Wahlordnung für die Wahlen der Vertreter und Ersatzvertreter der

Wahlordnung
für die Wahlen der Vertreter und Ersatzvertreter der
Konsumgenossenschaft Leipzig eG
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I.
Allgemeine Grundsätze
1.
Die Wahl der Vertreter und Ersatzvertreter erfolgt auf Grundlage des
Genossenschaftsgesetzes und der Satzung der Konsumgenossenschaft
Leipzig eG (KG) als Bezirkswahl. Nähere Bestimmungen zum Wahlverfahren
erfolgen gemäß §§ 43 a Abs. 4 GenG, 16 Abs. 1 S. 4, 5 Satzung der KG mit
dieser Wahlordnung.
2.
Der Vorstand und Aufsichtsrat der KG fassen nach den unter Nr. 1 genannten
Rechtsgrundlagen für jede Wahlperiode übereinstimmende Beschlüsse zu:
a) Ort und Zeitraum der Wahldurchführung;
b) die Einteilung der Wahlbezirke;
c) den Schlüssel für die in den Wahlbezirken zu wählenden
Vertreter/Ersatzvertreter unter Absicherung der Mindestanforderungen
gemäß §§ 43 a Abs. 3 und 4 GenG, 16 Abs. 2, 3 Satzung der KG
Soweit keine Übereinstimmung zwischen Vorstands- und Aufsichtsratsbeschlüssen zustande kommt, gilt zur Verhinderung eines Verzugs des
Wahlablaufes der Mehrheitsbeschluss des Aufsichtsrates.
3.
Jedes Mitglied der KG, dessen Mitgliedschaft am 01.01. des Wahljahres
bestanden hat, hat bei den Vertreter-/Ersatzvertreterwahlen das Recht,
a) sich und/ oder ein oder mehrere Mitglieder dem Wahlausschuss für eine
Kandidatur auf der Wahlliste vorzuschlagen. Über die wahlbezirksweise
Zuordnung dieser Vorschläge entscheidet der Wahlausschuss. In
begründeten Fällen kann der Wahlausschuss die Kandidatur zurückweisen.
b) das Wahlrecht auszuüben. Jedes Mitglied ist nur in seinem territorialen
Wahlbezirk stimmberechtigt. Für Mitglieder, welche außerhalb des
Ausbreitungsbereichs der KG wohnhaft sind, hat durch den Wahlausschuss die
Bestimmung eines Wahlbezirkes zu erfolgen.
4.
Der Vorstand beruft für jede Wahlperiode die Mitglieder des Wahlausschusses.
Dem Wahlausschuss obliegt die weitere Vorbereitung und Durchführung der
Wahlen
sowie
die
Auswertung/
Bekanntmachung der jeweiligen
Wahlergebnisse.
5.
Jedes Mitglied der Genossenschaft hat für jeden auf seinen Wahlbezirk
entfallenden Vertretersitz in der Vertreterversammlung (einschließlich der auf
seinen Wahlbezirk entfallenden Ersatzvertretersitze) jeweils eine Stimme. Die
Vertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer und geheimer Wahl mit einfacher
Stimmenmehrheit gewählt.
6.
Das durch Wahl erhaltene Mandat ist nicht übertragbar. Im Falle des
Ausscheidens eines gewählten Vertreters tritt an seine Stelle der Ersatzvertreter
(in der Reihenfolge der auf die Ersatzvertreter bei der Vertreterwahl
abgegebenen Stimmen).
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II.
Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben des Wahlausschusses der KG
1.
Der Wahlausschuss wird vom Vorstand der KG am ersten Geschäftstag eines
Wahljahres berufen. Nachträgliche Berufungen bei geminderter zahlenmäßiger
Zusammensetzung sind bis zur unter Abschnitt II. Ziff. 1 Buchst. (c) genannten
Anzahl von Wahlausschussmitgliedern möglich.
a) Der Vorstand hat hierfür Vorschläge des Aufsichtsrates und aus den Reihen
der Mitglieder angemessen zu berücksichtigen.
b) Dem Wahlausschuss dürfen keine Kandidaten für Vertreter angehören.
Sobald sich ein berufenes Mitglied des Wahlausschusses für eine Kandidatur
als Vertreter entscheidet und seine Kandidatur dem Wahlausschuss bekannt
gibt, erlischt die Berufung im Wahlausschuss. Dem Wahlausschuss soll ein
Mitglied des Vorstandes und ein Mitglied des Aufsichtsrates der KG
angehören. Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates dürfen im
Wahlausschuss zusammen keine einfache Mehrheit besitzen.
c) Der Wahlausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, welche mit einfacher
Mehrheit einen Vorsitzenden und Stellvertreter wählen und Beschlüsse
fassen. Die Einberufung zur konstituierenden Versammlung des
Wahlausschusses obliegt noch dem Vorstand der KG. Der Wahlausschuss
sichert seine Erreichbarkeit über das Mitgliederbüro der KG.
2.
Der Wahlausschuss hat in Vorbereitung und Durchführung der Vertreterwahlen
der KG folgende Aufgaben:
a) Er legt den Ort und Termin der Wahlen der Wahlbezirke innerhalb des
beschlossenen Wahlzeitraumes fest und sorgt für deren unverzügliche
Veröffentlichung im Kundenjournal, auf der Internetseite der Genossenschaft
sowie in den Filialen des jeweiligen Wahlbezirkes. In der Veröffentlichung ist
auch auf die Möglichkeit der Briefwahl hinzuweisen.
Er ist für die Organisation der Durchführung der Wahlen verantwortlich.
b) Er fordert die Mitglieder zur unverzüglichen Einreichung von Vorschlägen für
Kandidaten auf. Auch dem Vorstand und dem Aufsichtsrat steht ein eigenes
Vorschlagsrecht zu.
Jedes Mitglied kann für jede Wahlperiode nur einmal kandidieren. Jeder
Kandidat hat vor jeder Wahl gegenüber dem Wahlausschuss schriftlich sein
Einverständnis für die Kandidatur zu erklären. Die Kandidaten sollten zu
genossenschaftlichen Problemen Sachkompetenz besitzen.
Soweit die geforderte Kandidatenzahl für die jeweiligen Wahlbezirke noch
nicht vorliegt, ist es auch Aufgabe des Wahlausschusses, im
Zusammenwirken mit gewählten Vertretern, Ersatzvertretern, Mitgliedern, dem
Vorstand u. a. darauf hinzuwirken, dass die notwendige Zahl von
Kandidatenvorschlägen erreicht wird.
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c) Er stellt aus den eingereichten Kandidatenvorschlägen wahlbezirksweise eine
Wahlliste auf, in welcher die Namen, Rufnamen und Anschriften der
Kandidaten für die Wahlbezirke benannt sind. Diese kann noch bis zum
Abschluss der Liste geändert werden. Dem Wahlausschuss obliegt die
Prüfung der Voraussetzungen der eingereichten Vorschläge auf
−
−
−
−
bestehende Mitgliedschaft in der KG
Wohnsitz im festgelegten Wahlbezirk (bzw.
Wahlbezirksbestimmung gemäß Abschnitt I. Ziff. 3)
Vorlage der Zustimmungserklärung des Wahlkandidaten
Ausschluss einer Doppelkandidatur
d) Er hat die Kandidatenlisten öffentlich aufzustellen, d. h.
−
−
−
die Listen können im Mitgliederbüro am Firmensitz der KG
zur Geschäftszeit jederzeit eingesehen werden;
beim Wahlausschuss kann hierzu Auskunft eingeholt werden;
die Kandidatenlisten werden nach Abschluss in der Zentrale der
KG und in den Filialen des jeweiligen Wahlbezirks sowie auf der
Internetseite der Genossenschaft bekannt gemacht.
e) Er schließt vier Wochen vor dem ersten Termin der Vertreterwahl um 18:00
Uhr die Wahllisten ab. Eine Kandidatur ist danach außerhalb der
vorgeschlagenen Listen für die jeweilige Wahlperiode nicht mehr möglich.
f) Er ist nach Abschluss der Wahllisten für die Ausfertigung und Bereitstellung
der für die Wahlen benötigten Stimmzettel verantwortlich. Die Reihenfolge der
Kandidaten auf dem Stimmzettel bestimmt sich nach dem Alphabet. Die
Stimmzettel haben deutlich zu machen, dass jeder Wahlberechtigte für jeden
auf seinen Wahlbezirk entfallenden Vertretersitz in der Vertreterversammlung
(einschließlich der auf seinen Wahlbezirk entfallenden Ersatzvertreter) jeweils
eine Stimme hat, die er maximal mit je einer Stimme auf die Kandidaten
verteilen kann.
g) Er sichert den ordnungsgemäßen Ablauf der Briefwahl.
h) Er prüft und bestätigt die Wahlergebnisse und veranlasst deren Veröffentlichung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
Der Wahlausschuss ist darüber hinaus zuständig für die Regelung sämtlicher in
dieser Wahlordnung nicht genannten Details zur Durchführung der Wahl.
Zur organisatorischen Vorbereitung und Durchführung der Wahlen, hat der Vorstand
dem Wahlausschuss alle erforderlichen Unterlagen (insbesondere die Daten seiner
Mitgliederorganisation) und alle notwendige materielle Hilfe zur Verfügung zu stellen.
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III.
Durchführung der Wahlhandlung
und Aufgaben der Wahlvorstände des Wahlbezirkes/ Ablauf Briefwahl
1.
Der Wahlausschuss ernennt pro Wahlbezirk einen Wahlvorstand. Zum
Wahlvorstand gehören der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder. Der
Wahlvorstand bestimmt seine Aufgaben durch eigene Wahl, spätestens mit
Beginn seiner Arbeit, welche ab Übernahme der Wahlunterlagen vorn
Wahlausschuss beginnt. Der Wahlvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er
kann sich keiner Vertreter bedienen.
2.
Die Durchführung der Wahlhandlung obliegt dem Wahlvorstand.
3.
Jeder Wahlberechtigte erhält nach Prüfung den Stimmzettel ausgehändigt.
Der Wahlvorstand versiegelt vor Beginn der Wahlhandlung die Wahlurne im
Beisein des ersten Wählers, welcher auch den ordnungsgemäßen Zustand
durch Unterschrift im Wahlprotokoll zu bestätigen hat.
Die Stimmenabgabe erfolgt durch einzelnes Aufsuchen der Wahlkabinen und
anschließendem Einwurf des Stimmzettels in die Wahlurne. Bei
Unübersichtlichkeit kann der Wahlvorstand beim Stimmzetteleinwurf eine
Gegenkontrolle zur Stimmberechtigung vornehmen.
Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Vertretersitze in der
Vertreterversammlung (einschließlich der Ersatzvertretersitze) auf seinen
Wahlbezirk entfallen. Der Wahlberechtigte wählt, indem er auf seinem
Stimmzettel die Kandidaten ankreuzt, die er als Vertreter (einschließlich der
Ersatzvertreter) in die Vertreterversammlung wählen will, wobei er für jeden
Kandidaten nur eine Stimme und insgesamt maximal so viele Stimmen
vergeben kann, wie sein Wahlbezirk Vertretersitze (einschließlich der
Ersatzvertretersitze) in der Vertreterversammlung hat. Gewählt sind in der
Reihenfolge der auf sie abgegebenen Stimmen die Kandidaten, die die
meisten Stimmen erhalten, wobei zunächst die Vertretersitze des Wahlbezirks
in
der
Vertreterversammlung
besetzt
werden
und
dann
die
Ersatzvertretersitze. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den
Vorsitzenden des Wahlvorstands zu ziehende Los.
Der Wahlvorstand entscheidet nach letztem Aufruf zur Abgabe der
Stimmscheine über die Öffnung der Wahlurnen und die öffentliche Auszählung.
Der Wahlvorstand stellt sofort nach der Stimmenauszählung
Berücksichtigung der Stimmzettel per Briefwahl das Ergebnis fest.
4.
unter
Über den Verlauf der Wahlhandlung ist vom Wahlvorstand ein Protokoll zu
fertigen. Den Vordruck dafür erstellt der Wahlausschuss. Die vom Wahlvorstand
unterschriebenen Protokolle mit Anlagen (Stimmzetteln) sind vom Wahlvorstand
an den Wahlausschuss gegen Quittung zu übergeben.
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5.
Briefwahl ist zulässig. Jedes wahlberechtigte Mitglied kann sein Wahlrecht durch
Briefwahl ausüben. Die Vorschriften dieser Wahlordnung gelten entsprechend,
soweit sie sich nicht auf die Durchführung der Präsenz-Wahlhandlung beziehen.
Die Übersendung der Wahlunterlagen kann schriftlich oder persönlich bei der
KG beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder
durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine
telefonische Antragstellung ist unzulässig. Der Antragsteller muss die
Mitglieds-Nr., Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und seine
Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.
Die Briefwahlunterlagen können erst nach Schließung der Wahllisten Abschnitt II.
Ziff. 2 (e) dieser Wahlordnung ausgegeben oder versandt werden.
Der Wahlbrief muss unbedingt rechtzeitig mit der Post abgesandt oder direkt
bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.
Er muss bei der zuständigen Stelle spätestens am letzten Werktag vor dem
Wahltag bis 15:00 Uhr vorliegen. Später eingegangene Wahlbriefe können bei
der Stimmenauszählung nicht mehr berücksichtigt werden.
IV.
Bekanntmachung der gewählten Vertreter/ Ersatzvertreter
Eine Liste der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist 2 Wochen
lang in dem Geschäftsraum der Genossenschaft zur Einsicht für die Mitglieder
auszulegen. Aufgrund des großen Einzugsgebietes wird darüber hinaus das
Wahlergebnis auch in den Filialen ausgelegt. Die Bekanntmachungen erfolgen nach
§§ 43 a Abs. 6 GenG, 36 Abs. 2, der Satzung der KG im Bundesanzeiger und im
Kundenjournal der KG. Die Auslegungsfrist beginnt mit der Bekanntmachung.
Jedes wahlberechtigte Mitglied kann innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach
Ablauf der Auslegefrist bei dem Wahlausschuss die Wahl schriftlich anfechten, wenn
gegen zwingende Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung oder
der Wahlordnung verstoßen worden ist. Die Wahlanfechtung ist nicht begründet,
wenn durch den gerügten Verstoß das Wahlergebnis nicht beeinflusst wird. Über die
Anfechtung entscheidet der Wahlausschuss. Er gibt dem Anfechtenden seine
Entscheidung schriftlich bekannt.
Die Wahlordnung bedarf gemäß § 16 Abs. 1 der Satzung der KG der Zustimmung
der Vertreterversammlung. Sie tritt mit dieser Beschlussfassung in Kraft.
Leipzig, 16.02.2016
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