Rundschreiben jetzt speichern - Kassenzahnärztliche Vereinigung

KASSENZAHNÄRZTLICHE
VEREINIGUNG BERLIN
(KdöR)
RUNDSCHREIBEN
I N H A LT
Nr. 4 vom 28. April 2015
1. KVK seit 01.01.2015 ungültig! 2. Neue Punktwerte für die Techniker
Krankenkasse ab 01.04.2015 3. Ergänzung der eGK-Vereinbarung 4. Aktuelles aus der Abrechnung 5. Vorabgenehmigungen von Heilund Kostenplänen 6. Neue Vereinbarung der KZBV und
dem Bundesministerium der Verteidigung (Bundeswehr) und dem
Bundesministerium des Innern
(Bundespolizei) zur zahnärztlichen
Versorgung von Heilfürsorgeberechtigten ab 01.01.2015 7. Abkommen über die Durchführung
der zahnärztlichen Versorgung von
Unfallverletzten und Berufserkrankten ab 01.01.2015 8. Kassenänderungen 9. Punktwertübersichten II. Quartal
2015 10. In eigener Sache: Am 15.05.2015 ist
die KZV Berlin geschlossen 11. In eigener Sache: KZV Berlin am
08.07.2015 geschlossen 12. Vorsicht vor unseriösen Laborvermittlungen - vermeintlich - im
Namen der KZV! 13. Fortbildung der KZV Berlin:
Praktische Übungen: "Notfälle in der
zahnärztlichen Praxis" – Freie Plätze 14. Fortbildungsveranstaltungen des
Philipp-Pfaff-Instituts Rundschreiben Nr. 4/2015
1
1. KVK seit 01.01.2015 ungültig!
Bei der Bearbeitung der Quartalsabrechnung I/15 sowie den Monatsabrechnungen Januar
bis März 2015 ist aufgefallen, dass weiterhin KVKen (Krankenversichertenkarten) eingelesen
werden. Aus diesem Grund bitten wir Sie nochmals zu beachten, dass seit dem 01.01.2015
eine KVK nicht mehr eingelesen werden darf. Die einzigen Ausnahmen sind Polizei - oder
Bundespolizeiversicherte Patienten.
Legt Ihnen ein Patient/eine Patientin also eine KVK vor und hat weder eine eGK noch einen
anderen gültigen Anspruchsnachweis, müssen Sie für die Behandlung eine Privatvergütung
verlangen. Reicht der Patient/die Patientin innerhalb von 10 Tagen eine gültige eGK oder
einen anderen gültigen Anspruchsnachweis nach, zahlen Sie die entrichtete Vergütung
zurück und können dann den Behandlungsfall in Ihrer Quartalsabrechnung über die KZV
Berlin zu Kassenlasten abrechnen.
Weiterführende Informationen rund um die eGK finden Sie auf unserer Homepage
www.kzv-berlin.de/eGK
Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline
89004-401
[email protected]
2. Neue Punktwerte für die Techniker Krankenkasse ab 01.04.2015
In der Vergütungsverhandlung mit der TK wurden folgende Punktwerte vereinbart:
IP/FU-Leistungen 1,0623 €
ab 01.04.2015
KFO
0,8647 €
ab 01.04.2015
KCH, PAR, KB
0,9720 €
ab 01.04.2015
Gutachter
0,9720 €
ab 01.04.2015
3. Ergänzung der eGK-Vereinbarung
Die Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK)
wurde inhaltliche ergänzt. Es ist eine ausdrückliche Bestimmung für Fälle aufgenommen
worden, in denen die Krankenkasse dem Versicherten anstelle der eGK einen schriftlichen
Anspruchsnachweis ausstellt. Ein solcher Nachweis wird zum Beispiel übergangsweise
ausgegeben, wenn der Versicherte bei Neueintritt in die gesetzliche Krankenversicherung
oder bei einem Krankenkassenwechsel noch nicht im Besitz einer (neuen) eGK ist.
Wir bitten Sie um Beachtung des auf dem Nachweis angegebenen Fristablaufs.
Inhaltlich hat der Anspruchsnachweis dieselben Angaben, die auf der eGK vorhanden sind.
Diese Daten übernehmen Sie manuell in das Praxisverwaltungssystem (Ersatzverfahren). Mit
den vorgenommenen Änderungen wird nun auch ausdrücklich klargestellt, dass ersatzweise
ausgegebene schriftliche Anspruchsnachweise in der Zahnarztpraxis als Versicherungsnachweis zu akzeptieren sind.
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Wir empfehlen weiterhin, eine Kopie des Anspruchsnachweises vom Patienten unterschrieben für 4 Jahre in der Praxis aufzubewahren.
Davon unabhängig ist die Klarstellung aufgenommen worden, dass die Krankenkassen
verpflichtet sind, ungültige elektronische Gesundheitskarten einzuziehen. Die Protokollnotizen
von 09.12.2013 bzgl. des Ablaufs der Gültigkeit der Versichertenkarte und die Prüfung der
optischen Identitätsdaten einer eGK - ohne Lichtbild - sind nunmehr in die Vereinbarung
übertragen worden.
Die Vereinbarung steht Ihnen auf unserer Homepage unter www.kzv-berlin.de/handbuch
(Verträge mit den Krankenkassen) als Download zur Verfügung.
Weiterführende Informationen rund um die eGK finden Sie auf der Homepage der KZV Berlin
unter www.kzv-berlin.de/egk
Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline
89004-401
[email protected]
4. Aktuelles aus der Abrechnung
BEMA-Nrn. 40/41a bei Mehrkostenfüllungen gemäß § 28 Absatz 2 SGB V
Eine Anästhesie ist dann über die Krankenkasse abrechenbar, wenn sie auch bei der „Kassenfüllung“ erforderlich gewesen wäre. Werden aufgrund der außervertraglichen Leistung
mehr Anästhesien erforderlich als dies bei einer Kassenleistung der Fall gewesen wäre (z. B.
auch bei der Eingliederung von Inlays), so können die darüber hinausgehenden Anästhesien
dem Patienten nur privat in Rechnung gestellt werden.
Aufbaufüllungen vor der Versorgung mit Teilkronen/Kronen
Das Vorbereiten eines zerstörten Zahnes zur Aufnahme einer Krone ist lt. BEMA-Abrechnungsbestimmung Nr. 3 nach der Nr. 13a oder 13b abzurechnen, auch wenn diese dreioder mehrflächig gestaltet ist. Sofern in Ausnahmefällen zwei Aufbaufüllungen in getrennten
Kavitäten an einem Zahn gelegt werden, können die BEMA-Nrn. 13a und/oder 13b je Zahn
auch zweimal nebeneinander abgerechnet werden. In diesem Fall bitten wir Sie, in der KCHAbrechnung die Begründung unter der KZV-internen Angabe einzutragen und an uns zu
übermitteln.
Wählt der Versicherte bei Aufbaufüllungen eine adhäsive Vorbereitung eines zerstörten
Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial, ist das eine über das Maß des ausreichenden und
zweckmäßigen hinausgehende Füllungsform. Die Kosten für die Mehrleistung müssen mit
dem Patienten im Vorfeld schriftlich, nach der Mehrkostenvereinbarung gemäß § 28 Absatz 2
SGB V, vereinbart werden.
Stellen Sie also im Rahmen einer Untersuchung fest, dass ein Zahn nur noch mit einer Teilkrone oder Krone medizinisch suffizient, unter den Vorgaben des § 12 Absatz 1 SGB V,
versorgt werden kann und ist eine sofortige Intervention nötig, dann ist die erforderliche
Füllungsleistungen nur als Aufbaufüllung nach den BEMA-Nrn. 13a oder 13b abrechenbar
und zeitgleich ein ZE-Heil- und Kostenplan auszustellen.
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Möchte der Patient trotz dieser Diagnose eine Füllungsversorgung, so ist diese Behandlung
inklusive der entsprechenden Begleitleistungen nicht mehr zu Kassenlasten berechnungsfähig. Sie widerspricht dem Wirtschaftlichkeitsgebot und muss dementsprechend als
Wunschbehandlung mit dem Patienten gemäß § 4 Absatz 5 d BMV-Z bzw. § 7 Absatz 7
EKV-Z privat vereinbart werden. Die Abrechnung erfolgt nach der GOZ direkt mit dem
Patienten.
Konfektionierte Krone (BEMA–Nr. 14) - bei Kindern und Jugendlichen
Die vorgefertigte Kinderkrone einschl. Material- und Laborkosten ist in der pädiatrischen
Zahnheilkunde über die Krankenkasse abrechenbar, wenn die Wiederherstellung zerstörter
Zähne in fortgeschrittenem Zustand durch eine Füllungstherapie nicht mehr möglich ist. Ziel
ist es lt. Behandlungsrichtlinie B. III. 11. die Kaufähigkeit des kindlichen Gebisses zu bewahren und eine Fehlentwicklung des bleibenden Gebisses zu verhüten. Als Material kommt im
Seitenzahnbereich in der Regel eine konfektionierte Metallkrone und im Frontzahnbereich
eine konfektionierte zahnfarbene Kunststoffkrone zur Anwendung. Die Versorgung mit
Kinderkronen erfolgt bei Milchmolaren, in Ausnahmefällen ist auch die Versorgung des
Sechsjahresmolaren, der bleibenden Prämolaren oder Schneidezähnen indiziert. Dies ist der
Fall, wenn noch einige Jahre bis zur endgültigen Versorgung mit einer definitiven Krone zu
überbrücken sind.
Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline
89004-401
[email protected]
5. Vorabgenehmigungen von Heil- und Kostenplänen
Der Gesetzgeber hat im "Patientenrechtegesetz" für den Bewilligungsablauf verbindliche
Fristen gesetzt. In § 13 Absatz 3a SGB V heißt es dazu:
"Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum
Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche
Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung
(Medizinischer Dienst), eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang
zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber
zu unterrichten. … Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von
sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie
dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit.
Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der
Frist als genehmigt."
In dringenden Fällen, bei denen eine akute Behandlungsnotwendigkeit entsteht, gibt es in der
Regel die Möglichkeit in Einzelfällen eine "Vorabgenehmigung" für den Heil- und Kostenplan
über die Krankenkassen per Fax einzuholen.
Rundschreiben Nr. 4/2015
4
Ein akuter Behandlungsfall wäre zum Beispiel:
Es hat sich ein insuffizienter festsitzender Zahnersatz gelöst und ist nicht wieder eingliederbar,
so dass ggf. sofort Provisorien angefertigt werden müssen. Mit der Versorgung von Zahnersatz darf erst begonnen werden, wenn eine Genehmigung des Heil- und Kostenplanes durch
die Krankenkasse vorliegt!
Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline
89004-405
[email protected]
6. Neue Vereinbarung der KZBV und dem Bundesministerium der Verteidigung (Bundeswehr) und dem Bundesministerium des Innern
(Bundespolizei) zur zahnärztlichen Versorgung von Heilfürsorgeberechtigten ab 01.01.2015
Die Verhandlungen zur Neufassung der Vereinbarung zwischen der KZBV und dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium des Innern zur zahnärztlichen
Versorgung von Heilfürsorgeberechtigten für 2015 wurden im Wesentlichen erfolgreich
abgeschlossen.
Die bundesweit gültigen Punktwerte wurden um 2,8 % angehoben.
Bei der zahnärztlichen Versorgung von heilfürsorgeberechtigten Soldatinnen und Soldaten
der Bundeswehr wurden folgenden Vergütungsregelungen getroffen:
1. Für die zahnärztlichen Leistungen KCH, PAR, KBR und IP- gilt
ab 01.01.2015 bis 31.12.2015 ein Punktwert in Höhe von 1,0738 €.
2. Für die zahnärztlichen Leistungen ZE und KFO - gilt
ab 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 ein Punktwert von 0,9220 €.
3. Für Sprechstundenbedarf gilt ab 01.01.2015 bis zum 31.12.2015
eine Pauschale von 1,5188 € je abgerechneten Abrechnungsschein.
Bei der zahnärztlichen Versorgung von heilfürsorgeberechtigten Polizeivollzugsbeamtinnen
und -beamten der Bundespolizei wurden folgenden Vergütungsregelungen getroffen:
1. Für die zahnärztlichen Leistungen KCH, PAR und KB, gilt
ab 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 ein Punktwert in Höhe von 1,0738 €.
2. Für die zahnärztlichen Leistungen KFO, gilt ab
ab 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 ein Punktwert von 0,9220 €.
Besonderheit ZE:
Für die zahnärztlichen Leistungen ZE gilt vorläufig weiter der Vorjahrespunktwert in
Höhe von 0,8969 €, bis die Parteien einen neuen Punktwert vereinbaren. Bei der
vorläufigen Beibehaltung des Punktwertes aus dem Jahr 2014 handelt es sich lediglich
um eine Übergangslösung. Dies ist kein Anerkenntnis des Punktwertes durch die
KZBV.
Rundschreiben Nr. 4/2015
5
3. Für die zahnärztlichen Leistungen IP gemäß den Gebührennummern IP1 bis IP5 des
Einheitlichen Bewertungsmaßstabs gilt ab 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 ein
Punktwert in Höhe von 1,1452 €.
4. Für Sprechstundenbedarf gilt ab 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 eine Pauschale von
1,5188 € je abgerechneten Abrechnungsschein.
Die Vereinbarungen finden Sie auf unserer Homepage unter www.kzv-berlin.de/handbuch
Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der jeweiligen Hotline
KCH
KB
KFO
PAR
ZE
BKV Punktwert
89004-401 [email protected]
89004-402 [email protected]
89004-403 [email protected]
89004-404 [email protected]
89004-405 [email protected]
89004-407 [email protected]
7. Abkommen über die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von
Unfallverletzten und Berufserkrankten ab 01.01.2015
Die KZBV hat uns in Kenntnis gesetzt, dass die Verhandlungen mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und
Gartenbau (SVLFG) für die Vergütungen ab dem 01.01.2015 mit folgendem Ergebnis abgeschlossen wurden:

Der Punktwert für zahnärztliche Leistungen wurde ab dem 01.01.2015 von 1,12 € auf
1,14 € angehoben.

Des Weiteren konnte die Gebühr für den Bericht Zahnschaden von 18,00 € auf
18,50 € angehoben werden.

In dem Gebührenverzeichnis für die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sind
die Vergütungen für Kronen und Brücken wie folgt angepasst worden:
Nr.
4a
4b
4c
10a
10b
10c
10d
Beschreibung
Krone (Tangentialpräparation)
Krone (Hohlkehlpräparation)
Krone (zirkuläre Stufenpräparation)
Brücke/Krone (Tangentialpräparation)
Brücke/Krone (Hohlkehlpräparation
Brücke/Krone (zirkuläre
Stufenpräparation)
Brücke/Krone
Teleskopkrone/Konuskrone
alt
156,14 €
198,18 €
199,26 €
121,77 €
175,16 €
210,20 €
neu
171,01 €
217,06 €
229,63 €
131,43 €
191,84 €
225,09 €
307,67 €
336,97 €
Das von den Vertragspartnern unterschriebene Abkommen finden Sie auf unserer Homepage
www.kzv-berlin.de/handbuch unter „Verträge mit sonstigen Kostenträgern“.
Rundschreiben Nr. 4/2015
6
Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der jeweiligen Hotline
KCH
KB
KFO
PAR
ZE
BKV Punktwert
89004-401 [email protected]
89004-402 [email protected]
89004-403 [email protected]
89004-404 [email protected]
89004-405 [email protected]
89004-407 [email protected]
8. Kassenänderungen
Im Rundschreiben Nr. 3/2015 informierten wir Sie über die Neuorganisation der
Barmer GEK (neue Adresse, Telefonnummer und Faxnummer).
Wir bitten Sie die dort veröffentlichte Telefonnummer 0800-333 004 151 102 und
Faxnummer 0800-333 004 151 109 nicht zu verwenden.
Für die Zahnarztpraxen wurde uns folgende Telefonnummer gemeldet:
Tel. 0800 333 10 10
Eine neue Faxnummer wurde uns nicht mitgeteilt.
Die neue Adresse und Telefonnummer gilt für die Barmer GEK-Kassen >Berlin,
>Brandenburg, >Sachsen-Anhalt und >Sachsen.
Adressenänderungen
SVLFG (LKK MOD)
Kassennummer 0609049
SVLFG (LKK Baden-Württemberg)
Kassennummer 8008880
neue Adresse ab 01.04.2015:
neue Adresse ab 01.04.2015:
SVLFG
Team LKK-Leistung 3100301
Schulstr. 29
24143 Kiel
SVLFG- Landwirtschaftliche
Krankenkasse
Abrechnung Zahnärzte
Dr.-Georg-Heim-Allee 1
84036 Landshut
Tel. 0431/7024-0
Fax 0431/7024-6120
Tel. 0871/696-0
Fax 0871/696-498
Südzucker BKK
Kassennummer 6936311
BKK Demag Krauss-Maffei
Kassennummer 4424794
neue Adresse ab 06.03.2015:
neue Adresse ab sofort:
Südzucker BKK
Joseph-Meyer-Str. 13-15
68167 Mannheim
BKK Demag Krauss-Maffei
Friedrich-Wilhelm-Str. 82-84
47051 Duisburg
Rundschreiben Nr. 4/2015
7
Bahn BKK VIP-Kompetenz Center West
Kassennummer 9937944
neue Adresse ab sofort:
Bahn BKK VIP-Kompetenz Center West
Bornitzstr. 73-75
10365 Berlin
Tel. 030/26946-428
Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline
89004-407
[email protected]
9. Punktwertübersichten II. Quartal 2015
In der Anlage erhalten Sie die aktuellen Punktwertübersichten der KZV Berlin, der fremden
Ersatzkassen und der fremden Wohnortkassen für das II. Quartal 2015.
Die Punktwertlisten können Sie auch auf unserer KZV-Internetseite einsehen.
www.kzv-berlin.de/punktwerte
Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline
89004-407
[email protected]
10. In eigener Sache: Am 15.05.2015 ist die KZV Berlin geschlossen
Die KZV Berlin bleibt am Freitag, 15.05.2015, geschlossen. Am Montag, 18.05.2015 sind wir
wie gewohnt wieder für Sie da.
11. In eigener Sache: KZV Berlin am 08.07.2015 geschlossen
Beantragungstermin für Zulassungssitzung auf den 09.07.2015 verschoben
Am 08.07.2015 ist das Haus der KZV Berlin ganztägig geschlossen.
Somit verschiebt sich auch das Datum des letzten Beantragungstages für die Sitzung des
Zulassungsausschusses am 05.08.2015.
Alle Unterlagen für diese Sitzung müssen spätestens bis zum 09.07.2015 eingereicht
werden. Bitte beachten Sie, dass eine persönliche Abgabe der Unterlagen am 08.07.2015
nicht möglich ist.
Informationen und Anträge unter
www.kzv-berlin.de/fuer-die-praxis/zulassung
Ihre Ansprechpartnerinnen:
Hotline Zulassung und Register:
Hotline Stempel und Notdienst:
E-Mail:
89004-411
89004-412
[email protected]
Ansprechpartnerin bei Fragen zu BAG- und Anstellungsverträgen:
Frau Pentschew (Abteilungsleiterin Zulassung), Tel. 89004-117
Rundschreiben Nr. 4/2015
8
12. Vorsicht vor unseriösen Laborvermittlungen - vermeintlich - im Namen
der KZV!
Uns erreichte der Hinweis, dass sich Anrufer gegenüber Praxen als Mitarbeiter der KZV Berlin
ausgäben, um ein kostengünstiges Dentallabor zu vermitteln. Es werde versucht, einen
Termin für einen angeblichen KZV-Außendienstmitarbeiter zu vereinbaren. Dieser solle in der
Zahnarztpraxis das betreffende Dentallabor vorstellen. Bitte beachten Sie, dass die KZV
Berlin mit diesen Angeboten tatsächlich nichts zu tun hat! Es handelt sich offensichtlich um
einen Täuschungsversuch durch das Labor, um sich leichter Zugang zu den Praxen und
damit am Markt einen Vorteil zu verschaffen.
13. Fortbildung der KZV Berlin: Praktische Übungen: "Notfälle in der
zahnärztlichen Praxis" – Freie Plätze
Bei der Fortbildung der KZV Berlin sind noch Plätze frei:
Samstag, 06.06.2015, in der Zeit von 13:00 bis 16:00 Uhr
Bitte melden Sie sich mit dem beiliegenden Formular an. Für die Teilnahme werden entsprechend den Richtlinien der BZÄK/KZBV/DGZMK 5 Fortbildungspunkte vergeben.
Ihre Ansprechpartnerinnen:
Frau Bludau
Tel.: 89004-140
Frau Vehabovic
Tel.: 89004-146
[email protected]
14. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts
Zu Ihrer Information übermitteln wir Ihnen in der Anlage aktuelle Kursangebote. Bei Interesse
melden Sie sich bitte schriftlich beim Philipp-Pfaff-Institut an:
Fax:
4148967
E-Mail: [email protected]
Telefonisch erreichen Sie das Team des Instituts montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr
unter 41472540.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Dr. Jörg-Peter Husemann
Dr. Karl-Georg Pochhammer
Karsten Geist
Rundschreiben Nr. 4/2015
9
Anlage zum Rundschreiben Nr. 4/2015
Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Punktwertübersicht Berlin
Wohnortkassen
>Patient wohnt in Berlin
€
II. Quartal 2015
KCH
PAR / KB
IP / FU
KFO
ZE
Abformmaterial
KB / KFO (€)
0,9700
1,0627
0,8650
0,8358
3,75
0,9407
1,0281
0,8400
0,8358
3,75
0,9650
1,0627
0,8650
0,8358
3,95
0,9182
1,0000
0,8159
0,8358
tatsächliche
Kosten
0,9394
1,0281
0,8368
0,8358
3,75
AOK
>Wohnortkennzeichen 00072
BKK
>Wohnortkennzeichen 00072
IKK
>Wohnortkennzeichen 00072
SVLFG (LKK)
>Wohnortkennzeichen 00072
Knappschaft
>Regionalkennzeichen 95+97
Techniker Krankenkasse
0,9720
1,0623
0,8647
0,8358
KB
2,80
KFO * 2,60
0,9407
1,0281
0,8368
0,8358
KB
2,80
KFO * 2,60
KCH
PAR / KB
IP / FU
KFO
ZE
Abformmaterial
KB / KFO (€)
0,9700
1,0627
0,8650
0,8358
3,75
>Regionalkennzeichen 95+97
übrige Ersatzkassen/vdek
>Regionalkennzeichen 95+97
Sonstige Kostenträger
AOK U/J, A62,
EWG, Asy/Asa
KOV, V/Vf, BVFG, BEG
> Bitte den Punktwert der ausstellenden Kasse ansetzen
Heilfürsorge BPol (Bundespolizei / BGS)
1,0738
1,1452
0,9220
0,8969
BAPersBw (Bundeswehr)
1,0738
1,0738
0,9220
0,9220
Polizeipräsident in Berlin
0,9407
1,0281
0,8368
0,8358
2,80
2,80
KB
2,80
KFO * 2,60
* einmalige Pauschale je Behandlungsfall
Berufsgenossenschaft / Eigenunfallversicherung:
1,14 €
für alle Abrechnungsarten
Die Abrechnung erfolgt über den jeweiligen Unfallversicherungsträger.
Für Kfo Leistungen gilt bei allen Kassen der Punktwert am Sitz des Zahnarztes.
Versandgänge des Zahnarztes zum gewerblichen Labor sind vertraglich vereinbart. Sie betragen für:
ZE
PA/KB
Kfo
€ 3,75
€ 3,75
€ 3,75
AOK
€ 4,40
€ 4,40
€ 4,40
LKK
€ 3,75
€ 3,75
€ 3,75
Knappschaft
€ 3,75
€ 3,75
€ 3,75
BKK
€ 3,95
€ 3,95
€ 3,95
IKK
€ 4,40
€ 4,40
€ ----vdek
Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer 030 89004-407, Fax 030 89004-46407, [email protected]
ACHTUNG: Dieses Feld ist nur für den internen Gebrauch in der Praxis!
Bestätigung der Eingabe der geänderten Punktwerte und Gültigkeitsdaten in den Praxis-Computer
zu ändernde Punktwerte und Gültigkeitsdaten
im Praxis-Computer geändert am
geändert von
Seite 1 von 1
Stand: 20.04.2015
Anlage zum Rundschreiben Nr. 4/2015
Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Fremde Ersatzkassen / vdek Punktwerte II. Quartal 2015
Die Punktwerte für fremde Ersatzkassen / vdek sind anzusetzen, wenn die eGK des Patienten
das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist.
Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes 0,8368 - für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert 0,8358.
Techniker
Krankenkasse
Regionalkennzeichen
KZV
BARMER GEK
DAK Gesundheit
Hanseatische
Ersatzkasse
KKH
Handelskrankenkasse
KZV
Nr.
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
01
Mecklenburg-Vorp.
52
0,9341
0,9703
0,9115
0,9352
0,9115
0,9502
0,9115
0,9466
0,9115
0,9466
0,9115
0,9466
05
Brandenburg
53
0,9117
0,9486
0,9117
0,9486
0,9117
0,9486
0,9117
0,9486
0,9117
0,9486
0,9117
0,9486
09
Sachsen-Anhalt
54
0,9081
0,9939
0,8962
0,9738
0,8962
0,9738
0,8962
0,9738
0,8962
0,9738
0,8962
0,9738
13
Schleswig-Holstein
36
0,9945
1,0076
0,9945
1,0076
0,9945
1,0076
0,9945
1,0076
0,9945
1,0076
0,9945
1,0076
15
Hamburg
32
0,9945
1,0517
0,9945
1,0517
0,9945
1,0517
0,9945
1,0517
0,9945
1,0517
0,9945
1,0517
17
Niedersachsen
04
0,9801
0,9912
0,9801
0,9912
0,9801
0,9912
0,9801
0,9912
0,9801
0,9912
0,9801
0,9912
30
Bremen
31
0,9261
0,9770
0,9261
0,9770
0,9261
0,9770
0,9261
0,9770
0,9261
0,9770
0,9261
0,9770
34
Westfalen-Lippe
37
0,9915
1,0300
0,9915
1,0300
0,9915
1,0300
0,9915
1,0300
0,9915
1,0300
0,9915
1,0300
40, 49
Nordrhein
13
0,9678
1,0957
0,9678
1,0957
0,9678
1,0957
0,9678
1,0957
0,9678
1,0957
0,9678
1,0957
50
Thüringen
55
0,9324
1,0360
0,9050
1,0100
0,9050
1,0100
0,9050
1,0100
0,9050
1,0100
0,9050
1,0100
51
Hessen
20
0,9748
1,0168
0,9748
1,0168
0,9748
1,0168
0,9748
1,0168
0,9748
1,0168
0,9748
1,0168
KCH, PAR
KCH, PAR
0,9644
62 - 65
72
0,9644
KCH, PAR
0,9644
KCH, PAR
0,9644
KCH, PAR
0,9644
0,9644
Rheinland-Pfalz
06
KB 0,8358
1,0609
KB 0,8358
1,0609
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1,0609
KB 0,8358
1,0609
KB 0,8358
1,0609
KB 0,8358
1,0609
Sachsen
56
0,9356
1,0509
0,9252
1,0375
0,9252
1,0375
0,9252
1,0375
0,9252
1,0375
0,9252
1,0375
02
0,9866
1,0310
0,9858
1,0310
0,9858
1,0310
0,9858
1,0310
0,9858
1,0310
0,9858
1,0310
Bayern
11
0,9712
1,0805
0,9392
1,0450
0,9392
1,0450
0,9392
1,0450
0,9392
1,0450
0,9392
1,0450
Saarland
35
0,9820
1,0322
0,9820
1,0322
0,9820
1,0322
0,9820
1,0322
0,9820
1,0322
0,9820
1,0322
67, 73, 78, 80 Baden-Württemberg
83
93
KCH, PAR
Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZVen gemeldeten Punktwerten kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen.
Alle Änderungen sind "f e t t" gedruckt
Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer 030 89004-407, Fax 030 89004-46407, [email protected]
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Stand: 14.04.2015
Anlage zum Rundschreiben Nr. 4/2015
Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte II. Quartal 2015
Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn die eGK
des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen
der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen
Kassennummer aufweist.
Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist
(WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt.
AOK
KZV
Nr.
BKK
IKK
Knappschaft
SVLFG (LKK)
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
Regionalkennzeichen
KCH/
PAR/KB
IP/FU
02 Baden-Württemberg
0,9875
1,0290
0,9875
1,0349
0,9619
1,0020
0,9869
1,0321
69, 74, 78, 80
0,9621
1,0024
04 Niedersachsen
0,9238
0,9940
0,9238
0,9940
0,9238
0,9940
0,9238
0,9940
21
0,9238
0,9940
KZV
KCH, PAR
KCH, PAR
0,9644
0,8358
1,0609
11 Bayern
0,9392
13 Nordrhein
KCH, PAR
0,9644
0,8358
1,0300
1,0450
0,9394
0,9678
1,0957
20 Hessen
0,9738
31 Bremen
KCH, PAR
0,9644
0,8358
1,0609
1,0465
0,9394
0,9678
1,0957
1,0168
0,9746
0,9252
0,9770
32 Hamburg
0,9945
32 SOZ Hamburg
KCH, PAR
0,9644
0,8358
1,0609
62 - 65
1,0450
0,9765
1,1100
0,9678
1,0957
0,9687
1,0181
0,9748
1,0187
0,9252
0,9770
0,9252
1,0471
0,9945
1,0502
1,0144
1,0471
-----
35 Saarland
0,9820
1,0322
36 Schleswig-Holstein
0,9945
36 SOZ Schleswig-Holstein
37 Westfalen-Lippe
06 Rheinland-Pfalz
0,9644
0,8358
1,0300
84
0,9713
1,0805
1,0957
44
0,9678
1,0957
0,9757
1,0202
55
0,9748
1,0187
0,9770
0,9252
0,9770
31
0,9252
0,9770
0,9945
1,0471
0,9945
1,0471
15
0,9945
1,0471
-----
-----
-----
-----
-----
-----
-----
0,9820
1,0522
0,9820
1,0522
0,9333
1,0000
93
0,9333
0,9810
1,0359
0,9945
1,0621
0,9945
1,0359
0,9945
1,0359
13
0,9945
1,0359
0,9945
1,0359
-----
-----
-----
-----
-----
-----
-----
-----
0,9915
1,0300
0,9915
1,0300
0,9915
1,0300
0,9915
1,0300
0,9915
1,0300
KB
KB
KB
KB
35
KB
Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes: AOK 0,8650 - BKK 0,8400 - IKK 0,8650 - LKK 0,8159 - Knappschaft 0,8368
Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert: 0,8358
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Stand: 20.04.2015
Anlage zum Rundschreiben Nr. 4/2015
Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte II. Quartal 2015
Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn die eGK
des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen
der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen
Kassennummer aufweist.
Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist
(WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt.
AOK
KZV
Nr.
BKK
IKK
Knappschaft
SVLFG (LKK)
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
Regionalkennzeichen
KCH/
PAR/KB
IP/FU
0,9328
0,9705
0,9698
0,9800
0,9361
0,9767
0,9182
1,0000
01
0,8620
0,9203
-----
-----
-----
-----
0,9361
0,9767
-----
-----
-----
-----
53 Brandenburg
0,9363
0,9850
0,9407
0,9850
0,9350
1,0000
0,9182
1,0000
07
0,8829
0,9186
54 Sachsen-Anhalt
0,9634
1,0544
0,9081
0,9939
0,9353
1,0350
0,9182
1,0000
10
0,9353
1,0237
-----
-----
-----
-----
0,9353
1,0350
-----
-----
-----
-----
55 Thüringen
0,9515
1,0690
0,9515
1,0579
0,9450
1,0480
0,9182
1,0000
0,9356
1,0509
56 Sachsen
0,9515
1,0690
0,9470
1,0662
0,9435
1,0450
0,9182
1,0000
0,9356
1,0509
KZV
52 Mecklenburg-Vorp.
52
IKK Nord
Kassennummern
1300129 + 0202549
Patient wohnt in M-V
54
IKK gesund plus
Kassennummer 1202961
Patient wohnt in S-A
60
77
Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZVen gemeldeten Punktwerten kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen
keine Gewähr übernehmen.
Alle Änderungen sind "f e t t" gedruckt
Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer 030 89004-407, Fax 030 89004-46407, [email protected]
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Stand: 20.04.2015
Fax – Rückantwort 89004 – 190 ANMELDUNG Zur Teilnahme an den praktischen Übungen, „Notfälle in der zahnärztlichen Praxis“, melde ich mich an: Samstag, den 06. Juni 2015 
Veranstaltungsort: 13:00 bis 16:00 Uhr KZV Berlin, Georg‐Wilhelm‐Str. 16, 10711 Berlin. Referenten: Dr. Peter Kircher und Dr. Bernd Möhrke Mit der Abbuchung der Teilnahmegebühr in Höhe von € 50,00 pro Teilnehmer von meinem Honorarkonto erkläre ich mich einverstanden. Sofern eine angemeldete Person nicht an der Fortbildung teilnimmt, fällt die Teilnahmegebühr dennoch an und wird vom Honorarkonto abgebucht. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, werden die Anmeldungen in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt! Für die Teilnahme werden gemäß den Richtlinien der BZÄK/KZBV/DGZMK 5 Fortbildungspunkte vergeben. Teilnehmerinnen/Teilnehmer Praxis bzw. Nummernstempel Datum und Unterschrift des Praxisinhabers (Campus Charité Mitte)
Der Doc hat’s gegeben - der Doc hat’s genommen.
Über die Glaubenskrise in der KieferrelationsBestimmung
Zugang über Luisenstr. 56
oder Philippstr. 13
PAUSE
Prof. Dr. Florian Beuer:
Was kann ein Keramik-Heilbrand ernsthaft „heilen“?
In der Pause wird ein Imbiß geboten.
Dr. Felix Blankenstein:
Große Aspirationsgefahr durch kleine Prothesen?
Die Veranstaltung ist mit 3 Fortbildungspunkten bewertet.
Die biologische Breite: Ein Gag oder blutiger Ernst?
Dr. Uwe Blunck: Miscellen aus der Adhäsivtechnik
Um Anmeldung wird bis zum 03. 06. 2015
gebeten bei:
CharitéCentrum3
Dr. F. Blankenstein
Fax.: (030) 450 574 904
E-mail: [email protected]
1) Darf man vor der Adhäsivtechnik nur mit fluoridfreier
Polierpaste arbeiten?
2) Müssen Schmelzränder vor Adhäsivtechnik
wirklich angeschrägt werden?
3) Darf man Dentin wirklich höchstend 15 s lang ätzen?
4) Muß man wirklich „Re-wetten“, um den Kollaps des
Kollagennetzes zu verhindern?
Fax - Antwort : (030) 450 574 904
Prof. Dr. Henrik Dommisch:
Unkostenbeitrag für Nicht-Mitglieder
der Berliner Gesellschaft: 30,- €
Am Fortbildungsabend 10. Juni 2015 nehme ich teil.
Großer Hörsaal des
Institutes für Anatomie
Dr. F. Blankenstein
Ort:
Dr. Daniel Hellmann
(Name, Praxisstempel)
17.30 bis ca. 20.45 Uhr
davon sind …… Mitglieder der Berliner Gesellschaft )
Mittwoch, 10. Juni 2015
(insges. …….. Personen,
Termin:
„Das machen wir schon immer so!“ aber wieso eigentlich ??
18
74
BERLiNER ZAHNÄRZTLiCHE GESELLSCHAFT
Einladung
zum
19. Fortbildungsabend
im Anatomischen Institut
am 12. Juni 2015
*
Berliner Zahnärztliche
Gesellschaft
*
Charité – Universitätsmedizin Berlin
Centrum 3
Zahn- Mund- und Kieferheilkunde
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Bitte per Fax an 030 4148967
Beratung unter 030 4147250
Aktuelle Kurse am Philipp-Pfaff-Institut
Bitte kreuzen Sie den gewünschten Kurs an.
Kostenfreier Informationsabend
zur Aufstiegsfortbildung zum/zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistent/in
Termin :
Infotelefon:
Mi 22.04.2015 • 19:30 Uhr
030 414725-0 (-18)
ZÄ Ilona Kronfeld-Möhring
Kursgebühr:
Kurszeitraum:
4.250,00 € (inklusiver aller Skripte)
August 2015 – Februar 2016
Kostenfreier Informationsabend
zur Aufstiegsfortbildung zum/zur Zahnmedizinischen Verwaltungsassistent/in
Termin :
Infotelefon:
Fr 24.04.2015 • 19:30 Uhr
030 414725-0 (-18)
ZÄ Ilona Kronfeld-Möhring
Kursgebühr:
Kurszeitraum:
2.740,00 € (inklusiver aller Skripte)
August 2015 – März 2016
MED-DENT: Gib den Zähnen Saures
Referenten: Prof. Dr. Carolina Ganß, Prof. Dr. Marc Jansen | Moderation: Dr. Helmut Kesler • Berlin
Termin (neu): Mi 06.05.2015 • 18:00 - 21:00 Uhr
Zielgruppe: Zahnärzte und Ärzte
Kursgebühr:
Kursnummer :
Punkte:
48,– €
6090.0
4
Ab- und Berechnung intensiv: Implantologie und Chirurgie (inkl. GOÄ)
ZMV Emine Parlak • Berlin
Termin :
Zielgruppe:
Fr 08.05.2015 • 13:00 - 19:00 Uhr
Zahnärzte und Mitarbeiter
Kursgebühr:
Kursnummer :
Punkte:
175,– €
9125.2
7
Management-System
Das Philipp-Pfaff-Institut ist DIN EN ISO 9001 zertifiziert!
Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Philipp-Pfaff-Institutes Berlin und melde mich hiermit verbindlich für den o. a. Kurs an.
Privat
EN ISO 900
1
Geburtsdatum
Titel І Name І Vorname des Teilnehmers
Meine Kontaktdaten sind
DIN
von der Praxis
Adresse (ggf. inklusive Praxisname)
Telefon І Fax І E-Mail
Ort І Datum І Unterschrift
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Implantatprothetik Kompakt Bewährte Strategien zur erfolgreichen Planung und Fehlervermeidung
Prof. Dr. Dipl.-Ing. Ernst-Jürgen Richter, Würzburg
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Fr 29.05.2015 • 10:00 - 18:00 Uhr
Sa 30.05.2015 • 09:00 - 17:00 Uhr
Zahnärzte und Zahntechniker
Kursgebühr:
Kursnummer :
Punkte:
425,– €
0721.0
8+8
Danke für Ihre Kritik! Jetzt können wir handeln. Beschwerden und Kritik als Chance nutzen
ZMV Brigitte Kühn, Tutzing
Termin :
Zielgruppe:
Fr 29.05.2015 • 14:00 - 19:00 Uhr
Mitarbeiter
Kursgebühr:
Kursnummer :
155,– €
9127.1
Lachgas: Einsatz in der Zahnheilkunde
ZÄ Rebecca Otto, Jena; Prof. Dr. Christian H. Splieth, Greifswald; Prof. Dr. Jörg Weimann D.E.A.A.,Berlin
Termin :
Zielgruppe:
Fr 05.06.2015 • 09:00 - 18:00 Uhr
Sa 06.06.2015 • 09:00 - 18:00 Uhr
Zahnärzte
Kursgebühr:
Kursnummer :
Punkte:
975,– €
6092.0
8+1+8+1
Strukturierte Fortbildung Akupunktur für Zahnärzte
Moderator: Dr. Jochen Gleditsch, Wien
Erster Termin :
Seminartage:
Punkte:
Fr 26.06.2015 • 14:00 - 19:00 Uhr
Sa 27.06.2015 • 09:00 - 17:00 Uhr
6
47+15
Kursnummer :
Kursgebühr:
6081.2
1.490,– €
Frühbucherrabatt: ermäßigt 1.345,– €
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