Was regelt das Chemikaliengesetz? Das Chemikaliengesetz 1996 (BGBl. I Nr. 53/1997), kurz ChemG bezeichnet, regelt, dass bei Herstellung, Inverkehrsetzen und Verwendung von Chemikalien keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und Tieren und keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt entstehen können. Von den Regelungen des ChemG sind alle Chemikalien betroffen, wobei zwischen Stoffen, Zubereitungen (Gemischen) und Fertigwaren unterschieden wird. Für diese Chemikalien werden 15 unterschiedliche gefährliche Eigenschaften festgelegt. Gefährliche Chemikalien benötigen Warninformationen, die die gefährlichen Eigenschaften beschreiben. Diese Informationen sind in der Produktkennzeichnung und im Sicherheitsdatenblätter anzuführen. Gefährliche Chemikalien benötigen Schließlich auch eine sichere Verpackung. Weiters werden im ChemG gefährliche Chemikalien beschränkt oder verboten. Ein Schema zur Beurteilung von unbekannten gefährlichen Eigenschaften von Chemikalien ist festgelegt, welches zwischen der Beurteilung von neu auf den Markt gebrachten Chemikalien (Neustoffe) und der Beurteilung von schon länger am Markt befindlichen Chemikalien (Altstoffe) unterscheidet. Die Rahmenbedingungen bei der Durchführung der Bewertungstests werden in Form der Guten Laborpraxis vorgeschrieben. Spezielle Regelungen betreffen den Handel und das Verwenden von Giften, den Import und Export von besonders gefährlichen Chemikalien, sowie die Regelungen über Detergentien, persistente organische Schadstoffe oder über die Ozonschicht abbauenden Stoffe. Im Chemikaliengesetz 1996 ist eine Reihe von Regelungen der Europäischen Union aus dem Bereich Chemikalien-Produkte umgesetzt, insbesondere die Vorschriften über Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen (67/548/EWG) und von Zubereitungen (1999/45/EG), die Vorschriften über das Sicherheitsdatenblatt (91/155/EWG) und die Vorschriften über die Beschränkungen des Inverkehrbringens und die Verwendung (76/769/EWG). Die Kontrolle der Einhaltung chemikalienrechtlicher Vorschriften erfolgt durch den jeweiligen Landeshauptmann. Spezielle Ausnahmebewewilligungen für beschränkte Chemikalien werden ebenfalls vom Landeshauptmann, in Ausnahmefällen auch vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erteilt. Die Bezirksverwaltungsbehörden erteilen jene Bewilligungen, die beim Erwerb von Giften erforderlich sind. Hinsichtlich der Kontrolle der Einhaltung chemikalienrechtlicher Vorschriften sind die Überwachungseinrichtungen bei den Ämtern der Landesregierung in einem Was regelt das ChemG.doc 1 Arbeitskreis zusammengeschlossen, in welchem auch die zentrale Behörde des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als auch die Fachdienste der Umweltbundesamt GesmbH mit eingebunden sind. Eine weitere Kooperation besteht auf europäischer Ebene in einer Arbeitsgruppe chemikalienrechtlicher Vollzugsbehörden der EU-Mitgliedstaaten (CLEEN). Verfügbare Berichte zu durchgeführten Kontrollschwerpunkten sind im Kapitel „Überwachungsschwerpunkte / Berichte“ hinterlegt. Für das derzeit bestehende System an chemikalienrechtlichen Vorschriften ist auf europäischer Ebene eine Modernisierungsprozeß in Kraft getreten in Form eines angepassten Schemas zur Registrierung, Evaluierung, und Autorisierung von Chemikalien (REACH). Ein neues und global harmonisiertes Schema zur Gefahreneinstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) ist derzeit in Vorbereitung. UI 3/2007 Was regelt das ChemG.doc 2
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