Steuer Ärzte GesmbH Was bringt die Ärzte GesmbH steuerlich? Dazu wurden die Steuerkonsulenten der renommierten Ärztekanzlei TEAM JÜNGER befragt. Im Folgenden wurden die zentralen Aussagen aus dem Interview (geführt von Mag. Heidi Blum, Juristin der Landeszahnärztekammer für Tirol) mit den Spezialisten für Sie zusammengefasst. Danach scheint die Rechtsform der GesmbH für die meisten Ärztinnen und Ärzte steuerlich nur auf den ersten Blick interessant zu sein: 8 www.zahnaerztekammer.at I ÖZZ 10/2010 S o besticht die GesmbH steuerlich vordergründig deshalb, da vom Gewinn der Gesellschaft zunächst nur 25 % Körperschaftsteuer abzuführen sind. Demgegenüber bezahlt der Arzt als Einzelunternehmer je nach Höhe seines Gewinnes bis zu 50 % Einkommensteuer. „Das ist aber nur die halbe Wahrheit“, so Steuerberater Raimund EllerYRP7($0-h1 GER. „Werden die Gewinne nämlich an die beteiligten Ärzte weitergegeben, so sind von diesen Ausschüttungsbeträgen weitere 25 % Kapitalertragsteuer von der Gesellschaft einzubehalten und binnen 7 Tagen an das Finanzamt abzuführen“, so Eller weiter. „Soll der gesamte ausschüttbare Gewinn also schlussendlich den beteiligten Ärzten zur Verfügung stehen, so kommt es zu einer Steuerbelastung von insgesamt ³UHFKQHW(OOHUYRU Damit ergibt sich bei Vollausschüttung des gesamten Gewinnes am Endes des Tages kein nennenswerter Steuervorteil. Ganz im Gegenteil, so ortet Frau Dr. Verena Maria Erian YRP7($0-h1*(5DXHUKDOEGHU*HVPE+HLQH%HODVWXQJ GLHPLWZHQLJHUDOVLQGHQPHLVWHQ)lOOHQVRJDUXQ ter dem Satz einer vollausschüttenden GesmbH liegt: „Eine herkömmliche Einzelpraxis kann bei Inanspruchnahme des Gewinnfreibetrages derzeit 13 % der Gewinne völlig steuerfrei lukrieren und kommt so unter dem Strich auf einen PD[LPDOHQ *UHQ]VWHXHUVDW] YRQ XQG GDPLW VHOEVW bei erklecklichen Gewinnen auf eine effektive DurchschnittsVWHXHUEHODVWXQJYRQXPGLH³VR(ULDQÄ'DPLWVLQG Gewinne in einer GesmbH derzeit nur insoweit steuerlich begünstigt, als sie in der Gesellschaft thesauriert werden und den Gesellschaftern nicht zur privaten Verfügung stehen“, vergleicht Erian die Rechtsformen. „Zudem erfordert Steuer eine GesmbH die Erstellung einer Bilanz, was kosten- und zeitaufwendiger ist, als eine sonst zulässige EinnahmenAusgaben-Rechnung“, warnt Erian weiter vor den möglichen Mehrkosten einer GesmbH. Ä1HEHQHUK|KWHQ9HUZDOWXQJVNRVWHQIKUHQGLH*HZLQQHU mittlungsvorschriften bei der Bilanzierung vor allem auch dazu, dass eine Gewinnplanung durch Hinausschieben von Einnahmen in das nächste Jahr bzw. Vorziehen von Ausgaben in das laufende Jahr kaum mehr möglich ist. Damit geht erhebliches Gestaltungspotential zur Gewinnoptimierung und Steuermin Steuerminimierung verloren“, bezieht Eller ]XHYHQWXHOOXQHUZQVFKWHQ1HEHQZLUNXQJHQHLQHU*HVPE+ weiter Stellung. „Zahlt die GesmbH für die Arbeitsleistung der Ärzte Entgelte aus, dann fallen außerdem Lohnabgaben an“, ergänzt Eller die Frage nach eventuellen Kostentreibern einer GesmbH. %HVWHKWGHQQRFK,QWHUHVVHDQHLQHU*HVPE+VRHPS¿HKOWHV sich, bei bereits bestehenden Strukturen jedenfalls rechtzeitig, DXFKHLQHQ]HUWL¿]LHUWHQ8PJUQGXQJVVWHX erberater zu konsultieren. „In der Regel wird die Gründung einer GesmbH mit der Einbringung bereits bestehender Einzelpraxen einhergehen. Fehler in der Konzeption und Umsetzung einer solchen Einbringung können gravierende VWHXHUOLFKH )ROJHQ KDEHQ³ VR GLH ]HUWL¿ Ärzte GesmbH zierte Umgründungsspezialistin Mag. Eva Messenlechner vom 7($0-h1*(5 „Der steuerliche Supergau ist erreicht, wenn die Finanz bei diesen Vorgängen eine Betriebsveräußerung ortet. In einem Worst-Case-Szenario kann es in solchen Fällen dazu kommen, dass stille Reserven aufgedeckt und unnötig versteuert werden müssen. Letztere liegen insbesondere dann in hohem Maße vor, wenn bereits ein ansehnlicher Patientenstock aufgebaut wurde“, bringt Messenlechner die Zusammenhänge auf den Punkt. „Dieser Supergau kann dank des so genannten Umgründungssteuergesetzes vermieden werden! Der Umgang mit diesem sehr komplexen Regelwerk erfordert allerdings ein sehr spezielles Know-How und eine fundierte Vorbereitung der einzelnen Schritte. Zudem sind bestimmte Fristen einzuhalten. Eine Nichteinhaltung der einschlägigen Regelungen kann extrem teuer kommen, daher empfehlen wir in allen Fällen eine frühzeitige Konsultation eines ]HUWL¿]LHUWHQ8PJUQGXQJVVSH]LDOLVWHQ³VR0HVVHQ lechner zur richtigen Vorgangsweise. v. l. n. r.: STB Dr. Verena Maria Erian, STB Mag. Eva Messenlechner, STB Raimund Eller Team Jünger Steuerberater, Die Ärztespezialisten 6020 Innsbruck, Anichstraße 5 a www.juenger.at Ein Mitglied der MEDTAX-Gruppe ÅEHOHEHQGH´ELOGHUDXIGHQZlQGHQLKUHURUGLQDWLRQ"QHLQ" LFKNDQQLKQHQGLHO|VXQJDQELHWHQ um ½* pro monat YHUPLHWHOLHIHUHXQGKlQJHLFKLKQHQPRGHUQHNXQVW XQGWDXVFKHGLHRULJLQDOELOGHUNHLQHGUXFNHDOOHPRQDWH KHLPRUDDE| maler & architekt _UDDE#DUFKLWHFDDW * beispiel: 9 bilder 40x40cm + 2 bilder 80x40cm + 1 bild 80x80cm | +20% UST | als betriebsausgabe absetzbar, alles inklusive! ÖZZ 10/2010 I www.zahnaerztekammer.at 9
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