Update Investmentfonds

Update
Investmentfonds
13. Mai 2015
Loan originating AIFs – Darlehensvergabe durch Investmentvermögen
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin) hat mit Schreiben vom 12. Mai 2015 ihre
Verwaltungspraxis zur Vergabe von Darlehen sowie
zur Restrukturierung und Prolongation von Darlehen für Rechnung von Investmentvermögen geändert. Die BaFin folgt damit dem Beispiel anderer EUStaaten, in denen die Darlehensvergabe durch Investmentvermögen im Rahmen der nationalen Verwaltungspraxis oder aufgrund expliziter nationaler
Regelungen bereits für zulässig erklärt wurde.
Dr. Christoph Gringel
Michael Neises
Johanna Stremnitzer, LL.M.
Bislang durften inländische Investmentvermögen zwar
unverbriefte Darlehensforderungen erwerben, die originäre Vergabe von Darlehen war ihnen jedoch untersagt.
Auch der Restrukturierung und Prolongation von erworbenen Darlehensforderungen waren enge Grenzen gesetzt, da nach der Verwaltungspraxis der BaFin beides
gegebenenfalls als Darlehensgewährung und damit als
Kreditgeschäft im Sinne des Kreditwesengesetzes
(KWG) anzusehen ist. Aus dieser Beschränkung ergab
sich ein Wettbewerbsnachteil gegenüber ausländischen
Investmentvermögen, denen die Restrukturierung und
Prolongation von Darlehensforderungen mit deutschen
Darlehensnehmern zumindest im Rahmen der passiven
Dienstleistungsfreiheit erlaubt war.
Bisherige Verwaltungspraxis und daraus
resultierende Probleme
Nach der geänderten Verwaltungspraxis der BaFin ist
die originäre Vergabe von Darlehen durch inländische
Investmentvermögen ebenso wie die Darlehensrestrukturierung und -prolongation nunmehr als Bestandteil der
kollektiven Vermögensverwaltung anzusehen. Sofern
eine Investition in Darlehen nach den für das betreffende Investmentvermögen geltenden Produktregelungen
Geänderte Verwaltungspraxis der BaFin
Das Update Investmentfonds beinhaltet keinen Rechtsrat. Die enthaltenen Informationen sind sorgfältig recherchiert, geben die Rechtsprechung und Rechtsentwicklung jedoch nur auszugsweise wieder und
können eine den Besonderheiten des einzelnen Sachverhaltes gerecht
werdende individuelle Beratung nicht ersetzen.
des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) zulässig ist,
dürfen inländische Investmentvermögen folglich Darlehen vergeben, restrukturieren und verlängern, ohne
dass es hierfür einer gesonderten Erlaubnis nach dem
KWG bedarf.
Eine originäre Darlehensvergabe ist nach der neuen
Verwaltungspraxis der BaFin für folgende Investmentvermögen zulässig: Allgemeine offene Spezial-AIF
(§ 282 KAGB), Hedgefonds (§ 283 KAGB) und geschlossene Spezial-AIF (§ 285 KAGB); außerdem Spezial-AIF und Publikums-AIF, die von einer nach § 2
Abs. 4, 4a oder 4b KAGB registrierten Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden. Für Publikums-AIF
in Form von Immobilien-Sondervermögen (§ 230 KAGB)
gelten die bestehenden Regelungen zur Darlehensvergabe unverändert weiter. Für andere inländische Investmentvermögen einschließlich OGAWs ist eine
Vergabe von Darlehen weiterhin unzulässig. Dies gilt
auch für Sonstige Sondervermögen (§ 220 KAGB) und
offene Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen
(§ 284 KAGB). Soweit diese Investmentvermögen jedoch unverbriefte Darlehensforderungen erwerben dürfen, findet die geänderte Verwaltungspraxis der BaFin
Anwendung, so dass auch für sie die Restrukturierung
und Prolongation erworbener Darlehen nunmehr nach
den von der BaFin festgelegten Grundsätzen zulässig
ist.
Originäre Darlehensvergabe nur für bestimme Investmentvermögen zulässig
Die BaFin kündigt in ihrem Schreiben an, dass der
deutsche Gesetzgeber beabsichtigt, nähere Regelungen zur Vergabe, Restrukturierung und Prolongation
von Darlehen in das KAGB aufzunehmen. Vor diesem
Hintergrund empfiehlt die BaFin, bereits jetzt bei der
Vergabe von Darlehen durch Investmentvermögen die
folgenden Restriktionen zu beachten, da diese aller Voraussicht nach Teil der gesetzlichen Regelung werden:
Empfehlungen der BaFin aufgrund zu
erwartender gesetzlicher Regelungen
·
Originäre Darlehensvergabe sollte nur durch geschlossene Spezial-AIF erfolgen
·
Keine Vergabe von Darlehen an Verbraucher
·
Keine Vergabe von Darlehen, wenn hierdurch In-
teressenkonflikte entstehen könnten
·
Einsatz von Leverage durch den darlehensgewährenden AIF sollte nur in sehr begrenztem Umfang
erfolgen
·
Keine gleichzeitige Gewährung von Darlehen und
Aufnahme von Krediten beim Publikum
·
Beachtung der für das Kreditgeschäft geltenden
Vorgaben der MaRisk (BaFin Rundschreiben
10/2012(BA) – Mindestanforderungen an das Risikomanagement)
·
Vermeidung von Fristentransformationen bei Finanzierung der Darlehensvergabe
·
Begrenzung des Exposure pro Kreditnehmer
zwecks Risikostreuung
·
Vorhalten einer Mindestliquidität
Die BaFin spricht diese Empfehlungen auch für Investmentvermögen aus, die von einer lediglich registrierten
Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden, welche nicht allen Organisationsanforderungen des KAGB
unterliegt. Es ist daher davon auszugehen, dass die in
Aussicht gestellten gesetzlichen Regelungen zur Darlehensvergabe auch für den registrierungspflichtigen Bereich gelten werden.
Empfehlungen gelten auch für den registrierungspflichtigen Bereich
Schließlich ist den Empfehlungen der BaFin zu entnehmen, dass für offene Spezial-AIF die Anlage in unverbriefte Darlehensforderungen zukünftig auf 50 % des
Werts des Spezial-AIF begrenzt werden könnte.
Die Änderung der Verwaltungspraxis der BaFin eröffnet
(auch unter Berücksichtigung der einschränkenden
Empfehlungen) neue Möglichkeiten für den Einsatz von
Investmentfonds im Bereich der Darlehensvergabe und
macht den Einsatz einer Fronting-Bank oder die Verwendung qualifizierter Rangrücktrittsklauseln in Darlehensverträgen überflüssig. Insbesondere der Aufsatz
von Spezial-AIF, die von einer lediglich registrierten Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden, stellt zu-
Einschätzung und praktische Auswirkungen
künftig eine effiziente Möglichkeit zur Darlehensvergabe
dar. Dies dürfte vor allem für bankenunabhängige Anleger wie Family Offices und Vermögensverwalter interessant sein. Darüber hinaus wird sich die geänderte
Verwaltungspraxis der BaFin voraussichtlich auch auf
ausländische Investmentvermögen vorteilhaft auswirken, wenn diese in Deutschland Darlehen vergeben oder Darlehensforderungen mit deutschen Darlehensnehmern restrukturieren oder verlängern wollen.
Es bleibt jedoch abzuwarten, ob und inwieweit die durch
die geänderte Verwaltungspraxis der BaFin eröffneten
Möglichkeiten der Darlehensvergabe für Investmentfonds durch die angekündigte Gesetzesänderung wieder eingeschränkt werden.
Kapitalverwaltungsgesellschaften, die bereits jetzt mit
der Vergabe von Darlehen für Rechnung der von ihnen
verwalteten Investmentvermögen beginnen möchten,
sollten vor der Ausgabe von Darlehen die Möglichkeit
der Darlehensvergabe in die Anlagebedingungen des
AIF aufnehmen und das Informationsdokument nach
§ 307 KAGB entsprechend anpassen.
Die geänderte Verwaltungspraxis der BaFin eröffnet bereits jetzt für inländische und ausländische Fonds interessante Handlungsoptionen für flexible Anlagen in Darlehensforderungen. Mit Blick auf die angekündigte Gesetzesänderung ist jedoch eine enge Abstimmung mit
den Rechtsberatern zu empfehlen, damit neu aufgesetzte Geschäftsmodelle nicht nach kurzer Zeit wieder abgeändert werden müssen.
Fazit
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