NU-Vertrag-Verhandlungsprotokoll - Bauunternehmung Albert Weil

Verhandlungsprotokoll / Nachunternehmervertrag
Bauvorhaben:
Gewerk:
Auftragnehmer:
Angebot vom:
Teilnehmer:
Auftraggeber (HU):
Albert Weil AG
Anschrift:
Wiesletstraße 1
Auftragnehmer (NU):
65549 Limburg
Herr
1.
Herr
Vertragsgrundlagen:
Im Falle der Auftragsvergabe gilt für das Vertragsverhältnis vorrangig dieses Verhandlungsprotokoll, sowie
( ) die Leistungsbeschreibung LV-Pos.
Anlage Nr.
( ) die Pläne
Anlage Nr.
( ) Bodengutachten
Anlage Nr.
(X) die NU – Bedingungen
Anlage Nr. 2
( ) Sonstige Vertragsbedingungen
Anlage Nr.
(X) Handschriftliches Verhandlungsprotokoll
Anlage Nr. 1
(X) Vordruck erforderliche Nachweise
Anlage Nr. 3
(X) Zusatzvereinbarung Unternehmerhaftung
Anlage Nr. 4
(X) Mindestlohnerklärung
Anlage Nr. 5
(X) Vordruck Gewährleistungsbürgschaft
Anlage Nr. 6
(X) Vordruck Vertragserfüllungsbürgschaft
Anlage Nr. 7
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und die Vorschriften der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)
in der Fassung, wie sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Gültigkeit haben.
()
die anerkannten Regeln der Baukunst und Bautechnik
()
die Vorschriften der Allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) in der Fassung, wie sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Gültigkeit haben
()
die zu beachtenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das Arbeitnehmerentsendegesetz sowie das
Einkommensteuergesetz
Die Kenntnis bzw. der Erhalt der aufgeführten Unterlagen wird durch den HU mit der Unterschrift bestätigt.
Entgegenstehende Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt. Dies gilt auch dann, wenn ihnen nicht
ausdrücklich widersprochen wird.
2.
Änderungen und Ergänzungen des Leistungsumfanges
Das Angebot des NU wird wie folgt ergänzt:
3.
Vergütung
3.1
Als Vergütung für die auszuführenden Arbeiten wird vereinbart:
()
die Abrechnung nach ausgeführten Mengen zu Einheitspreisen gem. beiliegendem Leistungsverzeichnis
(Einheitspreisvertrag)
Alle o.g. Preise verstehen sich einschließlich aller Lohn-, Lohnneben-,
Material-, Geräte-, Baustelleneinrichtungs- und sonstigen Kosten in fix und
fertiger Arbeit (einschließlich Nebenleistungen) und gelten als Festpreise bis zum Baustellenende. Massenmehr- bzw. Massenminderungen nach § 2 Nr. 3 VOB/B berechtigen nicht zu einer Anpassung der Einheitspreise. Die Möglichkeit der Preisanpassung nach § 2 Nr. 3 VOB/B wird hiermit ausgeschlossen. Der Wegfall
und die Kürzung von Einzelpositionen führt ebenfalls nicht zu gesonderten Vergütungsforderungen.
()
die Abrechnung nach einer Pauschalsumme (Pauschalpreisvertrag)
3.2
Zusammensetzung der Vergütung
Angebotssumme
€____________
Änderungen/Ergänzungen lt. Anlage
€____________
geänderte Angebotssumme
€____________
Nachlass ____% von €________
€____________
bzw. Nachlasspauschale
€____________
Neue Angebotssumme
€____________
Auftragssumme
€____________
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Der gewährte Nachlass wird auch bei der Vergütung von zusätzlichen und geänderten Leistungen berücksichtigt. Die Mehrwertsteuer ist in den vorstehenden Preisen nicht enthalten und wird mit dem zum Zeitpunkt
der Rechnungsstellung geltenden Steuersatz vergütet.
3.3
Skonto
Bei Einhaltung folgender Fristen gewährt der NU für jede einzelne fristgerechte Zahlung zusätzlich ein Skonto
in folgender Höhe der Bruttoabrechnungssumme:
Abschlagszahlungen:
Zahlungsfrist:
..... Kalendertage
Skontohöhe:
..... %
Schlusszahlung
Zahlungsfrist
...... Kalendertage
Skontohöhe
.......%
Die Zahlungsfrist beginnt am Tage des Rechnungseinganges beim HU. Zur Einhaltung der Skontierungsfrist
genügt bei Überweisungen die Kontobelastung des HU, bei Bar- bzw. Scheckzahlung die Übergabe. bzw. Tag
der Absendung.
4.
Zahlungen
4.1
Alle Rechnungen sind in 2-facher Ausfertigung einzureichen und kumulativ (= Gesamt) zu erstellen.
4.2
( ) Abschlagszahlungen erfolgen in Höhe von 90 % der geprüften Leistungen
( ) Zahlungen erfolgen gem. dem beiliegendem Zahlungsplan / zu vereinbarenden Zahlungsplan
5.
Kostenbeteiligung des NU
____% der Nettoschlussrechnungssumme oder pauschal für
5.1
Sanitäre Einrichtungen (soweit vom HU gestellt)
€_______________
5.2
Baustrom
€_______________
5.3
Bauwasser
€_______________
5.4
Allgemeine Baureinigung vom SU selbst zu leisten gem. VOB/C
5.5
Schuttabfuhr vom Sammelplatz
€_______________
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6.
Ausführungsfristen und Vertragsstrafe
6.1
Ausführungsbeginn
()
der Ausführungsbeginn erfolgt ab dem _________________.
()
mit __ Wochen Vorlauf wird der genaue Arbeitsbeginn sowie die notwendige Arbeitsleistung durch den AG
mitgeteilt und festgelegt.
6.2
Ausführungsende
()
Die Arbeiten sind bis _____________________ fertigzustellen.
()
Die Arbeiten sind innerhalb von _______ Werk-/Arbeits-/Kalendertagen seit Baubeginn fertigzustellen.
6.3.
Zwischentermine
Beginn- und Fertigstellungstermin sind Vertragsfristen. Folgende Zwischentermine werden ebenfalls als Vertragstermine vereinbart:
Leistung
Werktage
Fertigstellungstermin
Anzahl MA auf BSt.
Mit der örtlichen Bauleitung des HU vereinbarte, abweichende oder zusätzliche Termine werden Vertragsbestandteil und gelten als Vertragsfrist. Dies gilt auch für Festlegungen in einem Bauzeitenplan. Die Ausführung
möglicher Zusatzleistungen ist auch bei Nachbeauftragungen innerhalb der vereinbarten Termine zu gewährleisten.
6.4
Vertragsstrafen
Im Falle des Verzuges hat der NU für jeden Tag der schuldhaften Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe
nach folgender Maßgabe zu zahlen:
Zwischentermine:
0,2 % der Bruttoauftragssumme
Endtermin:
0,2 % der Bruttoauftragssumme
Die Höhe der Vertragsstrafe wird bei Überschreitung von Zwischen- und Endterminen insgesamt auf maximal
5 % der Bruttoauftragssumme beschränkt. Für den HU besteht die Möglichkeit, den Nachweis eines weitergehenden Schadens zu erbringen und diesen geltend zu machen.
7.
Besondere Pflichten des NU
7.1
Der NU ist verpflichtet, für hinreichend qualifiziertes Führungspersonal für die Planung und Organisation der
NU-Leistung zu sorgen, wobei eine deutschsprachige Führungskraft vor Ort ständig präsent zu sein hat.
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Der Vertreter des NU auf der Baustelle wird wie folgt benannt:
Herr/Frau ..
.... Telefon/Handy:..........
7.2
Der NU ist verpflichtet, ein Bautagebuch zu führen.
7.3
Der NU verpflichtet sich, die Kalkulation seiner Einheitspreise offenzulegen, wenn der HU dies zur Erarbeitung
von Nachträgen gegenüber seinem Auftraggeber fordert, und zwar innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung.
7.4
An Baubesprechungen hat ein bevollmächtigter Vertreter des NU auf Verlangen des HU teilzunehmen.
7.5
Der NU hat alle im Zusammenhang mit seiner Leistung erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.
7.6
Der NU reicht eine Gefährdungsbeurteilung seiner Leistung auf Anforderung ein.
7.7
Der NU ist verpflichtet, alle erforderlichen Nachweise laut Vordruck kurzfristig einzureichen. Der HU behält
sich vor, eine Auszahlung der Rechnung zurückzuhalten, sofern entsprechende Bescheinigungen nicht
vorliegen.
8.
Besonderheiten der Baustelle
9.
Versicherungen
Der NU ist betriebshaftpflichtversichert
bei...........
unter Nr. ..............
Deckungssumme für Personenschäden
€
Deckungssumme für Sachschäden
€
Deckungssumme für Vermögensschäden
€
Der Versicherungsschutz ist innerhalb einer Woche nach Auftragserteilung unaufgefordert nachzuweisen.
( ) für die Leistungen des NU wird durch den HU keine Bauleistungsversicherung abgeschlossen
( ) Der HU schließt für die Arbeiten des NU eine Bauleistungsversicherung ab. Hierfür werden 0,3 % der
Nettoauftragssumme zum Abzug gebracht. Der Selbstbehalt pro Schaden beträgt ..... €
10.
Stundenlohnarbeiten
Für eventuelle Stundenlohnarbeiten werden folgende Stundenlohnsätze auf Gegenseitigkeit vereinbart:
Stundenlohnsatz für Vorarbeiter
€..........
Stundenlohnsatz für Facharbeiter
€..........
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11.
Stundenlohnsatz für Fachwerker
€..........
Stundenlohnsatz für Auszubildende
€..........
Stundenlohnsatz als Mittellohn für alle Leistungen
€..........
Abnahme und Verjährung
11.1 Der NU hat die Fertigstellung seiner Leistung schriftlich anzuzeigen.
11.2 Es findet eine förmliche Abnahme statt. Die Abnahmefiktionen nach § 12 Nr. 5 VOB/B sind ausgeschlossen.
12.
Gewährleistungsfrist
12.1 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Hauptunternehmers beträgt abweichend von der VOB/B
5 Jahre zuzüglich 6 Monate, soweit keine andere Vereinbarung unter Ziff. 12.2 getroffen wird. Für den Beginn
der Verjährungsfrist ist die Abnahme der NU-Leistung maßgeblich.
12.2 Die Verjährungsfrist wird einvernehmlich auf ................... Jahre / Monate festgelegt.
13.
Abtretungsverbot
Forderungsabtretungen sind nur mit Zustimmung des HU wirksam.
14.
Sicherheitsleistung
14.1 Zur Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen (Vertragserfüllungssicherheit) ist der
NU verpflichtet, eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der Auftragssumme zu stellen. Die Bürgschaft ist dem HU vor Beginn der Arbeiten zu übergeben und muss dem anliegenden Muster des HU entsprechen. Sie muss den Verzicht auf die Einreden der Vorausklage, der Aufrechenbarkeit und der Anfechtbarkeit,
sowie den Verzicht auf die Hinterlegung enthalten.
Die Sicherheit erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag und möglicher Auftragserweiterungen, insbesondere auf die fristgerechte vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Gewährleistung und Schadenersatz sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen.
Unbeschadet weitergehender Rechte behält sich der HU vor, vom Vertrag zurückzutreten, falls der NU die
festgelegte Bürgschaft vor Beginn der Arbeiten nicht einreicht und dem NU zur Vorlage eine Nachfrist von
mindestens einer Woche gewährt wurde und diese ebenfalls ergebnislos abgelaufen ist.
14.2 Nach der Abnahme ist der HU berechtigt, zur Sicherstellung von Mängel-, Schadenersatz- und möglichen
Überzahlungsansprüchen aus diesem Vertrag und möglicher Auftragserweiterungen einen Betrag von 5 % der
Brutto-Schlussrechnungssumme für die Dauer der Gewährleistungsfrist einzubehalten.
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Der NU ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt durch Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in den Europäischen Gemeinschaften zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abzulösen. Die Bürgschaft muss dem Muster des HU entsprechen und die
Verpflichtung enthalten sein, auf sämtliche Einreden sowie das Recht zur Hinterlegung zu verzichten.
Abweichend von den Regelungen der VOB erfolgt keine Rückgabe der Gewährleistungsbürgschaft vor Ablauf
der Gewährleistungsfrist.
14.3 Die zu stellenden Sicherheiten dienen auch zur Absicherung der Haftungsrisiken des HU, die aus einer
Inanspruchnahme nach dem Entsendegesetz (§ 1 AEntG) oder wegen nicht abgeführter Sozialversicherungs- oder Unfallversicherungsbeiträge (§ 28e Abs. 3a bis 3f SGB IV und § 150 SGB VII) resultieren können.
15.
Vereinbarungen zum Arbeitnehmerentsendegesetz und zur illegalen Beschäftigung
Die Zusatzvereinbarung (Anlage) zur Unternehmerhaftung nach § 1a AEntG sowie zur Vermeidung einer illegalen Beschäftigung und zur Absicherung der Risiken für nicht abgeführte Sozialversicherungs- und Unfallversicherungsbeiträge wird für dieses Vertragsverhältnis
vereinbart ( )
nicht vereinbart ( )
Die Vereinbarung wird bei Auftragserteilung Bestandteil des Bauvertrages.
16.
Erklärung zur Selbstausführung
16.1 Eine Weitergabe des Auftrages oder von Teilen des Auftrages an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung des HU
zulässig. Die Weitergabe von Leistungen, an einen Dritten, auf die der Betrieb des NU nicht eingerichtet ist, ist
schriftlich anzuzeigen.
16.2 Werden Nachunternehmer ohne Zustimmung des HU bzw. ohne vorherige Anzeige eingesetzt, ist der HU
nach vorheriger Fristsetzung zur außerordentlichen Kündigung des Auftrages berechtigt.
17.
Sonstige Vereinbarungen
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18.
Bindefrist/Auftragserteilung
18.1 Der NU hält sich an sein Angebot mit den Änderungen und Ergänzungen entsprechend dieser Verhandlungsniederschrift bis zum .... gebunden.
18.2 Der Auftrag wird durch die Unterzeichnung der Verhandlungsniederschrift
( ) erteilt. Eine gesonderte Auftragserteilung ist nicht erforderlich.
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( ) nicht erteilt. Im Falle der Vergabe an den NU wird die Auftragsvergabe gesondert mitgeteilt.
19.
Streitigkeiten
Die Parteien verpflichten sich, eventuelle Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten wenn irgend möglich einvernehmlich zu lösen und eine Einigung zu erzielen. Ist dies trotz intensiver Bemühungen nicht möglich, steht jeder
Partei der ordentliche Rechtsweg offen.
Im vollkaufmännischen Geschäftsverkehr wird als Gerichtsstand Limburg vereinbart.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
Der Vertrag darf in dieser Form nicht geändert werden, sonst gilt dies als neuer Antrag. Änderungen bedürfen
einer schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
20.
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Teile dieses Vertrages rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.
An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt die nach Gesetz und Rechtsprechung nächstliegende, zulässige Klausel,
die den wirtschaftlichen und rechtlichen Sinn in nächstliegender, maximal zulässiger Weise regelt.
Limburg, den
________________________________
(Stempel, Unterschrift HU)
_________________, den ____________
_________________________________
(Ort)
(Stempel, Unterschrift NU)
(Datum)
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