Diözesanverband Essen Satzung und Wahlordnung für die kfd-Gemeinschaft in der Gemeinde Katholische Frauengemeinschaft Deutschlands (kfd) Diözesanverband Essen Satzung für die kfd-Gemeinschaft in der Gemeinde Präambel: Die Katholische Frauengemeinschaft Deutschlands (kfd) ist ein Zusammenschluss von Frauen, die als einzelne und die in Gemeinschaft ihre Verantwortung und Aufgabe im Bereich von Familie, Beruf, Kirche und Gesellschaft zu übernehmen bereit sind. In diesem Sinne ist es eine Gemeinschaft: - von Frauen, die einander helfen, ermutigen und begleiten, nach der Botschaft Jesu Christi in Partnerschaft zu allen Menschen zur vollen personalen Entfaltung zu gelangen, - in der Kirche, in der die Mitglieder sich gegenseitig helfen, in der Nachfolge Jesu Christi aus der Kraft des Glaubens zu leben, am Dienst der Kirche verantwortlich teilzunehmen und Zeugnis zu geben, - in der Gesellschaft, die in christlicher Verantwortung auf der Basis der verfassungsmäßigen Grundrechte in Zusammenarbeit mit anderen Gruppen Dienste und Aufgaben für Familie, Berufsfeld, Gesellschaft und Staat übernimmt. §1 Ziele Um in den in der Präambel genannten Bereichen im Sinne der Botschaft Jesu Christi wirken zu können, schließen sich die Mitglieder zu Gemeinschaften zusammen und verfolgen gemeinsam ihre Ziele – vor allem durch 1. Bildung von Gruppen zu unterschiedlichen Schwerpunkten und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebensphasen und –situationen von Frauen 2. Bildung von Mitarbeiterinnenkreisen (gemäß § 8) 3. Leben im Glauben mit gemeinsamem Gebet, Feiern von Gottesdiensten unterschiedlicher Formen, wobei der Feier der Eucharistie eine herausragende Bedeutung zukommt. Daneben werden Frauen bestärkt, Wort-Gottes-Feiern selbst zu gestalten und zu vollziehen. 4. Förderung einer lebensorientierten, reflektierten weiblichen Spiritualität, kreativen und frauengemäßen Bibelarbeit 5. Zusammenarbeit mit den Priestern - vor allem den kfd-Präsides und den anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im pastoralen Dienst 6. Mitarbeit auf den Ebenen und in allen Bereichen des kfd-Verbandes 7. Initiieren von Projekten und Beteiligung an Initiativen, die Anliegen von Frauen berücksichtigen 8. Weiterbildung der Mitglieder im persönlichen, religiösen und gesellschaftspolitischen Bereich, u.a. durch Bildungsangebote im Rahmen der kirchlichen Erwachsenenbildung 9. Fort- und Weiterbildung aller kfd - Verantwortlichen und Mitarbeiterinnen in verbandlichen Anliegen und Zielsetzungen 10. Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Gruppen inner- und außerhalb der Gemeinde bzw. Pfarrei 11. Mitwirkung an einer gerechten Beteiligung von Frauen in Kirche und Kommune 12. Förderung der Ökumene und des interreligiösen Dialogs. §2 Grundlage der Satzung Die Satzung der kfd-Bundesverband e.V.-, die Satzung für die kfd-Diözesanverband Essenund die Satzungen der weiteren Ebenen im Bereich des Diözesanverbandes Essen sind die Grundlage für diese Satzung, die für die kfd-Gemeinschaften gilt. 2 §3 Mitgliedschaft 3.1.1 Jede Frau, die die Ziele und Aufgaben der Katholischen Frauengemeinschaft Deutschlands bejaht und aktiv unterstützen will, kann Mitglied einer kfd-Gemeinschaft werden. 3.1.2 Jedes Mitglied einer kfd-Gemeinschaft ist zugleich Mitglied der kfd-Diözesanverband Essen- und der kfd-Bundesverband e.V.. 3.1.3 Die Mitgliedschaft in der kfd wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, die durch den Vorstand der kfd-Gemeinschaft angenommen wird. Gegen eine Ablehnung des Beitritts ist kein Rechtsmittel möglich. 3.1.4 Jedes Mitglied zahlt einen einheitlichen Beitrag. Der Beitragsanteil für die Diözesanverband und der kfd-Gemeinschaft in der Pfarrei wird vom Diözesanausschuss der kfd-Diözesanverband Essen festgelegt. Die Höhe des Anteils an den Bundesverband wird durch die Bundesversammlung der kfd-Bundesverband e.V. bestimmt. 3.1.5 Die Mitgliederzeitschrift „FRAU+MUTTER“, die vom Bundesverband herausgegeben wird, ist im Mitgliederbeitrag enthalten. 3.1.6 Die Mitgliedschaft endet a) durch Tod. b) durch Austritt, der mit einer Frist von mindestens sechs Wochen zum Quartalsende schriftlich gegenüber dem Vorstand der kfd-Gemeinschaft zu erklären ist. c) durch Ausschluss. In diesem Fall hat das Mitglied das Recht, gegen den Beschluss des Vorstandes der kfd-Gemeinschaft beim Diözesanvorstand Einspruch zu erheben und zu dem Ausschlussgrund Stellung zu nehmen. Der Diözesanvorstand wird mit dem beteiligten Vorstand und dem betroffenen Mitglied den Ausschluss behandeln und eine endgültige Entscheidung treffen. §4 Organe der kfd-Gemeinschaft Organe der kfd-Gemeinschaft sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand §5 Mitgliederversammlung 5.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ der kfdGemeinschaft. Als stimmberechtigte Mitglieder gehören ihr alle Mitglieder, der Präses und/oder die Geistliche Begleiterin der Gemeinschaft an; letztere muss Mitglied der kfd sein. 5.2 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: Wahl des Vorstandes Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes Entgegennahme des Kassenberichts der Kassenverwalterin Entlastung des Vorstandes Anregungen und Vorschläge für die inhaltliche Arbeit Anregungen und Vorschläge für die Verwendung der Finanz mittel Wahl von zwei Kassenprüferinnen 3 5.3 Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt, wobei sie mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin und unter schriftlicher Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen ist. Die Schriftführerin erstellt über die Mitgliederversammlung ein Protokoll, das sie und die Vorsitzende bzw. ein Mitglied des Vorsitzendenteams unterzeichnet. §6 Vorstand Der Vorstand besteht aus folgenden gewählten Mitgliedern: a) dem Vorsitzendenteam, das in der Regel aus drei gleichberechtigten Mitgliedern besteht, bzw. der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterin b) dem Präses und/oder der Geistlichen Begleiterin c) der Schriftführerin d) der Kassenverwalterin 6.1 Der Vorstand kann weitere Frauen für bestimmte Aufgaben berufen. Deren Zahl muss geringer sein als die Zahl der gewählten Mitglieder des Vorstandes. Der Vorstand entscheidet, ob die berufenen Mitglieder stimmberechtigt sind oder nicht. 6.2 Die Mitglieder des Vorstands werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Die Amtszeit der berufenen Mitglieder ist mit der der gewählten Vorstandsmitglieder identisch. Ein Vorstandsmitglied kann höchsten zweimal im selben Amt wiedergewählt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, kann eine Nachwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit des Vorstands erfolgen. §7 Die Aufgaben des Vorstandes Der Vorstand hat vorrangig folgende Aufgaben: 1. Benennung von 2 Mitgliedern aus dem Vorsitzendenteam für die kfdPfarrkonferenz bzw. Entsendung der Vorsitzenden und der Stellvertreterin in die kfd-Pfarrkonferenz 2. die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung 3. die Planung und Durchführung des Haushalts der Gemeinschaft, wobei das Vermögen der kfd-Gemeinschaft satzungsmäßig zu verwenden ist. Der Vorstand richtet ein eigenes kfd-Bankkonto ein. 4. Sorge um die regelmäßigen Treffen der Mitarbeiterinnen im kfd-Besuchsdienst 5. satzungsgemäße Vertretung der kfd-Gemeinschaft auf anderen Ebenen und in anderen Gremien des Diözesanverbandes 6. Zusammenarbeit mit anderen Verbänden auf der Gemeinde- und Pfarrebene, mit dem Gemeinde- und Pfarrgemeinderat und mit anderen relevanten Einrichtungen innerhalb der Pfarrei 7. Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern 8. Zusammenarbeit mit den beiden Kassenprüferinnen 9. Werbung von neuen Mitgliedern und Begleitung derselben 10. Förderung der Arbeit zu den Inhalten und Themen, die in den Gremien des Diözesan- und Bundesverbandes beschlossen werden. 11. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit 7.1. Über die Sitzungen des Vorstands ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen. 4 §8 Mitarbeiterinnenkreis 8.1.1 Nach Möglichkeit ist in jeder kfd-Gemeinschaft ein Kreis von Mitarbeiterinnen für unterschiedliche Aufgaben und Bereiche zu bilden, die sich unter der Leitung der Vorsitzenden oder eines Mitglieds vom Vorsitzendenteam regelmäßig treffen. 8.2 Die Aufgabe der Mitarbeiterinnen im kfd-Besuchsdienst besteht vor allem darin, den Kontakt zu allen Mitgliedern der kfd-Gemeinschaft aufrecht zu erhalten und zu fördern; dies geschieht durch Besuche, durch Einladungen zu Veranstaltungen der kfd-Gemeinschaft, durch das Überbringen der Mitgliederzeitschrift und durch das Kassieren des Mitgliederbeitrages, sofern dieser nicht durch Dauerauftrag bzw. Abbuchung beglichen wird. §9 Fusion 9.1 Wollen kfd-Gemeinschaften sich zusammenschließen (Fusion), wird der Beschluss darüber in getrennten Mitgliederversammlungen der beteiligten kfdGemeinschaften gefasst. Ein Zusammenschluss ist nur möglich, wenn dies mit jeweils einer Mehrheit von mindestens Dreivierteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung beschlossen wird. 9.2. Die Mitglieder der bisherigen kfd-Gemeinschaften sind mit der Beschlussfassung Mitglied der neugebildeten kfd-Gemeinschaft, sofern sie dem nicht innerhalb von vier Wochen nach Beschlussfassung schriftlich widersprechen. 9.3. Alle gewählten Vorstandsmitglieder der bisherigen Gemeinschaften bilden bis zur Neuwahl eines neuen Vorstands die Leitung der neu gebildeten Gemeinschaft. Die Wahl eines neuen Vorstands hat innerhalb von vier Monaten nach dem Zusammenschluss zu erfolgen. § 10 Auflösung 10.1 Eine kfd-Gemeinschaft kann sich nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung rechtmäßig auflösen. Dieser Beschluss muss mit einer Dreiviertelmehrheit der Mitglieder erfolgen. 10.2 Der Diözesanverband und der Vorstand der kfd-Pfarrkonferenz sind mindestens vier Wochen vor der terminierten Mitgliederversammlung, die über eine Auflösung beraten und/oder entscheiden soll, zu informieren und ihnen ist die Möglichkeit einzuräumen, mit einem Mitglied des Diözesanvorstands bzw. Pfarrvorstandes an der entsprechenden Sitzung mit Rederecht teilzunehmen. 10.3 Sofern die Mitgliederversammlung - im Falle eines Auflösungsbeschlusses – nichts anderes beschließt, fällt das Vermögen der kfd-Gemeinschaft der kfdDiözesanverband Essen- zu, der es für ausschließlich satzungsgemäße Zwecke verwenden muss. verabschiedet vom Diözesanausschuss am 13. Februar 2009 5 Katholische Frauengemeinschaft Deutschlands (kfd) Diözesanverband Essen Wahlordnung für die Wahl des Vorstandes einer kfd-Gemeinschaft in der Gemeinde Gemäß der Satzung der Katholischen Frauengemeinschaft Deutschlands (kfd) für die kfdGemeinschaft in einer Gemeinde - gültig für den Diözesanverband Essen - werden für die Dauer einer Amtsperiode von 4 Jahren gewählt • das Vorsitzendenteam bzw. die Vorsitzende und ihre Stellvertreterin • der Präses • die Geistliche Begleiterin • die Schriftführerin • die Kassenverwalterin Der "Wahlrhythmus" beginnt ab 2012. 1. Wahlberechtigung, Wählbarkeit, Vorschlagsrecht 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der kfd in der Gemeinde und der Präses. Wählbar sind für die ehrenamtlichen Positionen in der Regel alle katholischen Mitglieder der kfd, die mindestens drei Monate Mitglied sind. Wählbar für das Amt des Präses sind alle Priester, die zur Pfarrei gehören. Wählbar für das Amt einer Geistlichen Begleiterin sind alle Frauen mit theologischer Kenntnis, spiritueller Kompetenz und Verbandsbewusstsein und die auch mit pastoraler Arbeit vertraut sind. Die Kandidatinnen müssen Mitglied der kfd sein Wiederwahl - bis zu zwei Mal im selben Amt - ist möglich. Das Recht, Kandidaten und Kandidatinnen vorzuschlagen, haben alle Wahlberechtigten. 2. Wahlvorbereitung 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 Der amtierende Vorstand (bei vorzeitigem Rücktritt aller gewählten Mitglieder des Vorstands: das Vorsitzendenteam bzw. die Vorsitzende der kfd-Pfarrkonferenz) setzt einen Wahltermin fest und benennt einen Wahlausschuss. Der Wahlausschuss besteht aus drei Personen, die nicht kandidieren. Der Wahlausschuss teilt allen Wahlberechtigten den Wahltermin schriftlich zwei Monate vor der Wahl mit und fordert sie auf, Kandidaten und Kandidatinnen zu benennen. In dem Vorschlag ist anzugeben, für welches Amt die Personen vorgeschlagen werden. Die Vorschläge müssen spätestens einen Monat vor dem Wahltermin dem Wahlausschuss vorliegen. Der Wahlausschuss wendet sich an die vorgeschlagenen Kandidaten und Kandidatinnen, klärt ihr Einverständnis mit der Kandidatur zu den verschiedenen Ämtern. Mindestens zwei Wochen vor dem Wahltermin lädt der Wahlausschuss unter Bekanntgabe der Kandidaten und Kandidatinnen zur Wahlversammlung ein. Sind in der Wahlversammlung nicht für alle ehrenamtliche Positionen Kandidatinnen vorhanden, können in der Wahlversammlung noch Vorschläge für die offenen Positionen gemacht werden. 6 2.7 2.8 Stehen für ein Amt keine Kandidatinnen oder kein Kandidat zur Verfügung, findet die Wahl in der nächsten Mitgliederversammlung statt. In Abwesenheit kann eine Kandidatin oder ein Kandidat nur gewählt werden, wenn das schriftliche Einverständnis zur Kandidatur vorliegt. 3. Durchführung der Wahl 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 3.10 Vor Beginn des Wahlvorgangs werden von der Mitgliederversammlung drei Frauen als Wahlvorstand gewählt. Dem Wahlvorstand darf keine Kandidatin oder kein Kandidat angehören. Der Wahlvorstand leitet die Wahl und benennt aus seiner Mitte die Protokollführerin. Diese fertigt ein Protokoll über die Wahl. Der Wahlvorstand stellt die Zahl der anwesenden Wahlberechtigten fest. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Wahlversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig Die Kandidatinnen und der Kandidat stellen sich vor. Sie können befragt werden. Wird eine Personaldebatte beantragt, sind die Kandidatinnen und der Kandidat davon ausgeschlossen. Die Wahlen zu den einzelnen Ämtern erfolgen in getrennten Wahlgängen schriftlich und geheim. Kandidiert ein Vorsitzendenteam, so ist dieses nur als Team wählbar. Über die Zusammensetzung entscheiden die Teamkandidatinnen selbst, nicht die Wahlberechtigten. Ist auf diese Weise ein Team gewählt, entfällt die Wahl der Stellvertreterin(nen). Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereint. Namen und Anschriften des neugewählten Vorstandes sind weiter zu leiten an • kfd-Pfarrkonferenz • kfd-Stadt- bzw. Kreiskonferenz • Geschäftsstelle des Diözesanverbandes, Essen Wahlvorgänge können nur aus formalen Gründen - und zwar sofort- beim Wahlvorstand angefochten werden. Der Wahlvorstand prüft die Anfechtung und macht der Versammlung einen Entscheidungsvorschlag. Wird der Anfechtung stattgegeben, muss der angefochtene Wahlvorgang wiederholt werden. Eine Anfechtung der gesamten Wahl ist nur vor ihrem Beginn zulässig. Eine Nachwahl ist nach den gleichen Bedingungen wie die ordentliche Wahl durchzuführen. verabschiedet vom Diözesanausschuss am 2. Oktober 2009 7
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