Informationsblatt Das müssen Sie zur Altenpflegeumlage in Nordrhein-Westfalen wissen Frisch gegründete Pflegedienste müssen sich ab 2016 am Ausgleichsverfahren beteiligen. Nach Berechnungen des Deutschen Instituts für angewandte Pflegeforschung (DIP) Köln e. V. wurden bis ins Jahr 2011 deutlich zu wenig Altenpfleger ausgebildet. Es ist davon auszugehen, dass der Fachkräftebedarf in der Altenpflege aufgrund der demografischen Entwicklung und des damit verbundenen steigenden pflegerischen Versorgungsbedarfs der Bevölkerung weiter erheblich ansteigt. Um diesem Fachkräftemangel entgegenzuwirken, haben die Landesregierung und der Landtag in Nordrhein-Westfalen ein Ausgleichsverfahren in der Altenpflegeausbildung eingeführt. Im Rahmen des Ausgleichsverfahrens zahlen alle stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen, die einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI haben, einen Ausgleichsbetrag in einen sogenannten „Ausgleichstopf“ ein. Jeder Pflegeeinrichtung, die Altenpflegeschüler ausbildet, kann sich hieraus dann die Ausbildungsvergütung refinanzieren lassen. Die Höhe der vom ambulanten Pflegedienst zu zahlenden Summe wird vom Landschaftsverband berechnet und zum 1. Januar eines jeden Jahres erhoben. Der Umlagebetrag ist dann in gleichen Raten vierteljährlich zu zahlen. Die Beträge, die Sie als ambulanter Pflegedienst in den Ausgleichstopf einzahlen, können Sie über den Punktwert refinanzieren. Dazu wird zum Punktwert, den Sie mit den Pflegekassen vereinbart haben, ein landeseinheitlicher Aufschlag hinzugerechnet. Die Kassen und Verbände beschließen diesen Punktwertaufschlag jedes Jahr im Grundsatzausschuss neu. Der Aufschlag ist für alle Pflegedienste gleich hoch und wird immer zum 1. Januar festgesetzt. Sobald Sie am Ausgleichsverfahren beteiligt sind, können Sie diesen Punktwertaufschlag bei der für Sie zuständigen Pflegekasse beantragen. Bislang mussten neu gegründete Pflegedienste im ersten Jahr keine Beiträge zur Altenpflegeumlage zahlen. Das ändert sich ab 2016: Dann werden auch Neugründer zur Zahlung herangezogen. Für Pflegedienste, die 2015 und 2016 gegründet werden, bedeutet das Folgendes: Seite 1 von 2 - Informationsblatt „Das müssen Sie zur Altenpflegeumlage in Nordrhein-Westfalen wissen“ Pflegedienste mit Gründung zwischen dem 1. April und 31. Dezember 2015: Diese ambulanten Pflegedienste müssen 2015 keinen Umlagebetrag zahlen und können auch nicht refinanzieren. Sie werden erst 2016 zur Zahlung der Altenpflegeumlage herangezogen. Ganz wichtig ist daher, dass diese Pflegedienste den Refinanzierungsaufschlag zum 1. Januar 2016 rechtzeitig bei der zuständigen Pflegekasse beantragen. Denn sie müssen den Umlagebetrag ab 2016 auf jeden Fall zahlen – egal, ob sie den Refinanzierungszuschlag erhalten oder nicht. Das Verfahren läuft dann so ab wie bei Pflegediensten, die ab dem 1. Januar 2016 gegründet werden (siehe nächster Kasten). Pflegedienste mit Gründung ab dem 1. Januar 2016: Diese Pflegedienste bekommen bereits im Kalenderjahr 2016 den Refinanzierungsaufschlag für den Punktwert in ihrer Vergütung nach § 89 SGB XI in der jeweils geltenden Höhe von der Pflegekasse zugestanden. Hierzu wird ein entsprechender Passus in der Vergütungsvereinbarung aufgenommen. Die Mehrerlöse, die der Pflegedienst durch diesen Aufschlag im ersten Jahr erwirtschaftet, muss er ansparen. Zu Beginn des zweiten Jahres setzt dann der zuständige Landschaftsverband den Umlagebetrag auf Basis der tatsächlich berechneten Punkte fest: 1. rückwirkend für das erste Kalenderjahr und 2. als vierteljährlich vorauszuzahlenden Betrag für das zweite Kalenderjahr. Wichtig: Alle Pflegedienste haben eine Meldepflicht gegenüber dem Landschaftsverband. Spätestens einen Monat nach Eröffnung sollte sich ein Pflegedienst bei dem für ihn zuständigen Landschaftsverband melden und registrieren lassen. Der LfK empfiehlt, dies schon vor der Eröffnung des Pflegedienstes zu erledigen. Selbst wenn der Landschaftsverband einen Pflegedienst nicht fristgerecht zur Altenpflegeumlage heranzieht und der Pflegedienst keine Meldung vorgenommen hat, ist die Zahlung unumgänglich: Der Landschaftsverband besitzt in diesem Fall das Recht, den Pflegedienst zu schätzen und die Höhe der Zahlung selbst festzulegen. Seite 2 von 2 - Informationsblatt „Das müssen Sie zur Altenpflegeumlage in Nordrhein-Westfalen wissen“
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