Satzung und Wahlordnung für die kfd-Gemeinschaft in

Diözesanverband Essen
Satzung
und
Wahlordnung
für die kfd-Gemeinschaft
in der Gemeinde
Katholische Frauengemeinschaft Deutschlands (kfd)
Diözesanverband Essen
Satzung für die kfd-Gemeinschaft in der Gemeinde
Präambel:
Die Katholische Frauengemeinschaft Deutschlands (kfd) ist ein Zusammenschluss von
Frauen, die als einzelne und die in Gemeinschaft ihre Verantwortung und Aufgabe im
Bereich von Familie, Beruf, Kirche und Gesellschaft zu übernehmen bereit sind. In diesem
Sinne ist es eine Gemeinschaft:
- von Frauen, die einander helfen, ermutigen und begleiten, nach der Botschaft Jesu
Christi in Partnerschaft zu allen Menschen zur vollen personalen Entfaltung zu gelangen,
- in der Kirche, in der die Mitglieder sich gegenseitig helfen, in der Nachfolge Jesu Christi
aus der Kraft des Glaubens zu leben, am Dienst der Kirche verantwortlich teilzunehmen
und Zeugnis zu geben,
- in der Gesellschaft, die in christlicher Verantwortung auf der Basis der
verfassungsmäßigen Grundrechte in Zusammenarbeit mit anderen Gruppen Dienste und
Aufgaben für Familie, Berufsfeld, Gesellschaft und Staat übernimmt.
§1
Ziele
Um in den in der Präambel genannten Bereichen im Sinne der Botschaft Jesu Christi wirken
zu können, schließen sich die Mitglieder zu Gemeinschaften zusammen und verfolgen
gemeinsam ihre Ziele – vor allem durch
1. Bildung von Gruppen zu unterschiedlichen Schwerpunkten und unter Berücksichtigung
der unterschiedlichen Lebensphasen und –situationen von Frauen
2. Bildung von Mitarbeiterinnenkreisen (gemäß § 8)
3. Leben im Glauben mit gemeinsamem Gebet, Feiern von Gottesdiensten
unterschiedlicher Formen, wobei der Feier der Eucharistie eine herausragende
Bedeutung zukommt. Daneben werden Frauen bestärkt, Wort-Gottes-Feiern selbst zu
gestalten und zu vollziehen.
4. Förderung einer lebensorientierten, reflektierten weiblichen Spiritualität, kreativen und
frauengemäßen Bibelarbeit
5. Zusammenarbeit mit den Priestern - vor allem den kfd-Präsides und den anderen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im pastoralen Dienst
6. Mitarbeit auf den Ebenen und in allen Bereichen des kfd-Verbandes
7. Initiieren von Projekten und Beteiligung an Initiativen, die Anliegen von Frauen
berücksichtigen
8. Weiterbildung der Mitglieder im persönlichen, religiösen und gesellschaftspolitischen
Bereich, u.a. durch Bildungsangebote im Rahmen der kirchlichen Erwachsenenbildung
9. Fort- und Weiterbildung aller kfd - Verantwortlichen und Mitarbeiterinnen in verbandlichen
Anliegen und Zielsetzungen
10. Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Gruppen inner- und außerhalb der
Gemeinde bzw. Pfarrei
11. Mitwirkung an einer gerechten Beteiligung von Frauen in Kirche und Kommune
12. Förderung der Ökumene und des interreligiösen Dialogs.
§2
Grundlage der Satzung
Die Satzung der kfd-Bundesverband e.V.-, die Satzung für die kfd-Diözesanverband Essenund die Satzungen der weiteren Ebenen im Bereich des Diözesanverbandes Essen sind die
Grundlage für diese Satzung, die für die kfd-Gemeinschaften gilt.
2
§3
Mitgliedschaft
3.1.1
Jede Frau, die die Ziele und Aufgaben der Katholischen Frauengemeinschaft
Deutschlands bejaht und aktiv unterstützen will, kann Mitglied einer kfd-Gemeinschaft
werden.
3.1.2 Jedes Mitglied einer kfd-Gemeinschaft ist zugleich Mitglied der kfd-Diözesanverband
Essen- und der kfd-Bundesverband e.V..
3.1.3 Die Mitgliedschaft in der kfd wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben,
die durch den Vorstand der kfd-Gemeinschaft angenommen wird. Gegen eine
Ablehnung des Beitritts ist kein Rechtsmittel möglich.
3.1.4
Jedes Mitglied zahlt einen einheitlichen Beitrag. Der Beitragsanteil für die
Diözesanverband und der kfd-Gemeinschaft in der Pfarrei wird vom
Diözesanausschuss der kfd-Diözesanverband Essen festgelegt. Die Höhe des Anteils
an den Bundesverband wird durch die Bundesversammlung der kfd-Bundesverband
e.V. bestimmt.
3.1.5
Die Mitgliederzeitschrift „FRAU+MUTTER“, die vom Bundesverband herausgegeben
wird, ist im Mitgliederbeitrag enthalten.
3.1.6 Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod.
b) durch Austritt, der mit einer Frist von mindestens sechs
Wochen zum Quartalsende schriftlich gegenüber dem Vorstand der kfd-Gemeinschaft
zu erklären ist.
c) durch Ausschluss. In diesem Fall hat das Mitglied das Recht, gegen den Beschluss
des Vorstandes der kfd-Gemeinschaft beim Diözesanvorstand Einspruch zu erheben
und zu dem Ausschlussgrund Stellung zu nehmen. Der Diözesanvorstand wird mit
dem beteiligten Vorstand und dem betroffenen Mitglied den Ausschluss behandeln
und eine endgültige Entscheidung treffen.
§4
Organe der kfd-Gemeinschaft
Organe der kfd-Gemeinschaft sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§5
Mitgliederversammlung
5.1
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ der kfdGemeinschaft. Als stimmberechtigte Mitglieder gehören ihr alle Mitglieder, der Präses
und/oder die Geistliche Begleiterin der Gemeinschaft an; letztere muss Mitglied der
kfd sein.
5.2
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Wahl des Vorstandes
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
Entgegennahme des Kassenberichts der Kassenverwalterin
Entlastung des Vorstandes
Anregungen und Vorschläge für die inhaltliche Arbeit
Anregungen und Vorschläge für die Verwendung der Finanz
mittel
Wahl von zwei Kassenprüferinnen
3
5.3
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt,
wobei sie mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin und unter
schriftlicher Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung vom Vorstand
einzuberufen ist.
Die Schriftführerin erstellt über die Mitgliederversammlung ein Protokoll, das sie und
die Vorsitzende bzw. ein Mitglied des Vorsitzendenteams unterzeichnet.
§6
Vorstand
Der Vorstand besteht aus folgenden gewählten Mitgliedern:
a) dem Vorsitzendenteam, das in der Regel aus drei gleichberechtigten Mitgliedern
besteht, bzw. der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterin
b) dem Präses und/oder der Geistlichen Begleiterin
c) der Schriftführerin
d) der Kassenverwalterin
6.1
Der Vorstand kann weitere Frauen für bestimmte Aufgaben berufen. Deren Zahl
muss geringer sein als die Zahl der gewählten Mitglieder des Vorstandes. Der
Vorstand entscheidet, ob die berufenen Mitglieder stimmberechtigt sind oder nicht.
6.2
Die Mitglieder des Vorstands werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Die
Amtszeit der berufenen Mitglieder ist mit der der gewählten Vorstandsmitglieder
identisch.
Ein Vorstandsmitglied kann höchsten zweimal im selben Amt wiedergewählt werden.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, kann eine Nachwahl bei der nächsten
Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit des Vorstands erfolgen.
§7
Die Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat vorrangig folgende Aufgaben:
1. Benennung von 2 Mitgliedern aus dem Vorsitzendenteam für die kfdPfarrkonferenz bzw. Entsendung der Vorsitzenden und der Stellvertreterin in die
kfd-Pfarrkonferenz
2. die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
3. die Planung und Durchführung des Haushalts der Gemeinschaft, wobei das
Vermögen der kfd-Gemeinschaft satzungsmäßig zu verwenden ist. Der Vorstand
richtet ein eigenes kfd-Bankkonto ein.
4. Sorge um die regelmäßigen Treffen der Mitarbeiterinnen im kfd-Besuchsdienst
5. satzungsgemäße Vertretung der kfd-Gemeinschaft auf anderen Ebenen und in
anderen Gremien des Diözesanverbandes
6. Zusammenarbeit mit anderen Verbänden auf der Gemeinde- und Pfarrebene, mit
dem Gemeinde- und Pfarrgemeinderat und mit anderen relevanten Einrichtungen
innerhalb der Pfarrei
7. Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern
8. Zusammenarbeit mit den beiden Kassenprüferinnen
9. Werbung von neuen Mitgliedern und Begleitung derselben
10. Förderung der Arbeit zu den Inhalten und Themen, die in den Gremien des
Diözesan- und Bundesverbandes beschlossen werden.
11. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
7.1.
Über die Sitzungen des Vorstands ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen.
4
§8
Mitarbeiterinnenkreis
8.1.1
Nach Möglichkeit ist in jeder kfd-Gemeinschaft ein Kreis von Mitarbeiterinnen für
unterschiedliche Aufgaben und Bereiche zu bilden, die sich unter der Leitung der
Vorsitzenden oder eines Mitglieds vom Vorsitzendenteam regelmäßig treffen.
8.2
Die Aufgabe der Mitarbeiterinnen im kfd-Besuchsdienst besteht vor allem darin, den
Kontakt zu allen Mitgliedern der kfd-Gemeinschaft aufrecht zu erhalten und zu
fördern; dies geschieht durch Besuche, durch Einladungen zu Veranstaltungen der
kfd-Gemeinschaft, durch das Überbringen der Mitgliederzeitschrift und durch das
Kassieren des Mitgliederbeitrages, sofern dieser nicht durch Dauerauftrag bzw.
Abbuchung beglichen wird.
§9
Fusion
9.1
Wollen kfd-Gemeinschaften sich zusammenschließen (Fusion), wird
der Beschluss darüber in getrennten Mitgliederversammlungen der beteiligten kfdGemeinschaften gefasst. Ein Zusammenschluss ist nur möglich, wenn dies mit
jeweils einer Mehrheit von mindestens Dreivierteln der anwesenden Mitglieder der
Mitgliederversammlung beschlossen wird.
9.2.
Die Mitglieder der bisherigen kfd-Gemeinschaften sind mit der Beschlussfassung
Mitglied der neugebildeten kfd-Gemeinschaft, sofern sie dem nicht innerhalb von vier
Wochen nach Beschlussfassung schriftlich widersprechen.
9.3.
Alle gewählten Vorstandsmitglieder der bisherigen Gemeinschaften
bilden bis zur Neuwahl eines neuen Vorstands die Leitung der neu gebildeten
Gemeinschaft. Die Wahl eines neuen Vorstands hat innerhalb von vier Monaten nach
dem Zusammenschluss zu erfolgen.
§ 10 Auflösung
10.1 Eine kfd-Gemeinschaft kann sich nur durch einen Beschluss der
Mitgliederversammlung rechtmäßig auflösen. Dieser Beschluss muss mit einer
Dreiviertelmehrheit der Mitglieder erfolgen.
10.2 Der Diözesanverband und der Vorstand der kfd-Pfarrkonferenz sind mindestens vier
Wochen vor der terminierten Mitgliederversammlung, die über eine Auflösung beraten
und/oder entscheiden soll, zu informieren und ihnen ist die Möglichkeit einzuräumen,
mit einem Mitglied des Diözesanvorstands bzw. Pfarrvorstandes an der
entsprechenden Sitzung mit Rederecht teilzunehmen.
10.3 Sofern die Mitgliederversammlung - im Falle eines Auflösungsbeschlusses – nichts
anderes beschließt, fällt das Vermögen der kfd-Gemeinschaft der kfdDiözesanverband Essen- zu, der es für ausschließlich satzungsgemäße Zwecke
verwenden muss.
verabschiedet vom Diözesanausschuss am 13. Februar 2009
5
Katholische Frauengemeinschaft Deutschlands (kfd)
Diözesanverband Essen
Wahlordnung für die Wahl des Vorstandes
einer kfd-Gemeinschaft in der Gemeinde
Gemäß der Satzung der Katholischen Frauengemeinschaft Deutschlands (kfd) für die kfdGemeinschaft in einer Gemeinde - gültig für den Diözesanverband Essen - werden für die
Dauer einer Amtsperiode von 4 Jahren gewählt
• das Vorsitzendenteam bzw. die Vorsitzende und ihre Stellvertreterin
• der Präses
• die Geistliche Begleiterin
• die Schriftführerin
• die Kassenverwalterin
Der "Wahlrhythmus" beginnt ab 2012.
1. Wahlberechtigung, Wählbarkeit, Vorschlagsrecht
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
1.6
Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der kfd in der Gemeinde und der Präses.
Wählbar sind für die ehrenamtlichen Positionen in der Regel alle katholischen
Mitglieder der kfd, die mindestens drei Monate Mitglied sind.
Wählbar für das Amt des Präses sind alle Priester, die zur Pfarrei gehören.
Wählbar für das Amt einer Geistlichen Begleiterin sind alle Frauen mit theologischer
Kenntnis, spiritueller Kompetenz und Verbandsbewusstsein und die auch mit
pastoraler Arbeit vertraut sind. Die Kandidatinnen müssen Mitglied der kfd sein
Wiederwahl - bis zu zwei Mal im selben Amt - ist möglich.
Das Recht, Kandidaten und Kandidatinnen vorzuschlagen, haben alle
Wahlberechtigten.
2. Wahlvorbereitung
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
Der amtierende Vorstand (bei vorzeitigem Rücktritt aller gewählten Mitglieder des
Vorstands: das Vorsitzendenteam bzw. die Vorsitzende der kfd-Pfarrkonferenz) setzt
einen Wahltermin fest und benennt einen Wahlausschuss. Der Wahlausschuss
besteht aus drei Personen, die nicht kandidieren.
Der Wahlausschuss teilt allen Wahlberechtigten den Wahltermin schriftlich zwei
Monate vor der Wahl mit und fordert sie auf, Kandidaten und Kandidatinnen zu
benennen. In dem Vorschlag ist anzugeben, für welches Amt die Personen
vorgeschlagen werden.
Die Vorschläge müssen spätestens einen Monat vor dem Wahltermin dem
Wahlausschuss vorliegen.
Der Wahlausschuss wendet sich an die vorgeschlagenen Kandidaten und
Kandidatinnen, klärt ihr Einverständnis mit der Kandidatur zu den verschiedenen
Ämtern.
Mindestens zwei Wochen vor dem Wahltermin lädt der Wahlausschuss unter
Bekanntgabe der Kandidaten und Kandidatinnen zur Wahlversammlung ein.
Sind in der Wahlversammlung nicht für alle ehrenamtliche Positionen Kandidatinnen
vorhanden, können in der Wahlversammlung noch Vorschläge für die offenen
Positionen gemacht werden.
6
2.7
2.8
Stehen für ein Amt keine Kandidatinnen oder kein Kandidat zur Verfügung, findet die
Wahl in der nächsten Mitgliederversammlung statt.
In Abwesenheit kann eine Kandidatin oder ein Kandidat nur gewählt werden, wenn
das schriftliche Einverständnis zur Kandidatur vorliegt.
3. Durchführung der Wahl
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
3.8
3.9
3.10
Vor Beginn des Wahlvorgangs werden von der Mitgliederversammlung drei Frauen
als Wahlvorstand gewählt. Dem Wahlvorstand darf keine Kandidatin oder kein
Kandidat angehören.
Der Wahlvorstand leitet die Wahl und benennt aus seiner Mitte die Protokollführerin.
Diese fertigt ein Protokoll über die Wahl.
Der Wahlvorstand stellt die Zahl der anwesenden Wahlberechtigten fest. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Die Wahlversammlung ist unabhängig von der Zahl der
Erschienenen beschlussfähig
Die Kandidatinnen und der Kandidat stellen sich vor. Sie können befragt werden.
Wird eine Personaldebatte beantragt, sind die Kandidatinnen und der Kandidat davon
ausgeschlossen.
Die Wahlen zu den einzelnen Ämtern erfolgen in getrennten Wahlgängen schriftlich
und geheim.
Kandidiert ein Vorsitzendenteam, so ist dieses nur als Team wählbar.
Über die Zusammensetzung entscheiden die Teamkandidatinnen selbst, nicht die
Wahlberechtigten.
Ist auf diese Weise ein Team gewählt, entfällt die Wahl der Stellvertreterin(nen).
Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich
vereint.
Namen und Anschriften des neugewählten Vorstandes sind weiter zu leiten an
• kfd-Pfarrkonferenz
• kfd-Stadt- bzw. Kreiskonferenz
• Geschäftsstelle des Diözesanverbandes, Essen
Wahlvorgänge können nur aus formalen Gründen - und zwar sofort- beim
Wahlvorstand angefochten werden. Der Wahlvorstand prüft die Anfechtung und
macht der Versammlung einen Entscheidungsvorschlag. Wird der Anfechtung
stattgegeben, muss der angefochtene Wahlvorgang wiederholt werden. Eine
Anfechtung der gesamten Wahl ist nur vor ihrem Beginn zulässig.
Eine Nachwahl ist nach den gleichen Bedingungen wie die ordentliche Wahl
durchzuführen.
verabschiedet vom Diözesanausschuss am 2. Oktober 2009
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