FAQ - hier sind einige Antworten zusammengestellt

Kirchengemeinderats- und Pastoralratswahl 2015
Rechtsgrundlagen und Ausführungsbestimmungen:
 Ordnung für die Kirchengemeinden und ortskirchlichen Stiftungen (KGO) in der Fassung
vom 01. März 2014
 Ordnung für die Wahl von Kirchengemeinderäten und Pastoralräten (WahlO) in der Neufassung vom 01. März 2014
 Richtlinien für die Pastoral mit Katholiken anderer Muttersprache in den Seelsorgeeinheiten der Diözese Rottenburg-Stuttgart (KABl 2008/S. 253ff)
 Amtliche Bekanntmachungen zur Wahl – Hinweise zu den anzuwendenden Vorschriften
(KABl. 2014/S. 326 ff).
Weitere Hinweise:
„Arbeitshilfe 1“ zur KGR-Wahl 2015 Seite 18 ff.
Zusammenstellung immer wieder gestellter Fragen: Teil 1 Allgemeine Fragen zur KGR- und Pastoralratswahl (Seiten 1-11)
Teil 2 Besonderheiten bei der Wahl der Pastoralräte (Seiten 11-12)
Teil 3 Formulare (Seiten 12)
Themen
Fragen
Antworten
Teil 1 Allgemeine Fragen zur KGR- und Pastoralratswahl
 Am 16. Februar hat die Kirchengemeinde nicht
Wahl
genügend Kandidaten gefunden?
Kirchengemeinden und Gemeinden, in denen nicht gewählt werden
konnte, beantragen über die Dekanatsgeschäftsstelle ein Vertretungsgremium beim Bischöflichen Ordinariat.
Mit der Genehmigung des Vertretungsgremiums erhalten sie alle weiteren Informationen zum weiteren Vorgehen.
Wahltermin
 Kann auch nur am 14. März gewählt werden?
 Nein. Der offizielle Wahltermin ist Sonntag, der 15. März 2015, mit
der Möglichkeit den Wahlbeginn auf den Vortag des vom Bisch.
Ordinariats festgesetzten Sonntags festzulegen.
Kann aus örtlichen Gegebenheiten nur am Samstag gewählt werden, ist dies nicht möglich und es muss von der Kirchengemeinde
ein neuer Wahltermin beantragt werden.
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Wahlausschuss
Wahlvorstand
 Kann der Vorsitzende von außerhalb der Kirchengemeinde sein?
 Ja (§ 3 Abs.2 WahlO). Drei Mitglieder des Wahlausschusses müssen wahlberechtigt sein.
 Es kann kein Vorsitzender bzw. stellv. Vorsitzender für den Wahlausschuss gefunden werden. Welche Möglichkeiten gibt es?
 Dem Wahlausschuss können auch Mitglieder des amtierenden
Kirchengemeinderates angehören (§ 3 Abs. 3 WahlO). Dies sind
der Pfarrer sowie die anderen pastoralen Mitarbeiter, der Kirchenpfleger und Kirchengemeindemitglieder anderer Kirchengemeinden (§ 19 KGO). Um möglichen Mitgliedern des Wahlausschusses
ihre Zustimmung zu einer Wahl zum Vorsitzenden bzw. Stellvertreter zu erleichtern, kann einer der oben genannten z.B. ein pastoraler Mitarbeiter in den Wahlausschuss berufen werden und die Geschäftsführung des Wahlausschusses übernehmen, so dass dem
Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter nur noch die formalrechtliche Verantwortung verbleibt.
 Können auch mehr als die fünf genannten Mitglieder zum Wahlausschuss berufen werden?
 Die Zahl der Mitglieder ist auf fünf begrenzt. Es findet jedoch die
Bestimmungen der KGO über die Arbeitsweise des KGR entsprechende Anwendung. Damit können vom Wahlausschuss weitere
beratende Teilnehmer (§ 48 KGO) berufen werden.
Ist der Wahlausschuss gleichzeitig auch Wahlvorstand, kann er
weitere Personen zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als Wahlvorstand berufen.
 Öffentlichkeit der Sitzungen
 Für die Arbeitsweise des Wahlausschusses gelten die Vorschriften
der KGO für den Kirchengemeinderat entsprechend. Sitzungen
des Wahlausschusses sind deshalb grundsätzlich öffentlich. Personalangelegenheiten sind nichtöffentlich zu verhandeln. Die Beratung über die Wählbarkeit der vorgeschlagenen Kandidaten hat
deshalb nichtöffentlich zu erfolgen.
Wichtig: Zeit, Ort und Tagesordnung öffentlicher Sitzungen sind
rechtzeitig ortsüblich bekannt zu geben.
 Darf eine Pfarramtssekretärin Vorsitzende im
 Die Pfarramtssekretärin kann Vorsitzende des Wahlvorstandes
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Wahlvorstand sein?
Kandidatur/
Wählbarkeit
sein. Vergleiche § 7 Abs. 1 Satz 4 WahlO.
 Öffentlichkeit der Sitzungen
 Die Wahlhandlung und die Stimmenzählung sind öffentlich.
 Ist eine gleichzeitige Kandidatur für KGR und
Pastoralrat möglich?
 Müssen Personen, die nach §24.1b KGO gewählt werden, also von außerhalb der Gemeinde kommen, Mitglieder einer Kirchengemeinde unserer Diözese sein, oder können
diese auch Mitglied einer anderen Diözese
sein?
 Ja. Vgl. KABl 2009/S. 146 Ziff. 3.2.2.
 Was bedeuten die Ausschlüsse nach Verwandtschaftsgrad in der KGO (§24a 1c und
2) konkret?
 Diese Personen können nicht gemeinsam in den KGR gewählt
werden. Sie dürfen aber kandidieren, wobei nur die Person mit
höherer Stimmzahl Mitglied des KGR wird.
Zur Bestimmung des Grades der Verwandtschaft und Schwägerschaft, vergleiche Arbeitshilfe 1 (Seite 24).
 Kann eine Kirchenpflegerin für den Kirchengemeinderat kandidieren?
 Nach § 24a Abs. 1 b KGO sind Mitglieder von Amts wegen nicht
wählbar.
Nach § 5 Abs. 1 WahlO prüft der Wahlausschuss die Wählbarkeit
der vorgeschlagenen Kandidaten. Im Interesse, einen möglichst
weiten Kreis von Kandidaten zur Wahl zuzulassen, ist vom Wahlausschuss im Einzelfall darauf abzustellen, inwieweit es der/dem
Kandidaten/in möglich ist, im Falle der Wahl das bestehende
Wählbarkeitshindernis jederzeit zu beseitigen, z.B. durch Ausscheiden aus dem Amt als Kirchenpfleger/in. Damit ist im konkreten Fall eine Wählbarkeit zu bejahen.
 Kann eine Pfarramtssekretärin für den KGR in
ihrer Kirchengemeinde kandidieren, wenn sie
im Pfarramt der Nachbargemeinde sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist und dieses
 Eine Kandidatur der Pfarramtssekretärin ist nicht möglich, weil sie
in ihrem Dienstauftrag auch für ihre Heimatgemeinde zuständig
ist.
 Die KGO begrenzt die Wählbarkeit nicht ausdrücklich auf die Mitgliedschaft in einer Kirchengemeinde der Diözese RottenburgStuttgart. Soweit eine entsprechende Absprache mit angrenzenden Diözesen getroffen wurde, sind deshalb Personen wählbar,
die Mitglied einer anderen Diözese sind. Vgl. KABl. 2009/S. 147
Ziff. 3.2.1. Dies sind Personen aus den Diözesen Augsburg, Freiburg und Bamberg.
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Pfarramt auch für die eigene Gemeinde zuständig ist?
 Wählbarkeit von Auszubildenden
 Bei einem Berufsausbildungsverhältnis handelt es sich um ein besonders ausgestaltetes Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis,
dessen Zweck auf die Berufsausbildung gerichtet ist. Die Wählbarkeit bei einem Ausbildungsverhältnis hängt damit davon ab, ob
die Ausbildungsvergütung einschließlich Sachbezüge die Entgeltgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV - derzeit 450 € - übersteigt.
 Geringfügige Beschäftigung – Anrechnung von
Zuwendungen im Rahmen der Übungsleiterpauschale
 Soweit die Voraussetzung des § 3 Nr. 26 EStG für die Übungsleiterpauschale wie z.B. bei Nachbarschaftshelferinnen vorliegen,
sind monatliche Einnahmen derzeit bis zu 175 € steuerfrei. Soweit eine Nachbarschaftshelferin nach Abzug dieses Freibetrages
nicht über 450 € verdient liegt eine geringfügige Beschäftigung vor
und die betreffende Person kann für den KGR kandidieren. Soweit
diese Voraussetzungen für den Freibetrag während der Amtsperiode entfallen, ist sie nicht mehr wählbar und muss aus dem KGR
ausscheiden.
 Dauer der Schwägerschaft – z. B. Frau X ist
geschieden und hat auch ihren Mädchennamen wieder angenommen. Ein Kandidat ist ihr
ehemaliger Schwager. Kann Frau X auch kandidieren?
 Entsprechend § 24a Abs.25 KGO können grundsätzlich Verwandte und Verschwägerte kandidieren. Allerdings kann nur der Gewählte mit der höheren Stimmenzahl Mitglied des KGR werden.
Die Frage der Verwandtschaft und Schwägerschaft richtet sich
dabei nach kirchlichem Recht. Grundsätzlich ist diese Regelung insbesondere hinsichtlich der Bestimmung des Grades der Verwandtschaft identisch. Allerdings setzt die Schwägerschaft nach
kirchlichem Recht eine gültige Ehe voraus bzw. gilt die Schwägerschaft im Blick auf die Unauflösbarkeit der Ehe nach kirchlichem
Recht - auch nach einer zivilrechtlichen Scheidung – weiter. Unabhängig davon gilt auch im staatlichen Recht, dass nach Auflösung (durch Tod, Scheidung, Aufhebung und Wiederverheiratung
nach Todeserklärung) der Ehe, auf der die Schwägerschaft beruht, das Schwägerschaftsverhältnis fortdauert.
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Zahl der zu
wählenden
Mitglieder
 Wählbarkeit von Geschiedenen und Wiederverheirateten
 Geschiedene und wiederverheiratete Kirchengemeindemitglieder
sind grundsätzlich wählbar.
 Zweifelsfälle
 Kann ein Zweifel über die Wählbarkeit vom Wahlausschuss nicht
behoben werden, entscheidet das Bischöfliche Ordinariat. (§ 24
Abs. 3 KGO)
 Darf eine Erzieherin, die auf der Ebene der
Gesamtkirchengemeinde angestellt ist, für einen Kirchengemeinderat dieser Gesamtkirchengemeinde kandidieren?
 Sie darf für einen Kirchengemeinderat innerhalb der Gesamtkirchengemeinde kandidieren, allerdings darf sie sich dann nicht in
den Gesamtkirchengemeinderat und in den Kindergartenausschuss der Gesamtkirchengemeinde wählen oder berufen lassen.
 Maßgebende Zahl der Kirchengemeindemitglieder
 Für die Feststellung der Zahl der zu vergebenden Sitz ist die sechs
Monate vor dem Wahltermin amtlich mitgeteilte Zahl der Gemeindemitglieder zugrunde zulegen (§ 21 Abs.1 letzter Satz KGO).
Im Januar 2014 erfolgte die letzte amtliche Mitteilung – Basis Zahlen von 31.12.2013 (Kirchliche Statistik 2013).
Im Internetauftritt werden die Zahlen vom 31.12.2013 veröffentlicht.
 Kann die vom Kirchengemeinderat beschlossene Zahl der zu wählenden Mitglieder nochmals abgeändert werden?
 Der Kirchengemeinderat muss die Zahl der zu wählenden Mitglieder bestimmen. Sollte es in einer Kirchengemeinde mit bis zu
1.200 Katholiken nicht gelingen, die notwendigen Kandidaten zu
gewinnen, kann die Kirchengemeinde eine Wahl ohne Bindung an
die vorgeschlagenen Kandidierenden durchführen. Dies ist vor der
öffentlichen Bekanntmachung dem Dekan anzuzeigen.
(§ 5 Abs. 3 WahlO).
 Bei Kirchengemeinden mit über 1.200 Katholiken besteht die Möglichkeit, dass der Wahlausschuss den Kirchengemeinderat bittet
die Zahl der zu wählenden Mitglieder innerhalb des in der KGO
vorgegebenen Korridors zu reduzieren. In diesem Fall müssen jedoch alle bisherigen Kandidaten erneut Ihre Zustimmung zur Kan-
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didatur erteilen.
Bitte beachten sie, dass der Kirchengemeinderatsbeschluss zur
Reduzierung der Mitgliederzahl und die in diesem Zusammenhang
notwendige neue Zustimmungserklärung der Kandidierenden
rechtzeitig vor dem 16. Februar 2015 vorliegen muss. An diesem
Termin ist der vom Wahlausschuss festgestellte endgültige Wahlvorschlag oder die Durchführung der Kirchengemeinderatswahl als
eine Wahl ohne Bindung in Verbindung mit den vom Wahlausschuss
zugelassenen Kandidaten öffentlich bekannt zu machen.
Endgültiger
Wahlvorschlag/Stimmzettel
 Nicht genügend Kandidaten
Können in einer Kirchengemeinde nicht genügend Kandidaten gewonnen werden gibt es folgende Möglichkeiten:
 Evtl. Reduzierung der Zahl der zu wählenden Mitglieder im Rahmen des von § 21 Abs. 1 KGO vorgegeben Korridors. In diesem
Fall muss die Einverständniserklärung der Kandidaten zur Kandidatur jedoch erneut eingeholt werden.
 Bei Kirchengemeinden unter 1200 Katholiken gibt es darüber hinaus die Möglichkeit der Wahl ohne Bindung.
 Feststellung des Wahlausschusses, dass eine Wahl nicht stattfinden kann. Vom Pfarrer ist über die Dekanatsgeschäftsstelle beim
Bischöflichen Ordinariat die Bestellung einer Vertretung zu beantragen (§ 58 Abs. 1a KGO).
 Der Inhalt des Stimmzettels bestimmt sich nach dem im Anhang
 Eine Kandidatin möchte auf dem Stimmzettel
nicht ihr Alter angeben.
zur WahlO abgedruckten Muster. Diese Muster sehen lediglich
vor, dass von den Kandidaten der Name und Vorname sowie Beruf und Adresse zu benennen ist. Nicht jedoch das Alter. Insoweit
unterscheiden sich die Angaben der Bekanntmachung des endgültigen Wahlvorschlages von den Angaben auf den Stimmzetteln.
 Möchte ein/e Kandidat/in sein/ihr Alter auch auf dem endgültigen
Wahlvorschlag nicht angeben, hätte dies, soweit dadurch keine
Verwechselungsgefahr mit einem anderen Kirchengemeindemitglied besteht, keine rechtliche Wirkung. Dann muss aber bei den
anderen Kandidierenden auch das Alter weggelassen werden.
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Briefwahlumschlag
 Kommen die Briefwahlumschläge schon bedruckt?
 Nein, diese sind ganz unbedruckt und müssen vor Ort gemäß der
Anlage 7 in der Wahlordnung bedruckt werden.
Die Druckerei Maier aus Rottenburg bietet aber an, sie vorher zu bedrucken. Das Angebot liegt den Kirchengemeinden vor.
 Damit die Gemeinde kein Strafporto zahlen muss, muss in dem
Briefmarkenfeld oben rechts etwas stehen: Bitte freimachen oder
Bitte freimachen, falls Marke zur Hand oder Porto zahlt Empfänger. Nur dann verlangt die Post kein Strafporto.
 Zusätzlich muss über dem Adressfeld die Deutsche Post benannt
werden, möglichst mit dem Posthorn (www.post.de). Nur dann ist
die Post verpflichtet, den Brief überhaupt zu befördern.
 Die Gemeinde kann selbst entscheiden, was sie in die Briefmarke
schreiben lässt. Daher gibt es aber keine Ermäßigung seitens der
Post. Nur wenn die Diözese einen Gesamtvertrag mit der Post
gemacht hätte und überall „Porto zahlt Empfänger“ stehen würde,
würde die Post einen Nachlass gewähren. Das wollten wir aber
den Gemeinden nicht zumuten.
 Vorderseite – Briefmarkenfeld und Hinweis auf
die Post
 Vorderseite - Reicht an Stelle des Eindrucks
 Nein. Für den möglichen Versand des Wahlbriefes per Post an
das Pfarramt ist die entsprechende Adresse notwendig. Der
Wahlbrief muss dazu eindeutig als Wahlbrief der jeweiligen Kirchengemeinde erkennbar sein.
Siehe Muster in der Arbeitshilfe 1 Seite 62.
der Adresse des Wahlausschusses der Stempel „Wahlbrief“?
Unechte Teilortswahl
 Rückseite - Wählerverzeichnisnummer
 Es ist nicht nötig, die Nummer des Wählerverzeichnisses anzugeben, weil bei der Zulassung von allgemeiner Briefwahl die Wahlbenachrichtigungskarte die Wählerverzeichnisnummer enthält und
bei Briefwahl auf Antrag diese auf dem Wahlschein vermerkt ist.
 Wie hat die Verteilung der Sitze zu erfolgen?
 Die Verteilung der Sitze erfolgt im Verhältnis zur Zahl der Kirchengemeindemitglieder. Ausgehend von der vom Kirchengemeinderat
festgelegten Sitze ergeben sich rechnerisch ermittelte Sitzanteile.
Um auf ganze Sitzanteile zukommen, empfehlen wir eine Auf- oder
Abrundung ab 0,5. Beispiel bei 4,8 Aufrundung auf 5,0 und bei 4,1
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Abrundung auf 4,0 . Sollte der Kirchengemeinderat eine Abrundung nicht wollen ergibt sich zwangsläufig eine Erhöhung der Sitzzahl. Diese muss per Antrag beim BO beantragt werden.(§21 Abs.
3 KGO), falls der Korridor der möglichen Sitze überschritten wird.
Wahlberechtigung
 Gibt es bei einer unechten Teilortswahl die
Möglichkeit der Wahl ohne Bindung?
 Grundsätzlich wird nach § 5 Abs. 3 WahlO für Kirchengemeinden
unter 1200 Katholiken die Möglichkeit einer Wahl ohne Bindung an
die vorgeschlagenen Kandidierenden eingeräumt.
Für die unechte Teilortswahl wird in § 5 Abs. 4 WahlO jedoch bestimmt, dass die Zahl der Kandidierenden höher sein muss als die
Zahl der für den Teilort bzw. Stimmbezirk zu wählenden Mitglieder.
Ist dies nicht erfüllt, ist dieser Teilort mit einem anderen Teilort zu
vereinen.
Daraus ist zu schließen, es gibt keine Mischung von einer Wahl mit
Bindung und einer Wahl ohne Bindung.
 Ist dann überhaupt eine Wahl ohne Bindung bei unechter Teilortswahl möglich? Nein.
Aus diesem Grunde entfällt in der WahlO – Anlage 2 d sowie in der Arbeitshilfe 1, Formular 06.5.
 Unter welchem Teilort sind Kandidaten von
außerhalb aufzuführen?
 Nach § 21 Abs. 1 KGO i. V. m. § 24 Abs. 1b KGO ist die Möglichkeit eingeräumt, dass Personen von außerhalb der Kirchengemeinde in den KGR wählbar sind. § 21 Abs. 2 KGO regelt in Bezug auf die unechte Teilortswahl nur, dass wahlberechtigte Kirchengemeindemitglieder anderer Kirchengemeinden nicht im
Stimmbezirk wohnen müssen, für welchen sie kandidieren. Soweit
sie die notw. Unterstützungsunterschriften (§ 4 Ziff. 1 WahlO) bekommen, sind sie frei zu entscheiden für welchen Stimmbezirk/Teilort sie sich aufstellen lassen wollen.
 Kann ein Kirchengemeindemitglied in der Kirchengemeinde seiner Wahl das Wahlrecht
ausüben?
 Nein, man kann nur in der Kirchengemeinde wählen in welcher
man wohnt. § 23 Abs. 1 i.V. m. § 5 Abs. 4 KGO
 Wer Haupt- und Nebenwohnung in verschiedenen Kirchengemeinden hat, kann durch Erklärung auch am Ort des Nebenwohnsitzes wählen. Arbeitshilfe 1, Formular 04.
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 Wann steht die die Anzahl der Wahlberechtigten fest?

Briefwahl
 Die Anzahl der Wahlberechtigten steht letztlich erst am Wahltag
fest. Zur Orientierung dient die Übersicht im Internet(Stand April
2014). Im Januar/Februar 2015 werden die Wählerverzeichnisse
an die Kirchengemeinden versandt. Danach können sich bei den
Gemeinden die Zahlen der Wahlberechtigten leicht reduzieren
(durch Wegzug, Kirchenaustritt, Sterbefall); bei den GKaMs auch
erhöhen durch bei den Registrierung von Katholiken mit doppelter
Staatsbürgerschaft.

Muss man die Weggezogenen auch austragen?
Ja. Wer nach dem 15.12. umzieht kann leider gar nicht wählen,
weder in der alten noch in der neuen Kirchengemeinde.
 Das Gemeindegebiet einzelner muttersprachlichen Gemeinden er-
 Mobile Ausgabe der Briefwahlunterlagen insbesondere bei muttersprachlichen Gemeinden
mit einem Gemeindegebiet über mehrere
Seelsorgeeinheiten bzw. große Teile der Diözese.
streckt sich über mehrere Seelsorgeeinheiten, größere Teile bzw.
die ganze Diözese. In diesen Gemeinden ist es vorstellbar, dass
der für die Gemeinde zuständige Pfarrer nach Bekanntgabe des
endgültigen Wahlvorschlages das Wählverzeichnis, den Stimmzettel sowie die anderen für eine Briefwahl notwendige Unterlagen
und Vordrucke mit sich führt und jeweils vor bzw. nach dem Gottesdienst die Gemeindemitglieder die Möglichkeit haben bei ihm
oder einer von ihm beauftragten Person Briefwahl zu beantragen.
Den Gemeindemitglieder kann des weiteren die Möglichkeit gegeben werden, anschließend gleich zu wählen und die Briefwahlkuverts in einer bereitgestellten Urne einzuwerfen. Das Briefwahlergebnis wird zusammen mit dem Wahlergebnis der persönlichen
Stimmabgabe festgestellt (§ 11 Abs. 5 WahlO). Die Wahlbriefe
sind deshalb verschlossen, bis zum Ablauf der vom Wahlausschuss für die persönliche Stimmabgabe festgelegte Wahlzeit aufzubewahren. Soll mit der Zulassung der Wahlbriefe bereits vor
dem Beginn der Wahlzeit begonnen werden, müssen die Vor-
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schriften des § 11 Abs. 5 WahlO beachtet werden.
 Bereitstellung von Möglichkeiten zur Abgabe
 Die Briefwahlumschläge sind durch die Post oder auf andere Weise über das Pfarramt dem Wahlausschussvorsitzenden zu übermitteln. Vorstellbar ist, dass den Kirchengemeindemitglieder in den
letzten Wochen vor der Wahl die Möglichkeit gegeben wird, ihren
Briefwahlumschlag vor oder nach dem Gottesdienst in eine in der
Kirche aufgestellte Urne einzuwerfen, welche anschließend vom
Pfarrer dem Pfarramt übergeben wird. Es ist dabei nur sicherzustellen, dass die Urne nicht unbeaufsichtigt ist und damit ein Missbrauch ausgeschlossen wird.
der Briefwahlumschläge in den Wochen vor
der Wahl vor oder nach den Gottesdiensten.
 Zulassung der Wahlbriefe
 Mit der Zulassung der Wahlbriefe kann bereits vor dem Beginn der
Wahlzeit begonnen werden (§11 Abs. 5 Satz 3 WahlO). Es wird
empfohlen, diese Sitzung am Freitagabend ode rim Laufe des
Samstages vor der Wahl anzuberaumen. Öffnet das Wahllokal erst
um 10 Uhr am Sonntag kann auch davor die Zulassung erfolgen.
Bitte beachten Sie, dass bei mehreren Wählerverzeichnisses die
Registrierung des Briefwählers in allen Wählerverzeichnissen zu
erfolgen hat.
Die Zulassung von Wahlbriefen hat in einer öffentlichen Sitzung zu
erfolgen; eine laufende Zulassung durch das Pfarrbüro ist nicht zulässig. Der Beginn der Sitzung ist im Vorfeld entsprechend bekannt zu machen.
 Bei der persönlichen Stimmabgabe sind die Wähler aufzufordern
Persönliche
Stimmabgabe
Stimmenaus-
den Stimmzettel so zu falten, dass die Stimmabgabe nicht zu erkennen ist.
 Sind Stimmzettel aus Stimmzettelumschlägen
 Zwar sieht §11 Abs. 2 WahlO vor, dass der Stimmzettelumschlag
10
zählung
der Briefwahl, die nicht verschlossen sind, ungültig? Heißt verschlossen auch eingesteckt,
oder müssen die Umschläge zugeklebt sein?
verschlossen wird, sagt aber nicht ausdrücklich, dass er zugeklebt
werden muss. Unter den Gründen für eine Zurückweisung von
Wahlbriefen (§11Abs. 6 WahlO) ist ein unverschlossener Stimmzettel nicht aufgelistet. Der im unverschlossenen Umschlag enthaltene Stimmzettel ist damit nicht ungültig.
 Auf dem Stimmzettel ist ein Name durchgestrichen, der Rest angekreuzt.
 Die angekreuzten Stimmen sind gültig
 Auf dem Stimmzettel mit 6 Kandidaten sind bei
4 zu wählenden Personen zwei Kandidaten
durchgestrichen. Die restlichen 4 jedoch nicht
angekreuzt.
 Die 4 nicht gekennzeichneten Kandidaten erhalten wegen fehlender positiver Kennzeichnung (§ 9 Abs. 2 WahlO) keine Stimme.
Wahlannahme
 Kann ein enttäuschter Kandidat die Annahme
der Wahl verweigern?
 Im Rahmen der Kandidatengewinnung wurde von jedem Kandidaten eine Einverständniserklärung zur Kandidatur sowie zur Annahme der Wahl abgegeben. Da es im Gegensatz zur kommunalen Gemeindeordnung im kirchlichen Bereich keine Pflicht gibt, ein
entsprechendes Ehrenamt auszuüben, wird man keinen Kandidaten zwingen können, seine Wahl anzunehmen. Dies wohl insbesondere auch auf dem Hintergrund, dass an einen Amtsverzicht
nach § 56 Abs. 1b KGO keine bestimmte Voraussetzungen gebunden sind. Vom Gewählten ist deshalb vor der konstituierenden
Sitzung sein Amtsverzicht schriftlich zu erklären. Die Erklärung ist
bei der konstituierenden Sitzung bekannt zumachen.

Nach der Wahl
 Was muss der Wahlausschuss nach der Wahl
an die Dekanatsgeschäftsstelle schicken?
 Vordruck „Wahlstatistik“ vgl. Arbeitshilfe 1, S. 53
möglichst noch am Wahlabend, spätestens Montagmorgen
 Vier Wochen nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnis-
Termin konstituierende Sitzung
Ehrung für
ses, spätestens am 10. Mai 2015
 Urkunden und Ehrennadeln können über die Dekanatsgeschäfts-
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stellen bestellt werden
ausscheidende
Mitglieder
Wahl ohne
Bindung

 Der Wahlausschuss kann darüber entscheiden, ob eine Wahl ohne
Bindung stattfindet. Es bedarf keiner Entscheidung des Kirchengemeinderates.
Die Wahl ohne Bindung ist bei einer Katholikenzahl bis 1200 möglich.
Dem Dekan muss sie nur noch angezeigt werden.
Wer entscheidet über die Wahl ohne Bindung?
Teil 2 Besonderheiten bei der Wahlen der Pastoralräte
Wählbarkeit
 Sind in GKaMs auch Personen mit doppelter
 Ja. Da diese aber nur im offiziellen Wählerverzeichnis der Kir-
Staatsangehörigkeit (deutsche + andere) bei
der PaR-Wahl wahlberechtigt?
chengemeinde, nicht der GKaM erscheinen, müssen sie sich gegen Nachweis ihrer entsprechenden ausländischen Staatsbürgerschaft ins Wählerverzeichnis ihrer GKaM eintragen lassen. Ein
entsprechender Hinweis hierauf sollte in den GKaMs (in Gottesdiensten und Versammlungen) gegeben werden.
 Sind in GKaMs auch Personen in den PaR
wählbar, die nur die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, aber einen entsprechenden
Migrationshintergrund haben (etwa weil sie
ihre ausländische Staatsbürgerschaft zugunsten der deutschen aufgegeben haben)?
 Was ist das Gemeindegebiet einer GKaM?
 Nein. Entscheidend für die Mitgliedschaft in der GKaM ist die
Staatsbürgerschaft. Solche Personen können zwar an Veranstaltungen der GKaM teilnehmen, sind aber für den PaR weder wahlberechtigt noch wählbar.
 Das Gemeindegebiet (= Wahlgebiet) der GKaM ist in der Errichtungsurkunde benannt; es umfasst mindestens eine Seelsorge-
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einheit, nicht nur die Belegenheitsgemeinde.
 Antwort: Ja! Personen, die für beide Gremien (KGR und PaR)
wählbar sind, können auch in beide Gremien gewählt werden!
Dies kann aus Gründen der Kooperation sogar vorteilhaft sein.
 Ist eine Person zugleich in den Kirchengemeinderat und in den Pastoralrat wählbar?
Teil 3 Formulare
AH 1,
Formular 11.2
und 13
 Ist die Angabe von Anschrift, Alter bzw. Hinweis auf Kandidat von außerhalb der Kirchengemeinde notwendig?
 Hierbei handelt es sich um Informationen für die Wähler zu den
Kandidierenden, um ihnen die Wahl zu erleichtern. Aus diesem
Grunde kann in der Wahlniederschrift bzw. öffentlichen Bekanntmachung hierauf verzichtet werden, soweit es keine Namensgleichheit bei den Kandidierenden gibt. In diesem Fall ist jedoch
die Wahlniederschrift bzw. die öffentliche Bekanntmachung um
entsprechende Angaben zu ergänzen.
Stimmzettel
Wahl ohne
Bindung
6.4
 Wie muss der Stimmzettel aussehen?
 In der Wahlordnung ist ein Beispiel abgedruckt, die Anzahl der
Zeilen ist im Musterstimmzettel nur beispielhaft.
 Der Stimmzettel ist als ausfüllbares pdf und als Word-Datei im Internet zu finden:
 Die vorhandenen Kandidaten werden eingetragen. Darunter werden so viele leere Zeilen angefügt, wie der neue KGR Sitze haben
soll.
 Auf einer Erläuterung zur Wahl im Pfarrbrief oder im Gottesdienst
kann darauf hingewiesen werden, dass die Kandidaten des
Stimmzettels, die gewählt werden, angekreuzt werden müssen.
Die zusätzlich eingetragenen Personen müssen nicht angekreuzt
werden.
Das steht zwar so auf dem Stimmzettel, ist aber möglicherweise
nicht exakt zu verstehen.
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