Februar 2015

Mandantenbrief
Februar 2015
Steuertermine:
10.02.
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer
Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 13.02. für den
Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die
Barzahlung und die Zahlung per Scheck.
16.02.
Gewerbesteuer
Grundsteuer
Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 19.02. für den
Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die
Barzahlung und die Zahlung per Scheck.
Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang
des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und
Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als
rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden,
muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem
Fälligkeitstag vorliegen.
Alle Angaben ohne Gewähr
Vorschau auf die Steuertermine März 2015:
10.03.
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer
Einkommensteuer
Kirchensteuer
Körperschaftsteuer
Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 13.03. für den
Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die
Barzahlung und die Zahlung per Scheck.
Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang
des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und
Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als
rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden,
muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem
Fälligkeitstag vorliegen.
Alle Angaben ohne Gewähr
Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge Februar 2015:
Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten
Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für Februar ergibt sich demnach als Fälligkeitstermin der
25.02.2015.
Alle Angaben ohne Gewähr
Mandantenbrief
Februar 2015
Inhalt________________________________________________________________________ Seite
1. Für alle Steuerpflichtigen: Verfassungswidrigkeit der Erbschaft- und
Schenkungsteuer - Was ist jetzt zu tun? _______________________________________ 2
2. Für Eltern: Kindergeld bei mehrjährigem Auslandsaufenthalt des Kindes ___________ 4
3. Für alle Steuerpflichtigen: Nur ein häusliches Arbeitszimmer bei mehreren
Einkunftsarten _______________________________________________________________ 5
4. Für alle Steuerpflichtigen: Computerzeitschriften als Werbungskosten ____________ 6
5. Für alle Steuerpflichtigen: Ist die Einspruchseinlegung durch einfache E-Mail
möglich? ____________________________________________________________________ 7
6. Für ehemalige Eheleute: Ausgleichszahlung nach der Scheidung _________________ 8
7. Für nebenberuflich Selbstständige: Ein-Prozent-Regelung als Betriebsausgabe? ____ 9
8. Für alle Steuerpflichtigen: Steuererklärungen können auch gefaxt werden! _______ 10
9. Für alle Steuerpflichtigen: Zum Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrages beim
Progressionsvorbehalt _______________________________________________________ 12
1. Für alle Steuerpflichtigen: Verfassungswidrigkeit der
Erbschaft- und Schenkungsteuer - Was ist jetzt zu tun?
Lange Zeit war die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes rund um die Frage der
Verfassungsmäßigkeit des aktuellen Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts erwartet
worden. Kurz vor Weihnachten war es schließlich soweit, denn am 17. Dezember 2014
verkündeten die obersten Verfassungsrichter in Karlsruhe ihre Entscheidung.
Zunächst zum Hintergrund: Nachdem das Bundesverfassungsgericht schon das vorige
Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz für verfassungswidrig erklärt hatte, war der
Gesetzgeber gezwungen, bis Anfang 2009 eine neue Regelung zu schaffen, die im
Einklang mit dem Grundgesetz steht. Schon seinerzeit hatte das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen das Grundgesetz angenommen, die Normen
jedoch bis Ende 2008 weiter gelten lassen, damit dem Gesetzgeber ausreichend Zeit
verbleibt, seine Fehler zu korrigieren.
Schon zu Beginn des Jahres 2009, nachdem das neue Recht verabschiedet wurde,
wurden Stimmen laut, dass auch hier deutliche Verstöße gegen das Grundgesetz
gegeben seien. Diesen Stimmen folgend, hatte bereits der Bundesfinanzhof mit seinem
Beschluss vom 05.10.2011 (Az: II R 9/11) grundsätzliche Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit und forderte insoweit das Bundesministerium für Finanzen auf,
dem anhängigen Revisionsverfahren beizutreten. Im Ergebnis brachte schließlich der
Zweite Senat des Bundesfinanzhofs ein Normenkontrollverfahren in Richtung
Verfassungsgericht auf den Weg, in dem die Frage vorgelegt wurde, ob das aktuelle
Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)
verfassungswidrig ist.
Seite 2
Mandantenbrief
Februar 2015
Nachdem das Gesetz zu Beginn 2009 in Kraft getreten war, wissen wir nun seit Ende
2014 konkret, dass einzelne Vorschriften der Erbschaft- und Schenkungsteuernormen
wegen des Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG
verfassungswidrig sind. Trotz dieser eindeutigen und richtigen Entscheidung gewähren
die obersten Verfassungsschützer der Republik dem Gesetzgeber abermals Zeit, und
lassen die der verfassungswidrigen Regelungen erst einmal weiter gelten.
Diesmal soll das Gesetz bis zum 30.06.2016 weiter anzuwenden sein, sodass dem
Gesetzgeber so lange Zeit verbleibt, ein neues verfassungsgemäßes Gesetz zu schaffen.
Anders ausgedrückt: Dem Gesetzgeber bleibt so lange Zeit, ein neues Gesetz zu
schaffen, das er als verfassungsgemäß bezeichnet. Tatsächlich könnte nämlich auch die
Neuregelung grundrechtlich problembehaftet sein, aber dem wollen und können wir an
dieser Stelle nicht vorgreifen.
Darüber hinaus äußerten sich die Richter des Bundesverfassungsgerichts jedoch auch
dahingehend, dass ein Vertrauensschutz gegen eine rückwirkende Verschärfung des
Gesetzes bei Anwendung der als verfassungswidrig bezeichneten Vorschriften nicht
besteht. Mit anderen Worten: Die Richter sagen, dass das Gesetz noch weiter
anzuwenden ist. Wenn der Gesetzgeber jedoch dann irgendwann bis zum 30.06.2016
ein neues (wahrscheinlich verschärftes) Gesetz herausgibt, kann dies rückwirkend
angesetzt werden.
Das hat einen faden Beigeschmack,
Bundesverfassungsgerichts.
ist
aber
der
Tenor
des
Urteils
des
Ein altes steuerliches Sprichwort sagt: Ist das Urteil noch so schlecht, das Gericht hat
immer Recht. Es nützt also nichts, sich über die Entscheidung zu beschweren, denn
diese ist nun mal da. Fraglich ist vielmehr, welche Handlungsempfehlungen sich für
betroffene Steuerbürger aus der vorliegenden Entscheidung der obersten
Verfassungshüter ergeben können.
Dabei ist insbesondere auch die politische Ebene nicht außer Acht zu lassen. So trat
bereits der Kanzleramtsminister Peter Altmaier vor Kameras und Mikrofone, und
kündigte neue Regelungen als Reaktion auf das Urteil schon in der ersten Jahreshälfte
2015 an. Fraglich darf jedoch in diesem Zusammenhang sein, was unter Neuregelungen
zu verstehen ist. Aufgrund der politischen Machtgegebenheiten sowie der doch relativ
kurzen Zeit innerhalb eines Halbjahres erwarten wir daher in dieser Zeit allenfalls neue
Eckpunkte für ein zukünftiges Recht.
Keinesfalls rechnen wir zum jetzigen Zeitpunkt bereits mit der Gesetzeskraft von
angestrebten Neuregelungen oder auch nur entsprechenden Gesetzesentwürfen. Auch
die Erfahrung zeigt in diesem Zusammenhang, dass sich der Gesetzgeber insoweit bis
kurz vor Toresschluss Zeit lassen wird, sodass wahrscheinlich eine gesetzliche
Neuregelung erst zum 30.06.2016 in Kraft treten wird. Dies sind jedoch in weiten
Teilen auch nur Mutmaßungen, die sich auf Basis der Vergangenheit ergeben.
Betroffenen kann daher zum jetzigen Zeitpunkt nur geraten werden, dass die
Übergangsfristen zu schenkungsteuerlichen Gestaltungen genutzt werden sollten. Dabei
müssen sicherlich Gestaltungen vermieden werden, die die verfassungswidrigen Punkte
des aktuell vorliegenden Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes exzessiv ausnutzen.
Seite 3
Mandantenbrief
Februar 2015
Dennoch ist unserer Ansicht nach ein jetziges Handeln geboten, denn auch hier zeigt die
Erfahrung, dass Gesetze (insbesondere Steuergesetze) nicht günstiger für den Bürger
werden.
Natürlich bedeutet eine Nutzung der Übergangsfrist nicht ein überstürztes Handeln. So
sind insbesondere bei steuermotivierten Übertragungen auch wirtschaftliche
Absicherungen für den Vermögensübergeber zu treffen. Dies kann beispielsweise durch
Nießbrauchsgestaltungen oder durch Versorgungsleistung geschehen. Der Einzelfall
weist hier den optimalen Weg.
Darüber hinaus sollten jedoch auch Absicherungsregeln eingebaut werden, die das nun
startende Gesetzgebungsverfahren betreffen. Immerhin besteht auch gegen alle
Wahrscheinlichkeiten die geringe Möglichkeit, dass das künftige Recht günstiger sein
könnte. Auch ist es je nach politischen Konstellationen und Streitigkeiten in der Großen
Koalition nicht unmöglich, dass der Gesetzgeber es überhaupt nicht schafft, ein neues
Gesetz rechtzeitig zu erlassen. Dies könnte zumindest zu einem Zeitfenster führen, in
dem steuerfreie Übertragungen möglich sind. Der unwahrscheinlichste Fall, der jedoch
dennoch möglich ist, ist das bewusste Nichtstun des Gesetzgebers, was faktisch zu
einer Aufhebung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes führen würde.
Auch wenn alle drei Möglichkeiten sicherlich nicht sonderlich wahrscheinlich erscheinen,
sollten sie bei jetzigen Gestaltungen bedacht werden. Dies kann in der Regel durch
Rücktritts- oder auch Widerrufsrechte im Rahmen der vertraglichen Übergaberegelungen
stattfinden. Auf diese Weise kann man das jetzige Recht, was allem Vorausschauen
nach günstiger sein dürfte, ausnutzen, und hat sich dennoch ein Hintertürchen
geschaffen, sofern die eher unwahrscheinlichen, jedoch erfreulichen, Fälle eintreten.
Über den konkreten Fortgang der Dinge werden wir Sie selbstverständlich weiter
informieren.
2. Für Eltern: Kindergeld bei mehrjährigem Auslandsaufenthalt des Kindes
Für Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
Anwendung findet, kann in der Regel kein Kindergeld gewährt werden. So die
einkommensteuerlichen Vorschriften in § 62 Abs. 1 Nr. 2a des Einkommensteuergesetzes (EStG).
In einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof war es jedoch fraglich, ob es bei Kindern,
die zum Zwecke der Schul-, Hochschul- oder auch Berufsausbildung auswertig
untergebracht sind, ausreicht, wenn die elterliche Wohnung dem Kind weiterhin als
Inlandswohnsitz zur Verfügung steht. Das ursprüngliche Kinderzimmer wird also
beibehalten, und dorthin kann das Kind auch jederzeit zurück.
Hierzu entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 25.09.2014 (Az: III R
10/14), dass ein Kind während eines mehrjährigen Auslandsaufenthaltes zum Zwecke
einer Berufsausbildung seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland im Regelfall
nur dann beibehält, wenn es diese Wohnung mindestens überwiegend in der
Seite 4
Mandantenbrief
Februar 2015
ausbildungsfreien Zeit nutzt. Andersherum ausgedrückt kann man also festhalten, dass
ein Kind durch einen mehrjährigen Auslandsaufenthalt grundsätzlich seinen inländischen
Wohnsitz verliert.
Fraglich bleibt, was eine überwiegende Nutzung in der ausbildungsfreien Zeit ist, denn
diese könnte den inländischen Wohnsitz wiederum aufleben lassen. Was darunter zu
verstehen ist, erläuterte der Bundesfinanzhof auch: So reichen für die Beibehaltung
eines Inlandswohnsitzes im Hause der Eltern bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten nur
kurze, üblicherweise durch die Eltern-Kind-Beziehung begründete Besuche regelmäßig
nicht aus. Nur kurzzeitige Aufenthalte von lediglich zwei bis drei Wochen pro Jahr sind
daher nach der Lebenserfahrung lediglich Familienbesuche, begründen jedoch keinen
Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, der zum Erhalt von Kindergeld berechtigt.
Hinweis:
Im Ergebnis muss die Entscheidung als richtig betrachtet werden. Schließlich
muss auch darauf abgestellt werden, ob das Kind tatsächlich noch im
elterlichen Haus seinen Lebensmittelpunkt hat. In Abgrenzung zu dem hier
negativ beschiedenen Urteilssachverhalt können jedoch auch Fälle denkbar
sein, in dem das Kindergeld sehr wohl zu gewähren ist. Dies dürften
regelmäßig Sachverhalte sein, bei denen der Aufenthalt am Studienort einem
Zweitwohnsitz im Rahmen der doppelten Haushaltsführung vergleichbar
erscheint. In der Folge bedeutet das aber auch, dass es nicht nur
gelegentliche Besuche bei den Eltern gibt, sondern das elterliche Heim
insoweit in allen ausbildungsfreien Zeiten aufgesucht wird. Die konkreten
Gegebenheiten des Einzelfalls sind also mal wieder entscheidend.
3. Für alle Steuerpflichtigen: Nur ein häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten
Zum Hintergrund der Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers: Grundsätzlich
können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht abgezogen werden.
Dies ist jedoch nur der Grundsatz. Wie so häufig im Steuerrecht gilt auch hier: Kein
Grundsatz ohne Ausnahme!
So können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nämlich bis zu 1.250 EUR im
Kalenderjahr steuermindernd abzugsfähig sein, wenn ansonsten kein beruflicher
Arbeitsplatz für die Tätigkeit zur Verfügung steht.
Darüber hinaus kommt ein kompletter Abzug der Kosten für ein häusliches
Arbeitszimmer in Betracht, wenn im Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen und
betrieblichen Tätigkeit liegt.
Obwohl die Regelung zum häuslichen Arbeitszimmer einfach und übersichtlich erscheint,
treten in der Praxis immer Sachverhaltskonstellationen auf, bei denen fraglich ist, wie
sie zu behandeln sind. So auch in einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.07.2014
unter dem Aktenzeichen X R 49/11, welches erst kurz vor Weihnachten 2014
veröffentlicht wurde.
Seite 5
Mandantenbrief
Februar 2015
Darin ging es um einen Steuerpflichtigen, der sein Arbeitszimmer sowohl für Einkünfte
aus selbstständiger Arbeit und aus nichtselbstständiger Arbeit als auch für Einkünfte aus
Gewerbebetrieb nutzte.
Das Arbeitszimmer stellte zwar nicht den Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen
Tätigkeit dar, jedoch waren für die einzelnen Einkunftsarten keine anderen Arbeitsplätze
vorhanden. Das Finanzamt zog daher einmalig den Höchstbetrag von 1.250 EUR für
sämtliche Kosten rund um den heimischen Arbeitsraum steuermindernd ab.
Weil die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer jedoch weit jenseits des Höchstbetrags
von 1.250 EUR lagen, begehrte der Steuerpflichtige den Abzug des Höchstbetrags pro
Einkunftsart. Die konkrete Begründung dafür: Ohne das Arbeitszimmer könne der Kläger
seine Tätigkeit als Arbeitnehmer und gleichzeitig Inhaber des Gewerbebetriebs an
seinem Wohnort nicht ausüben. Weil die Aufwendungen für das häusliche
Arbeitszimmer von über 7.800 EUR für beide Tätigkeiten deutlich den Betrag von 1.250
EUR übersteigen, sollte der Höchstbetrag von 1.250 EUR wenigstens für diese beiden
Tätigkeiten angesetzt werden.
Leider hatte der Steuerpflichtige mit dieser Argumentation keinen Erfolg: Mit oben
genannten Urteil entschieden die Richter des Bundesfinanzhofs: Das Zusammentreffen
mehrerer Einkunftsarten rechtfertigt die Vervielfältigung des Abzugsbetrages von 1.250
EUR selbst dann nicht, wenn für mehrere der im Arbeitszimmer ausgeübten Tätigkeiten
kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden hat. Insoweit bleibt festzuhalten,
dass der Höchstbetrag von 1.250 EUR bei einem Steuerpflichtigen übergreifend für alle
Einkunftsarten gilt.
Hinweis:
Weiterhin sind in Sachen häusliches Arbeitszimmer unter dem Aktenzeichen
VI R 53/12 und VI R 86/13 noch zwei weitere Revisionsverfahren anhängig,
bei denen es um die Frage geht, ob das häusliche Arbeitszimmer personenoder objektbezogen anzusetzen ist. Konkret geht es dabei um Fälle, in denen
Eheleute oder Lebenspartner ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam
genutzt haben und nun jeder von ihnen den Höchstbetrag von 1.250 EUR
begehrt. Insoweit verlangen die Steuerpflichtigen eine personenbezogene
Berücksichtigung des Betrages, wohingegen der Fiskus natürlich zu einer
objektbezogenen Berücksichtigung tendiert, da der Höchstbetrag von 1.250
EUR dann nur einmal gewährt werden könnte. Über die Entscheidung des
Bundesfinanzhofs in diesem Arbeitszimmerstreit werden wir berichten.
4. Für alle Steuerpflichtigen: Computerzeitschriften als
Werbungskosten
In einer aktuellen und rechtskräftigen Entscheidung des Finanzgerichts Münster hat
dieses schon am 21.07.2014 unter dem Aktenzeichen 5 K 2767/13 E geurteilt, dass
Kosten für diverse Computerzeitschriften nicht als steuermindernde Werbungskosten für
Fachliteratur geltend gemacht werden können. Die Entscheidung verwundet insoweit
nicht. Das Besondere, was jedoch dann wohl ein wenig verwundert, ist, dass der Kläger
Netzwerkadministrator ist und insoweit erklärte, dass seine Tätigkeit in einem weltweit
operierenden Unternehmen die ständige Fortbildung im IT-Bereich erfordert und daher
die Computerzeitschriften ausschließlich zur beruflichen Fortbildung dienen.
Seite 6
Mandantenbrief
Februar 2015
Trotz dieser zunächst einmal einleuchtenden Argumentation entschied das
erstinstanzliche Finanzgericht Münster gegen den Kläger. Die Begründung der Richter:
Grundsätzlich reicht ein allgemeiner Hinweis auf die Notwendigkeit der Weiterbildung
nicht aus, dass Zeitschriften, die auch durchaus von privatem Interesse sein können, als
Werbungskosten abgezogen werden können.
So ergab eine Begutachtung der vom Kläger genannten Zeitschriften, dass diese zu
einem beachtlichen Teil auch Artikel enthalten, die sich etwa mit Computerspielen oder
sonstigen Bereichen beschäftigen, die definitiv nicht Gegenstand der beruflichen
Tätigkeit eines Netzwerksadministrators sind. Darüber hinaus war der erkennende Senat
des Finanzgerichts Münsters der Meinung, dass selbst die Artikel, die sich mit Fragen
der Programmierung befassen, in einer für einen Laien verständlichen Sprache abgefasst
worden, so dass auch insoweit nicht ausreichend erkennbar ist, dass die Kosten für die
Computerzeitschrift steuermindernd angesetzt werden können.
Im Endeffekt konnte der hier klagende Netzwerkadministrator die Aufwendungen für
Computerzeitschriften nicht als Werbungskosten absetzen.
Hinweis:
Wohl gemerkt sagt jedoch das Finanzgericht Münster nicht, dass
Computerzeitschriften grundsätzlich nicht als Werbungskosten abgesetzt
werden können. Vielmehr fanden die Richter, dass der klagende
Netzwerkadministrator nicht ausreichend dargelegt hat, dass er die konkreten
Zeitschriften zu einem deutlich überwiegenden Teil beruflich benötigt bzw.
verwendet. So ist daraus ableitbar, dass Computer-zeitschriften sehr wohl
auch als Werbungskosten steuermindernd angesetzt werden können, wenn
der Steuerpflichtige ausreichend und objektiv nachvollziehbar erläutert,
warum diese Zeitschriften für ihn beruflich von Bedeutung sind.
5. Für alle Steuerpflichtigen: Ist die Einspruchseinlegung
durch einfache E-Mail möglich?
Häufig muss man sich im Steuerrecht mit Fragen beschäftigen, mit denen man sich
eigentlich schon längst nicht mehr beschäftigen sollte. So auch aktuell die Frage, ob ein
Steuerbescheid mittels Einspruch bei Übermittlung des Einspruchs durch einfache E-Mail
wirksam angegriffen wird.
Die Meinung der Finanzverwaltung hierzu ist eindeutig. Man höre und staune in diesem
Zusammenhang: Die Meinung der Finanzverwaltung ist nicht nur eindeutig, sondern
auch Steuerzahler-freundlich. Ausweislich der Regelung zu § 357 Nr. 1 S. 2 des
Anwendungserlasses zur Abgabenordnung sind die Finanzbeamten nämlich der Meinung,
dass ein Einspruch auch problemlos im elektronischen Wege eingereicht werden kann.
Klar und deutlich führen die Finanzbeamten dort aus, dass ihrer Meinung nach eine
qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz nicht nötig ist, um einen
Einspruch einzulegen. Im Ergebnis bedeutet dies: Das Finanzamt sollte auch Einsprüche
akzeptieren, die mittels einfacher E-Mail auf elektronischen Weg eingehen.
Dem entgegen stellt sich jedoch aktuell das Finanzgericht Hessen mit einer
Entscheidung vom 02.06.2014 unter dem Aktenzeichen 8 K 1658/13. Darin vertreten
Seite 7
Mandantenbrief
Februar 2015
die erstinstanzlichen Richter die Meinung, dass mit einer einfachen E-Mail ein Bescheid
einer Behörde niemals wirksam angefochten werden kann. Die Richter führen in diesem
Zusammenhang weiterhin aus, dass eine elektronische Einspruchseinlegung zwingend
mit einer so genannten qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz
erfolgen muss. Fehlt es an dieser Signatur, soll der Einspruch als nicht eingelegt gelten.
So zumindest die Meinung der Erstinstanzler.
Wer nun in dieser Frage Recht hat, wird im Endeffekt der Bundesfinanzhof in München
zu klären haben. Unter dem Aktenzeichen III R 26/14 müssen die obersten Finanzrichter
der Republik nun klären, ob auch eine Einspruchseinlegung mittels einfacher E-Mail
statthaft sein kann.
Bis dahin stellt sich die Frage, wie in der Praxis am besten vorzugehen ist. In diesem
Zusammenhang haben wir für Sie für jede denkbare Situation eine Antwort parat:
Sofern Sie einen Einspruch erst noch einlegen wollen, empfehlen wir, dies am besten
direkt per Telefax zu erledigen. Die Übersendung eines Telefax ist relativ einfach und Sie
erhalten einen Sendebericht.
In jedem Fall empfehlen wir, auf die Einlegung per E-Mail zu verzichten. Bis die Sache
restlos geklärt ist, würden wir auch auf die Einlegung eines Einspruchs per E-Mail mit
elektronischer Signatur verzichten wollen.
Sollten Sie bereits Einspruch mittels E-Mail eingelegt haben und die Einspruchsfrist läuft
noch, drucken Sie die E-Mail einfach aus und senden Sie sie per Telefax nochmals
hinterher.
Sofern Sie den Einspruch bereits per einfacher E-Mail eingelegt haben und die
Einspruchsfrist ist vorbei, kommt es darauf an, wie das Finanzamt reagiert:
§
Sofern das Finanzamt Sie darauf hinweist, dass die Einspruchseinlegung per
einfacher E-Mail nicht statthaft sein soll, verweisen sie den Finanzbeamten auf die
Regelung zu § 357 Nr. 1 S. des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung. Der
Anwendungserlass ist insoweit eine Verwaltungsanweisung, von der der Beamte
grundsätzlich nicht abweichen darf. Sofern sich das Finanzamt dennoch der
Dienstanweisung widersetzen möchte, sollten Sie gegebenenfalls die zuständige
Oberfinanzdirektion einschalten.
§
Sollte bereits eine Einspruchsentscheidung in der Welt sein, in der Ihr Einspruch als
nicht wirksam verworfen wird, müssen Sie gegen diese Einspruchs-entscheidung
klagen und sich auf das anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof unter dem
Aktenzeichen III R 26/14 berufen.
6. Für ehemalige Eheleute: Ausgleichszahlung nach der
Scheidung
Es ist bekannt, dass der Fiskus gerne von allem seinen Obolus bekommen würde.
Manchmal muss er dabei jedoch ein wenig gebremst werden. So auch in einem
aktuellen Fall vor dem Hessischen Finanzgericht. Dieses entschied mit Urteil 08
07.2014 unter dem Aktenzeichen 11 K 1432/11, dass Ausgleichszahlungen, die der
Seite 8
Mandantenbrief
Februar 2015
geschiedene Ehegatte geleistet hat, um einen Versorgungsausgleich zu vermeiden, bei
dem anderen Ehegatten steuerlich nicht als sonstige Einkünfte zu erfassen sind.
Zum Hintergrund der Entscheidung: Das Finanzamt wollte die erhaltenen
Ausgleichszahlungen im Rahmen der sonstigen Einkünfte bei der Ehefrau besteuern. Klar
und deutlich führt jedoch das erstinstanzliche Finanzgericht dazu aus, dass solche
Ausgleichszahlungen keiner Einkunftsart zuzuordnen sind.
Strukturiert erläutert das Gericht weiter, dass es sich bei einer solchen
Versorgungsausgleichszahlung nicht um eine Entschädigung im Sinne des § 24 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) handelt, da die Klägerin als Gegenleistung für den
Erhalt der Ausgleichszahlung keineswegs auf künftige Einkünfte aus nichtselbstständiger
Arbeit verzichtet hat. Ebenso handelt es sich bei der Ausgleichszahlung nicht um den
Ersatz für Einkünfte, sondern vielmehr um eine Ersatzleistung für die Verluste oder
Wertminderung im nicht steuerverhafteten Privatvermögen. Solche Ersatzleistungen
können jedoch nicht der Einkommensteuer unterliegen.
Wie schon eingangs gesagt, entschieden daher die hessischen Erstinstanzler im Sinne
der klagenden Steuerpflichtigen, dass eine Versteuerung der erhaltenen
Ausgleichszahlungen nicht möglich ist.
Hinweis:
Leider wollte sich der Fiskus damit jedoch nicht zufrieden geben. Das
erstinstanzliche Gericht war gezwungen, die Revision zuzulassen, weshalb
der Fiskus natürlich vor den Bundesfinanzhof nach München gezogen ist.
Dort muss die Sache nun unter dem Aktenzeichen X R 48/14 weiter
verhandelt werden. Aus unserer Sicht stehen die Chancen jedoch
überdurchschnittlich gut, dass auch dieser zu einem ähnlichen Ergebnis wie
seine Vorinstanz kommen wird. Betroffene sollten sich daher an das
Musterverfahren anhängen.
7. Für nebenberuflich Selbstständige: Ein-Prozent-Regelung
als Betriebsausgabe?
Mit Urteil vom 26.09.2014 (Az: 11 K 246/13 E) hatte das Finanzgericht Münster über
einen interessanten Fall zu entscheiden. Im Urteilssachverhalt geht es um einen
Arbeitnehmer, der neben seiner hauptberuflichen Anstellung auch noch selbstständig ist.
Von seinem Arbeitgeber erhält er im Rahmen seines Arbeitnehmer-Arbeitsverhältnisses
einen Dienstwagen gestellt, den er auch als Sachbezug mittels der Ein-Prozent-Regelung
versteuert. Folglich ist dem Arbeitnehmer erlaubt, das Fahrzeug auch für private Zwecke
zu nutzen.
Fraglich könnte nun sein, ob die Nutzung des Dienstwagens für Zwecke im Rahmen der
eigenen Selbstständigkeit auch eine Nutzung für private Zwecke ist. Wenn dem so
wäre, könnte man auf die Idee kommen die anteilige Ein-Prozent-Regelung auch als
(fiktive) Betriebsausgabe im Rahmen der eigenen, nebenberuflichen Selbstständigkeit
anzusetzen.
Seite 9
Mandantenbrief
Februar 2015
Wie zu erwarten war, hat jedoch das erstinstanzliche Finanzgericht Münster in seiner
oben genannten Entscheidung diese Möglichkeit des Betriebsausgabenabzugs
verworfen. Konkret urteilte die erste Instanz: Nutzt ein Arbeitnehmer einen
Dienstwagen, dessen Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung versteuert wird, für
eigenbetriebliche Zwecke, können im Rahmen der betrieblichen Gewinnermittlung keine
fiktiven Betriebsausgaben abgezogen werden.
Damit ist die Geschichte jedoch nicht zu Ende. Die erstinstanzlichen Richter haben
nämlich die Revision zugelassen, da es bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt ist,
inwiefern die Nutzung eines vom Arbeitgeber gestellten betrieblichen Pkw zu
Betriebsausgaben in einem anderen Betrieb des Arbeitnehmers führen kann.
Insoweit prüft aktuell der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 33/14, ob der
bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit erfasste Sachbezug aufgrund der EinProzent-Regelung (anteilig) als (fiktive) Betriebsausgabe bei den Einkünften aus
selbstständiger Arbeit Berücksichtigung finden kann, wenn ein Steuerpflichtiger den von
seinem Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellten Pkw privat und für eigene
betriebliche Fahrten nutzt.
Tipp:
Da wir die Konstellation der nebenberuflichen Selbstständigkeit auch im
Zusammenhang mit einem Dienstwagen aus der Tätigkeit als Angestellter für
nicht selten halten, empfehlen wir betroffenen Steuerpflichtigen, Einspruch
einzulegen und sich an das Musterverfahren anzuhängen.
8. Für alle Steuerpflichtigen: Steuererklärungen können
auch gefaxt werden!
In einem aktuell vom Bundesfinanzhof in München entschiedenen Sachverhalt hatte eine
Steuerpflichtige, die ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielte,
ihre Steuererklärung nur mit einer Telekopie-Unterschrift (gemeint ist damit die
Unterschrift per Telefax) abgegeben. Daher entbrannte ein Streit, ob diese
Steuererklärung tatsächlich als abgegeben gelten kann.
Zum konkreten Hintergrund des Sachverhaltes: Die steuerpflichtige Klägerin hatte sich
über den Inhalt ihrer Einkommensteuererklärung nur telefonisch von ihrer Steuerberaterin
informieren lassen. Die Steuerberaterin hatte die Erklärung schließlich über das ElsterPortal ohne Zertifizierung elektronisch an das Finanzamt übermittelt.
Da es sich um eine Übermittlung ohne Zertifizierung handelte, musste zusätzlich auch
noch eine komprimierte Einkommensteuererklärung abgegeben werden, welche von
Seiten des Steuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben ist. Dies geschah, indem die
Steuerberaterin ihrer Mandantin das Deckblatt der komprimierten Erklärung zufaxte. Die
Mandantin wiederum unterschrieb das Deckblatt und faxte es wieder an die
Steuerberaterin, welche die komprimierte Erklärung mit per Telefax unterschriebenem
Deckblatt an das Finanzamt übermittelte.
Im Ergebnis ging daher beim Finanzamt neben dem elektronischen Datensatz eine
komprimierte Einkommensteuererklärung ein, die lediglich eine sogenannte telekopierte
Seite 10
Mandantenbrief
Februar 2015
Unterschrift enthielt. Eine Originalunterschrift war jedoch auf der komprimierten
Erklärung (zunächst) nicht vorhanden.
Das nun auftretende Problem: Da die Steuerpflichtige Klägerin nur Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit hatte, handelt es sich bei Ihrer Einkommensteuererklärung
um eine so genannte Antragsveranlagung. Diese Veranlagungen müssen innerhalb von
vier Jahren nach Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums eingereicht werden.
Anderenfalls kann ein Einkommensteuerbescheid nicht mehr erteilt werden.
Im Urteilsfall war es nun so, dass der Datensatz via Elster-Portal pünktlich beim
Finanzamt eingegangen ist. Zur ordnungsgemäßen Abgabe der Steuererklärung muss
jedoch bei einer elektronischen Übermittlung ohne Zertifizierung auch die komprimierte
Steuererklärung pünktlich eingehen. Das Exemplar mit der Telekopieunterschrift ist noch
Ende des Jahres und damit vor Ablauf der entsprechenden Festsetzungsfrist
eingegangen. Eine Originalunterschrift auf der komprimierten Einkommensteuererklärung
lag dem Finanzamt jedoch erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist vor, da diese dann von
der Steuerpflichtigen nachgeholt wurde.
Die Folge: Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Einkommensteuerveranlagung ab, und
wollte einen Bescheid mit einer entsprechenden Erstattung nicht erlassen. Dagegen
richtete sich die Klage der Steuerpflichtigen.
Mittlerweile ist klar, dass die Steuerpflichtige Recht hat und das Finanzamt die
Einkommensteuerveranlagung durchführen muss. Mit Urteil vom 08.10.2015 entschied
nämlich der Bundesfinanzhof in München unter dem Aktenzeichen VI R 82/13, dass eine
Einkommensteuererklärung auch wirksam per Fax an das Finanzamt übermittelt werden
kann.
Zudem entschieden die obersten Finanzrichter der Republik, dass der Steuerpflichtige
den Inhalt der Einkommensteuererklärung tatsächlich nicht in vollem Umfang zur
Kenntnis genommen haben muss, um seine Steuererklärung wirksam abzugeben.
Das Argument des Finanzamtes, wonach die komprimierte Steuererklärung wegen der
Telekopieunterschrift nicht anzuerkennen sei, geht jedoch ins Leere. Ausweislich der
Einkommensteuervorschriften in § 25 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes müssen
Einkommensteuererklärungen nämlich (nur) eigenhändig unterschrieben sein.
Bereits in einer Entscheidung vom 07.11.1997 hat der Bundesfinanzhof unter dem
Aktenzeichen VI R 45/97 jedoch klargestellt, dass "eigenhändige Unterschrift"
bedeutet, dass sie von der Hand des Steuerpflichtigen stammen muss. Da dies im
vorliegenden Fall gegeben ist, ist auch die komprimierte Steuererklärung mit der
Telekopieunterschrift vor Ablauf der Festsetzungsfrist wirksam abgegeben. Die
Tatsache, dass es sich dabei lediglich um eine Telekopieunterschrift handelt, ist
bedeutungslos, wie die Richter aktuell klarstellten.
Hinweis:
Nicht ausreichend wäre es hingegen, wenn das Deckblatt der komprimierten
Erklärung vollkommen Blanco unterschrieben worden wäre. Wie dies jedoch
in der Praxis überprüfbar ist, ist eher fraglich.
Seite 11
Mandantenbrief
Februar 2015
9. Für alle Steuerpflichtigen: Zum Abzug des ArbeitnehmerPauschbetrages beim Progressionsvorbehalt
Mit Urteil vom 25.09.2014 (Az: III R 61/12) hatte der Bundesfinanzhof über einen
Sachverhalt zu entscheiden, bei dem der steuermindernde Abzug des ArbeitnehmerPauschbetrages bei Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, infrage
gestellt wurde. Obwohl insoweit bisher die erste Instanz im Sinne des Steuerpflichtigen
geurteilt hatte, hob der Bundesfinanzhof in München das erstinstanzliche Urteil auf und
gab dem Finanzamt Recht.
Zum Urteilssachverhalt: Der Kläger hatte im Streitjahr Elterngeld bezogen, welches dem
Progressionsvorbehalt
unterliegt.
Zudem
hatte
der Kläger Einkünfte aus
nichtselbstständiger
Arbeit
erwirtschaftet
und
in
diesem
Zusammenhang
Werbungskosten steuermindernd angerechnet, die oberhalb des ArbeitnehmerPauschbetrages lagen.
Ausweislich des wortwörtlichen Gesetzestextes könnte man die Regelungen nun so
verstehen, dass der Arbeitnehmer-Pauschbetrag immer dann bei den dem
Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen steuermindernd angerechnet wird,
wenn der Pauschbetrag nicht schon bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit
mindernd angesetzt wurde.
Der Kläger stellte sich daher auf den Standpunkt, dass ein steuermindernden Abzug des
Arbeitnehmer-Pauschbetrages bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nicht
stattgefunden hat, weil dort vielmehr tatsächliche (den Arbeitnehmer-Pauschbetrag
übersteigende) Werbungskosten zum Einsatz kamen. Der Pauschbetrag selbst wurde
hingegen nicht mindernd berücksichtigt. Insoweit müsste der ArbeitnehmerPauschbetrag auch noch zur Berechnung des Progressionsvorbehalts steuermindernd
angesetzt werden. Konkret forderte er daher, dass das erhaltene Elterngeld um den
Arbeitnehmer-Pauschbetrag gemindert werden sollte, da dieser im Rahmen der Einkünfte
noch nicht verbraucht sei.
Das Finanzamt widersetzte sich dem jedoch und erfasste das dem Progressionsvorbehalt
unterliegende Elterngeld in voller Höhe, ohne eine Minderung durch den ArbeitnehmerPauschbetrag zu berücksichtigen.
Dies hat der Bundesfinanzhof in seiner oben genannten Entscheidung für richtig
erachtet. Konkret heißt es in dem Urteil: Zur Berechnung des Progressionsvorbehalts
sind steuerfreie Leistungen nicht um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu vermindern,
wenn bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit den Pauschbetrag
übersteigende Werbungskosten abgezogen wurden.
Andernfalls würden Arbeitnehmer mit Werbungskosten oberhalb des Pauschbetrages
gegenüber Arbeitnehmern mit Werbungskosten unterhalb des Pauschbetrages
begünstigt, da letztere nur einmal den Arbeitnehmer-Pauschbetrag zum Abzug bringen
dürfen, während die andern einmal die übersteigenden Werbungskosten und auch den
Werbungskosten-Pauschbetrag steuermindernd ansetzen könnten.
Im Ergebnis würde das dazu führen, dass Steuerpflichtige schon mit geringfügigen
Werbungskosten oberhalb des Pauschbetrags eine unverhältnismäßig große
Steuerentlastung einstreichen könnten.
Seite 12
Mandantenbrief
Hinweis:
Februar 2015
Alles in allem muss das Urteil sicherlich als richtig bezeichnet werden, da
alles andere einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach
Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes gleich käme. Dennoch ist diese
Entscheidung wieder Ausfluss von einer nicht sauberen Gesetzgebung, da die
Regelungen im Einkommensteuergesetz insoweit ein wenig missverständlich
formuliert sind.
Hinweis: Die in diesem Mandantenbrief enthaltenen Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst
worden. Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine
Haftung für den Inhalt dieses Informationsschreibens kann daher nicht übernommen werden.
Seite 13