Wehr-/Zivildienst: Unabkömmlich vom Betrieb – Was nun

Wehr-/Zivildienst:
Unabkömmlich vom Betrieb – Was nun?
In Deutschland gilt die allgemeine Wehrpflicht. In einigen Fällen kann diese Pflicht nicht mit unternehmerischen Erfordernissen vereinbart werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Inhaber oder ein Mitarbeiter zum Wehrdienst einberufen wird, er aber aus betrieblichen Gründen unabkömmlich ist. Unabkömmlich ist jemand dann, wenn sein (vorübergehendes) Ausscheiden dem Unternehmen einen wesentlichen Schaden zufügt.
Oftmals können gesetzliche Dienstpflicht und betriebliche Erfordernisse durch die ersatzweise Ableistung des Wehr- bzw. Zivildienstes beim Katastrophenschutz miteinander vereinbart werden. Diese
Möglichkeit sollten Unternehmer nutzen, indem sie dafür sorgen, dass strategisch wichtige junge Mitarbeiter sich frühzeitig zum Dienst beim Katastrophenschutz verpflichten.
Allgemeine Informationen zum Dienst beim Katastrophenschutz
In Deutschland kann man sich vor Vollendung des 23. Lebensjahres bei verschiedenen Organisationen
zur Mitwirkung im Zivil- oder Katastrophenschutz nach § 13a Wehrpflichtgesetz bzw. nach § 14 Zivildienstgesetz verpflichten. Die Verpflichtungszeit beträgt sechs Jahre. Im Unterschied zum Zivil- oder
Grundwehrdienst kann der Dienstpflichtige weiterhin seiner bisherigen Tätigkeit nachgehen, da sich die
Verpflichtung auf eine festgelegte Zahl von Arbeitsstunden beschränkt. Diese liegt in der Regel bei 120
Stunden pro Jahr. Während der Mitwirkung im Zivilschutz oder Katastrophenschutz werden die Wehrpflichtigen bzw. anerkannten Kriegsdienstverweigerer nicht zum Wehr- bzw. Zivildienst herangezogen.
Nach sechsjähriger Mitwirkung erlischt dann die Pflicht, Grundwehr- bzw. Zivildienst zu leisten.
Voraussetzungen für die Anerkennung sind,
− dass man vor Erhalt des Einberufungsbescheides seine Verpflichtung abgeleistet hat,
− oder sich von der zuständigen Behörde (oft Landratsamt, abhängig von der Organisation) vom
Wehrdienst hat freistellen lassen bzw. sich für den Zivil- oder Katastrophenschutz verpflichtet hat,
− oder die Freistellung beantragt wurde.
Da die Bewilligung der Freistellung vom örtlichen Bedarfsplan abhängt, kann dies bei einem Wohnungswechsel (z. B. im Zuge einer Berufsausbildung/ neuer Arbeitsplatz) zu Schwierigkeiten führen, da
am neuen Wohnort evtl. kein Platz in einer entsprechenden Position frei ist
oder schon alle möglichen Freistellungen ausgeschöpft sind. Jedoch ist es möglich, außerhalb des
Gebietes seiner Arbeit nachzugehen bzw. in eine andere Organisation neu einzutreten. Der Dienst im
Zivil- oder Katastrophenschutz kann bei folgenden Organisationen abgeleistet werden:
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Arbeiter-Samariter-Bund
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft
Deutsches Rotes Kreuz
Freiwillige Feuerwehr
Johanniter-Unfall-Hilfe
Malteser Hilfsdienst
Technisches Hilfswerk
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Diese vereinbaren mit den Dienstpflichtigen eine Probezeit, ähnlich wie im Berufsleben. Bei einigen von
ihnen kann die Verpflichtung vor, bei anderen erst nach der Probezeit beantragt werden. Verpflichtete
Helfer haben dieselben Rechte und Pflichten wie alle nicht verpflichteten.
Ansprechpartner:
Carsten Heustock
Tel.: 0561 7891-277
[email protected]
Stand: 9. April 2008
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