Nr. 07 - ausgegeben am 13.03.2015

2015
Ausgegeben in Meppen am 13.03.2015
Inhalt
A.
Bekanntmachungen des
Landkreises Emsland
54
Sitzung des Schulausschusses
55
Bekanntmachung der Gemeinde
Dohren über die Erste Eröffnungsbilanz zum 01.01.2012 nach dem
Neuen Kommunalen Rechnungswesen
56
56
Amtliche Bekanntmachung der
Stadt Haren (Ems); Bebauungsplan „Industriepark zwischen
Hünteler Straße und B 70, Teil I
– 6. Änderung" mit örtlichen Bauvorschriften (§ 84 NBauO), Ortschaft Emmeln
57
Amtliche Bekanntmachung der
Stadt Haren (Ems); Bebauungsplan „Zwischen Rütenbrocker
Straße und Brinkerweg“ mit örtlichen Bauvorschriften (§ 84
NBauO), Ortsteil Altharen
57
Bekanntmachung der Gemeinde
Herzlake über die Erste Eröffnungsbilanz zum 01.01.2012 nach dem
Neuen Kommunalen Rechnungswesen
58
Bekanntmachung der Samtgemeinde Herzlake über die Erste
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2012
nach dem Neuen Kommunalen
Rechnungswesen
58
60
Bekanntmachung der Gemeinde
Lähden über die Erste Eröffnungsbilanz zum 01.01.2012 nach dem
Neuen Kommunalen Rechnungswesen
58
61
Bekanntmachung von Bebauungsplänen der Stadt Lingen (Ems); Bebauungsplan Nr. 12, Teil I, Änderung Nr. 6, Ortsteil Darme, mit örtlichen Bauvorschriften über die
Gestaltung, Baugebiet: „Ortskern
Teil I“
58
59
Seite
62
Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung der
Gemeinde Lünne für das Haushaltsjahr 2015
59
63
Bekanntmachung der Stadt Meppen
über das Inkrafttreten der 109. Änderung zum Flächennutzungsplan der
Stadt Meppen, Ortsteil Rühle – Wohnbauflächen Immenweg – Teil II
60
64
Bekanntmachung der Stadt Meppen
über das Inkrafttreten der 113. Änderung zum Flächennutzungsplan der
Stadt Meppen, Ortsteil Rühle – Gewerbliche Bauflächen Rühlerfeld/
K 225
60
65
Bekanntmachung der Stadt Meppen
über das Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 605 der Stadt Meppen, Ortsteil Rühle, Baugebiet: „Erweiterung des
Industriegebietes Am Kreisforst“
61
66
Bekanntmachung der Stadt Meppen
über das Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 614 der Stadt Meppen, Ortsteil Rühle, Baugebiet: „Südlich des
Immenweges – 1. Erweiterung“
61
67
4. Satzung zur Änderung der Satzung
über die Erhebung von Gebühren für
die Benutzung des Marienkindergartens Holsten-Bexten der Gemeinde
Salzbergen vom 22.06.1995
62
68
Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung der
Gemeinde Schapen für das Haushaltsjahr 2015
62
69
Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung der
Gemeinde Spelle für das Haushaltsjahr 2015
63
70
Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung der
Samtgemeinde Spelle für das
Haushaltsjahr 2015
64
71
Friedhofssatzung der Gemeinde
Sustrum
65
56
Bekanntmachungen der
Städte, Gemeinden und
Samtgemeinden
58
Inhalt
Seite
B.
57
Nr. 7
56
Inhalt
72
C.
Seite
Satzung über die Erhebung von
Friedhofsgebühren in der Gemeinde Sustrum (Friedhofsgebührensatzung) vom 16.12.2014;
Stand: 16.12.2014
Gebührentarif zur Satzung über
die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Sustrum
(Friedhofsgebührensatzung);
Stand: 16.12.2014
A.
Bekanntmachungen des Landkreises Emsland
54
Sitzung des Schulausschusses
70
Am Dienstag, dem 24.03.2015, findet um 15:30 Uhr eine Sitzung
des Schulausschusses im Kreisgymnasium St. Ursula Haselünne,
Musikraum im Gebäude F, Klosterstr. 1, 49740 Haselünne, statt.
Vor Beginn der Sitzung besteht die Möglichkeit der Besichtigung der
aktuellen baulichen Maßnahmen am Kreisgymnasium St. Ursula.
Treffpunkt ist um 14:30 Uhr am Haupteingang der Schule.
Tagesordnung
Sonstige Bekanntmachungen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
Eröffnung der Sitzung
Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und Beschlussfähigkeit
Feststellung der Tagesordnung
Besetzung des Schulausschusses: Pflichtenbelehrung von
nachberufenen Eltern- und Schülervertreterinnen
Genehmigung des Protokolls über die Sitzung des Schulausschusses vom 03.12.2014
Bauliche Maßnahmen an kreiseigenen Schulen
a) Übersicht über bauliche Maßnahmen an kreiseigenen
Schulen
b) Kreisgymnasium St. Ursula Haselünne, Bauliche Modernisierungen
Zukunft der Förderschulen Schwerpunkt Sprache im Landkreis Emsland
Personelle Besetzung der Bildungsregion Emsland
Übergangszahlen zum Sekundarbereich I im Sommer 2015;
Trendmeldungen der Grundschulen
Unterversorgung an emsländischen Schulen; Antrag der
FDP-Kreistagsfraktion vom 25.02.2015
Bericht über wichtige Angelegenheiten
Anfragen und Anregungen
Schließung der Sitzung
Meppen, 12.03.2015
LANDKREIS EMSLAND
Winter
Landrat
--------------------------------------------------
B.
Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und Samtgemeinden
55
Bekanntmachung der Gemeinde Dohren
über die Erste Eröffnungsbilanz zum
01.01.2012 nach dem Neuen Kommunalen
Rechnungswesen
Der Rat der Gemeinde Dohren hat in seiner Sitzung am 04. Dezember 2014 die Erste Eröffnungsbilanz zum 01.01.2012 nach
dem Neuen Kommunalen Rechnungswesen gemäß Artikel 6,
Absatz 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftlicher Vorschriften
(GemHausRNeuOG) beschlossen.
Amtsblatt des LK EL Nr. 7/2015 vom 13.03.2015
57
Auf Grund der §§ 129 Abs. 2 und 156 Abs. 4 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes liegen die Erste Eröffnungsbilanz nebst Anhängen und Anlagen zu den Anhängen sowie der
Bericht des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Emsland in
der Zeit vom 18.03.2015 bis einschließlich 26.03.2015 während der
Dienststunden in der Samtgemeindeverwaltung Herzlake, Zimmer
Nr. 27, Neuer Markt 4, 49770 Herzlake, zu jedermanns Einsicht
öffentlich aus.
Herzlake, 04.03.2015
GEMEINDE DOHREN
Pleus
Gemeindedirektor
Dieker
Bürgermeister
--------------------------------------------------
Auf die Vorschriften des § 44 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung von etwaigen Entschädigungsansprüchen für die in
den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile und
über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Es wird ferner darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der
Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB
beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Haren (Ems), Neuer
Markt 1, 49733 Haren (Ems), unter Darlegung des die Verletzung
begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Haren (Ems), 03.03.2015
56
Amtliche Bekanntmachung der Stadt Haren
(Ems); Bebauungsplan „Industriepark zwischen Hünteler Straße und B 70, Teil I
– 6. Änderung" mit örtlichen Bauvorschriften
(§ 84 NBauO), Ortschaft Emmeln
Der Rat der Stadt Haren (Ems) hat am 16.12.2014 den Bebauungsplan „Industriepark zwischen Hünteler Straße und B 70, Teil I
– 6. Änderung" mit örtlichen Bauvorschriften (§ 84 NBauO), Ortschaft Emmeln, nebst Begründung als Satzung beschlossen. Die
Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgte im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB.
Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes ist in dem nachstehenden Übersichtsplan schwarz umrandet dargestellt.
STADT HAREN (EMS)
Der Bürgermeister
--------------------------------------------------
57
Amtliche Bekanntmachung der Stadt Haren
(Ems); Bebauungsplan „Zwischen Rütenbrocker Straße und Brinkerweg“ mit örtlichen Bauvorschriften (§ 84 NBauO), Ortsteil
Altharen
Der Rat der Stadt Haren (Ems) hat am 16.12.2014 den Bebauungsplan „Zwischen Rütenbrocker Straße und Brinkerweg“ mit örtlichen
Bauvorschriften (§ 84 NBauO), Ortsteil Altharen, nebst Begründung
als Satzung beschlossen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes
erfolgte im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB.
Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes ist in dem nachstehenden Übersichtsplan schwarz umrandet dargestellt.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der o. g. Bebauungsplan nebst
Begründung gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Kraft.
Der o. g. Bebauungsplan nebst Begründung kann im Rathaus der
Stadt Haren (Ems), Neuer Markt 1, 49733 Haren (Ems), eingesehen
werden.
Amtsblatt des LK EL Nr. 7/2015 vom 13.03.2015
58
Mit dieser Bekanntmachung tritt der o. g. Bebauungsplan nebst
Begründung gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Kraft.
59
Der o. g. Bebauungsplan nebst Begründung kann im Rathaus der
Stadt Haren (Ems), Neuer Markt 1, 49733 Haren (Ems), eingesehen
werden.
Auf die Vorschriften des § 44 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung von etwaigen Entschädigungsansprüchen für die in
den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile und
über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Es wird ferner darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der
Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB
beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Haren (Ems), Neuer
Markt 1, 49733 Haren (Ems), unter Darlegung des die Verletzung
begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Zugleich wird bekanntgemacht, dass der Flächennutzungsplan im
Wege der Berichtigung an die Festsetzungen des Bebauungsplanes „Zwischen Rütenbrocker Straße und Brinkerweg“ mit örtlichen
Bauvorschriften (§ 84 NBauO), Ortsteil Altharen, angepasst wurde.
Der berichtigte Flächennutzungsplan kann ebenfalls im Rathaus der
Stadt Haren (Ems), Neuer Markt 1, 49733 Haren (Ems), eingesehen
werden.
Haren (Ems), 10.03.2015
Der Rat der Samtgemeinde Herzlake hat in seiner Sitzung am
11. Dezember 2014 die Erste Eröffnungsbilanz zum 01.01.2012
nach dem Neuen Kommunalen Rechnungswesen gemäß Artikel 6,
Absatz 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftlicher Vorschriften
(GemHausRNeuOG) beschlossen.
Auf Grund der §§ 129 Abs. 2 und 156 Abs. 4 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes liegen die Erste Eröffnungsbilanz nebst Anhängen und Anlagen zu den Anhängen sowie der
Bericht des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Emsland in
der Zeit vom 18.03.2015 bis einschließlich 26.03.2015 während der
Dienststunden in der Samtgemeindeverwaltung Herzlake, Zimmer
Nr. 27, Neuer Markt 4, 49770 Herzlake, zu jedermanns Einsicht
öffentlich aus.
Herzlake, 04.03.2015
SAMTGEMEINDE HERZLAKE
Pleus
Samtgemeindebürgermeister
--------------------------------------------------
60
STADT HAREN (EMS)
Der Bürgermeister
--------------------------------------------------
58
Bekanntmachung der Gemeinde Herzlake
über die Erste Eröffnungsbilanz zum
01.01.2012 nach dem Neuen Kommunalen
Rechnungswesen
Der Rat der Gemeinde Herzlake hat in seiner Sitzung am 12. November 2014 die Erste Eröffnungsbilanz zum 01.01.2012 nach
dem Neuen Kommunalen Rechnungswesen gemäß Artikel 6, Absatz 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftlicher Vorschriften
(GemHausRNeuOG) beschlossen.
Auf Grund der §§ 129 Abs. 2 und 156 Abs. 4 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes liegen die Erste Eröffnungsbilanz nebst Anhängen und Anlagen zu den Anhängen sowie der
Bericht des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Emsland
in der Zeit vom 18.03.2015 bis einschließlich 26.03.2015 während
der Dienststunden in der Samtgemeindeverwaltung Herzlake, Zimmer Nr. 27, Neuer Markt 4, 49770 Herzlake, zu jedermanns Einsicht
öffentlich aus.
Bekanntmachung der Samtgemeinde Herzlake über die Erste Eröffnungsbilanz zum
01.01.2012 nach dem Neuen Kommunalen
Rechnungswesen
Bekanntmachung der Gemeinde Lähden
über die Erste Eröffnungsbilanz zum
01.01.2012 nach dem Neuen Kommunalen
Rechnungswesen
Der Rat der Gemeinde Lähden hat in seiner Sitzung am 10. Februar 2015 die Erste Eröffnungsbilanz zum 01.01.2012 nach
dem Neuen Kommunalen Rechnungswesen gemäß Artikel 6, Absatz 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftlicher Vorschriften
(GemHausRNeuOG) beschlossen.
Auf Grund der §§ 129 Abs. 2 und 156 Abs. 4 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes liegen die Erste Eröffnungsbilanz nebst Anhängen und Anlagen zu den Anhängen sowie der
Bericht des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Emsland
in der Zeit vom 18.03.2015 bis einschließlich 26.03.2015 während
der Dienststunden in der Samtgemeindeverwaltung Herzlake,
Zimmer Nr. 27, Neuer Markt 4, 49770 Herzlake, zu jedermanns
Einsicht öffentlich aus.
Herzlake, 04.03.2015
GEMEINDE LÄHDEN
Pleus
Gemeindedirektor
van der Ahe
Bürgermeister
--------------------------------------------------
Herzlake, 04.03.2015
61
GEMEINDE HERZLAKE
Bölscher
Gemeindedirektor
Bösken
Bürgermeister
--------------------------------------------------
Bekanntmachung von Bebauungsplänen der
Stadt Lingen (Ems); Bebauungsplan Nr. 12,
Teil I, Änderung Nr. 6, Ortsteil Darme, mit
örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung, Baugebiet: „Ortskern Teil I“
Der Rat der Stadt Lingen (Ems) hat den o. g. Bebauungsplan am
26.02.2015 als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in dem nachstehenden Übersichtsplan schwarz umrandet dargestellt.
Amtsblatt des LK EL Nr. 7/2015 vom 13.03.2015
59
Grundlage des Übersichtsplanes: Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS),
vervielfältigt mit Erlaubnis des
Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (LGLN), Regionaldirektion Meppen – Katasteramt
Lingen
62
Haushaltssatzung und Bekanntmachung der
Haushaltssatzung der Gemeinde Lünne für
das Haushaltsjahr 2015
Aufgrund des § 112 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) hat der Rat der Gemeinde Lünne in der Sitzung am
10.12.2014 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird
1.
im Ergebnishaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.1
1.2
der ordentlichen Erträge auf
der ordentlichen Aufwendungen auf
1.3
1.4
der außerordentlichen Erträge auf
der außerordentlichen Aufwendungen
auf
2.
im Finanzhaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
2.1
der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf
der Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
der Einzahlungen für Investitionstätigkeit auf
der Auszahlungen für Investitionstätigkeit auf
der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit auf
der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit auf
1.957.900,00 Euro
1.957.900,00 Euro
38.800,00 Euro
38.800,00 Euro
1.787.500,00 Euro
1.605.900,00 Euro
240.100,00 Euro
494.800,00 Euro
106.400,00 Euro
1.300,00 Euro
festgesetzt.
§2
Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung einschließlich seiner Begründung kann im Rathaus – Fachdienst Stadtplanung –, Elisabethstraße 14 – 16, Zimmer 518, während der Servicezeiten von jedermann eingesehen werden.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 106.400,00 Euro festgesetzt.
§3
Mit dieser Bekanntmachung nach § 10 BauGB tritt der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung in Kraft.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214
Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Vorschriften unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb
eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der
Stadt Lingen (Ems) geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt,
der die Verletzung von Vorschriften begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4
BauGB über die fristgemäße Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen für die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Lingen (Ems), 02.03.2015
§4
Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2015 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch
genommen werden dürfen, wird auf 300.000,00 Euro festgesetzt.
§5
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern sind durch eine
besondere Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2015 wie folgt
festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1
STADT LINGEN (EMS)
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Schreinemacher
Stadtbaurat
1.2
für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe (Grundsteuer A)
320 v. H.
für die Grundstücke (Grundsteuer B)
320 v. H.
2. Gewerbesteuer
--------------------------------------------------
Amtsblatt des LK EL Nr. 7/2015 vom 13.03.2015
335 v. H.
60
§6
Unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und
Auszahlungen im Sinne von § 117 Abs. 1 NKomVG und unerheblich
im Sinne des § 19 Abs. 4 Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung (GemHKVO) sind Beträge bis zu 5.000,00 Euro.
Als unerheblich im Sinne von § 117 NKomVG gelten gleichzeitig
alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen, die sich auf
Innere Verrechnungen dieses Haushalts oder auf solche über- und
außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen beziehen, die
in vollem Umfange erstattet werden.
Die Wertgrenze für Rückstellungen und Abgrenzungen beträgt je
Einzelbetrag 500,00 Euro.
Lünne, 10.12.2014
GEMEINDE LÜNNE
Magdalena Wilmes
Bürgermeisterin
Bernhard Hummeldorf
Gemeindedirektor
Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 wird
hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 120 Abs. 2 und § 122 Abs. 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) erforderliche Genehmigung ist
durch den Landkreis Emsland, Ordeniederung 1 in 49716 Meppen,
am 06.02.2015 unter dem Aktenzeichen 202-15-2/10 erteilt worden.
Der Haushaltsplan liegt nach § 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG vom
01.04.2015 bis zum 10.04.2015 zur Einsicht in der Samtgemeindeverwaltung, Zimmer 26, Hauptstr. 43 in 48480 Spelle, öffentlich aus.
Lünne, 10.03.2015
GEMEINDE LÜNNE
Der Gemeindedirektor
--------------------------------------------------
63
Bekanntmachung der Stadt Meppen über
das Inkrafttreten der 109. Änderung zum
Flächennutzungsplan der Stadt Meppen,
Ortsteil Rühle – Wohnbauflächen Immenweg
– Teil II
Die vom Rat der Stadt Meppen am 23.10.2014 beschlossene
109. Änderung zum Flächennutzungsplan der Stadt Meppen, Ortsteil Rühle – Wohnbauflächen Immenweg – Teil II nebst Begründung
mit Umweltbericht wurde dem Landkreis Emsland gemäß § 6 Abs. 1
des Baugesetzbuches (BauGB) zur Genehmigung vorgelegt.
Der Landkreis Emsland hat mit Verfügung vom 28.01.2015 (Az.: 65610-301-01/109) die 109. Änderung zum Flächennutzungsplan der
Stadt Meppen, Ortsteil Rühle – Wohnbauflächen Immenweg – Teil II
nebst Begründung mit Umweltbericht genehmigt. Der räumliche
Geltungsbereich der 109. Änderung zum Flächennutzungsplan der
Stadt Meppen ist im nachstehenden Übersichtsplan schwarz umrandet dargestellt.
Die 109. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Meppen,
Ortsteil Rühle – Wohnbauflächen Immenweg – Teil II nebst Begründung einschließlich Umweltbericht und die zusammenfassende
Erklärung können gemäß § 6 Abs. 1 BauGB im Fachbereich Planung der Stadt Meppen, Kirchstraße 2, Zimmer 105, 49716 Meppen, während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt
Auskunft verlangt werden.
Mit dieser Bekanntmachung wird die 109. Änderung zum Flächennutzungsplan der Stadt Meppen wirksam.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine
Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3, Abs. 2 und Abs. 3
Satz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
unbeachtlich wird, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres
seit dem Veröffentlichungsdatum dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Meppen geltend gemacht wird. Der Sachverhalt, der
die Verletzung von Vorschriften begründen soll, ist darzulegen.
Meppen, 10.03.2015
STADT MEPPEN
Der Bürgermeister
--------------------------------------------------
64
Bekanntmachung der Stadt Meppen über
das Inkrafttreten der 113. Änderung zum
Flächennutzungsplan der Stadt Meppen,
Ortsteil Rühle – Gewerbliche Bauflächen
Rühlerfeld/K 225
Die vom Rat der Stadt Meppen am 23.10.2014 beschlossene
113. Änderung zum Flächennutzungsplan der Stadt Meppen, Ortsteil Rühle – Gewerbliche Bauflächen Rühlerfeld/K 225 nebst Begründung mit Umweltbericht wurde dem Landkreis Emsland gemäß
§ 6 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) zur Genehmigung vorgelegt.
Der Landkreis Emsland hat mit Verfügung vom 30.01.2015 (Az.: 65610-301-01/113) die 113. Änderung zum Flächennutzungsplan der
Stadt Meppen, Ortsteil Rühle – Gewerbliche Bauflächen Rühlerfeld/K 225 nebst Begründung mit Umweltbericht genehmigt. Der
räumliche Geltungsbereich der 113. Änderung zum Flächennutzungsplan der Stadt Meppen ist im nachstehenden Übersichtsplan
schwarz umrandet dargestellt.
Amtsblatt des LK EL Nr. 7/2015 vom 13.03.2015
61
Die 113. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Meppen,
Ortsteil Rühle – Gewerbliche Bauflächen Rühlerfeld/K 225 nebst
Begründung einschließlich Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung können gemäß § 6 Abs. 1 BauGB im Fachbereich Planung der Stadt Meppen, Kirchstraße 2, Zimmer 105,
49716 Meppen, während der Dienststunden eingesehen und über
den Inhalt Auskunft verlangt werden.
Der Bebauungsplan Nr. 605 der Stadt Meppen, Ortsteil Rühle,
Baugebiet: „Erweiterung des Industriegebietes Am Kreisforst“ nebst
Begründung mit Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung können gemäß § 10 Abs. 3 BauGB im Fachbereich Planung
der Stadt Meppen, Kirchstraße 2, Zimmer 104, 49716 Meppen,
während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden.
Mit dieser Bekanntmachung wird die 113. Änderung zum Flächennutzungsplan der Stadt Meppen wirksam.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der o. g. Bebauungsplan gemäß
§ 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine
Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3, Abs. 2 und Abs. 3
Satz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
unbeachtlich wird, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres
seit dem Veröffentlichungsdatum dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Meppen geltend gemacht wird. Der Sachverhalt, der
die Verletzung von Vorschriften begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42
und § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Meppen, 10.03.2015
STADT MEPPEN
Der Bürgermeister
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine
Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3, Abs. 2 und Abs. 3
Satz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
unbeachtlich wird, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres
seit dem Veröffentlichungsdatum dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Meppen geltend gemacht wird. Der Sachverhalt, der
die Verletzung von Vorschriften begründen soll, ist darzulegen.
-------------------------------------------------Meppen, 10.03.2015
65
Bekanntmachung der Stadt Meppen über
das Inkrafttreten des Bebauungsplanes
Nr. 605 der Stadt Meppen, Ortsteil Rühle,
Baugebiet: „Erweiterung des Industriegebietes Am Kreisforst“
Der Rat der Stadt Meppen hat in seiner Sitzung am 05.03.2015 den
Bebauungsplan Nr. 605 der Stadt Meppen, Ortsteil Rühle, Baugebiet: „Erweiterung des Industriegebietes Am Kreisforst“ nebst Begründung mit Umweltbericht gemäß § 1 Abs. 3 und § 10 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit den §§ 10 und 58 des
Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) als
Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 605 der Stadt Meppen ist im nachstehenden Übersichtsplan schwarz umrandet dargestellt.
STADT MEPPEN
Der Bürgermeister
--------------------------------------------------
66
Bekanntmachung der Stadt Meppen über
das Inkrafttreten des Bebauungsplanes
Nr. 614 der Stadt Meppen, Ortsteil Rühle,
Baugebiet: „Südlich des Immenweges –
1. Erweiterung“
Der Rat der Stadt Meppen hat in seiner Sitzung am 05.03.2015 den
Bebauungsplan Nr. 614 der Stadt Meppen, Ortsteil Rühle, Baugebiet: „Südlich des Immenweges – 1. Erweiterung“ nebst Begründung
mit Umweltbericht und Gestaltungsplan sowie den örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung gemäß § 1 Abs. 3 und § 10 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit den §§ 10 und 58 des
Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) als
Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 614 der Stadt Meppen ist im nachstehenden Übersichtsplan schwarz umrandet dargestellt.
Amtsblatt des LK EL Nr. 7/2015 vom 13.03.2015
62
Art. I
§ 4 – Staffelung der Gebühren – erhält folgende Neufassung:
a) Die Höhe des Elternbeitrages für den Besuch einer Vormittagsgruppe richtet sich nach dem jeweiligen Einkommen der Familie. Das Einkommen wird auf der Grundlage des Bruttoeinkommens nach der Summe der positiven Einkünfte lt. Steuerbescheid aus dem vorletzten Kalenderjahr vor Beitragserhebung
festgesetzt. Negative Einkünfte aus anderen Einkommensarten
bleiben unberücksichtigt.
Summe der Einkünfte
Stufe 1: bis
Stufe 2: bis
Stufe 3: bis
Stufe 4: über
Der Bebauungsplan Nr. 614 der Stadt Meppen, Ortsteil Rühle,
Baugebiet: „Südlich des Immenweges – 1. Erweiterung“ nebst
Begründung mit Umweltbericht und den örtlichen Bauvorschriften
über die Gestaltung sowie die zusammenfassende Erklärung können gemäß § 10 Abs. 3 BauGB im Fachbereich Planung der Stadt
Meppen, Kirchstraße 2, Zimmer 104, 49716 Meppen, während der
Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt
werden.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der o. g. Bebauungsplan gemäß
§ 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42
und § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine
Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3, Abs. 2 und Abs. 3
Satz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
unbeachtlich wird, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres
seit dem Veröffentlichungsdatum dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Meppen geltend gemacht wird. Der Sachverhalt, der
die Verletzung von Vorschriften begründen soll, ist darzulegen.
Meppen, 10.03.2015
STADT MEPPEN
Der Bürgermeister
25.564,59 €
38.346,89 €
51.129,19 €
51.129,19 €
Elternbeitrag
4-Stunden
-Gruppe
Elternbeitrag
5-Stunden
-Gruppe
(Sonderöffnungszeit
12.00 –
13.00 Uhr)
Krippe
6-Stunden
-Gruppe
63,50 €
76,50 €
97,00 €
127,50 €
71,00 €
86,00 €
109,00 €
142,50 €
73,50 €
90,50 €
116,00 €
152,50 €
Für die Nutzung der Sonderöffnungszeiten (Frühdienst 07.30 –
08.00 Uhr und Spätdienst 12.00 – 12.30 Uhr) werden je nach
Einkommensstufe Beiträge je ½ Stunde in Höhe von 6,00 €
in Stufe 1, 7,00 € in Stufe 2, 8,50 € in Stufe 3 und 10,00 € in
Stufe 4 erhoben.
b) Familien mit mehr als einem Kind erhalten für das zweite und
jedes weitere kindergeldberechtigte Kind eine Ermäßigung des
Elternbeitrages um je 5,00 €.
c) Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie einen
Kindergarten, ermäßigt sich der Beitrag gem. Ziffer a), b) für
das zweite Kind und jedes weitere Kind, das den Kindergarten
besucht, um 50 %. Diese Regelung gilt auch dann, wenn ein
Geschwisterkind einen Kindergarten der Katholischen Kirchengemeinde St. Cyriakus besucht.
d) Verringert sich das Einkommen im laufenden Jahr wesentlich
(mehr als 10 %), kann bei der Gemeinde Salzbergen ein Aktualisierungsantrag gestellt werden.
Art. II
Diese 4. Änderungssatzung tritt am 01.08.2015 in Kraft.
Salzbergen, 26.02.2015
GEMEINDE SALZBERGEN
Andreas Kaiser
Bürgermeister
--------------------------------------------------
--------------------------------------------------
68
67
4. Satzung zur Änderung der Satzung über
die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Marienkindergartens HolstenBexten der Gemeinde Salzbergen vom
22.06.1995
Aufgrund der §§ 10 und 58 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) sowie der §§ 2 und 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in Verbindung mit § 20 Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) in der z. Z. geltenden Fassung hat der
Rat der Gemeinde Salzbergen in seiner Sitzung am 26.02.2015
folgende 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung
von Gebühren für die Benutzung des Marienkindergartens HolstenBexten der Gemeinde Salzbergen vom 22.06.1995 beschlossen:
Haushaltssatzung und Bekanntmachung der
Haushaltssatzung der Gemeinde Schapen
für das Haushaltsjahr 2015
Aufgrund des § 112 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) hat der Rat der Gemeinde Schapen in der Sitzung
am 15.12.2014 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird
1.
im Ergebnishaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.1
1.2
der ordentlichen Erträge auf
der ordentlichen Aufwendungen auf
Amtsblatt des LK EL Nr. 7/2015 vom 13.03.2015
2.321.500,00 Euro
2.359.900,00 Euro
63
1.3
1.4
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
der außerordentlichen Erträge auf
der außerordentlichen Aufwendungen
auf
38.400,00 Euro
Bekanntmachung der Haushaltssatzung
38.400,00 Euro
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 wird
hiermit öffentlich bekannt gemacht.
im Finanzhaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
Eine Genehmigung der Haushaltssatzung durch die Aufsichtsbehörde ist nicht erforderlich.
der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit
der Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit
2.109.100,00 Euro
2.192.600,00 Euro
der Einzahlungen für Investitionstätigkeit
der Auszahlungen für Investitionstätigkeit
Der Haushaltsplan liegt nach § 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG vom
01.04.2015 bis zum 10.04.2015 zur Einsicht in der Samtgemeindeverwaltung, Zimmer 26, Hauptstr. 43 in 48480 Spelle, öffentlich aus.
Schapen, 10.03.2015
224.900,00 Euro
157.200,00 Euro
der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit
der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit
GEMEINDE SCHAPEN
Der Gemeindedirektor
--------------------------------------------------
0,00 Euro
17.400,00 Euro
69
festgesetzt.
Haushaltssatzung und Bekanntmachung der
Haushaltssatzung der Gemeinde Spelle für
das Haushaltsjahr 2015
§2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
werden nicht veranschlagt.
Aufgrund des § 112 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) hat der Rat der Gemeinde Spelle in der Sitzung
am 17.12.2014 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§3
§1
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird
§4
1.
im Ergebnishaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2015 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch
genommen werden dürfen, wird auf 300.000,00 Euro festgesetzt.
1.1
1.2
der ordentlichen Erträge auf
der ordentlichen Aufwendungen auf
§5
1.3
1.4
der außerordentlichen Erträge auf
der außerordentlichen Aufwendungen
auf
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern sind durch eine
besondere Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2015 wie folgt
festgesetzt:
2.
im Finanzhaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
2.1
der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit
der Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit
16.098.700 Euro
16.098.700 Euro
382.000 Euro
430.000 Euro
1. Grundsteuer
1.1
1.2
für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe (Grundsteuer A)
320 v. H.
für die Grundstücke (Grundsteuer B)
320 v. H.
2. Gewerbesteuer
335 v. H.
2.2
2.3
2.4
§6
Unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und
Auszahlungen im Sinne von § 117 Abs. 1 NKomVG und unerheblich
im Sinne des § 19 Abs. 4 Gemeindehaushalts- u. Kassenverordnung (GemHKVO) sind Beträge bis zu 5.000,00 Euro.
Als unerheblich im Sinne von § 117 NKomVG gelten gleichzeitig
alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen, die sich auf
Innere Verrechnungen dieses Haushaltes oder auf solche über- und
außerplanmäßigen Aufwendungen beziehen, die in vollem Umfange
erstattet werden.
Die Wertgrenze für Rückstellungen und Abgrenzungen beträgt je
Einzelbetrag 500,00 Euro.
2.5
2.6
der Einzahlungen für Investitionstätigkeit
der Auszahlungen für Investitionstätigkeit
der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit
der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit
16.589.700 Euro
5.099.300 Euro
7.281.800 Euro
2.127.500 Euro
25.000 Euro
festgesetzt.
§2
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 2.127.500 Euro festgesetzt.
§3
Schapen, 15.12.2014
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
GEMEINDE SCHAPEN
Karl-Heinz Schöttmer
Bürgermeister
15.451.200 Euro
Bernhard Hummeldorf
Gemeindedirektor
Amtsblatt des LK EL Nr. 7/2015 vom 13.03.2015
64
§4
§1
Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2015 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch
genommen werden dürfen, wird auf 2.000.000 Euro festgesetzt.
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird
1.
im Ergebnishaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.1
1.2
der ordentlichen Erträge auf
der ordentlichen Aufwendungen auf
8.122.800,00 Euro
8.122.800,00 Euro
1.3
1.4
der außerordentlichen Erträge auf
der außerordentlichen Aufwendung
auf
20.000,00 Euro
§5
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern sind durch eine
besondere Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2015 wie folgt
festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1
1.2
für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe (Grundsteuer A)
320 v. H.
für die Grundstücke (Grundsteuer B)
320 v. H.
2. Gewerbesteuer
335 v. H.
2.
im Finanzhaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
2.1
der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf
der Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf
2.2
§6
Unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und
Auszahlungen im Sinne von § 117 Abs. 1 NKomVG und unerheblich
im Sinne des § 19 Abs. 4 Gemeindehaushalts- u. Kassenverordnung sind Beträge bis zu 10.000 Euro.
Als unerheblich im Sinne von § 117 NKomVG gelten gleichzeitig
alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen, die sich auf
Innere Verrechnungen dieses Haushaltes oder auf solche über- und
außerplanmäßigen Aufwendungen beziehen, die in vollem Umfange
erstattet werden.
2.3
2.4
2.5
2.6
der Einzahlungen für Investitionstätigkeit auf
der Auszahlungen für Investitionstätigkeit auf
der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit auf
der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit auf
GEMEINDE SPELLE
Georg Holtkötter
Bürgermeister
Bernhard Hummeldorf
Gemeindedirektor
Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 wird
hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 120 Abs. 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Emsland, Ordeniederung 1 in 49716 Meppen, am 09.02.2015
unter dem Aktenzeichen 202-15-2/10 erteilt worden.
Der Haushaltsplan liegt nach § 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG vom
01.04.2015 bis zum 10.04.2015 zur Einsicht in der Samtgemeindeverwaltung, Zimmer 26, Hauptstr. 43 in 48480 Spelle, öffentlich aus.
Spelle, 10.03.2015
6.751.200,00 Euro
492.100,00 Euro
3.062.000,00 Euro
1.612.000,00 Euro
188.500,00 Euro
§2
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 1.612.000,00 Euro festgesetzt.
§3
Verpflichtungsermächtigungen werden in Höhe von 220.000,00 Euro
veranschlagt.
§4
Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2015 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch
genommen werden dürfen, wird auf 1.500.000,00 Euro festgesetzt.
§5
Der Umlagesatz für die Samtgemeindeumlage wird für das Haushaltsjahr 2015 auf 33 von Hundert der Steuerkraftzahlen der Grundsteuer A, der Grundsteuer B, der Gewerbesteuer und der Gemeindeanteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer der Gemeinden
Spelle, Schapen und Lünne festgesetzt.
§6
GEMEINDE SPELLE
Der Gemeindedirektor
--------------------------------------------------
70
7.897.400,00 Euro
festgesetzt.
Die Wertgrenze für Rückstellungen und Abgrenzungen beträgt je
Einzelbetrag 500,00 Euro.
Spelle, 17.12.2014
20.000,00 Euro
Haushaltssatzung und Bekanntmachung der
Haushaltssatzung der Samtgemeinde Spelle
für das Haushaltsjahr 2015
Aufgrund des § 113 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) hat der Rat der Samtgemeinde Spelle in der Sitzung am 18.12.2014 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und
Auszahlungen im Sinne von § 117 Abs. 1 NKomVG und unerheblich
im Sinne des § 19 Abs. 4 Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung (GemHKVO) sind Beträge bis zu 10.000,00 Euro.
Als unerheblich im Sinne von § 117 NKomVG gelten gleichzeitig
alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen, die sich auf
Innere Verrechnungen dieses Haushalts oder auf solche über- und
außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen beziehen, die
in vollem Umfange erstattet werden.
Amtsblatt des LK EL Nr. 7/2015 vom 13.03.2015
65
Die Wertgrenze für Rückstellungen und Abgrenzungen beträgt je
Einzelbetrag 500,00 Euro.
Spelle, 18.12.2014
SAMTGEMEINDE SPELLE
Hummeldorf
Samtgemeindebürgermeister
Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 wird
hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 120 Abs. 2, § 119 Abs. 4 und § 122 Abs. 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) sowie gemäß
§ 15 Absatz 6 Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich
(NFAG) in Verbindung mit § 111 Absatz 3 NKomVG erforderlichen
Genehmigungen sind durch den Landkreis Emsland, Ordeniederung 1 in 49716 Meppen, am 06.02.2015 unter dem Aktenzeichen
202-15-2/10 erteilt worden.
Der Haushaltsplan liegt nach § 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG vom
01.04.2015 bis zum 10.04.2015 zur Einsicht in der Samtgemeindeverwaltung, Zimmer 26, Hauptstr. 43 in 48480 Spelle, öffentlich aus.
Spelle, 10.03.2015
SAMTGEMEINDE SPELLE
Der Samtgemeindebürgermeister
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf
weitere Bestattungen in Familien- und Reihengrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Familien- und Reihengrabstätte zur Verfügung
gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter
Leichen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als
Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in
Familiengrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch
nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Familien- und Reihengrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein
Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln
ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich
bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten
einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Familiengrabstätten
dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten
in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten
oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des
Nutzungsrechtes.
-------------------------------------------------II. Ordnungsvorschriften
71
Aufgrund des § 10 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.12.2012 (Nds. GVBl. S. 589),
hat der Rat der Gemeinde Sustrum in seiner Sitzung am 16.12.2014
folgende Satzung beschlossen:
I.
§4
Öffnungszeiten
Friedhofssatzung der Gemeinde Sustrum
(1) Der Friedhof ist grundsätzlich für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das
Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
Allgemeine Bestimmungen
§5
Verhalten auf dem Friedhof
§1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Sustrum gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals
sind zu befolgen.
§2
Friedhofszweck
(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung
Erwachsener betreten.
(1) Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei Ihrem
Ableben Einwohner der Gemeinde Sustrum waren oder ein
Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Der Friedhof erfüllt aufgrund der gärtnerischen Gestaltung auch
allgemeine Grünflächenfunktion. Deshalb hat jeder das Recht,
den Friedhof als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
§3
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem
Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der
für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden ausgenommen, zu befahren,
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten
oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung
störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne
Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu
fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen,
die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich
sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
Amtsblatt des LK EL Nr. 7/2015 vom 13.03.2015
66
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit
sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm
vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung
der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 1 Woche vorher
anzumelden.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest.
Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen
zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am
zweiten Feiertag stattfinden.
(4) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen
müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet
werden.
(6) Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist
Folge zu leisten.
§6
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die
dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit
auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende
zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher
Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als
in Abs.1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit
dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 gelten entsprechend.
(4) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu
machen, dass der Antragsteller einen für die Ausübung seiner
Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die
Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die
sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags
innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten
sind spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen
vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit
Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den
Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden.
Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien
dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der
Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe
gereinigt werden.
(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz
oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer
durch schriftlichen Bescheid entziehen.
§8
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass
jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge,
Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus
Kunststoff oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im
Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere
Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung
bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§9
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden, soweit keine andere Absprache getroffen
wird, von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche
(ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m,
bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch
mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu
lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten
durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu
erstatten.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet
der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit
nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.
Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3
Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§7
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der
Friedhofsverwaltung anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Familiengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und
Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt
ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus
Familiengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den
Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 26 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder
Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts
wegen in Rasenreihengrabstätten umgebettet werden.
Amtsblatt des LK EL Nr. 7/2015 vom 13.03.2015
67
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an
benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung
entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine
Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit
erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum
Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist (Ausnahme
§ 3).
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder
nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der
Grabstätte hingewiesen.
IV. Grabstätten
§ 12
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben
werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten (Einzelgrabstellen)
b) Familiengrabstätten (mehrstellige Grabstätten)
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an
einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Nutzungsberechtigter im Sinne dieser Satzung ist bei Reihengrabstätten der für die Bestattung Sorgepflichtige (§ 8 Abs. 3
NBestattG), bei Familiengrabstätten der Inhaber des Kaufbriefes.
§ 13
Reihengrabstätten
a)
b)
c)
d)
auf den überlebenden Ehegatten,
auf die Kinder
auf die Stiefkinder
auf die Enkel, in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer
Väter oder Mütter
e) auf die Eltern
f) auf die vollgebürtigen Geschwister
g) auf die Stiefgeschwister
h) auf die nicht unter a) – g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) – d) und f) – h) wird der
Älteste Nutzungsberechtigter.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht
nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(1) Reihengrabstätten werden unterteilt in
a.
b.
c.
d.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten
Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen
und ihm das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vermerk
in der Friedhofsgebührenliste übertragen. Wird bis zu seinem
Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen
des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung
über:
Reihengrabstätte für Erdbestattungen
Rasengrabstätte für Erdbestattungen
Rasenurnengrabstätten für Aschenbestattungen
Kindergrabstätten für Erdbestattungen
(2) Reihengrabstätten werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder eine Asche
bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leiche von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen
nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und
durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntzumachen.
(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich
nach Erwerb durch die Eintragung in die Friedhofsgebührenliste
zu veranlassen.
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht,
in der Familiengrabstätte beigesetzt zu werden. Mit Zustimmung
der Friedhofsverwaltung kann eine andere Belegung erfolgen.
(10) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 15
Beisetzung von Aschen (Urnen)
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in Grabstätten für Erdbestattungen, sowohl in Reihengrabstätten, wie auch in Familiengrabstätten.
(2) Es gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und Familiengrabstätten entsprechend.
§ 14
Familiengrabstätten
§ 16
Ehrengrabstätten
(1) Familiengrabstätten sind mehrstellige Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde Sustrum.
(2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben werden.
Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte
Familiengrabstätte möglich.
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V. Gestaltung der Grabstätten
§ 22
Fundamentierung und Befestigung
§ 17
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung
anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser
Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen
Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem
Schutz.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln
des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass
sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt
für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und Befestigung, insbesondere
die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 20. Die
Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene
Fundamentierung durchgeführt worden ist.
§ 18
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.
(1) Die Grabmale und die baulichen Anlagen in Abteilungen mit
allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet
der Bestimmungen des § 17 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung
und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m
– 1,0 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m – 1,50 m Höhe 0,16 m und ab
1,5 m Höhe 0,18 m.
§ 23
Unterhaltung
(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen
verlangen, wenn dies aus Gründen der Standfestigkeit erforderlich ist.
§ 19
Gestaltungsvorschriften
(1) Es sind stehende und liegende Grabmale zugelassen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften
einzuhalten:
1. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet
sein.
2. Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
3. Grabmale dürfen nur in Naturfarben gestaltet sein. Grelle
und nicht zur Würde des Friedhofs passende Farben sind
nicht gestattet.
(4) Grabmale für Rasengrab- und Urnenrasengrabstätten werden
von der Friedhofsverwaltung gestellt.
§ 20
Zustimmungserfordernis
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten.
Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten der Inhaber,
bei Familiengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe
zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen
(z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das
Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu
entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände
drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein
Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem
Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch
das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht
wird.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche
Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und bauliche Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und PflegeBehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu
beteiligen.
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf
der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 21
Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen
Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die
Friedhofsverwaltung bestimmen.
§ 24
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit dürfen Grabmale
nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 23 Abs. 4
kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. Dies
gilt jedoch nur, sofern der Nutzungsberechtigte insoweit bei Erwerb der Grabstätte oder Antragstellung im Sinne von § 20
schriftlich sein Einverständnis erteilt hat.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach
Ablauf der Nutzungszeit bei Familiengrabstätten oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht
dies nicht binnen drei Monate, so ist die Friedhofsverwaltung
berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige
bauliche Anlagen zu verwahren.
Amtsblatt des LK EL Nr. 7/2015 vom 13.03.2015
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Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei
Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Familiengrabstätten von der
Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung
aufgestellte Grabmale einen Monat nach der Benachrichtigung
des Inhabers oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. Inhaber und Nutzungsberechtigte ist
diejenige, die in der Friedhofsgebührenliste mit Wohnsitz eingetragen ist.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 25
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften dieser
Satzung hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden.
Die gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen
und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofteiles und der
unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen
nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und
die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber, bei Familiengrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen
Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im
Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und Pflege
übernehmen.
(5) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach
Bestattung, Familiengrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach
Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche
durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich
mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt
die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet,
kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(2) Für Familiengrabstätten gelten Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung
nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die
Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder
das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert,
das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb
von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand
zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck
entfernen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 27
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und
in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen und sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens
eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung
endgültig zu schließen.
(3) Wenn Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen in der Leichenhalle aufgestellt werden, bedarf
der Zutritt und die Besichtigung der Leichen zusätzlich der vorherigen Zustimmung eines Amtsarztes.
§ 28
Trauerfeier
(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in
sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und
bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an
der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen
sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
(9) Gestecke, Blumenschmuck und sonstige Gegenstände, die auf
Rasenreihengrabstätten / Urnen-Rasenreihengrabstellen und
dessen Grabmale abgelegt werden, müssen auf Verlangen der
Friedhofsverwaltung für die Rasenpflege entfernt werden. Die
Pflegezeiten werden schriftlich auf dem Friedhof bekannt gemacht.
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum
(Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien
vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden,
wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren
Krankheit gelitten hat und Bedenken wegen des Zustandes der
Leiche bestehen.
(3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen
bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung.
IX. Schlussvorschriften
§ 29
Alte Rechte
§ 26
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet
oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 25 Abs. 3) nach
schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 dieser Satzung
seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines
Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der
zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
Amtsblatt des LK EL Nr. 7/2015 vom 13.03.2015
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§ 30
Haftung
§2
Gebührenschuldner
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, ihrer Anlagen oder Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen
keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen
haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die
Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist der jeweilige
Nutzungsberechtigte gemäß § 12 Abs. 4 der Friedhofssatzung
der Gemeinde Sustrum.
§ 31
Gebühren
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist derjenige, der
die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit beantragt
oder sonst zu ihnen Anlass gegeben hat.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofs
und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.
§3
Entstehung und Fälligkeit von Benutzungsgebühren
(1) Die Benutzungsgebührenpflicht und -schuld entsteht mit Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
§ 32
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 NKomVG handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig den Ge- und Verboten dieser
Satzung zuwider handelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 €
geahndet werden.
§ 33
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig treten alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen
Vorschriften außer Kraft.
(2) Die Inanspruchnahme einer Familiengrabstätte beginnt mit dem
Zeitpunkt, zu dem das Nutzungsrecht an ihr begründet oder verlängert wird (Verleihung oder Verlängerung des Nutzungsrechts).
(3) Die Benutzungsgebühr für die Nutzung einer Reihengrabstätte
wird bei der Begründung oder bei der Verlängerung des Nutzungsrechts für eine Dauer von 5 Jahren im Voraus erhoben.
Die Benutzungsgebühr wird für die Nutzung einer Rasenreihengrabstätte und für die Nutzung für eine Urnenrasenreihengrabstätte über die Dauer der gesamten Ruhezeit erhoben.
(4) Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt
des Kostenbescheides fällig.
Sustrum, 16.12.2014
§4
Entstehung und Fälligkeit von Verwaltungsgebühren
GEMEINDE SUSTRUM
(1) Die Verwaltungsgebührenpflicht und -schuld entsteht mit der
Beendigung der Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit der gebührenpflichtigen Leistung.
Heinz-Hermann Hoppe
Bürgermeister
--------------------------------------------------
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Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Sustrum
(Friedhofsgebührensatzung) vom 16.12.2014;
Stand: 16.12.2014
(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des
Kostenbescheides fällig.
§5
In-Kraft-Treten
(1) Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.
Sustrum, 16.12.2014
Aufgrund der §§ 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1996
(Nds. GVBl. S. 382) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 07. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 575), der §§ 1, 4 und 5 des
Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der
Neubekanntmachung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41) und
des § 13 Abs. 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und
Friedhofswesen vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 381) hat der
Rat der Gemeinde Sustrum am 16.12.2014 folgende Gebührenordnung für den Friedhof der Gemeinde Sustrum beschlossen:
GEMEINDE SUSTRUM
Heinz-Hermann Hoppe
Bürgermeister
Stand: 16.12.2014
GEBÜHRENTARIF
zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren
in der Gemeinde Sustrum
(Friedhofsgebührensatzung)
§1
Gegenstand und Höhe der Gebühren
(1) Für die Benutzung des gemeindlichen Friedhofs und dessen
Einrichtungen werden Benutzungsgebühren und für die damit
im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen und sonstigen
Verwaltungstätigkeiten werden Verwaltungsgebühren erhoben.
(2) Die Höhe der Benutzungsgebühren und der Verwaltungsgebühren bemisst sich nach dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
1.
für die Benutzung der Leichenhalle
2.
für die Tätigkeit des Totengräbers einschließlich
Herrichten des Grabes
50,00 €
1. bei Grabstätten von Verstorbenen
ab 5 Jahren
150,00 €
2. bei Grabstätten von Verstorbenen
unter 5 Jahren sowie von
Tot- und Fehlgeburten
80,00 €
3. bei Grabstätten für Urnenbeisetzungen
80,00 €
Amtsblatt des LK EL Nr. 7/2015 vom 13.03.2015
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3.
4.
für Ausbettungen anlässlich einer Umbettung
1. von Verstorbenen ab 5 Jahren
400,00 €
2. von Verstorbenen unter 5 Jahren
sowie von Tot- und Fehlgeburten
200,00 €
3. von Aschen
100,00 €
bei Umbettungen auf dem gleichen Friedhof
1. zusätzlich zu der Gebühr unter Ziff. 4
2. die Totengräbergebühr nach Ziff. 3
5.
6.
7.
8.
9.
für die Aufbewahrung von Leichen, die
außerhalb dieses Friedhofes beigesetzt
werden sollen, je angefangenen Tag
50,00 €
für die Aufbewahrung von Urnen nach
Ablauf von 10 Tagen für jede angefangene Woche
50,00 €
für die allgemeine Unterhaltung und
Verwaltung des Friedhofes je Grabstelle
(Liegeplatz) und Jahr anteilige Personalkosten Friedhofsverwaltung und Friedhofspflege. Kosten der Abfallbeseitigung und
Wasserversorgung auf dem Friedhof
5,00 €
Verwaltungsgebühr anlässlich einer
Umbettung
30,00 €
Für eine Rasengrabstätte / Rasenurnengrabstätte mit Gedenkplatte (inklusiv Verlegung der Gedenkplatte und der allgemeinen Verwaltungsgebühr für 25 Jahre
unter Ziff. 7)
800,00 €
Sustrum, 16.12.2014
GEMEINDE SUSTRUM
Heinz-Hermann Hoppe
Bürgermeister
--------------------------------------------------
Herausgeber: Landkreis Emsland – Der Landrat
Der Bezugspreis beträgt jährlich 24,00 €; Bestellungen nimmt der Landkreis Emsland, Postfach 15 62, 49705 Meppen, entgegen.
Erscheinen: zur Mitte des Monats und zum Monatsende
Alle zur Veröffentlichung bestimmten Einsendungen sind bis spätestens 3 Arbeitstage vor Ausgabetermin an den Landkreis Emsland in
Meppen zu richten.
Druck und Vertrieb: Landkreis Emsland
Die Bekanntmachungen sind auch im Internet unter www.emsland.de (Aktuell/Öffentliche Bekanntmachungen) veröffentlicht.
Amtsblatt des LK EL Nr. 7/2015 vom 13.03.2015