Dienstleistungen rund um Lohn und Gehalt* AUSGABE II/2015 MANDANTENINFO www.relog-lohn.de AKTUELLES FÜR IHR UNTERNEHMEN *Erstellung von lfd. Lohn- und Gehaltsabrechnungen Neue Regeln im Steuerrecht ab 2015 Noch kurz vor dem Jahreswechsel hat der Gesetzgeber für zahlreiche Änderungen ab 2015 gesorgt. Den Namen hat das Gesetz deshalb erhalten, weil Regelungen zur Aufbewahrung von Zollunterlagen vereinfacht wurden. Grundsätzlich ist eine Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern möglich (Ausnahme: Urkunden). Dazu kommen aber weitere Neuerungen z. B. in der Abgabenordnung mit neuen Mitteilungspflichten der Finanzbehörden bei Verdacht auf Geldwäsche, Klarstellungen zur Verwendung der Identifikationsnummer und zur Fristberechnung bei Verjährung. Ganz anders kam es aber beim endgültigen Beschluss zu Betriebsveranstaltungen. Geplant war eine Erhöhung der Freigrenze auf 150,00 EUR. Tatsächlich wurde aus der Freigrenze ein Freibetrag in gleichbleibender Höhe von 110,00 EUR. Der Vorteil des Freibetrags wird jedoch beeinträchtigt, weil ab 2015 die positive Rechtsprechung des BFH nicht mehr gilt und so sämtliche Aufwendungen bei der Berechnung wieder einbezogen werden müssen. Mit der Neuregelung zur Anrechnung ausländischer Steuern reagiert der deutsche Gesetzgeber auf ein Urteil des EuGH und auch bei der Berufsausbildung gab die Rechtsprechung den Anlass zur Neuregelung: Wegen bestehender Abgrenzungsprobleme von erster und zweiter Berufsausbildung erfolgt nun die Definition per Gesetz. Eine Erstausbildung muss mindestens 12 Monate dauern und grundsätzlich einen Qualitätsnachweis durch eine Abschlussprüfung erfüllen. Zur Verhinderung von Einkünfteverlagerungen werden wirtschaftliche Vorgänge, die STEUERZAHLUNGSTERMINE II/2015 Spruch des Monats: „Wer es als Arbeitgeber nicht schafft, einen Stundenzettel ordentlich auszufüllen, ist entweder ein Gauner - oder schlichtweg zu doof.“ grenzüberschreitend stattfinden, gleich behandelt. Neu ist außerdem ein Betrag von 600,00 EUR, mit dem der Arbeitgeber bestimmte Fälle steuerfrei abwickeln kann, wenn der Arbeitnehmer z. B. bei Pflege von Angehörigen Bedarf hat. Bei der Umsatzsteuer hat der Gesetzgeber aufgrund massiver Forderungen der Verbände eine Bagatellgrenze von 5.000,00 EUR für die Anwendung der Netto-Rechnung bei der Lieferung von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets eingeführt. Da es in der Praxis erhebliche Abgrenzungsprobleme gab, sind Bleche, Bänder, Folien, Profile und Stangen von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nun ausgenommen. Eine Ermächtigung wird eingeführt, womit die Finanzverwaltung aufgrund Rechtsverordnung innerhalb eines Monats eine neue § 13 b-Regelung einführen kann (Schnellreaktionsmechanismus). Termin Ende der Fälligkeit Zahlungsschonfrist* Lohnsteuer mtl./vj. Kirchensteuer Solidaritätszuschlag 10. 04. 10. 04. 10. 04. 13. 04. 13. 04. 13. 04. Lohnsteuer mtl./vj. Kirchensteuer Umsatzsteuer mtl. Gewerbesteuer 11. 05. 11. 05. 11. 05. 15. 05. 15. 05. 15. 05. 15. 05. 18. 05. Einkommensteuer Lohnsteuer mtl. Kirchensteuer mtl. Umsatzsteuer mtl. Körperschaftsteuer *Keine Schonfrist bei Bar-/Scheckzahlung 10. 06. 10. 06. 10. 06. 10. 06. 10. 06. 15. 06. 15. 06. 15. 06. 15. 06. 15. 06. FÄLLIGKEITSTERMINE SOZIALVERSICHERUNG II/2015 Fälligkeit der Beiträge Yasmin Fahimi, SPD-Generalskretärin, zum Mindestlohn und dem Bürokratieaufwand für Unternehmen April 2015 Mai 2015 Juni 2015 28. 04. 27. 05. 26. 06. MANDANTENINFO Erbschaftsteuer verfassungswidrig! Aktuelles Ab 2015 sind neue GoBD zu beachten Die Finanzverwaltung hat mit ihrem Schreiben vom 14.11.2014 neue Grundsätze für die ordnungsgemäße Buchführung in elektronischer Form herausgegeben. Neben den allgemeinen Aufbewahrungspflichten werden auch die Anforderungen zur Nachprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit näher beschrieben. Besonders wichtig ist es, zwischen den ordnungsgemäß aufbewahrten Belegen und der Datenerfassung eine Verknüpfung herzustellen. Ein sachverständiger Dritter muss unverzüglich vom Beleg zur Buchung und von der Buchung zum Beleg kommen. Dies kann u. a. mit der Kontierung auf dem Papierbeleg erreicht werden. Allerdings ist auch in jeder anderen geeigneten Weise diese Zuordnung möglich. Die zeitnahe Verbuchung innerhalb von zehn Tagen ist dann nicht zu beachten, wenn eine periodische Erfassung der Belege erfolgt, also z. B. monatlich. Die Finanzverwaltung legt besonderen Wert auf die Verfahrensdokumentation, aus der sich eine allgemeine Beschreibung der organisatorischen Abläufe und die eingesetzten technischen Systeme ergeben sollten. Dies beruht wohl auch auf dem Grundsatz, dass die Finanzverwaltung keine Testate zu Software usw. erstellt und so die Ordnungsgemäßheit im Einzelfall nachprüfen will. Referentenentwurf zur Anhebung von Freibeträgen Am 09.03.2015 wurde der Gesetzesentwurf zur Anpassung des Grundfreibetrages sowie des Kinderfreibetrages veröffentlicht. Die verfassungsrechtlich gebotene Anpassung 2015/2016 wird damit umgesetzt. Auch die Anhebung des Kindergeldes bzw. des Kinderzuschlages stellt das steuerliche Existenzminimum sicher (Anhebung des Kinderzuschlages um 20,00 EUR). Damit wird der Kinderzuschlag ab 01.07.2016 auf 160,00 EUR festgesetzt. Dieser wird in den Fällen ausgezahlt, in denen sich keine steuerliche Auswirkung durch die übrigen Entlastungen ergibt. Nach der Entscheidung vom 17.12.2014 ist die erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Regelung des Übergangs von Betriebsvermögen verfassungswidrig. Der Gesetzgeber hat bis zum 30.06.2016 Gelegenheit, eine neue Regelung zu finden, die den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Nach dem Erlass des Landes Baden-Württemberg ergehen nun Bescheide nach § 165 AO vorläufig, so dass ein Einspruch nicht mehr erforderlich ist. Umsatzsteuer EuGH: Ermäßigter Steuersatz bei Büchern In einer Pressemitteilung vom 09.03.2015 gibt der EuGH seine Entscheidung zur Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes bei Büchern bekannt. Bei Büchern aus Papier ist für die Lieferung ein ermäßigter Steuersatz anwendbar. Werden jedoch EBooks geliefert, ist ein ermäßigter Steuersatz nicht richtlinienkonform. In Frankreich liegt der ermäßigte Steuersatz bei 5,5 %, in Luxemburg bei 3 % und kommt dort auch für Bücher zur Anwendung, die in elektronischen Formaten zur Verfügung gestellt werden (z. B. Download). Der EuGH stellt deshalb eine Vertragsverletzung dieser Mitgliedstaaten fest, u. a. auch deshalb noch, weil der ermäßigte Steuersatz EU-weit nicht unter 5 % liegen dürfe. Gründung einer Ein-Mann-GmbH Mit der Gründung einer Ein-Mann-GmbH sollte der bestehende Betrieb übernommen werden. Die Gründung scheiterte, weil dem Kläger von den Banken die notwendige Finanzierung verweigert wurde. In der persönlichen Steuererklärung wurden mit Abgabe der Umsatzsteuererklärung die verauslagten Vorsteuerbeträge geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte jedoch mit der Begründung ab, dass es nicht zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit gekommen ist. Das Finanzgericht sieht die Abzugsfähigkeit in Zusammenhang mit einer Vorgründungsgesellschaft gegeben, es sei unbeachtlich, ob umsatzsteuerpflichtige Einnahmen im Zusammenhang erbracht worden sind. Die Revision beim BFH wurde zugelassen. Innergemeinschaftliche Lieferung Nach dem BFH-Urteil vom 21.01.2015 muss der steuerpflichtige Erwerb von verbrauchsteuerpflichtigen Waren grundsätzlich nach Unionsrecht bestimmt werden. Ein im Inland ansässiger Unternehmer kann grundsätzlich verbrauchsteuerpflichtige Waren an einen Unternehmer im Drittland liefern. Auch wenn ein Unternehmer im Drittland sich nicht unter Angabe einer UStIdentifikationsnummer als erwerbender Unternehmer ausweisen kann, kann er als solcher anzusehen sein. Er muss alle Maßnahmen ergriffen haben, um sich redlicher Weise als Unternehmer erkennen zu lassen. Seine Angaben müssen hinreichend auf die Eigenschaft des Erwerbers hinweisen. Lohnsteuer Aktuelles zu ELStAM Ein sonstiger Bezug ist grundsätzlich im Zeitpunkt des Zuflusses zu versteuern. Der Lohnzahlungszeitraum bestimmt die anzuwendenden Lohnsteuerabzugsmerkmale und damit die zu Grunde zu legende Steuerklasse. Klarstellend wurde nun in den LStR 2015 die Auflistung von sonstigen Bezügen ergänzt. Ausgleichszahlungen für die in der Arbeitsphase erbrachten Vorleistungen auf Grund eines Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell, das vor Ablauf der vereinbarten Zeit beendet wird, sind ebenfalls als sonstige Bezüge zu behandeln. Außerdem sind Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahres als viertel- oder halbjährliche Teilbeträge in den Katalog der sonstigen Bezüge aufgenommen worden. Anrechnung von Urlaubsgeld auf Mindestlohn Das Arbeitsgericht Berlin gibt in einer Pressemitteilung vom 04.03.2015 bekannt, dass ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden darf. Eine diesbezüglich vorgenommene Änderungskündigung ist unwirksam. Der gesetzliche Mindestlohn muss die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer unmittelbar entgelten. Zusätzliche Leistungen können dem Mindestlohn nicht zugerechnet werden, da diese nicht dem Zweck dienen, den laufenden Arbeitslohn zu bemessen. Gegen das Urteil wurde Berufung beim LAG Berlin-Brandenburg zugelassen. tümlich Arbeitgeberanteile gezahlt. Die an die Rentenversicherung weitergeleiteten erstatteten Arbeitgeberanteile sind nach Auffassung des BFH jedoch keine verdeckte Gewinnausschüttung, weil diese nicht als Zuwendungen des Arbeitgebers anzusehen sind. Einkommensteuer Abfärbewirkung von gewerblichen Einkünften Anhebung der Pauschalierungsgrenzen Im Rahmen des geplanten Bürokratieentlastungsgesetzes sollen u. a. die Pauschalierungsgrenzen für kurzfristig Beschäftigte angehoben werden. Die tägliche Verdienstgrenze wird von bisher 62,00 EUR auf 68,00 EUR angehoben. Hintergrund ist der seit 01.01.2015 geltende Mindestlohn. Ein Achtstundentag mit 8,50 EUR die Stunde wäre damit von der Pauschalsteuer erfasst. Der Steuersatz bleibt unverändert bei 25 %. Datenübermittlung Arbeitgeber sind verpflichtet, steuerlich relevante Daten der Arbeitnehmer elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die Daten für das abgelaufene Kalenderjahr sind bis zum 28.02. des Folgejahres an die Finanzbehörden weiterzuleiten. Die übermittelten Daten können im Rahmen der vorausgefüllten Steuererklärung abgerufen werden. Die Daten wurden nun um Lohnersatzleistungen ergänzt, d. h. auch diese verpflichtend zu übermittelnden Werte stehen dem automatischen Abruf zur Verfügung. Sozialversicherung Weiterleiten von Arbeitgeberanteilen Der Gesellschafter-Geschäftsführer hatte im vom BFH zu entscheidenden Sachverhalt seine Ehefrau in der GmbH beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war fremdüblich vereinbart und tatsächlich durchgeführt worden. Für die Altersvorsorge wurden irr- In einer Pressemitteilung vom 11.02.2015 nimmt der BFH zu diversen Urteilen bezüglich der Abfärbewirkung von gewerblichen Einkünften Stellung. Die Einkünfte einer GbR, die hauptsächlich selbständige Einkünfte erzielt, werden nicht zu gewerblichen Einkünften, wenn diese unter bestimmten Grenzen bleiben. Übersteigen die gewerblichen Einkünfte eine Bagatellgrenze von 3 % der Gesamtnettoumsätze nicht und übersteigen diese zusätzlich auch nicht den Betrag von 24.500,00 EUR im Veranlagungszeitraum, ist keine Abfärbung gegeben. Betreuung des Haustieres In einem aktuellen Urteilsfall wurden Betreuungskosten des Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt. Die Kläger ließen ihre Hauskatze während ihrer Abwesenheit betreuen. Im aktuell von der Finanzverwaltung herausgegebenen BMFSchreiben sind derartige Kosten ausdrücklich von der Steuerermäßigung ausgeschlossen. Nach Auffassung des Gerichtes hat die Betreuung des Haustieres einen engen Bezug zum Haushalt und kann deshalb mit 20 % der Dienstleistungen, max. 40 % als Steuerabzug beansprucht werden. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das zuständige Finanzgericht Revision beim BFH zugelassen. Arbeitszimmer im Keller Der BFH hat mit Urteil vom 11.11.2014 entschieden, dass das Arbeitszimmer im Keller zu den Wohnräumen gehört. Bei der Ermittlung des abziehbaren Anteils ist es deshalb in die Gesamtwohnfläche einzubeziehen. Die übrigen Kellerräume bleiben aber als Neben- bzw. Zubehörräume bei der Berechnung außen vor. Ein Raum, der seiner Beschaffenheit nach als Wohnraum genutzt wird, muss einbezogen werden. Im Urteilsfall waren Fenster vorhanden und auch ansonsten erfüllte das Arbeitszimmer im Keller die Voraussetzungen von Wohnraum. Interessant ist die Entscheidung auch noch in anderer Hinsicht: Der Pensionär war als Gutachter tätig. Seine Versorgungsbezüge wurden bei den Tätigkeiten nicht einbezogen, weshalb er den Mittelpunkt sämtlicher Tätigkeiten (Gutachter) im häuslichen Arbeitszimmer bestimmen konnte. Leerstand eines Gebäudes Bei Leerstand eines Gebäudes geht es grundsätzlich um die Frage, ob die Vermietungsabsicht weiter besteht. Beruht der teilweise Leerstand auf der Entscheidung des Steuerpflichtigen, die Räume grundlegend zu renovieren und nicht zur Vermietung anzubieten, ist in dieser Zeit keine Einkünfteerzielungsabsicht gegeben. Etwas anderes ist nach der Entscheidung des BFH vom 17.12.2014 nur dann der Fall, wenn die Räumlichkeiten in einem städtebaulichen Sanierungsgebiet liegen. Werden hier Sanierungsarbeiten durchgeführt, hat der Steuerpflichtige den Leerstand nicht zu vertreten. Arbeitszimmer eines Försters In einem rechtskräftigen Urteil vor dem FG Köln wurde das Dienstzimmer eines Försters zum unbeschränkten Abzug zugelassen. Die Einschränkungen durch das häusliche Arbeitszimmer sind nicht anwendbar. Im Wohnhaus des Försters wurde ein Dienstzimmer eingerichtet, weil die Forstbehörde besonderen Wert auf den Umstand legte. Im Dienstzimmer sollten regelmäßige Sprechzeiten abgehalten werden. Die technische Büroausstattung wurde von der Behörde zur Verfügung gestellt. Ein Vertreter musste Zugang erhalten, wenn z. B. bei Krankheit der Arbeitnehmer MANDANTENINFO ausfiel. Im Urteilsfall wurden die Belange der Behörde als übergelagert angesehen. Die Vorgaben und Nutzungen der Räumlichkeit gehen über einen Büroraum weit hinaus. Unerheblich war, dass der Dienstherr keinen Mietvertrag abgeschlossen hatte und auch keine steuerfreie Nutzungsentschädigung gezahlt wurde. Abgeltungsteuer oder persönlicher Steuersatz Der BFH hat in weiteren Fällen zur Anwendung des Abgeltungsteuersatzes entschieden. Im Urteil vom 28.01.2015 verneinte der BFH die Anwendung bei einem Darlehen zwischen Ehegatten. Erst vor wenigen Monaten wurde hier eine positive Entscheidung zugunsten des Abgeltungsteuersatzes getroffen. Der aktuelle Urteilsfall war jedoch besonders gelagert: Der Ehegatte der das Darlehen gab, war finanziell abhängig vom darlehensnehmenden Ehegatten. In diesen Fällen ist weiterhin wie bisher der persönliche Steuersatz zur Anwendung zu bringen. Tatsächliche Werbungskosten bei Günstigerprüfung Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen kann in der Steuererklärung durch die sog. Günstigerprüfung eine geringere Versteuerung als mit dem Abgeltungsteuersatz in Höhe von 25 % erreicht werden. Der BFH hat nun aber mit seinem Urteil vom 28.01.2015 klargestellt, dass auch bei der Günstigerprüfung der Sparerpauschbetrag zur Anwendung kommt. Der Abzug von tatsächlichen Werbungskosten ist bei der Abgeltungsteuer ausgeschlossen. Dies ändert sich auch nicht, wenn ein günstigerer Steuersatz für die Besteuerung der abgeltungsteuerpflichtigen Kapitaleinkünfte zur Anwendung kommt. Schon wieder Scheidungskosten Das FG Niedersachsen hat im Februar 2015 entschieden, dass Scheidungskosten ab 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden können. Es beruft sich auf die gesetzliche Neuregelung, die ab dem Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden ist. Nach Angaben des statistischen Bundesamtes werden ca. 50 % der Ehen geschieden, weshalb Scheidung kein außergewöhnliches Ereignis darstelle. Das Finanzgericht Niedersachsen tritt mit seinem Urteil anderen Auffassungen entgegen (z. B. Finanzgericht Rheinland Pfalz). Es wurde Revision beim BFH zugelassen. der Steuerhinterziehung verurteilt. Der verurteilte Steuerhinterzieher hatte geltend gemacht, dass die Manipulation des Kassensystems vom Hersteller erklärt wurde und als risikolos vor den Finanzbehörden gelte. Für die offenen Schulden des Steuerhinterziehers beim Finanzamt wurde der Hersteller der Manipulationssoftware haftbar gemacht. Außerdem erfolgte die Einleitung eines Verfahrens wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung, weil eine Beteiligung für die Hinterziehung fremder Steuern durch den Anbieter der manipulierbaren Software erfolgte. Dafür wurde der Gesellschafter der GmbH, die die Software vertrieb, persönlich haftbar gemacht. Besteuerung der Mütterrente Sonstiges Kassensoftware - Beihilfe zur Steuerhinterziehung Im entschiedenen Fall wurde der Hersteller einer Kassensystem-Software zur Beihilfe Renteneintrittsalter 2005 und früher West Ost 2006 West Ost 2007 West Ost 2008 West Ost 2009 West Ost 2010 West Ost 2011 West Ost 2012 West Ost 2013 West Ost 2014 West Ost Die durch das Rentenpaket eingeführte Mütterrente wird nicht voll der Besteuerung unterworfen. Mütter oder Väter, deren Kinder vor 1992 geboren sind, erhalten für die Erziehung jedes Kindes einen zusätzlichen Entgeltpunkt gutgeschrieben und damit eine entsprechend höhere Rente. Mütterrente steuerpflichtig steuerfrei steuerfreier Anteil 171,66 158,34 171,66 158,34 171,66 158,34 171,66 158,34 171,66 158,34 171,66 158,34 171,66 158,34 171,66 158,34 171,66 158,34 171,66 158,34 85,83 79,17 89,26 82,34 92,70 85,50 96,13 88,67 99,56 91,84 103,00 95,00 106,43 98,17 109,86 101,34 113,30 104,50 116,73 107,67 85,83 79,17 82,40 76,00 78,96 72,84 75,53 69,67 72,10 66,50 68,66 63,34 65,23 60,17 61,80 57,00 58,36 53,84 54,93 50,67 50 % 50 % 48 % 48 % 46 % 46 % 44 % 44 % 42 % 42 % 40 % 40 % 38 % 38 % 36 % 36 % 34 % 34 % 32 % 32 % Verfasser/Herausgeber: V.S.H. Dienstleistungs GmbH, Hofmark 2, 84568 Pleiskirchen - Die Mandanten-Information II/2015 Kopien und sonstige Reproduktionen dürfen nur mit Genehmigung der V.S.H. erstellt werden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts ist jegliche Haftung ausgeschlossen.
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