Folien Mit- und Rückversicherung_Pools (20 03 2015)

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2.
3.
Abschnitt: Pools
Teil: Mit- und Rückversicherung
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1. Im Allgemeinen
Zusammenschluss von rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängigen
Versicherern.
Zweck: Organisation der gemeinsamen Mit- oder Rückversicherung von Risiken mit
besonders ausgeprägtem, unbekanntem, schwer abschätzbarem Schadenspotential.
Überschüsse und Verluste werden unter den Pool-Mitgliedern nach Massgabe ihrer
Quoten aufgeteilt.
Luftfahrtpool
Bis Mitte 2007 existierte der Schweizer Luftpool, an welchem praktisch alle Schweizer
Versicherer beteiligt waren. Der Pool hatte es in den vergangenen 60 Jahren allen
Anbietern ermöglicht, Deckungen bis zu CHF 500 Mio. zu verschaffen. Versichert waren
Flugzeuge, Piloten, Passagiere, Flugplätze, Unterhalts- und Produktionsbetriebe usw. für
alle Arten von Flug-Risiken (Haftpflicht, Vollkasko, Unfall). Grund für die Aufgabe des
Pools war, dass die Axa, welche die Winterthur gekauft hatte, sich nicht am Pool beteiligen
wollte. Per 1. Juli 2007 hat der Schweizer Luftpool deshalb die Zeichnung von
Neugeschäften eingestellt und ist in den Run Off gegangen.
I. Elementarschaden-Pool
A. Im Allgemeinen
Zusammenschluss privater Versicherer.
Zweck: Versicherung von Elementarschäden an Gebäuden und Fahrhabe mit tragbarer
Einheitsprämie.
Erdbeben: keine Elementarschäden.
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B. Erdbebenversicherung
Keine obligatorische Erdbebenversicherung.
Schweizerischer Pool für Erdbebendeckung der kantonalen Gebäudeversicherer (17
kantonale Gebäudeversicherer).
Interessengemeinschaft zur Übernahme von Erdbebenschäden (IG Erdbeben) per Ende
2010 aufgelöst.
Möglich: Freiwilliger privatversicherungsrechtlicher Schutz gegen Erdbebenschäden.
Am 14. März 2012 wurde die Motion Jean-René Fournier zur Einführung einer
obligatorischen Erdbebenversicherung an den Bundesrat überwiesen.
Am 20. Juni 2014 hat der Bundesrat beantragt, die Motion Fournier abzuschreiben.
Am 26. September 2014 hat Nationalrätin Susanne Leutenegger Oberholzer eine
parlamentarische Initiative zur Schaffung einer Verfassungsgrundlage für eine
landesweite obligatorische Erdbebenversicherung eingereicht.
Art. 98a Erdbebenversicherung
Abs. 1
Der Bund erlässt Vorschriften über eine obligatorische und landesweit einheitliche
Erdbebenversicherung für Gebäude.
Abs. 2
Er berücksichtigt dabei die Zuständigkeit der Kantone und die Marktstrukturen.
Abs. 3
Er kann sich an der Finanzierung der Erdbebenversicherung beteiligen und bei
ausserordentlichen Verhältnissen zusätzliche finanzielle Leistungen erbringen.
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II. Nuklear-Versicherungspool
A. Im Allgemeinen
KHG:
Betreiber
von
Kernanlagen
haften
unbeschränkt
für
Schäden
im
Zusammenhang mit dem Betrieb ihrer Anlagen.
Obligatorische Versicherung: Versicherungssumme CHF 1 Mia.► Bund tritt subsidiär
bis zu CHF 1 Mia als Versicherer auf (Finanzierung durch Beiträge an
Nuklearschadenfonds).
Versicherer haben zur gemeinsamen Deckung den Schweizer Pool zur Versicherung
von Nuklearrisiken gegründet.
Reichen Mittel der Privatversicherer, des Bundes und des Haftpflichtigen nicht aus►
Bundesversammlung
erlässt
eine
besondere
Entschädigungsordnung
(Grossschadenregelung).
B. KHG-Revision
Erhöhung der Versicherungssumme auf Euro 1.2 Mia.
Die Bandbereite der möglichen Schäden eines katastrophalen nuklearen Ereignisses
liegt geschätzt zwischen CHF 88.3 Mia. und 8‘000 Mia. (Bericht des Bundesrates
betreffend das Haftungsrisiko des Staates bezüglich Atomkraftwerken vom 21. Januar
2015).