Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

Schneider Electric (Schweiz) AG – Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
Allgemeines
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) haben Vorrang vor AGB
des Kunden. Änderungen dieser Einkaufsbedingungen werden dem Kunden
schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde innert 10 Arbeitstagen nach Bekanntgabe der Änderung keinen schriftlichen Widerspruch erhebt.
Abweichende oder präzisierende Regelungen, welche im Rahmen der Verträge getroffen werden, gehen den vorliegenden AGB vor.
Gegenstand und Gültigkeit
Normen, Spezifikationen
Jegliche Normen, Spezifikationen, Bestimmungen, Vorschriften und Usanzen gelten
nur, sofern Schneider Electric diese ausdrücklich schriftlich akzeptiert.
Warenlieferungen aufgrund eines Kostenvoranschlages
In einem Kostenvoranschlag enthaltene Konditionen gelten nur für die darin verhandelte Lieferung. Zusätzliche Lieferungen müssen neu verhandelt werden.
Warenlieferungen aufgrund des Katalogs
Die in den Katalogen, Prospekten und Preislisten enthaltenen Preise und Angaben
sind Richtwerte und nicht verbindlich.
Bestellprozess und Rechnungsstellung
Die elektronische Abwicklung des Bestellprozesses und der Rechnungsstellung bedingt eine schriftliche Zustimmung der Schneider Electric.
3.
Mündliche Zusagen
Allfällige mündliche Zusagen von Schneider Electric binden diese nur, wenn sie diese
danach schriftlich bestätigt.
4.
Eigentum an Dokumenten, Vertraulichkeit
Die dem Kunden zur Verfügung gestellten Studien, Pläne, Unterlagen und Fertigungszeichnungen bleiben ausschliessliches geistiges Eigentum von Schneider Electric und
sind vertraulich. Der Kunde darf diese ohne Zustimmung von Schneider Electric weder
über den Vertragszweck hinaus verwenden noch diese Dritten zugänglich machen.
Bei unbefugter Verwendung schuldet der Kunde Schneider Electric eine Konventionalstrafe von CHF 10‘000 pro Ereignis. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben
ausdrücklich vorbehalten.
5.
5.1
Preise / Zahlungsbedingungen
Sämtliche Preise verstehen sich in Schweizer Franken, netto ab Werk ohne Mehrwertsteuer, ohne Verpackung, jedoch inkl. Versicherung. Auf Rechnungsbeträge unter CHF
500.– Listenpreis werden keine Rabatte gewährt. Auf Rechnungsbeträge ab 500 CHF
Listenpreis können Rabatte gewährt werden.
Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf die Verrechnung mit Gegenforderungen.
Die Zahlung hat – falls nicht anderes vereinbart – innerhalb von
30 Tagen ab Rechnungserhalt zu erfolgen. Schneider Electric behält sich vor, Vorauszahlung zu verlangen.
Bei Nichteinhalten des Zahlungstermins ist auf den geschuldeten Beträgen ein Zins
von 7 % p. a. geschuldet.
Kommt ein Kunde mit der Abnahme der Ware in Verzug, so wird diese auf seine
Kosten und sein volles Risiko eingelagert. Nichtabnahme der Ware bewirkt keinen Aufschub des Zahlungstermins.
5.2
5.3
5.4
5.5
6.
Lieferung / Versand
Erfüllungsort sind Fabrik bzw. Lager von Schneider Electric.
7.
7.1
Lieferfristen
Die Lieferfristen sind als Richtwerte zu verstehen. Schneider Electric haftet soweit das
Gesetz dies zulässt nicht für verspätete Lieferung und deren Folgen. Eine verspätete
Lieferung berechtigt den Kunden nicht, vom Vertrag zurückzutreten.
Schneider Electric ist von jeder Verpflichtung hinsichtlich der Lieferfristen befreit im Falle höherer Gewalt oder anderer bei Schneider Electric oder deren Lieferanten eintretender Ereignisse wie namentlich: Aussperrung; Streik; Epidemie; Beschlagnahmung;
Krieg; Embargo; fehlende Bewilligung; Feuersbrunst; Überschwemmung; Ausfall von
Produktionsmaschinen; Ausschuss wichtiger Teile während der Herstellung, Unterbrechung oder Verspätung beim Transport oder bei der Versorgung mit Rohstoffen,
Energieträgern oder Bestandteilen; bei allen anderen nicht von Schneider Electric verschuldeten Ereignissen.
7.2
8.
8.1
8.2
8.3
9.
Eigentumsübergang
Schneider Electric bleibt Eigentümerin ihrer gesamten Warenlieferung, bis sie die Zahlung gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Das Eigentum an allen gelieferten
Waren geht erst an den Kunden über, wenn sämtliche Forderungen von Schneider
Electric einschliesslich Nebenforderungen bezahlt und etwaige Kontokorrent-Saldi beglichen sind. Der Kunde ermächtigt Schneider Electric ausdrücklich, den Eintrag im
Eigentumsvorbehaltsregister im Namen beider Parteien zu beantragen. Der Kunde hat
die bezogene Ware gegen sämtliche Risiken angemessen zu versichern.
Nutzen und Gefahr gehen mit Lieferung auf den Kunden über, sobald die Bestellung
ausgesondert wurde bzw. bei Fertigstellung im Falle von Massenanfertigungen.
Im Falle eines Nachlasses oder eines Konkurses behält Schneider Electric die geleisteten Anzahlungen zurück; weiterer Schadenersatz bleibt vorbehalten.
Verpackung
Die Verpackung wird von Schneider Electric nicht zurückgenommen. Ist
die Verpackung als Eigentum von Schneider Electric bezeichnet worden, muss sie
vom Besteller franko an den Abgangsort zurückgeschickt werden. Schneider Electric
besorgt die Verpackung, wobei sie nach bestem Wissen und Gewissen im Interesse
des Kunden handelt. Deren Kosten trägt der Kunde.
10. Transport
10.1 Sämtliche Nebenkosten für Fracht und Durchfuhr gehen zu Lasten des Kunden. Einfuhr- und Importgebühren wie namentlich Zölle gehen zulasten von Schneider Electric.
Alle anderen Arten von Steuern und Abgaben trägt der Kunde. Davon ausgenommen
sind Gewinnsteuern, die bei Schneider Electric anfallen.
10.2 Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Beanstandungen im Zusammenhang mit Versand oder Transport sind vom Kunden bei Erhalt der Lieferung
oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten und
eine Meldung an den Kundenbeauftragten zu senden. Verdeckte Mängel sind innerhalb von 6 Kalendertagen dem Kundenbeauftragten Schneider Electric schriftlich zu
melden. Der Abschluss einer Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt
dem Kunden.
11. Garantie/Gewährleistung/Haftung
11.1 Garantie/ Beanstandungen jeglicher Art sind schriftlich an Schneider Electric (Schweiz)
AG zu richten.
Schneider Electric verpflichtet sich, alle Funktionsmängel infolge eines Material- oder
Fabrikationsfehlers (einschliesslich mangelhafte Montage, sofern diese Schneider
Electric übertragen worden ist) nach Wahl von Schneider Electric zu ersetzen oder
nachzubessern. Soweit sich Schneider Electric für einen Ersatz entscheidet, ist der
Kunde verpflichtet, ein vollständig ausgefülltes Retourenformular an Schneider Electric
zu übermitteln, ansonsten er seine Ersatzansprüche sowie jegliche übrigen Ansprüche
verliert. Das Retourenformular ist bei Schneider Electric erhältlich. Schneider Electric
leistet keine Garantie, wenn der Mangel auf eine vom Kunden vorgeschriebene Konzeption zurückzuführen ist, bei unsachgemässer Wartung und Unterhalt durch den
Kunden oder durch Dritte sowie bei unsachgemässer Lagerung.
Dauer der Garantie
11.2 Die Garantiedauer beträgt für Kunden, welche nicht Privatkonsumenten sind,
18 Monate ab dem Lieferdatum. Kann das Lieferdatum nicht ermittelt
werden, so gilt als Lieferdatum das Produktionsdatum unter Hinzurechnung von 6
Monaten. Die Garantiedauer beträgt für Privatkonsumenten 24 Monate ab Lieferdatum.
Kann das Lieferdatum nicht ermittelt werden, so gilt als Lieferdatum das Produktionsdatum unter Hinzurechnung von 6 Monaten. Die gleiche Garantiedauer gilt jeweils für
neue Ersatzteile. Dies gilt auch für Austauschgeräte und Reparaturen, sofern der Kunde Privatkonsument ist. Für übrige Kunden beträgt die Garantiedauer für Austauschgeräte und für Reparaturen 3 Monate ab Lieferung. Eine Garantieerweiterung kann
gemäss dem jeweils bestehenden Dienstleistungsangebot (s. Katalog) von Schneider
Electric gegen separate Entschädigung vereinbart werden.
Pflichten des Kunden
11.3 Die Garantie ist nur gültig, wenn der Kunde Schneider Electric unverzüglich nach
Entdeckung schriftlich von den Mängeln unterrichtet, welche die gelieferte Ware nach
seiner Meinung aufweist, und den Nachweis für deren Bestehen erbringt. Unterlässt
der Kunde die Anzeige des Mangels innert Frist, gilt die Ware als genehmigt.
Annahmeverweigerung löst ebenfalls die Rügefrist aus. Der Kunde muss Schneider
Electric jederzeit die Möglichkeit geben, diese Mängel zu überprüfen und zu beheben.
Ohne ausdrückliche Einwilligung von Schneider Electric darf der Kunde die Garantiearbeiten weder selber ausführen noch einen Dritten damit beauftragen.
Ausführung der Garantiearbeiten
11.4 Schneider Electric beseitigt, nachdem sie informiert worden ist, den Fehler auf ihre
Kosten. Sie behält sich das Recht vor, allenfalls notwendige Modifikationen vorzunehmen. Schneider Electric führt Garantiearbeiten grundsätzlich in ihren Werkstätten aus,
nachdem der Kunde ihr die betreffenden Gegenstände zur Reparatur oder zum Ersatz
zurückgesandt hat. Nach freier Entscheidung von Schneider Electric kann diese die
Garantiearbeiten auch am Ort der Installation vornehmen; in diesem Fall trägt der Kunde die Mehrkosten.
Die Garantie von Schneider Electric beschränkt sich ausdrücklich auf den vorstehend
11.5 genannten Umfang. Die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen sowie jegliche
weitergehende Garantien oder Haftung von Schneider Electric wie namentlich Schadenersatzansprüche gegen Schneider Electric sind soweit das Gesetz dies zulässt
ausgeschlossen.
12.
13.
14.
15.
Rücknahme
Schneider Electric akzeptiert Retoursendungen nur nach ihrem vorgängigen schriftlichen Einverständnis und nur innert 2 Monaten ab Lieferung. Dazu muss der Kunde
ein vollständiges ausgefülltes Retourenformular an Schneider Electric übermitteln,
ansonsten er jegliche Rückgabeansprüche verliert. Dieses ist bei Schneider Electric
erhältlich. Schneider Electric nimmt nur ungebrauchte Lagerprodukte in wiederverkaufsfähigem Zustand in Originalverpackung zurück, wobei sie 10 % des Kundeneinkaufspreises, mindestens aber CHF 50.– für Umtriebe berechnet. Nichtlagerprodukte oder Spezialanfertigungen und Fremdprodukte sind vom Umtausch oder von der
Rücknahme in jedem Fall ausgeschlossen, ebenso Waren zum Nettopreis von unter
CHF 60.– pro Rücklieferung; vom Kunden retourgesendete Waren, die nicht als Rücknahmeware erkennbar sind, werden ihm während 10 Tagen zur Verfügung gehalten.
Danach können diese Waren ohne Rücksprache mit dem Kunden vernichtet werden.
Rücktrittsrecht von Schneider Electric
Schneider Electric ist insbesondere in folgenden Fällen berechtigt vom Vertrag zurückzutreten:
- Bei Zahlungsverzug des Kunden
- Bei Zahlungsunfähigkeit des Kunden
- Kreditunwürdigkeit des Kunden
- Im Falle der Konkurseröffnung über den Kunden
- Aus wichtigen Gründen, durch welche die Fortführung des Vertrags unzumutbar wird
- Aus einem Vertragsrücktritt entstehen dem Kunden keinerlei Schadenersatzansprüche gegen Schneider Electric.
Gerichtsstand, Anwendbares Recht
Auf diesen Vertrag ist ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden. Für sämtliche Rechtsstreite im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag sind die sachlich zuständigen Gerichte im Kanton Bern (Schweiz)
ausschliesslich zuständig.
Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser AGB und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt.
Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im
wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB und des Hauptvertrages bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen oder die Aufhebung dieser
Schriftformklausel.
Januar 2015