2015 Ausgegeben in Meppen am 13.03.2015 Inhalt A. Bekanntmachungen des Landkreises Emsland 54 Sitzung des Schulausschusses 55 Bekanntmachung der Gemeinde Dohren über die Erste Eröffnungsbilanz zum 01.01.2012 nach dem Neuen Kommunalen Rechnungswesen 56 56 Amtliche Bekanntmachung der Stadt Haren (Ems); Bebauungsplan „Industriepark zwischen Hünteler Straße und B 70, Teil I – 6. Änderung" mit örtlichen Bauvorschriften (§ 84 NBauO), Ortschaft Emmeln 57 Amtliche Bekanntmachung der Stadt Haren (Ems); Bebauungsplan „Zwischen Rütenbrocker Straße und Brinkerweg“ mit örtlichen Bauvorschriften (§ 84 NBauO), Ortsteil Altharen 57 Bekanntmachung der Gemeinde Herzlake über die Erste Eröffnungsbilanz zum 01.01.2012 nach dem Neuen Kommunalen Rechnungswesen 58 Bekanntmachung der Samtgemeinde Herzlake über die Erste Eröffnungsbilanz zum 01.01.2012 nach dem Neuen Kommunalen Rechnungswesen 58 60 Bekanntmachung der Gemeinde Lähden über die Erste Eröffnungsbilanz zum 01.01.2012 nach dem Neuen Kommunalen Rechnungswesen 58 61 Bekanntmachung von Bebauungsplänen der Stadt Lingen (Ems); Bebauungsplan Nr. 12, Teil I, Änderung Nr. 6, Ortsteil Darme, mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung, Baugebiet: „Ortskern Teil I“ 58 59 Seite 62 Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Lünne für das Haushaltsjahr 2015 59 63 Bekanntmachung der Stadt Meppen über das Inkrafttreten der 109. Änderung zum Flächennutzungsplan der Stadt Meppen, Ortsteil Rühle – Wohnbauflächen Immenweg – Teil II 60 64 Bekanntmachung der Stadt Meppen über das Inkrafttreten der 113. Änderung zum Flächennutzungsplan der Stadt Meppen, Ortsteil Rühle – Gewerbliche Bauflächen Rühlerfeld/ K 225 60 65 Bekanntmachung der Stadt Meppen über das Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 605 der Stadt Meppen, Ortsteil Rühle, Baugebiet: „Erweiterung des Industriegebietes Am Kreisforst“ 61 66 Bekanntmachung der Stadt Meppen über das Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 614 der Stadt Meppen, Ortsteil Rühle, Baugebiet: „Südlich des Immenweges – 1. Erweiterung“ 61 67 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Marienkindergartens Holsten-Bexten der Gemeinde Salzbergen vom 22.06.1995 62 68 Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Schapen für das Haushaltsjahr 2015 62 69 Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Spelle für das Haushaltsjahr 2015 63 70 Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Samtgemeinde Spelle für das Haushaltsjahr 2015 64 71 Friedhofssatzung der Gemeinde Sustrum 65 56 Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und Samtgemeinden 58 Inhalt Seite B. 57 Nr. 7 56 Inhalt 72 C. Seite Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Sustrum (Friedhofsgebührensatzung) vom 16.12.2014; Stand: 16.12.2014 Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Sustrum (Friedhofsgebührensatzung); Stand: 16.12.2014 A. Bekanntmachungen des Landkreises Emsland 54 Sitzung des Schulausschusses 70 Am Dienstag, dem 24.03.2015, findet um 15:30 Uhr eine Sitzung des Schulausschusses im Kreisgymnasium St. Ursula Haselünne, Musikraum im Gebäude F, Klosterstr. 1, 49740 Haselünne, statt. Vor Beginn der Sitzung besteht die Möglichkeit der Besichtigung der aktuellen baulichen Maßnahmen am Kreisgymnasium St. Ursula. Treffpunkt ist um 14:30 Uhr am Haupteingang der Schule. Tagesordnung Sonstige Bekanntmachungen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. Eröffnung der Sitzung Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und Beschlussfähigkeit Feststellung der Tagesordnung Besetzung des Schulausschusses: Pflichtenbelehrung von nachberufenen Eltern- und Schülervertreterinnen Genehmigung des Protokolls über die Sitzung des Schulausschusses vom 03.12.2014 Bauliche Maßnahmen an kreiseigenen Schulen a) Übersicht über bauliche Maßnahmen an kreiseigenen Schulen b) Kreisgymnasium St. Ursula Haselünne, Bauliche Modernisierungen Zukunft der Förderschulen Schwerpunkt Sprache im Landkreis Emsland Personelle Besetzung der Bildungsregion Emsland Übergangszahlen zum Sekundarbereich I im Sommer 2015; Trendmeldungen der Grundschulen Unterversorgung an emsländischen Schulen; Antrag der FDP-Kreistagsfraktion vom 25.02.2015 Bericht über wichtige Angelegenheiten Anfragen und Anregungen Schließung der Sitzung Meppen, 12.03.2015 LANDKREIS EMSLAND Winter Landrat -------------------------------------------------- B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und Samtgemeinden 55 Bekanntmachung der Gemeinde Dohren über die Erste Eröffnungsbilanz zum 01.01.2012 nach dem Neuen Kommunalen Rechnungswesen Der Rat der Gemeinde Dohren hat in seiner Sitzung am 04. Dezember 2014 die Erste Eröffnungsbilanz zum 01.01.2012 nach dem Neuen Kommunalen Rechnungswesen gemäß Artikel 6, Absatz 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftlicher Vorschriften (GemHausRNeuOG) beschlossen. Amtsblatt des LK EL Nr. 7/2015 vom 13.03.2015 57 Auf Grund der §§ 129 Abs. 2 und 156 Abs. 4 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes liegen die Erste Eröffnungsbilanz nebst Anhängen und Anlagen zu den Anhängen sowie der Bericht des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Emsland in der Zeit vom 18.03.2015 bis einschließlich 26.03.2015 während der Dienststunden in der Samtgemeindeverwaltung Herzlake, Zimmer Nr. 27, Neuer Markt 4, 49770 Herzlake, zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Herzlake, 04.03.2015 GEMEINDE DOHREN Pleus Gemeindedirektor Dieker Bürgermeister -------------------------------------------------- Auf die Vorschriften des § 44 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung von etwaigen Entschädigungsansprüchen für die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Haren (Ems), Neuer Markt 1, 49733 Haren (Ems), unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Haren (Ems), 03.03.2015 56 Amtliche Bekanntmachung der Stadt Haren (Ems); Bebauungsplan „Industriepark zwischen Hünteler Straße und B 70, Teil I – 6. Änderung" mit örtlichen Bauvorschriften (§ 84 NBauO), Ortschaft Emmeln Der Rat der Stadt Haren (Ems) hat am 16.12.2014 den Bebauungsplan „Industriepark zwischen Hünteler Straße und B 70, Teil I – 6. Änderung" mit örtlichen Bauvorschriften (§ 84 NBauO), Ortschaft Emmeln, nebst Begründung als Satzung beschlossen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgte im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB. Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes ist in dem nachstehenden Übersichtsplan schwarz umrandet dargestellt. STADT HAREN (EMS) Der Bürgermeister -------------------------------------------------- 57 Amtliche Bekanntmachung der Stadt Haren (Ems); Bebauungsplan „Zwischen Rütenbrocker Straße und Brinkerweg“ mit örtlichen Bauvorschriften (§ 84 NBauO), Ortsteil Altharen Der Rat der Stadt Haren (Ems) hat am 16.12.2014 den Bebauungsplan „Zwischen Rütenbrocker Straße und Brinkerweg“ mit örtlichen Bauvorschriften (§ 84 NBauO), Ortsteil Altharen, nebst Begründung als Satzung beschlossen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgte im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB. Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes ist in dem nachstehenden Übersichtsplan schwarz umrandet dargestellt. Mit dieser Bekanntmachung tritt der o. g. Bebauungsplan nebst Begründung gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Kraft. Der o. g. Bebauungsplan nebst Begründung kann im Rathaus der Stadt Haren (Ems), Neuer Markt 1, 49733 Haren (Ems), eingesehen werden. Amtsblatt des LK EL Nr. 7/2015 vom 13.03.2015 58 Mit dieser Bekanntmachung tritt der o. g. Bebauungsplan nebst Begründung gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Kraft. 59 Der o. g. Bebauungsplan nebst Begründung kann im Rathaus der Stadt Haren (Ems), Neuer Markt 1, 49733 Haren (Ems), eingesehen werden. Auf die Vorschriften des § 44 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung von etwaigen Entschädigungsansprüchen für die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Haren (Ems), Neuer Markt 1, 49733 Haren (Ems), unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Zugleich wird bekanntgemacht, dass der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung an die Festsetzungen des Bebauungsplanes „Zwischen Rütenbrocker Straße und Brinkerweg“ mit örtlichen Bauvorschriften (§ 84 NBauO), Ortsteil Altharen, angepasst wurde. Der berichtigte Flächennutzungsplan kann ebenfalls im Rathaus der Stadt Haren (Ems), Neuer Markt 1, 49733 Haren (Ems), eingesehen werden. Haren (Ems), 10.03.2015 Der Rat der Samtgemeinde Herzlake hat in seiner Sitzung am 11. Dezember 2014 die Erste Eröffnungsbilanz zum 01.01.2012 nach dem Neuen Kommunalen Rechnungswesen gemäß Artikel 6, Absatz 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftlicher Vorschriften (GemHausRNeuOG) beschlossen. Auf Grund der §§ 129 Abs. 2 und 156 Abs. 4 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes liegen die Erste Eröffnungsbilanz nebst Anhängen und Anlagen zu den Anhängen sowie der Bericht des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Emsland in der Zeit vom 18.03.2015 bis einschließlich 26.03.2015 während der Dienststunden in der Samtgemeindeverwaltung Herzlake, Zimmer Nr. 27, Neuer Markt 4, 49770 Herzlake, zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Herzlake, 04.03.2015 SAMTGEMEINDE HERZLAKE Pleus Samtgemeindebürgermeister -------------------------------------------------- 60 STADT HAREN (EMS) Der Bürgermeister -------------------------------------------------- 58 Bekanntmachung der Gemeinde Herzlake über die Erste Eröffnungsbilanz zum 01.01.2012 nach dem Neuen Kommunalen Rechnungswesen Der Rat der Gemeinde Herzlake hat in seiner Sitzung am 12. November 2014 die Erste Eröffnungsbilanz zum 01.01.2012 nach dem Neuen Kommunalen Rechnungswesen gemäß Artikel 6, Absatz 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftlicher Vorschriften (GemHausRNeuOG) beschlossen. Auf Grund der §§ 129 Abs. 2 und 156 Abs. 4 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes liegen die Erste Eröffnungsbilanz nebst Anhängen und Anlagen zu den Anhängen sowie der Bericht des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Emsland in der Zeit vom 18.03.2015 bis einschließlich 26.03.2015 während der Dienststunden in der Samtgemeindeverwaltung Herzlake, Zimmer Nr. 27, Neuer Markt 4, 49770 Herzlake, zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Bekanntmachung der Samtgemeinde Herzlake über die Erste Eröffnungsbilanz zum 01.01.2012 nach dem Neuen Kommunalen Rechnungswesen Bekanntmachung der Gemeinde Lähden über die Erste Eröffnungsbilanz zum 01.01.2012 nach dem Neuen Kommunalen Rechnungswesen Der Rat der Gemeinde Lähden hat in seiner Sitzung am 10. Februar 2015 die Erste Eröffnungsbilanz zum 01.01.2012 nach dem Neuen Kommunalen Rechnungswesen gemäß Artikel 6, Absatz 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftlicher Vorschriften (GemHausRNeuOG) beschlossen. Auf Grund der §§ 129 Abs. 2 und 156 Abs. 4 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes liegen die Erste Eröffnungsbilanz nebst Anhängen und Anlagen zu den Anhängen sowie der Bericht des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Emsland in der Zeit vom 18.03.2015 bis einschließlich 26.03.2015 während der Dienststunden in der Samtgemeindeverwaltung Herzlake, Zimmer Nr. 27, Neuer Markt 4, 49770 Herzlake, zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Herzlake, 04.03.2015 GEMEINDE LÄHDEN Pleus Gemeindedirektor van der Ahe Bürgermeister -------------------------------------------------- Herzlake, 04.03.2015 61 GEMEINDE HERZLAKE Bölscher Gemeindedirektor Bösken Bürgermeister -------------------------------------------------- Bekanntmachung von Bebauungsplänen der Stadt Lingen (Ems); Bebauungsplan Nr. 12, Teil I, Änderung Nr. 6, Ortsteil Darme, mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung, Baugebiet: „Ortskern Teil I“ Der Rat der Stadt Lingen (Ems) hat den o. g. Bebauungsplan am 26.02.2015 als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in dem nachstehenden Übersichtsplan schwarz umrandet dargestellt. Amtsblatt des LK EL Nr. 7/2015 vom 13.03.2015 59 Grundlage des Übersichtsplanes: Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS), vervielfältigt mit Erlaubnis des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (LGLN), Regionaldirektion Meppen – Katasteramt Lingen 62 Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Lünne für das Haushaltsjahr 2015 Aufgrund des § 112 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) hat der Rat der Gemeinde Lünne in der Sitzung am 10.12.2014 folgende Haushaltssatzung beschlossen: §1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird 1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 1.1 1.2 der ordentlichen Erträge auf der ordentlichen Aufwendungen auf 1.3 1.4 der außerordentlichen Erträge auf der außerordentlichen Aufwendungen auf 2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit auf der Auszahlungen für Investitionstätigkeit auf der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit auf der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit auf 1.957.900,00 Euro 1.957.900,00 Euro 38.800,00 Euro 38.800,00 Euro 1.787.500,00 Euro 1.605.900,00 Euro 240.100,00 Euro 494.800,00 Euro 106.400,00 Euro 1.300,00 Euro festgesetzt. §2 Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung einschließlich seiner Begründung kann im Rathaus – Fachdienst Stadtplanung –, Elisabethstraße 14 – 16, Zimmer 518, während der Servicezeiten von jedermann eingesehen werden. Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 106.400,00 Euro festgesetzt. §3 Mit dieser Bekanntmachung nach § 10 BauGB tritt der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung in Kraft. Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Vorschriften unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Lingen (Ems) geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Vorschriften begründen soll, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen für die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Lingen (Ems), 02.03.2015 §4 Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2015 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 300.000,00 Euro festgesetzt. §5 Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern sind durch eine besondere Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2015 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer 1.1 STADT LINGEN (EMS) Der Oberbürgermeister In Vertretung Schreinemacher Stadtbaurat 1.2 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 320 v. H. für die Grundstücke (Grundsteuer B) 320 v. H. 2. Gewerbesteuer -------------------------------------------------- Amtsblatt des LK EL Nr. 7/2015 vom 13.03.2015 335 v. H. 60 §6 Unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne von § 117 Abs. 1 NKomVG und unerheblich im Sinne des § 19 Abs. 4 Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung (GemHKVO) sind Beträge bis zu 5.000,00 Euro. Als unerheblich im Sinne von § 117 NKomVG gelten gleichzeitig alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen, die sich auf Innere Verrechnungen dieses Haushalts oder auf solche über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen beziehen, die in vollem Umfange erstattet werden. Die Wertgrenze für Rückstellungen und Abgrenzungen beträgt je Einzelbetrag 500,00 Euro. Lünne, 10.12.2014 GEMEINDE LÜNNE Magdalena Wilmes Bürgermeisterin Bernhard Hummeldorf Gemeindedirektor Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 120 Abs. 2 und § 122 Abs. 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Emsland, Ordeniederung 1 in 49716 Meppen, am 06.02.2015 unter dem Aktenzeichen 202-15-2/10 erteilt worden. Der Haushaltsplan liegt nach § 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG vom 01.04.2015 bis zum 10.04.2015 zur Einsicht in der Samtgemeindeverwaltung, Zimmer 26, Hauptstr. 43 in 48480 Spelle, öffentlich aus. Lünne, 10.03.2015 GEMEINDE LÜNNE Der Gemeindedirektor -------------------------------------------------- 63 Bekanntmachung der Stadt Meppen über das Inkrafttreten der 109. Änderung zum Flächennutzungsplan der Stadt Meppen, Ortsteil Rühle – Wohnbauflächen Immenweg – Teil II Die vom Rat der Stadt Meppen am 23.10.2014 beschlossene 109. Änderung zum Flächennutzungsplan der Stadt Meppen, Ortsteil Rühle – Wohnbauflächen Immenweg – Teil II nebst Begründung mit Umweltbericht wurde dem Landkreis Emsland gemäß § 6 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) zur Genehmigung vorgelegt. Der Landkreis Emsland hat mit Verfügung vom 28.01.2015 (Az.: 65610-301-01/109) die 109. Änderung zum Flächennutzungsplan der Stadt Meppen, Ortsteil Rühle – Wohnbauflächen Immenweg – Teil II nebst Begründung mit Umweltbericht genehmigt. Der räumliche Geltungsbereich der 109. Änderung zum Flächennutzungsplan der Stadt Meppen ist im nachstehenden Übersichtsplan schwarz umrandet dargestellt. Die 109. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Meppen, Ortsteil Rühle – Wohnbauflächen Immenweg – Teil II nebst Begründung einschließlich Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung können gemäß § 6 Abs. 1 BauGB im Fachbereich Planung der Stadt Meppen, Kirchstraße 2, Zimmer 105, 49716 Meppen, während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden. Mit dieser Bekanntmachung wird die 109. Änderung zum Flächennutzungsplan der Stadt Meppen wirksam. Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich wird, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dem Veröffentlichungsdatum dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Meppen geltend gemacht wird. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Vorschriften begründen soll, ist darzulegen. Meppen, 10.03.2015 STADT MEPPEN Der Bürgermeister -------------------------------------------------- 64 Bekanntmachung der Stadt Meppen über das Inkrafttreten der 113. Änderung zum Flächennutzungsplan der Stadt Meppen, Ortsteil Rühle – Gewerbliche Bauflächen Rühlerfeld/K 225 Die vom Rat der Stadt Meppen am 23.10.2014 beschlossene 113. Änderung zum Flächennutzungsplan der Stadt Meppen, Ortsteil Rühle – Gewerbliche Bauflächen Rühlerfeld/K 225 nebst Begründung mit Umweltbericht wurde dem Landkreis Emsland gemäß § 6 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) zur Genehmigung vorgelegt. Der Landkreis Emsland hat mit Verfügung vom 30.01.2015 (Az.: 65610-301-01/113) die 113. Änderung zum Flächennutzungsplan der Stadt Meppen, Ortsteil Rühle – Gewerbliche Bauflächen Rühlerfeld/K 225 nebst Begründung mit Umweltbericht genehmigt. Der räumliche Geltungsbereich der 113. Änderung zum Flächennutzungsplan der Stadt Meppen ist im nachstehenden Übersichtsplan schwarz umrandet dargestellt. Amtsblatt des LK EL Nr. 7/2015 vom 13.03.2015 61 Die 113. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Meppen, Ortsteil Rühle – Gewerbliche Bauflächen Rühlerfeld/K 225 nebst Begründung einschließlich Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung können gemäß § 6 Abs. 1 BauGB im Fachbereich Planung der Stadt Meppen, Kirchstraße 2, Zimmer 105, 49716 Meppen, während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden. Der Bebauungsplan Nr. 605 der Stadt Meppen, Ortsteil Rühle, Baugebiet: „Erweiterung des Industriegebietes Am Kreisforst“ nebst Begründung mit Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung können gemäß § 10 Abs. 3 BauGB im Fachbereich Planung der Stadt Meppen, Kirchstraße 2, Zimmer 104, 49716 Meppen, während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden. Mit dieser Bekanntmachung wird die 113. Änderung zum Flächennutzungsplan der Stadt Meppen wirksam. Mit dieser Bekanntmachung tritt der o. g. Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich wird, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dem Veröffentlichungsdatum dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Meppen geltend gemacht wird. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Vorschriften begründen soll, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 und § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Meppen, 10.03.2015 STADT MEPPEN Der Bürgermeister Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich wird, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dem Veröffentlichungsdatum dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Meppen geltend gemacht wird. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Vorschriften begründen soll, ist darzulegen. -------------------------------------------------Meppen, 10.03.2015 65 Bekanntmachung der Stadt Meppen über das Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 605 der Stadt Meppen, Ortsteil Rühle, Baugebiet: „Erweiterung des Industriegebietes Am Kreisforst“ Der Rat der Stadt Meppen hat in seiner Sitzung am 05.03.2015 den Bebauungsplan Nr. 605 der Stadt Meppen, Ortsteil Rühle, Baugebiet: „Erweiterung des Industriegebietes Am Kreisforst“ nebst Begründung mit Umweltbericht gemäß § 1 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit den §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) als Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 605 der Stadt Meppen ist im nachstehenden Übersichtsplan schwarz umrandet dargestellt. STADT MEPPEN Der Bürgermeister -------------------------------------------------- 66 Bekanntmachung der Stadt Meppen über das Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 614 der Stadt Meppen, Ortsteil Rühle, Baugebiet: „Südlich des Immenweges – 1. Erweiterung“ Der Rat der Stadt Meppen hat in seiner Sitzung am 05.03.2015 den Bebauungsplan Nr. 614 der Stadt Meppen, Ortsteil Rühle, Baugebiet: „Südlich des Immenweges – 1. Erweiterung“ nebst Begründung mit Umweltbericht und Gestaltungsplan sowie den örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung gemäß § 1 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit den §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) als Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 614 der Stadt Meppen ist im nachstehenden Übersichtsplan schwarz umrandet dargestellt. Amtsblatt des LK EL Nr. 7/2015 vom 13.03.2015 62 Art. I § 4 – Staffelung der Gebühren – erhält folgende Neufassung: a) Die Höhe des Elternbeitrages für den Besuch einer Vormittagsgruppe richtet sich nach dem jeweiligen Einkommen der Familie. Das Einkommen wird auf der Grundlage des Bruttoeinkommens nach der Summe der positiven Einkünfte lt. Steuerbescheid aus dem vorletzten Kalenderjahr vor Beitragserhebung festgesetzt. Negative Einkünfte aus anderen Einkommensarten bleiben unberücksichtigt. Summe der Einkünfte Stufe 1: bis Stufe 2: bis Stufe 3: bis Stufe 4: über Der Bebauungsplan Nr. 614 der Stadt Meppen, Ortsteil Rühle, Baugebiet: „Südlich des Immenweges – 1. Erweiterung“ nebst Begründung mit Umweltbericht und den örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung sowie die zusammenfassende Erklärung können gemäß § 10 Abs. 3 BauGB im Fachbereich Planung der Stadt Meppen, Kirchstraße 2, Zimmer 104, 49716 Meppen, während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden. Mit dieser Bekanntmachung tritt der o. g. Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 und § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich wird, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dem Veröffentlichungsdatum dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Meppen geltend gemacht wird. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Vorschriften begründen soll, ist darzulegen. Meppen, 10.03.2015 STADT MEPPEN Der Bürgermeister 25.564,59 € 38.346,89 € 51.129,19 € 51.129,19 € Elternbeitrag 4-Stunden -Gruppe Elternbeitrag 5-Stunden -Gruppe (Sonderöffnungszeit 12.00 – 13.00 Uhr) Krippe 6-Stunden -Gruppe 63,50 € 76,50 € 97,00 € 127,50 € 71,00 € 86,00 € 109,00 € 142,50 € 73,50 € 90,50 € 116,00 € 152,50 € Für die Nutzung der Sonderöffnungszeiten (Frühdienst 07.30 – 08.00 Uhr und Spätdienst 12.00 – 12.30 Uhr) werden je nach Einkommensstufe Beiträge je ½ Stunde in Höhe von 6,00 € in Stufe 1, 7,00 € in Stufe 2, 8,50 € in Stufe 3 und 10,00 € in Stufe 4 erhoben. b) Familien mit mehr als einem Kind erhalten für das zweite und jedes weitere kindergeldberechtigte Kind eine Ermäßigung des Elternbeitrages um je 5,00 €. c) Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie einen Kindergarten, ermäßigt sich der Beitrag gem. Ziffer a), b) für das zweite Kind und jedes weitere Kind, das den Kindergarten besucht, um 50 %. Diese Regelung gilt auch dann, wenn ein Geschwisterkind einen Kindergarten der Katholischen Kirchengemeinde St. Cyriakus besucht. d) Verringert sich das Einkommen im laufenden Jahr wesentlich (mehr als 10 %), kann bei der Gemeinde Salzbergen ein Aktualisierungsantrag gestellt werden. Art. II Diese 4. Änderungssatzung tritt am 01.08.2015 in Kraft. Salzbergen, 26.02.2015 GEMEINDE SALZBERGEN Andreas Kaiser Bürgermeister -------------------------------------------------- -------------------------------------------------- 68 67 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Marienkindergartens HolstenBexten der Gemeinde Salzbergen vom 22.06.1995 Aufgrund der §§ 10 und 58 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) sowie der §§ 2 und 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in Verbindung mit § 20 Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) in der z. Z. geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Salzbergen in seiner Sitzung am 26.02.2015 folgende 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Marienkindergartens HolstenBexten der Gemeinde Salzbergen vom 22.06.1995 beschlossen: Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Schapen für das Haushaltsjahr 2015 Aufgrund des § 112 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) hat der Rat der Gemeinde Schapen in der Sitzung am 15.12.2014 folgende Haushaltssatzung beschlossen: §1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird 1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 1.1 1.2 der ordentlichen Erträge auf der ordentlichen Aufwendungen auf Amtsblatt des LK EL Nr. 7/2015 vom 13.03.2015 2.321.500,00 Euro 2.359.900,00 Euro 63 1.3 1.4 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 der außerordentlichen Erträge auf der außerordentlichen Aufwendungen auf 38.400,00 Euro Bekanntmachung der Haushaltssatzung 38.400,00 Euro Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag Eine Genehmigung der Haushaltssatzung durch die Aufsichtsbehörde ist nicht erforderlich. der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 2.109.100,00 Euro 2.192.600,00 Euro der Einzahlungen für Investitionstätigkeit der Auszahlungen für Investitionstätigkeit Der Haushaltsplan liegt nach § 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG vom 01.04.2015 bis zum 10.04.2015 zur Einsicht in der Samtgemeindeverwaltung, Zimmer 26, Hauptstr. 43 in 48480 Spelle, öffentlich aus. Schapen, 10.03.2015 224.900,00 Euro 157.200,00 Euro der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit GEMEINDE SCHAPEN Der Gemeindedirektor -------------------------------------------------- 0,00 Euro 17.400,00 Euro 69 festgesetzt. Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Spelle für das Haushaltsjahr 2015 §2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt. Aufgrund des § 112 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) hat der Rat der Gemeinde Spelle in der Sitzung am 17.12.2014 folgende Haushaltssatzung beschlossen: §3 §1 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird §4 1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2015 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 300.000,00 Euro festgesetzt. 1.1 1.2 der ordentlichen Erträge auf der ordentlichen Aufwendungen auf §5 1.3 1.4 der außerordentlichen Erträge auf der außerordentlichen Aufwendungen auf Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern sind durch eine besondere Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2015 wie folgt festgesetzt: 2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 16.098.700 Euro 16.098.700 Euro 382.000 Euro 430.000 Euro 1. Grundsteuer 1.1 1.2 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 320 v. H. für die Grundstücke (Grundsteuer B) 320 v. H. 2. Gewerbesteuer 335 v. H. 2.2 2.3 2.4 §6 Unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne von § 117 Abs. 1 NKomVG und unerheblich im Sinne des § 19 Abs. 4 Gemeindehaushalts- u. Kassenverordnung (GemHKVO) sind Beträge bis zu 5.000,00 Euro. Als unerheblich im Sinne von § 117 NKomVG gelten gleichzeitig alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen, die sich auf Innere Verrechnungen dieses Haushaltes oder auf solche über- und außerplanmäßigen Aufwendungen beziehen, die in vollem Umfange erstattet werden. Die Wertgrenze für Rückstellungen und Abgrenzungen beträgt je Einzelbetrag 500,00 Euro. 2.5 2.6 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit der Auszahlungen für Investitionstätigkeit der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 16.589.700 Euro 5.099.300 Euro 7.281.800 Euro 2.127.500 Euro 25.000 Euro festgesetzt. §2 Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 2.127.500 Euro festgesetzt. §3 Schapen, 15.12.2014 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. GEMEINDE SCHAPEN Karl-Heinz Schöttmer Bürgermeister 15.451.200 Euro Bernhard Hummeldorf Gemeindedirektor Amtsblatt des LK EL Nr. 7/2015 vom 13.03.2015 64 §4 §1 Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2015 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 2.000.000 Euro festgesetzt. Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird 1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 1.1 1.2 der ordentlichen Erträge auf der ordentlichen Aufwendungen auf 8.122.800,00 Euro 8.122.800,00 Euro 1.3 1.4 der außerordentlichen Erträge auf der außerordentlichen Aufwendung auf 20.000,00 Euro §5 Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern sind durch eine besondere Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2015 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer 1.1 1.2 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 320 v. H. für die Grundstücke (Grundsteuer B) 320 v. H. 2. Gewerbesteuer 335 v. H. 2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 2.2 §6 Unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne von § 117 Abs. 1 NKomVG und unerheblich im Sinne des § 19 Abs. 4 Gemeindehaushalts- u. Kassenverordnung sind Beträge bis zu 10.000 Euro. Als unerheblich im Sinne von § 117 NKomVG gelten gleichzeitig alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen, die sich auf Innere Verrechnungen dieses Haushaltes oder auf solche über- und außerplanmäßigen Aufwendungen beziehen, die in vollem Umfange erstattet werden. 2.3 2.4 2.5 2.6 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit auf der Auszahlungen für Investitionstätigkeit auf der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit auf der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit auf GEMEINDE SPELLE Georg Holtkötter Bürgermeister Bernhard Hummeldorf Gemeindedirektor Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 120 Abs. 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Emsland, Ordeniederung 1 in 49716 Meppen, am 09.02.2015 unter dem Aktenzeichen 202-15-2/10 erteilt worden. Der Haushaltsplan liegt nach § 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG vom 01.04.2015 bis zum 10.04.2015 zur Einsicht in der Samtgemeindeverwaltung, Zimmer 26, Hauptstr. 43 in 48480 Spelle, öffentlich aus. Spelle, 10.03.2015 6.751.200,00 Euro 492.100,00 Euro 3.062.000,00 Euro 1.612.000,00 Euro 188.500,00 Euro §2 Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 1.612.000,00 Euro festgesetzt. §3 Verpflichtungsermächtigungen werden in Höhe von 220.000,00 Euro veranschlagt. §4 Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2015 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.500.000,00 Euro festgesetzt. §5 Der Umlagesatz für die Samtgemeindeumlage wird für das Haushaltsjahr 2015 auf 33 von Hundert der Steuerkraftzahlen der Grundsteuer A, der Grundsteuer B, der Gewerbesteuer und der Gemeindeanteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer der Gemeinden Spelle, Schapen und Lünne festgesetzt. §6 GEMEINDE SPELLE Der Gemeindedirektor -------------------------------------------------- 70 7.897.400,00 Euro festgesetzt. Die Wertgrenze für Rückstellungen und Abgrenzungen beträgt je Einzelbetrag 500,00 Euro. Spelle, 17.12.2014 20.000,00 Euro Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Samtgemeinde Spelle für das Haushaltsjahr 2015 Aufgrund des § 113 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) hat der Rat der Samtgemeinde Spelle in der Sitzung am 18.12.2014 folgende Haushaltssatzung beschlossen: Unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne von § 117 Abs. 1 NKomVG und unerheblich im Sinne des § 19 Abs. 4 Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung (GemHKVO) sind Beträge bis zu 10.000,00 Euro. Als unerheblich im Sinne von § 117 NKomVG gelten gleichzeitig alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen, die sich auf Innere Verrechnungen dieses Haushalts oder auf solche über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen beziehen, die in vollem Umfange erstattet werden. Amtsblatt des LK EL Nr. 7/2015 vom 13.03.2015 65 Die Wertgrenze für Rückstellungen und Abgrenzungen beträgt je Einzelbetrag 500,00 Euro. Spelle, 18.12.2014 SAMTGEMEINDE SPELLE Hummeldorf Samtgemeindebürgermeister Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 120 Abs. 2, § 119 Abs. 4 und § 122 Abs. 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) sowie gemäß § 15 Absatz 6 Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG) in Verbindung mit § 111 Absatz 3 NKomVG erforderlichen Genehmigungen sind durch den Landkreis Emsland, Ordeniederung 1 in 49716 Meppen, am 06.02.2015 unter dem Aktenzeichen 202-15-2/10 erteilt worden. Der Haushaltsplan liegt nach § 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG vom 01.04.2015 bis zum 10.04.2015 zur Einsicht in der Samtgemeindeverwaltung, Zimmer 26, Hauptstr. 43 in 48480 Spelle, öffentlich aus. Spelle, 10.03.2015 SAMTGEMEINDE SPELLE Der Samtgemeindebürgermeister (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Familien- und Reihengrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Familien- und Reihengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Familiengrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Familien- und Reihengrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Familiengrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. -------------------------------------------------II. Ordnungsvorschriften 71 Aufgrund des § 10 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.12.2012 (Nds. GVBl. S. 589), hat der Rat der Gemeinde Sustrum in seiner Sitzung am 16.12.2014 folgende Satzung beschlossen: I. §4 Öffnungszeiten Friedhofssatzung der Gemeinde Sustrum (1) Der Friedhof ist grundsätzlich für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. Allgemeine Bestimmungen §5 Verhalten auf dem Friedhof §1 Geltungsbereich Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Sustrum gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof. (1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. §2 Friedhofszweck (2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (1) Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei Ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Sustrum waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Der Friedhof erfüllt aufgrund der gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktion. Deshalb hat jeder das Recht, den Friedhof als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen. §3 Schließung und Entwidmung (1) Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden ausgenommen, zu befahren, b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten, g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. Amtsblatt des LK EL Nr. 7/2015 vom 13.03.2015 66 (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 1 Woche vorher anzumelden. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden. (4) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden. (6) Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten. §6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof (1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs.1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 gelten entsprechend. (4) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausübung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. §8 Särge (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoff oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. §9 Ausheben der Gräber (1) Die Gräber werden, soweit keine andere Absprache getroffen wird, von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. § 10 Ruhezeit Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre. § 11 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt. III. Allgemeine Bestattungsvorschriften §7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Familiengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Familiengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 26 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Rasenreihengrabstätten umgebettet werden. Amtsblatt des LK EL Nr. 7/2015 vom 13.03.2015 67 (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist (Ausnahme § 3). (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. IV. Grabstätten § 12 Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten (Einzelgrabstellen) b) Familiengrabstätten (mehrstellige Grabstätten) (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Nutzungsberechtigter im Sinne dieser Satzung ist bei Reihengrabstätten der für die Bestattung Sorgepflichtige (§ 8 Abs. 3 NBestattG), bei Familiengrabstätten der Inhaber des Kaufbriefes. § 13 Reihengrabstätten a) b) c) d) auf den überlebenden Ehegatten, auf die Kinder auf die Stiefkinder auf die Enkel, in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter e) auf die Eltern f) auf die vollgebürtigen Geschwister g) auf die Stiefgeschwister h) auf die nicht unter a) – g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) – d) und f) – h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (1) Reihengrabstätten werden unterteilt in a. b. c. d. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vermerk in der Friedhofsgebührenliste übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: Reihengrabstätte für Erdbestattungen Rasengrabstätte für Erdbestattungen Rasenurnengrabstätten für Aschenbestattungen Kindergrabstätten für Erdbestattungen (2) Reihengrabstätten werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder eine Asche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leiche von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntzumachen. (8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb durch die Eintragung in die Friedhofsgebührenliste zu veranlassen. (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Familiengrabstätte beigesetzt zu werden. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung kann eine andere Belegung erfolgen. (10) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig. § 15 Beisetzung von Aschen (Urnen) (1) Aschen dürfen beigesetzt werden in Grabstätten für Erdbestattungen, sowohl in Reihengrabstätten, wie auch in Familiengrabstätten. (2) Es gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und Familiengrabstätten entsprechend. § 14 Familiengrabstätten § 16 Ehrengrabstätten (1) Familiengrabstätten sind mehrstellige Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde Sustrum. (2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Familiengrabstätte möglich. Amtsblatt des LK EL Nr. 7/2015 vom 13.03.2015 68 V. Gestaltung der Grabstätten § 22 Fundamentierung und Befestigung § 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften (1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz. VI. Grabmale und bauliche Anlagen (1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 20. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. § 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. (1) Die Grabmale und die baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 17 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m – 1,0 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m – 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,5 m Höhe 0,18 m. § 23 Unterhaltung (2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standfestigkeit erforderlich ist. § 19 Gestaltungsvorschriften (1) Es sind stehende und liegende Grabmale zugelassen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: 1. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein. 2. Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein. 3. Grabmale dürfen nur in Naturfarben gestaltet sein. Grelle und nicht zur Würde des Friedhofs passende Farben sind nicht gestattet. (4) Grabmale für Rasengrab- und Urnenrasengrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung gestellt. § 20 Zustimmungserfordernis (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten der Inhaber, bei Familiengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und bauliche Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und PflegeBehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. § 21 Anlieferung (1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. (2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen. § 24 Entfernung (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 23 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. Dies gilt jedoch nur, sofern der Nutzungsberechtigte insoweit bei Erwerb der Grabstätte oder Antragstellung im Sinne von § 20 schriftlich sein Einverständnis erteilt hat. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Familiengrabstätten oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monate, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Amtsblatt des LK EL Nr. 7/2015 vom 13.03.2015 69 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Familiengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach der Benachrichtigung des Inhabers oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. Inhaber und Nutzungsberechtigte ist diejenige, die in der Friedhofsgebührenliste mit Wohnsitz eingetragen ist. VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten § 25 Herrichtung und Unterhaltung (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Die gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber, bei Familiengrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und Pflege übernehmen. (5) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach Bestattung, Familiengrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (2) Für Familiengrabstätten gelten Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern § 27 Benutzung der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen und sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Wenn Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen in der Leichenhalle aufgestellt werden, bedarf der Zutritt und die Besichtigung der Leichen zusätzlich der vorherigen Zustimmung eines Amtsarztes. § 28 Trauerfeier (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. (9) Gestecke, Blumenschmuck und sonstige Gegenstände, die auf Rasenreihengrabstätten / Urnen-Rasenreihengrabstellen und dessen Grabmale abgelegt werden, müssen auf Verlangen der Friedhofsverwaltung für die Rasenpflege entfernt werden. Die Pflegezeiten werden schriftlich auf dem Friedhof bekannt gemacht. (1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat und Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. IX. Schlussvorschriften § 29 Alte Rechte § 26 Vernachlässigung der Grabpflege (1) Wird eine Reihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 25 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. (1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. Amtsblatt des LK EL Nr. 7/2015 vom 13.03.2015 70 § 30 Haftung §2 Gebührenschuldner Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, ihrer Anlagen oder Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist der jeweilige Nutzungsberechtigte gemäß § 12 Abs. 4 der Friedhofssatzung der Gemeinde Sustrum. § 31 Gebühren (2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist derjenige, der die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit beantragt oder sonst zu ihnen Anlass gegeben hat. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofs und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten. §3 Entstehung und Fälligkeit von Benutzungsgebühren (1) Die Benutzungsgebührenpflicht und -schuld entsteht mit Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. § 32 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 NKomVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Ge- und Verboten dieser Satzung zuwider handelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. § 33 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. (2) Die Inanspruchnahme einer Familiengrabstätte beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem das Nutzungsrecht an ihr begründet oder verlängert wird (Verleihung oder Verlängerung des Nutzungsrechts). (3) Die Benutzungsgebühr für die Nutzung einer Reihengrabstätte wird bei der Begründung oder bei der Verlängerung des Nutzungsrechts für eine Dauer von 5 Jahren im Voraus erhoben. Die Benutzungsgebühr wird für die Nutzung einer Rasenreihengrabstätte und für die Nutzung für eine Urnenrasenreihengrabstätte über die Dauer der gesamten Ruhezeit erhoben. (4) Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Kostenbescheides fällig. Sustrum, 16.12.2014 §4 Entstehung und Fälligkeit von Verwaltungsgebühren GEMEINDE SUSTRUM (1) Die Verwaltungsgebührenpflicht und -schuld entsteht mit der Beendigung der Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit der gebührenpflichtigen Leistung. Heinz-Hermann Hoppe Bürgermeister -------------------------------------------------- 72 Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Sustrum (Friedhofsgebührensatzung) vom 16.12.2014; Stand: 16.12.2014 (2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Kostenbescheides fällig. §5 In-Kraft-Treten (1) Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Sustrum, 16.12.2014 Aufgrund der §§ 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 07. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 575), der §§ 1, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41) und des § 13 Abs. 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 381) hat der Rat der Gemeinde Sustrum am 16.12.2014 folgende Gebührenordnung für den Friedhof der Gemeinde Sustrum beschlossen: GEMEINDE SUSTRUM Heinz-Hermann Hoppe Bürgermeister Stand: 16.12.2014 GEBÜHRENTARIF zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Sustrum (Friedhofsgebührensatzung) §1 Gegenstand und Höhe der Gebühren (1) Für die Benutzung des gemeindlichen Friedhofs und dessen Einrichtungen werden Benutzungsgebühren und für die damit im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen und sonstigen Verwaltungstätigkeiten werden Verwaltungsgebühren erhoben. (2) Die Höhe der Benutzungsgebühren und der Verwaltungsgebühren bemisst sich nach dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. 1. für die Benutzung der Leichenhalle 2. für die Tätigkeit des Totengräbers einschließlich Herrichten des Grabes 50,00 € 1. bei Grabstätten von Verstorbenen ab 5 Jahren 150,00 € 2. bei Grabstätten von Verstorbenen unter 5 Jahren sowie von Tot- und Fehlgeburten 80,00 € 3. bei Grabstätten für Urnenbeisetzungen 80,00 € Amtsblatt des LK EL Nr. 7/2015 vom 13.03.2015 71 3. 4. für Ausbettungen anlässlich einer Umbettung 1. von Verstorbenen ab 5 Jahren 400,00 € 2. von Verstorbenen unter 5 Jahren sowie von Tot- und Fehlgeburten 200,00 € 3. von Aschen 100,00 € bei Umbettungen auf dem gleichen Friedhof 1. zusätzlich zu der Gebühr unter Ziff. 4 2. die Totengräbergebühr nach Ziff. 3 5. 6. 7. 8. 9. für die Aufbewahrung von Leichen, die außerhalb dieses Friedhofes beigesetzt werden sollen, je angefangenen Tag 50,00 € für die Aufbewahrung von Urnen nach Ablauf von 10 Tagen für jede angefangene Woche 50,00 € für die allgemeine Unterhaltung und Verwaltung des Friedhofes je Grabstelle (Liegeplatz) und Jahr anteilige Personalkosten Friedhofsverwaltung und Friedhofspflege. Kosten der Abfallbeseitigung und Wasserversorgung auf dem Friedhof 5,00 € Verwaltungsgebühr anlässlich einer Umbettung 30,00 € Für eine Rasengrabstätte / Rasenurnengrabstätte mit Gedenkplatte (inklusiv Verlegung der Gedenkplatte und der allgemeinen Verwaltungsgebühr für 25 Jahre unter Ziff. 7) 800,00 € Sustrum, 16.12.2014 GEMEINDE SUSTRUM Heinz-Hermann Hoppe Bürgermeister -------------------------------------------------- Herausgeber: Landkreis Emsland – Der Landrat Der Bezugspreis beträgt jährlich 24,00 €; Bestellungen nimmt der Landkreis Emsland, Postfach 15 62, 49705 Meppen, entgegen. Erscheinen: zur Mitte des Monats und zum Monatsende Alle zur Veröffentlichung bestimmten Einsendungen sind bis spätestens 3 Arbeitstage vor Ausgabetermin an den Landkreis Emsland in Meppen zu richten. Druck und Vertrieb: Landkreis Emsland Die Bekanntmachungen sind auch im Internet unter www.emsland.de (Aktuell/Öffentliche Bekanntmachungen) veröffentlicht. Amtsblatt des LK EL Nr. 7/2015 vom 13.03.2015
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