Re: was bedeutet "voll erschlossen"? - Derkeiler.com

Re: was bedeutet "voll erschlossen"?
Re: was bedeutet "voll erschlossen"?
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• From: Sven Schelhorn <info@xxxxxxxxxx>
• Date: Mon, 04 Jul 2005 17:12:13 +0200
Von: http://www.baumarkt.de/b_markt/fr_info/grundstueck.htm
Das Ratespiel mit den Erschließungskosten
Ein Grundstück darf nur bebaut werden, wenn es erschlossen ist. Sinnvoll
ist, nur ein voll erschlossenes Grundstück zu kaufen. Die volle
Erschließung umfaßt die Verlegung aller Versorgungs−, Abwasser− und
Kabelleitungen bis an die Grundstücksgrenze. Wenn das Grundstück voll
erschlossen ist, müssen diese Erschließungskosten im Kaufpreis enthalten
sein. Anders ist es bei den Kosten der öffentlichen Erschließung. In
Neubaugebieten werden Straßen und Grünanlagen oft erst dann angelegt,
wenn die Bebauung abgeschlossen ist. Selbst dann kann es noch Jahre
dauern, bis der letzte Gebührenbescheid etwa über den Bau von
Bürgersteigen beim Bauherrn eintrifft. Die Erschließungskosten muß immer
der bezahlen, der zum Zeitpunkt des Beitragsbescheids Eigentümer des
Grundstücks war. Da auch die Versorgungsunternehmen Geld dafür haben
wollen, wenn sie die Leitungen von der Grundstücksgrenze bis zum Haus
verlegen, sollten diese Kosten im Finanzierungskonzept eines Hausbau mit
budgetiert sein.
Oder: http://www.baurecht.de/forum/messages/1825.html
Einzelfall und daher Vertragsverpflichtungen anwaltlich prüfen lassen.
Die AVB der Versorger sehen regelmäßig solche Baukostenzuschüsse vor bei
erstmaligem Anschluß oder Anschlußerweiterung. Deshalb prüfen, ob ein
solcher Fall vorliegt, auch prüfen, ob im Kaufvertrag versichert wurde,
alle Erschließungskosten für alle bisher hergestellten
Erschließungsanlagen bis zum Stichtag des Kaufvertrages bezahlt zu
haben.
Es handelt sich wohl nicht um Erschließungskosten, sondern um
Hausanschlußkosten. Trotzdem bleibt die Frage, ob diese im Vertrag
enthalten sind. Hierzu das OLG Koblenz (Urt. v. 14.11.2002):
Sind im Kaufpreis für ein Baugrundstück
alle Anliegerbeiträge und Erschließungskosten für die Ersterschließung
nach dem BauGB, nach dem Kommunalabgabengesetz, nach den Satzungen der
Gemeinde und Verbandsgemeinde und nach den Bestimmungen der
Versorgungsunternehmen enthalten, kann sich daraus ergeben, dass der
Verkäufer auch die Hausanschlusskosten zu tragen hat. Maßgeblich ist
nicht, was unter die Erschließungskosten der §§ 123ff. BauGB fällt;
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Re: was bedeutet "voll erschlossen"?
durch Vertragsauslegung muss vielmehr ermittelt werden, was die
Kaufvertragsparteien im konkreten Einzelfall darunter verstanden haben.
Es kommt also darauf an, was vertraglich vereinbart wurde, was unter
Zugrundelegung des gesamten Vertrags auszulegen ist.
Auch: http://www.bau.net/forum/wasser/527.htm
und: http://dejure.org/cgi−bin/suche?Suchenach=erschlossen
−−
Ciao, SVEN
−−
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<http://dsa.bau−wesen.de>
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