Stand: November 2015 Auszug aus dem Arbeitsgesetz ArG, Verordnung ArGV und Obligationenrecht OR Was gilt als Arbeitszeit? (ArGV1 13 und ArGV1 14) Zeit zur Verfügung des Arbeitgebers (dazu gehört auch die Reisezeit vom Arbeitsort zu auswärtigen Kunden oder Lieferanten). Der Weg zu und von der Arbeit gilt nicht als Arbeitszeit. Stillzeit im Betrieb Hälfte Stillzeit und Wegzeit für Stillen aussehalb des Betriebs Verlängerung Wegzeit zum ausserordentlichen Arbeitsort Pikett im Betrieb: ganze Zeit Pikett ausserhalb Betrieb: effektive Arbeitszeit und Wegzeit Arbeitsgesetz - Standards 1 (Art. 9 – 14 ArG) Höchstarbeitszeit 45/50 Stunden pro Woche (45 Std – z.B. Industrie, Büroangestellte, technische und andere Angestellte, Verkaufspersonal etc.; 50 Std – z.B. Gewerbe, Bau, Gastgewerbe etc.) Nachtarbeitsverbot 23:00-06:00 Uhr Nachtzuschlag 10% Zeit bzw. 25% Lohn Abendarbeit 20:00-23:00 Uhr Anhörung Arbeitnehmer Betriebszeit max. 17 Std./Tag Einzelarbeitszeit innerhalb von 14 Std. Überzeit max. 170 Std. (bei 45 Std./W.) bzw. 140 Std. (bei 50 Std./W.) /Kalenderjahr und 2 Std./Tag Überzeitzuschlag 25% (bei 45 Std./W. Ausnahmen ArGv 1 38) Arbeitsgesetz - Standards 2 (Art. 15 -22 ArG) Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen 15/30/60 Min. bei über 5.5/7/9 Std. (Die Pausen sind um die Mitte der Arbeitszeit anzusetzen. Sie gelten nur dann als Arbeitszeit, wenn der Arbeitsplatz nicht verlassen werden kann). Ruhezeit 11 Std./Tag zusammenhängend Sonntagsarbeitsverbot Sonntagszulage 50% Wöchentlicher freier Halbtag (+Sonntag) Ausnahmen- Verordnungen Umfassende Dokumentationspflicht (ArGV 1 72) Das Beschäftigungsverbot in der Nacht und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen kann nur durch das Bundesamt oder die zuständige kantonale Behörde bewilligt werden (Art. 17 und 19 ArG). Für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern gibt es Ausnahmebestimmungen. Diese sind im Art. 27 ArG und der ArGV 2 geregelt. Freiwillig geleistete Mehrarbeit stellt Gleitzeit und keine Überstundenarbeit dar. Der Gleitzeitsaldo am Ende des Monats darf +/- 15 Stunden nicht überschreiten. Der Gleitzeitsaldo muss bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Null betragen. Quelle: Weka Business Media AG, VEB.ch alle Angaben ohne Gewähr Die Überstunden (Art. 321c Abs. 1 OR). Überstunden sind im Verhältnis zur Normalarbeitszeit Mehrarbeit. Überzeit hingegen sind Überstunden, die die gesetzliche Höchstarbeitszeit übersteigen. Falls keine Kompensation der Überstunden durch Freizeit gleicher Dauer (Freizeitausgleich) vereinbart wurde, so sind diese mit einem Zuschlag von 25% abzugelten. Pflicht zur Leistung von Überstunden nur, wenn: notwendig keine Überforderung der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers zumutbar Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG) über die Arbeits- und Ruhezeiten Zeiterfassung Der Arbeitgeber ist zur Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeit sowie der Pausen verpflichtet (ArGV 1 73). Es liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers, dass die Arbeitszeit erfasst wird. Diese Aufzeichnungspflicht wird im Rahmen der Vertrauensgleitzeit auf die Mitarbeiter übertragen. Grundsätze: Zeiterfassungspflicht nur, sofern ArG persönlich anwendbar (ArG 1-8) –alle Arbeitnehmer, Ausnahmen: geistliche und kirchl. Mitarbeiter, ausländisches Staatspersonal, schweiz. Flugpersonal, wissenschaftl. und künstlerische Angestellte, Lehrer an Privatschulen, Fürsorge, Arbeitnehmer in höherer leitender Tätigkeit.) ArG auf oberste Kader nicht anwendbar Keine Aufzeichnungspflicht für oberste Kader Verzicht auf Zeiterfassung möglich, wenn (kumulativ): Jahreseinkommen über CHF 120'000.00 Grosse Zeitautonomie Regelung in einem GAV Schriftlich vereinbart Verletzung der Aufzeichnungspflicht: Arbeitgeber strafbar: bis 180 Tagessätze Geldstrafe Arbeitnehmer nicht strafbar Keine Rechtvermutung oder Beweislastumkehr Verjährungsfrist für Nachforderungen: 5 Jahre Quelle: Weka Business Media AG, VEB.ch alle Angaben ohne Gewähr Absenzen und Ferien Kurzabsenzen: Wie weit reichen die Rechte des Arbeitnehmers? Der Arbeitnehmer hat gemäss Art. 329 OR Anspruch auf die üblichen freien Stunden und Tage, die sogenannte ausserordentliche Freizeit. Die Frage, ob und in welchem Umfang diese Tage gewährt werden, bestimmt die vertragliche Vereinbarung, der Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag oder die betriebliche oder branchenmässige Übung. Dieser Kurzurlaub kann aber nur dann bezogen werden, wenn die Angelegenheit nicht in der ordentlichen Freizeit erledigt werden kann. In allen Fällen sind die freien Stunden und Tage mit der Arbeitgeberin abzusprechen. Zur Festlegung berechtigt ist aber letztlich die Arbeitgeberin. Unter diesen Kurzabsenzen fallen beispielsweise die folgenden Anlässe: Besuch beim Arzt und Zahnarzt (akute Behandlungen fallen hingegen unter Art.324a OR) Besuch beim Rechtsanwalt oder Behördengänge Kranken- oder Spitalbesuche naher Angehöriger (die Pflege im Haushalt bei ausgewiesenem Bedarf fällt unter Art. 324a OR) Eigene Hochzeit/eingetragene Partnerschaft (1-3 Tage) und diejenige naher Verwandter (1/2-1 Tag) Geburt eines eigenen Kindes (1-3 Tage) Todesfall und Bestattung in der engeren Familie (1-3 Tage), diejenige von Verwandten und Bekannten (1Tag) Zügeln (je nach Ort 1-2 Tage) Stellensuche (Art. 329 Abs. 3 OR. Üblich ist hier für Bewerbungsgespräche oft die Gewährung eines Halbtages pro Woche, wobei dies im Einzelfall variieren kann (z.B. bei kurzer Kündigungsfrist). Absolvierung von Prüfungen wie die Meisterprüfung oder Fahrprüfung sowie Weiterbildungen, die für die Erhaltung der Berufsfähigkeit unbedingt notwendig sind Festtage (ortsüblich) Das Recht auf ausserordentliche Freizeit ist bei Gleit- und Teilzeitern eingeschränkt, weil der Arbeitnehmer diese Besorgungen häufig ausserhalb der Blockzeit oder Arbeitszeit erledigen kann. Müssen Kurzabsenzen entlöhnt werden? Zunächst muss zwischen ausserordentlicher Freizeit und unverschuldeter Arbeitsverhinderung gemäss Art. 324a OR unterschieden werden. Im ersten Fall besteht eine Lohnzahlungspflicht nur bei Vereinbarung oder Übung. Übung besteht in der Regel bei Monatslöhnen. Im zweiten Fall bestimmt Art. 324a OR, ob und wie lange Lohn bezahlt werden muss. Als Voraussetzungen von Art. 324a OR gelten die Unzumutbarkeit der Arbeitsleistung, ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund und die unverschuldete Abwesenheit. Auf jeden Fall ist eine vertragliche Regelung zu empfehlen. Quelle: Weka Business Media AG, VEB.ch alle Angaben ohne Gewähr
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