Mandantenbrief Februar 2015 Steuertermine: 10.02. Umsatzsteuer Lohnsteuer Kirchensteuer zur Lohnsteuer Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 13.02. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. 16.02. Gewerbesteuer Grundsteuer Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 19.02. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen. Alle Angaben ohne Gewähr Vorschau auf die Steuertermine März 2015: 10.03. Umsatzsteuer Lohnsteuer Kirchensteuer zur Lohnsteuer Einkommensteuer Kirchensteuer Körperschaftsteuer Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 13.03. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen. Alle Angaben ohne Gewähr Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge Februar 2015: Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für Februar ergibt sich demnach als Fälligkeitstermin der 25.02.2015. Alle Angaben ohne Gewähr Mandantenbrief Februar 2015 Inhalt________________________________________________________________________ Seite 1. Für alle Steuerpflichtigen: Verfassungswidrigkeit der Erbschaft- und Schenkungsteuer - Was ist jetzt zu tun? _______________________________________ 2 2. Für Eltern: Kindergeld bei mehrjährigem Auslandsaufenthalt des Kindes ___________ 4 3. Für alle Steuerpflichtigen: Nur ein häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten _______________________________________________________________ 5 4. Für alle Steuerpflichtigen: Computerzeitschriften als Werbungskosten ____________ 6 5. Für alle Steuerpflichtigen: Ist die Einspruchseinlegung durch einfache E-Mail möglich? ____________________________________________________________________ 7 6. Für ehemalige Eheleute: Ausgleichszahlung nach der Scheidung _________________ 8 7. Für nebenberuflich Selbstständige: Ein-Prozent-Regelung als Betriebsausgabe? ____ 9 8. Für alle Steuerpflichtigen: Steuererklärungen können auch gefaxt werden! _______ 10 9. Für alle Steuerpflichtigen: Zum Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrages beim Progressionsvorbehalt _______________________________________________________ 12 1. Für alle Steuerpflichtigen: Verfassungswidrigkeit der Erbschaft- und Schenkungsteuer - Was ist jetzt zu tun? Lange Zeit war die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes rund um die Frage der Verfassungsmäßigkeit des aktuellen Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts erwartet worden. Kurz vor Weihnachten war es schließlich soweit, denn am 17. Dezember 2014 verkündeten die obersten Verfassungsrichter in Karlsruhe ihre Entscheidung. Zunächst zum Hintergrund: Nachdem das Bundesverfassungsgericht schon das vorige Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz für verfassungswidrig erklärt hatte, war der Gesetzgeber gezwungen, bis Anfang 2009 eine neue Regelung zu schaffen, die im Einklang mit dem Grundgesetz steht. Schon seinerzeit hatte das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen das Grundgesetz angenommen, die Normen jedoch bis Ende 2008 weiter gelten lassen, damit dem Gesetzgeber ausreichend Zeit verbleibt, seine Fehler zu korrigieren. Schon zu Beginn des Jahres 2009, nachdem das neue Recht verabschiedet wurde, wurden Stimmen laut, dass auch hier deutliche Verstöße gegen das Grundgesetz gegeben seien. Diesen Stimmen folgend, hatte bereits der Bundesfinanzhof mit seinem Beschluss vom 05.10.2011 (Az: II R 9/11) grundsätzliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit und forderte insoweit das Bundesministerium für Finanzen auf, dem anhängigen Revisionsverfahren beizutreten. Im Ergebnis brachte schließlich der Zweite Senat des Bundesfinanzhofs ein Normenkontrollverfahren in Richtung Verfassungsgericht auf den Weg, in dem die Frage vorgelegt wurde, ob das aktuelle Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verfassungswidrig ist. Seite 2 Mandantenbrief Februar 2015 Nachdem das Gesetz zu Beginn 2009 in Kraft getreten war, wissen wir nun seit Ende 2014 konkret, dass einzelne Vorschriften der Erbschaft- und Schenkungsteuernormen wegen des Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig sind. Trotz dieser eindeutigen und richtigen Entscheidung gewähren die obersten Verfassungsschützer der Republik dem Gesetzgeber abermals Zeit, und lassen die der verfassungswidrigen Regelungen erst einmal weiter gelten. Diesmal soll das Gesetz bis zum 30.06.2016 weiter anzuwenden sein, sodass dem Gesetzgeber so lange Zeit verbleibt, ein neues verfassungsgemäßes Gesetz zu schaffen. Anders ausgedrückt: Dem Gesetzgeber bleibt so lange Zeit, ein neues Gesetz zu schaffen, das er als verfassungsgemäß bezeichnet. Tatsächlich könnte nämlich auch die Neuregelung grundrechtlich problembehaftet sein, aber dem wollen und können wir an dieser Stelle nicht vorgreifen. Darüber hinaus äußerten sich die Richter des Bundesverfassungsgerichts jedoch auch dahingehend, dass ein Vertrauensschutz gegen eine rückwirkende Verschärfung des Gesetzes bei Anwendung der als verfassungswidrig bezeichneten Vorschriften nicht besteht. Mit anderen Worten: Die Richter sagen, dass das Gesetz noch weiter anzuwenden ist. Wenn der Gesetzgeber jedoch dann irgendwann bis zum 30.06.2016 ein neues (wahrscheinlich verschärftes) Gesetz herausgibt, kann dies rückwirkend angesetzt werden. Das hat einen faden Beigeschmack, Bundesverfassungsgerichts. ist aber der Tenor des Urteils des Ein altes steuerliches Sprichwort sagt: Ist das Urteil noch so schlecht, das Gericht hat immer Recht. Es nützt also nichts, sich über die Entscheidung zu beschweren, denn diese ist nun mal da. Fraglich ist vielmehr, welche Handlungsempfehlungen sich für betroffene Steuerbürger aus der vorliegenden Entscheidung der obersten Verfassungshüter ergeben können. Dabei ist insbesondere auch die politische Ebene nicht außer Acht zu lassen. So trat bereits der Kanzleramtsminister Peter Altmaier vor Kameras und Mikrofone, und kündigte neue Regelungen als Reaktion auf das Urteil schon in der ersten Jahreshälfte 2015 an. Fraglich darf jedoch in diesem Zusammenhang sein, was unter Neuregelungen zu verstehen ist. Aufgrund der politischen Machtgegebenheiten sowie der doch relativ kurzen Zeit innerhalb eines Halbjahres erwarten wir daher in dieser Zeit allenfalls neue Eckpunkte für ein zukünftiges Recht. Keinesfalls rechnen wir zum jetzigen Zeitpunkt bereits mit der Gesetzeskraft von angestrebten Neuregelungen oder auch nur entsprechenden Gesetzesentwürfen. Auch die Erfahrung zeigt in diesem Zusammenhang, dass sich der Gesetzgeber insoweit bis kurz vor Toresschluss Zeit lassen wird, sodass wahrscheinlich eine gesetzliche Neuregelung erst zum 30.06.2016 in Kraft treten wird. Dies sind jedoch in weiten Teilen auch nur Mutmaßungen, die sich auf Basis der Vergangenheit ergeben. Betroffenen kann daher zum jetzigen Zeitpunkt nur geraten werden, dass die Übergangsfristen zu schenkungsteuerlichen Gestaltungen genutzt werden sollten. Dabei müssen sicherlich Gestaltungen vermieden werden, die die verfassungswidrigen Punkte des aktuell vorliegenden Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes exzessiv ausnutzen. Seite 3 Mandantenbrief Februar 2015 Dennoch ist unserer Ansicht nach ein jetziges Handeln geboten, denn auch hier zeigt die Erfahrung, dass Gesetze (insbesondere Steuergesetze) nicht günstiger für den Bürger werden. Natürlich bedeutet eine Nutzung der Übergangsfrist nicht ein überstürztes Handeln. So sind insbesondere bei steuermotivierten Übertragungen auch wirtschaftliche Absicherungen für den Vermögensübergeber zu treffen. Dies kann beispielsweise durch Nießbrauchsgestaltungen oder durch Versorgungsleistung geschehen. Der Einzelfall weist hier den optimalen Weg. Darüber hinaus sollten jedoch auch Absicherungsregeln eingebaut werden, die das nun startende Gesetzgebungsverfahren betreffen. Immerhin besteht auch gegen alle Wahrscheinlichkeiten die geringe Möglichkeit, dass das künftige Recht günstiger sein könnte. Auch ist es je nach politischen Konstellationen und Streitigkeiten in der Großen Koalition nicht unmöglich, dass der Gesetzgeber es überhaupt nicht schafft, ein neues Gesetz rechtzeitig zu erlassen. Dies könnte zumindest zu einem Zeitfenster führen, in dem steuerfreie Übertragungen möglich sind. Der unwahrscheinlichste Fall, der jedoch dennoch möglich ist, ist das bewusste Nichtstun des Gesetzgebers, was faktisch zu einer Aufhebung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes führen würde. Auch wenn alle drei Möglichkeiten sicherlich nicht sonderlich wahrscheinlich erscheinen, sollten sie bei jetzigen Gestaltungen bedacht werden. Dies kann in der Regel durch Rücktritts- oder auch Widerrufsrechte im Rahmen der vertraglichen Übergaberegelungen stattfinden. Auf diese Weise kann man das jetzige Recht, was allem Vorausschauen nach günstiger sein dürfte, ausnutzen, und hat sich dennoch ein Hintertürchen geschaffen, sofern die eher unwahrscheinlichen, jedoch erfreulichen, Fälle eintreten. Über den konkreten Fortgang der Dinge werden wir Sie selbstverständlich weiter informieren. 2. Für Eltern: Kindergeld bei mehrjährigem Auslandsaufenthalt des Kindes Für Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, kann in der Regel kein Kindergeld gewährt werden. So die einkommensteuerlichen Vorschriften in § 62 Abs. 1 Nr. 2a des Einkommensteuergesetzes (EStG). In einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof war es jedoch fraglich, ob es bei Kindern, die zum Zwecke der Schul-, Hochschul- oder auch Berufsausbildung auswertig untergebracht sind, ausreicht, wenn die elterliche Wohnung dem Kind weiterhin als Inlandswohnsitz zur Verfügung steht. Das ursprüngliche Kinderzimmer wird also beibehalten, und dorthin kann das Kind auch jederzeit zurück. Hierzu entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 25.09.2014 (Az: III R 10/14), dass ein Kind während eines mehrjährigen Auslandsaufenthaltes zum Zwecke einer Berufsausbildung seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland im Regelfall nur dann beibehält, wenn es diese Wohnung mindestens überwiegend in der Seite 4 Mandantenbrief Februar 2015 ausbildungsfreien Zeit nutzt. Andersherum ausgedrückt kann man also festhalten, dass ein Kind durch einen mehrjährigen Auslandsaufenthalt grundsätzlich seinen inländischen Wohnsitz verliert. Fraglich bleibt, was eine überwiegende Nutzung in der ausbildungsfreien Zeit ist, denn diese könnte den inländischen Wohnsitz wiederum aufleben lassen. Was darunter zu verstehen ist, erläuterte der Bundesfinanzhof auch: So reichen für die Beibehaltung eines Inlandswohnsitzes im Hause der Eltern bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten nur kurze, üblicherweise durch die Eltern-Kind-Beziehung begründete Besuche regelmäßig nicht aus. Nur kurzzeitige Aufenthalte von lediglich zwei bis drei Wochen pro Jahr sind daher nach der Lebenserfahrung lediglich Familienbesuche, begründen jedoch keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, der zum Erhalt von Kindergeld berechtigt. Hinweis: Im Ergebnis muss die Entscheidung als richtig betrachtet werden. Schließlich muss auch darauf abgestellt werden, ob das Kind tatsächlich noch im elterlichen Haus seinen Lebensmittelpunkt hat. In Abgrenzung zu dem hier negativ beschiedenen Urteilssachverhalt können jedoch auch Fälle denkbar sein, in dem das Kindergeld sehr wohl zu gewähren ist. Dies dürften regelmäßig Sachverhalte sein, bei denen der Aufenthalt am Studienort einem Zweitwohnsitz im Rahmen der doppelten Haushaltsführung vergleichbar erscheint. In der Folge bedeutet das aber auch, dass es nicht nur gelegentliche Besuche bei den Eltern gibt, sondern das elterliche Heim insoweit in allen ausbildungsfreien Zeiten aufgesucht wird. Die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls sind also mal wieder entscheidend. 3. Für alle Steuerpflichtigen: Nur ein häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten Zum Hintergrund der Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers: Grundsätzlich können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht abgezogen werden. Dies ist jedoch nur der Grundsatz. Wie so häufig im Steuerrecht gilt auch hier: Kein Grundsatz ohne Ausnahme! So können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nämlich bis zu 1.250 EUR im Kalenderjahr steuermindernd abzugsfähig sein, wenn ansonsten kein beruflicher Arbeitsplatz für die Tätigkeit zur Verfügung steht. Darüber hinaus kommt ein kompletter Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in Betracht, wenn im Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit liegt. Obwohl die Regelung zum häuslichen Arbeitszimmer einfach und übersichtlich erscheint, treten in der Praxis immer Sachverhaltskonstellationen auf, bei denen fraglich ist, wie sie zu behandeln sind. So auch in einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.07.2014 unter dem Aktenzeichen X R 49/11, welches erst kurz vor Weihnachten 2014 veröffentlicht wurde. Seite 5 Mandantenbrief Februar 2015 Darin ging es um einen Steuerpflichtigen, der sein Arbeitszimmer sowohl für Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und aus nichtselbstständiger Arbeit als auch für Einkünfte aus Gewerbebetrieb nutzte. Das Arbeitszimmer stellte zwar nicht den Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit dar, jedoch waren für die einzelnen Einkunftsarten keine anderen Arbeitsplätze vorhanden. Das Finanzamt zog daher einmalig den Höchstbetrag von 1.250 EUR für sämtliche Kosten rund um den heimischen Arbeitsraum steuermindernd ab. Weil die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer jedoch weit jenseits des Höchstbetrags von 1.250 EUR lagen, begehrte der Steuerpflichtige den Abzug des Höchstbetrags pro Einkunftsart. Die konkrete Begründung dafür: Ohne das Arbeitszimmer könne der Kläger seine Tätigkeit als Arbeitnehmer und gleichzeitig Inhaber des Gewerbebetriebs an seinem Wohnort nicht ausüben. Weil die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer von über 7.800 EUR für beide Tätigkeiten deutlich den Betrag von 1.250 EUR übersteigen, sollte der Höchstbetrag von 1.250 EUR wenigstens für diese beiden Tätigkeiten angesetzt werden. Leider hatte der Steuerpflichtige mit dieser Argumentation keinen Erfolg: Mit oben genannten Urteil entschieden die Richter des Bundesfinanzhofs: Das Zusammentreffen mehrerer Einkunftsarten rechtfertigt die Vervielfältigung des Abzugsbetrages von 1.250 EUR selbst dann nicht, wenn für mehrere der im Arbeitszimmer ausgeübten Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden hat. Insoweit bleibt festzuhalten, dass der Höchstbetrag von 1.250 EUR bei einem Steuerpflichtigen übergreifend für alle Einkunftsarten gilt. Hinweis: Weiterhin sind in Sachen häusliches Arbeitszimmer unter dem Aktenzeichen VI R 53/12 und VI R 86/13 noch zwei weitere Revisionsverfahren anhängig, bei denen es um die Frage geht, ob das häusliche Arbeitszimmer personenoder objektbezogen anzusetzen ist. Konkret geht es dabei um Fälle, in denen Eheleute oder Lebenspartner ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam genutzt haben und nun jeder von ihnen den Höchstbetrag von 1.250 EUR begehrt. Insoweit verlangen die Steuerpflichtigen eine personenbezogene Berücksichtigung des Betrages, wohingegen der Fiskus natürlich zu einer objektbezogenen Berücksichtigung tendiert, da der Höchstbetrag von 1.250 EUR dann nur einmal gewährt werden könnte. Über die Entscheidung des Bundesfinanzhofs in diesem Arbeitszimmerstreit werden wir berichten. 4. Für alle Steuerpflichtigen: Computerzeitschriften als Werbungskosten In einer aktuellen und rechtskräftigen Entscheidung des Finanzgerichts Münster hat dieses schon am 21.07.2014 unter dem Aktenzeichen 5 K 2767/13 E geurteilt, dass Kosten für diverse Computerzeitschriften nicht als steuermindernde Werbungskosten für Fachliteratur geltend gemacht werden können. Die Entscheidung verwundet insoweit nicht. Das Besondere, was jedoch dann wohl ein wenig verwundert, ist, dass der Kläger Netzwerkadministrator ist und insoweit erklärte, dass seine Tätigkeit in einem weltweit operierenden Unternehmen die ständige Fortbildung im IT-Bereich erfordert und daher die Computerzeitschriften ausschließlich zur beruflichen Fortbildung dienen. Seite 6 Mandantenbrief Februar 2015 Trotz dieser zunächst einmal einleuchtenden Argumentation entschied das erstinstanzliche Finanzgericht Münster gegen den Kläger. Die Begründung der Richter: Grundsätzlich reicht ein allgemeiner Hinweis auf die Notwendigkeit der Weiterbildung nicht aus, dass Zeitschriften, die auch durchaus von privatem Interesse sein können, als Werbungskosten abgezogen werden können. So ergab eine Begutachtung der vom Kläger genannten Zeitschriften, dass diese zu einem beachtlichen Teil auch Artikel enthalten, die sich etwa mit Computerspielen oder sonstigen Bereichen beschäftigen, die definitiv nicht Gegenstand der beruflichen Tätigkeit eines Netzwerksadministrators sind. Darüber hinaus war der erkennende Senat des Finanzgerichts Münsters der Meinung, dass selbst die Artikel, die sich mit Fragen der Programmierung befassen, in einer für einen Laien verständlichen Sprache abgefasst worden, so dass auch insoweit nicht ausreichend erkennbar ist, dass die Kosten für die Computerzeitschrift steuermindernd angesetzt werden können. Im Endeffekt konnte der hier klagende Netzwerkadministrator die Aufwendungen für Computerzeitschriften nicht als Werbungskosten absetzen. Hinweis: Wohl gemerkt sagt jedoch das Finanzgericht Münster nicht, dass Computerzeitschriften grundsätzlich nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können. Vielmehr fanden die Richter, dass der klagende Netzwerkadministrator nicht ausreichend dargelegt hat, dass er die konkreten Zeitschriften zu einem deutlich überwiegenden Teil beruflich benötigt bzw. verwendet. So ist daraus ableitbar, dass Computer-zeitschriften sehr wohl auch als Werbungskosten steuermindernd angesetzt werden können, wenn der Steuerpflichtige ausreichend und objektiv nachvollziehbar erläutert, warum diese Zeitschriften für ihn beruflich von Bedeutung sind. 5. Für alle Steuerpflichtigen: Ist die Einspruchseinlegung durch einfache E-Mail möglich? Häufig muss man sich im Steuerrecht mit Fragen beschäftigen, mit denen man sich eigentlich schon längst nicht mehr beschäftigen sollte. So auch aktuell die Frage, ob ein Steuerbescheid mittels Einspruch bei Übermittlung des Einspruchs durch einfache E-Mail wirksam angegriffen wird. Die Meinung der Finanzverwaltung hierzu ist eindeutig. Man höre und staune in diesem Zusammenhang: Die Meinung der Finanzverwaltung ist nicht nur eindeutig, sondern auch Steuerzahler-freundlich. Ausweislich der Regelung zu § 357 Nr. 1 S. 2 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung sind die Finanzbeamten nämlich der Meinung, dass ein Einspruch auch problemlos im elektronischen Wege eingereicht werden kann. Klar und deutlich führen die Finanzbeamten dort aus, dass ihrer Meinung nach eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz nicht nötig ist, um einen Einspruch einzulegen. Im Ergebnis bedeutet dies: Das Finanzamt sollte auch Einsprüche akzeptieren, die mittels einfacher E-Mail auf elektronischen Weg eingehen. Dem entgegen stellt sich jedoch aktuell das Finanzgericht Hessen mit einer Entscheidung vom 02.06.2014 unter dem Aktenzeichen 8 K 1658/13. Darin vertreten Seite 7 Mandantenbrief Februar 2015 die erstinstanzlichen Richter die Meinung, dass mit einer einfachen E-Mail ein Bescheid einer Behörde niemals wirksam angefochten werden kann. Die Richter führen in diesem Zusammenhang weiterhin aus, dass eine elektronische Einspruchseinlegung zwingend mit einer so genannten qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz erfolgen muss. Fehlt es an dieser Signatur, soll der Einspruch als nicht eingelegt gelten. So zumindest die Meinung der Erstinstanzler. Wer nun in dieser Frage Recht hat, wird im Endeffekt der Bundesfinanzhof in München zu klären haben. Unter dem Aktenzeichen III R 26/14 müssen die obersten Finanzrichter der Republik nun klären, ob auch eine Einspruchseinlegung mittels einfacher E-Mail statthaft sein kann. Bis dahin stellt sich die Frage, wie in der Praxis am besten vorzugehen ist. In diesem Zusammenhang haben wir für Sie für jede denkbare Situation eine Antwort parat: Sofern Sie einen Einspruch erst noch einlegen wollen, empfehlen wir, dies am besten direkt per Telefax zu erledigen. Die Übersendung eines Telefax ist relativ einfach und Sie erhalten einen Sendebericht. In jedem Fall empfehlen wir, auf die Einlegung per E-Mail zu verzichten. Bis die Sache restlos geklärt ist, würden wir auch auf die Einlegung eines Einspruchs per E-Mail mit elektronischer Signatur verzichten wollen. Sollten Sie bereits Einspruch mittels E-Mail eingelegt haben und die Einspruchsfrist läuft noch, drucken Sie die E-Mail einfach aus und senden Sie sie per Telefax nochmals hinterher. Sofern Sie den Einspruch bereits per einfacher E-Mail eingelegt haben und die Einspruchsfrist ist vorbei, kommt es darauf an, wie das Finanzamt reagiert: § Sofern das Finanzamt Sie darauf hinweist, dass die Einspruchseinlegung per einfacher E-Mail nicht statthaft sein soll, verweisen sie den Finanzbeamten auf die Regelung zu § 357 Nr. 1 S. des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung. Der Anwendungserlass ist insoweit eine Verwaltungsanweisung, von der der Beamte grundsätzlich nicht abweichen darf. Sofern sich das Finanzamt dennoch der Dienstanweisung widersetzen möchte, sollten Sie gegebenenfalls die zuständige Oberfinanzdirektion einschalten. § Sollte bereits eine Einspruchsentscheidung in der Welt sein, in der Ihr Einspruch als nicht wirksam verworfen wird, müssen Sie gegen diese Einspruchs-entscheidung klagen und sich auf das anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 26/14 berufen. 6. Für ehemalige Eheleute: Ausgleichszahlung nach der Scheidung Es ist bekannt, dass der Fiskus gerne von allem seinen Obolus bekommen würde. Manchmal muss er dabei jedoch ein wenig gebremst werden. So auch in einem aktuellen Fall vor dem Hessischen Finanzgericht. Dieses entschied mit Urteil 08 07.2014 unter dem Aktenzeichen 11 K 1432/11, dass Ausgleichszahlungen, die der Seite 8 Mandantenbrief Februar 2015 geschiedene Ehegatte geleistet hat, um einen Versorgungsausgleich zu vermeiden, bei dem anderen Ehegatten steuerlich nicht als sonstige Einkünfte zu erfassen sind. Zum Hintergrund der Entscheidung: Das Finanzamt wollte die erhaltenen Ausgleichszahlungen im Rahmen der sonstigen Einkünfte bei der Ehefrau besteuern. Klar und deutlich führt jedoch das erstinstanzliche Finanzgericht dazu aus, dass solche Ausgleichszahlungen keiner Einkunftsart zuzuordnen sind. Strukturiert erläutert das Gericht weiter, dass es sich bei einer solchen Versorgungsausgleichszahlung nicht um eine Entschädigung im Sinne des § 24 des Einkommensteuergesetzes (EStG) handelt, da die Klägerin als Gegenleistung für den Erhalt der Ausgleichszahlung keineswegs auf künftige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit verzichtet hat. Ebenso handelt es sich bei der Ausgleichszahlung nicht um den Ersatz für Einkünfte, sondern vielmehr um eine Ersatzleistung für die Verluste oder Wertminderung im nicht steuerverhafteten Privatvermögen. Solche Ersatzleistungen können jedoch nicht der Einkommensteuer unterliegen. Wie schon eingangs gesagt, entschieden daher die hessischen Erstinstanzler im Sinne der klagenden Steuerpflichtigen, dass eine Versteuerung der erhaltenen Ausgleichszahlungen nicht möglich ist. Hinweis: Leider wollte sich der Fiskus damit jedoch nicht zufrieden geben. Das erstinstanzliche Gericht war gezwungen, die Revision zuzulassen, weshalb der Fiskus natürlich vor den Bundesfinanzhof nach München gezogen ist. Dort muss die Sache nun unter dem Aktenzeichen X R 48/14 weiter verhandelt werden. Aus unserer Sicht stehen die Chancen jedoch überdurchschnittlich gut, dass auch dieser zu einem ähnlichen Ergebnis wie seine Vorinstanz kommen wird. Betroffene sollten sich daher an das Musterverfahren anhängen. 7. Für nebenberuflich Selbstständige: Ein-Prozent-Regelung als Betriebsausgabe? Mit Urteil vom 26.09.2014 (Az: 11 K 246/13 E) hatte das Finanzgericht Münster über einen interessanten Fall zu entscheiden. Im Urteilssachverhalt geht es um einen Arbeitnehmer, der neben seiner hauptberuflichen Anstellung auch noch selbstständig ist. Von seinem Arbeitgeber erhält er im Rahmen seines Arbeitnehmer-Arbeitsverhältnisses einen Dienstwagen gestellt, den er auch als Sachbezug mittels der Ein-Prozent-Regelung versteuert. Folglich ist dem Arbeitnehmer erlaubt, das Fahrzeug auch für private Zwecke zu nutzen. Fraglich könnte nun sein, ob die Nutzung des Dienstwagens für Zwecke im Rahmen der eigenen Selbstständigkeit auch eine Nutzung für private Zwecke ist. Wenn dem so wäre, könnte man auf die Idee kommen die anteilige Ein-Prozent-Regelung auch als (fiktive) Betriebsausgabe im Rahmen der eigenen, nebenberuflichen Selbstständigkeit anzusetzen. Seite 9 Mandantenbrief Februar 2015 Wie zu erwarten war, hat jedoch das erstinstanzliche Finanzgericht Münster in seiner oben genannten Entscheidung diese Möglichkeit des Betriebsausgabenabzugs verworfen. Konkret urteilte die erste Instanz: Nutzt ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen, dessen Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung versteuert wird, für eigenbetriebliche Zwecke, können im Rahmen der betrieblichen Gewinnermittlung keine fiktiven Betriebsausgaben abgezogen werden. Damit ist die Geschichte jedoch nicht zu Ende. Die erstinstanzlichen Richter haben nämlich die Revision zugelassen, da es bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, inwiefern die Nutzung eines vom Arbeitgeber gestellten betrieblichen Pkw zu Betriebsausgaben in einem anderen Betrieb des Arbeitnehmers führen kann. Insoweit prüft aktuell der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 33/14, ob der bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit erfasste Sachbezug aufgrund der EinProzent-Regelung (anteilig) als (fiktive) Betriebsausgabe bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit Berücksichtigung finden kann, wenn ein Steuerpflichtiger den von seinem Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellten Pkw privat und für eigene betriebliche Fahrten nutzt. Tipp: Da wir die Konstellation der nebenberuflichen Selbstständigkeit auch im Zusammenhang mit einem Dienstwagen aus der Tätigkeit als Angestellter für nicht selten halten, empfehlen wir betroffenen Steuerpflichtigen, Einspruch einzulegen und sich an das Musterverfahren anzuhängen. 8. Für alle Steuerpflichtigen: Steuererklärungen können auch gefaxt werden! In einem aktuell vom Bundesfinanzhof in München entschiedenen Sachverhalt hatte eine Steuerpflichtige, die ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielte, ihre Steuererklärung nur mit einer Telekopie-Unterschrift (gemeint ist damit die Unterschrift per Telefax) abgegeben. Daher entbrannte ein Streit, ob diese Steuererklärung tatsächlich als abgegeben gelten kann. Zum konkreten Hintergrund des Sachverhaltes: Die steuerpflichtige Klägerin hatte sich über den Inhalt ihrer Einkommensteuererklärung nur telefonisch von ihrer Steuerberaterin informieren lassen. Die Steuerberaterin hatte die Erklärung schließlich über das ElsterPortal ohne Zertifizierung elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Da es sich um eine Übermittlung ohne Zertifizierung handelte, musste zusätzlich auch noch eine komprimierte Einkommensteuererklärung abgegeben werden, welche von Seiten des Steuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben ist. Dies geschah, indem die Steuerberaterin ihrer Mandantin das Deckblatt der komprimierten Erklärung zufaxte. Die Mandantin wiederum unterschrieb das Deckblatt und faxte es wieder an die Steuerberaterin, welche die komprimierte Erklärung mit per Telefax unterschriebenem Deckblatt an das Finanzamt übermittelte. Im Ergebnis ging daher beim Finanzamt neben dem elektronischen Datensatz eine komprimierte Einkommensteuererklärung ein, die lediglich eine sogenannte telekopierte Seite 10 Mandantenbrief Februar 2015 Unterschrift enthielt. Eine Originalunterschrift war jedoch auf der komprimierten Erklärung (zunächst) nicht vorhanden. Das nun auftretende Problem: Da die Steuerpflichtige Klägerin nur Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit hatte, handelt es sich bei Ihrer Einkommensteuererklärung um eine so genannte Antragsveranlagung. Diese Veranlagungen müssen innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums eingereicht werden. Anderenfalls kann ein Einkommensteuerbescheid nicht mehr erteilt werden. Im Urteilsfall war es nun so, dass der Datensatz via Elster-Portal pünktlich beim Finanzamt eingegangen ist. Zur ordnungsgemäßen Abgabe der Steuererklärung muss jedoch bei einer elektronischen Übermittlung ohne Zertifizierung auch die komprimierte Steuererklärung pünktlich eingehen. Das Exemplar mit der Telekopieunterschrift ist noch Ende des Jahres und damit vor Ablauf der entsprechenden Festsetzungsfrist eingegangen. Eine Originalunterschrift auf der komprimierten Einkommensteuererklärung lag dem Finanzamt jedoch erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist vor, da diese dann von der Steuerpflichtigen nachgeholt wurde. Die Folge: Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Einkommensteuerveranlagung ab, und wollte einen Bescheid mit einer entsprechenden Erstattung nicht erlassen. Dagegen richtete sich die Klage der Steuerpflichtigen. Mittlerweile ist klar, dass die Steuerpflichtige Recht hat und das Finanzamt die Einkommensteuerveranlagung durchführen muss. Mit Urteil vom 08.10.2015 entschied nämlich der Bundesfinanzhof in München unter dem Aktenzeichen VI R 82/13, dass eine Einkommensteuererklärung auch wirksam per Fax an das Finanzamt übermittelt werden kann. Zudem entschieden die obersten Finanzrichter der Republik, dass der Steuerpflichtige den Inhalt der Einkommensteuererklärung tatsächlich nicht in vollem Umfang zur Kenntnis genommen haben muss, um seine Steuererklärung wirksam abzugeben. Das Argument des Finanzamtes, wonach die komprimierte Steuererklärung wegen der Telekopieunterschrift nicht anzuerkennen sei, geht jedoch ins Leere. Ausweislich der Einkommensteuervorschriften in § 25 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes müssen Einkommensteuererklärungen nämlich (nur) eigenhändig unterschrieben sein. Bereits in einer Entscheidung vom 07.11.1997 hat der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 45/97 jedoch klargestellt, dass "eigenhändige Unterschrift" bedeutet, dass sie von der Hand des Steuerpflichtigen stammen muss. Da dies im vorliegenden Fall gegeben ist, ist auch die komprimierte Steuererklärung mit der Telekopieunterschrift vor Ablauf der Festsetzungsfrist wirksam abgegeben. Die Tatsache, dass es sich dabei lediglich um eine Telekopieunterschrift handelt, ist bedeutungslos, wie die Richter aktuell klarstellten. Hinweis: Nicht ausreichend wäre es hingegen, wenn das Deckblatt der komprimierten Erklärung vollkommen Blanco unterschrieben worden wäre. Wie dies jedoch in der Praxis überprüfbar ist, ist eher fraglich. Seite 11 Mandantenbrief Februar 2015 9. Für alle Steuerpflichtigen: Zum Abzug des ArbeitnehmerPauschbetrages beim Progressionsvorbehalt Mit Urteil vom 25.09.2014 (Az: III R 61/12) hatte der Bundesfinanzhof über einen Sachverhalt zu entscheiden, bei dem der steuermindernde Abzug des ArbeitnehmerPauschbetrages bei Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, infrage gestellt wurde. Obwohl insoweit bisher die erste Instanz im Sinne des Steuerpflichtigen geurteilt hatte, hob der Bundesfinanzhof in München das erstinstanzliche Urteil auf und gab dem Finanzamt Recht. Zum Urteilssachverhalt: Der Kläger hatte im Streitjahr Elterngeld bezogen, welches dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Zudem hatte der Kläger Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erwirtschaftet und in diesem Zusammenhang Werbungskosten steuermindernd angerechnet, die oberhalb des ArbeitnehmerPauschbetrages lagen. Ausweislich des wortwörtlichen Gesetzestextes könnte man die Regelungen nun so verstehen, dass der Arbeitnehmer-Pauschbetrag immer dann bei den dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen steuermindernd angerechnet wird, wenn der Pauschbetrag nicht schon bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit mindernd angesetzt wurde. Der Kläger stellte sich daher auf den Standpunkt, dass ein steuermindernden Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrages bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nicht stattgefunden hat, weil dort vielmehr tatsächliche (den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigende) Werbungskosten zum Einsatz kamen. Der Pauschbetrag selbst wurde hingegen nicht mindernd berücksichtigt. Insoweit müsste der ArbeitnehmerPauschbetrag auch noch zur Berechnung des Progressionsvorbehalts steuermindernd angesetzt werden. Konkret forderte er daher, dass das erhaltene Elterngeld um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag gemindert werden sollte, da dieser im Rahmen der Einkünfte noch nicht verbraucht sei. Das Finanzamt widersetzte sich dem jedoch und erfasste das dem Progressionsvorbehalt unterliegende Elterngeld in voller Höhe, ohne eine Minderung durch den ArbeitnehmerPauschbetrag zu berücksichtigen. Dies hat der Bundesfinanzhof in seiner oben genannten Entscheidung für richtig erachtet. Konkret heißt es in dem Urteil: Zur Berechnung des Progressionsvorbehalts sind steuerfreie Leistungen nicht um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu vermindern, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit den Pauschbetrag übersteigende Werbungskosten abgezogen wurden. Andernfalls würden Arbeitnehmer mit Werbungskosten oberhalb des Pauschbetrages gegenüber Arbeitnehmern mit Werbungskosten unterhalb des Pauschbetrages begünstigt, da letztere nur einmal den Arbeitnehmer-Pauschbetrag zum Abzug bringen dürfen, während die andern einmal die übersteigenden Werbungskosten und auch den Werbungskosten-Pauschbetrag steuermindernd ansetzen könnten. Im Ergebnis würde das dazu führen, dass Steuerpflichtige schon mit geringfügigen Werbungskosten oberhalb des Pauschbetrags eine unverhältnismäßig große Steuerentlastung einstreichen könnten. Seite 12 Mandantenbrief Hinweis: Februar 2015 Alles in allem muss das Urteil sicherlich als richtig bezeichnet werden, da alles andere einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes gleich käme. Dennoch ist diese Entscheidung wieder Ausfluss von einer nicht sauberen Gesetzgebung, da die Regelungen im Einkommensteuergesetz insoweit ein wenig missverständlich formuliert sind. Hinweis: Die in diesem Mandantenbrief enthaltenen Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsschreibens kann daher nicht übernommen werden. Seite 13
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