, DACPRESSEMITTEILUNG Nummer 63/2014 vom 04.08.2014 Schutz bei häuslicher Gewalt und Stalking – was können Betroffene wie erreichen? Bei häuslicher Gewalt und/oder Stalking gilt es, schnellstmöglichen Schutz für die Opfer zu erreichen. In solch schwierigen Situationen darf dem Täter kein Aufschub gewährt und keine Möglichkeit gegeben werden, weiter in die Rechte des Opfers einzugreifen. Wir erklären, welche umfassenden Schutzmaßnahmen das deutsche Recht Opfern häuslicher Gewalt an die Hand gibt und wie sich Betroffene schnell und effektiv wehren können. 1. Maßnahme: Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot Kommt es zu häuslicher Gewalt, dann sollten Betroffene nicht zögern, umgehend die Polizei zu informieren. Diese kann den Täter oder die Täterin daraufhin für maximal zehn Tage der Wohnung und des angrenzenden Bereichs verweisen und ihm/ihr die Rückkehr verbieten. Verstößt der Täter/die Täterin gegen die Anordnung, so kann er/sie durch die Polizei in Gewahrsam genommen werden. In besonderen Ausnahmefällen ist sogar eine ständige Begleitung des Opfers durch die Polizei möglich. Die Polizei nimmt von Betroffenen im Falle eines Falles auch die Anzeige wegen Körperverletzung oder andere begangene Delikte auf. Opfer häuslicher Gewalt sollten sich nicht scheuen, von diesen Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Die Erfahrung aus der Praxis zeigt, dass die Wohnungsverweisung dazu geeignet ist, die Gemüter aus der hitzigen Situation heraus abzukühlen. Insbesondere dient die Wohnungsverweisung als erster Schritt, um eine erfahrungsgemäß stetig fortwährenden Gewaltspirale im Keim zu ersticken. Insbesondere sollten Opfer beim Erstkontakt mit der Polizei, gegebenenfalls mit anwaltlicher Hilfe, die Gefahrensituation detailliert darlegen, damit die Beamten geeignete Maßnahmen zum Schutz des Opfers treffen können. 2. Maßnahme: Zivilrechtlicher Schutz Die Wohnungsverweisung dient dazu, dem betroffenen Opfer „Luft“ zu schaffen, um weitergehende Maßnahmen zu treffen. Mit anwaltlicher Hilfe können daraufhin im Wege des Eilrechtsschutzes innerhalb weniger Tage weitere Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen (nach dem Gewaltschutzgesetz) gerichtlich beantragt werden. Dazu gehören beispielsweise befristete Anordnungen, die es dem Täter verbieten - die Wohnung der verletzten Person zu betreten, - sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten, - zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält, - Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen oder - Ein Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen. Verstößt der Täter bzw. die Täterin gegen die dort getroffenen Anordnungen, so droht ihm/ihr eine Geld oder Freiheitsstrafe! Starke Partner beim Gewaltschutz finden! Opfer von Gewalt oder Stalking befinden sich in psychischen und physischen Ausnahmesituationen. Um diese zu meistern, sollte unbedingt professionelle Hilfe in Anspruch genommen werden: Anwälte, die sich im Familien- und im Strafrecht spezialisiert haben, klären Opfer über ihre Möglichkeiten auf und erledigen die nötigen Gerichtsanträge zum -1/2- Gewaltschutz in kurzer Zeit. Zu einer Vielzahl von Fragestellungen stehen sie den Opfern bei: - Wie können sie das Gewaltschutzgesetz nutzen? - Wann hilft eine Anzeige? - Wie bereiten sie eine Trennung vor? - Wohin können Betroffene flüchten? - Welche Ämtergänge sind dann nötig? Um die Opferrolle verlassen zu können und sich selbst aktiv gegen die Gewalt gegen die eigene Person oder die eigenen Kinder zu wehren, stehen wir Betroffenen jederzeit mit Rat und Tat zur Seite! Mitgeteilt von: Rechtsanwältin Sarah Strack www.gks-rechtsanwaelte.de Verantwortlich: Rechtsanwältin Frackowiak-Fels / DAC-Geschäftsstelle Weitere Informationen: DAC - Deutsche AnwaltsCooperation e.V. Gasselstiege 33 D-48159 Münster Tel.: 02 51 / 414 79 16 Fax: 02 51 / 414 79 27 [email protected] / www.dac.de -2/2-
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