MANDANTENINFO - TeamMittelstand

Dienstleistungen
rund um Lohn
und Gehalt*
AUSGABE II/2015
MANDANTENINFO
www.relog-lohn.de
AKTUELLES FÜR IHR UNTERNEHMEN
*Erstellung von lfd. Lohn- und Gehaltsabrechnungen
Neue Regeln im Steuerrecht ab 2015
Noch kurz vor dem Jahreswechsel hat der
Gesetzgeber für zahlreiche Änderungen ab
2015 gesorgt. Den Namen hat das Gesetz
deshalb erhalten, weil Regelungen zur Aufbewahrung von Zollunterlagen vereinfacht
wurden. Grundsätzlich ist eine Wiedergabe
auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern möglich (Ausnahme: Urkunden).
Dazu kommen aber weitere Neuerungen
z. B. in der Abgabenordnung mit neuen
Mitteilungspflichten der Finanzbehörden
bei Verdacht auf Geldwäsche, Klarstellungen zur Verwendung der Identifikationsnummer und zur Fristberechnung bei
Verjährung.
Ganz anders kam es aber beim endgültigen Beschluss zu Betriebsveranstaltungen.
Geplant war eine Erhöhung der Freigrenze
auf 150,00 EUR. Tatsächlich wurde aus der
Freigrenze ein Freibetrag in gleichbleibender Höhe von 110,00 EUR. Der Vorteil des
Freibetrags wird jedoch beeinträchtigt, weil
ab 2015 die positive Rechtsprechung des
BFH nicht mehr gilt und so sämtliche Aufwendungen bei der Berechnung wieder
einbezogen werden müssen.
Mit der Neuregelung zur Anrechnung ausländischer Steuern reagiert der deutsche
Gesetzgeber auf ein Urteil des EuGH und
auch bei der Berufsausbildung gab die
Rechtsprechung den Anlass zur Neuregelung: Wegen bestehender Abgrenzungsprobleme von erster und zweiter Berufsausbildung erfolgt nun die Definition per
Gesetz. Eine Erstausbildung muss mindestens 12 Monate dauern und grundsätzlich
einen Qualitätsnachweis durch eine Abschlussprüfung erfüllen.
Zur Verhinderung von Einkünfteverlagerungen werden wirtschaftliche Vorgänge, die
STEUERZAHLUNGSTERMINE II/2015
Spruch des Monats:
„Wer es als Arbeitgeber nicht schafft,
einen Stundenzettel ordentlich auszufüllen, ist entweder ein Gauner - oder
schlichtweg zu doof.“
grenzüberschreitend stattfinden, gleich behandelt. Neu ist außerdem ein Betrag von
600,00 EUR, mit dem der Arbeitgeber bestimmte Fälle steuerfrei abwickeln kann,
wenn der Arbeitnehmer z. B. bei Pflege
von Angehörigen Bedarf hat.
Bei der Umsatzsteuer hat der Gesetzgeber
aufgrund massiver Forderungen der Verbände eine Bagatellgrenze von 5.000,00
EUR für die Anwendung der Netto-Rechnung bei der Lieferung von Edelmetallen,
unedlen Metallen, Selen und Cermets eingeführt. Da es in der Praxis erhebliche Abgrenzungsprobleme gab, sind Bleche, Bänder, Folien, Profile und Stangen von der
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nun ausgenommen. Eine Ermächtigung wird eingeführt, womit die Finanzverwaltung aufgrund Rechtsverordnung innerhalb eines Monats eine neue
§ 13 b-Regelung einführen kann (Schnellreaktionsmechanismus).
Termin
Ende der
Fälligkeit
Zahlungsschonfrist*
Lohnsteuer mtl./vj.
Kirchensteuer
Solidaritätszuschlag
10. 04.
10. 04.
10. 04.
13. 04.
13. 04.
13. 04.
Lohnsteuer mtl./vj.
Kirchensteuer
Umsatzsteuer mtl.
Gewerbesteuer
11. 05.
11. 05.
11. 05.
15. 05.
15. 05.
15. 05.
15. 05.
18. 05.
Einkommensteuer
Lohnsteuer mtl.
Kirchensteuer mtl.
Umsatzsteuer mtl.
Körperschaftsteuer
*Keine Schonfrist bei Bar-/Scheckzahlung
10. 06.
10. 06.
10. 06.
10. 06.
10. 06.
15. 06.
15. 06.
15. 06.
15. 06.
15. 06.
FÄLLIGKEITSTERMINE SOZIALVERSICHERUNG II/2015
Fälligkeit der Beiträge
Yasmin Fahimi, SPD-Generalskretärin,
zum Mindestlohn und dem Bürokratieaufwand
für Unternehmen
April 2015
Mai 2015
Juni 2015
28. 04.
27. 05.
26. 06.
MANDANTENINFO
Erbschaftsteuer verfassungswidrig!
Aktuelles
Ab 2015 sind neue GoBD zu beachten
Die Finanzverwaltung hat mit ihrem Schreiben vom 14.11.2014 neue Grundsätze für
die ordnungsgemäße Buchführung in elektronischer Form herausgegeben. Neben
den allgemeinen Aufbewahrungspflichten
werden auch die Anforderungen zur Nachprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit näher
beschrieben. Besonders wichtig ist es, zwischen den ordnungsgemäß aufbewahrten
Belegen und der Datenerfassung eine Verknüpfung herzustellen. Ein sachverständiger Dritter muss unverzüglich vom Beleg
zur Buchung und von der Buchung zum
Beleg kommen. Dies kann u. a. mit der
Kontierung auf dem Papierbeleg erreicht
werden. Allerdings ist auch in jeder anderen geeigneten Weise diese Zuordnung
möglich. Die zeitnahe Verbuchung innerhalb von zehn Tagen ist dann nicht zu beachten, wenn eine periodische Erfassung
der Belege erfolgt, also z. B. monatlich. Die
Finanzverwaltung legt besonderen Wert
auf die Verfahrensdokumentation, aus der
sich eine allgemeine Beschreibung der organisatorischen Abläufe und die eingesetzten technischen Systeme ergeben sollten.
Dies beruht wohl auch auf dem Grundsatz,
dass die Finanzverwaltung keine Testate zu
Software usw. erstellt und so die Ordnungsgemäßheit im Einzelfall nachprüfen will.
Referentenentwurf zur Anhebung von
Freibeträgen
Am 09.03.2015 wurde der Gesetzesentwurf zur Anpassung des Grundfreibetrages
sowie des Kinderfreibetrages veröffentlicht.
Die verfassungsrechtlich gebotene Anpassung 2015/2016 wird damit umgesetzt.
Auch die Anhebung des Kindergeldes bzw.
des Kinderzuschlages stellt das steuerliche
Existenzminimum sicher (Anhebung des
Kinderzuschlages um 20,00 EUR). Damit
wird der Kinderzuschlag ab 01.07.2016
auf 160,00 EUR festgesetzt. Dieser wird in
den Fällen ausgezahlt, in denen sich keine
steuerliche Auswirkung durch die übrigen
Entlastungen ergibt.
Nach der Entscheidung vom 17.12.2014 ist
die erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Regelung des Übergangs von Betriebsvermögen verfassungswidrig. Der
Gesetzgeber hat bis zum 30.06.2016 Gelegenheit, eine neue Regelung zu finden,
die den verfassungsrechtlichen Vorgaben
entspricht. Nach dem Erlass des Landes
Baden-Württemberg ergehen nun Bescheide nach § 165 AO vorläufig, so dass
ein Einspruch nicht mehr erforderlich ist.
Umsatzsteuer
EuGH: Ermäßigter Steuersatz bei Büchern
In einer Pressemitteilung vom 09.03.2015
gibt der EuGH seine Entscheidung zur Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes
bei Büchern bekannt. Bei Büchern aus Papier ist für die Lieferung ein ermäßigter
Steuersatz anwendbar. Werden jedoch EBooks geliefert, ist ein ermäßigter Steuersatz nicht richtlinienkonform. In Frankreich
liegt der ermäßigte Steuersatz bei 5,5 %,
in Luxemburg bei 3 % und kommt dort
auch für Bücher zur Anwendung, die in
elektronischen Formaten zur Verfügung
gestellt werden (z. B. Download). Der
EuGH stellt deshalb eine Vertragsverletzung dieser Mitgliedstaaten fest, u. a. auch
deshalb noch, weil der ermäßigte Steuersatz EU-weit nicht unter 5 % liegen dürfe.
Gründung einer Ein-Mann-GmbH
Mit der Gründung einer Ein-Mann-GmbH
sollte der bestehende Betrieb übernommen
werden. Die Gründung scheiterte, weil
dem Kläger von den Banken die notwendige Finanzierung verweigert wurde. In der
persönlichen Steuererklärung wurden mit
Abgabe der Umsatzsteuererklärung die
verauslagten Vorsteuerbeträge geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte jedoch mit
der Begründung ab, dass es nicht zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit gekommen ist. Das Finanzgericht sieht die
Abzugsfähigkeit in Zusammenhang mit
einer Vorgründungsgesellschaft gegeben,
es sei unbeachtlich, ob umsatzsteuerpflichtige Einnahmen im Zusammenhang erbracht worden sind. Die Revision beim BFH
wurde zugelassen.
Innergemeinschaftliche Lieferung
Nach dem BFH-Urteil vom 21.01.2015
muss der steuerpflichtige Erwerb von verbrauchsteuerpflichtigen Waren grundsätzlich nach Unionsrecht bestimmt werden.
Ein im Inland ansässiger Unternehmer kann
grundsätzlich verbrauchsteuerpflichtige Waren an einen Unternehmer im Drittland liefern. Auch wenn ein Unternehmer im Drittland sich nicht unter Angabe einer UStIdentifikationsnummer als erwerbender
Unternehmer ausweisen kann, kann er als
solcher anzusehen sein. Er muss alle Maßnahmen ergriffen haben, um sich redlicher
Weise als Unternehmer erkennen zu lassen. Seine Angaben müssen hinreichend
auf die Eigenschaft des Erwerbers hinweisen.
Lohnsteuer
Aktuelles zu ELStAM
Ein sonstiger Bezug ist grundsätzlich im
Zeitpunkt des Zuflusses zu versteuern. Der
Lohnzahlungszeitraum bestimmt die anzuwendenden Lohnsteuerabzugsmerkmale
und damit die zu Grunde zu legende Steuerklasse. Klarstellend wurde nun in den
LStR 2015 die Auflistung von sonstigen Bezügen ergänzt. Ausgleichszahlungen für
die in der Arbeitsphase erbrachten Vorleistungen auf Grund eines Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell, das vor Ablauf
der vereinbarten Zeit beendet wird, sind
ebenfalls als sonstige Bezüge zu behandeln. Außerdem sind Zahlungen innerhalb
eines Kalenderjahres als viertel- oder halbjährliche Teilbeträge in den Katalog der
sonstigen Bezüge aufgenommen worden.
Anrechnung von Urlaubsgeld auf Mindestlohn
Das Arbeitsgericht Berlin gibt in einer Pressemitteilung vom 04.03.2015 bekannt,
dass ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine
jährliche Sonderzahlung nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden darf. Eine
diesbezüglich vorgenommene Änderungskündigung ist unwirksam. Der gesetzliche
Mindestlohn muss die Arbeitsleistung der
Arbeitnehmer unmittelbar entgelten. Zusätzliche Leistungen können dem Mindestlohn nicht zugerechnet werden, da diese
nicht dem Zweck dienen, den laufenden
Arbeitslohn zu bemessen. Gegen das Urteil
wurde Berufung beim LAG Berlin-Brandenburg zugelassen.
tümlich Arbeitgeberanteile gezahlt. Die an
die Rentenversicherung weitergeleiteten
erstatteten Arbeitgeberanteile sind nach
Auffassung des BFH jedoch keine verdeckte
Gewinnausschüttung, weil diese nicht als
Zuwendungen des Arbeitgebers anzusehen
sind.
Einkommensteuer
Abfärbewirkung von gewerblichen Einkünften
Anhebung der Pauschalierungsgrenzen
Im Rahmen des geplanten Bürokratieentlastungsgesetzes sollen u. a. die Pauschalierungsgrenzen für kurzfristig Beschäftigte
angehoben werden. Die tägliche Verdienstgrenze wird von bisher 62,00 EUR auf
68,00 EUR angehoben. Hintergrund ist der
seit 01.01.2015 geltende Mindestlohn. Ein
Achtstundentag mit 8,50 EUR die Stunde
wäre damit von der Pauschalsteuer erfasst.
Der Steuersatz bleibt unverändert bei 25 %.
Datenübermittlung
Arbeitgeber sind verpflichtet, steuerlich relevante Daten der Arbeitnehmer elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die Daten
für das abgelaufene Kalenderjahr sind bis
zum 28.02. des Folgejahres an die Finanzbehörden weiterzuleiten. Die übermittelten
Daten können im Rahmen der vorausgefüllten Steuererklärung abgerufen werden.
Die Daten wurden nun um Lohnersatzleistungen ergänzt, d. h. auch diese verpflichtend zu übermittelnden Werte stehen dem
automatischen Abruf zur Verfügung.
Sozialversicherung
Weiterleiten von Arbeitgeberanteilen
Der Gesellschafter-Geschäftsführer hatte
im vom BFH zu entscheidenden Sachverhalt seine Ehefrau in der GmbH beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war fremdüblich
vereinbart und tatsächlich durchgeführt
worden. Für die Altersvorsorge wurden irr-
In einer Pressemitteilung vom 11.02.2015
nimmt der BFH zu diversen Urteilen bezüglich der Abfärbewirkung von gewerblichen
Einkünften Stellung. Die Einkünfte einer
GbR, die hauptsächlich selbständige Einkünfte erzielt, werden nicht zu gewerblichen Einkünften, wenn diese unter bestimmten Grenzen bleiben. Übersteigen die
gewerblichen Einkünfte eine Bagatellgrenze von 3 % der Gesamtnettoumsätze
nicht und übersteigen diese zusätzlich auch
nicht den Betrag von 24.500,00 EUR im
Veranlagungszeitraum, ist keine Abfärbung
gegeben.
Betreuung des Haustieres
In einem aktuellen Urteilsfall wurden Betreuungskosten des Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt. Die
Kläger ließen ihre Hauskatze während ihrer
Abwesenheit betreuen. Im aktuell von der
Finanzverwaltung herausgegebenen BMFSchreiben sind derartige Kosten ausdrücklich von der Steuerermäßigung ausgeschlossen. Nach Auffassung des Gerichtes
hat die Betreuung des Haustieres einen
engen Bezug zum Haushalt und kann deshalb mit 20 % der Dienstleistungen, max.
40 % als Steuerabzug beansprucht werden. Wegen grundsätzlicher Bedeutung
hat das zuständige Finanzgericht Revision
beim BFH zugelassen.
Arbeitszimmer im Keller
Der BFH hat mit Urteil vom 11.11.2014
entschieden, dass das Arbeitszimmer im
Keller zu den Wohnräumen gehört. Bei der
Ermittlung des abziehbaren Anteils ist es
deshalb in die Gesamtwohnfläche einzubeziehen. Die übrigen Kellerräume bleiben
aber als Neben- bzw. Zubehörräume bei
der Berechnung außen vor. Ein Raum, der
seiner Beschaffenheit nach als Wohnraum
genutzt wird, muss einbezogen werden. Im
Urteilsfall waren Fenster vorhanden und
auch ansonsten erfüllte das Arbeitszimmer
im Keller die Voraussetzungen von Wohnraum. Interessant ist die Entscheidung auch
noch in anderer Hinsicht: Der Pensionär
war als Gutachter tätig. Seine Versorgungsbezüge wurden bei den Tätigkeiten nicht
einbezogen, weshalb er den Mittelpunkt
sämtlicher Tätigkeiten (Gutachter) im häuslichen Arbeitszimmer bestimmen konnte.
Leerstand eines Gebäudes
Bei Leerstand eines Gebäudes geht es
grundsätzlich um die Frage, ob die Vermietungsabsicht weiter besteht. Beruht der
teilweise Leerstand auf der Entscheidung
des Steuerpflichtigen, die Räume grundlegend zu renovieren und nicht zur Vermietung anzubieten, ist in dieser Zeit keine
Einkünfteerzielungsabsicht gegeben. Etwas
anderes ist nach der Entscheidung des BFH
vom 17.12.2014 nur dann der Fall, wenn
die Räumlichkeiten in einem städtebaulichen Sanierungsgebiet liegen. Werden hier
Sanierungsarbeiten durchgeführt, hat der
Steuerpflichtige den Leerstand nicht zu vertreten.
Arbeitszimmer eines Försters
In einem rechtskräftigen Urteil vor dem FG
Köln wurde das Dienstzimmer eines Försters zum unbeschränkten Abzug zugelassen. Die Einschränkungen durch das
häusliche Arbeitszimmer sind nicht anwendbar. Im Wohnhaus des Försters wurde
ein Dienstzimmer eingerichtet, weil die
Forstbehörde besonderen Wert auf den
Umstand legte. Im Dienstzimmer sollten regelmäßige Sprechzeiten abgehalten werden. Die technische Büroausstattung wurde von der Behörde zur Verfügung gestellt.
Ein Vertreter musste Zugang erhalten,
wenn z. B. bei Krankheit der Arbeitnehmer
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ausfiel. Im Urteilsfall wurden die Belange
der Behörde als übergelagert angesehen.
Die Vorgaben und Nutzungen der Räumlichkeit gehen über einen Büroraum weit
hinaus. Unerheblich war, dass der Dienstherr keinen Mietvertrag abgeschlossen
hatte und auch keine steuerfreie Nutzungsentschädigung gezahlt wurde.
Abgeltungsteuer oder persönlicher
Steuersatz
Der BFH hat in weiteren Fällen zur Anwendung des Abgeltungsteuersatzes entschieden. Im Urteil vom 28.01.2015 verneinte
der BFH die Anwendung bei einem Darlehen zwischen Ehegatten. Erst vor wenigen
Monaten wurde hier eine positive Entscheidung zugunsten des Abgeltungsteuersatzes getroffen. Der aktuelle Urteilsfall war
jedoch besonders gelagert: Der Ehegatte
der das Darlehen gab, war finanziell abhängig vom darlehensnehmenden Ehegatten. In diesen Fällen ist weiterhin wie bisher
der persönliche Steuersatz zur Anwendung
zu bringen.
Tatsächliche Werbungskosten bei Günstigerprüfung
Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
kann in der Steuererklärung durch die sog.
Günstigerprüfung eine geringere Versteuerung als mit dem Abgeltungsteuersatz in
Höhe von 25 % erreicht werden. Der BFH
hat nun aber mit seinem Urteil vom
28.01.2015 klargestellt, dass auch bei der
Günstigerprüfung der Sparerpauschbetrag
zur Anwendung kommt. Der Abzug von
tatsächlichen Werbungskosten ist bei der
Abgeltungsteuer ausgeschlossen. Dies ändert sich auch nicht, wenn ein günstigerer
Steuersatz für die Besteuerung der abgeltungsteuerpflichtigen Kapitaleinkünfte zur
Anwendung kommt.
Schon wieder Scheidungskosten
Das FG Niedersachsen hat im Februar 2015
entschieden, dass Scheidungskosten ab
2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden können. Es
beruft sich auf die gesetzliche Neuregelung, die ab dem Veranlagungszeitraum
2013 anzuwenden ist. Nach Angaben des
statistischen Bundesamtes werden ca. 50 %
der Ehen geschieden, weshalb Scheidung kein außergewöhnliches Ereignis darstelle. Das Finanzgericht Niedersachsen tritt
mit seinem Urteil anderen Auffassungen
entgegen (z. B. Finanzgericht Rheinland
Pfalz). Es wurde Revision beim BFH zugelassen.
der Steuerhinterziehung verurteilt. Der verurteilte Steuerhinterzieher hatte geltend
gemacht, dass die Manipulation des Kassensystems vom Hersteller erklärt wurde
und als risikolos vor den Finanzbehörden
gelte. Für die offenen Schulden des Steuerhinterziehers beim Finanzamt wurde der
Hersteller der Manipulationssoftware haftbar gemacht. Außerdem erfolgte die Einleitung eines Verfahrens wegen Beihilfe zur
Steuerhinterziehung, weil eine Beteiligung
für die Hinterziehung fremder Steuern
durch den Anbieter der manipulierbaren
Software erfolgte. Dafür wurde der Gesellschafter der GmbH, die die Software vertrieb, persönlich haftbar gemacht.
Besteuerung der Mütterrente
Sonstiges
Kassensoftware - Beihilfe zur Steuerhinterziehung
Im entschiedenen Fall wurde der Hersteller
einer Kassensystem-Software zur Beihilfe
Renteneintrittsalter
2005 und früher West
Ost
2006 West
Ost
2007 West
Ost
2008 West
Ost
2009 West
Ost
2010 West
Ost
2011 West
Ost
2012 West
Ost
2013 West
Ost
2014 West
Ost
Die durch das Rentenpaket eingeführte
Mütterrente wird nicht voll der Besteuerung unterworfen. Mütter oder Väter,
deren Kinder vor 1992 geboren sind, erhalten für die Erziehung jedes Kindes einen
zusätzlichen Entgeltpunkt gutgeschrieben
und damit eine entsprechend höhere Rente.
Mütterrente
steuerpflichtig
steuerfrei
steuerfreier Anteil
171,66
158,34
171,66
158,34
171,66
158,34
171,66
158,34
171,66
158,34
171,66
158,34
171,66
158,34
171,66
158,34
171,66
158,34
171,66
158,34
85,83
79,17
89,26
82,34
92,70
85,50
96,13
88,67
99,56
91,84
103,00
95,00
106,43
98,17
109,86
101,34
113,30
104,50
116,73
107,67
85,83
79,17
82,40
76,00
78,96
72,84
75,53
69,67
72,10
66,50
68,66
63,34
65,23
60,17
61,80
57,00
58,36
53,84
54,93
50,67
50 %
50 %
48 %
48 %
46 %
46 %
44 %
44 %
42 %
42 %
40 %
40 %
38 %
38 %
36 %
36 %
34 %
34 %
32 %
32 %
Verfasser/Herausgeber:
V.S.H. Dienstleistungs GmbH, Hofmark 2, 84568 Pleiskirchen - Die Mandanten-Information II/2015
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