ARAG Experten geben wertvolle Rechtstipps für die fünfte Jahreszeit.

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17.02.2017
ARAGExpertengebenwertvolleRechtstippsfürdiefünfte
Jahreszeit.
ARAGTowerundUmgebung
©ARAG
KarnevalundArbeitI-InKarnevalshochburgenführenderKarneval,FastnachtoderFaschingzu
Ausnahmesituationen,auchamArbeitsplatz,währendinanderenRegionennormalgearbeitetwird.Obundwie
gefeiertwird,möglicherweisesogarmiteinereigenenBetriebsfeier,hängtinersterLinievomeinzelnen
Unternehmenab.
Generellgilt:RosenmontagundFaschingsdienstagsindkeinegesetzlichenFeiertage,allerdingskannetwasanderes
perArbeits-oderTarifvertragvereinbartseinoderdurchlangjährigebetrieblicheÜbunggelten.WersichimFasching
austobenmöchte,mussalsoeventuellUrlaubnehmen.DasArbeitsgerichtKölnhatentschieden,dassArbeitnehmerim
öffentlichenDienstkeinenAnspruchaufArbeitsbefreiunganGeburtstagen,zurWeiberfastnachtundamRosenmontag
haben(Az.:2Ca6269/09).GenausohatauchderBayerischeVerwaltungsgerichtshofzumKarnevalsdienstag
entschieden(Az.:17P05.3061).
KarnevalundArbeitII
WeiberfastnachtoderRosenmontagisteinkleinesBiermitdenKollegenodereinPiccoloum11:11Uhrdocherlaubt,
oder?DerArbeitnehmermussgrundsätzlicharbeitsfähigsein,erklärenARAGExperten.EinenRauschsolltemansich
deshalbamArbeitsplatznichtantrinken.ObAlkoholgenerellverbotenist,hängtvondenindividuellenVereinbarungenin
Unternehmenab.BesseristesaufjedenFall,vorhermitdemVorgesetztenoderChefzusprechen,wennimBetrieb
angestoßenwerdensoll.
VorfahrtfürFaschingundKarneval
FahrzeughalterinMainz,Düsseldorf,KölnundanderenKarnevalshochburgenparkenamRosenmontaggefährlich.Wer
nämlichseinAutoamWegdesKarnevalsumzugesineinemverkehrsberuhigtenBereichaußerhalbder
eingezeichnetenParkplätzeabstellt,musslautARAGExpertenfürdieAbschleppkostenunterUmständentiefindie
Taschegreifen.DasentschieddasVerwaltungsgerichtKoblenz.SelbstdiesogenannteParkerleichterungfür
SchwerbehinderteließendieRichternichtalsAusredegelten,weilderAutofahrernichtnachweisenkonnte,dassder
behaupteteArztbesuchtatsächlichstattgefundenhatte(VerwGKoblenz,Az.:4K536/09).
NichtohneKostüm?
OhneKostümekeinKarneval–undjekreativerdasOutfit,destobesser.Fastallesisterlaubt.EinpaarGrenzensind
denJeckenundNarrenbeiderKostümwahlaberdennochgesetzt:DieVerkleidungdarfkeinöffentlichesÄrgernis
erregen,soARAGExperten.NimmtdasKostümexhibitionistischeZügeanoderprovoziertzustark,drohenmitunter
rechtlicheKonsequenzen–wieeinBußgeldodereineAnzeige.AbernichtnurBusen-Blitzerkönnensoeine
Ordnungswidrigkeitdarstellen.AuchdasTragenvonNazi-EmblemenaufUniformenoderähnlichemistzuKarneval
strafbar.DieVerwendungvonKennzeichenverfassungswidrigerOrganisationenistnachdemdeutschenStrafrechtein
Vergehengegen§86aStGBundkannmiteinerFreiheitsstrafebiszudreiJahrenodermiteinerGeldstrafebestraft
werden.
Pressekontakt:
BrigittaMehring
Telefon:0211/963-2560
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