Schneider Electric (Schweiz) AG – Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 Allgemeines Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) haben Vorrang vor AGB des Kunden. Änderungen dieser Einkaufsbedingungen werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde innert 10 Arbeitstagen nach Bekanntgabe der Änderung keinen schriftlichen Widerspruch erhebt. Abweichende oder präzisierende Regelungen, welche im Rahmen der Verträge getroffen werden, gehen den vorliegenden AGB vor. Gegenstand und Gültigkeit Normen, Spezifikationen Jegliche Normen, Spezifikationen, Bestimmungen, Vorschriften und Usanzen gelten nur, sofern Schneider Electric diese ausdrücklich schriftlich akzeptiert. Warenlieferungen aufgrund eines Kostenvoranschlages In einem Kostenvoranschlag enthaltene Konditionen gelten nur für die darin verhandelte Lieferung. Zusätzliche Lieferungen müssen neu verhandelt werden. Warenlieferungen aufgrund des Katalogs Die in den Katalogen, Prospekten und Preislisten enthaltenen Preise und Angaben sind Richtwerte und nicht verbindlich. Bestellprozess und Rechnungsstellung Die elektronische Abwicklung des Bestellprozesses und der Rechnungsstellung bedingt eine schriftliche Zustimmung der Schneider Electric. 3. Mündliche Zusagen Allfällige mündliche Zusagen von Schneider Electric binden diese nur, wenn sie diese danach schriftlich bestätigt. 4. Eigentum an Dokumenten, Vertraulichkeit Die dem Kunden zur Verfügung gestellten Studien, Pläne, Unterlagen und Fertigungszeichnungen bleiben ausschliessliches geistiges Eigentum von Schneider Electric und sind vertraulich. Der Kunde darf diese ohne Zustimmung von Schneider Electric weder über den Vertragszweck hinaus verwenden noch diese Dritten zugänglich machen. Bei unbefugter Verwendung schuldet der Kunde Schneider Electric eine Konventionalstrafe von CHF 10‘000 pro Ereignis. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten. 5. 5.1 Preise / Zahlungsbedingungen Sämtliche Preise verstehen sich in Schweizer Franken, netto ab Werk ohne Mehrwertsteuer, ohne Verpackung, jedoch inkl. Versicherung. Auf Rechnungsbeträge unter CHF 500.– Listenpreis werden keine Rabatte gewährt. Auf Rechnungsbeträge ab 500 CHF Listenpreis können Rabatte gewährt werden. Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf die Verrechnung mit Gegenforderungen. Die Zahlung hat – falls nicht anderes vereinbart – innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungserhalt zu erfolgen. Schneider Electric behält sich vor, Vorauszahlung zu verlangen. Bei Nichteinhalten des Zahlungstermins ist auf den geschuldeten Beträgen ein Zins von 7 % p. a. geschuldet. Kommt ein Kunde mit der Abnahme der Ware in Verzug, so wird diese auf seine Kosten und sein volles Risiko eingelagert. Nichtabnahme der Ware bewirkt keinen Aufschub des Zahlungstermins. 5.2 5.3 5.4 5.5 6. Lieferung / Versand Erfüllungsort sind Fabrik bzw. Lager von Schneider Electric. 7. 7.1 Lieferfristen Die Lieferfristen sind als Richtwerte zu verstehen. Schneider Electric haftet soweit das Gesetz dies zulässt nicht für verspätete Lieferung und deren Folgen. Eine verspätete Lieferung berechtigt den Kunden nicht, vom Vertrag zurückzutreten. Schneider Electric ist von jeder Verpflichtung hinsichtlich der Lieferfristen befreit im Falle höherer Gewalt oder anderer bei Schneider Electric oder deren Lieferanten eintretender Ereignisse wie namentlich: Aussperrung; Streik; Epidemie; Beschlagnahmung; Krieg; Embargo; fehlende Bewilligung; Feuersbrunst; Überschwemmung; Ausfall von Produktionsmaschinen; Ausschuss wichtiger Teile während der Herstellung, Unterbrechung oder Verspätung beim Transport oder bei der Versorgung mit Rohstoffen, Energieträgern oder Bestandteilen; bei allen anderen nicht von Schneider Electric verschuldeten Ereignissen. 7.2 8. 8.1 8.2 8.3 9. Eigentumsübergang Schneider Electric bleibt Eigentümerin ihrer gesamten Warenlieferung, bis sie die Zahlung gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Das Eigentum an allen gelieferten Waren geht erst an den Kunden über, wenn sämtliche Forderungen von Schneider Electric einschliesslich Nebenforderungen bezahlt und etwaige Kontokorrent-Saldi beglichen sind. Der Kunde ermächtigt Schneider Electric ausdrücklich, den Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister im Namen beider Parteien zu beantragen. Der Kunde hat die bezogene Ware gegen sämtliche Risiken angemessen zu versichern. Nutzen und Gefahr gehen mit Lieferung auf den Kunden über, sobald die Bestellung ausgesondert wurde bzw. bei Fertigstellung im Falle von Massenanfertigungen. Im Falle eines Nachlasses oder eines Konkurses behält Schneider Electric die geleisteten Anzahlungen zurück; weiterer Schadenersatz bleibt vorbehalten. Verpackung Die Verpackung wird von Schneider Electric nicht zurückgenommen. Ist die Verpackung als Eigentum von Schneider Electric bezeichnet worden, muss sie vom Besteller franko an den Abgangsort zurückgeschickt werden. Schneider Electric besorgt die Verpackung, wobei sie nach bestem Wissen und Gewissen im Interesse des Kunden handelt. Deren Kosten trägt der Kunde. 10. Transport 10.1 Sämtliche Nebenkosten für Fracht und Durchfuhr gehen zu Lasten des Kunden. Einfuhr- und Importgebühren wie namentlich Zölle gehen zulasten von Schneider Electric. Alle anderen Arten von Steuern und Abgaben trägt der Kunde. Davon ausgenommen sind Gewinnsteuern, die bei Schneider Electric anfallen. 10.2 Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Beanstandungen im Zusammenhang mit Versand oder Transport sind vom Kunden bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten und eine Meldung an den Kundenbeauftragten zu senden. Verdeckte Mängel sind innerhalb von 6 Kalendertagen dem Kundenbeauftragten Schneider Electric schriftlich zu melden. Der Abschluss einer Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Kunden. 11. Garantie/Gewährleistung/Haftung 11.1 Garantie/ Beanstandungen jeglicher Art sind schriftlich an Schneider Electric (Schweiz) AG zu richten. Schneider Electric verpflichtet sich, alle Funktionsmängel infolge eines Material- oder Fabrikationsfehlers (einschliesslich mangelhafte Montage, sofern diese Schneider Electric übertragen worden ist) nach Wahl von Schneider Electric zu ersetzen oder nachzubessern. Soweit sich Schneider Electric für einen Ersatz entscheidet, ist der Kunde verpflichtet, ein vollständig ausgefülltes Retourenformular an Schneider Electric zu übermitteln, ansonsten er seine Ersatzansprüche sowie jegliche übrigen Ansprüche verliert. Das Retourenformular ist bei Schneider Electric erhältlich. Schneider Electric leistet keine Garantie, wenn der Mangel auf eine vom Kunden vorgeschriebene Konzeption zurückzuführen ist, bei unsachgemässer Wartung und Unterhalt durch den Kunden oder durch Dritte sowie bei unsachgemässer Lagerung. Dauer der Garantie 11.2 Die Garantiedauer beträgt für Kunden, welche nicht Privatkonsumenten sind, 18 Monate ab dem Lieferdatum. Kann das Lieferdatum nicht ermittelt werden, so gilt als Lieferdatum das Produktionsdatum unter Hinzurechnung von 6 Monaten. Die Garantiedauer beträgt für Privatkonsumenten 24 Monate ab Lieferdatum. Kann das Lieferdatum nicht ermittelt werden, so gilt als Lieferdatum das Produktionsdatum unter Hinzurechnung von 6 Monaten. Die gleiche Garantiedauer gilt jeweils für neue Ersatzteile. Dies gilt auch für Austauschgeräte und Reparaturen, sofern der Kunde Privatkonsument ist. Für übrige Kunden beträgt die Garantiedauer für Austauschgeräte und für Reparaturen 3 Monate ab Lieferung. Eine Garantieerweiterung kann gemäss dem jeweils bestehenden Dienstleistungsangebot (s. Katalog) von Schneider Electric gegen separate Entschädigung vereinbart werden. Pflichten des Kunden 11.3 Die Garantie ist nur gültig, wenn der Kunde Schneider Electric unverzüglich nach Entdeckung schriftlich von den Mängeln unterrichtet, welche die gelieferte Ware nach seiner Meinung aufweist, und den Nachweis für deren Bestehen erbringt. Unterlässt der Kunde die Anzeige des Mangels innert Frist, gilt die Ware als genehmigt. Annahmeverweigerung löst ebenfalls die Rügefrist aus. Der Kunde muss Schneider Electric jederzeit die Möglichkeit geben, diese Mängel zu überprüfen und zu beheben. Ohne ausdrückliche Einwilligung von Schneider Electric darf der Kunde die Garantiearbeiten weder selber ausführen noch einen Dritten damit beauftragen. Ausführung der Garantiearbeiten 11.4 Schneider Electric beseitigt, nachdem sie informiert worden ist, den Fehler auf ihre Kosten. Sie behält sich das Recht vor, allenfalls notwendige Modifikationen vorzunehmen. Schneider Electric führt Garantiearbeiten grundsätzlich in ihren Werkstätten aus, nachdem der Kunde ihr die betreffenden Gegenstände zur Reparatur oder zum Ersatz zurückgesandt hat. Nach freier Entscheidung von Schneider Electric kann diese die Garantiearbeiten auch am Ort der Installation vornehmen; in diesem Fall trägt der Kunde die Mehrkosten. Die Garantie von Schneider Electric beschränkt sich ausdrücklich auf den vorstehend 11.5 genannten Umfang. Die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen sowie jegliche weitergehende Garantien oder Haftung von Schneider Electric wie namentlich Schadenersatzansprüche gegen Schneider Electric sind soweit das Gesetz dies zulässt ausgeschlossen. 12. 13. 14. 15. Rücknahme Schneider Electric akzeptiert Retoursendungen nur nach ihrem vorgängigen schriftlichen Einverständnis und nur innert 2 Monaten ab Lieferung. Dazu muss der Kunde ein vollständiges ausgefülltes Retourenformular an Schneider Electric übermitteln, ansonsten er jegliche Rückgabeansprüche verliert. Dieses ist bei Schneider Electric erhältlich. Schneider Electric nimmt nur ungebrauchte Lagerprodukte in wiederverkaufsfähigem Zustand in Originalverpackung zurück, wobei sie 10 % des Kundeneinkaufspreises, mindestens aber CHF 50.– für Umtriebe berechnet. Nichtlagerprodukte oder Spezialanfertigungen und Fremdprodukte sind vom Umtausch oder von der Rücknahme in jedem Fall ausgeschlossen, ebenso Waren zum Nettopreis von unter CHF 60.– pro Rücklieferung; vom Kunden retourgesendete Waren, die nicht als Rücknahmeware erkennbar sind, werden ihm während 10 Tagen zur Verfügung gehalten. Danach können diese Waren ohne Rücksprache mit dem Kunden vernichtet werden. Rücktrittsrecht von Schneider Electric Schneider Electric ist insbesondere in folgenden Fällen berechtigt vom Vertrag zurückzutreten: - Bei Zahlungsverzug des Kunden - Bei Zahlungsunfähigkeit des Kunden - Kreditunwürdigkeit des Kunden - Im Falle der Konkurseröffnung über den Kunden - Aus wichtigen Gründen, durch welche die Fortführung des Vertrags unzumutbar wird - Aus einem Vertragsrücktritt entstehen dem Kunden keinerlei Schadenersatzansprüche gegen Schneider Electric. Gerichtsstand, Anwendbares Recht Auf diesen Vertrag ist ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden. Für sämtliche Rechtsstreite im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag sind die sachlich zuständigen Gerichte im Kanton Bern (Schweiz) ausschliesslich zuständig. Schlussbestimmungen Sollte eine Bestimmung dieser AGB und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB und des Hauptvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen oder die Aufhebung dieser Schriftformklausel. Januar 2015
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