Was bringt die Ärzte GesmbH steuerlich? - Team Jünger

Steuer
Ärzte GesmbH
Was bringt die
Ärzte GesmbH
steuerlich?
Dazu wurden die Steuerkonsulenten
der renommierten Ärztekanzlei
TEAM JÜNGER befragt.
Im Folgenden wurden die zentralen
Aussagen aus dem Interview
(geführt von Mag. Heidi Blum,
Juristin der Landeszahnärztekammer für Tirol) mit den
Spezialisten für Sie zusammengefasst.
Danach scheint die Rechtsform der
GesmbH für die meisten Ärztinnen
und Ärzte steuerlich nur auf den ersten
Blick interessant zu sein:
8
www.zahnaerztekammer.at I ÖZZ 10/2010
S
o besticht die GesmbH steuerlich vordergründig deshalb,
da vom Gewinn der Gesellschaft zunächst nur 25 % Körperschaftsteuer abzuführen sind. Demgegenüber bezahlt der
Arzt als Einzelunternehmer je nach Höhe seines Gewinnes
bis zu 50 % Einkommensteuer. „Das ist aber nur die halbe
Wahrheit“, so Steuerberater Raimund EllerYRP7($0-h1
GER. „Werden die Gewinne nämlich an die beteiligten Ärzte
weitergegeben, so sind von diesen Ausschüttungsbeträgen
weitere 25 % Kapitalertragsteuer von der Gesellschaft einzubehalten und binnen 7 Tagen an das Finanzamt abzuführen“,
so Eller weiter. „Soll der gesamte ausschüttbare Gewinn also
schlussendlich den beteiligten Ärzten zur Verfügung stehen, so kommt es zu einer Steuerbelastung von insgesamt
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Damit ergibt sich bei Vollausschüttung des gesamten Gewinnes am Endes des Tages kein nennenswerter Steuervorteil.
Ganz im Gegenteil, so ortet Frau Dr. Verena Maria Erian
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ter dem Satz einer vollausschüttenden GesmbH liegt: „Eine
herkömmliche Einzelpraxis kann bei Inanspruchnahme des
Gewinnfreibetrages derzeit 13 % der Gewinne völlig steuerfrei lukrieren und kommt so unter dem Strich auf einen
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bei erklecklichen Gewinnen auf eine effektive DurchschnittsVWHXHUEHODVWXQJYRQXPGLH³VR(ULDQÄ'DPLWVLQG
Gewinne in einer GesmbH derzeit nur insoweit steuerlich
begünstigt, als sie in der Gesellschaft thesauriert werden
und den Gesellschaftern nicht zur privaten Verfügung stehen“, vergleicht Erian die Rechtsformen. „Zudem erfordert
Steuer
eine GesmbH die Erstellung einer Bilanz, was kosten- und
zeitaufwendiger ist, als eine sonst zulässige EinnahmenAusgaben-Rechnung“, warnt Erian weiter vor den möglichen
Mehrkosten einer GesmbH.
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mittlungsvorschriften bei der Bilanzierung vor allem auch
dazu, dass eine Gewinnplanung durch Hinausschieben von
Einnahmen in das nächste Jahr bzw. Vorziehen von Ausgaben
in das laufende Jahr kaum mehr möglich ist. Damit geht
erhebliches Gestaltungspotential zur Gewinnoptimierung
und Steuermin Steuerminimierung verloren“, bezieht Eller
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weiter Stellung.
„Zahlt die GesmbH für die Arbeitsleistung der Ärzte
Entgelte aus, dann fallen außerdem Lohnabgaben an“,
ergänzt Eller die Frage nach eventuellen Kostentreibern
einer GesmbH.
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sich, bei bereits bestehenden Strukturen jedenfalls rechtzeitig,
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erberater zu konsultieren.
„In der Regel wird die Gründung einer
GesmbH mit der Einbringung bereits bestehender Einzelpraxen einhergehen. Fehler
in der Konzeption und Umsetzung einer
solchen Einbringung können gravierende
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Ärzte GesmbH
zierte Umgründungsspezialistin Mag. Eva Messenlechner vom
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„Der steuerliche Supergau ist erreicht, wenn die Finanz bei
diesen Vorgängen eine Betriebsveräußerung ortet. In einem
Worst-Case-Szenario kann es in solchen Fällen dazu kommen, dass stille Reserven aufgedeckt und unnötig versteuert
werden müssen. Letztere liegen insbesondere dann in hohem
Maße vor, wenn bereits ein ansehnlicher Patientenstock aufgebaut wurde“, bringt Messenlechner die Zusammenhänge
auf den Punkt.
„Dieser Supergau kann dank des so genannten Umgründungssteuergesetzes vermieden werden! Der Umgang mit
diesem sehr komplexen Regelwerk erfordert allerdings ein
sehr spezielles Know-How und eine fundierte Vorbereitung
der einzelnen Schritte. Zudem sind bestimmte Fristen einzuhalten. Eine Nichteinhaltung der einschlägigen Regelungen kann extrem teuer kommen, daher empfehlen
wir in allen Fällen eine frühzeitige Konsultation eines
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lechner zur richtigen Vorgangsweise.
v. l. n. r.: STB Dr. Verena Maria Erian,
STB Mag. Eva Messenlechner, STB Raimund Eller
Team Jünger Steuerberater, Die Ärztespezialisten
6020 Innsbruck, Anichstraße 5 a
www.juenger.at
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ÖZZ 10/2010 I www.zahnaerztekammer.at
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