Wahlordnung für die Wahlen der Vertreter und Ersatzvertreter der Konsumgenossenschaft Leipzig eG ___________________________________________________________ I. Allgemeine Grundsätze 1. Die Wahl der Vertreter und Ersatzvertreter erfolgt auf Grundlage des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung der Konsumgenossenschaft Leipzig eG (KG) als Bezirkswahl. Nähere Bestimmungen zum Wahlverfahren erfolgen gemäß §§ 43 a Abs. 4 GenG, 16 Abs. 1 S. 4, 5 Satzung der KG mit dieser Wahlordnung. 2. Der Vorstand und Aufsichtsrat der KG fassen nach den unter Nr. 1 genannten Rechtsgrundlagen für jede Wahlperiode übereinstimmende Beschlüsse zu: a) Ort und Zeitraum der Wahldurchführung; b) die Einteilung der Wahlbezirke; c) den Schlüssel für die in den Wahlbezirken zu wählenden Vertreter/Ersatzvertreter unter Absicherung der Mindestanforderungen gemäß §§ 43 a Abs. 3 und 4 GenG, 16 Abs. 2, 3 Satzung der KG Soweit keine Übereinstimmung zwischen Vorstands- und Aufsichtsratsbeschlüssen zustande kommt, gilt zur Verhinderung eines Verzugs des Wahlablaufes der Mehrheitsbeschluss des Aufsichtsrates. 3. Jedes Mitglied der KG, dessen Mitgliedschaft am 01.01. des Wahljahres bestanden hat, hat bei den Vertreter-/Ersatzvertreterwahlen das Recht, a) sich und/ oder ein oder mehrere Mitglieder dem Wahlausschuss für eine Kandidatur auf der Wahlliste vorzuschlagen. Über die wahlbezirksweise Zuordnung dieser Vorschläge entscheidet der Wahlausschuss. In begründeten Fällen kann der Wahlausschuss die Kandidatur zurückweisen. b) das Wahlrecht auszuüben. Jedes Mitglied ist nur in seinem territorialen Wahlbezirk stimmberechtigt. Für Mitglieder, welche außerhalb des Ausbreitungsbereichs der KG wohnhaft sind, hat durch den Wahlausschuss die Bestimmung eines Wahlbezirkes zu erfolgen. 4. Der Vorstand beruft für jede Wahlperiode die Mitglieder des Wahlausschusses. Dem Wahlausschuss obliegt die weitere Vorbereitung und Durchführung der Wahlen sowie die Auswertung/ Bekanntmachung der jeweiligen Wahlergebnisse. 5. Jedes Mitglied der Genossenschaft hat für jeden auf seinen Wahlbezirk entfallenden Vertretersitz in der Vertreterversammlung (einschließlich der auf seinen Wahlbezirk entfallenden Ersatzvertretersitze) jeweils eine Stimme. Die Vertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer und geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. 6. Das durch Wahl erhaltene Mandat ist nicht übertragbar. Im Falle des Ausscheidens eines gewählten Vertreters tritt an seine Stelle der Ersatzvertreter (in der Reihenfolge der auf die Ersatzvertreter bei der Vertreterwahl abgegebenen Stimmen). Seite 1 von 5 Wahlordnung für die Wahlen der Vertreter und Ersatzvertreter der Konsumgenossenschaft Leipzig eG ___________________________________________________________ II. Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben des Wahlausschusses der KG 1. Der Wahlausschuss wird vom Vorstand der KG am ersten Geschäftstag eines Wahljahres berufen. Nachträgliche Berufungen bei geminderter zahlenmäßiger Zusammensetzung sind bis zur unter Abschnitt II. Ziff. 1 Buchst. (c) genannten Anzahl von Wahlausschussmitgliedern möglich. a) Der Vorstand hat hierfür Vorschläge des Aufsichtsrates und aus den Reihen der Mitglieder angemessen zu berücksichtigen. b) Dem Wahlausschuss dürfen keine Kandidaten für Vertreter angehören. Sobald sich ein berufenes Mitglied des Wahlausschusses für eine Kandidatur als Vertreter entscheidet und seine Kandidatur dem Wahlausschuss bekannt gibt, erlischt die Berufung im Wahlausschuss. Dem Wahlausschuss soll ein Mitglied des Vorstandes und ein Mitglied des Aufsichtsrates der KG angehören. Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates dürfen im Wahlausschuss zusammen keine einfache Mehrheit besitzen. c) Der Wahlausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, welche mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und Stellvertreter wählen und Beschlüsse fassen. Die Einberufung zur konstituierenden Versammlung des Wahlausschusses obliegt noch dem Vorstand der KG. Der Wahlausschuss sichert seine Erreichbarkeit über das Mitgliederbüro der KG. 2. Der Wahlausschuss hat in Vorbereitung und Durchführung der Vertreterwahlen der KG folgende Aufgaben: a) Er legt den Ort und Termin der Wahlen der Wahlbezirke innerhalb des beschlossenen Wahlzeitraumes fest und sorgt für deren unverzügliche Veröffentlichung im Kundenjournal, auf der Internetseite der Genossenschaft sowie in den Filialen des jeweiligen Wahlbezirkes. In der Veröffentlichung ist auch auf die Möglichkeit der Briefwahl hinzuweisen. Er ist für die Organisation der Durchführung der Wahlen verantwortlich. b) Er fordert die Mitglieder zur unverzüglichen Einreichung von Vorschlägen für Kandidaten auf. Auch dem Vorstand und dem Aufsichtsrat steht ein eigenes Vorschlagsrecht zu. Jedes Mitglied kann für jede Wahlperiode nur einmal kandidieren. Jeder Kandidat hat vor jeder Wahl gegenüber dem Wahlausschuss schriftlich sein Einverständnis für die Kandidatur zu erklären. Die Kandidaten sollten zu genossenschaftlichen Problemen Sachkompetenz besitzen. Soweit die geforderte Kandidatenzahl für die jeweiligen Wahlbezirke noch nicht vorliegt, ist es auch Aufgabe des Wahlausschusses, im Zusammenwirken mit gewählten Vertretern, Ersatzvertretern, Mitgliedern, dem Vorstand u. a. darauf hinzuwirken, dass die notwendige Zahl von Kandidatenvorschlägen erreicht wird. Seite 2 von 5 Wahlordnung für die Wahlen der Vertreter und Ersatzvertreter der Konsumgenossenschaft Leipzig eG ___________________________________________________________ c) Er stellt aus den eingereichten Kandidatenvorschlägen wahlbezirksweise eine Wahlliste auf, in welcher die Namen, Rufnamen und Anschriften der Kandidaten für die Wahlbezirke benannt sind. Diese kann noch bis zum Abschluss der Liste geändert werden. Dem Wahlausschuss obliegt die Prüfung der Voraussetzungen der eingereichten Vorschläge auf − − − − bestehende Mitgliedschaft in der KG Wohnsitz im festgelegten Wahlbezirk (bzw. Wahlbezirksbestimmung gemäß Abschnitt I. Ziff. 3) Vorlage der Zustimmungserklärung des Wahlkandidaten Ausschluss einer Doppelkandidatur d) Er hat die Kandidatenlisten öffentlich aufzustellen, d. h. − − − die Listen können im Mitgliederbüro am Firmensitz der KG zur Geschäftszeit jederzeit eingesehen werden; beim Wahlausschuss kann hierzu Auskunft eingeholt werden; die Kandidatenlisten werden nach Abschluss in der Zentrale der KG und in den Filialen des jeweiligen Wahlbezirks sowie auf der Internetseite der Genossenschaft bekannt gemacht. e) Er schließt vier Wochen vor dem ersten Termin der Vertreterwahl um 18:00 Uhr die Wahllisten ab. Eine Kandidatur ist danach außerhalb der vorgeschlagenen Listen für die jeweilige Wahlperiode nicht mehr möglich. f) Er ist nach Abschluss der Wahllisten für die Ausfertigung und Bereitstellung der für die Wahlen benötigten Stimmzettel verantwortlich. Die Reihenfolge der Kandidaten auf dem Stimmzettel bestimmt sich nach dem Alphabet. Die Stimmzettel haben deutlich zu machen, dass jeder Wahlberechtigte für jeden auf seinen Wahlbezirk entfallenden Vertretersitz in der Vertreterversammlung (einschließlich der auf seinen Wahlbezirk entfallenden Ersatzvertreter) jeweils eine Stimme hat, die er maximal mit je einer Stimme auf die Kandidaten verteilen kann. g) Er sichert den ordnungsgemäßen Ablauf der Briefwahl. h) Er prüft und bestätigt die Wahlergebnisse und veranlasst deren Veröffentlichung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Der Wahlausschuss ist darüber hinaus zuständig für die Regelung sämtlicher in dieser Wahlordnung nicht genannten Details zur Durchführung der Wahl. Zur organisatorischen Vorbereitung und Durchführung der Wahlen, hat der Vorstand dem Wahlausschuss alle erforderlichen Unterlagen (insbesondere die Daten seiner Mitgliederorganisation) und alle notwendige materielle Hilfe zur Verfügung zu stellen. Seite 3 von 5 Wahlordnung für die Wahlen der Vertreter und Ersatzvertreter der Konsumgenossenschaft Leipzig eG ___________________________________________________________ III. Durchführung der Wahlhandlung und Aufgaben der Wahlvorstände des Wahlbezirkes/ Ablauf Briefwahl 1. Der Wahlausschuss ernennt pro Wahlbezirk einen Wahlvorstand. Zum Wahlvorstand gehören der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder. Der Wahlvorstand bestimmt seine Aufgaben durch eigene Wahl, spätestens mit Beginn seiner Arbeit, welche ab Übernahme der Wahlunterlagen vorn Wahlausschuss beginnt. Der Wahlvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er kann sich keiner Vertreter bedienen. 2. Die Durchführung der Wahlhandlung obliegt dem Wahlvorstand. 3. Jeder Wahlberechtigte erhält nach Prüfung den Stimmzettel ausgehändigt. Der Wahlvorstand versiegelt vor Beginn der Wahlhandlung die Wahlurne im Beisein des ersten Wählers, welcher auch den ordnungsgemäßen Zustand durch Unterschrift im Wahlprotokoll zu bestätigen hat. Die Stimmenabgabe erfolgt durch einzelnes Aufsuchen der Wahlkabinen und anschließendem Einwurf des Stimmzettels in die Wahlurne. Bei Unübersichtlichkeit kann der Wahlvorstand beim Stimmzetteleinwurf eine Gegenkontrolle zur Stimmberechtigung vornehmen. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Vertretersitze in der Vertreterversammlung (einschließlich der Ersatzvertretersitze) auf seinen Wahlbezirk entfallen. Der Wahlberechtigte wählt, indem er auf seinem Stimmzettel die Kandidaten ankreuzt, die er als Vertreter (einschließlich der Ersatzvertreter) in die Vertreterversammlung wählen will, wobei er für jeden Kandidaten nur eine Stimme und insgesamt maximal so viele Stimmen vergeben kann, wie sein Wahlbezirk Vertretersitze (einschließlich der Ersatzvertretersitze) in der Vertreterversammlung hat. Gewählt sind in der Reihenfolge der auf sie abgegebenen Stimmen die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten, wobei zunächst die Vertretersitze des Wahlbezirks in der Vertreterversammlung besetzt werden und dann die Ersatzvertretersitze. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den Vorsitzenden des Wahlvorstands zu ziehende Los. Der Wahlvorstand entscheidet nach letztem Aufruf zur Abgabe der Stimmscheine über die Öffnung der Wahlurnen und die öffentliche Auszählung. Der Wahlvorstand stellt sofort nach der Stimmenauszählung Berücksichtigung der Stimmzettel per Briefwahl das Ergebnis fest. 4. unter Über den Verlauf der Wahlhandlung ist vom Wahlvorstand ein Protokoll zu fertigen. Den Vordruck dafür erstellt der Wahlausschuss. Die vom Wahlvorstand unterschriebenen Protokolle mit Anlagen (Stimmzetteln) sind vom Wahlvorstand an den Wahlausschuss gegen Quittung zu übergeben. Seite 4 von 5 Wahlordnung für die Wahlen der Vertreter und Ersatzvertreter der Konsumgenossenschaft Leipzig eG ___________________________________________________________ 5. Briefwahl ist zulässig. Jedes wahlberechtigte Mitglied kann sein Wahlrecht durch Briefwahl ausüben. Die Vorschriften dieser Wahlordnung gelten entsprechend, soweit sie sich nicht auf die Durchführung der Präsenz-Wahlhandlung beziehen. Die Übersendung der Wahlunterlagen kann schriftlich oder persönlich bei der KG beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Der Antragsteller muss die Mitglieds-Nr., Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben. Die Briefwahlunterlagen können erst nach Schließung der Wahllisten Abschnitt II. Ziff. 2 (e) dieser Wahlordnung ausgegeben oder versandt werden. Der Wahlbrief muss unbedingt rechtzeitig mit der Post abgesandt oder direkt bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden. Er muss bei der zuständigen Stelle spätestens am letzten Werktag vor dem Wahltag bis 15:00 Uhr vorliegen. Später eingegangene Wahlbriefe können bei der Stimmenauszählung nicht mehr berücksichtigt werden. IV. Bekanntmachung der gewählten Vertreter/ Ersatzvertreter Eine Liste der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist 2 Wochen lang in dem Geschäftsraum der Genossenschaft zur Einsicht für die Mitglieder auszulegen. Aufgrund des großen Einzugsgebietes wird darüber hinaus das Wahlergebnis auch in den Filialen ausgelegt. Die Bekanntmachungen erfolgen nach §§ 43 a Abs. 6 GenG, 36 Abs. 2, der Satzung der KG im Bundesanzeiger und im Kundenjournal der KG. Die Auslegungsfrist beginnt mit der Bekanntmachung. Jedes wahlberechtigte Mitglied kann innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Ablauf der Auslegefrist bei dem Wahlausschuss die Wahl schriftlich anfechten, wenn gegen zwingende Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung oder der Wahlordnung verstoßen worden ist. Die Wahlanfechtung ist nicht begründet, wenn durch den gerügten Verstoß das Wahlergebnis nicht beeinflusst wird. Über die Anfechtung entscheidet der Wahlausschuss. Er gibt dem Anfechtenden seine Entscheidung schriftlich bekannt. Die Wahlordnung bedarf gemäß § 16 Abs. 1 der Satzung der KG der Zustimmung der Vertreterversammlung. Sie tritt mit dieser Beschlussfassung in Kraft. Leipzig, 16.02.2016 Seite 5 von 5
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