Stand: 28.07.2016 Ausschlagung einer Erbschaft (§1942 ff BGB) Allgemeine Hinweise Wenn ein Erbe eine Erbschaft und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten nicht annehmen möchte, muss er diese nach deutschem Recht fristgerecht gegenüber dem zuständigen deutschen Nachlassgericht ausschlagen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Nachlass überschuldet ist. Form Die Ausschlagung erfolgt durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem zuständigen deutschen Nachlassgericht. Wenn die Erklärung nicht direkt beim Gericht in Deutschland abgegeben wird, bedarf sie der öffentlichen Beglaubigung. Die Beglaubigung der Unterschrift des Ausschlagenden kann bei Wohnsitz im Ausland durch die Deutsche Botschaft oder durch einen deutschen Honorarkonsul vorgenommen werden. Erfolgt die Unterschriftsbeglaubigung durch eine finnische Institution, so ist zusätzlich die Einholung einer sogenannten Apostille beim Magistrat (www.maistraatti.fi) erforderlich. Für eine Unterschriftsbeglaubigung bei der Botschaft müssen Sie telefonisch einen Termin vereinbaren (s. Nummer auf unserer Homepage) und Sie müssen sich bei der Vorsprache in der Botschaft mit einem gültigen Pass/Personalausweis ausweisen können. Unterlagen Für die Erbausschlagung sollten Sie einige Unterlagen dabei haben. Neben Ihren Ausweispapieren sollten Sie das Schreiben des Nachlassgerichts oder die Sterbeurkunde des Erblassers mitbringen. Falls Sie minderjährige Kinder haben und für diese ebenfalls ausschlagen möchten, muss die Geburtsurkunde sowie ein Nachweis über die sorgeberechtigten Personen (in der Regel sind dies die Eltern des Kindes bzw. der Kinder) vorgelegt werden. Die andere, evtl. auch sorgeberechtigte Person muss der Ausschlagungserklärung zustimmen. Außerdem sollten Sie die von Ihnen vorbereitete Ausschlagungserklärung zwecks Unterschriftsbeglaubigung mitbringen. Die Gebühr dafür beträgt derzeit 20 €. Bitte beachten Sie, dass die Ausschlagungserklärung in deutscher Sprache verfasst sein muss. Ein Formular für eine Ausschlagungserklärung mit Übersetzung ist auf der Homepage der Botschaft Helsinki unter < Pass-, Visa- und sonstige Konsularangelegenheiten >, < Erbschaftsangelegenheiten > zu finden. Frist Die Frist zur Erbausschlagung beträgt gem. § 1945 BGB grundsätzlich 6 Wochen ab dem Zeitpunkt zu dem der Erbe von dem Erbfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt hat. Sie beträgt 6 Monate, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufgehalten hat. Die Erbausschlagung muss vor Ende der Frist beim deutschen Nachlassgericht vorliegen. Bitte beachten Sie, dass Sie für die fristgerechte Übersendung Ihrer Ausschlagungserklärung an das Nachlassgericht verantwortlich sind. Haftungsausschluss: Die Angaben dieses Merkblattes beruhen auf Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblatts. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Inhalts kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.
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