ARAG Verbraucher-Informaton Düsseldorf, 01.02.2013 +++

ARAG Verbraucher-Informaton
Düsseldorf, 01.02.2013
+++ Nachhilfe – was ist zu beachten? +++
Eine Vielzahl von Schülern nimmt Nachhilfenangebote war. Gerade jetzt nach der
Vergabe der Halbjahreszeugnisse, ist Nachhilfe für viele die letzte Rettung,
um die Versetzung in einem halben Jahr doch noch zu schaffen. Deshalb ist es
wichtig zu wissen, wie man die richtige Nachhilfeschule findet, wie man sich
von einem geschlossenen Vertrag wieder lösen kann und welche Leistung die
Nachhilfe zu erbringen hat. ARAG Experten geben Nachhilfe zur Nachhilfe.
+ Vertragstyp +
Nachhilfeverträge (Unterrichtsverträge) sind Dienstverträge, d.h. es wird kein
konkreter Lernerfolg, sondern eine bloße Lehrtätigkeit geschuldet. Dabei
spielt es keine Rolle, ob der Vertrag mit einer Nachhilfeschule oder mit einem
Nachhilfelehrer zustande kommt. Der Hintergrund ist, dass beide weder
garantieren können noch rechtlich dafür einstehen wollen, dass der Schüler ein
bestimmtes Verb konjugieren lernt, eine Mathematikarbeit besteht oder die
Versetzung schafft. Im Vertrag verpflichten sie sich daher grundsätzlich
lediglich dazu, bestimmte Lehrinhalte zu vermitteln. So heißt es in den
Vertragsbestimmungen einer überregionalen Kette von Nachhilfeschulen zur
Leistungspflicht: „Der aktuelle Schulstoff wird behandelt, wiederholt und
vertieft.“ Auf mehr hat der Schüler dann auch keinen Anspruch. Es ist auch
möglich, individuell einen Vertrag abzuschließen und einen bestimmten
Lernerfolg zu vereinbaren. Hierauf werden sich aus dem dargestellten Grunde
vernünftigerweise aber nur die wenigsten einlassen.
+ Kündigung +
Wurde ein Vertrag mit einer bestimmten Laufzeit geschlossen, ist das
ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen. Ansonsten gelten die
Kündigungsfristen des BGB, die sich daran orientieren, wie die Vergütung
erfolgt. Erhält ein Nachhilfelehrer die Vergütung jeweils für den Tag des
Unterrichts, so ist der Vertrag an jedem Tag für den Ablauf des folgenden
Tages kündbar. Ist die Vergütung nach Monaten bemessen, kann bis zum 15. eines
Monats zum Ende desselben Monats gekündigt werden. Dies gilt allerdings nur
dann, wenn keine Mindestlaufzeit vereinbart wurde. Die Kündigungsfrist
versteckt sich dann in den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wenn gekündigt
werden soll ist darauf zu achten, dass die Kündigung nachweisbar fristgemäß
zugegangen ist. Daneben existieren noch andere Möglichkeiten, das
Vertragsverhältnis zu lösen. Wird der Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt, so
kann er allerdings außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist gekündigt
werden. Denkbar ist, dass die vereinbarte maximale Gruppengröße nicht
eingehalten wird oder die Lehrer nicht über die Qualifikation verfügen, mit
der geworben wurde. Eine Kündigung ist kaum damit begründbar, dass der Schüler
sich nicht verbessert hat, da dies vertraglich nicht geschuldet ist. Der
Nachhilfeinstitution müssen daher konkrete Vertragsverletzungen nachgewiesen
werden können.
+ Ferienklausel +
Eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wonach in den
Ferien, wenn auch die Nachhilfeschule geschlossen hat, die Vergütung weiter zu
erfolgen hat, ist unwirksam. Auch eine verminderte Vergütung darf in diesem
Fall nicht verlangt werden.
+ Die richtige Schule oder Lehrer +
Wichtig ist, dass zwischen Schüler und Lehrer ein gutes Verhältnis besteht. In
aller Regel können mit Nachhilfeschulen Probestunden vereinbart werden. Diese
Angebote sind unbedingt wahrzunehmen, bevor ein langfristiger Vertrag
geschlossen wird. Nur so kann der Schüler herausfinden, ob ein
Vertrauensverhältnis aufgebaut werden kann. Grundsätzlich gilt, dass Verträge
mit möglichst kurzer Laufzeit abgeschlossen werden sollten. Daneben ist
sicherzustellen, dass der Unterricht auch tatsächlich in der vereinbarten
Gruppengröße stattfindet.
Hier können weitere Informationen zum Thema gefunden werden: www.abi-ev.de
(Einrichtung ist Mitglied im Bundesverband der Verbraucherzentralen und
informiert auf seiner Internetseite zu Bildungsfragen, u.a. mit Broschüre zum
Thema)
Download des Textes:
http://www.arag.de/rund-ums-recht/rechtstipps-und-urteile/sonstige/04994/
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