Förderbedingungen - Projektträger Jülich

HochschulStart-up.NRW
Mittelstand.innovativ!
Förderbedingungen Innovationsassistentin / Innovationsassistent
Die Initiative HochschulStart-up.NRW des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und
Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF), umfasst verschiedene Programme
die darauf zielen Wissen zu schützen, den Austausch von Wissen zu intensivieren und
wirtschaftlich zu nutzen. Teil dieser Initiative ist unter anderem Mittelstand.innovativ! mit
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dem Innovationsassistenten.
1. Was soll mit der Fördermaßnahme erreicht werden? ……………………………….
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2. Was wird gefördert …………………………………………………………………….
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3. Wer kann eine Förderung erhalten? …………………………………………………..
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4. Für welche Zwecke kann die Innovationsassistentin/der Innovationsassistent
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im Unternehmen eingesetzt werden?......................................................................
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5. Wie hoch kann die öffentliche Förderung sein? ………………………………………
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6. Wie oft kann das Programm in Anspruch genommen werden? ……………………
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7. Was ist vor Antragstellung zu beachten? ……………………………………………
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8. Wo kann der Antrag gestellt werden? ………………………………………………..
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9. Gibt es Antragsfristen? ………………………………………………………………….
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10. Wann und wie erfolgt die Auszahlung der bewilligten Fördermittel? ………..…….
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11. Weitere Förderrahmenbedingungen ….……………………………………………….
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1. Was soll mit der Fördermaßnahme erreicht werden?
Vor dem Hintergrund des Europa 2020 Programms, dessen Ziel intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum ist, hat die Landesregierung die Stärken und Schwächen Nordrhein-Westfalens analysiert und im Hinblick auf den notwendigen Handlungsbedarf die Forschungsstrategie „Fortschritt NRW“ entwickelt.
Auf den Feldern der großen gesellschaftlichen Herausforderungen zählen Forschung
und Entwicklung zu den wesentlichen Bausteinen einer Politik, die den Menschen in den
Mittelpunkt stellt und die auf Vorbeugung und Nachhaltigkeit setzt. Ziel sind spürbare
Verbesserungen in der Lebenswelt der Menschen – Fortschritt der bei den Menschen
ankommt. Ausgangspunkt ist dabei die Frage, wie Wissenschaft und Forschung effektiv
zum Fortschritt, zu einer Verbesserung von Wohlstand und Wohlergehen der Menschen
unter Erhaltung der ökologischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebensgrundlagen beitragen können. Fortschritt.NRW ist daher auf Problemlösungsrelevanz,
Verbreitungspotenzial und Umsetzung orientiert.
Vor diesem Hintergrund hat das Wissenschaftsministerium „Wissen schafft Chancen“
zum Leitbild gemacht. So wird zum Ausdruck gebracht, dass Teilhabe, Inklusion und
Bildungsgerechtigkeit aber auch Zukunftsfähigkeit, Wohlstand und Fortschritt untrennbar
mit dem Zugang zu und der Nutzung von Wissen verbunden sind.
Als Teil der Initiative HochschulStart-up.NRW, soll unter der Überschrift „Mittelstand.innovativ!“, mit dem Innovations-Gutschein und dem Innovationsassistenten, der
Austausch zwischen Hochschulen und kleinen Unternehmen verbessert werden. Der
Innovationsassistent zielt dabei darauf ab, dass durch die Beschäftigung von Hochschulabsolvent(inn)en das Innovationspotenzial der Unternehmen besser erschlossen
und ihre Innovationskraft gestärkt wird.
2. Was wird gefördert?
Gefördert wird die Beschäftigung von Innovationsassistent(inn)en, das heißt von neu
einzustellenden Universitäts- und Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen mit
dem Ziel, Wissen und Technologie von den Hochschulen zu kleinen Unternehmen zu
transferieren.
Der Hochschulabschluss darf zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme im Betrieb nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Wissenschaftliche Tätigkeiten an einer Hochschule
oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung, im Anschluss an den Hochschulabschluss, verlängern diese Frist um Ihre jeweilige Laufzeit.
Angestrebt ist eine unbefristete Beschäftigung der Assistentin / des Assistenten. Das
Beschäftigungsverhältnis muss jedoch für mindestens 24 Monate abgeschlossen werden. Die Vereinbarung einer Probezeit von bis zu 6 Monaten ist zulässig.
Wird ein Beschäftigungsverhältnis in einer vereinbarten Probezeit gelöst, kann das Unternehmen für den restlichen Förderzeitraum eine andere Innovationsassistentin / einen
anderen Innovationsassistenten einstellen.
Die Förderung eines Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses ist möglich, die Arbeitszeit darf
jedoch nicht weniger als 50 Prozent der tariflich oder betrieblich vereinbarten Regelarbeitszeit betragen.
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3. Wer kann eine Förderung erhalten?
Das Programm wendet sich an Unternehmen mit bis zu 50 Angestellten, von denen
maximal 5 einen akademischen Abschluss vorweisen. Dies schließt insbesondere Unternehmen mit ein die bislang keine(n) Akademiker(in) beschäftigen.
Die Betriebsstätte des Unternehmens und der Arbeitsplatz der Assistentin / des Assistenten müssen sich in Nordrhein-Westfalen befinden.
4. Für welche Zwecke kann die Innovationsassistentin/der Innovationsassistent
im Unternehmen eingesetzt werden?
Gefördert wird die Beschäftigung von Innovationsassistentinnen / Innovationsassistenten
aus dem Bereich der Ingenieurs-, Natur-, Wirtschafts-, Sozial- oder Geisteswissenschaften zur Bearbeitung von Innovations- bzw. Kooperationsprojekten.
Als Innovationsprojekte gelten Vorhaben die durch Wissens- bzw. Technologietransfer in
das Unternehmen, eine Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit zum Ziel haben und beabsichtigen diese durch eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu erreichen:

Gewinnung neuer technischer Erkenntnisse,

Neu- bzw. Weiterentwicklung von Produkten und Herstellungsverfahren,

Neuentwicklung von Betriebs-, Vermarktungs- und Vertriebsstrukturen,

soziale Innovation (Prozess- und Dienstleistungsinnovationen).
Als Kooperationsprojekt gelten Innovationsvorhaben, die gemeinsam mit einer Hochschule oder einer Forschungseinrichtung durchgeführt werden.
5. Wie hoch kann die öffentliche Förderung sein?
Pro Unternehmen wird die Beschäftigung einer Innovationsassistentin / eines Innovationsassistenten für die Dauer von zwei Jahren gefördert. Das Unternehmen erhält für die
Dauer von 24 Monaten einen Zuschuss von maximal 22.500 € pro Jahr.
Beschäftigt ein Unternehmen bereits wenigstens eine Hochschulabsolventin / einen
Hochschulabsolventen, beträgt der maximale Zuschuss 15.000 € pro Jahr.
Voraussetzung in beiden Fällen ist, dass der Innovationsassistentin / dem Innovationsassistent mindestens das tariflich vereinbarte, bzw. ein branchenübliches Entgelt gezahlt
wird, und die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nicht-Diskriminierung eingehalten
werden. Bei einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis wird eine anteilige Zuwendung je
nach vereinbarter Arbeitszeit gewährt.
Die Förderung erfolgt in Form einer De-minimis-Beihilfe (siehe Punkt 11).
6. Wie oft kann das Programm in Anspruch genommen werden?
Während der Programmlaufzeit kann ein Unternehmen die Förderung höchstens einmal
in Anspruch nehmen. Hierbei ist ferner zu beachten, dass Unternehmen, die gemäß EUDefinition verflochten sind, als ein Unternehmen betrachtet werden.
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7. Was ist vor Antragstellung zu beachten?
Grundsätzlich darf die Innovationsassistentin / der Innovationsassistent zum Zeitpunkt
der Antragstellung noch nicht von dem zu fördernden Unternehmen eingestellt worden
sein.
Die Einstellung der Innovationsassistentin / des Innovationsassistenten muss grundsätzlich innerhalb von 4 Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides erfolgen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Beschäftigungsverhältnisse mit Personen, die
gleichzeitig Anteilseigner an dem Unternehmen sind, sowie Personen, deren Familienmitglied ersten Grades Anteilseigner an dem Unternehmen ist.
8. Wo kann der Antrag gestellt werden?
Zuständig für die Bearbeitung von Anträgen und die Beratung im Vorfeld ist der Projektträger Jülich. Anträge müssen schriftlich und unter Verwendung eines Antragsvordruckes
eingereicht
werden.
Der
Antragsvordruck
ist
online
unter
https://www.ptj.de/innovationsassistent, oder schriftlich beim Projektträger Jülich erhältlich.
Dem ausgefüllten und rechtsverbindlich unterschriebenen Antragsvordruck sind beizufügen:

Kopie Handelsregisterauszug bzw. Gewerbeanmeldung,

Ausgefüllter Vordruck der De-minimis-Erklärung (einschließlich Kopien von bereits vorhandenen De-minimis-Bescheinigungen).
Der vollständige Antrag ist zu richten an:
Projektträger Jülich (PTJ)
Forschungszentrum Jülich – Geschäftsbereich TRI
Stichwort: Innovationsassistent/in
52425 Jülich
Nach positiver Bewertung eines Antrags ist der Projektträger Jülich ebenfalls für die
Ausstellung des Bewilligungsbescheids und die fördertechnische Abwicklung des Vorhabens zuständig. Die Bearbeitungszeit des Antrags bis zur Bewilligung soll in der Regel
6-8 Wochen betragen. Sofern bei positivem Ergebnis der Prüfung mehr Anträge eingehen als Fördermittel vorhanden sind, entscheidet das Datum des Antragseingangs.
9. Gibt es Antragsfristen?
Anträge können während der gesamten Laufzeit des Förderprogramms gestellt werden.
Die Anzahl der Vorhaben die bewilligten werden können ist jedoch durch die verfügbaren Haushaltsmittel begrenzt. Eingereichte Anträge werden nach Eingangsdatum bearbeitet. Informationen über noch verfügbare, schon beantragte und bereits bewilligte Mittel sind zu finden auf: https://www.ptj.de/innovationsassistent
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10. Wann und wie erfolgt die Auszahlung der bewilligten Fördermittel?
Die Fördermittel werden nachschüssig für jeweils zwei Monate ausgezahlt. Voraussetzung für die Auszahlung (nach Erhalt des Zuwendungsbescheids) ist die Einreichung:

des Mittelabruf-Vordrucks, welcher dem Zuwendungsbescheid als Anlage beiliegt.

eine Kopie des Abschlusszeugnisses bzw. der Abschlussurkunde der Innovationsassistentin / des Innovationsassistenten.

einer Kopie des Anstellungsvertrags der Assistentin / des Assistenten.

ein Nachweis über die ausgezahlten Gehälter (z.B. DATEV-Auszug).
11. Weitere Förderrahmenbedingungen
Die Förderung erfolgt nach § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO), sowie nach Maßgabe
der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Europäischen Kommission vom 18.12.2013,
über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, unter Beachtung der Kumulierungsvorschriften. Nach dieser Verordnung sind finanzielle Vergünstigungen des Staates an einzelne Unternehmen ohne weitere Genehmigung der EU zulässig, wenn sie in der Summe innerhalb von drei Kalenderjahren den Wert von 200.000 € nicht überschreiten.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel. Für die beantragte Personalmaßnahme darf keine weitere öffentliche
Förderung aus Mitteln des Landes, des Bundes oder der EU in Anspruch genommen
werden (Ausschluss der Doppelförderung).
Das geförderte Unternehmen muss sich damit einverstanden erklären, für Zwecke der
Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Programms Informationen
über Durchführung und Resultat der Maßnahme zur Verfügung zu stellen. Insbesondere
ist jedes Jahr ein kurzer Fortschrittsbericht einzureichen.
Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit zu dem geförderten Vorhaben, ist in angemessener
Weise auf die Förderung des Landes NRW hinzuweisen. Dies gilt insbesondere auch für
Veröffentlichungen (Broschüre, Faltblätter, Mitteilungsblätter) sowie Informationsveranstaltungen, Workshops, Symposien u. ä. im Zusammenhang mit dem Projekt.
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