Rundschreiben hier abspeichern - Kassenzahnärztliche

Nr. 12 vom 16. Dezember 2014
1. Ab 2015 gilt nur noch die eGK 2. Festzuschussbeträge für das Jahr 2015
vom Gemeinsamen Bundesausschuss
beschlossen 3. Umsatzbezogene Verwaltungskosten
bleiben 2015 bei 1,5 % 4. Keine BKV-Diskette mehr ab 01.01.2015 5. Neue Gemeinsame Erklärung zur Berechnung bei der Verwendung eines
Gesichtsbogens 6. Ist Ihre Praxis zwischen Weihnachten
und Neujahr geschlossen? 7. Direkte Regressforderungen von
Krankenkassen an Zahnarztpraxen 8. Begutachtung im Bereich Zahnersatz 9. Erfassung der Pseudonummern zahnärztlicher Frühprävention (AOK
Nordost, Barmer GEK, IKK) 10. Einreichungstermine für die Monatsund Quartalsabrechnung 2015 11. Änderungsvereinbarung zum BEL II 2014 12. Punktwertübersichten 4. Quartal 2014
und 1. Quartal 2015 Vorstand, Geschäftsführung
und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
KZV Berlin wünschen Ihnen und Ihren
Angehörigen sowie Ihrem Praxisteam ein
schönes Weihnachtsfest und einen guten
Rutsch ins neue Jahr!
13. Abrechnungsmodule für die DTAAbrechnung aller Abrechnungsbereiche 14. Einführung des Wohnortprinzips bei der
Knappschaft 15. Kassenänderungen 16. Neue Preise für Briefe und Päckchen 17. In eigener Sache: Öffnungszeiten der
KZV 18. Fortbildung der KZV Berlin: Praktische
Übungen: "Notfälle in der zahnärztlichen
Praxis" 19. Fortbildungsveranstaltungen des
Philipp-Pfaff-Instituts Rundschreiben Nr. 12/2014 KZV Berlin
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Sehr geehrte Frau Kollegin,
sehr geehrter Herr Kollege,
im Sommer haben wir Sie um betriebswirtschaftliche Daten aus Ihren Praxen gebeten und
viele haben diese geliefert!
Dafür bedanken wir uns ganz herzlich! Diese Daten tragen dazu bei, unsere Forderungen
gegenüber den Krankenkassen auf solide Füße zu stellen, was in der heutigen Zeit immer
wichtiger wird. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie schon jetzt auf eine entsprechende Abfrage der KZBV aufmerksam machen, die allerdings viel detaillierter ausfällt als
unsere.
Nochmals vielen Dank für Ihre Mitarbeit verbunden mit den besten Wünschen für die kommenden Feiertage und für einen guten Rutsch ins neue Jahr 2015!
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Dr. Jörg-Peter Husemann
Dr. Karl-Georg Pochhammer
Karsten Geist
1. Ab 2015 gilt nur noch die eGK
Ab dem 01.01.2015 können gesetzlich Krankenversicherte beim Besuch des Zahnarztes nur
noch die elektronische Gesundheitskarte (eGK) vorlegen. Die alte Krankenversichertenkarte
(KVK) kann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr verwendet werden, denn sie ist dann kein gültiger Versicherungsnachweis mehr. Das gilt unabhängig von dem auf der Krankenversichertenkarte aufgedruckten Gültigkeitsdatum. Gemeinsam und verbindlich festgelegt haben das
die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), die Kassenärztliche Bundesvereinigung
(KBV) und der GKV-Spitzenverband, um für den ärztlichen wie für den zahnärztlichen Bereich
eine einheitliche Lösung zu haben.
Mit Versicherten, die auch im kommenden Jahr noch die KVK vorlegen, wird in der Praxis
ebenso verfahren wie mit Versicherten, die überhaupt keinen Versicherungsnachweis vorlegen. In der Anlage zu diesem Rundschreiben finden Sie eine Übersicht, in der die unterschiedlichen Situationen, die im Praxisalltag entstehen können, aufgeführt sind.
Die KBV hat auf ihrer Internetseite Patienteninformationen bereitgestellt. Unter
www.kbv.de/html/egk_plakat.php steht Ihnen ein Download zur Verfügung – zur Auslage im
Wartezimmer.
Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline
89004-401
[email protected]
2. Festzuschussbeträge für das Jahr 2015 vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossen
Die KZBV informierte uns, dass der Gemeinsame Bundesausschuss gemäß § 91 Absatz 1
SGB V die Höhe der Festzuschüsse für das Jahr 2015 beschlossen hat. Diese stehen jedoch
noch unter Vorbehalt der Beanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit
(BMG).
Rundschreiben Nr. 12/2014 KZV Berlin
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Erst nach Nichtbeanstandung des BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger treten die
neuen Festzuschussbeträge, gültig ab 01.01 2015, in Kraft.
Sobald uns der Neudruck der laminierten Abrechnungshilfe für Zahnersatz von der KZBV zur
Verfügung steht, werden wir Ihnen diese umgehend zukommen lassen.
Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline
89004-405
[email protected]
3. Umsatzbezogene Verwaltungskosten bleiben 2015 bei 1,5 %
Im Rahmen der Vertreterversammlung vom 01.12.2014 wurde der Haushaltsplan 2015
festgestellt.
Für das Jahr 2015 können die umsatzbezogenen Verwaltungskosten auf dem niedrigen
Vorjahresniveau von 1,5 % gehalten werden. Bei Nichtnutzung sämtlicher Online-Angebote
der KZV Berlin wird weiterhin ein Malus von 0,05 % erhoben.
Der Verwaltungskostenfestbetrag wird in Höhe des Mitgliedsbeitrages bei der KZBV erhoben.
Dieser beträgt derzeit 22,10 € je Mitglied und Monat.
Die Verwaltungskosten der KZV Berlin werden auf alle Leistungen ab dem 01.01.2015
erhoben.
In gleicher Sitzung wurden auch aktualisierte Versionen der Verwaltungskostenordnung und
der Zahlungsbedingungen für Honorare der KZV Berlin zum 01.01.2015 verabschiedet (siehe
http://www.kzv-berlin.de/praxis/publikationen/handbuch.html). In der Anlage finden Sie eine
Übersicht für Ihre Unterlagen.
4. Keine BKV-Diskette mehr ab 01.01.2015
Wir möchten Sie noch einmal daran erinnern, dass ab dem 1. Quartal 2015 für das Bundeskassenverzeichnis (BKV) kein Disketten-Versand mehr erfolgt. Alle Praxen werden über die
Veröffentlichung eines neuen BKV auf der Website der KZV Berlin per E-Mail informiert. Diese
E-Mail wird an alle im System der KZV Berlin registrierten E-Mail-Adressen versendet. Sie
können uns gerne kontaktieren, um die derzeit vermerkten E-Mail-Adressen abzugleichen
bzw. weitere zu hinterlegen.
Unabhängig von der Erinnerungs-E-Mail können Sie das BKV jederzeit von der Website
www.kzv-berlin.de/bkv herunterladen.
Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline
89004-407
[email protected]
5. Neue Gemeinsame Erklärung zur Berechnung bei der Verwendung eines
Gesichtsbogens
Der GKV-Spitzenverband, VDZI und die KZBV haben eine Gemeinsame Erklärung zur Abrechnung bei Verwendung des Gesichtsbogens im Bereich Zahnersatz und Aufbissbehelfe
geschlossen.
Rundschreiben Nr. 12/2014 KZV Berlin
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Die Verwendung eines Gesichtsbogens ist eine außervertragliche Leistung. Das zahnärztliche
Honorar ist dem Patienten grundsätzlich separat nach der GOZ in Rechnung zu stellen.
Aufgrund der Gemeinsamen Erklärung wird bei der Abrechnung der Laborleistungen eines
Gesichtsbogens bei einer Zahnersatzversorgung bzw. bei der Versorgung mit Aufbissbehelfen differenziert.
Berechnung bei Zahnersatz:
Im Rahmen einer Zahnersatzversorgung sind die Laborleistungen des Gesichtsbogens auf
einer Gesamtrechnung zusammen mit den Zahnersatzleistungen aufzuführen.
Dies führt bei der Herstellung einer Regelversorgung unter Verwendung eines Gesichtsbogens zukünftig zur Einstufung als gleichartige Versorgung. Das Honorar für die Zahnersatzversorgung selbst ist weiter nach dem BEMA-Z und die Laborleistungen nach dem BEL II
abzurechnen.
Berechnung bei Aufbissbehelfen:
Damit der Patient bei der Versorgung mit Aufbissbehelfen seinen Sachleistungsanspruch
nicht verliert, sind hier die Laborleistungen des Gesichtsbogens gesondert abzurechnen.
Dabei ist eine zusätzliche Berechnung der BEL II-Pos. 012 0 (Mittelwertartikulator) auf der
BEL II Rechnung nicht möglich, so dass in diesen Fällen bei der Abrechnung des Aufbissbehelfs über die KZV ein Hinweis auf die Verwendung eines Gesichtsbogens erfolgen muss.
Die Gemeinsame Erklärung fügen wir als Anlage diesem Rundschreiben bei. Diese finden Sie
auch auf unserer Internetseite unter der Rubrik Praxis/Abrechnungsbereiche/Laborpreise.
Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline
89004-405
[email protected]
6. Ist Ihre Praxis zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen?
Sollten Sie vor den Feiertagen noch Zahnersatz eingliedern, möchten wir darauf hinweisen,
dass Sie Ihren Patienten eine Information vorab geben, an welche Vertretungspraxis sie sich
im Schmerzfall wenden können.
Uns erreichen jedes Jahr zwischen Weihnachten und Neujahr Anrufe von Praxen, bei denen
ein Patient mit neu eingegliedertem Zahnersatz und Schmerzen vorstellig wurde. Meistens
sind diese Praxen auf Grund der Gewährleistung nach § 137 SGB V verunsichert, inwieweit
sie die Behandlung übernehmen können.
Wir empfehlen Ihnen daher, diesem betroffenen Patientenkreis eine entsprechende Notfallvertretung vorab mitzuteilen. Hilfreich wäre zudem auch, sich mit dieser Notfallpraxis vorab in
Verbindung zu setzen und ggf. eine Rufnummer zu hinterlassen, damit evtl. Behandlungsabläufe telefonisch mit Ihnen geklärt werden können.
Rundschreiben Nr. 12/2014 KZV Berlin
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Sollten Sie zwischen Weihnachten und Neujahr keine Vertretung finden, bitten wir Sie, Ihre
Patienten auf den örtlichen Notfalldienst zu verweisen.
Eine Übersicht der zum Notdienst eingeteilten Zahnärzte finden Sie auf unserer Internetseite
www.kzv-berlin.de/notdienst.
Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline
89004-405
[email protected]
7. Direkte Regressforderungen von Krankenkassen an Zahnarztpraxen
Aus gegebenem Anlass möchten wir auf Folgendes hinweisen:
Die KZV Berlin hat Kenntnis davon erhalten, dass sich einzelne Krankenkassen schriftlich
oder telefonisch mit Regressforderungen bezüglich mangelhafter Prothetik direkt an Zahnarztpraxen wenden und den Festzuschuss für die Versorgung, eventuell auch entstandene
Gutachterkosten, zurückfordern.
Das in den Gesamtverträgen geregelte Mängelrügeverfahren sieht solch eine Vorgehensweise nicht vor! Zwischen dem Zahnarzt und der Kasse bestehen keine direkten Rechtsbeziehungen. Die Kassen überschreiten ihre Kompetenzen hier bei weitem. Zuständig für die
Prüfung dieser Mängelrügefälle ist die KZV.
Bei direkten Rückzahlungen außerhalb des vorgesehenen Verfahrens geben Sie die Möglichkeit einer objektiven Prüfung des Sachverhalts, die möglicherweise zu Ihren Gunsten ausgehen könnte, auf.
Wir empfehlen daher in Ihrem eigenen Interesse, in diesen Fällen keine direkten Zahlungen an
Krankenkassen zu leisten oder sonst eine Vereinbarung zu treffen. Verweisen Sie die Kasse
stattdessen an die KZV Berlin. Diese wird eine entsprechende Prüfung vornehmen und ggf.
schlichtend tätig werden. Zu Ihrer Information: Zusätzliche Kosten für dieses Verwaltungsverfahren fallen für Sie nicht an!
Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline
89004-406
[email protected]
8. Begutachtung im Bereich Zahnersatz
Im Nachgang zu unserem Rundschreiben Nr. 11, Punkt 4, möchten wir Ihnen ergänzend
Folgendes mitteilen:
 Bitte senden Sie nach Eingang des Begutachtungsauftrages die erforderlichen
Unterlagen wie z. B. die aktuellen Röntgenbilder, eventuelle Modelle o. ä. zeitnah,
binnen einer Woche, dem Gutachter zu.
 Bei Mängelgutachten ist die Übersendung einer Kopie des abgerechneten und von
Ihnen unterschriebenen HKP sowie der zugehörigen Laborbelege an den Gutachter
ebenfalls binnen einer Woche nach Auftragseingang erforderlich, da diese Unterlagen
den Kassen aufgrund der papierlosen Abrechnung nicht vorliegen.
 Bei Planungsgutachten kann eine schriftliche Stellungnahme zu Ihrer Behandlungsplanung und den Ihrer Planung zugrunde liegenden Umständen dem Gutachter seine
Arbeit erleichtern und so mögliche Rücksprachen unnötig machen.
Rundschreiben Nr. 12/2014 KZV Berlin
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Mit unseren Gutachtern haben wir Regelungen verabredet, die das Begutachtungsergebnis
betreffen („ja“, „nein“, „mit Einschränkung“) und im Zusammenhang mit der inhaltlichen Beurteilung manches Mal zu Missverständnissen Anlass geben.
Wann es konkret zu welchem Begutachtungsergebnis kommen kann, entnehmen Sie bitte
der Anlage.
Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline
89004-406
[email protected]
9. Erfassung der Pseudonummern - zahnärztlicher Frühprävention (AOK
Nordost, Barmer GEK, IKK)
Die KZBV hat alle Softwarehersteller informiert, dass die Pseudonummern im Bema-Abrechnungsmodul freigeschaltet werden. Es gibt dennoch Zahnarztpraxen die die folgenden Pseudonummern nicht erfassen können.
• 670 - FU/FU1
• 680 - IP4
• 673 - Ausfüllen und Weiterleiten des Dokumentationsbogens an den Kinderbzw. Jugendarzt (nur IKK Brandenburg und Berlin!)
Sollten Sie eine der Praxen sein, welche die Pseudonummern nicht erfassen können, senden
Sie uns ein Fax oder eine E-Mail mit den Angaben Ihrer Abrechnungsnummer und den Patientenstammdaten (Name, Vorname, Vers.-Nr., Geburtsdatum, Status, Kassennummer)
sowie den Hinweis, welche Leistung/en erbracht wurde/n. Wir erfassen dann diese Daten
und Sie erhalten die Vergütung der Leistung/en. Weitere Informationen finden Sie auf unserer
Internetseite unter www.kzv-berlin.de/fu.
Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der
Hotline: 89004-401
Fax: 89004-46401
E-Mail: [email protected]
10. Einreichungstermine für die Monats- und Quartalsabrechnung 2015
Auch für das Jahr 2015 haben wir für Sie einen Kalender mit allen Einreichungsterminen für
die Monats- und Quartalsabrechnung vorbereitet. In der aktuellen MBZ-Ausgabe (MBZ
12/2014) finden Sie den Kalender in der Mitte des Hefts – leicht zum Herausnehmen und zur
weiteren Verwendung in Ihrem Praxisalltag.
Ebenso steht Ihnen auf unserer Internetseite „Formulare“ unter dem Punkt „Sonstiges“ ein
Download zur Verfügung: www.kzv-berlin.de/formulare
Rundschreiben Nr. 12/2014 KZV Berlin
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11. Änderungsvereinbarung zum BEL II - 2014
Der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen haben sich auf folgende Ergänzungen des BEL II geeinigt:
BEL-Nr. 202 5
Einarmige gegossene Halte-, Stütz- oder Verbindungselemente – Kralle
Eingefügt wird folgende Erläuterung zur Abrechnung:
Die L-Nr. 202 5 ist je Kralle einmal abrechenbar.
BEL-Nr. 205 0
Bonwillklammer
Eingefügt werden folgende Erläuterungen:
- Zum Leistungsinhalt;
die L-Nr. 202 6 ist Bestandteil der L-Nr. 205 0.
- Zur Abrechnung;
im Zusammenhang mit der L-Nr. 205 0 ist die L-Nr. 202 6 nicht abrechenbar.
BEL-Nr. 380 0
Einfache gebogene Halte-/Stützvorrichtung
Aus den Erläuterungen zum Leistungsinhalt wird der Begriff „gebogene Auflage“
gestrichen.
Die gebogene Auflage erhält eine eigene Leistungsnummer (380 5).
BEL-Nr. 380 5
Einfache gebogene Halte-/Stützvorrichtung
- Gebogene Auflage
Erläuterungen zum Leistungsinhalt:
Hierzu zählt die einfache gebogene Auflage (nicht Kralle).
BEL-Nr. 862 0
Leistungseinheit Einfügen Regulierungs- oder Halteelement
Die Erläuterungen zur Abrechnung werden ergänzt:
Die L-Nr. 862 0 ist je eingefügtem Element einmal abrechenbar; dies gilt auch für Halteund Stützelemente, die nach den L-Nrn. 380 0 und 381 0 abrechenbar sind.
Die vorstehenden Änderungen treten zum 01.01.2015 in Kraft.
Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline
89004-405
[email protected]
Rundschreiben Nr. 12/2014 KZV Berlin
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12. Punktwertübersichten 4. Quartal 2014 und 1. Quartal 2015
In der Anlage erhalten Sie die aktuellen Punktwertübersichten der fremden Ersatzkassen für
das 4. Quartal 2014 sowie die Punktwertübersichten der KZV Berlin, der fremden Ersatzkassen und der fremden Wohnortkassen für das 1. Quartal 2015.
Die Punktwertlisten können Sie auch auf unserer Internetseite einsehen
www.kzv-berlin.de/punktwerte
Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline
89004-407
[email protected]
13. Abrechnungsmodule für die DTA-Abrechnung aller Abrechnungsbereiche
Folgende Modulversionen kommen für das 4. Quartal 2014 zum Einsatz:
Abrechnungsart
KCH
KFO
ZE
KB
PAR
Knr12 - Modul
Version
2.8
3.0
3.3
2.2
1.5
4.1
gültig
bis IV/2014
bis IV/2014
bis 12/2014
bis 12/2014
bis 12/2014
bis 12/2014
Folgende Modulversionen kommen für das 1. Quartal 2015 zum Einsatz:
Abrechnungsart
KCH
KFO
ZE
KB
PAR
Knr12 - Modul
Version
2.9
3.1
3.4
2.3
1.6
4.2
gültig
ab I/2015
ab I/2015
ab 01/2015
ab 01/2015
ab 01/2015
ab 01/2015
Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline
89004-407
[email protected]
14. Einführung des Wohnortprinzips bei der Knappschaft
Ab dem 01.01.2015 nimmt auch die Knappschaft am Wohnortprinzip teil. Damit sind nun alle
Kassengruppen Wohnortkassen.
Künftig laufen die Beträge für erbrachte Leistungen ausschließlich gegen das Budget der
KZV, die auch den entsprechenden Budgetbetrag von der Kasse erhält.
Rundschreiben Nr. 12/2014 KZV Berlin
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Für Sie heißt dies für den HVM, dass ab dem 01.01.2015 für Knappschaft-Versicherte
– sowie für vdek-, AOK-, BKK- und IKK-Versicherte – jeweils für die Zuordnung zum HVM der
Wohnort des Patienten maßgebend ist.
Da die Vergütung nun nach Wohnsitz des Versicherten erfolgt, ist der jeweils am Wohnsitz
des Versicherten geschlossene Vergütungsvertrag für die Abrechnung gültig.
Folgende Punktwerte gelten für die Abrechnung mit der Knappschaft:
• Bei Behandlungen nach den Bema-Teilen 1, 2 und 4 (KCH, KB, PAR) gelten die am
Wohnsitz des Versicherten vereinbarten Punktwerte.
• Für die Behandlung nach Bema-Teil 3 (KFO) gilt der am Sitz des Vertragszahnarztes
vereinbarte Punktwert.
• Für kieferorthopädische Begleitleistungen ist der am Wohnsitz des Versicherten
vereinbarte Punktwert anzusetzen.
• Für Bema-Teil 5 (ZE) gilt der bundeseinheitliche Punktwert.
Für die Wohnortzuordnung des Versicherten kommt wie auch bei den Ersatzkassen das
Regionalkennzeichen zur Anwendung (1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer oder
4. und 5. Stelle der 12-stelligen Kassennummer). Diese stimmen nicht immer mit denen der
Ersatzkassen überein. Weitere Details hierzu entnehmen Sie bitte der Punktwertübersicht der
fremden Wohnortkassen für das 1. Quartal 2015.
Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten, möchten wir Sie bitten, alle Pläne die
das Jahr 2014 betreffen, spätestens mit Ihrer Monatsabrechnung Dezember 2014 bzw.
Quartalsabrechnung IV/2014 einzureichen.
Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline
89004-407
[email protected]
15. Kassenänderungen
Kassenfusionen
BKK Essanelle
Kassennummer 4239915
Esso BKK
Kassennummer 1520329
fusioniert zum 01.01.2015 mit
fusioniert zum 01.01.2015 mit
Deutsche BKK
Kassennummer 9939003
NOVITAS BKK
Kassennummer 4491707
Es handelt sich vorerst um eine rechtliche
Fusion. Beide Kassennummern bleiben
bestehen. Die BKK Essanelle ändert ihren
Kassennamen in Deutsche BKK. Die abrechnungstechnische Fusion erfolgt voraussichtlich Mitte des Jahres.
Es handelt sich um eine rechtliche Fusion.
Beide Kassennummern bleiben bestehen.
Die Esso BKK ändert ihren Kassennamen in
NOVITAS BKK. Eine abrechnungstechnische
Fusion ist noch nicht bekannt.
Rundschreiben Nr. 12/2014 KZV Berlin
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BKK Victoria D.A.S.
Kassennummer 4229606
Abrechnungstechnische Fusion der IKK
classic-Kassen
fusioniert zum 01.01.2015 mit
folgende Kassen werden zum 31.12.2014
geschlossen:
BIG direkt gesund
Kassennummer 3501080
Die Karten der BKK Victoria D.A.S. werden
nicht ausgetauscht und behalten weiterhin
ihre Gültigkeit. Abgerechnet wird über die
BIG direkt gesund.
Folgende Adresse gilt für beide
Kassennummern:
BIG direkt gesund
Rheinische Str. 1
44137 Dortmund
8001929 IKK classic, HV Ludwigsburg
5903116 IKK classic, HV Erfurt
1500154 IKK classic, HV Hamburg
3500693 IKK classic / Vereinigte IKK
über folgende Kasse wird abgerechnet:
7202793 IKK classic, HV Dresden
Die Kontaktdaten der einzelnen Kassennummern bleiben weiterhin bestehen. Die Karten
behalten ihre Gültigkeit.
Tel. 0231/5557-2601
BKK Kassana
Kassennummer 8633433
Shell BKK/LIFE
Kassennummer 1520147
fusioniert zum 01.01.2015 mit
fusioniert zum 01.01.2015 mit
BKK VerbundPlus
Kassennummer 7832012
DAK Gesundheit
Kassennummer 9567992
unter Beibehaltung des Nummernkreises der
BKK VerbundPlus. Die Versicherten der BKK
Kassana werden zum 01.02.2015 mit neuen
eGKen der BKK VerbundPlus ausgestattet.
Die Karten der Shell BKK/LIFE behalten ihre
Gültigkeit somit auch die Kassennummern.
Der Kassenname ändert sich in DAK Gesundheit und es wird über die DAK abgerechnet.
BKK MEDICUS
Kassennummer 7923192
BKK Brökelmann Jäger & Busse
Kassennummer 3524101
fusioniert zum 01.01.2015 mit
fusioniert zum 01.01.2015 mit
BKK VBU
Kassennummer 9723913
BKK Gildemeister/Seidensticker
Kassennummer 3724272
Es handelt sich um eine rechtliche Fusion.
Beide Kassennummern bleiben bestehen.
Die BKK MEDICUS ändert ihren Kassennamen in BKK VBU.
Es handelt sich um eine rechtliche Fusion.
Beide Kassennummern bleiben bestehen.
Die BKK Brökelmann Jäger & Busse wird
durch die Fusion zur Wohnortkasse und
ändert ihren Kassennamen in BKK Gildemeister/Seidensticker.
Rundschreiben Nr. 12/2014 KZV Berlin
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BKK Mobil Oil (ehem. HypoVereinsbank BKK)
Kassennummer 8428980
fusioniert zum 01.01.2015 mit
BKK Mobil Oil
Kassennummer 1520078
Zum 01.01.2014 hatten wir die rechtliche Fusion dieser beiden Kassen gemeldet.
Nun erfolgt die abrechnungstechnische Fusion.
Alle Versicherten der ehemaligen HypoVereinsbank BKK werden mit neuen eGKen der BKK
Mobil Oil ausgestattet mit der Kassennummer 1520078.
Namensänderungen
BKK KEVAG
Kassennummer 6331593
BKK Thüringer Energieversorgung
Kassennummer 5928809
neuer Kassenname ab sofort:
neuer Kassenname ab 01.01.2015:
BKK evm
TBK Thüringer Betriebskrankenkasse
Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline
89004-407
[email protected]
16. Neue Preise für Briefe und Päckchen
Die Deutsche Post und der Paketversand DHL ändern zum 01.01.2015 jeweils einige Preise:
• Der Preis für Standard-Briefe (bis 20 g) erhöht sich von 0,60 € auf 0,62 €.
• Der Preis für Kompakt-Briefe (bis 50 g) sinkt von 0,90 € auf 0,85 €.
• Bereits seit 15.11.2014 gibt es bei DHL die neue Kategorie "Päckchen XS" (bis 1 kg),
online frankiert beträgt der Preis 3,79 €. Ab 01.01.2015 gibt es die neuen XS-Päckchen auch am Schalter, dann für 3,95 €.
• Der Preis für normale Päckchen (bis 2 kg), bisher am Schalter 4,10 €, erhöht sich ab
01.01.2015 auf 4,40 € (online von 3,99 € auf 4,29 €).
17. In eigener Sache: Öffnungszeiten der KZV
Bitte beachten Sie - bedingt durch die Feiertage und den Jahreswechsel - die veränderten
Öffnungszeiten der KZV Berlin:
Montag, 22.12.2014
9:00 – 15:00 Uhr
Dienstag, 23.12.2014
9:00 – 15:00 Uhr
Montag, 29.12.2014
9:00 – 15:00 Uhr
Dienstag, 30.12.2014
9:00 – 15:00 Uhr
Freitag, 02.01.2015
geschlossen
Am Montag, 05.01.2015, sind wir wie gewohnt wieder für Sie da.
Rundschreiben Nr. 12/2014 KZV Berlin
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Wir weisen darauf hin, dass der Posteinwurf zur Abgabe der Abrechnungsunterlagen bei der
KZV Berlin zum Jahreswechsel vom 31.12.2014, 16:00 Uhr, bis 01.01.2015, 14:00 Uhr, aus
Sicherheitsgründen nicht benutzt werden kann. In dieser Zeit haben wir die Tastatur zur
Öffnung des Posteinwurfs ausgeschaltet.
18. Fortbildung der KZV Berlin: Praktische Übungen: "Notfälle in der
zahnärztlichen Praxis"
Bei der Fortbildung der KZV Berlin geht es um Notfälle in der zahnärztlichen Praxis. Es finden
zwei Veranstaltungen in der KZV Berlin statt. Die Inhalte sind gleich:
 Samstag, 31.01.2015, in der Zeit von 9:00 bis 12:00 Uhr
 Samstag, 31.01.2015, in der Zeit von 13:00 bis 16:00 Uhr
Bitte melden Sie sich mit dem beiliegenden Formular an. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist,
werden die Anmeldungen in der Reihenfolge des Eingangs nach berücksichtigt. Für die Teilnahme werden entsprechend den Richtlinien der BZÄK/KZBV/ DGZMK 5 Fortbildungspunkte
vergeben.
Ihre Ansprechpartnerinnen:
Frau Bludau
Tel.: 89004-140
Frau Vehabovic
Tel.: 89004-146
[email protected]
19. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts
Zu Ihrer Information übermitteln wir Ihnen in der Anlage aktuelle Kursangebote. Bei Interesse
bitten wir Sie, sich schriftlich beim Philipp-Pfaff-Institut anzumelden:
Fax:
4148967
E-Mail: [email protected]
Telefonisch erreichen Sie das Team des Instituts montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr
unter
41472540
Rundschreiben Nr. 12/2014 KZV Berlin
12
Erst nach Nichtbeanstandung des BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger treten die
neuen Festzuschussbeträge, gültig ab 01.01 2015, in Kraft.
Sobald uns der Neudruck der laminierten Abrechnungshilfe für Zahnersatz von der KZBV zur
Verfügung steht, werden wir Ihnen diese umgehend zukommen lassen.
Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline
89004-405
[email protected]
3. Umsatzbezogene Verwaltungskosten bleiben 2015 bei 1,5 %
Im Rahmen der Vertreterversammlung vom 01.12.2014 wurde der Haushaltsplan 2015
festgestellt.
Für das Jahr 2015 können die umsatzbezogenen Verwaltungskosten auf dem niedrigen
Vorjahresniveau von 1,5 % gehalten werden. Bei Nichtnutzung sämtlicher Online-Angebote
der KZV Berlin wird weiterhin ein Malus von 0,05 % erhoben.
Der Verwaltungskostenfestbetrag wird in Höhe des Mitgliedsbeitrages bei der KZBV erhoben.
Dieser beträgt derzeit 22,10 € je Mitglied und Monat.
Die Verwaltungskosten der KZV Berlin werden auf alle Leistungen ab dem 01.01.2015
erhoben.
In gleicher Sitzung wurden auch aktualisierte Versionen der Verwaltungskostenordnung und
der Zahlungsbedingungen für Honorare der KZV Berlin zum 01.01.2015 verabschiedet (siehe
http://www.kzv-berlin.de/praxis/publikationen/handbuch.html). In der Anlage finden Sie eine
Übersicht für Ihre Unterlagen.
4. Keine BKV-Diskette mehr ab 01.01.2015
Wir möchten Sie noch einmal daran erinnern, dass ab dem 1. Quartal 2015 für das Bundeskassenverzeichnis (BKV) kein Disketten-Versand mehr erfolgt. Alle Praxen werden über die
Veröffentlichung eines neuen BKV auf der Website der KZV Berlin per E-Mail informiert. Diese
E-Mail wird an alle im System der KZV Berlin registrierten E-Mail-Adressen versendet. Sie
können uns gerne kontaktieren, um die derzeit vermerkten E-Mail-Adressen abzugleichen
bzw. weitere zu hinterlegen.
Unabhängig von der Erinnerungs-E-Mail können Sie das BKV jederzeit von der Website
www.kzv-berlin.de/bkv herunterladen.
Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline
89004-407
[email protected]
5. Neue Gemeinsame Erklärung zur Berechnung bei der Verwendung eines
Gesichtsbogens
Der GKV-Spitzenverband, VDZI und die KZBV haben eine Gemeinsame Erklärung zur Abrechnung bei Verwendung des Gesichtsbogens im Bereich Zahnersatz und Aufbissbehelfe
geschlossen.
Rundschreiben Nr. 12/2014 KZV Berlin
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Die Verwendung eines Gesichtsbogens ist eine außervertragliche Leistung. Das zahnärztliche
Honorar ist dem Patienten grundsätzlich separat nach der GOZ in Rechnung zu stellen.
Aufgrund der Gemeinsamen Erklärung wird bei der Abrechnung der Laborleistungen eines
Gesichtsbogens bei einer Zahnersatzversorgung bzw. bei der Versorgung mit Aufbissbehelfen differenziert.
Berechnung bei Zahnersatz:
Im Rahmen einer Zahnersatzversorgung sind die Laborleistungen des Gesichtsbogens auf
einer Gesamtrechnung zusammen mit den Zahnersatzleistungen aufzuführen.
Dies führt bei der Herstellung einer Regelversorgung unter Verwendung eines Gesichtsbogens zukünftig zur Einstufung als gleichartige Versorgung. Das Honorar für die Zahnersatzversorgung selbst ist weiter nach dem BEMA-Z und die Laborleistungen nach dem BEL II
abzurechnen.
Berechnung bei Aufbissbehelfen:
Damit der Patient bei der Versorgung mit Aufbissbehelfen seinen Sachleistungsanspruch
nicht verliert, sind hier die Laborleistungen des Gesichtsbogens gesondert abzurechnen.
Dabei ist eine zusätzliche Berechnung der BEL II-Pos. 012 0 (Mittelwertartikulator) auf der
BEL II Rechnung nicht möglich, so dass in diesen Fällen bei der Abrechnung des Aufbissbehelfs über die KZV ein Hinweis auf die Verwendung eines Gesichtsbogens erfolgen muss.
Die Gemeinsame Erklärung fügen wir als Anlage diesem Rundschreiben bei. Diese finden Sie
auch auf unserer Internetseite unter der Rubrik Praxis/Abrechnungsbereiche/Laborpreise.
Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline
89004-405
[email protected]
6. Ist Ihre Praxis zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen?
Sollten Sie vor den Feiertagen noch Zahnersatz eingliedern, möchten wir darauf hinweisen,
dass Sie Ihren Patienten eine Information vorab geben, an welche Vertretungspraxis sie sich
im Schmerzfall wenden können.
Uns erreichen jedes Jahr zwischen Weihnachten und Neujahr Anrufe von Praxen, bei denen
ein Patient mit neu eingegliedertem Zahnersatz und Schmerzen vorstellig wurde. Meistens
sind diese Praxen auf Grund der Gewährleistung nach § 137 SGB V verunsichert, inwieweit
sie die Behandlung übernehmen können.
Wir empfehlen Ihnen daher, diesem betroffenen Patientenkreis eine entsprechende Notfallvertretung vorab mitzuteilen. Hilfreich wäre zudem auch, sich mit dieser Notfallpraxis vorab in
Verbindung zu setzen und ggf. eine Rufnummer zu hinterlassen, damit evtl. Behandlungsabläufe telefonisch mit Ihnen geklärt werden können.
Rundschreiben Nr. 12/2014 KZV Berlin
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Sollten Sie zwischen Weihnachten und Neujahr keine Vertretung finden, bitten wir Sie, Ihre
Patienten auf den örtlichen Notfalldienst zu verweisen.
Eine Übersicht der zum Notdienst eingeteilten Zahnärzte finden Sie auf unserer Internetseite
www.kzv-berlin.de/notdienst.
Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline
89004-405
[email protected]
7. Direkte Regressforderungen von Krankenkassen an Zahnarztpraxen
Aus gegebenem Anlass möchten wir auf Folgendes hinweisen:
Die KZV Berlin hat Kenntnis davon erhalten, dass sich einzelne Krankenkassen schriftlich
oder telefonisch mit Regressforderungen bezüglich mangelhafter Prothetik direkt an Zahnarztpraxen wenden und den Festzuschuss für die Versorgung, eventuell auch entstandene
Gutachterkosten, zurückfordern.
Das in den Gesamtverträgen geregelte Mängelrügeverfahren sieht solch eine Vorgehensweise nicht vor! Zwischen dem Zahnarzt und der Kasse bestehen keine direkten Rechtsbeziehungen. Die Kassen überschreiten ihre Kompetenzen hier bei weitem. Zuständig für die
Prüfung dieser Mängelrügefälle ist die KZV.
Bei direkten Rückzahlungen außerhalb des vorgesehenen Verfahrens geben Sie die Möglichkeit einer objektiven Prüfung des Sachverhalts, die möglicherweise zu Ihren Gunsten ausgehen könnte, auf.
Wir empfehlen daher in Ihrem eigenen Interesse, in diesen Fällen keine direkten Zahlungen an
Krankenkassen zu leisten oder sonst eine Vereinbarung zu treffen. Verweisen Sie die Kasse
stattdessen an die KZV Berlin. Diese wird eine entsprechende Prüfung vornehmen und ggf.
schlichtend tätig werden. Zu Ihrer Information: Zusätzliche Kosten für dieses Verwaltungsverfahren fallen für Sie nicht an!
Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline
89004-406
[email protected]
8. Begutachtung im Bereich Zahnersatz
Im Nachgang zu unserem Rundschreiben Nr. 11, Punkt 4, möchten wir Ihnen ergänzend
Folgendes mitteilen:
 Bitte senden Sie nach Eingang des Begutachtungsauftrages die erforderlichen
Unterlagen wie z. B. die aktuellen Röntgenbilder, eventuelle Modelle o. ä. zeitnah,
binnen einer Woche, dem Gutachter zu.
 Bei Mängelgutachten ist die Übersendung einer Kopie des abgerechneten und von
Ihnen unterschriebenen HKP sowie der zugehörigen Laborbelege an den Gutachter
ebenfalls binnen einer Woche nach Auftragseingang erforderlich, da diese Unterlagen
den Kassen aufgrund der papierlosen Abrechnung nicht vorliegen.
 Bei Planungsgutachten kann eine schriftliche Stellungnahme zu Ihrer Behandlungsplanung und den Ihrer Planung zugrunde liegenden Umständen dem Gutachter seine
Arbeit erleichtern und so mögliche Rücksprachen unnötig machen.
Rundschreiben Nr. 12/2014 KZV Berlin
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Mit unseren Gutachtern haben wir Regelungen verabredet, die das Begutachtungsergebnis
betreffen („ja“, „nein“, „mit Einschränkung“) und im Zusammenhang mit der inhaltlichen Beurteilung manches Mal zu Missverständnissen Anlass geben.
Wann es konkret zu welchem Begutachtungsergebnis kommen kann, entnehmen Sie bitte
der Anlage.
Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline
89004-406
[email protected]
9. Erfassung der Pseudonummern - zahnärztlicher Frühprävention (AOK
Nordost, Barmer GEK, IKK)
Die KZBV hat alle Softwarehersteller informiert, dass die Pseudonummern im Bema-Abrechnungsmodul freigeschaltet werden. Es gibt dennoch Zahnarztpraxen die die folgenden Pseudonummern nicht erfassen können.
• 670 - FU/FU1
• 680 - IP4
• 673 - Ausfüllen und Weiterleiten des Dokumentationsbogens an den Kinderbzw. Jugendarzt (nur IKK Brandenburg und Berlin!)
Sollten Sie eine der Praxen sein, welche die Pseudonummern nicht erfassen können, senden
Sie uns ein Fax oder eine E-Mail mit den Angaben Ihrer Abrechnungsnummer und den Patientenstammdaten (Name, Vorname, Vers.-Nr., Geburtsdatum, Status, Kassennummer)
sowie den Hinweis, welche Leistung/en erbracht wurde/n. Wir erfassen dann diese Daten
und Sie erhalten die Vergütung der Leistung/en. Weitere Informationen finden Sie auf unserer
Internetseite unter www.kzv-berlin.de/fu.
Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der
Hotline: 89004-401
Fax: 89004-46401
E-Mail: [email protected]
10. Einreichungstermine für die Monats- und Quartalsabrechnung 2015
Auch für das Jahr 2015 haben wir für Sie einen Kalender mit allen Einreichungsterminen für
die Monats- und Quartalsabrechnung vorbereitet. In der aktuellen MBZ-Ausgabe (MBZ
12/2014) finden Sie den Kalender in der Mitte des Hefts – leicht zum Herausnehmen und zur
weiteren Verwendung in Ihrem Praxisalltag.
Ebenso steht Ihnen auf unserer Internetseite „Formulare“ unter dem Punkt „Sonstiges“ ein
Download zur Verfügung: www.kzv-berlin.de/formulare
Rundschreiben Nr. 12/2014 KZV Berlin
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11. Änderungsvereinbarung zum BEL II - 2014
Der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen haben sich auf folgende Ergänzungen des BEL II geeinigt:
BEL-Nr. 202 5
Einarmige gegossene Halte-, Stütz- oder Verbindungselemente – Kralle
Eingefügt wird folgende Erläuterung zur Abrechnung:
Die L-Nr. 202 5 ist je Kralle einmal abrechenbar.
BEL-Nr. 205 0
Bonwillklammer
Eingefügt werden folgende Erläuterungen:
- Zum Leistungsinhalt;
die L-Nr. 202 6 ist Bestandteil der L-Nr. 205 0.
- Zur Abrechnung;
im Zusammenhang mit der L-Nr. 205 0 ist die L-Nr. 202 6 nicht abrechenbar.
BEL-Nr. 380 0
Einfache gebogene Halte-/Stützvorrichtung
Aus den Erläuterungen zum Leistungsinhalt wird der Begriff „gebogene Auflage“
gestrichen.
Die gebogene Auflage erhält eine eigene Leistungsnummer (380 5).
BEL-Nr. 380 5
Einfache gebogene Halte-/Stützvorrichtung
- Gebogene Auflage
Erläuterungen zum Leistungsinhalt:
Hierzu zählt die einfache gebogene Auflage (nicht Kralle).
BEL-Nr. 862 0
Leistungseinheit Einfügen Regulierungs- oder Halteelement
Die Erläuterungen zur Abrechnung werden ergänzt:
Die L-Nr. 862 0 ist je eingefügtem Element einmal abrechenbar; dies gilt auch für Halteund Stützelemente, die nach den L-Nrn. 380 0 und 381 0 abrechenbar sind.
Die vorstehenden Änderungen treten zum 01.01.2015 in Kraft.
Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline
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Rundschreiben Nr. 12/2014 KZV Berlin
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12. Punktwertübersichten 4. Quartal 2014 und 1. Quartal 2015
In der Anlage erhalten Sie die aktuellen Punktwertübersichten der fremden Ersatzkassen für
das 4. Quartal 2014 sowie die Punktwertübersichten der KZV Berlin, der fremden Ersatzkassen und der fremden Wohnortkassen für das 1. Quartal 2015.
Die Punktwertlisten können Sie auch auf unserer Internetseite einsehen
www.kzv-berlin.de/punktwerte
Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline
89004-407
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13. Abrechnungsmodule für die DTA-Abrechnung aller Abrechnungsbereiche
Folgende Modulversionen kommen für das 4. Quartal 2014 zum Einsatz:
Abrechnungsart
KCH
KFO
ZE
KB
PAR
Knr12 - Modul
Version
2.8
3.0
3.3
2.2
1.5
4.1
gültig
bis IV/2014
bis IV/2014
bis 12/2014
bis 12/2014
bis 12/2014
bis 12/2014
Folgende Modulversionen kommen für das 1. Quartal 2015 zum Einsatz:
Abrechnungsart
KCH
KFO
ZE
KB
PAR
Knr12 - Modul
Version
2.9
3.1
3.4
2.3
1.6
4.2
gültig
ab I/2015
ab I/2015
ab 01/2015
ab 01/2015
ab 01/2015
ab 01/2015
Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline
89004-407
[email protected]
14. Einführung des Wohnortprinzips bei der Knappschaft
Ab dem 01.01.2015 nimmt auch die Knappschaft am Wohnortprinzip teil. Damit sind nun alle
Kassengruppen Wohnortkassen.
Künftig laufen die Beträge für erbrachte Leistungen ausschließlich gegen das Budget der
KZV, die auch den entsprechenden Budgetbetrag von der Kasse erhält.
Rundschreiben Nr. 12/2014 KZV Berlin
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Für Sie heißt dies für den HVM, dass ab dem 01.01.2015 für Knappschaft-Versicherte
– sowie für vdek-, AOK-, BKK- und IKK-Versicherte – jeweils für die Zuordnung zum HVM der
Wohnort des Patienten maßgebend ist.
Da die Vergütung nun nach Wohnsitz des Versicherten erfolgt, ist der jeweils am Wohnsitz
des Versicherten geschlossene Vergütungsvertrag für die Abrechnung gültig.
Folgende Punktwerte gelten für die Abrechnung mit der Knappschaft:
• Bei Behandlungen nach den Bema-Teilen 1, 2 und 4 (KCH, KB, PAR) gelten die am
Wohnsitz des Versicherten vereinbarten Punktwerte.
• Für die Behandlung nach Bema-Teil 3 (KFO) gilt der am Sitz des Vertragszahnarztes
vereinbarte Punktwert.
• Für kieferorthopädische Begleitleistungen ist der am Wohnsitz des Versicherten
vereinbarte Punktwert anzusetzen.
• Für Bema-Teil 5 (ZE) gilt der bundeseinheitliche Punktwert.
Für die Wohnortzuordnung des Versicherten kommt wie auch bei den Ersatzkassen das
Regionalkennzeichen zur Anwendung (1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer oder
4. und 5. Stelle der 12-stelligen Kassennummer). Diese stimmen nicht immer mit denen der
Ersatzkassen überein. Weitere Details hierzu entnehmen Sie bitte der Punktwertübersicht der
fremden Wohnortkassen für das 1. Quartal 2015.
Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten, möchten wir Sie bitten, alle Pläne die
das Jahr 2014 betreffen, spätestens mit Ihrer Monatsabrechnung Dezember 2014 bzw.
Quartalsabrechnung IV/2014 einzureichen.
Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline
89004-407
[email protected]
15. Kassenänderungen
Kassenfusionen
BKK Essanelle
Kassennummer 4239915
Esso BKK
Kassennummer 1520329
fusioniert zum 01.01.2015 mit
fusioniert zum 01.01.2015 mit
Deutsche BKK
Kassennummer 9939003
NOVITAS BKK
Kassennummer 4491707
Es handelt sich vorerst um eine rechtliche
Fusion. Beide Kassennummern bleiben
bestehen. Die BKK Essanelle ändert ihren
Kassennamen in Deutsche BKK. Die abrechnungstechnische Fusion erfolgt voraussichtlich Mitte des Jahres.
Es handelt sich um eine rechtliche Fusion.
Beide Kassennummern bleiben bestehen.
Die Esso BKK ändert ihren Kassennamen in
NOVITAS BKK. Eine abrechnungstechnische
Fusion ist noch nicht bekannt.
Rundschreiben Nr. 12/2014 KZV Berlin
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BKK Victoria D.A.S.
Kassennummer 4229606
Abrechnungstechnische Fusion der IKK
classic-Kassen
fusioniert zum 01.01.2015 mit
folgende Kassen werden zum 31.12.2014
geschlossen:
BIG direkt gesund
Kassennummer 3501080
Die Karten der BKK Victoria D.A.S. werden
nicht ausgetauscht und behalten weiterhin
ihre Gültigkeit. Abgerechnet wird über die
BIG direkt gesund.
Folgende Adresse gilt für beide
Kassennummern:
BIG direkt gesund
Rheinische Str. 1
44137 Dortmund
8001929 IKK classic, HV Ludwigsburg
5903116 IKK classic, HV Erfurt
1500154 IKK classic, HV Hamburg
3500693 IKK classic / Vereinigte IKK
über folgende Kasse wird abgerechnet:
7202793 IKK classic, HV Dresden
Die Kontaktdaten der einzelnen Kassennummern bleiben weiterhin bestehen. Die Karten
behalten ihre Gültigkeit.
Tel. 0231/5557-2601
BKK Kassana
Kassennummer 8633433
Shell BKK/LIFE
Kassennummer 1520147
fusioniert zum 01.01.2015 mit
fusioniert zum 01.01.2015 mit
BKK VerbundPlus
Kassennummer 7832012
DAK Gesundheit
Kassennummer 9567992
unter Beibehaltung des Nummernkreises der
BKK VerbundPlus. Die Versicherten der BKK
Kassana werden zum 01.02.2015 mit neuen
eGKen der BKK VerbundPlus ausgestattet.
Die Karten der Shell BKK/LIFE behalten ihre
Gültigkeit somit auch die Kassennummern.
Der Kassenname ändert sich in DAK Gesundheit und es wird über die DAK abgerechnet.
BKK MEDICUS
Kassennummer 7923192
BKK Brökelmann Jäger & Busse
Kassennummer 3524101
fusioniert zum 01.01.2015 mit
fusioniert zum 01.01.2015 mit
BKK VBU
Kassennummer 9723913
BKK Gildemeister/Seidensticker
Kassennummer 3724272
Es handelt sich um eine rechtliche Fusion.
Beide Kassennummern bleiben bestehen.
Die BKK MEDICUS ändert ihren Kassennamen in BKK VBU.
Es handelt sich um eine rechtliche Fusion.
Beide Kassennummern bleiben bestehen.
Die BKK Brökelmann Jäger & Busse wird
durch die Fusion zur Wohnortkasse und
ändert ihren Kassennamen in BKK Gildemeister/Seidensticker.
Rundschreiben Nr. 12/2014 KZV Berlin
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BKK Mobil Oil (ehem. HypoVereinsbank BKK)
Kassennummer 8428980
fusioniert zum 01.01.2015 mit
BKK Mobil Oil
Kassennummer 1520078
Zum 01.01.2014 hatten wir die rechtliche Fusion dieser beiden Kassen gemeldet.
Nun erfolgt die abrechnungstechnische Fusion.
Alle Versicherten der ehemaligen HypoVereinsbank BKK werden mit neuen eGKen der BKK
Mobil Oil ausgestattet mit der Kassennummer 1520078.
Namensänderungen
BKK KEVAG
Kassennummer 6331593
BKK Thüringer Energieversorgung
Kassennummer 5928809
neuer Kassenname ab sofort:
neuer Kassenname ab 01.01.2015:
BKK evm
TBK Thüringer Betriebskrankenkasse
Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline
89004-407
[email protected]
16. Neue Preise für Briefe und Päckchen
Die Deutsche Post und der Paketversand DHL ändern zum 01.01.2015 jeweils einige Preise:
• Der Preis für Standard-Briefe (bis 20 g) erhöht sich von 0,60 € auf 0,62 €.
• Der Preis für Kompakt-Briefe (bis 50 g) sinkt von 0,90 € auf 0,85 €.
• Bereits seit 15.11.2014 gibt es bei DHL die neue Kategorie "Päckchen XS" (bis 1 kg),
online frankiert beträgt der Preis 3,79 €. Ab 01.01.2015 gibt es die neuen XS-Päckchen auch am Schalter, dann für 3,95 €.
• Der Preis für normale Päckchen (bis 2 kg), bisher am Schalter 4,10 €, erhöht sich ab
01.01.2015 auf 4,40 € (online von 3,99 € auf 4,29 €).
17. In eigener Sache: Öffnungszeiten der KZV
Bitte beachten Sie - bedingt durch die Feiertage und den Jahreswechsel - die veränderten
Öffnungszeiten der KZV Berlin:
Montag, 22.12.2014
9:00 – 15:00 Uhr
Dienstag, 23.12.2014
9:00 – 15:00 Uhr
Montag, 29.12.2014
9:00 – 15:00 Uhr
Dienstag, 30.12.2014
9:00 – 15:00 Uhr
Freitag, 02.01.2015
geschlossen
Am Montag, 05.01.2015, sind wir wie gewohnt wieder für Sie da.
Rundschreiben Nr. 12/2014 KZV Berlin
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Wir weisen darauf hin, dass der Posteinwurf zur Abgabe der Abrechnungsunterlagen bei der
KZV Berlin zum Jahreswechsel vom 31.12.2014, 16:00 Uhr, bis 01.01.2015, 14:00 Uhr, aus
Sicherheitsgründen nicht benutzt werden kann. In dieser Zeit haben wir die Tastatur zur
Öffnung des Posteinwurfs ausgeschaltet.
18. Fortbildung der KZV Berlin: Praktische Übungen: "Notfälle in der
zahnärztlichen Praxis"
Bei der Fortbildung der KZV Berlin geht es um Notfälle in der zahnärztlichen Praxis. Es finden
zwei Veranstaltungen in der KZV Berlin statt. Die Inhalte sind gleich:
 Samstag, 31.01.2015, in der Zeit von 9:00 bis 12:00 Uhr
 Samstag, 31.01.2015, in der Zeit von 13:00 bis 16:00 Uhr
Bitte melden Sie sich mit dem beiliegenden Formular an. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist,
werden die Anmeldungen in der Reihenfolge des Eingangs nach berücksichtigt. Für die Teilnahme werden entsprechend den Richtlinien der BZÄK/KZBV/ DGZMK 5 Fortbildungspunkte
vergeben.
Ihre Ansprechpartnerinnen:
Frau Bludau
Tel.: 89004-140
Frau Vehabovic
Tel.: 89004-146
[email protected]
19. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts
Zu Ihrer Information übermitteln wir Ihnen in der Anlage aktuelle Kursangebote. Bei Interesse
bitten wir Sie, sich schriftlich beim Philipp-Pfaff-Institut anzumelden:
Fax:
4148967
E-Mail: [email protected]
Telefonisch erreichen Sie das Team des Instituts montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr
unter
41472540
Rundschreiben Nr. 12/2014 KZV Berlin
12
Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK)
ab dem 01.01.2015
Patient legt nach dem 31.12.2014 seine
KVK einer gesetzlichen Krankenkasse vor.
Privatvergütung; reicht der Versicherte
innerhalb von 10 Tagen eine eGK oder einen
gültigen Versicherungsnachweis nach, wird
die Vergütung zurückgezahlt.
Patient legt eGK mit Lichtbild vor, die für den eGK wird eingelesen
Zahnarzt erkennbar im Hinblick auf Lichtbild,
Alter und Geschlecht, diesem zugeordnet
werden kann.
Patient legt eGK mit Lichtbild vor, die für den
Zahnarzt erkennbar im Hinblick auf Lichtbild,
Alter und Geschlecht, diesem offensichtlich
nicht zugeordnet werden kann.
Einlesen ist nicht zulässig! Regress möglich
und keine Haftung der Krankenkasse für
Honorierung; Privatvergütung. Reicht der
Versicherte innerhalb von 10 Tagen eine
eGK bzw. einen gültigen Versicherungsnachweis nach, wird die Vergütung zurückgezahlt.
Patient legt eGK mit oder ohne Lichtbild vor,
die für den Zahnarzt nicht erkennbar falsch
oder ungültig ist bzw. missbräuchlich verwendet wird.
Einlesen der eGK und Abrechnung der
Leistungen zulässig. Krankenkasse haftet
gegenüber dem Zahnarzt für Kosten der
Behandlung gegen Abtretung seiner Vergütungsansprüche.
Patient legt innerhalb desselben Quartals
nach Status- oder Kassenwechsel eine
entsprechend neue eGK oder einen schriftlichen Versicherungsnachweis der neuen
Kasse vor.
Einlesen der eGK bzw. den schriftlichen
Versicherungsnachweis der neuen Kasse
eingeben; die KCH-Leistungen desselben
Patienten werden auf zwei Fälle nach den
Daten der alten und neuen Versichertenzeiträume gesplittet; der Versicherte ist
somit zweimal in der KCH-Abrechnung
enthalten.
Für die Abrechnung der genehmigungspflichtigen Behandlungen ZE, PAR, KBR und
KFO sind grundsätzlich dieselben Patientendaten zu verwenden, die bei der jeweiligen
Genehmigung zugrunde lagen.
Seite 1 von 3
Stand: 01.12.2014
Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK)
ab dem 01.01.2015
Patient legt eGK ohne Lichtbild vor (Kinder
bis 15 Jahre / Versicherte deren Mitwirkung
bei der Erstellung des Lichtbildes nicht
möglich ist). Nach Prüfung der
Identitätsdaten (Alter, Geschlecht) ist die
Karte dem Patienten zuzuordnen.
eGK wird eingelesen
Patient legt schriftlichen Versicherungsnachweis vor.
Hier sind wie beim Ersatzverfahren der
Name der Krankenkasse, Name, Vorname,
Geburtsdatum, Versichertennummer und
nach Möglichkeit die Postleitzahl des
Patienten in das Praxisverwaltungssystem
aufzunehmen. Zusätzlich sind die Befristungsdaten des Versicherungsnachweises
(Versicherungsbeginn und Ablauf) einzugeben. Der Zahnarzt fertigt eine Kopie des
Versicherungsnachweises an, die er sich von
dem Patienten unterschreiben lässt und die
er 4 Jahre in der Praxis aufbewahrt.
Patient legt eGK vor, die nicht eingelesen
werden kann (Kartenlesegerät defekt, Karte
nicht einlesbar, Hausbesuch ohne Terminal).
Hier ist das Ersatzverfahren anzuwenden.
In das Praxisverwaltungssystem sind Name
der Krankenkasse sowie Name, Vorname,
Geburtsdatum, Versichertennummer und
Postleitzahl des Patienten aufzunehmen.
In diesem Fall hat der Patient mit seiner
Unterschrift zu bestätigen, dass er bei der
genannten Krankenkasse versichert ist.
Die KZV-Berlin empfiehlt eine Kopie der eGK
zu ziehen und diese zusammen mit dem
Ersatzverfahren für 4 Jahre in der Praxis
aufzubewahren.
Beim Erfassen der Daten im Praxisverwaltungssystem vergeben Sie bitte den Versichertenstatus "0", wenn Sie nicht auf
bereits vorhandene Versichertendaten
(1 = Mitglied, 3 = Familien-Versichert,
5 = Rentner/in) zurückgreifen können.
Findet eine weitere Zahnarzt/Patientenbegegnung im selben Quartal statt, muss der
Versuch die eGK einzulesen erneut erfolgen.
Seite 2 von 3
Stand: 01.12.2014
Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK)
ab dem 01.01.2015
Bislang unbekannter Patient wird als Notfall
behandelt und legt keine eGK oder
Versicherungsnachweis vor.
!!!!! Patient muss im Notfall immer - auch
ohne Versicherungsnachweis - behandelt
werden! Es folgt eine Schmerzbehandlung.
Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich aufgrund der Angaben des Versicherten oder
der Angaben anderer Auskunfts-personen.
Der Patient muss die eGK innerhalb von
10 Tagen nachreichen, geschieht das nicht,
kann eine Privatvergütung verlangt werden.
Für eine weiterführende Behandlung muss
eine gültige eGK eingelesen werden oder
der Patient erhält eine Behandlung nach
Privatvergütung.
Patient kommt zur Behandlung und legt
keine eGK oder keinen
Versicherungsnachweis vor.
Privatvergütung, reicht der Versicherte
innerhalb von 10 Tagen eine eGK bzw. einen
gültigen Versicherungsnachweis nach, wird
die Vergütung zurückgezahlt.
Patient kommt zur Behandlung und weist
darauf hin, dass er die Krankenkasse
gewechselt hat, aber noch keine neue eGK
besitzt.
Privatvergütung, reicht der Versicherte
innerhalb von 10 Tagen eine eGK bzw. einen
gültigen Versicherungsnachweis nach, wird
die Vergütung zurückgezahlt.
Patient legt nach dem 31.12.2014 eine KVK
vor und ist Mitglied eines Sonstigen
Kostenträger.
(KVKen von sonstigen Kostenträgern sind an
den Ziffern "36" in den ersten beiden Stellen
der Kassennummer auf dem Kartenkörper
erkennbar.)
Nur Polizei und Bundespolizei-Versicherte
Patienten erhalten weiterhin einen
Originalabrechnungsschein oder eine KVK.
Alle anderen Sonstigen Kostenträger geben
weiterhin Originalabrechnungsscheine oder
elektronische Gesundheitskarten (eGK`en)
aus.
Die Versicherten sind verpflichtet, die elektronische Gesundheitskarte bei jeder Inanspruchnahme vertragszahnärztlicher Leistungen mit sich zu führen und auf Verlangen vorzulegen. Bei jeder ersten Inanspruchnahme im Quartal ist die Karte einzulesen. Die vertraglichen Vorgaben gelten für alle Zahnärzte.
Das auf der Rückseite des Kartenkörpers der eGK aufgedruckte Ablaufdatum bezieht sich nur auf die
Funktion der eGK als Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) und befristet somit nur deren Gültigkeit als EHIC. Dieses Datum hat nichts mit der Gültigkeit der eGK als Versicherungsnachweis zu tun.
Identitätsprüfung – Schutz vor Kartenmissbrauch
Die Überprüfung beschränkt sich auf unmittelbar daraus hervorgehende offensichtliche Unstimmigkeiten
hinsichtlich des aufgebrachten Lichtbildes, des Alters (siehe aufgedrucktes Geburtsdatum) und des Geschlechts (siehe aufgedruckter Name). Wird eine eGK ohne Lichtbild vorgelegt, beschränkt sich die Prüfung
auf Alter und Geschlecht. Eine eGK kann nicht wegen des fehlenden Lichtbildes zurückgewiesen werden.
Weitere „Hilfsmittel“ (z.B. Personalausweis) muss sich der Zahnarzt nicht vorlegen lassen.
Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline
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Seite 3 von 3
Stand: 01.12.2014
Verwaltungskosten der KZV Berlin (gültig für Leistungen ab dem 1.1.2015)
1.1 Umsatzbezogene Verwaltungskosten
1.2 Verwaltungskostengrundbetrag
2.
Verwaltungskosten-Festbetrag
3.
Sonderbearbeitungskosten
3.1
Malus für Nichtnutzer der Online-Angebote
3.2
Handabrechner KCH, PAR, KBR
3.3
Handabrechner KFO, ZE
4. Sonstige Verwaltungskosten
4.1
Pfändungen, Überweisungsbeschlüsse, Abtretungen
Antrag auf Genehmigung einer Zweitpraxis
4.2
4.3
Zusammenstellung von Unterlagen und Statistiken
4.4
Fotokopien
4.5
Portogebühren
4.6
4.7
4.8
1,50% für Empfänger von Honorarzahlungen
56,00 € monatlich je Mitglied der KZV Berlin in einer KüBAG mit
Wahlsitz außerhalb Berlins
22,10 € monaltlich je Mitglied der KZV Berlin
0,05% Die gesamte Abrechnung muss über das Serviceportal
online abgerechnet und zum Beispiel zusätzlich auf den
Postversand des Rundschreibens verzichtet werden.
Weitere angebotene Online-Dienste müssen ebenfalls
angenommen werden.
1,00 € Pro Fall
2,50 € Pro Fall
25,00 €
300,00 €
nach Aufwand
0,50 €
0,62 €
0,85 €
1,45 €
2,40 €
Pro Verfahren
je gestelltem Antrag
je Kopie
Brief standard
Brief kompakt
Brief groß
Brief maxi
Der Zinssatz für Ratenzahlung, Stundung, Verzug und ZE-Vorauszahlung beträgt im Jahr fünf Prozentpunkte über dem zum Zeitpunkt der ursprünglichen Fälligkeit gültigen Basisizinssatz.
ERGEBNISBEURTEILUNG PLANUNGSBEGUTACHTUNG
JA / BEFÜRWORTET:
Die vorliegende Planung ist aus zahnmedizinischer wie gebührenrechtlicher
Sicht fehlerfrei und kann ohne jede Veränderung seitens der Krankenkasse
genehmigt werden.
 HKP ist ohne Änderung genehmigungsfähig.
MIT EINSCHRÄNKUNG:
Die vorliegende Planung ist grundsätzlich medizinisch indiziert. Der HKP ist
inhaltlich wie gebührenrechtlich fehlerfrei.
Es sind lediglich noch die im Gutachten konkret benannten Vorbehandlungsmaßnahmen (Ausheilungszeiten, Mundhygieneverbesserung, Endo, PA,
Schienentherapie...) gemäß den ZE-Richtlinien erforderlich. Erklärt der behandelnde Kollege/in der Krankenkasse gegenüber den erfolgreichen Abschluss der genannten Vorbehandlungsmaßnahmen, kann die vorliegende
Planung ohne jede Änderung des HKP genehmigt werden.
Es liegt im Ermessen der Kasse, ob sie den erfolgreichen Abschluss der
Vorbehandlungsmaßnahmen durch ein erneutes Gutachten überprüfen lässt.
 HKP ist genehmigungsfähig nach Abschluss der Vorbehandlungsmaßnahmen. Weitere Änderungen der Planung oder des HKP sind nicht
erforderlich.
NEIN / NICHT BEFÜRWORTET:
Die Planung ist ganz oder in Teilen nicht indiziert oder beinhaltet gebührenrechtliche Fehler.
Der HKP muss geändert werden.
 HKP ist nicht genehmigungsfähig.
Erstellung eines neuen HKP ist erforderlich.
Konkret ist insbesondere zu beachten, dass jedes Gutachten, in dessen Folge
es zu einer Änderung des HKP kommen muss (fehlerhafter Gebührenansatz,
fehlerhafter FZ-Ansatz, falsche Befundangaben, nicht überkronungsbedürftige
Zähne, zusätzliche überkronungsbedürftige Zähne...) als Gesamtergebnis die
Beurteilung "NEIN" tragen muss.
ERGEBNISBEURTEILUNG PLANUNGSBEGUTACHTUNG
Beispiele:
Geplant sind 7 Kronen. Lt. gutachterlicher Wertung kann einer der Zähne
konservierend versorgt werden, 6 Kronen sind indiziert.
 NEIN
Geplant sind 5 Kronen. Lt. gutachterlicher Wertung kann einer der Zähne
konservierend versorgt werden. Ein Zahn ist zusätzlich überkronungsbedürftig.
 NEIN
Geplant sind 7 Kronen. Alle Kronen sind notwendig. An einem Zahn ist die
Revision der WKB erforderlich.
 EINSCHRÄNKUNG
Geplant ist eine Brücke auf vier Ankerzähnen. Alle Kronen sind notwendig. Es
besteht eine unbehandelte Parodontitis. Eine PA-Vorbehandlung ist lt. ZERichtlinie 11e erforderlich. Es bestehen jedoch keine Zweifel, dass sämtliche
Zähne nach der PA-Behandlung als Brückenanker geeignet sein werden.
 EINSCHRÄNKUNG
Hier entscheidet die Krankenkasse, ob sie den Erfolg der PA-Behandlung
nochmals gutachterlich überprüfen lässt oder den Plan nach Bestätigung der
erfolgten PA-Behandlung durch den ZA ohne erneute Begutachtung genehmigt.
Geplant ist eine Brücke auf vier Ankerzähnen. Alle Kronen sind notwendig. Es
besteht eine unbehandelte Parodontitis. Eine PA-Vorbehandlung ist lt. ZERichtlinie 11e erforderlich. Die Eignung eines oder mehrerer Zähne als
Brückenanker ist vom Erfolg der PA-Behandlung abhängig. Der derzeitige
parodontale Zustand erlaubt keine Brückenversorgung, z. B. wegen bestehender
Lockerungen.
 NEIN
Erfolg der Vorbehandlung ist nicht absehbar bzw. aus gutachterlicher Sicht
unwahrscheinlich, hiervon hängt die Umsetzbarkeit der Planung ab. Derzeit
muss daher abgelehnt werden.
Mögliche Formulierung z. B.: „Die Eignung der Zähne a, b, c als Brückenanker
besteht derzeit nicht. ZE-Richtlinie 23 ist nicht beachtet. Es ist zunächst eine
PAR-Behandlung durchzuführen und die Planung im Anschluss zu überprüfen,
ggf. zu modifizieren und erneut zu begutachten“.
Geplant ist eine Coverdenture auf 3 Teleskopen als RV bei drei Restzähnen.
Zähne sind karies- und füllungsfrei. Vorbehandlungsmaßnahmen sind
erfolgreich abgeschlossen oder nicht notwendig.
 JA
ERGEBNISBEURTEILUNG PLANUNGSBEGUTACHTUNG
Geplant sind 5 Kronen 34-36 sowie 44,45. Die Überkronung sämtlicher Zähne ist
indiziert. Es wurde jedoch fehlerhaft für Zahn 35 ein FZ 1.3 angesetzt.
 NEIN
Geplant sind 5 Kronen im OK sowie 4 Kronen im UK. Die Gesamtplanung ist auf
einem HKP erstellt. Die Planung für den OK ist korrekt, im UK ist ein Zahn nicht
überkronungsbedürftig.
 NEIN (Gesamtplanung ist korrekturbedürftig)
Geplant sind 5 Kronen im OK sowie 4 Kronen im UK. Die Gesamtplanung ist auf
getrennten HKP für OK und UK erstellt. Die Planung für den OK ist korrekt, im
UK ist ein Zahn nicht überkronungsbedürftig.
 Ergebnis des Gutachtens: NEIN
 Kennzeichnung des HKPs für den OK: JA
 Kennzeichnung des HKPs für den UK: NEIN
Begründung dieses Vorgehens:
Das Gutachten beurteilt immer die Gesamtplanung, auch wenn diese aus
beiden Plänen besteht. Ist die Gesamtplanung insgesamt änderungsbedürftig,
muss das Ergebnis der Begutachtung „NEIN“ lauten. Das Gutachten betrifft
damit beide Pläne, daher muss das schlechtere der Teilergebnisse als
Gesamtergebnis gewertet werden.
Auf den Heil- und Kostenplänen ist hingegen eine einzelne Beurteilung möglich.
Dementsprechend kann hier der fehlerfreie HKP auf dem HKP als befürwortet
gekennzeichnet werden, um eine Neuausstellung unnötig zu machen.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Punktwertübersicht Berlin
Wohnortkassen
>Patient wohnt in Berlin
€
I. Quartal 2015
KCH
PAR / KB
IP / FU
KFO
ZE
Abformmaterial
KB / KFO (€)
0,9407
1,0281
0,8400
0,8358
3,75
0,9407
1,0281
0,8400
0,8358
3,75
0,9407
1,0281
0,8400
0,8358
3,85
0,9182
1,0000
0,8159
0,8358
tatsächliche
Kosten
0,9394
1,0281
0,8368
0,8358
3,75
0,9407
1,0281
0,8368
0,8358
KCH
PAR / KB
IP / FU
KFO
ZE
Abformmaterial
KB / KFO (€)
0,9407
1,0281
0,8400
0,8358
3,75
AOK
>Wohnortkennzeichen 00072
BKK
>Wohnortkennzeichen 00072
IKK
>Wohnortkennzeichen 00072
SVLFG (LKK)
>Wohnortkennzeichen 00072
Knappschaft
>Regionalkennzeichen 95+97
Ersatzkassen/vdek
>Regionalkennzeichen 95+97
Sonstige Kostenträger
AOK U/J, A62,
EWG, Asy/Asa
KOV, V/Vf, BVFG, BEG
KB
2,80
KFO * 2,60
> Bitte den Punktwert der ausstellenden Kasse ansetzen
Heilfürsorge BPol (Bundespolizei / BGS)
1,0446
1,1140
0,8969
0,8969
BAPersBw (Bundeswehr)
1,0446
1,0446
0,8969
0,8969
Polizeipräsident in Berlin
0,9407
1,0281
0,8368
0,8358
2,80
2,80
KB
2,80
KFO * 2,60
* einmalige Pauschale je Behandlungsfall
Berufsgenossenschaft / Eigenunfallversicherung:
1,12 €
für alle Abrechnungsarten
Die Abrechnung erfolgt über den jeweiligen Unfallversicherungsträger.
Für Kfo Leistungen gilt bei allen Kassen der Punktwert am Sitz des Zahnarztes.
Versandgänge des Zahnarztes zum gewerblichen Labor sind vertraglich vereinbart. Sie betragen für:
ZE
PA/KB
Kfo
€ 3,75
€ 3,75
€ 3,75
AOK
€ 4,40
€ 4,40
€ 4,40
LKK
€ 3,75
€ 3,75
€ 3,75
Knappschaft
€ 3,75
€ 3,75
€ 3,75
BKK
€ 3,85
€ 3,85
€ 3,85
IKK
€ 4,40
€ 4,40
€ ----vdek
Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer 030 89004-407, Fax 030 89004-46407, [email protected]
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zu ändernde Punktwerte und Gültigkeitsdaten
im Praxis-Computer geändert am
geändert von
Seite 1 von 1
Stand: 08.12.2014
Anlage zum Rundschreiben Nr. 12/2014
Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Fremde Ersatzkassen / vdek Punktwerte I. Quartal 2015
Die Punktwerte für fremde Ersatzkassen / vdek sind anzusetzen, wenn die eGK des Patienten
das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist.
Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes 0,8368 - für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert 0,8358.
Techniker
Krankenkasse
Regionalkennzeichen
KZV
BARMER GEK
DAK Gesundheit
Hanseatische
Ersatzkasse
KKH
Handelskrankenkasse
KZV
Nr.
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
01
Mecklenburg-Vorp.
52
0,9341
0,9703
0,9115
0,9352
0,9115
0,9502
0,9115
0,9466
0,9115
0,9466
0,9115
0,9466
05
Brandenburg
53
0,9117
0,9486
0,9117
0,9486
0,9117
0,9486
0,9117
0,9486
0,9117
0,9486
0,9117
0,9486
09
Sachsen-Anhalt
54
0,9081
0,9939
0,8962
0,9738
0,8962
0,9738
0,8962
0,9738
0,8962
0,9738
0,8962
0,9738
13
Schleswig-Holstein
36
0,9700
1,0076
0,9700
1,0076
0,9700
1,0077
0,9700
1,0076
0,9700
1,0076
0,9700
1,0076
15
Hamburg
32
0,9700
1,0260
0,9700
1,0260
0,9700
1,0260
0,9700
1,0260
0,9700
1,0260
0,9700
1,0260
17
Niedersachsen
04
0,9562
0,9912
0,9562
0,9912
0,9562
0,9912
0,9562
0,9912
0,9562
0,9912
0,9562
0,9912
30
Bremen
31
0,9261
0,9770
0,9261
0,9770
0,9261
0,9770
0,9261
0,9770
0,9261
0,9770
0,9261
0,9770
34
Westfalen-Lippe
37
0,9670
1,0000
0,9670
1,0000
0,9670
1,0000
0,9670
1,0000
0,9670
1,0000
0,9670
1,0000
40, 49
Nordrhein
13
0,9678
1,0957
0,9678
1,0957
0,9678
1,0957
0,9678
1,0957
0,9678
1,0957
0,9678
1,0957
50
Thüringen
55
0,9324
1,0360
0,9050
1,0100
0,9050
1,0100
0,9050
1,0100
0,9050
1,0100
0,9050
1,0100
51
Hessen
20
0,9748
1,0168
0,9748
1,0168
0,9748
1,0168
0,9748
1,0168
0,9748
1,0168
0,9748
1,0168
Rheinland-Pfalz
06
0,9644
1,0300
0,9644
1,0300
0,9644
1,0300
0,9644
1,0300
0,9644
1,0300
0,9644
1,0300
Sachsen
56
0,9356
1,0509
0,9252
1,0375
0,9252
1,0375
0,9252
1,0375
0,9252
1,0375
0,9252
1,0375
02
0,9623
1,0041
0,9615
1,0018
0,9615
1,0018
0,9615
1,0018
0,9615
1,0018
0,9615
1,0018
62 - 65
72
67, 73, 78, 80 Baden-Württemberg
83
Bayern
11
0,9712
1,0805
0,9392
1,0450
0,9392
1,0450
0,9392
1,0450
0,9392
1,0450
0,9392
1,0450
93
Saarland
35
0,9333
0,9810
0,9333
0,9810
0,9333
0,9810
0,9333
0,9810
0,9333
0,9810
0,9333
0,9810
Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZVen gemeldeten Punktwerten kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen.
Alle Änderungen sind "f e t t" gedruckt
Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer 030 89004-407, Fax 030 89004-46407, [email protected]
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Stand: 15.12.2014
Anlage zum Rundschreiben Nr. 12/2014
Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Fremde Ersatzkassen / vdek Punktwerte IV. Quartal 2014
Die Punktwerte für fremde Ersatzkassen / vdek sind anzusetzen, wenn die Krankenversichertenkarte des Patienten
das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist.
Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes 0,8368 - für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert 0,8490.
Techniker
Krankenkasse
Regionalkennzeichen
KZV
BARMER GEK
DAK Gesundheit
Hanseatische
Ersatzkasse
KKH
Handelskrankenkasse
KZV
Nr.
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
01
Mecklenburg-Vorp.
52
0,9341
0,9703
0,9115
0,9352
0,9115
0,9502
0,9115
0,9466
0,9115
0,9466
0,9115
0,9466
05
Brandenburg
53
0,9117
0,9486
0,9117
0,9486
0,9117
0,9486
0,9117
0,9486
0,9117
0,9486
0,9117
0,9486
09
Sachsen-Anhalt
54
0,9081
0,9939
0,8962
0,9738
0,8962
0,9738
0,8962
0,9738
0,8962
0,9738
0,8962
0,9738
13
Schleswig-Holstein
36
0,9700
1,0076
0,9700
1,0076
0,9700
1,0077
0,9700
1,0076
0,9700
1,0076
0,9700
1,0076
15
Hamburg
32
0,9700
1,0260
0,9700
1,0260
0,9700
1,0260
0,9700
1,0260
0,9700
1,0260
0,9700
1,0260
17
Niedersachsen
04
0,9562
0,9912
0,9562
0,9912
0,9562
0,9912
0,9562
0,9912
0,9562
0,9912
0,9562
0,9912
30
Bremen
31
0,9336
0,9860
0,9336
0,9860
0,9336
0,9860
0,9336
0,9860
0,9336
0,9860
0,9336
0,9860
34
Westfalen-Lippe
37
0,9670
1,0000
0,9670
1,0000
0,9670
1,0000
0,9670
1,0000
0,9670
1,0000
0,9670
1,0000
40, 49
Nordrhein
13
0,9678
1,0957
0,9678
1,0957
0,9678
1,0957
0,9678
1,0957
0,9678
1,0957
0,9678
1,0957
50
Thüringen
55
0,9324
1,0360
0,9050
1,0100
0,9050
1,0100
0,9050
1,0100
0,9050
1,0100
0,9050
1,0100
51
Hessen
20
0,9748
1,0168
0,9748
1,0168
0,9748
1,0168
0,9748
1,0168
0,9748
1,0168
0,9748
1,0168
Rheinland-Pfalz
06
0,9644
1,0300
0,9644
1,0300
0,9644
1,0300
0,9644
1,0300
0,9644
1,0300
0,9644
1,0300
Sachsen
56
0,9356
1,0509
0,9252
1,0375
0,9252
1,0375
0,9252
1,0375
0,9252
1,0375
0,9252
1,0375
02
0,9628
1,0062
0,9615
1,0018
0,9615
1,0018
0,9615
1,0018
0,9615
1,0018
0,9615
1,0018
62 - 65
72
67, 73, 78, 80 Baden-Württemberg
83
Bayern
11
0,9712
1,0805
0,9392
1,0450
0,9392
1,0450
0,9392
1,0450
0,9392
1,0450
0,9392
1,0450
93
Saarland
35
0,9333
0,9810
0,9333
0,9810
0,9333
0,9810
0,9333
0,9810
0,9333
0,9810
0,9333
0,9810
Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZVen gemeldeten Punktwerten kann die KZV Berlin wegen ständiger
Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen.
Liste 4
Alle Änderungen sind
" f e t t " gedruckt
Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer 030 89004-407, Fax 030 89004-46407, [email protected]
Seite 1 von 1
Stand: 11.12.2014
Anlage zum Rundschreiben 12/2014
Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte I. Quartal 2015
Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn die eGK
des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen
der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen
Kassennummer aufweist.
Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist
(WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt.
AOK
KZV
Nr.
BKK
IKK
Knappschaft
SVLFG (LKK)
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
Regionalkennzeichen
KCH/
PAR/KB
IP/FU
02 Baden-Württemberg
0,9625
1,0029
0,9628
1,0094
0,9619
1,0020
0,9625
1,0029
69, 74, 78
0,9621
1,0024
04 Niedersachsen
0,9039
0,9940
0,9039
0,9940
0,9039
0,9940
0,9039
0,9940
21
0,9039
0,9940
06 Rheinland-Pfalz
0,9644
1,0300
0,9644
1,0300
0,9644
1,0300
0,9644
1,0300
62 - 65
0,9644
1,0300
11 Bayern
0,9392
1,0450
0,9394
1,0465
0,9394
1,0450
0,9765
1,1100
84
0,9394
1,0450
13 Nordrhein
0,9678
1,0957
0,9678
1,0957
0,9678
1,0957
0,9687
1,0957
44
0,9678
1,0957
20 Hessen
0,9738
1,0168
1,0011
1,0462
0,9748
1,0187
0,9757
1,0202
55
0,9748
1,0187
31 Bremen
0,9252
0,9770
0,9252
0,9770
0,9252
0,9770
0,9252
0,9770
31
0,9252
0,9770
32 Hamburg
0,9700
1,0216
0,9700
1,0246
0,9700
1,0216
0,9700
1,0216
15
0,9700
1,0216
32 SOZ Hamburg
0,9965
1,0216
-----
-----
-----
-----
-----
-----
-----
-----
35 Saarland
0,9333
0,9810
0,9333
1,0000
0,9333
1,0000
0,9333
1,0000
93
0,9333
0,9810
36 Schleswig-Holstein
0,9700
1,0359
0,9700
1,0076
0,9700
1,0359
0,9700
1,0359
13
noch nicht gemeldet
36 SOZ Schleswig-Holstein
0,9700
1,0359
-----
-----
-----
-----
-----
-----
37 Westfalen-Lippe
0,9410
1,0000
0,9410
1,0000
0,9410
1,0000
0,9410
1,0000
KZV
35
-----
-----
0,9410
1,0000
Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes: AOK 0,8400 - BKK 0,8400 - IKK 0,8400 - LKK 0,8159 - Knappschaft 0,8368
Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert: 0,8358
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Stand: 15.12.2014
Anlage zum Rundschreiben 12/2014
Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte I. Quartal 2015
Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn die eGK
des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen
der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen
Kassennummer aufweist.
Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist
(WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt.
AOK
KZV
Nr.
BKK
IKK
Knappschaft
SVLFG (LKK)
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
Regionalkennzeichen
KCH/
PAR/KB
IP/FU
0,8332
0,8783
0,9161
0,9450
0,8443
0,8485
0,9182
1,0000
01
0,8620
0,9203
-----
-----
-----
-----
0,8568
0,8839
-----
-----
-----
-----
53 Brandenburg
0,9363
0,9850
0,9407
0,9850
0,9350
1,0000
0,9182
1,0000
07
0,8829
0,9186
54 Sachsen-Anhalt
0,9353
1,0237
0,8857
0,9356
0,8186
0,9026
0,9182
1,0000
10
0,8186
0,8910
-----
-----
-----
-----
0,8186
0,8840
-----
-----
-----
-----
55 Thüringen
0,9356
1,0509
0,9450
1,0400
0,9450
1,0480
0,9182
1,0000
0,9356
1,0509
56 Sachsen
0,9356
1,0509
0,9356
1,0500
0,9435
1,0450
0,9182
1,0000
0,9356
1,0509
KZV
52 Mecklenburg-Vorp.
52
IKK Nord
Kassennummern
1300129 + 0202549
Patient wohnt in M-V
54
IKK gesund plus
Kassennummer 1202961
Patient wohnt in S-A
60
77
Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZVen gemeldeten Punktwerten kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen.
Alle Änderungen sind "f e t t" gedruckt
Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer 030 89004-407, Fax 030 89004-46407, [email protected]
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Stand: 15.12.2014
Fax – Rückantwort 89004 – 190 ANMELDUNG Zur Teilnahme an den praktischen Übungen, „Notfälle in der zahnärztlichen Praxis“, melde ich mich an: Samstag, den 31. Januar 2015 
09:00 bis 12:00 Uhr oder 
Veranstaltungsort: 13:00 bis 16:00 Uhr KZV Berlin, Georg‐Wilhelm‐Str. 16, 10711 Berlin. Referenten: Dr. Peter Kircher und Dr. Bernd Möhrke Mit der Abbuchung der Teilnahmegebühr in Höhe von € 50,00 pro Teilnehmer von meinem Honorarkonto erkläre ich mich einverstanden. Sofern eine angemeldete Person nicht an der Fortbildung teilnimmt, fällt die Teilnahmegebühr dennoch an und wird vom Honorarkonto abgebucht. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, werden die Anmeldungen in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt! Für die Teilnahme werden gemäß den Richtlinien der BZÄK/KZBV/DGZMK 5 Fortbildungspunkte vergeben. Teilnehmerinnen/Teilnehmer Praxis bzw. Nummernstempel Datum und Unterschrift des Praxisinhabers Anmeldeformular
Bitte per Fax an 030 4148967
Beratung unter 030 4147250
Aktuelle Kurse am Philipp-Pfaff-Institut
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Curriculum Parodontologie Moderator: Herr Prof. Dr. Dr. Søren Jepsen • Bonn
Erster Termin:
Seminartage:
Fortbildungspunkte:
Fr 20.02.2015, 14:00 - 19:00 Uhr
Sa 21.02.2015, 09:00 - 17:00 Uhr
12
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Kursgebühr:
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Frühbucherrabatt: 3.495 € (bei Anmeldung bis zum 23.01.2015)
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Curriculum Kinder- und JugendzahnMedizin Moderator: Herr Prof. Dr. Christian H. Splieth • Greifswald
Erster Termin :
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Seminartage:
Fortbildungspunkte:
Kursgebühr:
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Frühbucherrabatt: 2.500 € (bei Anmeldung bis zum 06.02.2015)
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SF: Funktionsanalyse und -therapie für die tägliche Praxis Moderator: Herr Dr. Uwe Harth • Bad Salzuflen
Erster Termin:
Fr 20.03.2015, 14:00 - 19:00 Uhr
Sa 21.03.2015, 09:00 - 18:00 Uhr
6
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Seminartage:
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Refresher 2015 für die ZMP: PAROdontitis- und PERIimplantitis-Prophylaxe: Frau Annette Schmidt• Tutzing
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Aufstiegsfortbildung zum/r Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten/in
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Kostenfreier Informationsabend ZMP 2015/2016
Mittwoch 22.04.2015 und 23.09.2015, 19:30 Uhr

Bitte senden Sie mir Informationsmaterial zur ZMP
Aufstiegsfortbildung an die unten stehende Adresse
Kurstage:
Mittwoch oder Freitag 14:00 – 20:00 Uhr
und Samstag 09:00 – 17:30 Uhr
sowie drei Intensivwochen
Kurszeit:
August 2015 – Februar 2016
Bewerbungsschluss:
Dienstag 05.05.2015
Aufstiegsfortbildung zum/r Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenten/in

Kostenfreier Informationsabend ZMV 2015/2016
Freitag 24.04.2015 und 25.09.2015, 19:30 Uhr

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Aufstiegsfortbildung an die unten stehende Adresse

NEU!
Kurstage Kursvariante I:
zwei Tage wöchentlich
Freitag 13:30 – 18:30 Uhr
und Samstag 08:30 – 17:15 Uhr
Kurszeit:
August 2015 – März 2016
Kurstage Kursvariante II
Freitag 18:45 – 22:00 Uhr
Samstag 10:15 – 17:15 Uhr
und 1x Sonntag pro Monat 10:00 – 15:00 Uhr
Kurszeit:
September 2015 – Juni 2016
Bewerbungsschluss I & II:
Dienstag 05.05.2015
Kurstage:
Donnerstag, Freitag, Samstag
08:30 – 17:45 Uhr
Kurszeit:
April 2016 – März 2017
Bewerbungsschluss:
Freitag 30.10.2015
Aufstiegsfortbildung zum/r Dentalhygieniker/in

Kostenfreier Informationsabend DH 2016/2017
Freitag 09.10.2015, 19:30 Uhr
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Alle Informationsabende finden im Philipp-Pfaff-Institut, Aßmannshauser Str. 4-6,14197 Berlin statt.
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