•• Satzung des Fördervereins Gymnasium Telgte e.V. §1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Förderverein Gymnasium Telgte" mit dem Zusatz "e.V." nach Eintrag in das Vereinsregister. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Warendorf einzutragen. Sitz des Vereins ist Telgte. §2 Vereinszweck Zweck des Vereins ist es, für das Gymnasium Telgte einzutreten, es ideell, finanziell und personell zu unterstützen und für den Ausbau zu einem echten Bildungszentrum Sorge zu tragen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Durchführung von Veranstaltungen sowie ideelle, finanzielle und personelle Unterstützung des Gymnasiums verwirklicht. Der Verein wird seine Ziele in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit der Schulpflegschaft übernehmen. Er strebt die Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Vereinen an, die das Gymnasium unterstützen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "STEUERBEGÜNSTIGTE ZWECKE DER ABGABENORDNUNG". Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. §3 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, den Vereinszweck zu unterstützen. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Die Mitgliedschaft erlischt 1. durch Tod oder - bei juristischen Personen - Beendigung 2. durch freiwilligen Austritt zum Ende eines jeden Kalenderjahres, der mit einer Frist von 4 Wochen gegenüber dem Vorstand zu erklären ist 3. - durch Ausschluss durch den Vorstand nach vorheriger Anhörung, wenn das Mitglied gegen die Zwecke des Vereins verstößt oder das Ansehen und die Belange des Vereins schädigt den Vereinsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht binnen 4 Wochen nach Zugang der zweiten Mahnung gezahlt hat. §4 Beiträge Die Mitglieder haben zumindest die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Mindestbeiträge, die in Geld zu erbringen sind, jährlich im Voraus zu leisten. Die Höhe des darüber hinausgehenden Beitrages bestimmt das Vereinsmitglied. §5 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand und 3. die Kassenprüfer. §7 Mitgliederversammlung Zu der alljährlich stattfindenden Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einzuladen. Der Mitgliederversammlung obliegen 1. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und der Jahresrechnung, 2. Berichte der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes, 3. Wahl und Nachwahl von Vorstandsmitgliedern, 4. Wahl von 2 Kassenprüfern für das laufende Geschäftsjahr und 5. Beschlussfassung über grundsätzliche Positionen des Vereins sowie Maßnahmen zur Realisierung der Zielsetzungen des Vereins nach Maßgabe des § 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorsitzenden einberufen werden, wenn mindestens ¼ der Mitglieder dieses schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Der Vorsitzende kann zu jeder Zeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. §8 Vorstand Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, von denen - nach Bestimmung des Vorstandes - je eine/einer das Amt der Kassiererin/des Kassierers und der Schriftführerin/des Schriftführers ausübt sowie 2 Beisitzerinnen / Beisitzern. Dies sind die Schulleiterin / der Schulleiter sowie die / der Schulpflegschaftvorsitzende - jeweils sofern sie Mitglieder des Vereins sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Mitglieder des Vorstandes werden aus der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand tritt auf Einladung der/des ersten Vorsitzenden oder auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern zusammen. Zu den Vorstandssitzungen ist mit einer Frist von 7 Tagen einzuladen. Die/der Schulleiter(in) und die/der Schulpflegschaftsvorsitzende können im Falle der Verhinderung einen Vertreter als beratendes Mitglied in die Vorstandssitzungen entsenden. Vorstand i.S. des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende. Der Vorstand kann zur Beratung in inhaltlichen und organisatorischen Fragen einen Beirat berufen. , . §9 Abstimmungen, Wahlen Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Vorstandswahlen erfolgen geheim, es sei denn, für eine Funktion ist nur eine Kandidatur angemeldet. Abstimmungen und Wahlen erfolgen zudem geheim mittels Stimmzettel, wenn 10 der anwesenden Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. § 10 Protokolle Über die Mitgliederversammlungen und deren Beschlüsse sowie über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und dem jeweiligen Pr4tokollfuhrer zu unterschreiben ist. § 11 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat schriftlich einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Telgte zwecks Förderung der Bildung und Erziehung, insbesondere der Förderung des Gymnasiums Teigte. § 12 Schlußbestimmungen Die Satzung ist auf der Gründungsversammlung vom 12. Dezember 1994 beschlossen worden. Sie tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft. Der § 1, Abs. 1 und 2 ist redaktionell geändert worden (Eintragung in das Vereinsregister erfolgt). Zudem ist § 11, Abs. 2 gern. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.04.1996 geändert. Telgte, den 30. August 1996
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