„SekretärInnen“ Beruf im Wandel - was sagt der BAT ? - TU Berlin

DER PERSONALRAT DER ANGESTELLTEN, ARBEITERINNEN / ARBEITER UND BEAMTINNEN / BEAMTEN
DER TECHNISCHEN UNIVERSITÄT BERLIN
„SekretärInnen“
Beruf im Wandel - was sagt der BAT ?
Was ist eine Sekretärin / ein Sekretär ?
Wir sagen: Eine Person, die die Zielerreichung eines bestimmten Bereichs
unterstützt, indem sie für den reibungslosen Ablauf der erforderlichen
Kommunikations- und Organisationstätigkeiten sorgt.
Komplexität der Aufgaben
Wie komplex die Aufgaben einer Sekretärin/ eines Sekretärs sind, ergibt sich daraus,
wie komplex die Aufgaben und Ziele des gesamten Bereichs sind und welche Mittel
zur Zielerreichung vorhanden sind.
Im Wissenschaftsbereich sind die Sekretariate sehr unterschiedlich. Man kann nicht
immer sagen, dass die Sekretariate komplexe und komplizierte Tätigkeiten haben.
Es muss immer der Einzelfall geprüft werden.
Kürzlich wurde in der TUB-Arbeitsgruppe PEP (Personal-Entwicklungs-Planung)
besprochen, inwiefern sich das Berufsbild der Sekretärin / des Sekretärs verändert
hat. Das Arbeitsfeld der Sekretärin / des Sekretärs in einem Hochschulinstitut sieht in
der Organisation, im Publikumsverkehr sowie in den Sprach- und Medienbereichen
( zumindest eine Fremdsprache ) anders aus als zum Beispiel in der ZUV oder in
Berliner Behörden.
Was sagt dazu der BAT, nach dessen Regeln wir unsere Vergütung erhalten?
In der Vergütungsordnung des BAT kommt das Tätigkeitsfeld der „Sekretärin“ nicht
vor.
Der BAT
erhebt aber den Anspruch, in der Vergütungsordnung sämtliche
Tätigkeitsfelder des öffentlichen Dienstes erfaßt zu haben. Man muß also schauen,
ob ähnliche Tätigkeitsbeschreibungen zutreffen könnten.
In Frage kommen zwei spezielle Vergütungstarifverträge sowie der Allgemeine Teil
der Vergütungsordnung (siehe Tabelle Seite 3).
Der Schreibkräfte-Tarifvertrag wird für TUB-Sekretariate zu Recht nicht mehr
angewandt, weil reine Schreibarbeit (ohne Zusammenhang mit Sachbearbeitung)
nur noch in unwesentlichen Zeitanteilen vorkommt.
Der Fremdsprachen-Tarifvertrag wird nach Auffassung des Personalrats bisher zu
selten angewendet und nicht ausgeschöpft. Die Internationalisierung von Lehre und
Forschung muß selbstverständlich auch in der Eingruppierung der Sekretärinnen
sichtbar werden.
Dieser Tarifvertrag bietet sehr differenzierte Möglichkeiten der Eingruppierung für
den Fall, daß die Arbeitsvorgänge durch Fremdsprachlichkeit geprägt sind.
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Stand 19.09.2002
DER PERSONALRAT DER ANGESTELLTEN, ARBEITERINNEN / ARBEITER UND BEAMTINNEN / BEAMTEN
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Der Allgemeine Teil der Vergütungsordnung (für Tätigkeiten im Büro, Außendienst
etc.) arbeitet mit unbestimmten Rechtsbegriffen, um die Tätigkeiten der
Vergütungsebenen abstrakt zu beschreiben.
Diese Begriffe werden nach Ansicht des Personalrats an der TUB häufig nicht
angemessen ausgelegt.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diese Begriffe in vielen Urteilen präzisiert und
beispielhaft erläutert. Diese Auslegungen / Leitsätze sind geltendes Recht; sie sind
also zu beachten, wenn Eingruppierungen (beantragt und) vorgenommen werden.
Wir stellen ab Seite 4 einige wichtige Beispiele vor.
Alle konkreten Eingruppierungsbemühungen setzen voraus, daß die Bewertung
des Arbeitskreises nach den Vorschriften des § 22 BAT (Manteltarifvertrag)
erfolgt.
Dazu gehört, daß das gesamte Tätigkeitsfeld beschrieben wird, indem die einzelnen
Arbeitsschritte zu Arbeitsvorgängen zusammengefaßt werden (= Muster der
Arbeitsabläufe vom Auftrag über Durchführungsschritte bis zum Arbeitsergebnis).
Die
Schritte jedes Arbeitsvorganges müssen dann mit möglichen
Tätigkeitsmerkmalen oder unbestimmten Rechtsbegriffen des BAT in Bezug gesetzt
werden; die höchstwertigen Schritte bestimmen dann die Bewertung des gesamten
Arbeitsvorganges.
Schließlich muß untersucht werden, ob alle bewerteten Arbeitsvorgänge zusammen
eine bestimmte Vergütungsgruppe rechtfertigen.
Für einen Antrag auf Höhergruppierung bedeutet das als erstes, daß eine Sekretärin
sorgfältigst prüfen muß, in welchen größeren Zusammenhang die vielerlei
täglichen Tätigkeiten gehören und wie sie als Schritte eines zusammenhängenden
Arbeitsablaufs zu beschreiben sind.
Hinweis:
Die Muster-BAK, die die Personalverwaltung der TUB als Hilfe für die Beschreibung
des Arbeitskreises (BAK) anbietet, ist für diesen Zweck nicht geeignet!
Sie stellt eine Auswahl von Arbeitsschritten dar, nicht aber die notwendige
Zusammenführung zu Arbeitsabläufen (die in jedem Sekretariat anders sein können).
Würde man
ein Aufgabengebiet nur mit unzusammenhängenden Schritten
beschreiben, verstieße man zum eigenen Nachteil gegen das
tarifliche
Aufspaltungsverbot .
Frühzeitige Beratung durch den Personalrat, Ihre Interessenvertretung ist daher
zu empfehlen.
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Stand 19.09.2002
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*
IX
Für TUB SekretärInnen
nicht zutreffend.
TUB: übertarifliche Regelung bei
25 % Fremdsprachenanteil.
Bezahlung nach
Bezahlung nach festgestelltem
Tippgeschwindigkeit, Schwierigkeitsgrad
Fehlerfreiheit
*
VIII
X
*
VII
VI
Vc
Vb
IV b
IV a
Dolmetscher
Aufstieg und Heraushebung f. Übersetzer
Wissenschaftliche und schwierige Texte
Übersetzen/Überprüfen
Übersetzen/Überprüfen
(Zwei Sprachen oder schwierig eine Sprache)
Übersetzen eine Sprache;
Aufstieg aus VI
Aufstieg nach ½ - 4 Jahren aus Vgr. VI bzw.
Vgr. VII
zwei Fremdsprachen nach Diktat,
leichte Übersetzungen
eine Fremdsprache nach Diktat,
leichte Übersetzungen
III
Fremdsprachen – Tarifvertrag
(50 % fremdspr. Tätigkeiten)
Mit wissenschaftlicher Abschlussprüfung
Schreibkräfte –
Tarifvertrag
( 50 % Schreiben)
II a
Vergütungsgruppe
Hilfsweise: Spezielle Tarifverträge
Stand 19.09.2002
Bezahlung nach erforderliche Fachkenntnissen und
Leistungen
Vorwiegend mechanische Arbeiten
Einfachere Arbeiten
Gründlich und umfassend und
50% selbständige Tätigkeiten
Gründliche, vielseitige und 33% selbständige
Tätigkeiten
Gründlich, vielseitige und
20% selbständige Tätigkeiten
Gründliche und vielseitige Tätigkeiten VII, 1a;
Gründliche Tätigkeiten VII, 1b
Schwierige Tätigkeit
Wie V b aber besonders verantwortungsvoll
Besondere Schwierigkeit und Bedeutung
Erheblich herausgehoben aus IV a
(Analog Hochschulabschluss)
Allgemeiner Teil der
Vergütungsordnung
Das Tätigkeitsfeld „Sekretärin/Sekretär“ kommt in der Vergütungsordnung des BAT nicht vor.
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Unbestimmte Rechtsbegriffe der Vergütungsordnung des BAT
(Anl. 1a.I zum BAT, Allgemeiner Teil)
„Gründliche Fachkenntnisse“
(BAT VII,1b – nach neun Jahren BAT VIb,2)
Der BAT erläutert: Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.
Das BAG stellt fest: ... gründliche Fachkenntnisse (sind) im tarifrechtlichen Sinne
...Fachkenntnisse von nicht unerheblichem Ausmaß und nicht oberflächlicher Art.
Die Erfüllung des Tarifmerkmals der „gründlichen Fachkenntnisse“ kann sich auch
aus einer zusammenfassenden Betrachtung aller Arbeitsvorgänge eines
Angestellten ...ergeben.
(BAG vom 24.8.1983 – 4 AZR 32/81)
...daß auch Erfahrungswissen zu den Fachkenntnissen gehören kann.... In dem
Urteil des Senats vom 27.6.1962 (BAGE 13, 162,165) heißt es wörtlich: Zu den
Fachkenntnissen der in Rede stehenden Fallgruppen sind daher alle diejenigen
Kenntnisse eines Angestellten zu rechnen, die unerläßlich sind, um die übertragenen
Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können. Dazu kann auch Erfahrungswissen
gehören, das der Angestellte für die ihm übertragenen Tätigkeit benötigt. Es bedarf
hierzu keiner weiteren Begründung, daß ein solches Erfahrungswissen nicht vom
Angestellten selbst unmittelbar erworben sein muß, sondern ihm auch auf andere
Weise vermittelt werden kann, wenn er in dem ihm übertragenen Aufgabenkreis tätig
wird. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten...
(BAG vom 29.8.1984 – 4 AZR 338/82)
„Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“
(BAT VII,1a – nach sechs Jahren BAT VIb,1b)
Der BAT erläutert: Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich
nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung..., bei der der Angestellte beschäftigt
ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein,
daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse
ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.
Die TUB argumentiert häufig:
Mindestens drei Rechtsgebiete müssen anzuwenden sein ...
Das BAG stellt fest: „Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ ... erfordern
gegenüber den „gründlichen Fachkenntnissen“ eine Erweiterung des Fachkenntnisse
dem Umfange, d.h. der Quantität nach. Dabei werden nicht Rechtskenntnisse in
einer bestimmten Zahl von Rechtsgebieten oder Fachgebieten verlangt. Auch
Erfahrungswissen kann „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ begründen.
... Es ist fehlerhaft, wenn das LAG für „vielseitige Fachkenntnisse“ mindestens
Kenntnisse in 3 voneinander unabhängigen Fach- oder Rechtsgebieten verlangt.
Damit stellt es überhöhte Anforderungen an den Begriff der gründlichen und
vielseitigen Fachkenntnisse. ... Es trifft nicht zu, daß der Senat zu den gründlichen
und vielseitigen Fachkenntnissen im tariflichen Sinne Erfahrungswissen nur dann
zählt, wenn es in Verbindung mit weiteren Kenntnissen von Gesetzen und
Vorschriften benötigt wird. Das Gegenteil ist richtig...
(BAG vom 29.8.1984 – 4 AZR 338/82)
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Stand 19.09.2002
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„Selbständige Leistungen“
sind für einen bestimmten Anteil des Arbeitsgebietes notwendig, damit folgende
Vergütungsgruppen zutreffen:
Anteil 20% = Vgr. VIb, 1a; Anteil 33,3% = Vgr. Vc, 1b;
Anteil 50% = Vc,1a mit Aufstieg nach 3 Jahren nachVb,1c.
Der BAT erläutert: Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten
Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter
Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese
Anforderung nicht erfüllen.
Die TUB ergänzt häufig etwa so: Es muß sich im wesentlichen um wertende
Abwägungen in bezug auf Rechtssachverhalte handeln, die die Ebene von
Routinetätigkeiten verlassen (u.ä.).
Das BAG stellt fest: Vom Angestellten werden Abwägungsprozesse verlangt, es
werden Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt; der Angestellte muß
also unterschiedliche Informationen verknüpfen, untereinander abwägen und zur
Entscheidung kommen. Dieser Prozeß geistiger Arbeit kann bei entsprechender
Routine durchaus schnell ablaufen. Trotzdem bleibt das Faktum geistiger Arbeit
bestehen. Geistige Arbeit wird also geleistet, wenn der Angestellte sich bei der Arbeit
fragen muß: Wie geht es nun weiter? Worauf kommt es nun an? Was muß als
nächstes geschehen?
(BAG vom 18.5.1994 – 4 AZR 461/93; zitiert auch in BAG vom 15.11.95 – 4 AZR 557/94)
Speziell für ein dokumentierendes Aufgabengebiet:
Sie müsse sich vor allem auch im Hinblick auf die vorgesehene Speicherung eigene
Gedanken machen, warum sie zweckmäßigerweise gerade das betreffende
Textstichwort wähle. Das könne sie aber nur, wenn sie das Speicherungssystem
kenne und beherrsche. Ihre wichtigste eigene geistige Leistung sei demnach die
Festlegung dieser Textstichwörter. Das gleiche gelte für die Erarbeitung von
Querverweisungen, die für die Datenspeicherung entscheidend seien. Ohne eine
selbständige geistige Leistung, die nicht leichter Natur sei, könne sie diese Arbeit
nicht verrichten... Mit dieser Begründung konnte das LAG rechtsfehlerfrei
selbständige Leistungen für die Klägerin bejahen.
(BAG vom 29.8.1984 – 4 AZR 338/82
Fall Chefarztsekretärin, Quasifilterfunktion:
Sie entscheide aus sachlichen Gründen, wie schnell eine unmittelbare Verbindung
zwischen Patienten und Arzt hergestellt werden müsse. Sie erarbeite so unter
Anwendung eigenen Ermessens.- bzw. Beurteilungsspielraums und unter
Entwicklung eigener geistiger Initiative -der Überlegung auf der Grundlage der
angeeigneten Erfahrung und Kenntnisse unter Berücksichtigung der in der Person
des Patienten liegenden Fakten - ihre Ergebnisse .... daß sie ...die anrufenden
Patienten zu beruhigen und ihnen unter Berücksichtigung der Kenntnisse des
Betriebs und unter Einsatz ihrer besonderen Geschicks im Umgang mit Menschen
und deren Sorgen deutlich zu machen habe, daß und warum auf ihr Anliegen ...
Die im Rahmen dieser Beratung geforderte abgestimmte, über eine schlichte
Auskunft hinausgehende Reaktion im Umgang mit den Anrufern sei von eigener
tariflicher Qualität und ihrerseits ... als selbständige Leistung im Tarifsinne zu werten.
Mit dieser Begründung konnte das LAG rechtsfehlerfrei selbständige Leistungen der
Klägerin bejahen.
(BAG vom 16.4.1986 – 4 AZR 552/84)
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Einige rechtsgültige LAG-Urteile
Dienstreisen:
Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang die verschiedenen Parameter –Bahnbus,
Postbus, Bundesbahn, Umsteigebahnhöfe, Fahrpläne – dargelegt. Sie kam zu dem
Ergebnis, daß zwar die Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels kostenrechtlich
geringfügig billiger war, daß anderseits der größere Zeitaufwand im Endeffekt
dadurch höhere Kosten verursacht, daß höhere Tagegelder anfielen.
Die Verzahnung all dieser Gesichtspunkte und das Auffinden der letztendlich
ökonomischsten Lösung unter fiskalischen Gesichtspunkten erfordert, wie das
Gericht anhand dieses Einzelfalles hat feststellen können, eine gewisse „Pfiffigkeit“,
welche identisch ist mit dem, was der Klammersatz zu Vergütungsgruppe V c
Fallgruppe 1a und 1b erfordert, nämlich selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses
unter Entwicklung einer eignen geistigen Initiative.
(AG Mannheim vom 6.10.1988 – 5 Ca 64/88)
Verwaltungsmäßige Betreuung eines Fachausschusses:
Übt die Klägerin bei der Vorbereitung der Fachausschußsitzung eine Filterfunktion
aus, weil sie z.B. bezüglich der Anregungen von Studenten eine Vorprüfung
vornimmt.....
Gerade die hier angesprochene Tätigkeit der Klägerin, aufgrund dieser gründlichen
und vielseitigen Fachkenntnisse die Bedeutung von Anfragen für den Fachausschuß
zu erkennen und sachlich zu handeln, stellt sich als eine hier relevante Anwendung
eignen Ermessens- und Beurteilungsspielraums dar., die nicht nur auf eine leicht
geistige Arbeit zurückgeht.
(LAG Düsseldorf 14.2.1991 – 5 Sa 1431/90)
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