Steuer-Tipps für die Praxis - Steuerberater, Wirtschaftsprüfer

01
2014
NEWS FÜR IHR UNTERNEHMEN
Ö s t e r re i c h
Steuerberatung  Bilanz  Buchhaltung  Personalverrechnung  Gutachten  Prüfung  Unternehmensberatung
WUSSTEN SIE, DASS...
INHALT
… die Privatnutzung eines Firmen-PKW mit Anschaffungskosten ab € 40.000 ab 1.3.2014 teurer wird? Für die Privatnutzung
wird im Rahmen eines Dienstverhältnisses ein Betrag von 1,5%
des Anschaffungswerts als steuerpflichtiger Sachbezugswert
angesetzt. Mit der Novelle der Sachbezugsverordnung wurde ab
1.3.2014 die Bemessungsgrundlage für den Dienstnehmer auf bis
zu € 48.000 ausgedehnt. Damit beträgt der hierfür anzuwendende
höchste Sachbezug statt € 600 pro Monat nun € 720 pro Monat
– eine 20%-ige Erhöhung! Trotzdem bleiben die steuerlich abzugsfähigen Anschaffungskosten für den betrieblich genutzten PKW
beim Dienstgeber mit € 40.000 wie bisher gedeckelt.
… seit 1.3.2014 freiwillige Abfertigungen und Abfindungen bei
Beendigung eines Dienstverhältnisses beim Dienstgeber nur
mehr dann steuerlich abzugsfähig sind, wenn sie beim Dienstnehmer der begünstigten Besteuerung von 6% unterliegen?
Vereinfacht dargestellt: Freiwillige Abfertigungen unterliegen
einem begünstigten Steuersatz von 6%. Die Anzahl der maximal
begünstigten Monatsbezüge schwankt dabei – abhängig von der
nachgewiesenen Dienstzeit des Dienstnehmers – zwischen 3 und
15 Monatsgehältern bis zur Höhe der 3-fachen monatlichen ASVGHöchstbeitragsgrundlage (derzeit € 13.590 = 4.530 * 3). Freiwillige Abfertigungen, die daher einen Betrag von aktuell € 13.590
* Anzahl der begünstigten Monate, gekürzt um bereits erhaltene
Abfertigungen und um bestehende Ansprüche auf gesetzliche
Abfertigungen, überschreiten, sind beim Dienstnehmer voll steuerpflichtig und beim Dienstgeber nicht mehr steuerlich abzugsfähig – daher ein doppeltes, teures (unfreiwilliges) Geschenk an
den Fiskus!
… für nach dem 30.6.2014 endende Wirtschaftsjahre nur mehr
Wohnbauanleihen als Wertpapieranschaffungen zur Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages
anrechenbar sind? Grundsätzlich steht ein Gewinnfreibetrag für
Gewinne, die € 30.000 übersteigen, nur dann zu, wenn er durch
Investitionen in abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer Nutzungsdauer von zumindest 4 Jahren
gedeckt ist. Bisher konnten auch bestimmte Forderungswertpapiere angeschafft werden.
LBG – kompetent. persönlich.
österreichweit. Aktuelle Judikatur
2
Editorial3
Steuer-News für Unternehmer
ƒƒAutofahren wird steuerlich teurer
ƒƒFreiwillige Abfertigungen steuerlich deutlich gekappt
ƒƒRückstellungsbewertung NEU
4
GmbH light – Neu ab 1.3.2014
5
Klein- und Mittelbetriebe – Neue Aspekte
der Rechtsformwahl 6-7
Firmenwertabschreibung bei Anteilserwerb
entfällt – „Asset Deal“ überlegenswert
8
Einschränkung der Abzugsfähigkeit von Zinsen
und Lizenzgebühren aus Niedrigsteuerländern
9
Wesentliche Verschärfung bei erlittenen
ausländischen Verlusten 9
Bindung an neue Einheitswerte erfordert
genaue Prüfung
10
Ab 1.6.2014 könnten Übergaben von
Grundstücken teurer werden
10
LBG Österreich-Award
11
Unsere Klienten
Redaktionsschluss: 28. Februar 2014
Naturgemäß können die Beiträge eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Bitte
wenden Sie sich bei Fragen oder zur Vereinbarung eines persönlichen Gesprächs
gerne an Ihren persönlichen Betreuer bei LBG oder an [email protected]. Trotz
sorgfältiger Bearbeitung kann eine Haftung weder von LBG noch von deren
Autoren übernommen werden. Redaktionsteam: Mag. Heinz Harb, Mag. Hannes
Herglotz, Dr. Harald Manessinger, Mag. Antje Ploberger, Mag. Wolf-Dieter Straussberger, Marina Trimmel Bakk., Claudia Unden MA, Univ.-Lekt. DI Dr. Christian Urban
www.lbg.at
AKTUELLE JUDIKATUR
VERPFLICHTENDE ZULASSUNG VON
FAHRZEUGEN IM INLAND – FRISTEN
Die legale Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen durch Personen mit Hauptwohnsitz
oder Sitz in Österreich ist vom Gesetzgeber an enge
zeitliche Fristen gebunden. Grundsätzlich ist eine inländische Nutzung nur für einen Monat zulässig, bevor
eine Zulassung in Österreich erforderlich wird. Mit der
Zulassung geht auch die Pflicht zur Abfuhr der NoVA
und der Kraftfahrzeugsteuer einher.
Der UFS Wien führte in diesem Zusammenhang aus,
dass die Ein-Monats-Frist durch ein vorübergehendes
oder auch mehrmaliges Verlassen des Bundesgebiets
nicht unterbrochen werde, wenn der Steuerpflichtige
nicht nachweisen könne, dass der dauernde Standort des Fahrzeugs im Ausland sei, womit laut UFS die
Monatsfrist vom erstmaligen Einbringen ins Inland an
zu laufen beginnt.
Der VwGH schloss sich – entgegen der Beurteilung des
UFS – der Ansicht des von LBG im Verfahren vertretenen
Steuerpflichtigen an und hob den Bescheid des UFS auf
indem er klarstellte, dass die Monatsfrist laut Kraftfahrzeuggesetz mit jeder Einbringung des Fahrzeugs ins
Inland neu zu laufen beginnt, beispielsweise wenn das
Fahrzeug nachweislich im Ausland betankt, repariert
oder eingesetzt und danach wieder ins Inland gebracht
wird. Dies bedeutet, dass eine Zulassungs- und damit
verbunden eine NoVA- und KFZ-Steuer-Pflicht erst
dann entsteht, wenn das Fahrzeug ununterbrochen länger als 1 Monat im Inland verwendet wird (VwGH vom
21. 11. 2013, 2011/16/0221).
Da die Finanzverwaltung diese höchstgerichtliche
Rechtsprechung naturgemäß kritisch sieht, ist in Reaktion darauf eine Änderung des Kraftfahrgesetzes bereits
geplant – die tatsächliche Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
FREMDFINANZIERTER BETEILIGUNGSKAUF
DURCH EINE ERWERBER-GESELLSCHAFT –
VERBOTENE EINLAGENRÜCKGEWÄHR?
Das Jahr 2013 hat einige Aufregung bei fremdfinanzierten Beteiligungskäufen durch so genannte Erwerbergesellschaften gebracht. Fraglich war ob eine durch
den 100%-igen Gesellschafter neu errichtete Erwerbergesellschaft einen Kredit bei einer Bank aufnehmen und
mit diesen aufgenommenen Mitteln die Gesellschaftsanteile einer Ziel-Gesellschaft erwerben darf. Sinn und
Zweck dieser Vorgehensweise ist aus steuerlicher Sicht,
dass die Fremdkapitalzinsen aus der Kreditfinanzierung
in der Regel, insbesondere im Zusammenhang mit einer
nachfolgenden Gruppenbildung, steuerwirksam geltend
gemacht werden können, was im Vergleich zum direk-
2
LBG – kompetent. persönlich.
österreichweit. ten Kauf der Gesellschaftsanteile durch eine natürliche
Person nicht möglich ist.
Eine diesbezügliche (heftig kritisierte) Entscheidung
(OGH 20.3.2013, 6Ob48/12w) des Obersten Gerichtshofs konnte dahingehend verstanden werden, dass
der fremdfinanzierte Erwerb von Gesellschaftsanteilen
durch Erwerbsgesellschaften für deren Anteilseigner
grundsätzlich als verbotene Einlagenrückgewähr qualifiziert werden könnte und somit zur Nichtigkeit bzw.
zur Ungültigkeit des Kreditvertrags führt. In einer späteren Entscheidung (OGH 17.7.2013, 3Ob50/13v) wurde
nunmehr die Kreditaufnahme durch eine Erwerbergesellschaft für den Kauf von Gesellschaftsanteilen an der
Zielgesellschaft nicht als schädlich bzw. als verbotene
Einlagenrückgewähr erachtet. Ein Fall einer verbotenen
Einlagenrückgewähr und somit nicht erlaubt ist jedenfalls die Besicherung der Kreditaufnahme durch Vermögen der Zielgesellschaft.
GEBÄUDEABSCHREIBUNG BEI GEPLANTER
VERMIETUNG BEREITS AB ANSCHAFFUNG
MÖGLICH
Wird ein Wohngebäude zum Zwecke der Erzielung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angeschafft, so beginnt der Lauf der Abschreibung (AfA)
grundsätzlich bereits mit dem Zeitpunkt der Anschaffung, weil in der Regel die rein altersbedingte Abnutzung des Gebäudes gegenüber der nutzungsbedingten
Abnutzung in den Vordergrund tritt.
Werden nach der Anschaffung Erhaltungsaufwendungen (z.B. laufende Wartungsarbeiten und Reparaturen)
auf das Gebäude getätigt, hindert dies den Beginn des
Laufes der Abschreibung nicht.
Anderes gilt im Fall von Herstellungsaufwendungen
(also Aufwendungen, die eine Änderung der Wesensart
des Gebäudes zur Folge haben, wie z.B. Aufstockung
eines Gebäudes, erstmaliger Einbau vom Badezimmer, Aufzugsanlagen oder Heizung, Versetzung von
Zwischenwänden, etc.): Wenn unmittelbar nach der
Anschaffung Herstellungs-maßnahmen (nicht nur in
untergeordnetem Ausmaß) getätigt werden, so beginnt
der Lauf der Abschreibung nicht vor dem Abschluss
der Herstellung. Räumlich abgrenzbare Teile eines
Gebäudes können dabei allerdings anders behandelt
werden; so hindert z. B. eine auf den Dachbodenausbau
begrenzte Herstellungsmaßnahme nicht den Beginn der
Abschreibung der Anschaffungskosten für die anderen,
der Vermietung gewidmeten Teile des Gebäudes (VwGH
23. 5. 2013, 2010/15/0067).
www.lbg.at
EDITORIAL
Zick-Zack-Kurs um die „GmbH light“
Mag. Heinz Harb
Beeideter Wirtschaftsprüfer
Steuerberater & Unternehmensberater
Geschäftsführer LBG Österreich
[email protected]
Steuerpaket 2014 in Kraft
Mit 1. März 2014 sind das, beinahe schon alljährliche,
Abgabenänderungsgesetz und zeitgleich eine neue
Sachbezugsverordnung in Kraft getreten. Wenig überraschend liegt ein veritables Steuerbelastungspaket vor.
Die heftige Diskussion rund um die „GmbH light“ findet
– auch Dank „Junge Wirtschaft“ – ein glückliches Ende.
Das Mindeststammkapital wird zwar wieder auf € 35.000
erhöht. Die (gründungsprivilegierte) Summe der Mindeststammeinlagen beträgt aber zeitbefristet € 10.000,
bei einer Mindesteinzahlung von € 5.000. Die Mindestkörperschaftsteuer für die ersten fünf Jahre beträgt
€ 500/Jahr. Wichtig: Wenn‘s wirtschaftlich notwendig
ist, hat die GmbH-Geschäftsführung die ausstehenden
Einlagen einzufordern. Die gewünschte Haftungsbeschränkung für Gesellschafter und Geschäftsführer
gibt‘s unverändert nur dann, wenn keine wirtschaftliche
„Unterkapitalisierung“ vorliegt – so die Judikatur.
Strukturreformen und Vertrauensaufbau erforderlich
Autos, Tabak und Sekt sind die eine „teure“ Seite. Die
größer gewordenen Nachteile für den Wirtschaftsstandort Österreich und unsere internationale Wettbewerbsfähigkeit, ist die andere Seite! Von damit verbundenen
möglichen negativen Auswirkungen sind große Unternehmen in gleicher Weise betroffen wie Klein- und
Mittelbetriebe, deren Geschäftstätigkeit als Zulieferer
ebenso beeinflusst ist wie von kaufkräftigen Konsumenten mit sicherem Einkommen.
Bedenklich ist, dass einige neue Bestimmungen (z.B.:
Freiwillige Abfertigungen, Entgelt für Arbeits- oder
Werkleistungen von mehr als € 500.000/Jahr, FirmenKFZ mit Anschaffungskosten von mehr als € 40.000)
zwar populär sein mögen, de facto aber zu einem problematischen Eingriff in das Steuersystem führen. Es
ist durchaus möglich, dass der Verfassungsgerichtshof
angerufen wird und so manche Bestimmung korrigiert.
Staat greift „lenkend“ in Unternehmensführung ein
Der Staat beurteilt seit 1.3.2014 auch in der, im harten Wettbewerb stehenden, Privatwirtschaft die politische Angemessenheit (Höhe und Leistungsart) der
Entlohnung. Dabei setzt der Staat starre Entlohnungsobergrenzen, gesellschaftspolitisch motiviert, fest.
Hält sich der Unternehmer an eine davon im Einzelfall
abweichende, markt- und leistungsgerecht vereinbarte
Entlohnung und nicht an den Staat, führt dies zu einem
gleichsam „strafweisen“ Steuernachteil beim Arbeitgeber (= je nach Rechtsform und individueller Situation
von 18,75 - 50 % Steuernachteil!!) durch Versagung des
Lohnaufwandes als steuerliche Betriebsausgabe. Trotzdem hat der Arbeitgeber die vollen Lohnnebenkosten
abzuführen - und der Arbeitnehmer den vollen Lohnsteuerabzug von bis zu 50 % hinzunehmen.
Dieser nun eingeschlagene Weg ist ein marktwidriger
Eingriff des Staates in die private Wirtschaftsführung
und führt zur Frage - was folgt als nächster Schritt?
LBG – kompetent. persönlich.
österreichweit. Das österreichische Steuersystem ist durchaus von systemstörendem Wildwuchs und einer Unzahl von Ausnahme- und Übergangsbestimmungen geprägt. Hinzu
kommen selbst für ein Hochsteuerland zu hohe Einkommensteuertarife bei zu tief angesetzten Tarifschwellen,
die als leistungsfeindlich wahrgenommen werden.
Dies alles wiegt umso schwerer, wenn der Steuerbürger
aktuell angehalten wird, zur Sanierung eines politisch
beeinflussten, wirtschaftlichen Desasters solidarisch
zusammenzurücken, um noch mehr Steuergeld im Vertrauen auf eine sorgsame Verwendung aufzubringen.
Die zarte Hoffnung bleibt, dass Strukturreformen und
eine neue Kultur Einzug halten, die das Vertrauen der
Steuerbürger rechtfertigen. Der seinerzeitigen „Verstaatlichten Krise“ folgte immerhin ein Rückzug des
Staates aus der täglichen Einflussnahme auf die Industrie, verbunden mit wirtschaftlichem Erfolg, sicheren
Arbeitsplätzen und einem erhöhten Steueraufkommen.
Eldorado für Fachkundige,
Verwirrung für Steuerpflichtige
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 werden 27 Bundesgesetze geändert. Ein Eldorado für Fachkundige mit
Zug zur anspruchsvollen Rechtsinterpretation – ein wahres Verwirrspiel für Steuerpflichtige, die gerne wüssten,
wieviel, wann und warum zu zahlen ist. Mehr Klarheit,
Verständlichkeit und Rechtssicherheit sind erforderlich!
Sie finden in dieser Ausgabe einen Überblick über ausgewählte Änderungen. Bitte wenden Sie sich zwecks
individueller Beratung und Auslotung von Handlungsalternativen gerne an uns. Wir sind an Ihrer Seite!
Herzlichen Gruß!
Heinz Harb
www.lbg.at
3
AUTOFAHREN WIRD STEUERLICH TEURER
Die Normverbrauchsabgabe (NOVA) bei der Lieferung
oder erstmaligen Zulassung von Kraftfahrzeugen im
Inland wird neu geregelt. Wer bis spätesten 15.2.2014
einen Kaufvertrag für einen neuen PKW unwiderruflich abgeschlossen hat, für den ist der „alte“ NOVATarif gesichert, sofern die Lieferung vor dem 1.10.2014
erfolgt. Falls der Kaufvertrag erst danach unterschrieben wurde, so steht der niedrigere NoVA-Satz nur
dann zu, wenn der PKW auch tatsächlich noch vor dem
1.3.2014 geliefert wurde. Für alle anderen gilt der neue
Tarif. Der NOVA-Höchststeuersatz beträgt 32%.
€ 13.590 pro Monat (ASVG-Höchstbeitragsgrundlage
von € 4.530 *3) begrenzt wurden. Während der Dienstzeit
bereits erhaltene Abfertigungen kürzen das berechnete,
steuerlich begünstigte Ausmaß. Das höchstmögliche
Ausmaß der steuerlichen Begünstigung einer freiwilligen Abfertigung beträgt daher 15 Monatsbezüge, nämlich das „Jahresviertel“ (3 Monatsbezüge) zuzüglich
12 Zwölftel des letzten Jahresbezuges, maximal aber
€ 203.850, gekürzt um bereits erhaltene Abfertigungen
und um bestehende Ansprüche auf gesetzliche Abfertigungen.
Die motorbezogene Versicherungssteuer unterliegt
einem geänderten Stufentarif und wird – gestaffelt nach
der Leistung des PKW ab 1.3.2014 angehoben. Wurde
die Prämie bereits im Vorhinein entrichtet, wird das
Versicherungsunternehmen die zusätzlichen Abgaben
nacherheben und abführen.
Die genannten Begünstigungen gelten unverändert nur
für jene Zeiträume, für die keine Anwartschaften gegenüber einer betrieblichen Vorsorgekasse bestehen. Für
alle Dienstverhältnisse, die unter das Regime „Abfertigung neu“ fallen, das sind jene Dienstnehmer, die nach
dem 31.12.2002 eingetreten sind, ist der begünstigte
Steuersatz auf freiwillige Abfertigungen überhaupt
nicht anwendbar.
Der KFZ-Sachbezugswert für die private Nutzung von
Dienst-PKW wird ab 1.3.2014 beim Dienstnehmer von
max. € 600/Monat auf € 720 angehoben. Die steuerlich
zulässige Anschaffungskostengrenze von € 40.000 blieb
jedoch beim Dienstgeber unverändert scharf gedeckelt!
Beim Arbeitgeber unterliegen freiwillige Abfertigungen,
die beim Dienstnehmer nicht (mehr) dem begünstigten
Steuersatz von 6% unterliegen, einem gänzlichen steuerlichen Abzugsverbot, obwohl sie wirtschaftlich veranlasst und tatsächlich geleistet wurden.
FREIWILLIGE ABFERTIGUNGEN STEUERLICH
DEUTLICH GEKAPPT
Freiwillige Abfertigungen werden ab 1.3.2014 für Dienstnehmer und für den auszahlenden Dienstgeber ab
Erreichen neu festgelegter Grenzen steuerlich deutlich
teurer und damit ein (unfreiwilliges) Steuergeschenk an
den Fiskus!
Der Steuersatz von 6% ist beim Dienstnehmer auf ein
Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate,
höchstens aber – und das ist neu – auf einen Betrag
von € 40.770 (ASVG-Höchstbeitragsgrundlage von dzt.
€ 4.530 * 9) anzuwenden. Darüber hinaus ist bei freiwilligen Abfertigungen der Steuersatz von 6% auf einen
Betrag anzuwenden, der von der Dienstzeit abhängt:
3 Jahre 5 Jahre 10 Jahre 15 Jahre 20 Jahre
25 Jahre 2/12 der Bezüge
3/12 der Bezüge
4/12 der Bezüge
6/12 der Bezüge
9/12 der Bezüge
12/12 der Bezüge
der
der
der
der
der
der
letzten
letzten
letzten
letzten
letzten
letzten
12
12
12
12
12
12
Monate
Monate
Monate
Monate
Monate
Monate
RÜCKSTELLUNGSBEWERTUNG NEU
Die bisher pauschal geregelte Abzinsung von langfristigen Verbindlichkeits- und Drohverlustrückstellungen in
Höhe von 20% wird durch eine Abzinsung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Laufzeit der Rückstellung
sowie einem Zinssatz von 3,5% ersetzt. Die steuerliche
Absetzbarkeit von sehr langfristigen Rückstellungen
wird daher weiter eingeschränkt (z.B. Rückstellung für
Rekultivierungsmaßnahmen).
Rückstellungen, die bereits in Wirtschaftsjahren welche vor dem 1.7.2014 enden, gebildet wurden, müssen
insoweit steuerwirksam aufgelöst werden, als sich
aufgrund der erstmaligen Abzinsung nach den neuen
Bestimmungen ein niedrigerer als der bereits rückgestellte Betrag ergibt. Um die steuerliche Belastung
aus der Auflösung des Unterschiedsbetrages abzumildern, ist dieser linear auf drei Jahre zu verteilen. Ergibt
sich hingegen aufgrund der erstmaligen Abzinsung für
bestehende Rückstellungen ein steuerlich höherer als
der bisher rückgestellte Betrag, ist die Rückstellung
weiterhin mit 80% des Teilwert anzusetzen, wenn deren
Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt.
Unter den Bezügen der letzten 12 Monate sind die
laufenden Bezüge für diesen Zeitraum zu verstehen.
Beachtenswert ist in diesem Zusammenhang, dass bei
der Ermittlung des Ausmaßes des mit 6% zu versteuernden Betrages die laufenden Bezüge mit maximal
4
LBG – kompetent. persönlich.
österreichweit. www.lbg.at
GMBH LIGHT – NEU AB 1.3.2014
ersten fünf Jahren nicht mehr als € 2.000 bzw. in den
nächsten fünf Jahren nicht mehr als € 4.000 beträgt.
Mit 1.7.2013 kam es zu einer grundlegenden Neuregelung für die Rechtsform der GmbH: Das Mindeststammkapital wurde auf € 10.000 bzw. die Mindesteinzahlung
auf € 5.000 gesenkt („GmbH light“).
Mit 1.3.2014 erfolgt nun wiederum eine Neuregelung.
Nach einem Sturm der Entrüstung durch die „Junge
Wirtschaft“ blieb es allerdings bei – gründungsprivilegiert befristeten – Erleichterungen für Neugründungen.
Das GmbH-Mindeststammkapital wird ab 1.3.2014
wieder auf € 35.000 angehoben, die gesetzliche Mindesteinzahlung auf das Stammkapital beträgt wieder
€ 17.500. Um Mißverständnissen vorzubeugen: Immer
wieder wird (fälschlich) angenommen, die Mindesteinzahlung erhöht die Kosten einer GmbH-Gründung. Dies
ist natürlich nicht der Fall, sondern die Gesellschafter statten „ihre“ Gesellschaft mit Geld aus, damit die
GmbH zumindest über eine erste Liquidität verfügt.
Richtig ist aber, dass dieses Geld aufgebracht werden
muss, was gerade für Gründer schwierig sein kann.
Gründungsprivilegierung für GmbH-Neugründungen
Für vor dem 30.6.2013 gegründete GmbHs erhöht sich
ab dem zweiten Quartal 2014 die Mindestkörperschaftsteuer jedoch wieder auf € 437,50 pro Quartal (daher
€ 1.750/Jahr), womit für „Altgesellschaften“ im Endeffekt wieder der Status vor dem GesellschaftsrechtsÄnderungsgesetz 2013 erreicht wird.
Die ursprünglich von der Bundesregierung angedachte
stufenweise verpflichtend aufzubauende Gründungsrücklage bzw. der auf Geschäftspapieren anzubringende Hinweis „gründungsprivilegiert“ sind entfallen.
Im Gesellschaftsvertrag kann nunmehr vorgesehen
werden, dass die Gesellschaft eine Gründungsprivilegierung wie folgt in Anspruch nimmt: Die Summe der
(gründungsprivilegierten) Stammeinlagen aller Gesellschafter muss mindestens € 10.000 betragen. Darauf
müssen mindestens € 5.000 bar eingezahlt werden.
Sacheinlagen sind ausgeschlossen. Während aufrechter Gründungsprivilegierung sind die Gesellschafter
nur insoweit zu weiteren Einzahlungen auf die von ihnen
übernommenen Stammeinlagen verpflichtet, als die
bereits geleisteten Einzahlungen hinter den gründungsprivilegierten Stammeinlagen zurückbleiben. Dies gilt
auch für den Fall, dass während aufrechter Gründungsprivilegierung ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wird.
Gesellschaftsrecht und Betriebswirtschaft beachten
Die Gründungsprivilegierung endet spätestens zehn
Jahre nach Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch.
ACHTUNG: Aktuell sind Gesellschaftsverträge (einfache
Mustersatzungen) im Umlauf, die keine ausdrücklichen
Regelungen über die Verteilung des Bilanzgewinns
beinhalten. Dies führt dazu, dass der Bilanzgewinn der
GmbH zwingend (Vollausschüttung) an die Gesellschafter ausgeschüttet und daher innerhalb einer Woche
nach Feststellung des Jahresabschlusses 25% Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss.
Um ein diesbezügliches Risiko zu vermeiden, empfehlen wir dringend, eine individuelle Beratung in Anspruch
zu nehmen und raten von Mustersatzungen generell ab!
Gesellschaften, deren Stammkapital € 35.000 nicht
erreicht, haben bis längstens 1.3.2024 eine Kapitalerhöhung, befreit von Eintragungsgebühren, durchzuführen.
Mindestkörperschaftsteuer bei Neugründungen
Die Mindestkörperschaftsteuer für unbeschränkt steuerpflichtige GmbHs beträgt in den ersten fünf Jahren
ab Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht pro Jahr
€ 500 und in den folgenden fünf Jahren für jedes Jahr
€ 1.000. Sie kommt dann zum Tragen, wenn der steuerpflichtige Jahresgewinn der GmbH bei 25% KÖSt in den
LBG – kompetent. persönlich.
österreichweit. Zu beachten ist, dass unabhängig vom gesetzlichen
Mindeststammkapital bzw. dem Mindesteinzahlungserfordernis unbedingt für eine betriebswirtschaftlich
sinnvolle und notwendige Eigenkapitalausstattung der
GmbH zu sorgen ist. Liegt in wirtschaftlicher Betrachtung eine „Unterkapitalisierung“ vor, kann auch ein
Haftungsdurchgriff auf den Gesellschafter, also ohne
Haftungsbeschränkung, erfolgen. Die wirtschaftlich
angemessene Stammkapitalhöhe hängt von der Art der
Geschäftstätigkeit, den erforderlichen Investitionen, der
notwendigen Finanzierung, dem Unternehmensrisiko,
der Höhe der notwendigen Abdeckung von Startaufwendungen und Anlaufverlusten und vielem mehr ab.
www.lbg.at
5
KLEIN- UND MITTELBETRIEBE – NEUE
ASPEKTE DER RECHTSFORMWAHL
Das Abgabenänderungsgesetz 2014 bringt wesentliche
steuerliche Änderungen mit sich. Durch die nunmehrige
Möglichkeit eines ausgeweiteten Abzugs von erlittenen
Vorjahresverlusten (Verlustvortrag) bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften sowie die im Zusammenhang mit dem Gewinnfreibetrag eingeschränkte
Möglichkeit von Wertpapieranschaffungen kann im Einzelfall eine Rechtsformänderung empfehlenswert sein.
100%-iger Verlustabzug bei natürlichen Personen
Bis zur Veranlagung 2013 können betrieblich erlittene
Verluste aus vorangegangenen Jahren nur im Ausmaß
von 75% des Gesamtbetrags der Jahreseinkünfte als
Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dies unabhängig davon, ob der Gewinn im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung ermittelt
wird.
Ab der Veranlagung 2014 fällt diese Einschränkung der
Vortragsgrenze für natürliche Personen (bspw. als Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft) weg. Ebenso gilt im Zusammenhang mit
Wartetastenverlusten die 75%-ige Verrechnungsgrenze
nicht mehr. Es können daher nunmehr Verlustvorträge
bis zur Höhe von 100% der steuerpflichtigen als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Diese Änderung erscheint auf den ersten Blick als
Steuervorteil, da bei ausreichenden Verlustvorträgen
das steuerpflichtige Einkommen auf null reduziert
werden kann und daher keine Einkommensteuer fällig
wird. In vielen Fällen kann diese Neuregelung jedoch
auch zu einem Steuernachteil führen, insbesondere
unter dem Gesichtspunkt, dass Jahreseinkommen bis
€ 11.000 gar nicht besteuert werden und Einkommen
von € 11.001 bis € 60.000 einem progressiven Einkommensteuertarif von 36,5% bzw. 43,2% und darüber 50%
unterliegen.
Beispiel (vereinfachte Berechnung): Ein Tischlereibetrieb hat in den letzten Jahren aufgrund schlechter
Auftragslage einen steuerlichen Verlust von insgesamt
6
LBG – kompetent. persönlich.
österreichweit. € 150.000 erlitten. In den nächsten drei Jahren wird
mit einer Verbesserung und daher mit einem jährlichen Gewinn in Höhe von € 90.000 gerechnet. Bei einer
75%-Verlustverrechnungsgrenze müsste unser Einzelunternehmer eine Einkommensteuerbelastung von
€ 36.130 in den nächsten drei Jahren schultern. Im Vergleich dazu beträgt bei der nunmehrigen 100%-igen Verlustverrechnung die Einkommensteuer in den nächsten
3 Jahren insgesamt € 42.506. Der Unterschied in Höhe
von € 6.376 resultiert daraus, dass durch die bisherige
75%-ige Vortragsgrenze die höheren Steuerprogressionsstufen nicht zur Anwendung gelangten und lediglich
die niedrigeren Progressionsstufen einer Besteuerung
unterzogen werden, wodurch steuerlich wertvolle Verlustvorträge nicht gegen niedrig besteuerte Einkünfte
verrechnet werden mussten.
Verlustvorträge bei Kapitalgesellschaften - Gruppe
Für Kapitalgesellschaften bleibt die 75%-ige Vortragsgrenze erhalten. Wie schon bisher kann in einigen Fällen
auch eine 100%-ige Verlustverrechnung vorgenommen
werden, beispielsweise bei Gewinnen aus der Veräußerung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen oder bei Sanierungs- und Liquidationsgewinnen.
Neben den oben genannten Ausnahmen können nunmehr im Rahmen der Nachversteuerung von ausländischen Verlusten Verlustvorträge zukünftig ebenfalls zu
100% als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Eine 100%-ige Verlustverrechnung kann jedoch wie bei
natürlichen Personen auch bei Kapitalgesellschaften
beansprucht werden und zwar im Rahmen der Gruppenbesteuerung auf Ebene des Gruppenmitgliedes. Im
Rahmen der Gruppenbesteuerung ist es möglich, dass
jene Verluste, die vor dem Eintritt in die Gruppe entstanden sind, so genannte Vor- und Außergruppenverluste,
auf Ebene des Gruppenmitgliedes zu 100% gegen das
laufende Ergebnis des Gruppenmitgliedes verrechnet
werden. Erst nach dieser Verrechnung wird das restliche Ergebnis an den Gruppenträger weitergeleitet. Auf
Ebene des Gruppenträgers hingegen unterliegen etwaige Verlustvorträge der 75%-igen Vortragsgrenze.
Für die Strukturierung einer Unternehmensgruppe
könnte es daher steuerlich auch vorteilhaft sein, die verlustbesitzende GmbH in der Unternehmensstruktur als
Gruppenmitglied zu positionieren, sofern zukünftig wieder hohe Gewinne zu erwarten sind. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass der Erwerb von
verlustbesitzenden GmbHs unter Umständen auch zu
einem gänzlichen Wegfall der in der GmbH vorhandenen Verlustvorträge führen kann, wenn lediglich eine
„ausgehöhlte“ Gesellschaft (= steuerlicher Mantelkauf)
erworben wird.
www.lbg.at
Steuerlicher Gewinnfreibetrag
Natürliche Personen (als Einzelunternehmer oder
Gesellschafter von Personengesellschaften) können
durch Inanspruchnahme eines steuerlichen Gewinnfreibetrags bis zu 13% ihres Gewinns aus einer betrieblichen Tätigkeit (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
Selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb) steuerfrei
belassen.
Grundfreibetrag
Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Komponenten:
Der Grundfreibetrag wird vom Finanzamt automatisch
berücksichtigt, ist investitionsunabhängig und beträgt
13% von maximal € 30.000 Gewinn (somit bleiben max.
€ 3.900 des Gewinnes steuerfrei). Der Grundfreibetrag
kann weiterhin grundsätzlich auch von Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn bzw. ihre Betriebsausgaben pauschal ermitteln, in Anspruch genommen werden.
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30.6.2014 enden gilt
allerdings, dass steuerbegünstigte Wertpapieranschaffungen nur mehr bei Erwerb von Wohnbauanleihen,
die dem Betrieb für mindestens 4 Jahre gewidmet sein
müssen, Berücksichtigung finden. Als Wohnbauanleihen werden Wandelschuldverschreibungen verstanden, die von bestimmten Aktiengesellschaften (mit Sitz
in Österreich oder in der EU) ausgegeben werden und
die der Förderung des Wohnbaus in Österreich dienen.
Werden derartige Wohnbauanleihen vorzeitig getilgt,
ist zur Vermeidung einer Nachversteuerung entweder
eine Ersatzinvestition in begünstigte körperliche Wirtschaftsgüter oder wieder in Wohnbauanleihen steuerlich zulässig.
Daher: Wer den investitionsbegünstigten Gewinnfreibetrag steuerlich durch Wertpapieranschaffungen nützen
möchte, kann dies wie bisher für Bilanzstichtage bis
spätestens 30.6.2014 tun, für spätere Bilanzstichtage
allerdings nur mehr durch die Anschaffung von Wohnbauanleihen. Diese neue Regelung ist grundsätzlich
auf drei Jahre befristet. Wurden bereits in Vorjahren
Investitionen in begünstigte Wertpapiere getätigt und
werden diese nun vorzeitig getilgt, können im Rahmen
der Ersatzbeschaffung auch Investitionen in andere
begünstigte Forderungswertpapiere getätigt werden.
Vorteilhaftigkeitsvergleich
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
Bei höheren Gewinnen kann für den übersteigenden
Betrag (somit für Gewinne über € 30.000) ein gestaffelter investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend
gemacht werden. Bis zu einer Bemessungsgrundlage
von € 175.000 steht der Gewinnfreibetrag in Höhe von
13% zu, für die weiteren Gewinne bis € 350.000 reduziert sich der Gewinnfreibetrag auf 7%, darüber hinaus
auf 4,5%. Der maximal begünstigungsfähige Gewinn
beträgt € 580.000, der maximale Gewinnfreibetrag
€ 45.350 (inkl. Grundfreibetrag).
Begünstigte Wirtschaftsgüter gem. AbgÄG 2014
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags ist, dass dieser
durch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von
begünstigten Wirtschaftsgütern gedeckt ist. Unter die
begünstigten Wirtschaftsgüter fallen Anschaffungen
von ungebrauchtem, körperlichem und abnutzbarem
Anlagevermögen mit einer mindestens 4-jährigen Nutzungsdauer und von bestimmten Wertpapieren.
LBG – kompetent. persönlich.
österreichweit. In Anbetracht der steuerlichen Änderungen sollten
Überlegungen angestellt werden, ob nicht der Wechsel
in eine andere Rechtsform, beispielsweise vom Einzelunternehmen in eine GmbH oder umgekehrt, von Vorteil
wäre. Bis zu einem Gewinn von € 350.000 wäre die Abgabenbelastung beim Einzelunternehmen unter Annahme
einer Vollausschüttung (bei der alternativ gewählten
GmbH) und für die optimale Nutzung des steuerlichen
Gewinnfreibetrages ausreichende Investitionen grundsätzlich geringer als bei der GmbH. Bei steigendem
Gewinn verlagert sich die Vorteilhaftigkeit zur GmbH.
Dies gilt allerdings nur unter der Annahme, dass der
gesamte jährliche Gewinn an den GmbH-Gesellschafter
tatsächlich (mit 25%-KESt-Belastung) ausgeschüttet
wird. Sollen die erwirtschafteten Gewinne, beispielsweise zwecks Kredittilgung oder Expansionsfinanzierung ohnehin nicht entnommen/ausgeschüttet werden sondern betriebliche Verwendung finden, so ist
die GmbH aus steuerlichen Überlegungen bereits bei
deutlich geringeren Jahresgewinnen vorteilhaft. Vergleichbares gilt natürlich auch bei einer oftmals zu
berücksichtigenden Anstellung eines GesellschafterGesellschafters unter Beachtung der Fremdverhaltenskriterien in der GmbH. Bei all diesen Überlegungen
müssen natürlich auch außersteuerliche Kriterien für
die optimale Rechtsformwahl sorgfältig bedacht werden.
www.lbg.at
7
FIRMENWERTABSCHREIBUNG BEI
ANTEILSERWERB ENTFÄLLT – „ASSET
DEAL“ ÜBERLEGENSWERT
Der Unternehmensverkauf stellt die Realisierung des
Engagements aus einer unternehmerischen Tätigkeit
beim Veräußerer dar. Korrespondierend dazu bedeutet
der Unternehmenskauf den Beginn der unternehmerischen Tätigkeit beim Erwerber. Sowohl aus wirtschaftlicher, rechtlicher, aber auch aus steuerlicher Sicht
treffen beim Unternehmensübergang die unterschiedlichen Interessen des Veräußerers und des Erwerbers
aufeinander.
Grundsätzlich bestehen zwei Möglichkeiten, ein Unternehmen zu erwerben: Entweder im Rahmen eines so
genannten „Asset Deal“ durch Erwerb des Betriebsvermögens selbst (= Gesamtheit der zum Unternehmen gehörenden Vermögensgegenstände, Rechte und
Verpflichtungen) oder im Rahmen eines so genannten „Share Deal“ durch Kauf der Gesellschaftsanteile,
beispielsweise einer GmbH. Der Share Deal (Beteiligungserwerb) ist im Vergleich zum Asset Deal (Unternehmenserwerb) für den Käufer in der Regel mit steuerlichen Nachteilen verbunden, insbesondere weil die
Anschaffungskosten aus dem Kauf der Gesellschaftsanteile nicht im Rahmen einer laufenden Abschreibung
steuerlich gewinnmindernd geltend gemacht werden
können.
Firmenwertabschreibung
Dieser Nachteil konnte bei Beteiligungserwerben an
betriebsführenden Kapitalgesellschaften in der Unternehmensgruppe bisher durch die Geltendmachung
einer Firmenwertabschreibung reduziert werden. Für
Beteiligungserwerbe ab dem 1.3.2014 entfällt diese
Möglichkeit.
Es ist jedoch grundsätzlich insofern ein Altbestandsschutz vorgesehen, als Firmenwertabschreibungen, die
gemäß der Rechtslage vor dem Abgabenänderungsgesetz 2014 im Rahmen von Unternehmensgruppen bis
zur Höhe von maximal 50% der Anschaffungskosten
geltend gemacht werden konnten, künftig auch weiterhin fortgeführt werden können, wenn die Anschaffung
der Gesellschaftsanteile vor dem 1.3.2014 erfolgt ist
und sich der steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung auf den Kaufpreis ausgewirkt hat, was insbesondere bei innerstaatlichen Sachverhalten grundsätzlich der Fall sein sollte.
Weitere Voraussetzung ist, dass die bereits vor dem
1.3.2014 erworbene Beteiligung spätestens mit dem
Ergebnis ihres Wirtschaftsjahres 2015 in eine Unternehmensgruppe einbezogen wird.
8
LBG – kompetent. persönlich.
österreichweit. Sehr oft wurde in der Praxis aufgrund der Möglichkeit
der Firmenwertabschreibung eine Unternehmensgruppe zwischen der erwerbenden und der erworbenen Kapitalgesellschaft gebildet. Der große Vorteil der
Unternehmensgruppe ist aber nicht nur in der Firmenwertabschreibung zu sehen, sondern in der Möglichkeit, steuerliche Gewinne und Verluste von Mutter- und
Tochtergesellschaften miteinander auszugleichen und
damit die Körperschaftsteuerbelastung zu reduzieren.
Der Weg in die Gruppe sollte jedoch wohl überlegt sein,
da insbesondere im Zusammenhang mit Beteiligungen eine steuermindernde Verwertung der Anschaffungskosten im Rahmen einer Teilwertabschreibung
im Vergleich zum Halten der Beteiligung außerhalb
der Gruppe nicht möglich ist, wohl aber außerhalb der
Gruppe. Ob und in welcher Höhe eine Teilwertabschreibung unternehmens- und steuerrechtlich vorzunehmen
ist, ist eine Frage der sorgfältigen betriebswirtschaftlichen Beurteilung des im Jahresabschluss ausgewiesenen Beteiligungsansatzes.
Zukünftige Alternativen
Damit auch für Käufe nach dem 1.3.2014 die Anschaffungskosten aus einem Unternehmenskauf im Rahmen
von laufenden Abschreibungen steuerlich verwertet
werden können, dürfen nicht die Anteile an der Körperschaft gekauft werden (Share Deal), sondern muss der
Betrieb aus der Körperschaft herausgekauft werden
(Asset Deal). Im Zusammenhang mit Unternehmenskäufen treffen divergierende Interessen von Käufer und
Verkäufer sowie unterschiedliche steuerliche Folgen
aufeinander. Grundsätzlich gilt, dass der Käufer steuerlich einen Asset Deal bevorzugen wird, wohingegen
der Verkäufer einen Share Deal anstreben wird. Kann
jedoch der Verkäufer die Halbsatzbegünstigung auf
den Veräußerungsgewinn in Anspruch nehmen (z.B.
bei Vollendung des 60. Lebensjahrs und Einstellung
der Erwerbstätigkeit), können für ihn ähnlich günstige
Steuerfolgen wie beim Share Deal geschaffen werden.
Eine umfassende Beratung vor einem geplanten Unternehmenskauf ist daher jedenfalls zu empfehlen, wobei
Ihnen Ihr LBG-Beratungsteam gerne zur Verfügung
steht.
www.lbg.at
EINSCHRÄNKUNG DER ABZUGSFÄHIGKEIT
VON ZINSEN UND LIZENZGEBÜHREN
AUS NIEDRIGSTEUERLÄNDERN
International agierende Konzerne sind mitunter
dadurch gekennzeichnet, dass konzerninterne Finanzdienstleistungen oder Lizenzleistungen in bestimmten
(ausländischen) Konzerngesellschaften gebündelt und
zentral erbracht werden, wodurch in der Praxis mit Hilfe
einer entsprechenden Strukturierung unter bestimmten Voraussetzungen auch die Gesamtsteuerbelastung
des Konzerns reduziert werden kann.
Durch eine im Abgabenänderungsgesetz 2014 verankerte Neuregelung ist jedoch seit dem 1.3.2014 die
Möglichkeit von steuersenkenden Effekten durch eine
entsprechende Konzernstrukturierung unter Teilnahme
von Niedrigsteuerländern erheblich eingeschränkt worden.
Künftig sind Zinsen- und Lizenzaufwendungen, welche gegenüber (ausländischen) Konzerngesellschaften erbracht werden, nur mehr dann als steuerliche
Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn diese Leistungen
bei der empfangenden Konzerngesellschaft einer effektiven Besteuerung von mindestens 10% unterliegen.
Mit dieser Maßnahme sollen steuersenkende Effekte
durch Gewinnverlagerungen in Niedrigsteuerländer
unterbunden werden.
WESENTLICHE VERSCHÄRFUNG BEI
ERLITTENEN AUSLÄNDISCHEN VERLUSTEN
Nach österreichischem Steuerrecht können erlittene
Verluste aus ausländischen Einkunftsquellen, für welche Österreich auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens kein Besteuerungsrecht zusteht, im Rahmen
der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht
und grundsätzlich mit den übrigen Einkünften ausgeglichen werden.
Nach bisheriger Rechtslage (vor dem Abgabenänderungsgesetz 2014) kam es hinsichtlich geltend gemachter ausländischer Verluste jedoch insoweit zu einer
Nachversteuerung in Österreich, als die Verluste in
späteren Jahren im Ausland verwertet werden konnten,
womit im Ergebnis eine doppelte Verwertung der Verluste vermieden wurde.
Diese bisherige Systematik ist nun mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 bei Auslandsverlusten, welche aus
Ländern ohne umfassende Amtshilfe stammen (hierfür
kommen grundsätzlich nur Länder außerhalb der EU
in Frage), wesentlich eingeschränkt worden: In diesen
Fällen kommt es nämlich ab dem Veranlagungsjahr
2015 zu einer automatischen Nachversteuerung spätestens nach drei Jahren – und zwar unabhängig davon, ob
die Verluste im Ausland tatsächlich steuerlich verwertet
werden konnten.
Auch „Altfälle“ sind betroffen: Sämtliche Verluste bis
zum Veranlagungsjahr 2014 müssen zu jeweils einem
Drittel über die Jahre 2016 bis 2018 verteilt nachversteuert werden.
Nicht von der automatischen Nachversteuerung
umfasst sind jedoch Verluste von ausländischen Betrieben aus Wirtschaftsjahren, die vor dem 1.3.2014 enden,
unter der Voraussetzung, dass der Betrieb spätestens
2016 aufgegeben oder veräußert worden ist und die Verluste im Ausland nicht mehr verwertet werden können.
Handlungsbedarf und zukünftige Standortentscheidungen auch aus steuerlicher Sicht prüfen!
Umstrukturierungsmaßnahmen prüfen
Zur Vermeidung von steuerlichen Nachteilen durch die
neue Rechtslage sollte daher die Gestaltung der Konzernstruktur genau geplant und, sofern nunmehr ein
Abzugsverbot droht, allfällige Umstrukturierungsmaßnahmen überlegt werden.
LBG – kompetent. persönlich.
österreichweit. Sollten Sie über verlustträchtiges (Betriebs-)Vermögen
außerhalb der EU verfügen, kann sich in Abhängigkeit
Ihrer individuellen Situation dringender Handlungsbedarf ergeben! Weiters gilt für die Zukunft: Nachdem
nunmehr die Verwertungsmöglichkeit von Verlusten
aus Ländern ohne umfassende Amtshilfe noch stärker
eingeschränkt wurde, werden aus steuerlicher Sicht
Standortentscheidungen für Investitionen im Ausland
(z.B. in Betriebe oder Immobilien) noch mehr an Relevanz gewinnen. Ihr LBG-Berater unterstützt Sie gerne
bei der steueroptimalen Planung.
www.lbg.at
9
BINDUNG AN NEUE EINHEITSWERTE
ERFORDERT GENAUE PRÜFUNG
Die Einheitswerte für land- und forstwirtschaftliches
Vermögen werden zum 1.1.2014 im Jahr 2014 (Hauptfeststellung) neu festgesetzt, die neuen Werte treten mit
1.1.2015 in Kraft. Den Eigentümern werden voraussichtlich im Mai 2014 Einheitswerterklärungen zugesandt.
Ausgenommen davon bleiben lediglich reine landwirtschaftliche Betriebe bis zu einer Größe von 5 ha sowie
reine Forstbetriebe bis zu einer Größe von 10 ha, bei
denen voraussichtlich im Herbst 2014 eine vereinfachte
amtswegige Festsetzung bescheidmäßig erfolgt.
Gerade bei großen Forstbetrieben ist eine sorgsame
Vorgangsweise bei der Ermittlung der für die Einheitswerterklärung maßgeblichen Angaben nötig und die
Auswirkungen auf den künftigen forstlichen Einheitswert von Interesse. LBG setzt – ausschließlich im Zuge
einer beauftragten Beratung - auch ein eigenentwickeltes forstliches Einheitswertprogramm ein.
Der von der Finanzbehörde erlassene Einheitswertbescheid ist ein Grundlagenbescheid, der zumindest für
die nächsten 9 Jahre für die folgenden Abgaben, aber
auch für viele Sozialtransfers bindend ist:
ƒƒ Grundsteuer
ƒƒ Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben
AB 1.6.2014 KÖNNTEN ÜBERGABEN VON
GRUNDSTÜCKEN TEURER WERDEN
Bei der unentgeltlichen (z.B.: Erbschaft, Schenkung)
Übertragung von Grundstücken und Gebäuden ist die
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer derzeit der dreifache Einheitswert. Eine besondere Regelung gibt es für die bäuerliche Hofübergabe. Hier kommt
der einfache Einheitswert zur Anwendung, sofern das
Grundstück an bestimmte nahe Verwandte des Übergebers zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des
Lebensunterhaltes des Übergebers überlassen wird.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hob bereits mit
einer Entscheidung Ende des Jahres 2012 die Regelung
des Grunderwerbsteuergesetzes, wonach bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen (Schenkung,
Erbschaft) als Bemessungsgrundlage grundsätzlich
der 3-fache Einheitswert zur Anwendung kommt, als
verfassungswidrig auf. Um dem Gesetzgeber ausreichend Zeit zur Anpassung des Gesetzes zu gewähren,
hat der VfGH als Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der
Gesetzesaufhebung den 1.6.2014 festgesetzt („Reparaturfrist“). Sollte es bis dahin zu keiner gesetzlichen
Ersatzregelung kommen, wäre ab diesem Zeitpunkt der
Verkehrswert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, was zu empfindlichen steuerlichen Mehrbelastungen führen würde.
ƒƒ Grunderwerbsteuer bei Betriebsübergaben
ƒƒ Einkommensteuer bei vollpauschalierten
Landwirten
ƒƒ Sozialversicherungsbeiträge
ƒƒ Kirchenbeitrag, etc.
Eine sorgsame und fachkundige Bescheidprüfung
innerhalb der dazu vorgesehenen Frist ist daher unerlässlich und wird Ihnen von uns gerne angeboten!
Im Zuge der Befassung mit der Einheitswerterklärung
macht es für alle Betriebszweige und Kulturgattungen
(Landwirtschaft, Sonderkulturen) auch Sinn, die Auswirkungen der neuen steuerlichen Aufzeichnungsgrenzen auf das betriebsindividuell künftig festzulegende
Gewinnermittlungsverfahren und die in diesem Zusammenhang zu organisierenden Aufzeichnungen zu bedenken. Für Betriebe, die an der Schwelle zur doppelten
Buchführung stehen, ist mit dem Eintritt in die doppelte
Buchführung auch die umsatzsteuerliche Regelbesteuerung verbunden. Wir beraten Sie dabei gerne.
10
LBG – kompetent. persönlich.
österreichweit. Inwieweit erste Überlegungen der Finanzverwaltung,
die Grunderwerbsteuer ausgehend vom Einheitswert,
aufgewertet mit regionalen Verkehrswertmultiplikatoren, zu erheben, tatsächlich umgesetzt werden, bleibt
abzuwarten. Falls doch, würde die Übertragung von
Grundstücken in sehr guten Lagen (hohe Aufwertung)
dann wahrscheinlich teurer werden.
Sollten Sie in naher Zukunft eine Grundstücksübertragung planen, sollte die Entwicklung der Gesetzeswerdung bis zum Ende der Reparaturfrist 31.5.2014 genau
beobachtet werden, wobei sich kurzfristig steuerlicher
Handlungsbedarf ergeben kann. Wir beraten Sie diesbezüglich gerne!
www.lbg.at
LBG ÖSTERREICH-AWARD
LBG Österreich-Award „Wissenschaft & Praxis“ 2013
an vier junge WissenschaftlerInnen vergeben
LBG Österreich-Award „Wissenschaft & Praxis“
Ausschreibung für 2014
Klein- und Mittelbetriebe,
Freie Berufe und die
Land- und Forstwirtschaft
haben eine herausragende
Bedeutung für Österreichs
Wirtschaft – sie bieten rund
2/3 aller unselbstständig
Beschäftigten in Österreich qualifizierte Arbeitsplätze und ein sicheres
Einkommen, zeichnen für
einen wesentlichen Teil des Investitionsvolumens und
der Bruttowertschöpfung, für innovative Produkte und
Dienstleistungen sowie gar nicht so selten auch für
internationalen Markterfolg verantwortlich!
Der mit insgesamt € 15.000 dotierte LBG ÖsterreichAward „Wissenschaft & Praxis“ fördert und zeichnet
wissenschaftliche Arbeiten (Diplom-/Masterarbeiten,
Dissertationen und Habilitationen) auf dem Gebiet des
Steuer-, Bilanz und Unternehmensrecht mit besonderer Praxisrelevanz für Eigentümer, Geschäftsführer und
Berater von Klein- und Mittelbetrieben, Freien Berufen
sowie Agrar & Forst aus.
Die erstmalige Verleihung des LBG Österreich-Award
2013 erfolgte im feierlichen Ambiente des Palais
Eschenbach in Wien am 16. Dezember 2013.
Prämiert wurden folgende herausragende wissenschaftliche Arbeiten:
ƒƒ „Dr. Elisabeth Titz, gebürtige Burgenländerin
aus Oberpullendorf: „Das Bilanzsteuerrecht in
Gegenwart und Zukunft“, Dissertation – verfasst
an der Wirtschaftsuniversität Wien
ƒƒ Dr. Thomas Leitner, gebürtig aus Oberndorf bei
Salzburg: „Steuerumgehung und Missbrauch
im Steuerrecht“, Dissertation – verfasst an der
Paris-Lodron-Universität Salzburg
ƒƒ Mag. Dr. Christoph Marchgraber, gebürtiger
Oberösterreicher aus Linz: „Die Zuschreibung
von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften“,
Dissertation – verfasst an der Wirtschaftsuniversität Wien
ƒƒ MMag. Christine Schultermandl, gebürtige
Kärntnerin aus Wolfsberg: „Die Besteuerung
von
im
Betriebsvermögen
gehaltenen
Kapitalanlagen“, Diplomarbeit – verfasst an der
Karl-Franzens Universität Graz
Wissenschaftliche Arbeiten mit hoher Praxisrelevanz aus den Fachgebieten Steuerrecht, Bilanzrecht,
Rechnungswesen, Unternehmensbewertung, Rechtsformgestaltung, Kauf/Verkauf/Übergabe/Übernahme
von Unternehmen sowie Unternehmenskooperationen
können bis spätestens 30. Juni 2014 an [email protected]
eingereicht werden. Das Themenspektrum wird heuer
erstmals um „Unternehmensgründung, Entrepreneurship, Unternehmensplanung“ erweitert.
Voraussetzungen für die Berücksichtigung der eingereichten Arbeiten durch die Fachjury sind, dass sie im
Zeitraum von 01.07.2013 bis 30.06.2014 an einer österreichischen Universität oder Fachhochschule mit „Sehr
Gut“ oder „Gut“ beurteilt worden sind und dass die
Autorin/der Autor am 30.06.2014 das 35. Lebensjahr (im
Falle einer Habilitation das 40. Lebensjahr) noch nicht
vollendet hat.
Weitere Details finden Sie unter www.lbg.at in der Rubrik „Karriere“.
LBG – kompetent. persönlich.
österreichweit. WP/StB Mag. Heinz Harb, Managing Partner bei LBG
Österreich, in seiner Laudatio: „Die wissenschaftlichen
Arbeiten zeichnen sich durch eine besondere fachliche
Brillanz aus, verbunden mit einer hohen Relevanz für
die Unternehmens- und Beratungspraxis im Bereich
Steuern & Rechnungslegung. Den PreisträgerInnen ist
zu Ihren gelungenen Arbeiten herzlichst zu gratulieren!
Gleichzeitig ist auch den wissenschaftlichen Betreuern
der Dissertanten bzw. der Diplomandin, nämlich Univ.
Prof. Dr. Michael Lang, Univ.Prof. Dr. Claus Staringer
und Univ.Prof. MMag. Dr. Klaus Hirschler von der Wirtschaftsuniversität Wien, Univ.Prof. MMag. Dr. Christopher Urtz und Dr. Gerald Toifl von der Universität
Salzburg sowie Univ.Prof. Dr. Tina Ehrke-Rabel von der
Universität Graz für die wissenschaftliche Betreuung zu
danken.“
www.lbg.at
11
Österreich
Steuerberatung  Wirtschaftsprüfung  Consulting
WO SIE UNS FINDEN ...
WAS WIR FÜR SIE TUN ...
... IM BURGENLAND
ƒƒ STEUERN & BETRIEBSWIRTSCHAFT
Eisenstadt, Ruster Straße 12-16, Tel (02682) 62195, [email protected]
Großpetersdorf, Ungarnstraße 10, Tel (03362) 7346, [email protected]
Mattersburg, Gustav-Degen-Gasse 3a, Tel (02626) 62317, [email protected]
Neusiedl/See, Franz-Liszt-G. 25-27, Tel (02167) 2495-0, [email protected]
Oberpullendorf, Hauptstr. 34/2, Tel (02612) 42319, [email protected]
Oberwart, Schulgasse 17, Tel (03352) 33415, [email protected]
Steueroptimierung, Steuererklärung, Betriebsprüfung, Rechtsmittel (UFS,
VwGH), Finanzstrafverfahren, internationale Steuerfragen, Steuer-Check
bei Verträgen, Jahresbudget, Finanzplan, Beratung bei Unternehmenskauf,
-verkauf, -übernahme und -gründung, Rechtsformwahl & Beratung
ƒƒ BUCHHALTUNG, BILANZ, KOSTENRECHNUNG
... IN KÄRNTEN
Klagenfurt, Villacher Ring 11, Tel (0463) 57187, [email protected]
Villach, Kloppstockstraße 2 (Ecke Meerbothstraße 19), Tel (04242) 27494, [email protected]
Wolfsberg, Johann-Offner-Straße 26, Tel (04352) 4847, [email protected]
Jahres- und Zwischenabschlüsse, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung,
laufende Buchhaltung und wirtschaftlich aussagekräftige Monatsauswertungen, Kalkulation, Kostenrechnung, Financial Reporting
... IN NIEDERÖSTERREICH
ƒƒ PERSONALVERRECHNUNG, ARBEITGEBER-BERATUNG
St. Pölten, Bräuhausg. 5/2/8, Tel (02742) 355660, [email protected]
Gänserndorf, Eichamtstr. 5-7, Tel (02282) 2520, [email protected]
Gloggnitz, Wiener Straße 2, Tel (02662) 42050, [email protected]
Gmünd, Schloßparkg. 6, Tel (02852) 52637, [email protected]
Hollabrunn, Amtsgasse 21, Tel (02952) 2305-0, [email protected]
Horn, Josef-Kirchner-G. 5, Tel (02982) 2871-0, [email protected]
Korneuburg, Kwizdastraße 15, Tel (02262) 64234, [email protected]
Mistelbach, Franz-Josef-Straße 38, Tel (02572) 3842, [email protected]
Neunkirchen, Rohrbacherstr. 44, Tel (02635) 62677, [email protected]
Waidhofen/Thaya, Raiffeisenpromenade 2/1/6, Tel (02842) 53412, [email protected]
Wr. Neustadt, Baumkirchnerring 6/2, Tel (02622) 23480, [email protected]
Gehaltsverrechnung, Beratung in Lohnsteuer-, Sozialversicherungs- und
Arbeitsrechtsfragen, Stundensatzkalkulation, Expatriates, HR-Reporting
ƒƒ BUSINESS-SOFTWARE & KAUFMÄNNISCHE ORGANISATION
Warenwirtschaft, Chargen-Nachverfolgung, Zeit- und
fassung, Kostenrechnung, Fakturierung, Mahnwesen,
Lohnverrechnung, Bilanz, Zahlungsverkehr, Controlling
LeistungserBuchhaltung,
ƒƒ AGRAR-SOFTWARE, HARDWARE, SERVICE
... IN OBERÖSTERREICH
Linz, Hasnerstraße 2, Tel (0732) 655172, [email protected]
Ried, Bahnhofstraße 39b, Tel (07752) 85441, [email protected]
Steyr, Leopold-Werndl-Straße 44/1, Tel (07252) 53556-0, [email protected]
ƒƒ WIRTSCHAFTSPRÜFUNG & GUTACHTEN
Jahresabschluss- und Sonderprüfungen, Analysen, betriebswirtschaftliche
Gutachten, Due Diligence bei Kauf & Verkauf, Unternehmensbewertung
... IN SALZBURG
Salzburg, St.-Julien-Str. 1, Tel (0662) 876531, [email protected]
... IN DER STEIERMARK
Graz, Niesenbergerg. 37, Tel (0316) 720200, [email protected]
Bruck/Mur, Koloman-Wallisch-Pl. 10, Tel (03862) 51055, [email protected]
Leibnitz, Dechant-Thaller-Straße 39/3, Tel (03452) 84949, [email protected]
Liezen, Hauptplatz 3, Tel (03612) 23720, [email protected]
ƒƒ LBG-AKADEMIE
Fachseminare, Workshops, Wirtschaftscoaching, Wirtschaftsmediation
Klienten-Struktur:
... IN TIROL
Innsbruck, Brixner Straße 1, Tel (0512) 586453, [email protected]
... IN WIEN
Wien, Boerhaavegasse 6, Tel (01) 53105-0, [email protected]
LBG Österreich GmbH Wirtschaftsprüfung & Steuerberatung
Unternehmenssitz & Geschäftsführung, FN 75837a, HG Wien
1030 Wien, Boerhaavegasse 6, Tel: +43 1 53105-0, [email protected]
420 engagierte Mitarbeiter/innen in 8 Bundesländern.
Steuerberatung  Bilanz  Buchhaltung  Personalverrechnung  Gutachten  Prüfung  Unternehmensberatung
LBG – kompetent. persönlich.
österreichweit. www.lbg.at