Nr. 11 · 23. März 2012 16 · Service · Steirische Wirtschaft Rat & Tat: Praxistipps für Unternehmen Kilometergeld und Entfernungssockel Was ist mit dem steuerfreien Kilometergeld zwischen zwei Arbeitsstätten bei Überschreiten des Entfernungs sockels? Dazu Klemens Waltl: Erhält ein Arbeitnehmer, der bei einem Dienstgeber mehrere Arbeitsstätten hat, für Fahrten zwischen den Arbeitsstätten Kilometergeld ausbezahlt, ist für die Frage, nach steuerfreiheit oder steuerpflicht von einem „Entfernungssockel“ auszugehen. Dies ist die Strecke von der Wohnung zur Hauptarbeitsstätte und retour. Ein für diesen Entfernungssockel ausbezahltes Kilometergeld ist steuerpflichtig. weil diese Fahrtkosten durch den Verkehrsabsetzbetrag bzw. das Pendlerpauschale bereits abgegolten sind. Für Kilometer, die den Entfernungssockel überschreiten, kann Kilometergeld nicht steuerbar ausbezahlt werden. Beispiel: Ein Dienstnehmer fährt an einem Tag von seiner Wohnung zu drei Dienstorten seines Arbeitgebers und retour. In Summe 140 km, für die er Kilometergeld bekommt. Von diesem ausbezahlten Geld ist jenes für den Entfernungssockel von 100 km (Entfernung Wohnung – Hauptarbeitsstätte und retour = 50 km x 2) steuerpflichtig, der übersteigende Betrag für 40 km ist steuerfrei. Weitere Infos Klemens Waltl WK-Rechtsservice Tel. 0316/601 DW 601 Wie viel Urlaub haben meine Mitarbeiter? Auch die schönste Zeit des Jahres hat ihre Regeln. Was müssen Arbeitgeber beim Urlaub der Mitarbeiter berücksichtigen? Das Urlaubsgesetz regelt sowohl für Angestellte als auch für Arbeiter das jährliche Urlaubsausmaß und enthält zudem ausführliche Anrechnungsbestimmungen. Eine Besserstellung durch Kollektivvertrag bzw. Einzelvereinbarung ist im Sinne des Günstigkeitsprinzips jedoch zu beachten. Birgit Grabenhofer vom WKRechtsservice definiert die Ansprüche ganz genau: „Einem Weitere Infos Birgit Grabenhofer WK-Rechtsservice Tel. 0316/601 DW 601 Arbeitnehmer gebührt für jedes Arbeitsjahr ein bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Dienstjahren 30 Werktage und nach Vollendung des 25. Dienstjahres 36 Werktage.“ Werktage sind – so Grabenhofer – die sechs Wochentage von Montag bis einschließlich Samstag. „Wenn der Arbeitnehmer regelmäßig nur fünf oder weniger Wochentage beschäftigt wird, ist der Urlaubsanspruch in die entsprechenden Arbeitstage umzurechnen, sodass bei einer Fünf-Tage-Woche ein Urlaubsanspruch von 25 bzw. 30 Arbeitstagen gebührt.“ Erhöhter Anspruch Grabenhofer macht mit Nachdruck darauf aufmerksam, „dass für das erhöhte Urlaubsausmaß auf die Wartezeit von 25 Dienstjahren alle Dienstjahre des laufenden Arbeitsverhältnisses sowie alle beim selben Arbeitgeber unmittelbar vorangegangenen Arbeitsverhältnisse bzw. alle nicht länger als drei Monate unterbrochenen Dienstzeiten zusammenzurechnen sind“. Verbraucherpreis- u. Lebenshaltungsindizes Verbraucherpreisindex 10, Ø 2010 = 100 Verbraucherpreisindex 05, Ø 2005 = 100 Verbraucherpreisindex 00, Ø 2000 = 100 Verbraucherpreisindex 96, Ø 1996 = 100 Verbraucherpreisindex 86, Ø 1986 = 100 Verbraucherpreisindex 76, Ø 1976 = 100 Verbraucherpreisindex 66, Ø 1966 = 100 Verbraucherpreisindex I, Ø 1958 = 100 Verbraucherpreisindex II, Ø 1958 = 100 Lebenshaltungskostenindex Österreich Ø April 1945 = 100 Kleinhandelspreisindex, Ø März 1938 = 100 Jahres-Inflationsrate 2010 Ø 2011 103,3 113,1 125,0 131,6 172,0 267,4 469,3 598,0 599,9 Jän.** 103,8 113,7 125,7 132,2 172,9 268,8 471,8 601,1 603,1 Feb.* 104,3 114,2 126,3 132,9 173,8 270,1 474,0 604,0 606,0 5254,3 5281,9 5307,3 4528,4 4552,1 4574,1 3,3 % * Vorläufige Werte; ** korrigierte Werte = nun endgültige Werte Mitarbeiter können jederzeit in Reiseprospekten blättern. Der Urlaub ist ein gesetzlich verbrieftes Recht. Die Länge variiert allerdings. Dies jedoch nicht, wenn die Unterbrechung durch Kündigung des Dienstnehmers, unbegründeten vorzeitigen Austritt oder verschuldete Entlassung erfolgt ist. Anrechenbare Zeiten Auch Dienstzeiten bei anderen Arbeitgebern im Inland oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) von mindestens sechs Monaten und Zeiten einer Baukostenindex für Wohn- und Siedlungsbau für alle Bundesländer (ohne MWSt.), Basis: 2005=100 Ø 2011 Jän.* Feb.* Baumeisterarbeiten Lohn 116,1 116,5 116,5 Sonstiges 131,9 133,8 133,0 Insgesamt 123,9 124,9 124,6 Gesamtbau Lohn 115,3 116,5 116,5 Sonstiges 128,8 130,2 129,9 Insgesamt 122,0 123,4 123,2 Großhandelspreisindex ohne Umsatzbzw. MWSt. GHPI Ø 2010 =100 108,3 108,9 110,0 GHPI Ø 2005 =100 120,0 120,7 121,9 GHPI Ø 2000 =100 132,2 132,9 134,2 GHPI Ø 1996 =100 136,1 136,8 138,2
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