HochschulStart-up.NRW Mittelstand.innovativ! Förderbedingungen Innovationsassistentin / Innovationsassistent Die Initiative HochschulStart-up.NRW des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF), umfasst verschiedene Programme die darauf zielen Wissen zu schützen, den Austausch von Wissen zu intensivieren und wirtschaftlich zu nutzen. Teil dieser Initiative ist unter anderem Mittelstand.innovativ! mit dem Innovationsassistenten. 1. Was soll mit der Fördermaßnahme erreicht werden? ………………………………. 2 2. Was wird gefördert ……………………………………………………………………. 2 3. Wer kann eine Förderung erhalten? ………………………………………………….. 2 4. Für welche Zwecke kann die Innovationsassistentin/der Innovationsassistent im Unternehmen eingesetzt werden?...................................................................... 3 5. Wie hoch kann die öffentliche Förderung sein? ……………………………………… 3 6. Wie oft kann das Programm in Anspruch genommen werden? …………………… 3 7. Was ist vor Antragstellung zu beachten? …………………………………………… 3 8. Wo kann der Antrag gestellt werden? ……………………………………………….. 4 9. Gibt es Antragsfristen? …………………………………………………………………. 4 10. Wann und wie erfolgt die Auszahlung der bewilligten Fördermittel? ………..……. 5 11. Weitere Förderrahmenbedingungen ….………………………………………………. 5 1. Was soll mit der Fördermaßnahme erreicht werden? Vor dem Hintergrund des Europa 2020 Programms, dessen Ziel intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum ist, hat die Landesregierung die Stärken und Schwächen Nordrhein-Westfalens analysiert und im Hinblick auf den notwendigen Handlungsbedarf die Forschungsstrategie „Fortschritt NRW“ entwickelt. Auf den Feldern der großen gesellschaftlichen Herausforderungen zählen Forschung und Entwicklung zu den wesentlichen Bausteinen einer Politik, die den Menschen in den Mittelpunkt stellt und die auf Vorbeugung und Nachhaltigkeit setzt. Ziel sind spürbare Verbesserungen in der Lebenswelt der Menschen – Fortschritt der bei den Menschen ankommt. Ausgangspunkt ist dabei die Frage, wie Wissenschaft und Forschung effektiv zum Fortschritt, zu einer Verbesserung von Wohlstand und Wohlergehen der Menschen unter Erhaltung der ökologischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebensgrundlagen beitragen können. Fortschritt.NRW ist daher auf Problemlösungsrelevanz, Verbreitungspotenzial und Umsetzung orientiert. Vor diesem Hintergrund hat das Wissenschaftsministerium „Wissen schafft Chancen“ zum Leitbild gemacht. So wird zum Ausdruck gebracht, dass Teilhabe, Inklusion und Bildungsgerechtigkeit aber auch Zukunftsfähigkeit, Wohlstand und Fortschritt untrennbar mit dem Zugang zu und der Nutzung von Wissen verbunden sind. Als Teil der Initiative HochschulStart-up.NRW, soll unter der Überschrift „Mittelstand.innovativ!“, mit dem Innovations-Gutschein und dem Innovationsassistenten, der Austausch zwischen Hochschulen und kleinen Unternehmen verbessert werden. Der Innovationsassistent zielt dabei darauf ab, dass durch die Beschäftigung von Hochschulabsolvent(inn)en das Innovationspotenzial der Unternehmen besser erschlossen und ihre Innovationskraft gestärkt wird. 2. Was wird gefördert? Gefördert wird die Beschäftigung von Innovationsassistent(inn)en, das heißt von neu einzustellenden Universitäts- und Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen mit dem Ziel, Wissen und Technologie von den Hochschulen zu kleinen Unternehmen zu transferieren. Der Hochschulabschluss darf zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme im Betrieb nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Wissenschaftliche Tätigkeiten an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung, im Anschluss an den Hochschulabschluss, verlängern diese Frist um Ihre jeweilige Laufzeit. Angestrebt ist eine unbefristete Beschäftigung der Assistentin / des Assistenten. Das Beschäftigungsverhältnis muss jedoch für mindestens 24 Monate abgeschlossen werden. Die Vereinbarung einer Probezeit von bis zu 6 Monaten ist zulässig. Wird ein Beschäftigungsverhältnis in einer vereinbarten Probezeit gelöst, kann das Unternehmen für den restlichen Förderzeitraum eine andere Innovationsassistentin / einen anderen Innovationsassistenten einstellen. Die Förderung eines Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses ist möglich, die Arbeitszeit darf jedoch nicht weniger als 50 Prozent der tariflich oder betrieblich vereinbarten Regelarbeitszeit betragen. 2 3. Wer kann eine Förderung erhalten? Das Programm wendet sich an Unternehmen mit bis zu 50 Angestellten, von denen maximal 5 einen akademischen Abschluss vorweisen. Dies schließt insbesondere Unternehmen mit ein die bislang keine(n) Akademiker(in) beschäftigen. Die Betriebsstätte des Unternehmens und der Arbeitsplatz der Assistentin / des Assistenten müssen sich in Nordrhein-Westfalen befinden. 4. Für welche Zwecke kann die Innovationsassistentin/der Innovationsassistent im Unternehmen eingesetzt werden? Gefördert wird die Beschäftigung von Innovationsassistentinnen / Innovationsassistenten aus dem Bereich der Ingenieurs-, Natur-, Wirtschafts-, Sozial- oder Geisteswissenschaften zur Bearbeitung von Innovations- bzw. Kooperationsprojekten. Als Innovationsprojekte gelten Vorhaben die durch Wissens- bzw. Technologietransfer in das Unternehmen, eine Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit zum Ziel haben und beabsichtigen diese durch eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu erreichen: Gewinnung neuer technischer Erkenntnisse, Neu- bzw. Weiterentwicklung von Produkten und Herstellungsverfahren, Neuentwicklung von Betriebs-, Vermarktungs- und Vertriebsstrukturen, soziale Innovation (Prozess- und Dienstleistungsinnovationen). Als Kooperationsprojekt gelten Innovationsvorhaben, die gemeinsam mit einer Hochschule oder einer Forschungseinrichtung durchgeführt werden. 5. Wie hoch kann die öffentliche Förderung sein? Pro Unternehmen wird die Beschäftigung einer Innovationsassistentin / eines Innovationsassistenten für die Dauer von zwei Jahren gefördert. Das Unternehmen erhält für die Dauer von 24 Monaten einen Zuschuss von maximal 22.500 € pro Jahr. Beschäftigt ein Unternehmen bereits wenigstens eine Hochschulabsolventin / einen Hochschulabsolventen, beträgt der maximale Zuschuss 15.000 € pro Jahr. Voraussetzung in beiden Fällen ist, dass der Innovationsassistentin / dem Innovationsassistent mindestens das tariflich vereinbarte, bzw. ein branchenübliches Entgelt gezahlt wird, und die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nicht-Diskriminierung eingehalten werden. Bei einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis wird eine anteilige Zuwendung je nach vereinbarter Arbeitszeit gewährt. Die Förderung erfolgt in Form einer De-minimis-Beihilfe (siehe Punkt 11). 6. Wie oft kann das Programm in Anspruch genommen werden? Während der Programmlaufzeit kann ein Unternehmen die Förderung höchstens einmal in Anspruch nehmen. Hierbei ist ferner zu beachten, dass Unternehmen, die gemäß EUDefinition verflochten sind, als ein Unternehmen betrachtet werden. 3 7. Was ist vor Antragstellung zu beachten? Grundsätzlich darf die Innovationsassistentin / der Innovationsassistent zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht von dem zu fördernden Unternehmen eingestellt worden sein. Die Einstellung der Innovationsassistentin / des Innovationsassistenten muss grundsätzlich innerhalb von 4 Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides erfolgen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Beschäftigungsverhältnisse mit Personen, die gleichzeitig Anteilseigner an dem Unternehmen sind, sowie Personen, deren Familienmitglied ersten Grades Anteilseigner an dem Unternehmen ist. 8. Wo kann der Antrag gestellt werden? Zuständig für die Bearbeitung von Anträgen und die Beratung im Vorfeld ist der Projektträger Jülich. Anträge müssen schriftlich und unter Verwendung eines Antragsvordruckes eingereicht werden. Der Antragsvordruck ist online unter https://www.ptj.de/innovationsassistent, oder schriftlich beim Projektträger Jülich erhältlich. Dem ausgefüllten und rechtsverbindlich unterschriebenen Antragsvordruck sind beizufügen: Kopie Handelsregisterauszug bzw. Gewerbeanmeldung, Ausgefüllter Vordruck der De-minimis-Erklärung (einschließlich Kopien von bereits vorhandenen De-minimis-Bescheinigungen). Der vollständige Antrag ist zu richten an: Projektträger Jülich (PTJ) Forschungszentrum Jülich – Geschäftsbereich TRI Stichwort: Innovationsassistent/in 52425 Jülich Nach positiver Bewertung eines Antrags ist der Projektträger Jülich ebenfalls für die Ausstellung des Bewilligungsbescheids und die fördertechnische Abwicklung des Vorhabens zuständig. Die Bearbeitungszeit des Antrags bis zur Bewilligung soll in der Regel 6-8 Wochen betragen. Sofern bei positivem Ergebnis der Prüfung mehr Anträge eingehen als Fördermittel vorhanden sind, entscheidet das Datum des Antragseingangs. 9. Gibt es Antragsfristen? Anträge können während der gesamten Laufzeit des Förderprogramms gestellt werden. Die Anzahl der Vorhaben die bewilligten werden können ist jedoch durch die verfügbaren Haushaltsmittel begrenzt. Eingereichte Anträge werden nach Eingangsdatum bearbeitet. Informationen über noch verfügbare, schon beantragte und bereits bewilligte Mittel sind zu finden auf: https://www.ptj.de/innovationsassistent 4 10. Wann und wie erfolgt die Auszahlung der bewilligten Fördermittel? Die Fördermittel werden nachschüssig für jeweils zwei Monate ausgezahlt. Voraussetzung für die Auszahlung (nach Erhalt des Zuwendungsbescheids) ist die Einreichung: des Mittelabruf-Vordrucks, welcher dem Zuwendungsbescheid als Anlage beiliegt. eine Kopie des Abschlusszeugnisses bzw. der Abschlussurkunde der Innovationsassistentin / des Innovationsassistenten. einer Kopie des Anstellungsvertrags der Assistentin / des Assistenten. ein Nachweis über die ausgezahlten Gehälter (z.B. DATEV-Auszug). 11. Weitere Förderrahmenbedingungen Die Förderung erfolgt nach § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO), sowie nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Europäischen Kommission vom 18.12.2013, über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, unter Beachtung der Kumulierungsvorschriften. Nach dieser Verordnung sind finanzielle Vergünstigungen des Staates an einzelne Unternehmen ohne weitere Genehmigung der EU zulässig, wenn sie in der Summe innerhalb von drei Kalenderjahren den Wert von 200.000 € nicht überschreiten. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Für die beantragte Personalmaßnahme darf keine weitere öffentliche Förderung aus Mitteln des Landes, des Bundes oder der EU in Anspruch genommen werden (Ausschluss der Doppelförderung). Das geförderte Unternehmen muss sich damit einverstanden erklären, für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Programms Informationen über Durchführung und Resultat der Maßnahme zur Verfügung zu stellen. Insbesondere ist jedes Jahr ein kurzer Fortschrittsbericht einzureichen. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit zu dem geförderten Vorhaben, ist in angemessener Weise auf die Förderung des Landes NRW hinzuweisen. Dies gilt insbesondere auch für Veröffentlichungen (Broschüre, Faltblätter, Mitteilungsblätter) sowie Informationsveranstaltungen, Workshops, Symposien u. ä. im Zusammenhang mit dem Projekt. 5
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