Satzungsentwurf - Bürgerschützenverein Nordkirchen e.V.

Nordkirchen, den 01.03.2016
Satzungsentwurf
vom Bürgerschützenverein Nordkirchen
§ 1: Zweck, Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Bürgerschützenverein Nordkirchen, Gründungsjahr 1605, ist ein Verein zur Pflege des
Brauchtums und der Geselligkeit. Der Verein ist nicht im Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen
Sitz in Nordkirchen. Das Geschäftsjahr erstreckt sich vom 1. Oktober bis zum 30. September des
jeweiligen Jahres.
Der Bürgerschutzverein Nordkirchen ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige,
mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei
ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben,
die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 2: Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die das 16.Lebensjahr vollendet haben.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender
Aufnahmeantrag. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Die
Mitgliedschaft kann auch mündlich nach Zahlung des Jahresbeitrags beantragt werden.
Eine Beitragspflicht besteht für ein Mitglied erst mit Vollendung des 18.Lebensjahres.
Die Beiträge sollen per Lastschriftverfahren gezahlt werden.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, schriftliche Austrittserklärung, Ausschließung oder durch
Nichtzahlung des Jahresbeitrags. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche
Erklärung an den Vorstand erklären. Die schriftliche Austrittserklärung ist mit einer Frist von 4
Wochen jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres, in dem die Erklärung eingeht möglich.
Der Ausschluss eines Mitglieds ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die
Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 2 a: König
König kann nur werden, wer mindestens zwei Jahre Mitglied im Verein ist.
§ 3: Vorstand
Die Geschäfte des Vereins werden vom geschäftsführenden Vorstand geführt, dem Vorsitzenden,
dem Schriftführer, dem Geschäftsführer und dem Kassierer. Bei Verhinderung werden die Geschäfte
von deren Stellvertretern ausgeübt.
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Der Vorstand besteht so lange, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl eines
Vorstandsmitglieds ist zulässig.
Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der
Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Deshalb soll in allen im Namen des Vereins
abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die
Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden
Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.
§ 4: Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im Oktober eines Geschäftsjahres statt. Die
Versammlung beschließt insbesondere über
a) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
b) die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
c) die Ausschließung eines Mitglieds,
d) die Auflösung des Vereins und die Verwertung des Vereinsvermögens.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens 15
Prozent der Mitglieder, mindestens aber 75 Mitglieder, dies verlangen. Wird dem Verlangen durch
den Vorstand nicht entsprochen, so können diese Mitglieder selbst die Mitgliederversammlung
einberufen.
Bei der Beschlussfassung in den Mitgliederversammlungen entscheidet die Mehrheit der
erschienenen Mitglieder.
§ 5: Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Vereins soll unter entsprechender Anwendung der
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins
erfolgen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigenden Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an die Stadt Castrop-Rauxel, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zur Förderung der sportlichen Betätigung von Jugendlichen zu verwenden
hat.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom
20.03.2016 in Kraft.
Nordkirchen, den ……………………………………..
Unterschriften Vorstand:
1. Vorsitzende / r
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1. Geschäftsführer / in
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1. Kassierer / in
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1. Schriftführer / in
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