AGB - Motley Glow

Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Gastspielvertrag
(Anlage zum Gastspielvertrag)
1. Inhalt
Gegenstand des Gastspielvertrages, der Bühnenanweisungen sowie der AGB sind die Vorbereitung und Durchführung der/des
Auftritte/s des Künstlers.
2. Honorar/Gage
2.1. Die Gage und die Nebenkosten regelt der Vertrag.
2.2. Eine Vorauszahlung von 50 % des Bruttobetrags ist im Voraus zu bezahlen. Die zweite Hälfte sind sofort nach Beendigung der
Darbietung in bar zu Zahlen oder innerhalb von 14 Tagen auf das Konto des Künstlers zu überweisen.
2.3. Abschläge am Honorar (gleich welcher Art) sind nicht zulässig.
2.4. Die Gage unterliegt nicht der Lohnsteuerpflicht, sondern wird vom Künstler selbst versteuert.
2.5. Zahlungsverzug wird mit Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Die
Mahngebühr beträgt 5 Euro pro Mahnung. Ich weise darauf hin das nach 30 tagen ohne Mahnung der Zahlungsverzug ein tritt.
3. Unterkunft und Verpflegung
3.1. Bei Auftritten nach 24 Uhr und Anreise über 2 Stunde Fahrt oder bei Anreisen über 3 Stunden Fahrt ist ein
Übernachtungsmöglichkeit mit Frühstück für den Künstler und begleitende Helfer zu stellen.
3.2. Es werden Getränke in Form von Mineralwasser (stilles Wasser) bereit gehalten.
3.3. Sollte es für den Künstler aufgrund der Auftrittszeitpunkte notwendig sein, länger als vier Stunden am Auftrittsort zu
verweilen, stellt der Veranstalter dem Künstler und begleitenden Helfern eine warme vegetarische Mahlzeit pro Tag.
3.4.Der Veranstalter gewährleistet, dass der Künstler einen bei Kälte geheizten Raum zum Umziehen nutzen kann und bei Stelzen
Auftritten eine Trockene und saubere Sitzgelegenheit wie in der Bühnen Anweisung beschrieben zur Verfügung hat.
4. Randbedingungen die vom Veranstalter zu gewährleisten sind
4.1 Erfüllt der Veranstalter seine Pflichten aus diesem Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig, darf der Künstler vom Vertrag zurücktreten
oder einen Ersatzauftritt verlangen. Der Künstler behält seinen vollen Anspruch auf Zahlung des Honorars und
der entstandenen Nebenkosten bei Vorliegen der gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen, wenn der Veranstalter seine
Pflichtverletzung zu vertreten hat oder es zu keiner Vereinbarung über einen Ersatztermin kommt. Der Veranstalter hat in diesem Fall
die Vertragserfüllung zu beweisen.
4.2. Der Veranstalter verpflichtet sich die vertraglich festgelegte Auftrittszeit einzuhalten, genauso wie der Künstler. Grundsätzlich
muss er davon ausgehen, dass Nachfolgeveranstaltungen stattfinden. Im Falle einer Verzögerung des Auftrittes muss der Veranstalter
damit rechnen, dass der Künstler diesen Auftritt nicht realisieren kann, um nachfolgende Veranstaltungen vertragsgemäß zu erfüllen.
4.3. Sollte der Künstler keine Helfer mitbringen stellt der Veranstalter die/den im Vertrag angegebenen Helfer der/die in der Lage
ist/sind, nach kurzen Absprachen kleinere Aufgaben zu übernehmen, sowie dem Künstler beim Ein- und Ausladen, sowie Auf- und
Abbau zu unterstützen und gegebenen falls die Brandwache übernehmen. Kenntnisse im Umgang mit Feuerlöschern sind erwünscht.
4.4. Bei Auftritten mit musikalischer Untermalung ist der Veranstalter verpflichtet die Anmeldung und Bezahlung der GEMA Gebühren
zu tätigen Ich übergebe eine Liste der GEMA-pflichtigen Titel bzw. eine Liste zur Widerlegung der GEMA-Vermutung, je nach der
vertraglich festgelegten Gestaltung der musikalischen Untermalung.
4.5. Der Veranstalter stellt eine ausreichende PA mit einem CD-Player oder der Möglichkeit MP3 Player anzuschließen, sowie eine
Person, die die Geräte des Künstlers anschließt und die gesamte Technik während des Programms bedient. Der Veranstalter stellt die
Anlage spätestens 1 Stunde vor Auftrittsbeginn für 15 Minuten für einen Soundcheck bereit. Während des Soundchecks ist auch die
Person anwesend, die diese Anlage bedient, führt gemeinsam mit dem Künstler den Soundcheck durch und spricht mit ihm das
Programm ab. Für technische Komplikationen, die nicht aufgrund eines Defektes der Geräte des Künstlers entstehen CD, MP3 Player
trägt der Veranstalter die Verantwortung.
4.6. Der Veranstalter gewährleistet einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltung.
4.7.Der Veranstalter hat die branchenüblichen Vorbereitungen zu treffen und insbesondere die technischen,
organisatorischen und räumlichen Voraussetzungen für die Veranstaltungsfähigkeit zu schaffen. Er veranlasst die sorgfältige Erfüllung
des technischen Beiblattes (Bühnenanweisung) des Programms.
Die mitgegebene Bühnenanweisung ist in jedem Falle zu beachten und ist Bestandteil des Gastspielvertrages. Andernfalls ist der
Künstler nicht verpflichtet den Auftritt durchzuführen. Der Veranstalter hat ferner dafür zu sorgen, dass ein ordnungsgemäßer und
ungehinderter Auf- und Abbau gewährleistet ist.
5.Haftung
5.1 .Der Veranstalter sorgt für die Sicherheit des Künstlers und dessen Utensilien, sowie für aufgestellte und installierte
Mietgegenstände des Künstlers einschließlich Parkplatz mit Fahrzeug. Alle Kosten, die daraus entstehen, dass die Sicherheit nicht
gewährleistet war, gehen zu Lasten des Veranstalters.
5.2 Der Veranstalter hat alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und schließt adäquate Versicherungen ab. Für evtl.
entstehende Schäden an Personen, Einrichtungsgegenständen oder dem Eigentum Dritter oder des Veranstalters
haftet der Veranstalter. Es sei denn die Haftung ist nach Vertrag Punkt 3. Geregelt.
5.3 Wenn im Vertrag vereinbart, haftet der Künstler. Diese Haftung ist ausschließlich über die gewerbliche Haftpflicht Versicherung
des Fairsicherungsladen | Moltkestr. 3 | 58089 Hagen | Tel.: 02331 9717671 Die Versicherungssumme beträgt 6 Mio Euro
pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Darüber hinaus haftet der Veranstalter. Die Haftung nach Ziffer 5.1, 6.4.2,
6.4.3 bleibt davon unberührt.
5.4 Vertragliche und gesetzliche Ersatzansprüche des Veranstalters gegenüber dem Künstler bei Schäden, die durch leichte
Fahrlässigkeit des Künstlers bedingt sind, werden auf die Höhe des vereinbarten Honorars beschränkt.
5.5 Schadensersatzansprüche jeglicher weiteren Art sind ausgeschlossen, soweit sie nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Handeln verursacht wurden.
5.6 Der Künstler haftet nicht für Verunreinigungen die durch Seifenlauge entstehen und ist auch nicht für eine etwaige Reinigung
verantwortlich.
6. Randbedingungen die vom Veranstalter für Feuershows zu gewährleisten sind
6.1. Genehmigung, Sicherheit
6.1.1 Bei Feuer Shows ist die Aufführung im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen bei der zuständigen Brandschutzbehörde
durch den Veranstalter anzumelden.
Bitte wenden Sie sich deshalb bei Fragen an den Kreisbrandmeister des zuständigen Landratsamts.
6.1.2. Der Veranstalter versichert, dass der Durchführung keine behördlichen oder anderen Vorschriften entgegenstehen. Diese
Genehmigung ist mindestens 10 Werktage vor dem Auftritt schriftlich vorzulegen. Evtl. entstehende Zusatzkosten für eine
Brandwache durch die Ortsfeuerwehr sind durch den Veranstalter zu tragen.
6.1.3 Erfolgt eine eventuelle Einschränkung erst nach Abschluss des Vertrags, ist der Künstler berechtigt, die Auftrittsdauer der
Darbietung entsprechend der nicht aufführbaren Elemente zu verkürzen. Die Gage bleibt davon unberührt.
6.1.4. Der Veranstalter ist hiermit ausdrücklich auf die von Feuershows ausgehende Brand- und Verletzungsgefahr
hingewiesen.
6.1.5. Der Veranstalter ist verpflichtet, geeignete Sicherheits- und Brandschutzmaßnahmen zu treffen.
6.1.6.Brennbare Gegenstände oder schnell entzündbare Dinge müssen im Voraus entfernt werden
Dekorationen in unmittelbarer Nähe der Aufführung (Umkreis von 10 Metern) haben der Versammlungsstättenverordnung (schwer
entflammbar gemäß Klasse B1 nach DIN 4102) zu genügen, entsprechende Prüfzertifikate sind auf Verlangen vorzulegen.
6.1.7. Der Veranstalter sorgt für die Betriebssicherheit der Bühne. Die Rutschsicherheit ist vor der Aufführung zu kontrollieren.
Trockene Rasenflächen sind im Vorfeld zu wässern.
6.1.8. In geschlossenen Räumen sind Sprinkleranlagen sowie Alarmanlagen für die Dauer der Show auszuschalten, sollten durch
Alarm oder Sprinkler Kosten entstehen übernimmt diese der Veranstalter.
6.2.1. Der Veranstalter gewährleistet, dass dem Künstler ein für Dritte nicht zugänglicher und bei kalten Temperaturen beheizter Raum
zur Verfügung gestellt wird.
6.2.2 Die Tür ist mit folgenden Hinweisen zu versehen „Achtung Brandgefahr, Rauchen und offenes Feuer verboten“ „Zutritt nur für
technisches Personal“.
Der Raum dient als Aufbewahrungsort für leicht entzündliche Materialien, sowie pyrotechnische Gegenstände und hat
somit §34 der Versammlungsstättenverordnung zu genügen. Die Brandsicherheit ist durch den Veranstalter und/oder
dessen Erfüllungsgehilfen zu gewährleisten, bis der Künstler den Raum wieder frei übergibt.
6.3.1. Für Feuershows benötigt der Künstler eine freie Fläche gemäß Bühnenanweisung.
6.3.2. der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Fläche den nötigen Abstand von mindestens 3 Metern zum
Publikumsbereich aufweist. Sollten die Zuschauer rund um stehen benötigt der Künstler einen 8-10 Meter durch messenden Raum.
Die Einhaltung der Sicherheitsabstände durch das Publikum, andere Mitwirkende sowie Unbeteiligte sind unbedingt einzuhalten, dafür
ist der Veranstalter verantwortlich (u.U. Security etc.).
6.4.1. Für die ordnungsgemäße Entsorgung des Bühnenabfalls ist der Veranstalter verantwortlich.
6.4.2. Rauchentwicklung und Ölrückstände auf der Spielfläche stehen in der Natur der beauftragten Leistung und können in keinem
Fall Schadenersatz auslösen
6.4.3. Eine Auftritts- bzw. Tanzfläche nach dem Auftritt sollte überprüft und ggf. kurz gereinigt werden, denn einige Tropfen der
verwendeten Erdöldestillate auf dem Boden und die damit verbundene Rutschgefahr lassen sich nie vermeiden.
6.4.4. Der Künstler übernimmt zudem keine Haftung für entgegen der Absprache im Wirkungsbereich der Feuershow platzierte
brennbare Gegenstände (Dekoration, Band-Instrumente, technisches Equipment, Autos etc.).
7. Das Wetterrisiko liegt beim Veranstalter.
7.1 Bei widrigen Windverhältnissen behält der Künstler sich vor, die Show ggf. darauf anzupassen (insbesondere hier: Brennende
Bälle, Feuer schlucken, dem Feuer spucken ähnliche Effekte) oder ganz ausfallen zu lassen.
7.2 Bei Regen sind Einschränkungen der Stelzekostüme möglich.
7.3 Bei Frost, Sturm und starkem Regen sind Seifenblasen aus Physikalischen gründen kurzlebiger oder kleiner.
7.4 Der Künstler wird nach Möglichkeit ein Alternativprogramm zeigen.
7.5 Dadurch wird die Zahlungsverpflichtung der vollen Gage an den Künstler nicht beeinträchtigt.
8. Werbung
8.1. Der Veranstalter verpflichtet sich, die Darbietung mit den ihm zur Verfügung stehenden (üblichen) Werbeträgern wie z.B. Presse,
Rundfunk, Fernsehen, durch Aufdruck auf Festivalplakate, Einladungskarten oder Internetseiten oder sonstige Publikationen
anzukündigen.
8.2. Benötigte Werbemittel (Dateien und Vorlagen) zur Erstellung der Werbeträger (z.B. Plakate und Inserate) stellt der Künstler
hierfür kostenlos zur Verfügung.
8.3. Die Verwendung von eigenem Bildmaterial ist durch den Künstler zu genehmigen.
9. Rücktritt
9.1. Der Veranstalter ist nur aus wichtigem Grund zum Rücktritt berechtigt.
9.2.Tritt der Veranstalter vom Vertrag zurück, so hat er folgenden Betrag zu zahlen: Bis 40 Tage vor Veranstaltungsbeginn 2/3 der
Gage, bis 20 Tage vor Veranstaltungsbeginn 3/4 der Gage, danach den vollen Rechnugungsbetrag.
9.3.Erfüllt der Veranstalter seine Pflichten aus diesem Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig, darf der Künstler vom Vertrag zurücktreten
oder einen Ersatzauftritt verlangen. Der Künstler behält seinen vollen Anspruch auf Zahlung des Honorars und der entstandenen
Nebenkosten bei Vorliegen der gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen, wenn der Veranstalter seine Pflichtverletzung zu
vertreten hat oder es zu keiner Vereinbarung über einen Ersatztermin kommt. Der Veranstalter hat in diesem Fall die Vertragserfüllung
zu beweisen.
9.4. Ist der Künstler aus wichtigem Grund (Unfall,Krankheit) nicht in der Lage, den Auftritt durchzuführen, ist der Veranstalter
unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Die Auftrittspflicht des Künstlers und die Vergütungspflicht des Veranstalters entfallen in
diesem Fall. Bereits gezahlte Beträge werden zurück gezahlt.
9.5. Im Falle einer Absage von Seiten des Künstlers wird er versuchen einen geeigneten Ersatz zu organisieren oder auf Wunsch des
Veranstalters ein Ersatztermin vereinbart werden, der sich nach den zeitlichen Möglichkeiten des Künstlers richtet und geänderte
Nebenkosten zur Folge hat. Ein Anspruch auf einen Ersatztermin besteht für beide Seiten nur, wenn dies unter Berücksichtigung der
Gesamtumstände (Kunde: kein festes Datum. Künstler: keine anderweitigen Planungen) zumutbar ist. Ist dies nicht möglich, entfällt
jegliche Ersatzleistung.
9.6. Führt höhere Gewalt zum Ausfall der Veranstaltung, werden beide Vertragspartner von ihrer Leistungspflicht befreit. Als höhere
Gewalt gelten z.B. Erkrankungen des Künstlers, Streiks im Transportwesen, kriegerische Ereignisse, Naturkatastrophen u.ä.
9.7. Trifft der Künstler zum Auftrittszeitpunkt die Gegebenheiten anders als vorgegeben bzw. vereinbart an und bestehen daraufhin
Zweifel an der Sicherheit des Publikums und des Künstlers, behält er sich vor, den Auftritt aus Sicherheitsgründen anzupassen oder
ganz abzusagen. In solchem Falle sind die Gage und Ersatz der Auslagen trotzdem fällig!
9.8. Kommt es zu Vorfällen, die eine Durchführung der Veranstaltung für den Künstler unzumutbar machen (z.B. nachhaltige
Störungen durch Besucher, technische Störungen), ist der Künstler zum Abbruch der Veranstaltung berechtigt, behält jedoch den
vollen Honorar- und Kostenerstatmungsanspruch nach Ziffer 4.1.
9.9. Erfüllt der Künstler ohne wichtigen Grund seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht, zahlt er eine Konventionalstrafe in
Höhe der vereinbarten Gage. Weitere Schadensersatzforderungen sind damit
ausgeschlossen.
10. Künstlerische Freiheit
10.1 Der Künstler ist in der Gestaltung seines Programms frei. Art und Charakter der Darbietung werden mit dem Veranstalter
verhandelt und sind vertraglich festzuschreiben. Künstlerischen Weisungen des Veranstalters oder eines Dritten unterliegt der
Künstler nicht.
10.2 Zusätzliche Programmpunkte oder Auftritte Dritter während der gleiche Veranstaltungen bedürfen der vorherigen. Zustimmung
des Künstlers.
10.3 Eine Anpassung an die Gegebenheiten vor Ort, sei es aus Witterungsgründen, Gründen mangelnder Gästeanzahl oder Störung
ist immer mit dem Künstler vorher abzusprechen. Dies beeinträchtigt nicht die Zahlungsverpflichtung der vollen Gage an den Künstler.
11. Begleitung
Der Veranstalter gewährt vier Begleitpersonen freien Zutritt zur Veranstaltung. Das Kassenpersonal der Veranstaltung wird durch eine
Gästeliste informiert.
12. Urheber- und Leistungsschutzrechte
12.1 Kurze Aufzeichnungen bzw. Live Übertragungen durch Rundfunk und Fernsehen, die der üblichen aktuelle Informationen der
Öffentlichkeit dienen (weniger als 3 Minuten), sind nach vorheriger Absprache gestattet.
12.2 Werden im Auftrag vom Veranstalter Video- und/oder Fotoaufnahmen für Veranstaltungs-bewerbung, Presse oder interne
Dokumentation gemacht, erhält der Künstler kostenlos Kopien. Aufzeichnungen für andere Zwecke bedürfen der Genehmigung des
Künstlers.
12.3 Der Künstler ist berechtigt Bilder, Filmaufnahmen o.ä. von seinen Auftritten selbst oder durch Dritte herstellen zu lassen. Die
Rechte hieran liegen allein beim Künstler.
12.4 Die Nutzung von Aufzeichnungen und Fotos, die diese als Bestandteil eines neuen Vertrages ansehen (z.B. Sponsoring etc.),
sind gesondert vertraglich zu regeln und bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen Zustimmung des Künstlers. Die Veröffentlichung
von Audio-, Film- und Bildmitschnitten der Aufführung setzt grundsätzlich die ausdrückliche Zustimmung des Künstlers, sowie die
namentliche Nennung des Künstlers durch dessen Internetadresse MotleyGlow.de voraus.
12.5. Die kommerzielle Nutzung von Audio-, Film- und Tonaufzeichnungen der Show ist gesondert vertraglich zu regeln, grundsätzlich
gilt das Recht am eigenen Bild.
12.6. Der Veranstalter ist berechtigt, sofern er seine Gemeinnützigkeit nachweisen kann, Bild- und Filmaufzeichnungen des
Gastspiels für Eigenwerbung zu Nutzen. Die Verwendung des Materials setzt die Erwähnung des Künstlers durch dessen
Internetadresse MotleyGlow.de voraus.
13. Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen davon unberührt. Unwirksame Bedingungen
werden durch solche ersetzt, die dem Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten
kommen.
14. Änderungen und Nebenabreden
zum Vertrag Änderungen, Ergänzungen und mündliche Nebenabreden zum Vertrag werden erst durch schriftliche Bestätigung
verbindlich. Zur Änderung des Vertrages ist auf Seiten des Veranstalters nur der Unterzeichner berechtigt, es sei denn, der
Unterzeichner bevollmächtigt gegenüber dem Künstler schriftlich einen Dritten bzw. ein Vertreter weist dem Künstler seine
Vertretungsmacht schriftlich nach.
15. Datenschutz
Der Veranstalter wird darauf hingewiesen, dass die im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrages erhobenen Daten
gespeichert werden (§ 28 BDSG). Diese werden nach Abschluss des Auftrages zur weiteren Kundenpflege bis auf Widerruf
elektronisch gespeichert und nicht an Dritte weitergegeben. Verantwortlich für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen ist der
Künstler.
16. Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. So der Veranstalter Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts
ist, ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebende Streitigkeiten ist der ausschließliche
Gerichtsstand Bremen.
27.05.2015