 6 und 7 Satz 3, ohne den Zuschlag nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und abzüglich der in Absatz 6a Satz 1 Nr. 1 und 2 aufgeführten Beträge (Kernkapital), mindestens 4,4 vom Hundert der ent-­‐
sprechend dem Grundsatz I des Bundesaufsichtsamtes nach ihrem Risiko gewichteten Aktiva des Kre-­‐
ditinstituts ausmacht; die nicht realisierten Reserven können dem haftenden Eigenkapital nur bis zu 1,4 vom Hundert dieser nach ihrem Risiko gewichteten Aktiva zugerechnet werden. Nicht realisierte Reserven können nur berücksichtigt werden, wenn in die Berechnung des Unterschiedsbetrages je-­‐
weils sämtliche Aktiva nach Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a oder b einbezogen werden. Die Berechnung der Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 94 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN nicht realisierten Reserven ist dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach ihrem Abschluß unter Angabe der maßgeblichen Wertansätze offenzulegen.“ Nr. 16 lit. i desselben Gesetzes hat in Abs. 4b Satz 3 „Kreditinstitut“ durch „Institut“ ersetzt. Nr. 16 lit. j litt. aa desselben Gesetzes hat Satz 1 in Abs. 4c neu gefasst. Satz 1 lautete: „Der Kurswert der notierten Wertpapiere bestimmt sich nach dem Kurs am Bilanzstichtag.“ Nr. 16 lit. j litt. bb desselben Gesetzes hat Satz 5 in Abs. 4c neu gefasst. Satz 5 lautete: „Auf die Ermitt-­‐
lung des Wertes der nicht notierten Wertpapiere nach § 11 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes und des Rücknahmepreises von Anteilen an einem Sondervermögen ist das Verfahren der Sätze 1, 2 und 4 ent-­‐
sprechend anzuwenden.“ Nr. 16 lit. k desselben Gesetzes hat Abs. 5, 5a und 6 neu gefasst. Abs. 5, 5a und 6 lauteten: „(5) Kapital, das gegen Gewährung von Genußrechten eingezahlt ist, ist dem haftenden Eigenkapital nur zuzurechnen, 1. wenn es bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt und das Kreditinstitut verpflichtet ist, im Falle eines Verlustes Zinszahlungen aufzuschieben, 2. wenn vereinbart ist, daß es im Falle des Konkurses oder der Liquidation des Kreditinstituts erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird, 3. wenn es dem Kreditinstitut mindestens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt worden ist und nicht auf Verlangen des Gläubigers vorzeitig zurückgezahlt werden muß; die Frist von fünf Jahren braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in Wertpapieren verbriefte Ge-­‐
nußrechte wegen Änderung der Besteuerung, die zu Zusatzzahlungen an den Erwerber der Ge-­‐
nußrechte führt, vorzeitig gekündigt werden und das Kapital vor Rückerstattung durch die Ein-­‐
zahlung anderen, zumindest gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt worden ist, 4. solange der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Vertrages fällig werden kann, 5. wenn das Kreditinstitut bei Abschluß des Vertrages auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hingewiesen hat. Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht geändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem Kre-­‐
ditinstitut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderen, zumindest gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt wor-­‐
den ist. Werden Wertpapiere über die Genußrechte begeben, so ist nur in den Zeichnungs-­‐ und Ausgab-­‐
ebedingungen auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein Kreditinstitut darf in Wertpapieren verbriefte eigene Genußrechte nur erwerben, wenn es mit dem Erwerb eine Ein-­‐
kaufskommission ausführt; zur Marktpflege darf das Kreditinstitut außerdem bis zu drei vom Hundert des Gesamtnennbetrages einer Emission eigener Genußrechte erwerben, sofern die Genußrechte in Wertpapieren verbrieft sind; die Absicht, von der Möglichkeit der Marktpflege Gebrauch zu machen, ist dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. Die §§ 71a, 71d und 71e des Ak-­‐
tiengesetzes gelten entsprechend. (5a) Kapital, das aufgrund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, ist dem haftenden Eigenkapital nur zuzurechnen, wenn vereinbart ist, daß 1. es im Falle des Konkurses oder der Liquidation des Kreditinstituts erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückerstattet wird, 2. es dem Kreditinstitut mindestens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt wird und nicht auf Verlangen des Gläubigers vorzeitig zurückgezahlt werden muß; ist für die Rückerstat-­‐
tung des Kapitals eine Zeit nicht bestimmt, so ist eine Kündigungsfrist von mindestens fünf Jah-­‐
ren vorzusehen; eine kürzere Kündigungsfrist nach Ablauf dieser fünf Jahre kann zugunsten des Kreditinstituts für den Fall vereinbart werden, daß das Kapital vor Rückerstattung durch die Einzahlung anderen, zumindest gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt worden ist; die Frist von fünf Jahren braucht nicht eingehalten zu werden, wenn Schuldverschreibungen wegen Änderung der Besteuerung, die zu Zusatzzahlungen an den Erwerber der Schuldverschreibungen führt, vorzeitig gekündigt werden, 3. die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruchs gegen Forderungen des Kreditinstituts ausge-­‐
schlossen ist und für die Verbindlichkeiten keine vertraglichen Sicherheiten durch das Kreditin-­‐
stitut oder durch Dritte gestellt werden; ein Kreditinstitut darf nachrangige Sicherheiten für nachrangige Verbindlichkeiten stellen, die ein ausschließlich für den Zweck der Kapitalaufnahme Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 95 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN gegründetes Tochterunternehmen des Kreditinstituts eingegangen ist; § 11 Nr. 3 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen über das Aufrechnungsverbot findet keine Anwendung auf Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten des Kreditinsti-­‐
tuts. Wenn der Rückerstattungsanspruch in weniger als zwei Jahren fällig wird oder aufgrund des Vertrages fällig werden kann, werden die Verbindlichkeiten nur noch zu zwei Fünfteln dem haftenden Eigenkapi-­‐
tal zugerechnet. Nachträglich können der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündi-­‐
gungsfrist nicht verkürzt werden. Eine vorzeitige Rückerstattung ist dem Kreditinstitut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern das Kreditinstitut nicht aufgelöst wurde oder sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderen, zumindest gleichwertigen haften-­‐
den Eigenkapitals ersetzt worden ist. Das Kreditinstitut hat bei Abschluß des Vertrages auf die in den Sätzen 3 und 4 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen; werden Wertpapiere über die nachrangigen Verbindlichkeiten begeben, so ist nur in den Zeichnungs-­‐ und Ausgabebedin-­‐
gungen auf die genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. Für nach-­‐
rangige Verbindlichkeiten darf keine Bezeichnung verwendet und mit keiner Bezeichnung geworben werden, die den Wortteil "Spar" enthält oder sonst geeignet ist, über den Nachrang im Fall des Konkur-­‐
ses oder der Liquidation zu täuschen; dies gilt jedoch nicht, soweit ein Kreditinstitut seinen in § 40 ge-­‐
schützten Firmennamen benutzt. (6) Nachgewiesenes freies Vermögen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter kann auf Antrag in einem vom Bundesaufsichtsamt zu bestimmenden Umfang als haftendes Eigenkapi-­‐
tal berücksichtigt werden.“ Nr. 16 lit. l desselben Gesetzes hat Abs. 6a und 6b aufgehoben. Abs. 6a und 6b lauteten: „(6a) Von dem haftenden Eigenkapital sind abzuziehen: 1. Verluste; 2. Immaterielle Vermögensgegenstände; 3. drei vom Hundert des Gesamtnennbetrages der jeweiligen Emission in Wertpapieren verbriefter eigener Genußrechte und nachrangiger Verbindlichkeiten (Marktpflegepositionen), sofern das Kreditinstitut von der Möglichkeit der Marktpflege Gebrauch zu machen beabsichtigt; 4. folgende Beteiligungen, Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genußrechten sowie Vorzugsaktien: a) Beteiligungen an Kreditinstituten und Finanzinstituten, ausgenommen Kapitalanlagegesell-­‐
schaften, in Höhe von mehr als zehn vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen; das Bundesaufsichtsamt kann auf Antrag des Kreditinstituts Ausnahmen zulassen, wenn das Kre-­‐
ditinstitut Anteile eines Kreditinstituts oder eines Finanzinstituts vorübergehend besitzt, um dieses Unternehmen finanziell zu stützen; b) Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 5a an Kreditinstitute und Finanzinstitute, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, an denen das Kreditinstitut zu mehr als zehn vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen beteiligt ist; c) Forderungen aus Genußrechten im Sinne des Absatzes 5 an Unternehmen nach Buchstabe b; d) Vorzugsaktien im Sinne des Absatzes 4a Satz 1 Nr. 3 der Unternehmen nach Buchstabe b; 5. der Gesamtbetrag der folgenden Beteiligungen, Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkei-­‐
ten und Genußrechten sowie Vorzugsaktien, soweit er zehn vom Hundert des haftenden Eigen-­‐
kapitals des Kreditinstituts vor Abzug der Beträge nach Nummer 4 und nach dieser Nummer übersteigt: a) Beteiligungen an Kreditinstituten und Finanzinstituten, ausgenommen Kapitalanlagegesell-­‐
schaften, in Höhe von höchstens zehn vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen; b) Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 5a an Kreditinstitute und Finanzinstitute, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, an denen das Kreditinstitut nicht oder nur in Höhe von höchstens zehn vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen beteiligt ist; c) Forderungen aus Genußrechten im Sinne des Absatzes 5 an Unternehmen nach Buchstabe b; d) Vorzugsaktien im Sinne des Absatzes 4a Satz 1 Nr. 3 der Unternehmen nach Buchstabe b. Ein Kreditinstitut braucht Beteiligungen, die es oder das ihm übergeordnete Kreditinstitut pflichtweise in die Zusammenfassung nach § 10a, nach § 13a Abs. 3 Satz 1 und, für den Beteiligungsaltbestand am 1. Januar 1993 vorbehaltlich des § 64a Abs. 3, nach § 12 Abs. 5 Satz 4 einbezieht, nicht von seinem haf-­‐
Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 96 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN tenden Eigenkapital abzuziehen. Die Regelung gilt entsprechend für Beteiligungen, die das Kreditinsti-­‐
tut als übergeordnetes Kreditinstitut freiwillig in die Zusammenfassung nach § 10a, nach § 13a Abs. 3 Satz 1 und, für den Beteiligungsaltbestand am 1. Januar 1993 vorbehaltlich des § 64a Abs. 3, nach § 12 Abs. 5 Satz 4 einbezieht, oder die es freiwillig nach diesem Bestimmungen konsolidiert. (6b) Die Summe der Eigenkapitalbestandteile des Absatzes 4a Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5 sowie der Absät-­‐
ze 5 und 5a, abzüglich der Marktpflegepositionen, und des Zuschlags nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 darf das Kernkapital nicht übersteigen. Die Summe des Zuschlags nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und der nachrangi-­‐
gen Verbindlichkeiten nach Absatz 5a, abzüglich der Marktpflegepositionen, darf fünfzig vom Hundert des Kernkapitals nicht übersteigen; unberührt bleiben die Vorschriften der Zuschlagsverordnung ge-­‐
mäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 3. Das Bundesaufsichtsamt kann einem Kreditinstitut oder Gruppen von Kre-­‐
ditinstituten gestatten, die in den Sätzen 1 und 2 festgelegten Grenzen unter außergewöhnlichen Um-­‐
ständen zeitlich befristet zu überschreiten.“ Nr. 16 lit. m und n desselben Gesetzes hat Abs. 7 und 8 neu gefasst. Abs. 7 und 8 lauteten: „(7) Maßgebend für die Bemessung des haftenden Eigenkapitals ist die letzte für den Schluß eines Geschäftsjahres festgestellte Bilanz. Das Bundesaufsichtsamt kann nachgewiesene Veränderungen des haftenden Eigenkapitals bereits vor Feststellung des Jahresabschlusses berücksichtigen. Zwischenge-­‐
winne können berücksichtigt werden, soweit sie nicht für voraussichtliche Gewinnausschüttungen oder Steueraufwendungen gebunden sind und wenn die aufgrund von Zwischenabschlüssen ermittelt wor-­‐
den sind, die den für den Jahresabschluß geltenden Anforderungen entsprechen. Die Zwischenab-­‐
schlüsse sind durch den Abschlußprüfer zu prüfen. Die Zwischenabschlüsse und die zugehörigen Prü-­‐
fungsberichte sind dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich einzu-­‐
reichen. Aus dem Zwischenabschluß sich ergebende Verluste sind vom haftenden Eigenkapital abzu-­‐
ziehen. Erstellt ein Kreditinstitut Zwischenabschlüsse, so darf es von diesem Verfahren erst nach fünf Jahren abweichen; das Verfahren kann erst fünf Jahre nach dem letzten Zwischenabschluß wieder auf-­‐
genommen werden. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 werden Vermögenseinlagen stiller Gesell-­‐
schafter sowie Kapital, das gegen Gewährung von Genußrechten oder auf Grund der Eingehung nach-­‐
rangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, dem haftenden Eigenkapital nicht mehr zugerechnet, sobald die Voraussetzungen für ihre Anerkennung nach Absatz 4, 5 oder 5a entfallen sind. (8) Die Kreditinstitute haben dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüg-­‐
lich die Kredite anzuzeigen, die nach Absatz 2 Satz 2 oder nach Absatz 4 Satz 4 abzuziehen sind. Diese Kredite sind unverzüglich erneut anzuzeigen, wenn die gestellten Sicherheiten oder die Kreditbedin-­‐
gungen rechtsgeschäftlich geändert werden. Das Bundesaufsichtsamt kann von den Kreditinstituten fordern, ihm und der Deutschen Bundesbank alle fünf Jahre einmal eine Sammelanzeige der nach Satz 1 anzuzeigenden Kredite einzureichen.“ Nr. 16 lit. o desselben Gesetzes hat Abs. 9 eingefügt. 01.04.1998.—Artikel 16 Nr. 6 lit. a des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) hat in Abs. 2b Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b „Abs. 2a“ durch „Abs. 2“ ersetzt. Artikel 16 Nr. 6 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 4c Satz 5 „Nr. 6“ durch „Nr. 7“ ersetzt. Artikel 16 Nr. 6 lit. c desselben Gesetzes hat in Abs. 6 Satz 2 und 3 jeweils „Abs. 3“ nach „§ 64a“ gestri-­‐
chen. 01.01.1999.—Artikel 79 Nr. 4 lit. a des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) in der Fassung des Artikels 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) hat in Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5a Satz 1 Nr. 1 und Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 jeweils „Konkurses“ durch „Insolvenzver-­‐
fahrens über das Vermögen des Instituts“ ersetzt. Artikel 79 Nr. 4 lit. b des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) in der Fassung des Artikels 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) hat in Abs. 5a Satz 10 „des Konkurses“ durch „der Eröffnung des Insolvenzverfahrens“ ersetzt. 01.05.2002.—Artikel 2 Nr. 13 lit. a litt. aa des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) hat in Abs. 1 Satz 2 „Das Bundesaufsichtsamt“ durch „Die Bundesanstalt“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 13 lit. a litt. bb desselben Gesetzes hat in Abs. 1 Satz 4 „dem Bundesaufsichtsamt“ durch „der Bundesanstalt“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 13 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 1a Satz 1 „das Bundesaufsichtsamt“ durch „die Bundesanstalt“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 13 lit. c desselben Gesetzes hat in Abs. 2b Satz 4 „das Bundesaufsichtsamt“ durch „die Bun-­‐
desanstalt“ ersetzt. Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 97 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN Artikel 2 Nr. 13 lit. d desselben Gesetzes hat in Abs. 3 Satz 5 und 6 jeweils „dem Bundesaufsichtsamt“ durch „der Bundesanstalt“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 13 lit. e desselben Gesetzes hat in Abs. 3b Satz 1 und 3 jeweils „Das Bundesaufsichtsamt“ durch „Die Bundesanstalt“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 13 lit. f desselben Gesetzes hat in Abs. 4 Satz 3 „das Bundesaufsichtsamt“ durch „die Bun-­‐
desanstalt“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 13 lit. g litt. aa desselben Gesetzes hat in Abs. 4a Satz 1 „des Bundesaufsichtsamtes“ durch „der Bundesanstalt“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 13 lit. g litt. bb desselben Gesetzes hat in Abs. 4a Satz 4 „dem Bundesaufsichtsamt“ durch „der Bundesanstalt“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 13 lit. h litt. aa desselben Gesetzes hat in Abs. 5 Satz 4 „das Bundesaufsichtsamt“ durch „die Bundesanstalt“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 13 lit. h litt. bb desselben Gesetzes hat in Abs. 5 Satz 7 „dem Bundesaufsichtsamt“ durch „der Bundesanstalt“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 13 lit. i litt. aa desselben Gesetzes hat in Abs. 5a Satz 5 „das Bundesaufsichtsamt“ durch „die Bundesanstalt“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 13 lit. i litt. bb desselben Gesetzes hat in Abs. 5a Satz 7 „dem Bundesaufsichtsamt“ durch „der Bundesanstalt“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 13 lit. j desselben Gesetzes hat in Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 „das Bundesaufsichtsamt“ durch „die Bundesanstalt“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 13 lit. k litt. aa desselben Gesetzes hat in Abs. 7 Satz 3 „das Bundesaufsichtsamt“ durch „die Bundesanstalt“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 13 lit. k litt. bb desselben Gesetzes hat in Abs. 7 Satz 6 „dem Bundesaufsichtsamt“ durch „der Bundesanstalt“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 13 lit. k litt. cc desselben Gesetzes hat in Abs. 7 Satz 7 „das Bundesaufsichtsamt“ durch „die Bundesanstalt“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 13 lit. l litt. aa desselben Gesetzes hat in Abs. 8 Satz 1 und 3 jeweils „dem Bundesaufsichts-­‐
amt“ durch „der Bundesanstalt“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 13 lit. l litt. bb desselben Gesetzes hat in Abs. 8 Satz 4 „Das Bundesaufsichtsamt“ durch „Die Bundesanstalt“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 13 lit. m desselben Gesetzes hat in Abs. 9 Satz 3 „Das Bundesaufsichtsamt“ durch „Die Bundesanstalt“ ersetzt. 01.07.2002.—Artikel 6 Nr. 9 lit. a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) hat Abs. 1 neu ge-­‐
fasst. Abs. 1 lautete: „(1) Die Institute müssen im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubi-­‐
gern, insbesondere zur Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, angemessene Eigenmittel haben. Die Bundesanstalt stellt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank Grundsätze auf, nach denen es für den Regelfall beurteilt, ob die Anforderungen des Satzes 1 erfüllt sind; die Spitzenverbän-­‐
de der Institute sind vorher anzuhören. Die Grundsätze sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Institute haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank monatlich die nach den Grundsätzen für die Überprüfung der angemessenen Eigenmittelausstattung erforderlichen Angaben einzureichen. Sie haben zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Aufbereitung und Weiterleitung der gemäß Satz 4 erforderlichen Angaben eine ordnungsgemäße Organisation und angemessene interne Kontrollverfah-­‐
ren einzurichten. Ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine Position mit haftendem Eigenkapital oder Drittrangmitteln zu unterlegen, stehen die Eigenmittel in diesem Umfang für die Unterlegung an-­‐
derer Positionen nicht zur Verfügung; insbesondere dürfen die Eigenmittel insoweit nicht bei den Grundsätzen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 und § 10a Abs. 1 Satz 2 über die Angemessenheit der Eigenmittel berücksichtigt werden. Die von Dritten zur Verfügung gestellten Eigenmittel können nur berücksichtigt werden, wenn sie dem Institut tatsächlich zugeflossen sind. Der Erwerb von Eigenmitteln des Instituts durch einen für Rechnung des Instituts handelnden Dritten, durch ein Tochterunternehmen des Insti-­‐
tuts oder durch einen Dritten, der für Rechnung eines Tochterunternehmens des Instituts handelt, steht für ihre Berücksichtigung einem Erwerb durch das Institut gleich, es sei denn, das Institut weist nach, daß ihm die Eigenmittel tatsächlich zugeflossen sind; diese Regelung gilt für die Inpfandnahme ent-­‐
sprechend.“ Artikel 6 Nr. 9 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 1b, 1c und 1d eingefügt. Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 98 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN Artikel 6 Nr. 9 lit. c desselben Gesetzes hat in Abs. 2a Satz 1 Nr. 8 den Punkt durch ein Semikolon ersetzt und Abs. 2a Satz 1 Nr. 9 eingefügt. Artikel 6 Nr. 9 lit. d desselben Gesetzes hat in Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe b „im Sinne des Absatzes 5a“ nach „Verbindlichkeiten“ eingefügt. Artikel 6 Nr. 9 lit. e desselben Gesetzes hat Abs. 7 Satz 8 eingefügt. Artikel 6 Nr. 9 lit. f desselben Gesetzes hat Abs. 9 Satz 4 und 5 eingefügt. Artikel 6 Nr. 9 lit. g desselben Gesetzes hat Abs. 10 eingefügt. 01.01.2004.—Artikel 10 Nr. 5 lit. a des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) hat in Abs. 2b Satz 1 Nr. 7 Buchstabe c „Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften“ durch „Investmentgesetzes“, „Wertpapier-­‐Sondervermögen“ durch „Investmentvermögen“ und „„Richtlinie 85/611/EWG vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts-­‐ und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren – ABl. EG Nr. L 375 S. 3 – (Investmentrichtlinie)“ durch „Investmentrichtlinie“ ersetzt. Artikel 10 Nr. 5 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 4b Satz 4 „§ 32 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Kapi-­‐
talanlagegesellschaften“ durch „§ 77 Abs. 2 und 3 des Investmentgesetzes“ ersetzt. 01.01.2005.—Artikel 1 Nr. 14 lit. a des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3610) hat in Abs. 2b Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b „20 Millionen Deutsche Mark“ durch „10 Millionen Euro“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 14 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 4 Satz 4 eingefügt. Artikel 1 Nr. 14 lit. c desselben Gesetzes hat in Abs. 5a Satz 9 „§ 11 Nr. 3 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ durch „§ 309 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ er-­‐
setzt. Artikel 1 Nr. 14 lit. d desselben Gesetzes hat Abs. 6 neu gefasst. Abs. 6 lautete: „(6) Von der Summe des Kern-­‐ und Ergänzungkapitals sind abzuziehen: 1. Beteiligungen an Instituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, und Finanzunterneh-­‐
men in Höhe von mehr als 10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen; die Bundesanstalt kann auf Antrag des Instituts Ausnahmen zulassen, wenn das Institut Beteiligungen eines ande-­‐
ren Instituts oder eines Finanzunternehmens vorübergehend besitzt, um dieses Unternehmen finanziell zu stützen; 2. Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 5a an Institute, ausge-­‐
nommen Kapitalanlagegesellschaften, und Finanzunternehmen, an denen das Institut zu mehr als 10 vom Hundert beteiligt ist; 3. Forderungen aus Genußrechten an Unternehmen nach Nummer 2; 4. Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter bei Unternehmen nach Nummer 2; 5. der Gesamtbetrag der folgenden Beteiligungen und Forderungen, soweit er 10 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Instituts vor Abzug der Beträge nach den Nummern 1 bis 4 und nach dieser Nummer übersteigt; a) Beteiligungen an Instituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, und Finanzunter-­‐
nehmen bis zu höchstens 10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen; b) Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 5a an Instituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, und Finanzunternehmen, an denen das Institut nicht oder bis zu höchstens 10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen beteiligt ist; c) Forderungen aus Genußrechten an Unternehmen nach Buchstabe b; d) Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter bei Unternehmen nach Buchstabe b. Ein Institut braucht Beteiligungen, die es oder das ihm übergeordnete Unternehmen pflichtweise in die Zusammenfassung nach § 10a, nach § 13b Abs. 3 Satz 1 und, für den Beteiligungsaltbestand am 1. Janu-­‐
ar 1993 vorbehaltlich des § 64a, nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 einbezieht, nicht von seinem haftenden Eigenkapital abzuziehen. Die Regelung gilt entsprechend für Beteiligungen, die es oder das ihm überge-­‐
ordnete Unternehmen freiwillig in die Zusammenfassung nach § 10a, nach § 13b Abs. 3 Satz 1 und, für den Beteiligungsaltbestand am 1. Januar 1993 vorbehaltlich des § 64a, nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 einbezieht oder die es freiwillig nach diesen Bestimmungen konsolidiert.“ Artikel 1 Nr. 14 lit. e desselben Gesetzes hat in Abs. 10 Satz 5 „Satz 4“ durch „Satz 5“ ersetzt. 19.07.2005.—Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373) hat in Abs. 4b Satz 1 „§ 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes“ durch „§ 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt. 01.01.2007.—Artikel 1 Nr. 12 lit. a des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) hat die Über-­‐
schrift neu gefasst. Die Überschrift lautete: „Eigenkapitalausstattung“. Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 99 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN Artikel 1 Nr. 12 lit. b und c desselben Gesetzes hat Abs. 1 und 1a neu gefasst. Abs. 1 und 1a lauteten: „(1) Die Institute müssen im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubi-­‐
gern, insbesondere zur Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, angemessene Eigenmittel haben. Das Bundesministerium der Finanzen stellt durch eine im Benehmen mit der Deutschen Bun-­‐
desbank zu erlassende Rechtsverordnung im Rahmen der Vorgaben des Rechts der Europäischen Ge-­‐
meinschaften, die die Anforderungen an die Angemessenheit der Eigenmittel der Institute regeln, Sol-­‐
vabilitätsgrundsätze auf, nach denen die Bundesanstalt im Regelfall beurteilt, ob die Anforderungen des Satzes 1 erfüllt sind. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsver-­‐
ordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einver-­‐
nehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenver-­‐
bände der Institute anzuhören. Die Institute haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank monatlich die nach den Solvabilitätsgrundsätzen für die Überprüfung der angemessenen Eigenkapital-­‐
ausstattung erforderlichen Angaben einzureichen; nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der Angaben und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege sind in der Rechtsver-­‐
ordnung nach Satz 2 zu regeln. (1a) Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel nach § 10 Abs. 1 und § 10a Abs. 1 kann Krediten, deren Erfüllung von 1. einer Zentralregierung, Zentralnotenbank, Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder 2. einer Zentralregierung oder Zentralnotenbank in einem Drittstaat, soweit Unternehmen mit Sitz in diesem Drittstaat auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 53c vollständig oder teilweise von den Vorschriften des § 53 freigestellt sind, geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird, ein adressenbezogenes Bonitätsgewicht von Null vom Hundert beigemessen werden, sofern die Bundesanstalt keinen anderen Gewichtungssatz bekanntge-­‐
geben hat und die Kredite von der zuständigen Behörde des anderen Staates oder Drittstaates mit Null vom Hundert gewichtet werden. Vor der Bekanntgabe eines anderen Gewichtungssatzes gewährte Kredite können bis zum Ende der Kreditlaufzeit weiterhin mit Null vom Hundert gewichtet werden.“ Artikel 1 Nr. 12 lit. d desselben Gesetzes hat Abs. 1c aufgehoben. Abs. 1c lautete: „(1c) Für die Ermittlung der Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge für die Marktrisiken (in Geld bemessene Gefahr für ein Institut, dass sich auf Grund der Änderung von Börsen-­‐ oder Markt-­‐
preisen der Wert der Gesamtheit seiner Geschäfte mit Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten verringert) für die Zwecke der Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel dürfen die Institute nach Zustimmung der Bundesanstalt eigene Risikomodelle verwenden, deren Eignung die Bundesan-­‐
stalt auf Grundlage einer Prüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes bestätigt hat. Die näheren Vo-­‐
raussetzungen an die Eignung eines Risikomodells sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 zu regeln.“ Artikel 1 Nr. 12 lit. e desselben Gesetzes hat Abs. 1d neu gefasst. Abs. 1d lautete: „(1d) Ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine Position mit haftendem Eigenkapital oder Dritt-­‐
rangmitteln zu unterlegen, stehen die Eigenmittel in diesem Umfang für die Unterlegung anderer Posi-­‐
tionen nicht zur Verfügung; insbesondere dürfen die Eigenmittel insoweit nicht bei den Solvabilitäts-­‐
grundsätzen nach Absatz 1 Satz 2 und § 10a Abs. 1 Satz 2 berücksichtigt werden. Die von Dritten zur Verfügung gestellten Eigenmittel können nur berücksichtigt werden, wenn sie dem Institut tatsächlich zugeflossen sind. Der Erwerb von Eigenmitteln des Instituts durch einen für Rechnung des Instituts handelnden Dritten, durch ein Tochterunternehmen des Instituts oder durch einen Dritten, der für Rechnung eines Tochterunternehmens des Instituts handelt, steht für ihre Berücksichtigung einem Er-­‐
werb durch das Institut gleich, es sei denn, das Institut weist nach, dass ihm die Eigenmittel tatsächlich zugeflossen sind. Dem Erwerb steht die Inpfandnahme gleich.“ Artikel 1 Nr. 12 lit. f desselben Gesetzes hat Abs. 1e eingefügt. Artikel 1 Nr. 12 lit. g desselben Gesetzes hat Abs. 2 neu gefasst. Abs. 2 lautete: „(2) Die Eigenmittel bestehen aus dem haftenden Eigenkapital und den Drittrangmitteln. Das haf-­‐
tende Eigenkapital ist die Summe aus Kernkapital und Ergänzungskapital abzüglich der Positionen des Absatzes 6 Satz 1.“ Artikel 1 Nr. 12 lit. h litt. aa desselben Gesetzes hat in Abs. 2a Satz 1 Nr. 3 „Genossen“ durch „Mitglie-­‐
dern“ und „Gesetzes betreffend die Erwerbs-­‐ und Wirtschaftsgenossenschaften“ durch „Genossen-­‐
schaftsgesetzes“ ersetzt. Kreditwesengesetz (KWG) (Stand: 03.07.2015) 100