33 2. 3. Abschnitt: Pools Teil: Mit- und Rückversicherung 34 1. Im Allgemeinen Zusammenschluss von rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängigen Versicherern. Zweck: Organisation der gemeinsamen Mit- oder Rückversicherung von Risiken mit besonders ausgeprägtem, unbekanntem, schwer abschätzbarem Schadenspotential. Überschüsse und Verluste werden unter den Pool-Mitgliedern nach Massgabe ihrer Quoten aufgeteilt. Luftfahrtpool Bis Mitte 2007 existierte der Schweizer Luftpool, an welchem praktisch alle Schweizer Versicherer beteiligt waren. Der Pool hatte es in den vergangenen 60 Jahren allen Anbietern ermöglicht, Deckungen bis zu CHF 500 Mio. zu verschaffen. Versichert waren Flugzeuge, Piloten, Passagiere, Flugplätze, Unterhalts- und Produktionsbetriebe usw. für alle Arten von Flug-Risiken (Haftpflicht, Vollkasko, Unfall). Grund für die Aufgabe des Pools war, dass die Axa, welche die Winterthur gekauft hatte, sich nicht am Pool beteiligen wollte. Per 1. Juli 2007 hat der Schweizer Luftpool deshalb die Zeichnung von Neugeschäften eingestellt und ist in den Run Off gegangen. I. Elementarschaden-Pool A. Im Allgemeinen Zusammenschluss privater Versicherer. Zweck: Versicherung von Elementarschäden an Gebäuden und Fahrhabe mit tragbarer Einheitsprämie. Erdbeben: keine Elementarschäden. 35 B. Erdbebenversicherung Keine obligatorische Erdbebenversicherung. Schweizerischer Pool für Erdbebendeckung der kantonalen Gebäudeversicherer (17 kantonale Gebäudeversicherer). Interessengemeinschaft zur Übernahme von Erdbebenschäden (IG Erdbeben) per Ende 2010 aufgelöst. Möglich: Freiwilliger privatversicherungsrechtlicher Schutz gegen Erdbebenschäden. Am 14. März 2012 wurde die Motion Jean-René Fournier zur Einführung einer obligatorischen Erdbebenversicherung an den Bundesrat überwiesen. Am 20. Juni 2014 hat der Bundesrat beantragt, die Motion Fournier abzuschreiben. Am 26. September 2014 hat Nationalrätin Susanne Leutenegger Oberholzer eine parlamentarische Initiative zur Schaffung einer Verfassungsgrundlage für eine landesweite obligatorische Erdbebenversicherung eingereicht. Art. 98a Erdbebenversicherung Abs. 1 Der Bund erlässt Vorschriften über eine obligatorische und landesweit einheitliche Erdbebenversicherung für Gebäude. Abs. 2 Er berücksichtigt dabei die Zuständigkeit der Kantone und die Marktstrukturen. Abs. 3 Er kann sich an der Finanzierung der Erdbebenversicherung beteiligen und bei ausserordentlichen Verhältnissen zusätzliche finanzielle Leistungen erbringen. 36 II. Nuklear-Versicherungspool A. Im Allgemeinen KHG: Betreiber von Kernanlagen haften unbeschränkt für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb ihrer Anlagen. Obligatorische Versicherung: Versicherungssumme CHF 1 Mia.► Bund tritt subsidiär bis zu CHF 1 Mia als Versicherer auf (Finanzierung durch Beiträge an Nuklearschadenfonds). Versicherer haben zur gemeinsamen Deckung den Schweizer Pool zur Versicherung von Nuklearrisiken gegründet. Reichen Mittel der Privatversicherer, des Bundes und des Haftpflichtigen nicht aus► Bundesversammlung erlässt eine besondere Entschädigungsordnung (Grossschadenregelung). B. KHG-Revision Erhöhung der Versicherungssumme auf Euro 1.2 Mia. Die Bandbereite der möglichen Schäden eines katastrophalen nuklearen Ereignisses liegt geschätzt zwischen CHF 88.3 Mia. und 8‘000 Mia. (Bericht des Bundesrates betreffend das Haftungsrisiko des Staates bezüglich Atomkraftwerken vom 21. Januar 2015).
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