Was regelt das Chemikaliengesetz? Das - Vorarlberg

Was regelt das Chemikaliengesetz?
Das Chemikaliengesetz 1996 (BGBl. I Nr. 53/1997), kurz ChemG bezeichnet, regelt,
dass bei Herstellung, Inverkehrsetzen und Verwendung von Chemikalien keine
schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und Tieren und keine
unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt entstehen können.
Von den Regelungen des ChemG sind alle Chemikalien betroffen, wobei zwischen
Stoffen, Zubereitungen (Gemischen) und Fertigwaren unterschieden wird. Für diese
Chemikalien werden 15 unterschiedliche gefährliche Eigenschaften festgelegt.
Gefährliche Chemikalien benötigen Warninformationen, die die gefährlichen
Eigenschaften beschreiben. Diese Informationen sind in der Produktkennzeichnung
und im Sicherheitsdatenblätter anzuführen. Gefährliche Chemikalien benötigen
Schließlich auch eine sichere Verpackung.
Weiters werden im ChemG gefährliche Chemikalien beschränkt oder verboten. Ein
Schema zur Beurteilung von unbekannten gefährlichen Eigenschaften von
Chemikalien ist festgelegt, welches zwischen der Beurteilung von neu auf den Markt
gebrachten Chemikalien (Neustoffe) und der Beurteilung von schon länger am Markt
befindlichen Chemikalien (Altstoffe) unterscheidet. Die Rahmenbedingungen bei der
Durchführung der Bewertungstests werden in Form der Guten Laborpraxis
vorgeschrieben.
Spezielle Regelungen betreffen den Handel und das Verwenden von Giften, den
Import und Export von besonders gefährlichen Chemikalien, sowie die Regelungen
über Detergentien, persistente organische Schadstoffe oder über die Ozonschicht
abbauenden Stoffe.
Im Chemikaliengesetz 1996 ist eine Reihe von Regelungen der Europäischen Union
aus dem Bereich Chemikalien-Produkte umgesetzt, insbesondere die Vorschriften über
Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen (67/548/EWG)
und von Zubereitungen (1999/45/EG), die Vorschriften über das Sicherheitsdatenblatt
(91/155/EWG) und die Vorschriften über die Beschränkungen des Inverkehrbringens
und die Verwendung (76/769/EWG).
Die Kontrolle der Einhaltung chemikalienrechtlicher Vorschriften erfolgt durch den
jeweiligen Landeshauptmann. Spezielle Ausnahmebewewilligungen für beschränkte
Chemikalien werden ebenfalls vom Landeshauptmann, in Ausnahmefällen auch vom
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
erteilt. Die Bezirksverwaltungsbehörden erteilen jene Bewilligungen, die beim Erwerb
von Giften erforderlich sind.
Hinsichtlich der Kontrolle der Einhaltung chemikalienrechtlicher Vorschriften sind die
Überwachungseinrichtungen bei den Ämtern der Landesregierung in einem
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Arbeitskreis zusammengeschlossen, in welchem auch die zentrale Behörde des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als
auch die Fachdienste der Umweltbundesamt GesmbH mit eingebunden sind. Eine
weitere Kooperation besteht auf europäischer Ebene in einer Arbeitsgruppe
chemikalienrechtlicher Vollzugsbehörden der EU-Mitgliedstaaten (CLEEN).
Verfügbare Berichte zu durchgeführten Kontrollschwerpunkten sind im Kapitel
„Überwachungsschwerpunkte / Berichte“ hinterlegt.
Für das derzeit bestehende System an chemikalienrechtlichen Vorschriften ist auf
europäischer Ebene eine Modernisierungsprozeß in Kraft getreten in Form eines
angepassten Schemas zur Registrierung, Evaluierung, und Autorisierung von
Chemikalien (REACH). Ein neues und global harmonisiertes Schema zur
Gefahreneinstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) ist derzeit in
Vorbereitung.
UI 3/2007
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