B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R Mitteilungen Gebührenordnung für Ärzte/Abtreibung Was die Krankenversicherung bezahlt Bundesärztekammer zur Privatliquidation ärztlicher Leistungen im Zusammenhang mit medikamentös durchgeführtem Schwangerschaftsabbruch Nur unter medizinischer oder kriminologischer Indikation ist der Schwangerschaftsabbruch eine Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Dies betrifft etwa ein Prozent der Fälle. In den anderen Fällen des rechtswidrigen, aber straffreien („tatbestandslosen oder indikationslosen“) Schwangerschaftsabbruchs muss ein Teil der Leistungen von der Schwangeren selbst bezahlt werden bzw. wird bei „besonderen Fällen“ von anderen Kostenträgern (Sozialamt, Landesstellen usw.) übernommen. Lediglich die Leistungen, die sich auf den Abbruch der Schwangerschaft unmittelbar beziehen und zu seiner Durchführung notwendig sind, fallen bei gesetzlich Versicherten nicht in die Leistungspflicht der GKV. Grundlage der vom Arzt zu erstellenden Privatrechnung ist die Amtliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Für diese Fälle gilt § 5 a GOÄ, mit welchem die Höhe der Gebühren für ärztliche Leistungen im Zusammenhang mit einem „indikationslosen“ Schwangerschaftsabbruch auf das 1,8fache des jeweiligen Gebührensatzes begrenzt ist. Die Vergütungsbegrenzung auf das 1,8fache gilt gleichermaßen für gesetzlich und privat versicherte Schwan- gere und betrifft sowohl den operativen als auch den medikamentösen Abbruch. Zur Abgrenzung von Inhalt und Umfang der selbst zu tragenden Kosten für Leistungen bei „indikationslosem“ Schwangerschaftsabbruch sind in § 24 b Abs. 4 SGB V die Leistungen abschließend aufgeführt, die aus der Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung entfallen und damit auf der Grundlage des § 5 a GOÄ privat zu liquidieren sind. Diese sind, bezogen auf den operativen Abbruch, die Anästhesie, der operative Eingriff, die vaginale Behandlung einschließlich der Einbringung von Arzneimitteln in die Gebärmutter, die Injektion von Medikamenten, die Gabe eines wehenauslösenden Medikamentes, die Assistenz durch einen anderen Arzt, die körperliche Untersuchung im Rahmen einer unmittelbaren Operationsvorbereitung und der Überwachung unmittelbar nach der Operation. Die mit diesen Leistungen im Zusammenhang stehenden Sachkosten, insbesondere für Narkosemittel, Verbandsmittel, Abdecktücher und Injektionsmittel fallen ebenfalls nicht in die Leistungspflicht der Krankenkassen. Bezogen auf den medikamentösen Abbruch, fallen folgende Leistungen aus Fortbildungskompendium der Bundesärztekammer „Fortschritt und Fortbildung in der Medizin“ Der Band enthält kurz gefasst Schwerpunktthemen, über die jede Ärztin und jeder Arzt informiert sein sollte. Band 24, 2000/2001 (45 DM) – Jugendschwerhörigkeit – Prävention und Behandlung – Leitsymptom Schwindel als interdisziplinäre Aufgabe – Moderne Konzepte der Behandlung peripherer Venenerkrankungen – Aktuelle Aspekte der Infektions- und Tropenmedizin – Moderne Impfstrategien – Aktuelle Arzneitherapie – Antibiotika-Therapie Ihre Bestellung senden Sie bitte an: Deutscher Ärzte-Verlag GmbH, Formularverlag und Praxisorganisationsdienst, Dieselstraße 2, 50859 Köln, Fax: 0 22 34/70 11-4 70. Wir liefern gegen Rechnung (ohne Versandkosten), bitte warten Sie diese ab, und überweisen Sie dann den Betrag. Bei inhaltlichen Fragen wenden Sie sich an: Bundesärztekammer, Dezernat I, HerbertLewin-Straße 1, 50931 Köln, Telefon: 02 21/40 04-4 15, Fax: -3 88. ✮ A 488 der Leistungspflicht der GKV: Beratungsbeziehungsweise Untersuchungsleistungen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Abbruch, der Abbruch einschließlich der Betreuungsphase, gegebenenfalls die Applikation eines wehenfördernden Mittels, die notwendigen Folgeuntersuchungen einschließlich Ultraschallkontrolle sowie die Auslagen für Mifegyne und Prostaglandin. Eine Härtefallregelung gilt für diejenigen Frauen, denen die Aufbringung der finanziellen Mittel für den Abbruch einer Schwangerschaft nicht möglich ist (Unterschreiten bestimmter Einkommensgrenzen). In diesen Fällen erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) gegenüber den Krankenkassen und wird in der Regel vonseiten der Sozialämter erstattet („besondere Fälle“). Die nicht in § 24 b Abs. 4 SGB V aufgelisteten Leistungen im Zusammenhang mit einem „indikationslosen“ Schwangerschaftsabbruch werden bei sozialversicherten Frauen über die Krankenkassen abgerechnet. In den „Sonstige-HilfeRichtlinien“ des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen sind die Leistungen festgelegt, die im Rahmen der in der vertragärztlichen Versorgung geltenden Bestimmungen und den dazu vereinbarten Vordrucken abzurechnen sind. Die bestehende alternative Möglichkeit des medikamentösen Schwangerschaftsabbruchs zum bisher üblichen operativen Schwangerschaftsabbruch erfordert eine Abrechnungsempfehlung. Die Bundesärztekammer hat nach Abstimmung mit dem Berufsverband Deutscher Frauenärzte e.V. und in Absprache mit dem Bundesministerium für Gesundheit die Berechnung des medikamentösen Schwangerschaftsabbruchs der Gebührenordnungs-Nummer 1055 (Abbruch einer Schwangerschaft . . .) zugeordnet. Der Ansatz der Nummer 1055 GOÄ ist somit für beide Abbrucharten heranzuziehen, weil deren Leistungslegende, obwohl von ihrer Entstehungsgeschichte auf den operativen Abbruch bezogen, den medikamentösen Schwangerschaftsabbruch einschließt. Der nach Nummer 1055 berechnungsfähige medikamentöse Schwangerschaftsabbruch umfasst die Durchführung sowie die Überwachung und Betreuung in der Austreibungsphase. Soweit erforderlich, ist die Erweiterung des Gebärmutterhalskanals ebenfalls mit dieser Position abgegolten. Den Leistungserschwernissen des „operativen Abbruchs“ entspricht beim medikamentösen Abbruch die in der Regel zeitaufwendige Betreuungsleistung des Arztes. Deswegen ist die Überwachung und Betreuung in der Austrei- Deutsches Ärzteblatt½ Jg. 98½ Heft 8½ 23. Februar 2001 B E K A N N T G A B E N ´ Tabelle C C ´ D E R H E R A U S G E B E R Abrechnung der operativen und medikamentösen Schwangerschaftsabbrüche nach GOÄ Betrag beim 1,8fachen (bzw. 1,15fachen) Steigerungssatz* (DM) Text (GOÄ-Nr.) Anmerkung Schwangerschaftsabbruch operativ medikamentös operativ Beratung (1**) Untersuchung (Gyn.: 7/Anästhesie: 8) Ultraschall (410) je 16,42 32,83/53,35 – 16,42 32,83 41,04 Maskennarkose (460) 82,91 – Spinalanästhesie (470) 82,08 – Blutbild*** (3550) 7,87 7,87 Hämatokritbestimmung (3503) 9,18 – nur bei Spinalanästhesie Kalium (3557) 3,93 – nur bei Spinalanästhesie partielle Thromboplastinzeit (3605) 6,56 – nur bei Spinalanästhesie Thromboplastinzeit nach Quick (3607) 6,56 – nur bei Spinalanästhesie Abbruch (1055) 164,16 164,16 vaginale Behandlung (1075) 9,23 – Injektion (253) 14,36 – Infusion (272) 36,94 – Applikation wehenfördernden Medikamentes (1075) – 9,23 ggf. Assistenz (62) 30,78 – Ultraschall (410; ggf. 420; ggf. 403) ggf. Beratung (1**) Untersuchung (5**) – (16,42) 16,42 41,04 (16,42 x 2; 30,78) – 16,42 Sachkosten ca. 80,– Op. ca. 95,– Narkose ca. 160,– (Mifegyne), ggf. zusätzlich ca. 120,– (Prostaglandin) Zuschlag ambulante Operation (444) 148,20 – Zuschlag ambulante Narkose (447) 74,10 – 68,40 – ca. 875,– bis 920,– ca. 600,– bis 700,– postoperative Überwachung (448)**** Summe***** medikamentös Erstuntersuchung Erstuntersuchung Gynäkologe/Narkoseuntersuchung Gynäkologe Anästhesie Folgeuntersuchung Gynäkologe Verbrauchsmaterial nach § 10 GOÄ Mifegyne® + Prostaglandin * Der für die Leistung nach § 5 a der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zulässige Gebührenrahmen ist auf das 1,8fache (bei Laborleistungen das 1,15fache) beschränkt. Ein Überschreiten ist durch den Text des § 5 a „nur bis zum 1,8fachen“ und durch den Verzicht der Berücksichtigung im § 5 Abs. 2 Satz 4 bzw. § 5 Abs. 3 sowie durch das Verbot der Abdingung in § 2 Abs. 1 Satz 2 GOÄ ausgeschlossen. ** nur 1x im GOÄ-Behandlungsfall (Zeitraum eines Monats nach der ersten Inanspruchnahme des Arztes in derselben Angelegenheit) abrechenbar. *** Bei Laborleistungen wird von der Inanspruchnahme einer Laborgemeinschaft (Basislabor) ausgegangen. **** Auch wenn beim medikamentösen Schwangerschaftsabbruch ggf. eine Liegezeit der Patientin in der Praxis erforderlich ist, ist Nummer 444 wegen des Nichterfüllens der Anforderung der Gebührenordnung, dass eine operative Leistung unter Narkose vorangegangen sein muss, nicht berechenbar. ***** Die als resultierende Summe ausgewiesenen Beträge können je nach den Umständen des Einzelfalls abweichen und zu einer abweichenden Rechnungssumme führen. bungsphase nicht gesondert berechnungsfähig. Auch das Bundesministerium für Gesundheit hält eine weitgehende vergütungsrechtliche Gleichbehandlung des operativen mit dem medikamentösen Schwangerschaftsabbruch für sachgerecht. Diesem Anliegen kommt die Abrechnungsempfehlung – basierend auf der Nummer 1055 – für den medikamentösen Schwangerschaftsabbruch nahe. Eine gleich hohe Vergütung für beide Arten des Abbruchs ist zurzeit über die geltende GOÄ allerdings nicht möglich, da der OP-Zuschlag Nummer 444 und daraus folgernd der Zuschlag Nummer 448 nur für die Beobachtung und Betreuung bei operativen Eingriffen bei ambulanter Durchführung gewährt werden. Die Aufnahme einer eigenständigen Gebührenposition für den medikamentösen Abbruch ist nur durch eine Weiterentwicklung der GOÄ erreichbar. Aus der Übersicht (Tabelle) sind die Abrechnungsmodalitäten des operativen Deutsches Ärzteblatt½ Jg. 98½ Heft 8½ 23. Februar 2001 und medikamentösen Schwangerschaftsabbruchs zu entnehmen. Die Übersicht ist insofern nicht abschließend, als sie nicht auf alle in diesem Zusammenhang möglichen Fragestellungen eingeht (zum Beispiel Kostenerstattung in Sozialhilfefällen, besonders gelagerte Einzelfälle, in denen weitere Leistungen notwendig sein können, zum Beispiel vor Durchführung der Narkose beim operativen Schwangerschaftsabbruch ein Elektrokardiogramm). ✮ A 489
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