Gemäß § 26 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 2011 (GVOBl. M-V S. 18), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 208, 211) geändert wurde, in Verbindung mit §9 der Fachschaftsrahmenordnung der Universität Rostock vom 19. November 2014 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 42 vom 28.11.2014) gibt sich der Fachschaftsrat Medizin und medizinische Biotechnologie der Universität Rostock folgende Fachschaftswahlordnung: Fachschaftswahlordnung des Fachschaftsrates Medizin und medizinische Biotechnologie (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11) (12) Der Fachschaftsrat wird jährlich im Sommersemester während der Vorlesungszeit von den Mitgliedern der Fachschaft nach den Grundsätzen der Personenwahl in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Fachschaft. Die Wahlhandlung ist öffentlich. Die Wahl der Mitglieder des Fachschaftsrates erfolgt für die Dauer einer Amtsperiode. Die Amtsperiode beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit der konstituierenden Sitzung eines neuen Fachschaftsrates. Die konstituierende Sitzung findet während der ersten zwei Vorlesungswochen im Oktober statt. Sie wird durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der voran gegangenen Amtsperiode geleitet. Bei Nichtanwesenheit des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden wird die Sitzung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende geleitet. Vor der Wahl wird ein Wahlausschuss aus mindestens drei Studierenden der Universität Rostock vom Fachschaftsrat ernannt, die nicht zur Wahl stehen dürfen. Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Protokollführer oder eine Protokollführerin. Näheres regelt Anlage 2 § 1 FSRO. Die Wahlen werden vom Wahlausschuss spätestens 18 Werktage vor der Wahl fachschaftsöffentlich ausgeschrieben. Näheres regelt Anlage 2 § 2 FSRO. Die Wahlen werden vom Wahlausschuss spätestens 10 Werktage vor der Wahl fachschaftsöffentlich bekannt gemacht. Näheres regelt Anlage 2 § 3 FSRO. Zur Wahl kann sich jedes Mitglied der Fachschaft bis zum 10. Werktag vor der Wahl schriftlich beim Wahlausschuss stellen. Jeder Wahlvorschlag muss folgende Angaben enthalten: 1. Name, Fachrichtung, Fachsemester 2. eine persönlich unterzeichnete Einverständniserklärung 3. ein kurzes Motivationsschreiben (max. 300 Zeichen) Die Wahlvorschläge werden vom Wahlausschuss unverzüglich geprüft. Näheres regelt Anlage 2 § 5 FSRO. Die vollständige Liste der Kandidierenden inklusive Motivationsschreiben ist spätestens 6 Werktage vor der Wahl fachschaftsöffentlich zu machen. Der Wahlausschuss bereitet die Stimmzettel vor. Sie müssen einheitlich sein und die Namen in alphabetischer Reihenfolge, die Fachrichtung, das Fachsemester und bei jeder kandidierenden Person die Stimmmöglichkeiten „Ja“, „Nein“ und „Enthaltung“ enthalten. Die Wahl erfolgt unter Verwendung von Wahlurnen, die vor Beginn der Wahl durch den Wahlausschuss versiegelt werden. Eine Briefwahl ist nicht möglich. Für die Wahl zum Fachschaftsrat hat jedes Mitglied der Fachschaft genau so viele Stimmen, wie Kandidierende aus der Fachschaft zur Verfügung stehen. Dabei darf höchstens eine Stimme pro Kandidierendem abgegeben werden. Die Wahlberechtigung ist anhand des Studienausweises zu prüfen und eine (13) (14) (15) (16) (17) nochmalige Stimmabgabe durch Notation der Matrikelnummer auszuschließen. Die Wahlzettel werden vom Wahlausschuss ausgezählt. Als gewählt gilt, wer mehr „Ja“- als „Nein“-Stimmen erhalten hat. Enthaltungen werden als nicht abgegeben gewertet. Das Wahlergebnis ist spätestens 5 Werktage nach Ende der Wahl fachschaftsöffentlich zu machen. Die Gewählten werden über das Ergebnis persönlich informiert. Wer die Wahl nicht annehmen möchte, hat dies dem Wahlausschuss schriftlich bis 10 Tage nach Veröffentlichung der Wahlergebnisse mitzuteilen. Gegen das Wahlergebnis kann bis 10 Tage nach der Veröffentlichung der Wahlergebnisse beim Wahlausschuss Widerspruch eingelegt werden. Näheres regelt Anlage 2 § 9 Abs. 8 FSRO. Das Wahlprotokoll, dessen Inhalte in Anlage 2 § 9 FSRO geregelt werden, und das Protokoll der konstituierenden Sitzung werden innerhalb von 12 Tagen an das Innenreferat überführt. Die Stimmzettel werden bis zur Unanfechtbarkeit der Wahl vom Wahlausschuss aufbewahrt. Durch diese Satzung nicht ausdrücklich geregelte Sachverhalte werden durch Anlage 2 FSRO geregelt. Rostock, den 12.04.16 Katja Blohm (Vorsitzende) Pia Drews (Stellvertretende Vorsitzende)
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