Hier ist die Satzung einzusehen

Gemeinschaft Clan B
VEREINSSATZUNG
§ 1 Name und Sitz
1. Die Vereinigung führt den Namen Gemeinschaft Clan B – und trägt nach Eintragung in das
Vereinsregister den Zusatz e.V.
2. Sitz des Vereins ist Wöschenweg 28, 26209 Sandhatten.
3. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen sein.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung. (§§ 51 ff AO) in der
jeweils gültigen Fassung.
2. Das Vermögen und alle Einnahmen des Vereins sind für die satzungsgemäßen Zwecke gebunden
und dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des
Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
Aufwandsentschädigungen können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gezahlt werden.
§ 3 Zwecke und Ziele des Vereins
Der Verein arbeitet inhaltlich unabhängig und überparteilich.
1. Zweck und Ziel des Vereins ist die Förderung folgender gemeinnütziger Bereiche:
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Kunst und Kultur
Umwelt- und Landschaftsschutz
Förderung von Wissenschaft und Forschung
Entwicklungsunterstützung und Bildung für Menschen aller Altersgruppen, mit und ohne
Beeinträchtigungen
2. Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch die Förderung und ggf. Schaffung
und den Betrieb von gemeinnützigen Einrichtungen im Rahmen der entstehenden sozialökologischen
Siedlung auf dem Gelände der Gemeinschaft Clan B.
Diese Ziele und Zwecke sollen unter anderem durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
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Einrichten einer Begegnungs-, Schulungs- und Kulturstätte
Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Einrichtung zum Zwecke der Beschäftigung behinderter
und/ oder sozial benachteiligter Menschen
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Schaffung von schützendem, lebendigem, gesundem und inspirierendem Lebensraum für Kinder
und Jugendliche
Durchführen von künstlerischen, kulturellen und bildenden Veranstaltungen in das kommunale
Leben, Stärkung der nachbarschaftlichen Strukturen
Vernetzungsarbeit mit anderen (auch internationalen) Einrichtungen betreiben und
Kooperationen aufbauen, die eine ähnliche Zielsetzung verfolgen
Die Verfügungsstellung von Daten für wissenschaftliche Erhebungen über gemeinschaftliche
Lebensformen in verschiedenen Fachrichtungen (z.B. Ökonomie, Psychologie,…) am Beispiel der
Neugründung der Gemeinschaft Clan B
3. Die aufgeführten Zweckbereiche müssen nicht alle und nicht in jeweils gleichem Maße
realisiert werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können werden natürliche und juristische Personen, die in der Gemeinschaft
Clan B wohnen oder deren Einrichtungen nutzen wollen.
2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines schriftlichen Aufnahmeantrags, über welchen der
Vorstand entscheidet.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch den Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen durch das Erlöschen der Körperschaft.
b) durch Austritt, der bis zum 01.10. des Jahres mit Wirkung zum Jahresende durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgt.
c) durch Streichung von der Mitgliederliste wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung seinen
Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn seit Absendung
des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen sind und der Beitragsrückstand nicht
beglichen ist und das Mitglied dazu angehört wurde. Über die Streichung aus der Mitgliederliste
ist das Mitglied zu informieren.
d) wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat.
Es kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung vorläufig ausgeschlossen werden. Dem
Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Anhörung gegeben werden. Gegen den
Ausschließungsbeschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 6 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Zur Festsetzung der Beiträge ist die einfache Mehrheit erforderlich.
§ 7 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
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Ihr obliegt insbesondere:
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Entlastung des Tätigkeitsbereichs und der Jahresrechnung des Vorstands;
Entlastung der Vorstandsmitglieder;
Neuwahl des Vorstandes;
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins;
Entscheidung über die endgültige Ausschließung eines Mitglieds;
Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages;
Beschlussfassung über den jährlichen Vereinshaushalt;
Wahl zweier Rechnungsprüfer/innen, die weder dem Vorstand noch einem vom
Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen;
Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer/innen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand kurzfristig dann einzuberufen,
wenn es von einem Vorstandsmitglied verlangt wird, wenn es das Vereinsinteresse erfordert
oder wenn es von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich oder unter Angabe
eines Grundes vom Vorstand verlangt wird.
3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit schriftlicher Einladung an die Mitglieder
einzuberufen.
4. Die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einer einfachen Mehrheit
der erschienenen Mitglieder. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von
zwei Drittel der erschienen Mitgliedern, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel
aller anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
6. Die Mitglieder gem. § 4 Abs. 1 a) können Stimmrechtsvollmachten erteilen. Jeder
Bevollmächtigte kann jeweils zwei Mitglieder vertreten.
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden und dem bzw. der Schatzmeister/in. Die
Vorstandsmitglieder werden in ihrer Funktion von der Mitgliederversammlung direkt gewählt.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.
2. Der Verein wird rechtsgültig gem. §26 BGB durch die Vorsitzenden und den/die Schatzmeister/in
vertreten. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind vertretungsberechtigt.
3. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei von drei anwesend sind.
4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, die Beschlüsse werden schriftlich
festgehalten.
5. Scheiden ein oder mehrere Mitglieder des Vorstandes vorzeitig aus, wird in einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen
ein/e Nachfolger/in gewählt. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und
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Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus
vornehmen.
6. Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich öffentlich. Nicht öffentlich zu behandelnde
Tagesordnungspunkte können zeitlich verzogen oder im Anschluss der öffentlichen Sitzung
behandelt werden.
§ 10 Beurkundung der Beschlüsse
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist eine
Niederschrift anzufertigen und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 11 Heimfallrecht
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen folgendem Verein
zu: Freundeskreis Ökodorf e.V., Sieben Linden, 38489 Beetzendorf, der es ausschließlich und
unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung des Vereins wurde durch die Gründungsversammlung am……………..angenommen und tritt
mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Datum
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