Ermittlung der Steuerklasse

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Ermittlung der Steuerklasse
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Die Zugehörigkeit zu einer Steuerklasse hängt von der familiären Situation des Arbeitnehmers ab
und davon, ob er gebietsansässig oder nicht gebietsansässig ist. Die Steuerpflichtigen sind in 3
Steuerklassen eingeteilt:
• Klasse 1;
• Klasse 2;
• Klasse 1A.
Ermittlung der Steuerklassen entsprechend der familiären Situation des gebietsansässigen Steuerpflichtigen.
Familiäre Situation des
Steuerpflichtigen
(gebietsansässiger
Arbeitnehmer und Renten-/
Pensionsempfänger)
Ledig
Geschieden (1) (2)
Dauernd getrennt
lebend (1) (2)
Offizielle oder gerichtlich verfügte Trennung
(1) (2)
Verwitwet (1)
Verheiratet
In einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft
lebend (3)
Nach ausländischem
Recht verheirateter
Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft (3)
Ohne zum Haushalt
gehörende Kinder
Mit zum Haushalt
gehörenden Kindern
Am 1. Januar des
Steuerjahres älter als 64
Jahre
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1A
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1. : Steuerklasse 2 für eine Übergangszeit von 3 Jahren.
2. : Die Einstufung in Klasse 2 während der Übergangsfrist erfolgt unter der Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige die Übergangsregelung vor der Übergangsfrist innerhalb der vorangegangenen 5 Jahre nicht bereits in Anspruch genommen hat.
3. : Nur auf Antrag bei Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
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Ermittlung der Steuerklassen entsprechend der familiären Situation des nicht gebietsansässigen
Steuerpflichtigen.
Familiäre Situation des
Steuerpflichtigen
Ohne zum Haushalt
gehörende Kinder
Mit zum Haushalt
gehörenden Kindern
Am 1. Januar des
Steuerjahres älter als
64 Jahre
Ledig
Geschieden (1) (2)
Dauernd getrennt lebend
Offizielle oder gerichtlich
verfügte Trennung (1) (2)
Verwitwet (1)
Verheiratet und
mit mindestens 50
% des beruflichen
Haushaltseinkommens in
Luxemburg steuerpflichtig
Verheiratet und mit
mehr als 50 % des beruflichen Haushaltseinkommens in Luxemburg
steuerpflichtig
In einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft
lebend (3)
Nach ausländischem
Recht verheirateter
Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft (3)
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(nicht gebietsansässiger
Arbeitnehmer und Renten-/
Pensionsempfänger)
1. : Steuerklasse 2 für eine Übergangszeit von 3 Jahren.
2. : Die Einstufung in Klasse 2 während der Übergangsfrist erfolgt unter der Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige die Übergangsregelung vor der Übergangsfrist innerhalb der vorangegangenen 5 Jahre nicht bereits in Anspruch genommen hat.
3. : Nur auf Antrag bei Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
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