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Pressemitteilung
26. März 2015
Aufzeichnungspflicht nach Mindestlohngesetz
Tagesnachweis ausreichend
Seit Anfang des Jahres gilt das Mindestlohngesetz. Der Gesetzgeber hat gleichzeitig neue
Aufzeichnungspflichten geschaffen. Arbeitgeber sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer
der täglichen Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu dokumentieren. Diese Aufzeichnungen sind
spätestens nach einer Woche zu erstellen und dann mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Was bedeutet das für angestellte Fahrlehrer, die ohnehin täglich den Tagesnachweis
ausfüllen müssen? Sind nun zwei Dokumente über die Arbeitszeit eines angestellten
Fahrlehrers zu führen?
Klarheit bringt die Antwort auf eine entsprechende Anfrage beim Zoll: „Sofern sich Beginn,
Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Fahrlehrer (einschließlich etwaiger
Theoriestunden) bereits aus anderen Arbeitszeitaufzeichnungen ergibt - wie z. B. aus den
Tagesnachweisen gemäß § 18 Abs. 2 Fahrerlehrergesetz - sind keine weiteren
Aufzeichnungen erforderlich.“
Damit sind Tagesnachweise ausreichend und es müssen keine weiteren Aufzeichnungen
über die Arbeitszeit vorgenommen werden. Da die Tagesnachweise als steuerlich relevante
Daten gelten, müssen sie übrigens zehn Jahre lang aufbewahrt werden, und nicht nur zwei
Jahre.
MOVING ist eine Interessensvereinigung europäischer Verkehrsverlage und
Unternehmungen, die im Bereich der Fahrerlaubnisausbildung tätig sind. MOVING möchte
durch weitergehende Professionalisierung der Fahrerlaubnis-Ausbildung in allen
Führerschein-Klassen sowie Förderung von Verkehrserziehung in Kita und Schule einen
wesentlichen Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit leisten.
Pressekontakt:
Antje Janßen
MOVING International Road Safety Association e. V.
Schumannstraße 17
10117 Berlin
T: 030/ 25 74 16 70
E: [email protected]
www.moving-roadsafety.com
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