Beschluss des Bewertungsausschusses Beschluss des Vorstandes

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER
KASSENÄRZTLICHE
Bekanntgaben
Beschluss des Vorstandes
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 03. 03. 2015
zur Neufassung der Richtlinie nach § 295 Abs. 4 SGB V
Die Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für den
Einsatz von IT-Systemen in der Arztpraxis zum Zweck der Abrechnung gemäß § 295 Abs. 4 SGB V in der Fassung vom
14. Februar 2012 (Deutsches Ärzteblatt 2012, A 777) wird wie
folgt geändert:
1.
2.
Mitteilungen
BUNDESVEREINIGUNG
§ 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Die Übermittlung der in Satz 2 genannten Daten hat
leitungsgebunden elektronisch zu erfolgen und soll mit
KV-Connect im sicheren Netz der KVen durchgeführt
werden, wobei zukünftige Funktionalitäten der Telematikinfrastruktur zu berücksichtigen sind.“
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
d) In dem neuen Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:
„Die Sammelerklärung sowie die ggf. erforderlichen
Begleitpapiere sollen leitungsgebunden elektronisch bei
der Kassenärztlichen Vereinigung eingereicht werden.“
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3; der bisherige
Absatz 5 wird Absatz 4.
f) Absatz 6 wird gestrichen.
g) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 5 und erhält folgende Fassung:
„Der EDV-gestützte Datenaustausch patientenbezogener Labor- und Leistungsdaten sowie weiterer Daten
gem. § 25 Bundesmantelvertrag-Ärzte erfolgt mittels
der von der Prüfstelle der Kassenärztlichen Bundesvereinigung auf Basis der LDT-Datensatzbeschreibung
zertifizierten Software.“
h) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 6.
Die Änderungen treten zum 1. Mai 2015 in Kraft.
Berlin, den 5. März 2015
In seiner 345. Sitzung hat der Bewertungsausschuss gemäß § 87
Abs. 1 Satz 1 SGB V einen Beschluss (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes
(EBM) mit Wirkung zum 1. April 2015 gefasst. Hierbei handelt
es sich um eine Beschlussfassung zur Anpassung der Bewertung
der Leistungen des Abschnitts 1.7.3 des EBM bezüglich des
Overheads Mammographie-Screening. Der in dieser Bewertung
enthaltene Aufschlag für den organisatorischen Overhead wird
zum 1. April 2015 neu festgesetzt.
Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind
auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter www.institut-ba.de veröffentlicht.
Bekanntmachungen
Beschluss des Bewertungsausschusses
nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 345. Sitzung
(schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung
des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)
mit Wirkung zum 1. April 2015
Änderung der Bewertung der Gebührenordnungspositionen
im Abschnitt 1.7.3 Früherkennung von Brustkrebs durch
Mammographie-Screening
Gebührenordnungsposition des EBM
Bewertung
in Punkten
bis 31. März 2015
Bewertung
in Punkten
ab 1. April 2015
01750
552
553
01753
895
897
01754
628
630
01755
1121
1124
01759
288
289
Vorbehalt: Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6
SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das
Bundesministerium für Gesundheit (BMG).
Aktuelle Fragen der rationalen Antibiotikatherapie; Neue Arzneimittel
Montag, 20. April 2015, 16.30 bis 18.00 Uhr – Symposium der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft
121. Kongress der Deutschen Gesellschaft für Innere Medizin e.V.,
Congress-Center Rosengarten, Mannheim
Programm: Moderation: Prof. Dr. med. Wolf-Dieter Ludwig, Berlin,
Vorsitzender der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft
(AkdÄ) – Erreger nosokomialer Infektionen: Prof. Dr. med. Dr. rer.
nat. Alexander S. Kekulé, Halle, Mitglied der AkdÄ – Rationale An-
Deutsches Ärzteblatt | Jg. 112 | Heft 13 | 27. März 2015
tibiotikatherapie: Prof. Dr. med. Winfried Kern, Freiburg, Mitglied
der AkdÄ – Neue Arzneimittel 2014/2015 – eine kritische Bewertung: Prof. Dr. med. Ulrich Schwabe, Heidelberg, Mitglied der AkdÄ
Auskunft: Karoline Luzar, Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, E-Mail: [email protected]; Telefon:
030 400456 518; Fax: 030 400456 555
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