Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft für Ärzte, Heil- und Pflegeberufe 1. Freiberuflichkeit einer Anästhesie-GbR trotz angestellter Ärztin 2. Praxiswert einer gewerblichen Arztpraxis wird zu Geschäftswert 3. Was ändert sich durch das Jahressteuergesetz 2015? 4. Umsatzsteuerfreiheit: Studien müssen therapeutische Zwecke verfolgen Nr. 2/15 5. Umsatzsteuerfreiheit: Patienten müssen nicht benannt werden 6. Mindestlohn: Diese Aufzeichnungs- und Meldepflichten sind zu beachten 7. BMF passt Anforderungen an technischen Fortschritt an 8. Private Krankenhäuser: Leistungen nach EU-Recht umsatzsteuerfrei STEUERTERMINE 1. Freiberuflichkeit einer AnästhesieGbR trotz angestellter Ärztin Schläge vor den Kopf gehen heutzutage nicht mehr von Medizinern aus, die ihre Patienten betäuben wollen, sondern allenfalls noch von Steuerbescheiden. Zu spüren bekamen dies kürzlich auch Ärzte aus Sachsen-Anhalt, die eine Gemeinschaftspraxis für Anästhesie in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben. Sie übten ihre Tätigkeit als mobiler Anästhesiebetrieb in den Praxen ihrer Auftrag gebenden Ärzte aus, die Operationen unter Narkose durchführen wollten. Weil sie eine angestellte Ärztin beschäftigten, die nach der Voruntersuchung durch einen Gesellschafter-Arzt selbst Anästhe- sien vornahm, qualifizierte das Finanzamt die gesamte Tätigkeit der Gesellschaft als gewerblich, so dass Gewerbesteuer anfiel. Das Amt vertrat den Standpunkt, dass die Gesellschafter die ärztliche Tätigkeit nicht mehr leitend und eigenverantwortlich ausgeübt hatten. Der Bundesfinanzhof lehnte eine gewerbliche Umqualifizierung jedoch ab und erklärte, dass Ärzte auch dann weiterhin freiberuflich tätig sind, wenn sie ärztliche Leistungen von angestellten Ärzten erbringen lassen und - wie im vorliegenden Fall - anstehende Voruntersuchungen selbst durchführen, die jeweilige Behandlungsmethode für den Einzelfall selbst festlegen und sich die Behandlung problematischer Fälle vorbehalten. Das Aktuelle für Ärzte, Heil- und Pflegeberufe | Nr. 2/15 2. Praxiswert einer gewerblichen Arztpraxis wird zu Geschäftswert Ein Arzt muss keine Gewerbesteuer zahlen. In aller Regel trifft diese Aussage zu, denn der Arztberuf gehört zu den sogenannten Katalogberufen, die nicht gewerbesteuerpflichtig sind. Nur in ganz wenigen Ausnahmen wird von diesem Grundsatz abgewichen. Dann sind die Konsequenzen jedoch weitreichender, als viele denken. Üblicherweise belastet die Gewerbesteuer den Einzelunternehmer oder den Gesellschafter einer Personengesellschaft nicht besonders. Denn die Gewerbesteuer wird auf die Einkommensteuerzahllast angerechnet. Viel gravierender sind die Gewinnauswirkungen, die die Feststellung der Gewerblichkeit mit sich bringt. Vor dem Finanzgericht Münster (FG) wurde kürzlich ein Fall verhandelt, bei dem eine ärztliche Gemeinschaftspraxis gegen die Abschreibung des Praxiswerts über 15 Jahre ins Feld zog. Hintergrund war eine Betriebsprüfung, in der die Gewerblichkeit der Praxis festgestellt worden war. Aufgrund des hohen Mechanisierungsgrades wurden dort bis zu 1.700 Untersuchungen pro Tag und Arzt vorgenommen, was darauf schließen ließ, dass die Praxisinhaber nicht mehr persönlich leitend und eigenverantwortlich tätig waren. Die Gewerblichkeit war aber auch nicht der Streitpunkt. Da ein Gesellschafter im Jahr 2009 seinen Anteil an die anderen veräußert hatte und diese somit einen anteiligen Praxiswert erworben hatten, sollte dieser über drei Jahre abgeschrieben werden. Eine so kurze Abschreibungsdauer eines immateriellen Firmenwerts ist jedoch nur bei einem Praxiswert möglich. Im Gegensatz zu einem normalen Geschäfts- bzw. Firmenwert beruht der Praxiswert nämlich größtenteils auf der Person des Gesellschafters und nicht auf der Organisation, der Lage, dem Produkt oder Ähnlichem. Bei einem gewerblichen Unternehmen kann es laut FG aber nur einen ganz normalen Geschäftswert geben. Und die Abschreibungsdauer eines Geschäftswerts liegt bei 15 Jahren. Der Aufwand musste also von drei auf 15 Jahre verteilt werden. Folglich erhöhte sich der Gewinn über die ersten drei Jahre erheblich und musste entsprechend nachversteuert werden. ein Freibetrag. Das bedeutet, dass bei Kosten von mehr als 110 € pro Arbeitnehmer nur der übersteigende Teil als Lohn versteuert werden muss. Während die 110 € früher auf alle Veranstaltungsteilnehmer zu beziehen waren, dürfen nun nur noch die teilnehmenden Arbeitnehmer gezählt werden. Aufwendungen, die auf ihre Begleitpersonen entfallen, sind ihnen als Zuwendungen zuzurechnen. Schließlich gehen in die Bemessungsgrundlage auch die Kosten ein, die der Arbeitgeber für den äußeren Rahmen der Veranstaltung an fremde Dritte zahlt. Gemeinkosten, also kalkulierte Eigenkosten wie etwa Miete oder Verwaltungsaufwendungen, zählen nicht dazu. Dialyse: Auch nichtärztliche Dialyseleistungen sind jetzt von der Umsatzsteuer befreit. Früher galt dies nur für gesondert zugelassene Dialysezentren. Verträge mit den Krankenkassen sind jedoch erforderlich. Das Jahressteuergesetz 2015 konnte Ende letzten Jahres nur deshalb verabschiedet werden, weil die Bundesregierung dem Bundesrat versprochen hatte, dessen nicht umgesetzte Änderungswünsche noch im ersten Quartal 2015 in einem neuen Gesetz zu berücksichtigen. Dieses Gesetz ist nun in Vorbereitung. Die geplanten Änderungen befinden sich allerdings noch in einem sehr frühen Stadium und werden daher größtenteils erst ab 2016 gelten. Folgende Änderungen werden in dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Zollkodex-Anpassungsgesetz unter anderem verfolgt: Bei Investitionsabzugsbeträgen soll die obligatorische Funktionsbezeichnung für die geplanten Investitionsgüter entfallen. Somit dürfte es künftig leichterfallen, Investitionsabzugsbeträge geltend zu machen. Bei Körperschaften soll rückwirkend zum 01.01.2010 die Verlustverrechnung bei konzerninternen Umstrukturierungsmaßnahmen ausgeweitet werden. Werden Einbringungsvorgänge nach dem Umwandlungssteuergesetz nach dem 31.12.2014 beschlossen, sollen Gegenleistungen, die neben den Anteilen gezahlt werden, nur noch bis zu einem Betrag von 300.000 € bzw. 25 % des Buchwerts möglich sein. Nach den Eingaben der Verbände und beteiligten Referate hat das Bundeskabinett Ende März den Weg frei gemacht für das reguläre parlamentarische Verfahren. Wir haben den weiteren Verlauf für Sie im Blick. Hinweis: Achtung, das gilt nicht zwangsläufig bei einer Übertragung auf eine Gesellschaftsform, die kraft Gesetzes gewerbliche Einkünfte hat (wie eine GmbH). 3. Was ändert sich durch das Jahressteuergesetz 2015? 4. Umsatzsteuerfreiheit: Studien müssen therapeutische Zwecke verfolgen Das Zollkodex-Anpassungsgesetz ist erst unter dem Namen „Jahressteuergesetz 2015“ wirklich bekannt geworden. Das Gesetz bringt unter anderem folgende Neuerungen mit sich, die seit dem 01.01.2015 gelten: Ärzte und andere heilberuflich tätige Personen müssen in der Regel keine Umsatzsteuer zahlen. Eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt jedoch, dass auch Ärzte umsatzsteuerpflichtig werden können. Eine medizinisch-diagnostische Gemeinschaftspraxis hatte Studien für Pharmafirmen durchgeführt. Bei solchen Studien macht der BFH die Steuerbefreiung vom therapeutischen Zweck abhängig. Nach dem Umsatzsteuergesetz sind nämlich nur Heilbehandlungen im Bereich Betriebsveranstaltungen: Ursprünglich sollte die Freigrenze, bis zu der die Zuwendungen eines Arbeitgebers keinen Arbeitslohn darstellen, von 110 € auf 150 € erhöht werden. Stattdessen wurde aus der Freigrenze lediglich -2- Das Aktuelle für Ärzte, Heil- und Pflegeberufe | Nr. 2/15 der Humanmedizin steuerbefreit - genauer die Diagnose, Behandlung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen. Die Leistungen müssen die menschliche Gesundheit schützen, aufrechterhalten oder wiederherstellen. Andere Tätigkeiten eines Arztes, die nicht zu den genannten Zwecken erfolgen, sind keine Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin. Zu diesen zählt der BFH auch die Studien für Pharmaunternehmen. Daher ist das Honorar, das die Ärzte der Gemeinschaftspraxis für die Forschung erhalten haben, umsatzsteuerpflichtig. 5. Umsatzsteuerfreiheit: Patienten müssen nicht benannt werden Wann ärztliche Heilbehandlungsleistungen von der Umsatzsteuer befreit sind, hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich im Fall einer Fachklinik für plastisch chirurgische Eingriffe geprüft. Die Klinikbetreiberin hatte durch approbierte Ärzte Fettabsaugungen, Gesichts-, Hals- und Augenlidstraffungen sowie Brustvergrößerungen und -verkleinerungen durchführen lassen. Sämtliche Leistungen hatte sie als umsatzsteuerfrei angesehen. Nachdem das Finanzamt ihre Umsätze der Steuer unterworfen hatte, zog die Betreiberin vor das Finanzgericht (FG) - zunächst allerdings ohne Erfolg. Das Gericht erklärte, die Steuerfreiheit setze voraus, dass bei den Patienten eine Gesundheitsstörung diagnostiziert wurde; die Betreiberin trage für jeden einzelnen Umsatz die Beweislast. Nach Ansicht des FG konnte die medizinische Indikation nicht durch die Begutachtung von anonymisierten Patientenunterlagen nachgewiesen werden. Die Betreiberin hatte keine entsprechenden Einverständniserklärungen der betroffenen Patienten vorgelegt, so dass das FG eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht für möglich hielt und die Steuerfreiheit verwehrte. Der BFH hob das Urteil nun jedoch auf und erklärte, dass eine Sachverhaltsaufklärung durchaus auf Grundlage von anonymisierten Patientenunterlagen erfolgen kann. Zunächst sind ästhetische Operationen und Behandlungen nur dann als Heilbehandlung steuerfrei, wenn sie dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein ästhetischer Eingriff erforderlich ist. Um das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient zu schützen, ist bei der Überprüfung der Umsatzsteuerfreiheit von Heilbehandlungsleistungen erforderlich, das sogenannte Regelbeweismaß auf eine „größtmögliche Wahrscheinlichkeit“ zu reduzieren. Der BFH wies das FG darauf hin, dass eine Beweiserhebung über ästhetische Operationen als Heilbehandlung nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass Name und Anschrift des behandelten Patienten genannt werden. Stattdessen muss auf der Grundlage von anonymisierten Patientenunterlagen ein Sachverständigengutachten über die Zielsetzung eingeholt werden, die mit der jeweiligen Operation verfolgt wurde. Der BFH hob jedoch hervor, dass auch Klinik bzw. Arzt eine Mitwirkungspflicht trifft. Diese müssen auf anonymisierter Grundlage detaillierte Angaben zu den therapeutischen oder prophylaktischen Zielsetzungen machen. 6. Mindestlohn: Diese Aufzeichnungsund Meldepflichten sind zu beachten Seit dem 01.01.2015 müssen Arbeitgeber innerhalb von sieben Tagen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von geringfügig Beschäftigten bzw. von Beschäftigten in Branchen, die besonders stark von Schwarzarbeit betroffen sind, dokumentieren und diese Unterlagen mindestens zwei Jahre lang aufbewahren. In Branchen, in denen verstärkt Schwarzarbeit vorkommt, muss zeitgleich mit dem Beginn der Tätigkeit eines Arbeitnehmers eine Meldung an die Rentenversicherung geschickt werden (Sofortmeldung). Ausländische Arbeitgeber sind zudem verpflichtet, der Bundesfinanzdirektion West zu melden, wenn sie Arbeitnehmer in Deutschland in verstärkt von Schwarzarbeit betroffenen Branchen beschäftigen. Auch müssen sie eine Versicherung beifügen, dass sie diesen Arbeitnehmern mindestens den Mindestlohn zahlen. Bei ausländischen Leiharbeitgebern trifft diese Pflicht den Entleiher, der die Bestätigung über die Zahlung des Mindestlohns vom Verleiher beifügen muss. Diese Pflicht ist auf Arbeitnehmer beschränkt, die höchstens 2.958 € monatlich verdienen. Setzen sie Angestellte zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr, im Schichtdienst oder ausschließlich mobil ein, müssen sie vorab eine Einsatzplanung für bis zu drei Monate einreichen. (Als mobil gelten auch Arbeitnehmer in der ambulanten Pflege.) Bei einer mehr als achtstündigen Abweichung muss eine neue Meldung erfolgen. Bei ausschließlich mobil eingesetzten Arbeitnehmern eines ausländischen Arbeitgebers kann die Einsatzplanung auch über einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten geführt werden. Für alle ausschließlich mobil eingesetzten Arbeitnehmer gibt es eine vereinfachte Aufzeichnungspflicht: Haben die Arbeitnehmer keine festen Vorgaben für die tägliche Arbeitszeit, wird schon die Aufzeichnung der täglichen Arbeitsdauer als ausreichend anerkannt. 7. BMF passt Anforderungen an technischen Fortschritt an Das Bundesfinanzministerium hat seine bereits 1995 aufgestellten „Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme“, kurz GoBS, abgelöst und an den technischen Fortschritt angepasst. Das neue Regelwerk hört auf den Namen „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“, kurz GoBD. Auch die seit 2001 geltenden „Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfung digitaler Unterlagen“, kurz GDPdU, werden damit abgelöst. In der neuen Weisung äußert sich das BMF zu steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, den -3- Das Aktuelle für Ärzte, Heil- und Pflegeberufe | Nr. 2/15 Anforderungen an die Aufbewahrung von Unterlagen, der Ordnungsmäßigkeit elektronischer Bücher, zur Belegsicherung, zur Aufbereitung von Buchungsbelegen, zur elektronischen Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen, zu den Anforderungen an ein internes Kontrollsystem, zur Datensicherung, zur Unveränderbarkeit von Informationen in einem Datenverarbeitungssystem bzw. der Protokollierung von Änderungen, zum Umfang der Aufbewahrungspflichten sowie zum Datenzugriff durch die Finanzbehörden bei steuerlichen Außenprüfungen und zu den dabei zu beachtenden Mitwirkungspflichten des Geprüften. Hinweis: Die GoBD sind für Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2014 beginnen. 8. Private Krankenhäuser: Leistungen nach EU-Recht umsatzsteuerfrei Hinweis: Da die Kassenverbände solche Versorgungsverträge nur abschließen dürfen, wenn es für die bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der gesetzlichen Versicherten erforderlich ist, steht die Umsatzsteuerfreiheit nach nationalem Recht also unter einem faktischen Bedarfsvorbehalt. Diesen Vorbehalt hat der BFH nun als unionsrechtswidrig eingestuft. Denn nach den zwingend umzusetzenden Vorgaben des Unionsrechts (Mehrwertsteuersystemrichtlinie) stellen die EU-Mitgliedstaaten Krankenhausbehandlungen, ärztliche Heilbehandlungen und eng damit verbundene Umsätze unter weiter gefassten Voraussetzungen steuerfrei als das nationale Recht. Im Entscheidungsfall konnte der Klinikbetreiber seine Umsatzsteuerbefreiung daher direkt aus dem EU-Recht herleiten. Für Betreiber privater Krankenhäuser hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich eine wichtige Grundsatzentscheidung veröffentlicht, wonach die erbrachten Behandlungsleistungen unabhängig von den sozialversicherungsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen umsatzsteuerfrei sein können. Das deutsche Umsatzsteuergesetz stellt Behandlungsleistungen von privaten Krankenhausbetreibern umsatzsteuerfrei, wenn es sich um eine Hochschulklinik, ein in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenes Plankrankenhaus oder ein Krankenhaus handelt, das einen Versorgungsvertrag mit den Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen abgeschlossen hat. Hinweis: Sofern Betreiber privater Krankenhäuser über keinen abgeschlossenen Versorgungsvertrag mit den Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen verfügen und sich auf die Steuerfreiheit nach Unionsrecht berufen wollen, müssen sie über eine sogenannte Anerkennung verfügen. Diese kann sich daraus ergeben, dass sie in nicht unerheblichem Umfang Beihilfeberechtigte oder gesetzlich Versicherte behandeln, die einen Anspruch auf Kostenerstattung haben. STEUERTERMINE Juni 2015 10.06. (*15.06.) Juli 2015 10.07. (*13.07.) August 2015 10.08. (*13.08.) Umsatzsteuer (Monatszahler) Umsatzsteuer (Monats-/Quartalszahler) Umsatzsteuer (Monatszahler) Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monatszahler) Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monats-/Quartalszahler) Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monatszahler) Einkommensteuer mit SolZ u. KiSt (Vorauszahlung) Körperschaftsteuer mit SolZ (Vorauszahlung) 17.08. (*20.08.) 26.06. 29.07. Gewerbesteuer Grundsteuer 27.08. Sozialversicherungsbeiträge Sozialversicherungsbeiträge Sozialversicherungsbeiträge *) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt. Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu den behandelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt. -4-
© Copyright 2024 ExpyDoc