Satzung - Förderverein Gymnasium Telgte

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Satzung
des Fördervereins Gymnasium Telgte e.V.
§1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Förderverein Gymnasium Telgte" mit dem Zusatz "e.V." nach
Eintrag in das Vereinsregister.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Warendorf einzutragen.
Sitz des Vereins ist Telgte.
§2
Vereinszweck
Zweck des Vereins ist es, für das Gymnasium Telgte einzutreten, es ideell, finanziell und personell zu
unterstützen und für den Ausbau zu einem echten Bildungszentrum Sorge zu tragen. Der
Satzungszweck wird insbesondere durch Durchführung von Veranstaltungen sowie ideelle, finanzielle
und personelle Unterstützung des Gymnasiums verwirklicht.
Der Verein wird seine Ziele in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit der Schulpflegschaft
übernehmen. Er strebt die Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Vereinen an, die das
Gymnasium unterstützen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"STEUERBEGÜNSTIGTE ZWECKE DER ABGABENORDNUNG". Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, den
Vereinszweck zu unterstützen. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten,
der über die Aufnahme entscheidet.
Die Mitgliedschaft erlischt
1.
durch Tod oder - bei juristischen Personen - Beendigung
2.
durch freiwilligen Austritt zum Ende eines jeden Kalenderjahres, der mit einer Frist von 4
Wochen gegenüber dem Vorstand zu erklären ist
3.
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durch Ausschluss durch den Vorstand nach vorheriger Anhörung, wenn das Mitglied
gegen die Zwecke des Vereins verstößt oder das Ansehen und die Belange des Vereins
schädigt
den Vereinsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht binnen 4 Wochen nach Zugang der
zweiten Mahnung gezahlt hat.
§4
Beiträge
Die Mitglieder haben zumindest die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Mindestbeiträge, die
in Geld zu erbringen sind, jährlich im Voraus zu leisten. Die Höhe des darüber hinausgehenden
Beitrages bestimmt das Vereinsmitglied.
§5
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand und
3. die Kassenprüfer.
§7
Mitgliederversammlung
Zu der alljährlich stattfindenden Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden unter Angabe der
Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einzuladen.
Der Mitgliederversammlung obliegen
1.
die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und der Jahresrechnung,
2.
Berichte der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes,
3.
Wahl und Nachwahl von Vorstandsmitgliedern,
4.
Wahl von 2 Kassenprüfern für das laufende Geschäftsjahr und
5.
Beschlussfassung über grundsätzliche Positionen des Vereins sowie Maßnahmen zur Realisierung
der Zielsetzungen des Vereins nach Maßgabe des § 2.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorsitzenden einberufen werden, wenn
mindestens ¼ der Mitglieder dieses schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Der Vorsitzende kann zu
jeder Zeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Jede ordnungsgemäß anberaumte
(ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§8
Vorstand
Der Vorstand besteht aus
 der/dem Vorsitzenden,
 zwei stellvertretenden Vorsitzenden, von denen - nach Bestimmung des Vorstandes - je eine/einer das
Amt der Kassiererin/des Kassierers und der Schriftführerin/des Schriftführers ausübt sowie
 2 Beisitzerinnen / Beisitzern. Dies sind die Schulleiterin / der Schulleiter sowie die / der
Schulpflegschaftvorsitzende - jeweils sofern sie Mitglieder des Vereins sind.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Mitglieder des
Vorstandes werden aus der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand tritt
auf Einladung der/des ersten Vorsitzenden oder auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern zusammen. Zu
den Vorstandssitzungen ist mit einer Frist von 7 Tagen einzuladen.
Die/der Schulleiter(in) und die/der Schulpflegschaftsvorsitzende können im Falle der Verhinderung einen
Vertreter als beratendes Mitglied in die Vorstandssitzungen entsenden.
Vorstand i.S. des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende.
Der Vorstand kann zur Beratung in inhaltlichen und organisatorischen Fragen einen Beirat berufen.
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§9
Abstimmungen, Wahlen
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als
Ablehnung. Die Vorstandswahlen erfolgen geheim, es sei denn, für eine Funktion ist nur eine
Kandidatur angemeldet. Abstimmungen und Wahlen erfolgen zudem geheim mittels Stimmzettel, wenn
10 der anwesenden Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen.
§ 10
Protokolle
Über die Mitgliederversammlungen und deren Beschlüsse sowie über die Vorstandssitzungen ist ein
Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und dem jeweiligen Pr4tokollfuhrer zu unterschreiben ist.
§ 11
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem
Monat schriftlich einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
¾ der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die Stadt Telgte zwecks Förderung der Bildung und Erziehung, insbesondere der
Förderung des Gymnasiums Teigte.
§ 12
Schlußbestimmungen
Die Satzung ist auf der Gründungsversammlung vom 12. Dezember 1994 beschlossen worden. Sie tritt
mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.
Der § 1, Abs. 1 und 2 ist redaktionell geändert worden (Eintragung in das Vereinsregister erfolgt).
Zudem ist § 11, Abs. 2 gern. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.04.1996 geändert.
Telgte, den 30. August 1996