1 Wahlordnung § 1 Wahlausschuss 1. Der erweiterte Vorstand wählt

Wahlordnung
§ 1 Wahlausschuss
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Der erweiterte Vorstand wählt auf seiner Sitzung zwischen den Mitgliederversammlungen aus
dem Kreis der Mitglieder den Wahlausschuss, der aus 3 Mitgliedern besteht.
Wahlbewerberinnen und Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes dürfen dem
Wahlausschuss nicht angehören.
Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende, welche zugleich die künftige
Wahlleiterin ist.
Dem Wahlausschuss obliegen die Vorbereitung und die Durchführung der Wahl.
Der Wahlausschuss kann für die Durchführung der Wahl weitere Mitglieder (Wahlhelferinnen)
hinzuziehen.
§ 2 Wahlvorschläge
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Der Wahlausschuss gibt allen Mitgliedern 20 Wochen vor der Wahl bekannt, welche Ämter zu
besetzen und welche Wiederwahlen möglich sind. Er fordert die Mitglieder auf,
Wahlvorschläge einzureichen.
Eine Veröffentlichung im Verbandsorgan ist ausreichend.
Wahlvorschläge müssen dem Wahlausschuss spätestens 12 Wochen vor der
Mitgliederversammlung vorliegen.
Jedem Wahlvorschlag ist das schriftliche Einverständnis der Bewerberin mit ihrer Kandidatur
nebst Angaben zu ihrem Lebenslauf, ihrem bisherigen verbandlichen Engagement und ihren
Zielvorstellungen bezüglich ihrer Vorstandsarbeit beizufügen.
§ 3 Wahlunterlagen
Der Wahlausschuss überprüft die Vorschläge, stellt die Kandidatinnenliste auf und sorgt gemeinsam
mit dem Geschäftsführenden Vorstand dafür, dass jedem Mitglied spätestens 6 Wochen vor der Wahl
die Kandidatinnenliste und die Wahlunterlagen zugesandt, bzw. im KONSENS veröffentlicht werden.
§ 4 Wählerinnenverzeichnis
Der Geschäftsführende Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Wahlausschuss spätestens 13
Wochen vor der Mitgliederversammlung ein Wählerinnenverzeichnis vorliegt. Er hat das
Wählerinnenverzeichnis bis zum Beginn der Mitgliederversammlung ggf. zu ergänzen und zu
berichtigen.
§ 5 Feststellung der Wahlberechtigung
Der Wahlausschuss hat vor Beginn der Wahlen die Wahlberechtigung festzustellen. Dies geschieht
anhand des Wählerinnenverzeichnisses.
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§ 6 Ausgabe der Stimmzettel
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Die Ausgabe der Stimmzettel an die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder darf erst
erfolgen, wenn die Registrierung abgeschlossen und im Wählerinnenverzeichnis vermerkt ist.
Jedes anwesende und stimmberechtigte Mitglied erhält für jeden Wahlgang einen Stimmzettel.
Der Wahlausschuss vermerkt im Wählerinnenverzeichnis die abgegebene Stimme.
§ 7 Durchführung der Wahl
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Die Wahlleiterin stellt zu Beginn der Mitgliederversammlung aufgrund der Anwesenheitsliste
die Anzahl der möglichen Stimmen fest.
Die Wahlleiterin gibt die Anzahl der Wahlgänge und die jeweilige Kandidatinnenliste bekannt.
Vor der Wahl werden einheitliche Stimmzettel ausgegeben, die für die verschiedenen
Wahlgänge kenntlich gemacht sein müssen.
Jede Kandidatin steht der Mitgliederversammlung vor Stimmabgabe für eine kurze Vorstellung
und Befragung zur Verfügung.
Die Wahl ist geheim.
Die Stimmzettel werden für jeden Wahlgang jeweils getrennt eingesammelt, ausgezählt und
überprüft.
Wahlergebnis:
Bei Einzelwahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
Stimmenthaltungen werden weder bei den gültigen Ja-Stimmen noch bei den gültigen
Nein-Stimmen mitgezählt.
Werden mehrere Vorstandsmitglieder in einem Wahlgang gewählt, so sind die
gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgt durch die Wahlleiterin. Die Angabe umfasst die
Zahl der abgegebenen Stimmzettel, die auf die einzelnen Kandidatinnen entfallenen JaStimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen und die ungültigen Stimmen.
Die Wahlleiterin fragt jede Gewählte, ob sie die Wahl annimmt. Im Fall der Ablehnung ist der
Wahlgang sofort zu wiederholen.
Ergibt sich bei einem Wahlgang Stimmengleichheit, so hat, wenn es darauf ankommt, eine
Stichwahl zwischen den Kandidatinnen mit der gleichen Stimmzahl stattzufinden.
Bei der Stichwahl gilt als gewählt, wer die höhere Stimmzahl hat.
Über den Wahlvorgang ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführerin und der
Wahlleiterin zu unterschreiben ist. Es hat die Angaben von § 7 Abs. 8 vollständig zu enthalten
und ist in schriftlicher Form innerhalb von 3 Monaten den Vorsitzenden der örtlichen Gruppen
und den Einzelmitgliedern zuzuleiten.
Das Protokoll und die Wahlunterlagen werden vom Geschäftsführenden Vorstand bis nach der
nächsten Wahl aufbewahrt; das Protokoll darüber hinaus.
Im Verbandsorgan wird der neue Vorstand vorgestellt.
§ 8 Inkrafttreten
Diese in der Mitgliederversammlung in Königswinter am 16. Juni 2012, beschlossene Neufassung der
Wahlordnung tritt an die Stelle der bisherigen Wahlordnung vom 27. April 2002.
Königswinter,16. Juni 2012.
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