ARAG Recht schnell… Aktuelle Urteile auf einen Blick

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16.02.2017
ARAGRechtschnell…AktuelleUrteileaufeinenBlick
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KeineUnterhaltspflichtgegenüberEltern-EineUnterhaltsverpflichtungeineserwachsenenKindesbestehtunter
Umständennicht,wennderbedürftigeElternteilseineeigene,frühereUnterhaltsverpflichtunggegenüberdemKind
gröblichvernachlässigthat.ImzugrundeliegendenFallwurdeeineUnterhaltspflichtdererwachsenenTochter
verneint.
DerVaterhatteübersechsJahrelanggarnichtsfürdiedamalsnochbedürftigeTochtergezahlt,obwohlerinderLage
gewesenwäre,einerErwerbstätigkeitnachzugehen.ErhattedarüberhinausbeiderTrennungvonderMutterper
Einschreibenmitgeteilt,dasservonseineraltenFamilienichtsmehrwissenwolle.EinsolcherKontaktabbruchstellt
eineweiteregrobeVerfehlunggegenüberderTochterundeineVerletzungderväterlichenPflichtzuBeistandund
Rücksichtdar.DerKontaktabbruchistauchnachhaltiggewesen.AlleindieEinladungderTochterzurneuenHochzeit
desVatersundeineinmaligerBesuchderTochterwährendeinesKrankenhausaufenthaltesdesVatersführtennoch
nichtzueinerWiederherstellungdesVater-Tochter-Verhältnisses.ZwarstellteinKontaktabbruchnichtregelmäßigeine
grobeVerfehlungdar,diezueinemVerlustdesUnterhaltsanspruchsführt.Vorliegendkommtabernebendem
KontaktabbruchnochdiegrobeVerletzungderUnterhaltspflichtgegenüberdemKindhinzu.DieTochterhattealsKind
nichtnurwirtschaftlichschlechtdagestanden,sondernauchdieemotionaleKältedesVatersdurchdenKontaktabbruch
erfahrenmüssen.Beideszusammenführedazu,dassdieTochteralsErwachsenejetztnichtmehrfürdenVater
einstehenmuss,erklärenARAGExperten(OLGOldenburg,Az.:4UF166/15).
FahrenohneFührerschein:ZweiAutossichergestellt
BeischwerwiegendenVerstößenkönnenKraftfahrzeugesichergestelltwerden.Ein18-JährigeristmitseinemAntrag
aufeinstweiligenRechtsschutzgegendieSicherstellungseinerbeidenKraftfahrzeugegescheitert.Obwohlernichtim
BesitzeinerFahrerlaubnisist,hatdiePolizeifestgestellt,dasserseitSeptember2014inmindestens20FällenAuto
gefahrenist.ZudemhaternachpolizeilichenErkenntnissenzeitgleichweitereRechtsverstößebegangenundsich
polizeilichenKontrollenwiederholtdurchFluchtentzogen.BeidenanschließendenVerfolgungenwareslaut
FeststellungenderPolizeizuganzerheblichenGeschwindigkeitsüberschreitungenundRotlichtverstößen,zu
gefährlichenEingriffenindenStraßenverkehr,GefährdungendesStraßenverkehrsdurchrücksichtslosesVerhaltenund
Nötigungengekommen.DavielfältigeVersuchedesPolizeipräsidiums,eine
VerhaltensänderungbeimAntragstellerherbeizuführen,ohneErfolgblieben,hat
dasPolizeipräsidiumKölnmitVerfügungvom25.11.2016einenBMWZ4und
einenNissanZ350desAntragstellerssichergestellt.DieSicherstellungbewirkt,
dassderAntragstellerdieFahrzeugedauerhaftnichtnutzenkann.Gegendiese
VerfügunghatderAntragstellerKlageerhobenundzugleichmitderBegründung
dieSicherstellungderFahrzeugeseiunverhältnismäßig,einstweiligen
Rechtsschutzbeantragt.DiesjedochohneErfolg,dennlautVerwaltungsgericht
(VG)wardieSicherstellungsverfügungrechtmäßig.Denneshandelesichbeim
AntragstellerumeinenIntensivtäterimBereichderStraßenverkehrsdelikte,der
offenkundignichtinderLagesei,seinVerhalteneigenständigzukontrollieren,
umsichregelkonformzuverhalten.DieSicherstellungderFahrzeugewar
deshalberforderlich,umeineerheblichegegenwärtigeGefahrfürandere
Verkehrsteilnehmerabzuwenden,ergänzenARAGExperten(VGKöln,AZ20L
3178/16).
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KeineGeldbußetrotzHandyamSteuer
WerbereitsvorAntrittderFahrttelefoniertundseinTelefonatsodannwährendderFahrtmitHandyinderHandfortsetzt,
musslautARAGunterUmständenkeineGeldbußezahlen.DerbetroffeneAutofahrertelefoniertebereitsvorFahrtantritt
mitseinemSmartphone.TelefonierendstiegerindasAutoeinundstartetedenMotor.DabeistellteseinMobiltelefon
selbsttätigüberBluetootheineVerbindungmitderFreisprecheinrichtungdesFahrzeugsher,sodassdasTelefonat
währendderFahrtüberdieFreisprechanlagefortgeführtwurde.DabeihattederAutofahrervergessen,dasMobiltelefon
wegzulegenundhieltdiesesweiterhininderHand.GegendieVerurteilungwegender"fahrlässigenBenutzenseines
MobiltelefonsmittelsHaltendesMobiltelefonswährendderFahrt"wehrtesichderAutofahrer–mitErfolg!Ein
Kraftfahrzeugführer,derwährendderFahrteinmiteinerFreisprechanlageverbundenesMobiltelefoninderHandhält
undüberdieFreisprechanlagetelefoniert,verstößtnichtgegendasVerbotderBenutzungvonHandys,solangeerkeine
weiterenFunktionendesinderHandgehaltenenGerätsnutzt.InderaktuellenFassungheißtes,dassein
FahrzeugführereinMobil-oderAutotelefonnichtbenutzendarf,wennhierfürdasMobiltelefonoderderHörerdes
Autotelefonsaufgenommenodergehaltenwerdenmuss.SomiterfasstdasVerbotnichtmehrdieBenutzungjeglicher
Mobilfunkgeräte,diederFahrerhält,sondernbeziehtsichnuraufGeräte,diezurBenutzunggehaltenwerdenmüssen.
DerBenutzungeinerFreisprecheinrichtungwohntgeradeinne,dassbeideHändefürdieeigentlicheFahraufgabezur
Verfügungstehen,DaheristdieVerwendungeinesMobiltelefonsüberBluetoothistalsokeine"Benutzung",wennder
FahrzeugführerdazudenTelefonhörernichtaufnehmenoderhaltenmuss,erläuternARAGExpertendieArgumentation
desGerichts(OLGStuttgart,AZ4Ss212/16).
Pressekontakt:
BrigittaMehring
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