Nordkirchen, den 01.03.2016 Satzungsentwurf vom Bürgerschützenverein Nordkirchen § 1: Zweck, Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Bürgerschützenverein Nordkirchen, Gründungsjahr 1605, ist ein Verein zur Pflege des Brauchtums und der Geselligkeit. Der Verein ist nicht im Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in Nordkirchen. Das Geschäftsjahr erstreckt sich vom 1. Oktober bis zum 30. September des jeweiligen Jahres. Der Bürgerschutzverein Nordkirchen ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 2: Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die das 16.Lebensjahr vollendet haben. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender Aufnahmeantrag. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Die Mitgliedschaft kann auch mündlich nach Zahlung des Jahresbeitrags beantragt werden. Eine Beitragspflicht besteht für ein Mitglied erst mit Vollendung des 18.Lebensjahres. Die Beiträge sollen per Lastschriftverfahren gezahlt werden. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, schriftliche Austrittserklärung, Ausschließung oder durch Nichtzahlung des Jahresbeitrags. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erklären. Die schriftliche Austrittserklärung ist mit einer Frist von 4 Wochen jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres, in dem die Erklärung eingeht möglich. Der Ausschluss eines Mitglieds ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. § 2 a: König König kann nur werden, wer mindestens zwei Jahre Mitglied im Verein ist. § 3: Vorstand Die Geschäfte des Vereins werden vom geschäftsführenden Vorstand geführt, dem Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Geschäftsführer und dem Kassierer. Bei Verhinderung werden die Geschäfte von deren Stellvertretern ausgeübt. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand besteht so lange, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Deshalb soll in allen im Namen des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften. § 4: Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im Oktober eines Geschäftsjahres statt. Die Versammlung beschließt insbesondere über a) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, b) die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, c) die Ausschließung eines Mitglieds, d) die Auflösung des Vereins und die Verwertung des Vereinsvermögens. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens 15 Prozent der Mitglieder, mindestens aber 75 Mitglieder, dies verlangen. Wird dem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, so können diese Mitglieder selbst die Mitgliederversammlung einberufen. Bei der Beschlussfassung in den Mitgliederversammlungen entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. § 5: Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Vereins soll unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins erfolgen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigenden Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Castrop-Rauxel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der sportlichen Betätigung von Jugendlichen zu verwenden hat. Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 20.03.2016 in Kraft. Nordkirchen, den …………………………………….. Unterschriften Vorstand: 1. Vorsitzende / r ……………………………………………………………………………. 1. Geschäftsführer / in ……………………………………………………………………………. 1. Kassierer / in ……………………………………………………………………………. 1. Schriftführer / in …………………………………………………………………………….
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