BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER KASSENÄRZTLICHE Bekanntgaben Beschluss des Vorstandes der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 03. 03. 2015 zur Neufassung der Richtlinie nach § 295 Abs. 4 SGB V Die Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für den Einsatz von IT-Systemen in der Arztpraxis zum Zweck der Abrechnung gemäß § 295 Abs. 4 SGB V in der Fassung vom 14. Februar 2012 (Deutsches Ärzteblatt 2012, A 777) wird wie folgt geändert: 1. 2. Mitteilungen BUNDESVEREINIGUNG § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: „Die Übermittlung der in Satz 2 genannten Daten hat leitungsgebunden elektronisch zu erfolgen und soll mit KV-Connect im sicheren Netz der KVen durchgeführt werden, wobei zukünftige Funktionalitäten der Telematikinfrastruktur zu berücksichtigen sind.“ b) Absatz 2 wird gestrichen. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. d) In dem neuen Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Die Sammelerklärung sowie die ggf. erforderlichen Begleitpapiere sollen leitungsgebunden elektronisch bei der Kassenärztlichen Vereinigung eingereicht werden.“ e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3; der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. f) Absatz 6 wird gestrichen. g) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 5 und erhält folgende Fassung: „Der EDV-gestützte Datenaustausch patientenbezogener Labor- und Leistungsdaten sowie weiterer Daten gem. § 25 Bundesmantelvertrag-Ärzte erfolgt mittels der von der Prüfstelle der Kassenärztlichen Bundesvereinigung auf Basis der LDT-Datensatzbeschreibung zertifizierten Software.“ h) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 6. Die Änderungen treten zum 1. Mai 2015 in Kraft. Berlin, den 5. März 2015 In seiner 345. Sitzung hat der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V einen Beschluss (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2015 gefasst. Hierbei handelt es sich um eine Beschlussfassung zur Anpassung der Bewertung der Leistungen des Abschnitts 1.7.3 des EBM bezüglich des Overheads Mammographie-Screening. Der in dieser Bewertung enthaltene Aufschlag für den organisatorischen Overhead wird zum 1. April 2015 neu festgesetzt. Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter www.institut-ba.de veröffentlicht. Bekanntmachungen Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 345. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2015 Änderung der Bewertung der Gebührenordnungspositionen im Abschnitt 1.7.3 Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening Gebührenordnungsposition des EBM Bewertung in Punkten bis 31. März 2015 Bewertung in Punkten ab 1. April 2015 01750 552 553 01753 895 897 01754 628 630 01755 1121 1124 01759 288 289 Vorbehalt: Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Aktuelle Fragen der rationalen Antibiotikatherapie; Neue Arzneimittel Montag, 20. April 2015, 16.30 bis 18.00 Uhr – Symposium der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft 121. Kongress der Deutschen Gesellschaft für Innere Medizin e.V., Congress-Center Rosengarten, Mannheim Programm: Moderation: Prof. Dr. med. Wolf-Dieter Ludwig, Berlin, Vorsitzender der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) – Erreger nosokomialer Infektionen: Prof. Dr. med. Dr. rer. nat. Alexander S. Kekulé, Halle, Mitglied der AkdÄ – Rationale An- Deutsches Ärzteblatt | Jg. 112 | Heft 13 | 27. März 2015 tibiotikatherapie: Prof. Dr. med. Winfried Kern, Freiburg, Mitglied der AkdÄ – Neue Arzneimittel 2014/2015 – eine kritische Bewertung: Prof. Dr. med. Ulrich Schwabe, Heidelberg, Mitglied der AkdÄ Auskunft: Karoline Luzar, Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, E-Mail: [email protected]; Telefon: 030 400456 518; Fax: 030 400456 555 A 595
© Copyright 2024 ExpyDoc